der Bundesrichter Br. Hüc kinghaus - und Br o fasche sov/ie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und fhee beschlossens Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14, September 1950 wird auf seine kosten zurückgewiesen« Eine Erstattung der dem Antragsteller ausserhalb des Hechvsbeschwerdeverfalirens entstandenen Kosten findet nicht statto Im Januar 1950 hat das »Siedlungsamt die Beisiedlung gekündigt, \?eil sie von dem Pächter nicht orönurigMässig bewirtschaftet werde« la eine Einigung der Geschwister über die Bewirtschaftung der Bandsteile nicht zu erzielen war, hat Johann HHHI9 hei dem Amtsgericht in Yard beantragt , die' Landstelle .gemäß Art ¥1 ITr 17 MilEegVO 84 auf ihn nach den. In Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller seinem Bruder eine nach dem Ertragswert der Landstelle errechnete Abfindung von 1500,—* IM angeboten* Friedrich ist hierauf nicht eingegangen und hat um Abweisung des Antrages seines - Bruders -geboten.* weil in dem dortigen Bezirk hitestenrecht gelte und die Land -stelle daher ihm als ältesten Sohn nach Höferecht zulcomne« Per Antragsgegner hat jedoch seinerseits einen Antrag auf Übertragung der Besitzung nicht gestellt* nachdem der Antragsteller es abgelehnt hatte, seinem Bruder eine vom Gericht vorgeschlagene und für angemessen erachtete Abfindung von 2000,— „.AI zu zahlen, hat das Amtsgericht seinen Antrag abgewiesen, weil eine Zuweisung nicht erfolgen könne, wenn d:r Antragsteller nicht gewillt' sei, den Miterben angemessen abzufindenv Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgerieht -in Oldenburg den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, die Lanastelle ungeteilt auf den Antragsteller Johann HflHHHHHP übertragen, für seinen Bruder Friedrich eine in zwei gleichen Baten zu zahlende Abfindung von 1000,— ADM festgesetzt und ausserdem be -stimmt, daß auf die Zuweisung der Landstelle § 13 KöfeO Anwendung finde«» Gegen diese Entscheidung richtet sich die Eechtsbe-schv/erde des intragsgegners, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Entscheidung begehrt« 1er Antragsteller bittet um Zurückweisung' Mr. Kechtsbepchwerdeo Die Bechtsbeschwerde ist unbegründete Bas Beschwerdegericht hat Eingenommen, bei der Zuweisung einer landwirtschaftliclxen Besitzung auf Grund des Art VI Nr 17 MilRegVO 84 sei grundsätzlich von der Hof-erbenordnung des i 5 KöfeO auszugehen, hat aber eine starre Bindung deg! an diese Vorschriften ver -neint und eine Abweisung von ihnen für zulässig erachtet , falls in Binzelfalle wichtige Gründe gegen ihre Anwendung sprächen * Bas Oberlandesgericht hat solche Gründe hier als gegeben erachtet und ist so unter eingehender Würdigung der vorliegenden Verhältnisse zu einer Übertragung' der Besitzung auf den Antragsteller gelangt« Bie Hechtsbeschwerde sieht in der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts, daß bei der Zuweisung einer land-■wirtschaftliehen Besitzung aus wichtigen Gründen von der Hoferbenordnung des § 5 EöfeO abgewichen werden könne, eine Gesetzesverletzung und meint, aus Art VI Nr 17 Mil7 RegVO 84 ergebe sich nich%für die Zulässigkeit einer Abweichung von den Regeln der Höfeordnung aus besonderen Gründen! Bas Gericht sei daher an § 5 EöfeO gebunden« Ber Oberste Gerichtshof für die Britische Zone habe zwar die gegenteilige Meinung vertreten, doch könne seiner Hechts-auffussun^ nicht beigetreten werden« las Beschwerdegericht habe