®>pM912 geborene Tochter llaria, die seit K; 1938 mit dem Sastgutziichthalter Hermann Kfl||p verheiratet istdie Antragsgegnerin ®^ 1920 geborene Tochter Elisabeth, die zur Zeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch unverheiratet war. Wach der Hinziehung des Sohnes zur Wehrmacht hat dessen Frau die Bewirtschaftung bis 1a Hovember 1941 weitergefährt. Hit ihr kann der Erschienene zu 1 nicht in Frieden leben und er hat mit ihr auch der am Antragsteller - Sie hat sich die Leitung des Hofs in einem Llaße angeeignet, daß er nichts mehr ,durchsetzen kann. Sie zieht die Gelder für die Erträgnisse des Hofes ein, verfügt über diese Gelder und Über Zubehörstücke des Hofs, ohne ihn zu befragen, und wirtschaftet nur mit ihren Bruder Heinrich ^er ’verheiratet; ist und auch auf den Hof lebt und den der Erschienene zu 1 nicht in seinen Betriebe wirtschaften lassen will. In dessen Ziff V hatte sich die Antragsgegne-rin verpflichtet, den Hof an den Enkel des ubergebers, Hans Hilheln - den Antragsteller - zu übertragen, wenn dieser 24 Jahre alt sei und zur Sippe seines Großvaters halte. Juli 1951 hat der Antragsteller beantragt, im Hege des Beststellungsverfahrens gemäß § 37 c LVO festzu-ctellen, daß die Ehefrau Llarie geborene nicht Wirtschaft sfäliig ist. Es ist aber, nicht zweifelhaft, daß auch der wirtschaftsfähig sein muß, den der Hof durch letztwillige Verfügung oder im Hege der vorweggenoimenen Erbfolge, also durch Dbergabevertrag, und durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden soll (OGHZ 3, 126 * BdL 1950, 125), Es könnte sich höchstens fragen, ob in diesem Dali geringere Anforderungen an die HirtSchaftsfähigkeit gestellt Werden könnten (OLG Oldenburg in LiDR 1949? Wenn das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähig-heit der• 'Antragsgegnerin auf Grund ihres W'erdegangs bejaht, so lasse es gerade das’ Erfordernis der Relativität dieser allgemeinen"- Pähigl:eiten in Hinblick■ auf den zu nbornehnbndeh Hof außer Betracht. Von einer Verbindung zu dem Hof könne bei der Antragsgegnerin,die von 1929 bis 1947 fern vom Ec ist wohl denkbar, daß die Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen ist, auch wenn diese Hinneigung fehlt, die Fähigkeit zur Bewirtschaftung eines er Art aber vorhanden ist und von den pflichtge-Erwerbers zu erwarten ist, daß er ohne Berücksichtigung seiner Heigungen eine gewissenhafte Bewirt— daß ein Bauer, der einen Sohn hat, in erster Linie diesen zur Bewirtschaftung heranziehe und in der Wirtschaftsführung unterweise und nicht eine jüngere Tochter5 es ha-eugnis geglaubt,-"das der Vater der Antrags-deren Beschäftigung in der Zeit von 15* s 50, September 1950 ausgestellt habe. Sie be auch den Z gegnerin über April 1926 bi nacht endlich geltend, das Beschwerdegericht habe es ah einer genügenden Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts fehlen lassen und somit gegen § 12 LVO verstoßen. Es sei über das Zeugnis des sachverständigen Zeugen Ba^HP weggegangen, dei der Antragsgegnerin die Balligkeit zur Beherrschung der Außenwirtschaft abgesprochen ha.be, es habe sich begnüjgt , den Werdegang der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns., datennüßig festzustellen und sich auf die Zeugnisse von Landwirten gestützt, die der Ehemann der Antragsgegnerln aufgesetzt habe. Auch der Ehemann der Antragsgegnerin sei nicht auf I seine Kenntnisse überprüft worden, das Eeschwer degericlit ihabe seine'Angaben ohne jede Nachprüfung hin- • genommen, j Die Aburteilung der A'irtschaftsfähigheit• in Einzelfall ist die Entscheidung über eine Tatfrage, die der Ifachprttfuiig durch das Hechtsbeschwerdegericht nur inso-•\v-eit unterliegt, als ein Verstoß, gegen, die^ henhgesetze oder Verfahrensnüngel