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BGH

Gericht: BGH

In diesem Verfahren hat der Ailtragogcgncr im Juli '1950 beantragt, ihm die Besitzung cu^ Grund von lir 17 BrnilBegVO gebracht und über eins tinjmend beantragt, die Besitzung den tes der Besitzung und ihjrer Beteiligung an der Ilit erb enge* * nein sehr, ft nach Ilnßgabe der Ilöfeordiiung ergäben,, Br hat sich dabei auf den Ctnndpunktj gestellt, dass der im Jrhro 1928 auf 4130 :?1I festgesetzte Einheitswert maßgebend sein müsse, weil die höhere Festsetzung des Binhoitcwortes auf 5300 BII im Jahre 1955 auf den Verbesserungen der fjtätte beruhe, die den übrigen LIitcrben zukomnenden Ab find un- • gen auf der Grundlage eines Einhoitcwertec von 5300 ELI berechnet,, Bas Oberlandesgeficht hat die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zuvLickgev/iesen0 Ba das Oberlr.ndesgcjaicht die Bechtsbeochworde nicht zugelassen hat, ist für die Zulässigkeit der Bochtsbeschwer-den ein TTert des BesUiv/crdegcgciictr.ndeG von r.elir als 6000 BII wert zu unterscheiden sei und beide daher auch verschieb den feotzuoetzen seien, so verkennen sie die.vorstehend wiedergegebene klare Gesetzliche Regelung* o Die Geschäfts* • wertbestinnungeri in § 44 LVO sind schlechthin für die Bemessung des Beschwerdeweges maßgebend,. 511 a Abo 2!, 546 Abo 3 ZPO) ist vom Ce -oetzgeber für dao Ecchtsbeochv/erdcverfahren nicht übern*: m- • men worden (so die ständige heclitoprechung des erkennen- • den Senats z0B® Eeschluß von 120 Juni 1951? wenn für die Berechnung der Abfindungen der weichenden hr-ben auf Grund von § 12'Abs 2|ilöfed ein Zuschlag zu den Einheitsv/ert zu machen wäre (Beschlüsse des erkennenden 1 V* BLw 118/49)o Dafür ge•• nügt es aber nicht, wenn erst in Be eilt s b es ein: or d ever fahr en entsprechende Behauptungen auf^j es teilt werden, wie das auf Grund eines Schreibens der Antsverwnltung von lOoJuni verfahren nicht nachholdn und daher auch nicht eine von der gesetzlichen Vorschrift !des § 44 Abs 2 LVO abweichende ;/>rt« benescung geltend nacheri« In Verfahren vor dem Tatrichter haben die Antragsteller ‘allerdings sich dagegen gewandt, daß entsprechend den Standpunkt des /ntragsgegners der Ein--heitswert zugrunde gelegt werde? sie haben das aber nur mit ;.allgeneingehaltenen Ausführungen (auch die unter II des Verletzung des C-leichheitsgijundsatzes, erblickt werden«» wenn die R e ch t s b e 3chv/erdeführer meinen, eine Zuweisung auf Grund von ITr 17 BrllilRe^VO Nr 84 sei eine Enteignung und aus diesen Grunde müsse .wegen Unzulässigkeit des Ver- sowenig wie das .Verfahrennach der Hauoratverordnung vom 21 o Oktober 1944 (RGBl r,; 256$ §§ 8 ff) und insbesondere die Peilungoversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§5 18Ö ff ZVG) j’ein Enteignungoverfahren ist, handelt es sich auch bei demj züweieungsverfahren um eine Enteignungo Sbeüsowenig wie ein. Iliteigent oner, der, weil er etwa für die Abgabe des liöchstzulüsoigen Gebots nicht kapitalkräftig genug ist oder wogen Nichterteilung einer Bietgenehnigung (auf Grund von § 33 Abo 2 LVO) an ihn von der Beteiligung am Versteigetungsverfahren einer landwirt- -schädlichen Besitzung ausgeschlossen ist, hernacli vom Besteller statt seines Anteils am Versteigerungserlös für den Verlust seines Miteigentumsanteils eine andere - höhere • Zahlung aus dem Gesichtspuiürt dier angemessenen Entschädi gung verlangen Rahn, kann auch bei