sich denn auch auf den Standpunkt gestellt, ' wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, durch entsprechende Vorschriften zu dem Ausdruck gebrächt werden müssen« nach § 6 Abs 1 HöfeO sei die Besitzung dem wirtschaftsfähigen Antragsgegner als ältestem männlichem Hiterben zu übertragene Wenn er auch keinen dahingehenden Antrag gestellt habe? müsse nach den Vorschriften der angeführten Paragraphen erfolgen, kann nicht bei^etreten werden« Has Beschwerde-gericht geht allerdings selbst davon aus, daß für die Zuweisung grundsätzlich die HolgeOrdnung des §5 HöfeO maßgebend sein müsse und nur aus wichtigen Gründen von ihr abgewiciien werden dürfe« As glaubt, sich für diese Hechts-auffassung auf die Hntscheidung des Obersten-Gerichtshofs für die Britische Zone vom 21. (OGHZ 3,155 = HechtdLandw 1950,123)° Seine Ansicht findet indessen in dieser Entscheidung-keine Stütze« Der Oberste Gerichtshof hat dort ausgeführt,Art VI Hr 17 Mil KegVO 84 enthalte über die Auswahl des Ilterben keine das Gericht bindende Bestimmung, nicht aber die Auffassung vertreten, daß grundsätzlich von § -5 HöfeO auszugehen sei und 1er Oberste Gerichtshof hat im Gegenteil ausgesprochen, daß das Gericht bei einer Auseinandersetzung gemäß §§ 86 ff EFGG in der Bestimmung des Erwerbers aus dem Kreise der Miterbeh frei sei, und darauf hingewiesen, daß Art VI Nr 17 nur so seinen Zweck erfüllen könne• Biese Ansicht hat der Oberste- Gerichtshof .. Baß das, Gesetz die Auswahl des Mit-■ erben den Gericht überlassen, hat und überlassen wollte, hait der Oberste Gerichtshof auch dariir hergeleitet, daß nach Art VI Hr 17 dais Amtsgericht cie Besitzung auf e i n e n Miterben übertragen kann und daß diese, Fassung nicht verständlich wäre, wenn die Besitzung dem nach der gesetzlichen Hoferbenfolge berufenen Erben zugewiesen, werden müßte. hof vertretene Ansicht und weisen ebenfalls auf die Holgen hin, die die gegenteilige Meinung zeitigen würde« Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits in seiner Entscheidung vom 20.
2363 w BIiW Ilx/50 Beschluß In der Landwirtschaftssache des Händlers .Friedrich H( str» in V( Intraggegners . Beschwerdegegners und Rechtsbeschv/erdeführers P vertreten durch die lechtsanwälte Br in €■■■■ ir0» 9 und gen den Zimmermann Johann II Int rag steller r Bes chwerdeführer und Hechtsheschwerdegegner? vertreten durch Hechtsanwalt in' wegen Erbauseinandersetzung • hat der yc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12* Juni 1951 "Pin / unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«.Br„Pritsch7™ der Bundesrichter Br. Hüc kinghaus - und Br o fasche sov/ie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und fhee beschlossens Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14, September 1950 wird auf seine kosten zurückgewiesen« Eine Erstattung der dem Antragsteller ausserhalb des Hechvsbeschwerdeverfalirens entstandenen Kosten findet nicht statto 2 Gr r ü n d e 2 Der Landwirt und Arbeiter Johann H war Eigentümer einer Landstelle in in Grösse yon 2 *27 <>40 ha mit einem Einheitswert von 3710?