geltend gemacht werden (0GIIZ 2? irtschafts-Es ist ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung, wenn geltend gemacht wird, den Zeugnissen des Vaters der Antragsgegnerin über deren Ausbildung in der Landwirtschaft oder einiger anderer Bauern'über ihre Leistungen sei nicht zu glauben unfl das Gericht sei über das sachverständige Zeug weggegangen, der der Antragsgegnerin die nis des Ba Hühigkeit zur Beherrschung der Außenwirtschaft abgespre- hat als Zeuge angegeben, ob die Frau in der Lage sei, die AußenwirtSchaft zu fuhren, wisse er nicht; er möchte aber annehmfen, daß sie das mit Hilfe einer Fachhraft könne. Er sei aber der Ansicht, daß sie in der; Lage sei, die körperlichen Arbeiten zu verrichten» Es kann auch nicht gerügt werden, das Be-scliwerdegericlit habe die Erklärungen über die angebliche landwirtschaftliche Ausbildung des Ehemannes der Antragsgegnerin ohne Nachprüfung hingenommen, zu demal auch jetzt nicht behaupt eh: wird, diese Angaben seien unrichtig. Elit Hecht aber wird geltend gemacht, das Beschwerdegericht habe djie Wirtschaftsfähigkeit nicht umfassend genug geprüft,: es habe sich damit begnügt, den Werdegang der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes datenmäßig fest-, zustellen und Idle vorgelegten Zeugnisse über ihre dabei gezeigten Lei; keit darüber besteht aber, daß strenge Anforderungen gestellt werdenimüssen, wenn zwei Bewerber sich gegenüberstehen, die iii gleich nahem Verhältnis zu dem öbergeber stehen, wenn dies auch nicht die Wirkung haben darf,' daß der Grundgedanke der Höfeordnung beiseite geschoben wird, wonach nur def wirklich Wirtschaftsunfähige ausscheiden muß (OLG Oldenburg in HDH 1949« 103 /T09/; OLG Düsseldorf in HEZ 2, 129)* Dieser Fall liegt hier vor. achten, daß' sie ihre körperliche Hitarbeit in Hauswesen, im Gartefi und Stall leistete Sie kann dabei für die Aus-senarbeit durch einen tüchtigen Ehemann oder auch durch eine bezahlte Kraft, sofern der Hof eine solche trägt, unterstützt und ergänzt werden (OLG- Celle in lids Rpfl 1948? In dieser Beziehung hat das Beschwerdegericht aber keine Feststellungen getroffen, Die Antragsgegnerin trügt zwar vor, das Beschwer degericht habe stundenlang auf dem Hofe verhandelt und alle Verhältnisse gründlich überprüft, dies hat aber in en des Beschlusses zur Frage der Wirtschafts-keinen Hiederschlag gefundene Hie Eechtsbe-rügt daher mit Hecht, das Beschwerdegericht ha-nnit begnügt, den. Aus ten ergibt sich aber, daß beide Ehegatten sich erwiegend in abhängiger Stellung und auf eng n Teilgebieten der landwirtschaftlichen Arbeit n.Die bei dieser Tätigkeit in der Eegel erwor-ntnisse reichen aber für einen Hof dieser Größe , auch wenn er, wie das Beschwerdegericht an- Ob die Antragsgegnerin und ihr Ehemann auch höhere Fähigkeiten haben, untersucht das Becchwerdegericht'nicht. Der Antragsteller behauptet bei einigen, sie seien von den Ehemann der Anträgsgegnerin entworfen und den Betreffenden nur zur Unterschrift vorgelegt worden. Unter diesen Umständen wäre £s allerdings geboten gewesen, ein Erkenntnismittel zu benutzen, auf das der erkennende Senat in einer früheren Entscheidung (BdL 1951, 216) hingewiesen hat, nämlich eine eingehende mündliche Prüfung durch die sachkundigen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen, um zu klären, ob die Antragsgegnerin und ihr Ehemann tatsächlich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben, um den Eof selbständig bewirtschaften zu können,: Baß dies geschehen sei, ergibt sich weder aus der Eiederschrift über die auf dem Hof durchgeführte mündliche Verhandlung, noch aus dem Beschluß des BeschwerdegerichtSo in dem nur gesagt ist, daß' das Sachund Streitverhältnis eingehend erörtert worden .