einer Zuweisung auf Grund von Nr 17 aaO der weichende jrbe statt einer Abfindung eine angemessene Entschädigung verlangen© Bas Zuweisungsverfahren soll über die im Bürgerlichen Gesetzbuch bereits zügelasse- • ne Begünstigung des Übernehmers eines Landgutes ( §§ 2049, 2312) hinaus für landwirtschäftliche Besitzungen? einen Erbgang und den Eintritt einer lliterbengemein-schaft nicht die Gefahr !einer Zerschlagung oder Überschuldung eintritt« sondern die Besitzung in der Hand eines der Iliterben der tjisher auf der stelle sitzenden Familie erhalten bleibt,- wenn dieses Ziel im-V/ege einer gütlichen Erbauseinandersetzung unter den Iliterben nicht erreichbar ist0 So handeilt sich um eine Llaßnahne der Erb-regelung, die dem für Ilöjfc geltenden Hecht wegen des zugrunde liegenden gleichejn Zweckgedonkens weitgehend ange paßt ist0 Biese .Regelung hat ihr Vorbild , im schweizerischen Recht (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 19o Februar 1952, V Blw 70/5:1, RechtdLandw 1952, 134 13 67) auf jede landwirtschaftliche Besitzung ohne Rücksicht auf Grösse und ert Anwendung findet (Eseher im Kommentar zu dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Erbrecht, /rt 620, Ben l), wobei ebenfalls nicht der Verkehrswert, sondern der Ertrags-wert (=s grundsätzlich 3/4 des Verkehrswertes) zugrunde zu legen ist (Art 617, 618 daselbst)0 Selbst wenn das Zuweisungsverfahren, das auf einer gesetzlichen Regelung durch die Besotzungsmacht beruht, nunmehr auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nachzuprüfen ist, wie die Ecehtobeochwcr-de führ er geltend machen (zur bisherigen Rechtslage vgl OOIIZ 3, 290 ff = RechtdLandw |1950, 143. weil die Hit erben sich über die Besitzung nicht in einer den landwirtschaftlichen Belangen genügenden Heise gütlich auseinanderzusetzen vcrmÖgen0 Bas Opfer, das die weichenden Erben nach der Ilöfeordnung wie auch nach dem Zuweioungoverfahren dera vom Gesetzgeber erstrebten Ziel der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in dejr Hand eines Familienmitgliedes zu bringen haben, findet darin seinen gerechten ..nus* • gleich, dass der Übernehmer! Gewinn daraus zu beteiligen hat (§ 13 IlöfeO und Beschluß des erkennenden Senats vom .19o Februar 1952,* RechtdLankw 1952, 134 ff) o Uit dem erst im Rechtsbeschwerdeverfahrefi gebrachten Hinweis, der die Besitzung, kann die Eigenschaft der Besitzung als einer landwirtschaftlichen nicht in Frage gestellt werden? das um so weniger, als bei der Besitzung auf Ersuchen des Eal-turamts vom Jahre 1924 bis ium Jahre 1935 im Grundbuch die Anerbengutscigencchaft (§§.1 - 3 des Gesetzes betr0 das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen vom 20 Juli 1898; PrGS 139) eingetragen war und damals dieselben Grundstücke wie jetzt zur Besitzung gehörten0 I7enn die Rcchtsbcschv/ordeföhrer schliesslich noch darauf Hinweisen, es sei eine gesetzliche Regelung. dahin zu erwarten, dass in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr der Einheitswort, sondern der Verkdhrswert maßgebend sein solle, so sind solche gesetzgeberischen Erwägungen für das gegenwärtige Verfahren ohne rechtliche Bedeutung0 Eie Entscheidung des vorliegenden Palles' kann nur nach der gegenwärtig bestehenden Rechtslage getrolffen werden0

Zitierte Normen: § 44 LVO § 10 GKG § 44 LVO § 18 KostO § 5 ZVG § 33 LVO
GrundBesitzungLVO<

Volltext der Entscheidung

Fiir das Sachschla{?iyörlc!