— ELL Johann war im ersten Weltkrieg verschollen und ist im Jahre 1922 für tot erklärt wordene Er ist von seiner Witwe und seinen drei Kindern? der Ehefrau Helene Marie und seinen Söhnen Friedrich und Johann? zu je 1/4 beerbt worden«. Hach dem Tode des Erblassers hat seine Y/itv/e die Landstelle bewirtschafteto • Der älteste Sohn des Erblassers? Friedrich? hat die Landwirtschaft erlernte Yon 1930 bis 1937 hat er bei der Gutter auf dem Hof gelebt und zunächst in einer Ziegelei und später in einem Magazin in Wilhelmshaven gearbeitet«. Hach seiner Heirat im Jahre 1937 ist er in dem Oemüsege-schäft seiner Schwiegermutter in 7^^ tätig gewesen, das er im Jahre 1940 übernommen hat und seit seiner Entlassung aus der 'Kriegsgefangenschaft fortführtv Sein jüngerer Bruder Johann hat von 1931 bis 1933 das Ziomerhandwerk erlernt0 Er blieb nach seiner Lehrzeit bei seiner Mutter auf der Landstelle? arbeitete dort und betätigte sich nebenher als Zimmermann« Als er im.Jahre 1933 zu dem Wehrdienst eingezogen wurde? mußte die Landstelle? zu der vom Siedlungsamt .eine Beisiedlungsfläche von 1 l/2 ha hinzugepachtet worden war, verpachtet werden? da die Witwe des Erblassers sie ohne die Hilfe ihres jüngsten Sohnes nicht bewirtscliaften k0mite und ihr Sohn Friedrich die Bewirtschaftung nicht übernehmen .wollte * Johann ■ der ■ ■ ■■i ist seit seiner Entlassung aus/Kriegsgefangenschaft arbeitslos• Er ist verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von 7 und 2 Jahreno 3 i Im Januar 1950 hat das »Siedlungsamt die Beisiedlung gekündigt, \?eil sie von dem Pächter nicht orönurigMässig bewirtschaftet werde« la eine Einigung der Geschwister über die Bewirtschaftung der Bandsteile nicht zu erzielen war, hat Johann HHHI9 hei dem Amtsgericht in Yard beantragt , die' Landstelle .gemäß Art ¥1 ITr 17 MilEegVO 84 auf ihn nach den. Hegeln der. HöfeOrdnung zu Überträgen* Inzwischen hatten seine Mutter und seine Schwester ihre Erbteile an ihn abgetreten. In Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller seinem Bruder eine nach dem Ertragswert der Landstelle errechnete Abfindung von 1500,—* IM angeboten* Friedrich ist hierauf nicht eingegangen und hat um Abweisung des Antrages seines - Bruders -geboten.* weil in dem dortigen Bezirk hitestenrecht gelte und die Land -stelle daher ihm als ältesten Sohn nach Höferecht zulcomne« Per Antragsgegner hat jedoch seinerseits einen Antrag auf Übertragung der Besitzung nicht gestellt* nachdem der Antragsteller es abgelehnt hatte, seinem Bruder eine vom Gericht vorgeschlagene und für angemessen erachtete Abfindung von 2000,— „.AI zu zahlen, hat das Amtsgericht seinen Antrag abgewiesen, weil eine Zuweisung nicht erfolgen könne, wenn d:r Antragsteller nicht gewillt' sei, den Miterben angemessen abzufindenv Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgerieht -in Oldenburg den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, die Lanastelle ungeteilt auf den Antragsteller Johann HflHHHHHP übertragen, für seinen Bruder Friedrich eine in zwei gleichen Baten zu zahlende Abfindung von 1000,— ADM festgesetzt und ausserdem be -stimmt, daß auf die Zuweisung der Landstelle § 13 KöfeO Anwendung finde«» ■ . * ; - : ; Gegen diese Entscheidung richtet sich die Eechtsbe-schv/erde des intragsgegners, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Entscheidung begehrt« 1er Antragsteller bittet um Zurückweisung' Mr. Kechtsbepchwerdeo Die Bechtsbeschwerde ist unbegründete Bas Beschwerdegericht hat Eingenommen, bei der Zuweisung einer landwirtschaftliclxen Besitzung auf Grund des Art VI Nr 17 MilRegVO 84 sei grundsätzlich von der Hof-erbenordnung des i 5 KöfeO auszugehen, hat aber eine starre Bindung deg! Gerichts? an diese Vorschriften ver -neint und eine Abweisung von ihnen für zulässig erachtet , falls