2362 087
IB?. JJ2/51
ßLv
Beschluß
In der Landwirt schalt ssaclie
des minder;]älij’igen Hans Wilhelm C in iht§,
Kreis
Antragstellers, Beschwerdegegners, Rechtsbeschverdeführers,
gesetzlich vertreten durch seine Ilutter Anni CI daselbst,
geborene
vertreten durch Reclitsanwe.lt Br.
m
gegen
die Ehefrau liarie Kl Kreis
geborene Gj
in B(
Kr,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin, Rechtsbeschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte
in (I
wegen RestStellung der Wirtschaftsfähigkeit
hat der VK Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung von 29. April 1992 unter l.litWirkung des - Senatspräsidenten Prof» Br0 Pritsch«, der Bundesrichter Br. Tasche und Bre Oechßler und der Obersten Landwirtdchaftsricliter: Berk und Brintrop
beschlossens ,
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Celle vom 17. Oktober 1951 aufgehoben»
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Recjhtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
2
q r v. n d e 5
L
C0|alt
31 132 eingetragenen Hofs.
und seit 11375 in der Uöferolle aer.. .Gemeinde ß
tragen war.
'1876 geborene Landwirt Y/ilheln
Der
ist Eigentümer des in Grundbuch von 3ä ?
Nr 9P der früher Erbhof
|P einge-
ler Hof hat seit den Yerhr.uf zweier Jarzel-len in Jahre 1551 eine Größe von 20,9248,ha und einen Einheitswert von 33.200 KJ. uilhelia C«P alt war in erster 2’ne mit der an 7. Eezember 1922 gestorbenen Llaria geborene verheiratet. An 26. September 1923 heiratete er die an •. 1390 geborene llaria geborene
B1g^pe j4ie zweite Ehe ist hinderlos, aus der ersten sind fünf Kinder hervorgegangen, nünlich
1 „ aer |am 4K0 1911 geborene , . am 19. August 1941 gefallene Sohn Y.ilhelra,
2c die 'am#. ®>pM912 geborene Tochter llaria, die seit K; 1938 mit dem Sastgutziichthalter Hermann Kfl||p verheiratet istdie Antragsgegnerin
3, die an JV. 19H geborene ledige Tochter
Hanna, -
4. die an 1917 geborene Tochter Hagdalene, die
seit 1937 nit Johann ?op^: verheiratet ist,
5. die an ■f. ®^ 1920 geborene Tochter Elisabeth, die zur Zeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch unverheiratet war.
Her Sohn bilhelin war seit 1936 nit Anna geborenen einer Schwester des nit der Tochter Uagdalene verheirateten Johann verheiratet. Aus dieser Ehe sind
zwei Kinder vorhanden.
1937 geborene Hane Wilhelm - der
1939 geborene Marianne.
Wilhelm Cp||P alt hatte seinem Sohn nach dessen Verheiratung die Verwaltung des Hofs überlassen, ohne dies vertraglich festzulegen. Wach der Hinziehung des Sohnes zur Wehrmacht hat dessen Frau die Bewirtschaftung bis 1a Hovember 1941 weitergefährt. Bann übernahm sie der alte Bauer bis zu dem 1. August 1944, seitdem wirtschaftet die Schwiegertochter wieder. Vertragsmäßige Abmachungen kamen nicht zustande. Ir:i Herbst 1944 wurde auf Betreiben des Amtsgerichts über einen Übergabe- und Altenteilsvertrag zwischen Wilhelm alt und seinem Snkel Hans
Wilhelm verhandelt, der an 11. November 1944 von den Eheleuten Wilhelm CJB® alt unterschrieben wurde, während die Schwiegertochter als gesetzliche Vertreterin des Übernehmers die Unterzeichnung ablehnte. Im Winter 1945/
46 wurde die Verpachtung des Hofs an die Witwe Anna erwogen, es kam aber zu keiner Einigung.: Im Jahr 1947 waren die Eheleute Hermann und IJaria .die bisher auf
der lonäne Heimburg bei Blankenburg im Harz lebten, auf den elterlichen Hof zurückgekorrmen. Am 12. Juni 1951 schloß Wilhelm Cflp mit seiner Tochter Maria KflüHB? der Antragsgegnerin, einen notariell beurkundeten übergäbe-, Abfindungs- und Altenteilsvertrag. In diesem Vertrag heißt ess
"Seinem Enkel Wilhelm wollte der Erschienene zu
1 (Wilhelm Cppp alt): ursprünglich den Hof überlassen. Dieser wird aber von seiner .Hutter Anni erzogen
und zu sich lierängezogen. Hit ihr kann der Erschienene zu 1 nicht in Frieden leben und er hat mit ihr auch
der am Antragsteller -
die am M.