Nicht für die Amtliche Sammlung[
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 Gesetz! . BrllilKegVO-Hr ,84 Ark TI Kr 17» Grünäs Art 14 Abs 3	;	.
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Hechtöcsabz: Zuweisung einer, einer'lli terbengeiaein**
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Beschluß von 8» Juli ,1952;
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3	c des IlTviirers und Betonpoliers Ludwig Stfll
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4a der^|ltv;e Anna StiMI)^ geboKI
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Antragsteller (zugleich auch Antragsgcgner), Beschwer-de-- und Kechtsbeschv/erdefilihrer *
vertreten durch Kcchtsanv/alt in
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den Landwirt Hermann II HM in TktHHHHHlM1 <r HP«
AnträgeGegner (zugleich auch ’ntragstellor), Beschwer- • de-* und HGchtsbecchwerdcgfegner,
 vertreten durch Bochtce.nv/alt Dr0
wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
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hat. der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat far
 Landv/irtschaftssachen in der Sitzung von 80 Juli 1952 un-.*
ter Ilitv/irkung des r,'cnatsprilsidenten Prof<> Br• Pritsch so*
wie der Bundeerichter Ir* Kückingheus und Br0 Tasche be-
schlossens	j'
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Bie Hechtsbeschwerdengegep den Beschluß des Io* Zivil-• senats des. Oberlandesgeriphts in Kenn von 17oÖktober 1951 werden ruf Kosten der Bechtsbecchwcrdeführcr als unzulässig verworfeiio Bio! ; nt rags teil er haben auch die den Antrogsgcgncr aucbcrhalb des ?.ech tebesöhwor-. dcvcrfah.rens entstandenen; Kosten zu erstatten«,
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IJigentümer der im Grundbuch von wlflMRMHBHl Bd 6 BI 263 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung sind in ungeteilter liiterbenGcneinscliaft die. Antragst eil er zu 1 bis 3, der Antragsgegner. und die Erbeiv des cm 13o September 1943 verstorbenen Gübtav- /StjMVBfe, der von seiner Y,rit- • v/e, der int r c gs t e11 er in zu-4,jzu l/4 und seinen beiden von der Y.'itY/e gesetzlich, vertr et eilen minderjährigen Kindern Ursula und Gustav zu j b 3/8 beerbt worden ist* Bio Besitzung' ist 2.4349 ha groß^.und hejt einen Einheitswert von 5300 DIIo Die Antragsteller zuund 2 sind an . der Lliterben -Gemeinschaft mit je 2/28, der-Antragstoller, zu 3. und die lliterbengerieinochaft Gustav	mit	je	9/28 beteiligt$
der Antragsgegner war ursprünglich mit 2/28 beteiligt», er hat aber von soinon Bruder Friedrich ÜWKP ^d seinem Halb- * bruder Karl Cch#^ deren Erbanteile von je 2/28 im Jahre 1543 erworben, so dass seine Beteiligung 6/20 betragt0 Bio
 mutter der ursprünglichen sieben Hit erben,' die ..Uitwe .S’
verwitwete liflP Got0 ScjhflB^ ist am 15« Kai 1921 verstorben»» ;ui Grund einer Erbauseinandersetzung hat der An- * tragsgegner die Statte Übernosimen und ist im Jahre 1921 auch als Eigentümer in Grundbuch eingetragen worden», »Seitdem be« • wirtschaftet er die stütte« Iri Jahre 1932 wurde jedoch durch Urteil des Oberlrndosgerichts in Hamm rechtskräftig festge« • stellt, dass der Ei'baücoinandorsctcungsvortrag nichtig ist, worauf die Hitcrben im Jahre 19/43 wieder als Hiteigontüner im Grundbuch eingetragen wordem sind«. Im Vorfahren 4 b Lvi; 2/4Ö des Amtsgerichts Bad Oeiyhhauoen wird von den Antragstellern zu 1 bis 5 die Tciluhgsverctoigorung betrieben;.