in Binzelfalle wichtige Gründe gegen ihre Anwendung sprächen * Bas Oberlandesgericht hat solche Gründe hier als gegeben erachtet und ist so unter eingehender Würdigung der vorliegenden Verhältnisse zu einer Übertragung' der Besitzung auf den Antragsteller gelangt« Bie Hechtsbeschwerde sieht in der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts, daß bei der Zuweisung einer land-■wirtschaftliehen Besitzung aus wichtigen Gründen von der Hoferbenordnung des § 5 EöfeO abgewichen werden könne, eine Gesetzesverletzung und meint, aus Art VI Nr 17 Mil7 RegVO 84 ergebe sich nich%für die Zulässigkeit einer Abweichung von den Regeln der Höfeordnung aus besonderen Gründen! Bas Gericht sei daher an § 5 EöfeO gebunden« Ber Oberste Gerichtshof für die Britische Zone habe zwar die gegenteilige Meinung vertreten, doch könne seiner Hechts-auffussun^ nicht beigetreten werden« las Beschwerdegericht habe sich denn auch auf den Standpunkt gestellt, ' daß bei der Zuweisung grundsätzlich von § 5 HöfeO auszugehen sei« Seine Ansicht, daß die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten ein Abweichen von der Hoferbenordnung des § 5 HöfeO rechtfertigen könnten? finde im Gesetz keine Stütze und hätte? wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, durch entsprechende Vorschriften zu dem Ausdruck gebrächt werden müssen« nach § 6 Abs 1 HöfeO sei die Besitzung dem wirtschaftsfähigen Antragsgegner als ältestem männlichem Hiterben zu übertragene Wenn er auch keinen dahingehenden Antrag gestellt habe? so sei er doch zur Übernahme der Besitzung'nach Abzug des jetzigen Pächters bereit« Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde eine Veiletzung des Art VI ilr 17 MilEegVO 84 durch . Aue s erachtlas sung- der Vorschriften der §§ 5? 6 HöfeO« Ihrer Ansicht? die Be -Stimmung des Kiterben, dem die Besitzung zugewiesen wird? müsse nach den Vorschriften der angeführten Paragraphen erfolgen, kann nicht bei^etreten werden« Has Beschwerde-gericht geht allerdings selbst davon aus, daß für die Zuweisung grundsätzlich die HolgeOrdnung des §5 HöfeO maßgebend sein müsse und nur aus wichtigen Gründen von ihr abgewiciien werden dürfe« As glaubt, sich für diese Hechts-auffassung auf die Hntscheidung des Obersten-Gerichtshofs für die Britische Zone vom 21. Bezember 1949 berufen zu können. (OGHZ 3,155 = HechtdLandw 1950,123)° Seine Ansicht findet indessen in dieser Entscheidung-keine Stütze« Der Oberste Gerichtshof hat dort ausgeführt,Art VI Hr 17 Mil KegVO 84 enthalte über die Auswahl des Ilterben keine das Gericht bindende Bestimmung, nicht aber die Auffassung vertreten, daß grundsätzlich von § -5 HöfeO auszugehen sei und -. 6 - nur in besonderen Fällen von seinen Vorschriften abge -wichen werden dürfe. 1er Oberste Gerichtshof hat im Gegenteil ausgesprochen, daß das Gericht bei einer Auseinandersetzung gemäß §§ 86 ff EFGG in der Bestimmung des Erwerbers aus dem Kreise der Miterbeh frei sei, und darauf hingewiesen, daß Art VI Nr 17 nur so seinen Zweck erfüllen könne• Biese Ansicht hat der Oberste- Gerichtshof .. einmal damit begründet, daß die' Zuweisung nicht dem Gericht hätte übertragen zu werden brauchen, wenn die Zuweisung. der Besitzung bei Uneinigkeit der Miterben nach den Vorschriften der gesetzlichen Hoferbenfolge des § 5 Höfe0 erfolgen solle. Baß das, Gesetz die Auswahl des Mit-■ erben den Gericht überlassen, hat und überlassen wollte, hait der Oberste Gerichtshof auch