nicht' zu einer erträglichen' 'Regelung in der Bewirtschaftung des Hofes kommen können'.- Sie hat sich die Leitung des Hofs in einem Llaße angeeignet, daß er nichts mehr ,durchsetzen kann. Sie zieht die Gelder für die Erträgnisse des Hofes ein, verfügt über diese Gelder und Über Zubehörstücke des Hofs, ohne ihn zu befragen, und wirtschaftet nur mit ihren Bruder Heinrich ^er ’verheiratet; ist und auch auf den
Hof lebt und den der Erschienene zu 1 nicht in seinen Betriebe wirtschaften lassen will. Lsas Ergebnis der Hirtschaft ist, daß die Gebäude verfallen. Der . genannte Heinrichhat'den Erschienenen zu 1-ins Gesicht geschlagen. Dieser will nicht bis cn sein Lebensende von der Eanilie abhängen, sondern zu
seiner eigenen Gippe halten. - •
f ' ' ; ■ - ■
So übergibt er seiner ältesten Bochter, der: erschienenen Ehefrau IJarie geborenenC^B^, in
Hege des verfrühten Erbgangs den 00<> Ilofesgrundbesitz
mit allem zur Stelle gehörenden lebenden und toten
Inventaro”
. \ .. /
Der nofeigentümer hat die Genehmigung des Vertrags
beantragt. In dessen Ziff V hatte sich die Antragsgegne-rin verpflichtet, den Hof an den Enkel des ubergebers,
Hans Hilheln - den Antragsteller - zu übertragen, wenn dieser 24 Jahre alt sei und zur Sippe seines Großvaters halte. Durch Vertrag von 10. Juli 1951 haben die Vertragsparteien diese Bestimmung wieder aufgehoben.
Am 19. Juli 1951 hat der Antragsteller beantragt, im Hege des Beststellungsverfahrens gemäß § 37 c LVO festzu-ctellen, daß die Ehefrau Llarie geborene nicht
Wirtschaft sfäliig ist.
Die Antragsgegnerin hat um.Zurückweisung dieses Antrags gebeten.
Das Landwirtschaftsgericht hat die - Wirtschaft sf clhig-]:eit der Antragsgegnerin verneint. '
Das Oberlandesgericht-hat sie auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bejaht. * f
I.Iit der Hechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Deststellung? daß die Antragsgegnerin nicht -Wirtschaft sfäliig 1st.