In diesem Verfahren hat der Ailtragogcgncr im Juli '1950 beantragt, ihm die Besitzung cu^ Grund von lir 17 BrnilBegVO
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Hr 04 zu übertragen« Darauf haben die Antragsteller zu
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1 bis 3 das gegenwärtige Verfahren im August 1950 in Gang
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gebracht und über eins tinjmend beantragt, die Besitzung den
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Antragsteller zu 1 zu Ütiertrogeno Biesen Antrag hat sich die Antragstellerin zu 4! für sich und ihre Kinder ange-
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schlosceno llilfsv/cise haben die vier Antragsteller im Laufe des Verfahrens um Übertragung auf den Antragsteller zu 3 gebeten0 Die Antragsteller zu 1 und 3 haben sich* jeder zur übernähme gegen Zahlung von 15 000 BII an die Erbmasse bereit erklärt*» Ber Antragsgegner hat um Zur.ückweisung die*-sor Anträge gebeten und jden Antrag gestellt, ihm die Besitzung zuzuweisen gegen Zahlung von Abfindungen an die übrigen	LIiterben* wie	sije sich auf Grund des .iinlioitswer «
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tes der Besitzung und ihjrer Beteiligung an der Ilit erb enge* * nein sehr, ft nach Ilnßgabe der Ilöfeordiiung ergäben,, Br hat sich dabei auf den Ctnndpunktj gestellt, dass der im Jrhro 1928 auf 4130 :?1I festgesetzte Einheitswert maßgebend sein müsse, weil die höhere Festsetzung des Binhoitcwortes auf 5300 BII im Jahre 1955 auf den Verbesserungen der fjtätte beruhe, die
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er vorgenommen habeo	j
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Bas Amtsgericht hat die Besitzung dem Antrogsgegner zu-gewiesen und die. den übrigen LIitcrben zukomnenden Ab find un- • gen auf der Grundlage eines Einhoitcwertec von 5300 ELI berechnet,, Bas Oberlandesgeficht hat die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zuvLickgev/iesen0
Bie Bcchtsbcsehwerden der Antragsteller sind nicht zu-lässigo	"	.	.
Ba das Oberlr.ndesgcjaicht die Bechtsbeochworde nicht zugelassen hat, ist für die Zulässigkeit der Bochtsbeschwer-den ein TTert des BesUiv/crdegcgciictr.ndeG von r.elir als 6000 BII
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erforderlich (§2 Abo 1 LYE} c Der Wert des Eeehtobeochv/cr ■ degegenstendes bestimmt sicli auf Grund von § 2 Abo 4 LVK nach § 44 LV0o maßgebend ist alap der Binhcitcv/ert der ira Stroit befindlichen Besitzung (§ 44 Abo 2 LVO in Vorbin-• dune nit § 42 LVO und § 18 IlootO) 0 V/enn die P.echtsbeschwor* •
deflthrer meinen, dasc zwischen Geschäftovert und Beschwerde-
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wert zu unterscheiden sei und beide daher auch verschieb den feotzuoetzen seien, so verkennen sie die.vorstehend wiedergegebene klare Gesetzliche Regelung* o Die Geschäfts* • wertbestinnungeri in § 44 LVO sind schlechthin für die Bemessung des Beschwerdeweges maßgebend,. Zo3o auch in Pacht* • schütz- und Pacht rechts suchen. (§ 4'4 Abo 6 u 9 LVO); die in Zivilprozeßverfahren nicht seltene unterschiedliche Benes* * sung des Streitwertes (- Geschäfts wert in der‘freiwilligon Gerichtsbarkeit), für Zwecke der Kostenberechnung und für Zwecke der * Zulässigkeit eines Iteclitsnittols (zoBo in § 10 GKG und S§ 8, 9? 511 a Abo 2!, 546 Abo 3 ZPO) ist vom Ce -oetzgeber für dao Ecchtsbeochv/erdcverfahren nicht übern*: m- • men worden (so die ständige heclitoprechung des erkennen- • den Senats z0B® Eeschluß von 120 Juni 1951? V BLtf 124/49? P.echtdLandw 1951? 327 und fr Dior auch bereits die Hecht-sprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone OGHZ 2, 43 = IlechtdLandw 194^^ 83) 0 IJaßgebend für die Bemessung des 'Wertes des EechtPbecchv;erdegogenctondes ist., hiernach der : jinhoitsv/ert, und zwar der zur Zeit der Zuv:ei • sung geltende, nicht der Viiihoitsv/crt zur Seit dos hrbfalls (Beschluß des erkennenden Senats vom 12„ Juni 1951? V. BLw 75/49)o Dine höhere V/ertbemeässiing ist nur dann zulässig? wenn für die Berechnung der Abfindungen der weichenden hr-ben auf Grund von § 12'Abs 2|ilöfed ein Zuschlag zu den Einheitsv/ert zu machen wäre (Beschlüsse des erkennenden 1