dariir hergeleitet, daß nach Art VI Hr 17 dais Amtsgericht cie Besitzung auf e i n e n Miterben übertragen kann und daß diese, Fassung nicht verständlich wäre, wenn die Besitzung dem nach der gesetzlichen Hoferbenfolge berufenen Erben zugewiesen, werden müßte. Mit Hecht hat der Oberste Gerichtshof ferner darauf hingewiesen, daß bei anderer Auffassung die Anwendung des Art VI Hr 17 ausgeschlossen sein würde, wenn Miterben der im § 5 Löfeö aufgeführten Art nicht \ vorhanden seien, wie es bei verwaisten Höfen der irall sei, daß adder gerade in diesen Fällen ein dringendes Bedürfnis für eine gerichtliche Hegelung bestehe. An dieser Hecht sauffas sung hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. März 1^50 (HechtdLandv/ 1950, 143) festgeha.lten .• Sie wird auch in Schrifttum und Rechtsprechung überwiegend geteilt* So. weist Wöhrmann Eilt Hecht darauf hin-, die Befugnis des Gerichts aus Art % VI Kr 17 sei nichts anderes als das, was der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks tue, wenn er seinen Grundbesitz im Wege eines Übergabevertrages übertrage« Das Gericht werde durch die Hr 1? in die Holle des Eigentümers versetzt uncl solle das nachholen, was eigentlich der Eigentümer hätte tun müssen, wenn er an die Hegelung der Nachfolge in seinen Grundbesitz gedacht hätte (Hecht dLandw 1950,150). Auch Länge-Wulff (Die Höfeordnung usw 5-Aufl., Seite 395) teilen die von dem Obersten Gerichts- x::: hof vertretene Ansicht und weisen ebenfalls auf die Holgen hin, die die gegenteilige Meinung zeitigen würde« Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1951 (V ELw 134/49) beigetreten.'. Die Ausführungen der Hechtsbeschwerde geben ihm keinen Anlaß, von diesem Standpunkt abzugehen« Danach war das Beschwerdegericht nicht genötigt, von der Zuweisung der Besitzung an den . ;;g 5 Antragsteller'abzusehen, weil in dem fraglichen Bezirk<-Altestenrecht gilt und der Antragsgegner, falls Eöferecht zur Anwendung käme, vor ihm zu dem Hoferben•berufen wäre« ■ m ■ ■ ■ Imübrigen hat die Hechtsbeschwerde die Gründe, die das Beschwerdegericht für die Übertragung der Besitzung auf den Antragsteller angeführt hat, nicht angegriffen. Insoweit liegt denn auch eine Ermessensentscheidung vor, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz'nur in der Richtung nachgeprüft werden kann, ob etwa von dem pflichtgemäßen Ermessen ein rechtsirrtümlicher Gebrauch gemacht oder gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstossen worden ist. In dieser Einsicht sind Gesetzesverletzungen nicht ersichtlich. Nicht/ zu prüfen war, ob es zulässig war, der Berech- - X« ■ "V.; •• 8 nung der Abfindung für den Antragsgegner statt des Hin-heitswertes den Ertragswert der Besitzung zu Grunde zu .legen* Auf diese 'weise hat das Beschwerdegericht nämlich einen höheren Abfindungsbetrag errechnet, als es der Ball .gewesen wäre, wenn das Oberlandesgericht den Einheitswert zu dem Ausgangspunkt seiner Berechnung genommen hätte„ Der Antragsgegner ist in diesem Punkte nicht beschwert* Pa der Antragsteller den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht angefochten hat, erübrigte sich ein Eingehen hieran.;. » Nach alledem war die Hechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen, Pie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43j.5Q LYOc. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51'.IVO bestand keine Veranlassung* .. Ir«Pritsch Pr* Hückinghaus Pr»Tasche