Die Antra$sgegnerin beantragt die Zurückweisung der
Rechtsbeechweide. -
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II, Gegenstand des Verfahrens ist dich Entscheidung
über die Y/irt schaf t sf ähigkeit der fochten des Bauern»
der seinen Hof dieser Tochter übergeben will. Hach § 6
Ziff 5 HöfeO scheidet bei der gesetzlichen Iloffolge als
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lloferbe aus, wer nicht Wirtschaftsfähig ist. Es ist aber, nicht zweifelhaft, daß auch der wirtschaftsfähig sein muß, den der Hof durch letztwillige Verfügung oder im Hege der vorweggenoimenen Erbfolge, also durch Dbergabevertrag, und durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden soll (OGHZ 3, 126 * BdL 1950, 125), Es könnte sich höchstens fragen, ob in diesem Dali geringere Anforderungen an die HirtSchaftsfähigkeit gestellt Werden könnten (OLG Oldenburg in LiDR 1949? 108 /T09/) °
Dio pecht c b e c clav;ercle rügt die Verkennung dec Begriffs der Virt Ische, ftsfühigkeit durch das Beschwerdegericht, Es home dajbei grundsätzlich darauf an, ob der Übernehmer gerade den Hof, den er erhalten solle, bewirtschaften hünne. Wenn das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähig-heit der• 'Antragsgegnerin auf Grund ihres W'erdegangs bejaht, so lasse es gerade das’ Erfordernis der Relativität dieser allgemeinen"- Pähigl:eiten in Hinblick■ auf den zu nbornehnbndeh Hof außer Betracht. Das eventuelle Vorliegen allgemeiner landwirtschaftlicher Kenntnisse hünne für sich die Wirtschaftsfähigkei t noch nicht begründen,
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wenn andere Hoferbenanwürter vorhanden seien, welche die zur Wirtschaftsfähigkeit gehörende subjektive Bindung an den Hbf hätten. Von einer Verbindung zu dem Hof könne bei der Antragsgegnerin,die von 1929 bis 1947 fern vom
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Hof gewesen sei, nicht mehr gesprochen werden.
Dieser Einwand schlägt nicht durch. Es ist zwar rieh-tig, daß ;dig Fähigkeit zur Bewirtschaftung eines be.stimm-
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ten Hofes zu /prüfen’ ist,-, und. zwar deshalb, weil die Höfe
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nach Art !und Größe, nach Lage und Wirtschaftsweise verschieden Isind und je nachdem verschiedene Anforderungen an die Fähigkeiten des'Wirtschafters gestellt werden müssen (CGIIZ 2, 271 = BdL 1950, <-0). Es kann aber nicht verlangt wepden, daß"eine subjektive Bindung, ein Gefühl der Verbundenheit mit einem bestimmten Hof besteht. Es wird niclit einmal eine gefühlsmäßige Hinneigung zur Landwirtschaft zu fordern sein. Ec ist wohl denkbar, daß die Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen ist, auch wenn diese Hinneigung fehlt, die Fähigkeit zur Bewirtschaftung eines er Art aber vorhanden ist und von den pflichtge-Erwerbers zu erwarten ist, daß er ohne Berücksichtigung seiner Heigungen eine gewissenhafte Bewirt—
Hofs die: fühl des
Schaftung durchführen werde. Andererseits kann das hehlen der Ileiguhg zur landwirtschaftlichen Betätigung ein Anzeichen dafür sein, daß von den Erwerber' eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung nicht zu erwarten ist (Kuhlnann in LdL 1951» 2185 Lunge-Wulff ITr 90 8 162)» Jedenfalls kann daraus, daß der Gang des Lebens der Antragsgegnerin und ihre berufliche Laufbahn es nit sich brachten, daß sie 18 Jahre lang nicht mehr auf den Hof tätig sein konn-te, 3:ein Schluß auf ihre Wirtschaftsfühigkeit .'gesogen werden. '
Lie Reclitfebeschwerde bemängelt weiter, das Beschwerdegericht habie den Erfahrungssatz nicht berücksichtigt,. daß ein Bauer, der einen Sohn hat, in erster Linie diesen zur Bewirtschaftung heranziehe und in der Wirtschaftsführung unterweise und nicht eine jüngere Tochter5 es ha-eugnis geglaubt,-"das der Vater der Antrags-deren Beschäftigung in der Zeit von 15* s 50, September 1950 ausgestellt habe. Sie
be auch den Z gegnerin über
April 1926 bi nacht endlich
geltend, das Beschwerdegericht habe es ah
einer genügenden Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts fehlen lassen und somit gegen § 12 LVO verstoßen. Es sei über das Zeugnis des sachverständigen Zeugen Ba^HP weggegangen, dei der Antragsgegnerin die Balligkeit zur Beherrschung der Außenwirtschaft abgesprochen ha.be, es habe sich begnüjgt , den Werdegang der Antragsgegnerin und ihres Ehemanns., datennüßig festzustellen und sich auf die Zeugnisse von Landwirten gestützt, die der Ehemann der Antragsgegnerln aufgesetzt habe. Bas Beschwerdegericlit habe davon abgesehen, die Antragsgegnerin durch die sachkundigen Beisitzer auf ihre Kenntnisse und Fähigkeiten überprüfen zii lassen. Wicht einer der von den Antragsteller angebotenen Zeugen sei von den Beschwerdegericht ge-
o —
hört worden. Auch der Ehemann der Antragsgegnerin sei nicht auf I seine Kenntnisse überprüft worden, das Eeschwer degericlit ihabe seine'Angaben ohne jede Nachprüfung hin- • genommen, j
Die Aburteilung der A'irtschaftsfähigheit• in Einzelfall ist die Entscheidung über eine Tatfrage, die der Ifachprttfuiig durch das Hechtsbeschwerdegericht nur inso-•\v-eit unterliegt, als ein Verstoß, gegen, die^ henhgesetze
oder Verfahrensnüngel geltend gemacht werden (0GIIZ 2?