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Senats vom 9« Februar 1951? V BLw 64/50, Hechtdlandw 1951? 139 ITr 26 und von 6«, .April 1951? V* BLw 118/49)o Dafür ge•• nügt es aber nicht, wenn erst in Be eilt s b es ein: or d ever fahr en entsprechende Behauptungen auf^j es teilt werden, wie das auf Grund eines Schreibens der Antsverwnltung	von	lOoJuni
1952 Geschieht, nach der.Mder obere Teil” der Grundstücke als baureifes Land angesehenwerden kann? "wenn die zur 'Aufsdiliessunc. erforderlichen vrege angelegt sind,r0 Denn ob und welche Zuschläge zu Wehen sind, unterliegt nach § 12
Abs 2 Buchst b KÜfeÖ doii pflichtniis eigen Brnessen des Cot- •
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riehters ("angaries sene .Zuschläge11) 0 Unterlassen es die Beteiligten, in Verfahren ^vor den Tatrichter entsprechende Anträge zu stellen« so Können sie das in Hechtsbeschwerde -
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verfahren nicht nachholdn und daher auch nicht eine von der
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gesetzlichen Vorschrift !des § 44 Abs 2 LVO abweichende ;/>rt« benescung geltend nacheri« In Verfahren vor dem Tatrichter haben die Antragsteller ‘allerdings sich dagegen gewandt, daß entsprechend den Standpunkt des /ntragsgegners der Ein--heitswert zugrunde gelegt werde? sie haben das aber nur mit ;.allgeneingehaltenen Ausführungen (auch die unter II des
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 Schriftsatzes von 17o LUirz 1952 enthaltenen oder in Bezug genonnenen Ausführungen sind allgemeiner ITatur) zu erreichen versucht? nicht, mit Einweisen auf das* Vorliegen des Falles des § 12 Abs 2 Büchst b IlüfeO oder weil ,!infolge
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bestinnter Umstände? die’ nach den FeststellungsZeitpunkt
 des Binkcitswcrteo eingoWeteriftaind, der Tcrt sich wesent-
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lieh geändert hat” (§ 18. Abs 1 Satz 2 KostO) 0 Uonn der Ge- • setzgeber für das Verfahren der streitigen und das der frei-willigen Gerichtsbarkeit; verschiedene LIeßctäbo für die Be messung dos Bcschwerdegegonotandes festlegt? so kann darin nicht ~ entsprechend den Standpunkt der P.echtobeschwcrdo • führer - ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GrundG? nitnlich eine
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Verletzung des C-leichheitsgijundsatzes, erblickt werden«» wenn die R e ch t s b e 3chv/erdeführer meinen, eine Zuweisung auf Grund von ITr 17 BrllilRe^VO Nr 84 sei eine Enteignung
 und aus diesen Grunde müsse .wegen Unzulässigkeit des Ver-
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fahrens vor den Landwirtschaftsgeriehten. (nach Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG näßten 'für die Entschädigung die Pro- ■ zeßgerichte zuständig sein) an entsprechender Anwendung des § 547 Abs 1 Hr 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zulässig sein» so verkennen sie den Rechtsdharakter der Zuweisungo Nicht
 jeder Bigentunsverlust durch staatlichen Akt, insbesonde- •
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re durch gerichtliche Entscheidung, ist Enteignung«, Eben- ■