271 P.c-L 1950, 40r 3, 97 ßOÜJ = 261, 1550, 52; EGI! in Hdl
1951, 216). \ ■ ,
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hie Eilnwendun die Art unjd weise zur hejahuhg der rin g e 1 angjt, sind
gen, die die Hechtsbeschwerde gegen erhebt, durch die das Beschwerdegericht hirtsclieftsf ähiglzeit der Antragsgegne-zu dem größten Teil nicht begründet, nach
§ 17 LVO ejntscheidet das Gericht über Art und Unfang, der Beweis auf nb.hr.c nach freien Ermessen. Außerdem gilt der
Grundsatz der1 freien Beweiswürdigung. - Es kann’ also nicht geltend gemacht werden, -die vom Antragsteller genannten Zeugen seifen .von Beschwerdegericht nicht gehört worden.
Von den in! zweiter Instanz vom Antragsteller benannten Zeugen sollte übrigens Heiner außer der in erster Instanz
bereits vernommenen Brau hidBfe über die w f Eiligkeit der Antragsgegnerin gehört werden.
irtschafts-Es ist ein
unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung, wenn geltend gemacht wird, den Zeugnissen des Vaters der Antragsgegnerin über deren Ausbildung in der Landwirtschaft oder einiger anderer Bauern'über ihre Leistungen sei nicht zu
glauben unfl das Gericht sei über das sachverständige Zeug
weggegangen, der der Antragsgegnerin die
nis des Ba
Hühigkeit zur Beherrschung der Außenwirtschaft abgespre-
- 9
dien habe. Dasj ist übrigens nicht richtig. hat
als Zeuge angegeben, ob die Frau in der Lage sei,
die AußenwirtSchaft zu fuhren, wisse er nicht; er möchte aber annehmfen, daß sie das mit Hilfe einer Fachhraft könne. Sie brauche auch in Anbetracht der Größe des Hofes nicht draußen nitzuarbeiten. Er sei aber der Ansicht, daß sie in der; Lage sei, die körperlichen Arbeiten zu verrichten» Es kann auch nicht gerügt werden, das Be-scliwerdegericlit habe die Erklärungen über die angebliche landwirtschaftliche Ausbildung des Ehemannes der Antragsgegnerin ohne Nachprüfung hingenommen, zu demal auch jetzt nicht behaupt eh: wird, diese Angaben seien unrichtig.