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sowenig wie das .Verfahrennach der Hauoratverordnung vom 21 o Oktober 1944 (RGBl r,; 256$ §§ 8 ff) und insbesondere die Peilungoversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§5 18Ö ff ZVG) j’ein Enteignungoverfahren ist, handelt es sich auch bei demj züweieungsverfahren um eine Enteignungo Sbeüsowenig wie ein. Iliteigent oner, der, weil er etwa für die Abgabe des liöchstzulüsoigen Gebots nicht kapitalkräftig genug ist oder wogen Nichterteilung einer Bietgenehnigung (auf Grund von § 33 Abo 2 LVO) an ihn von der Beteiligung am Versteigetungsverfahren einer landwirt- -schädlichen Besitzung ausgeschlossen ist, hernacli vom Besteller statt seines Anteils am Versteigerungserlös für den Verlust seines Miteigentumsanteils eine andere - höhere • Zahlung aus dem Gesichtspuiürt dier angemessenen Entschädi gung verlangen Rahn, kann auch bei einer Zuweisung auf Grund von Nr 17 aaO der weichende jrbe statt einer Abfindung eine angemessene Entschädigung verlangen© Bas Zuweisungsverfahren soll über die im Bürgerlichen Gesetzbuch bereits zügelasse- • ne Begünstigung des Übernehmers eines Landgutes ( §§ 2049, 2312) hinaus für landwirtschäftliche Besitzungen? die nicht unter die Ilüfecrdnung fallenj sicherstollen, dass durch
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und ist dort wegen Fehlens eines besonderen Höferechts
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^das Herzstück des landwirtschaftlichen Erbrechts1*, das
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auf jede landwirtschaftliche Besitzung ohne Rücksicht auf Grösse und ert Anwendung findet (Eseher im Kommentar zu dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Erbrecht, /rt 620, Ben l), wobei ebenfalls nicht der Verkehrswert, sondern der Ertrags-wert (=s grundsätzlich 3/4 des Verkehrswertes) zugrunde zu legen ist (Art 617, 618 daselbst)0 Selbst wenn das Zuweisungsverfahren, das auf einer gesetzlichen Regelung durch die Besotzungsmacht beruht, nunmehr auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nachzuprüfen ist, wie die Ecehtobeochwcr-de führ er geltend machen (zur bisherigen Rechtslage vgl OOIIZ 3, 290 ff = RechtdLandw |1950, 143. und Eescliluß des erkennenden Senats vom 12* Jujai 1951, V ELw 124/49, RechtdLandw 1951 j 327 /3287), so können gegetfi die Rechtsgültigkeit des Züwcisungsverfrhrens aus! den Bestimmungen des Grundgeset-• zes über die Enteignung keine Bedenken hergeloitet werden? denn es handelt sich dabfei, wie bereits ausgeführt, nicht um eine Enteignung, sondern um einen dem Erbrecht zugehöri- • gen Vorgang, um eine erbrechtliche Regelung durch das Ge-
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Besitzung bewirtschaftende Antragsgegner arbeite in erster Linie in einem Industriebetrieb und beschäftige sich nur in den Abendstunden mit Arbeiten auf den Grundstücken der
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Besitzung, kann die Eigenschaft der Besitzung als einer landwirtschaftlichen nicht in Frage gestellt werden? das um so weniger, als bei der Besitzung auf Ersuchen des Eal-turamts vom Jahre 1924 bis ium Jahre 1935 im Grundbuch die
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Anerbengutscigencchaft (§§.1 - 3 des Gesetzes betr0 das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen vom 20 Juli 1898; PrGS 139) eingetragen war und damals dieselben Grundstücke wie jetzt zur Besitzung gehörten0 I7enn die Rcchtsbcschv/ordeföhrer schliesslich noch darauf Hinweisen, es sei eine gesetzliche Regelung. dahin zu erwarten, dass in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr der Einheitswort, sondern der Verkdhrswert maßgebend sein solle, so sind solche gesetzgeberischen Erwägungen für das gegenwärtige Verfahren ohne rechtliche Bedeutung0 Eie Entscheidung des vorliegenden Palles' kann nur nach der gegenwärtig bestehenden Rechtslage getrolffen werden0
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Die Recht obecchwer ben waren*hiernach ohne CJaohpril • fung als unzuliisoig zu verwerfen'?
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LV-i in Verbindung nit §§ 42« 43 ? £>0* 51 I»V0o
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