Elit Hecht aber wird geltend gemacht, das Beschwerdegericht habe djie Wirtschaftsfähigkeit nicht umfassend genug geprüft,: es habe sich damit begnügt, den Werdegang der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes datenmäßig fest-, zustellen und Idle vorgelegten Zeugnisse über ihre dabei
gezeigten Lei;
Darüber, o higkeit im all strenger Haßst gen in Hechtsi
t ungen z u prüf sh,
b bei der Beurteilung der Wirtschaftsfä-gemeinen ein strenger oder ein weniger ab angelegt werden soll, gehen die Lleinun-rechung und Schrifttum auseinander. Einig-
keit darüber besteht aber, daß strenge Anforderungen gestellt werdenimüssen, wenn zwei Bewerber sich gegenüberstehen, die iii gleich nahem Verhältnis zu dem öbergeber stehen, wenn dies auch nicht die Wirkung haben darf,' daß der Grundgedanke der Höfeordnung beiseite geschoben wird, wonach nur def wirklich Wirtschaftsunfähige ausscheiden muß (OLG Oldenburg in HDH 1949« 103 /T09/; OLG Düsseldorf in HEZ 2, 129)* Dieser Fall liegt hier vor. Andererseits ist bei i der Wirtschaftsfähigkeit einer Frau zu be-
10
achten, daß' sie ihre körperliche Hitarbeit in Hauswesen, im Gartefi und Stall leistete Sie kann dabei für die Aus-senarbeit durch einen tüchtigen Ehemann oder auch durch eine bezahlte Kraft, sofern der Hof eine solche trägt, unterstützt und ergänzt werden (OLG- Celle in lids Rpfl 1948? 1675 Lange-hulff 3 162) 0 Her Oberste Gerichtshof und der erkennende Senat haben a.ber in mehreren Entscheidungen (0GIIZ 3, 97 ZJ007 == EdL 1950j 92{ EGII in Edl, 1951 , 21.6) sich dahin ausgesprochen, daß es bei mittelgroßen ■ Höfen, zu denen auch der hier umstrittene Hof gehört, nicht aubreicht, wenn jemand in der Lage ist, vom Betriebsleiter angeordnete Arbeiten geschickt zu verrichten und dinen bestimmten Acker „sachgemäß zu bestellen, sondern daß dazu die Fähigkeit nötig ist, einen Y.'irt-chaftsplan aufzusteilen- und durchzuführen, eine Fähigkeit, die im allgemeinen niemand hat, der darin weder pralitisch noch theoretisch geübt ist. In dieser Beziehung hat das Beschwerdegericht aber keine Feststellungen getroffen, Die Antragsgegnerin trügt zwar vor, das Beschwer degericht habe stundenlang auf dem Hofe verhandelt und alle Verhältnisse gründlich überprüft, dies hat aber in en des Beschlusses zur Frage der Wirtschafts-keinen Hiederschlag gefundene Hie Eechtsbe-rügt daher mit Hecht, das Beschwerdegericht ha-nnit begnügt, den. Werdegang der Antragsgegnerin Ehemannes datenmäßig festzustelleiio Aus ihn lerdings wichtige Schlüsse gezogen werden. Aus ten ergibt sich aber, daß beide Ehegatten sich erwiegend in abhängiger Stellung und auf eng n Teilgebieten der landwirtschaftlichen Arbeit n. Die bei dieser Tätigkeit in der Eegel erwor-ntnisse reichen aber für einen Hof dieser Größe , auch wenn er, wie das Beschwerdegericht an-
dern Grund fühigkeit schwerde be sich d und ihre s können al diesen Fa bisher üb umgrenzte betätigte benen Ken nicht aus
nimmt, Ice ine besonderen Anforderungen stellt. Ob die Antragsgegnerin und ihr Ehemann auch höhere Fähigkeiten haben, untersucht das Becchwerdegericht'nicht. Die vorgelegten Zeugnisse über die Tätigkeit der Antragegegnerin sind sehr allgenein gehalten, wobei auch nicht geklärt ist, \Vie sie zustande gekommen sind. Der Antragsteller behauptet bei einigen, sie seien von den Ehemann der Anträgsgegnerin entworfen und den Betreffenden nur zur Unterschrift vorgelegt worden. Unter diesen Umständen wäre £s allerdings geboten gewesen, ein Erkenntnismittel zu benutzen, auf das der erkennende Senat in einer früheren Entscheidung (BdL 1951, 216) hingewiesen hat, nämlich eine eingehende mündliche Prüfung durch die sachkundigen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen, um zu klären, ob die Antragsgegnerin und ihr Ehemann tatsächlich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben, um den Eof selbständig bewirtschaften zu können,: Baß dies geschehen sei, ergibt sich weder aus der Eiederschrift über die auf dem Hof durchgeführte mündliche Verhandlung, noch aus dem Beschluß des BeschwerdegerichtSo in dem nur gesagt ist, daß' das Sachund Streitverhältnis eingehend erörtert worden . sei.
Die Sache bedarf deshalb noch weiterer Aufklärung» Die Entscheidung war daher aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bescliwerdegericht zu-'
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rliclrzijiTerweisen. Ei es ein war auch die Entscheidung über die Knoten 211 übertragen.
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