so ist für die Zulässigkeit eines neuen Antrages , auf Änderung • des Pachtzinses der erneute Ablauf von . vertreten dggJjhe^R^htsanv/ä^ Dr, und wegen Erhöhung des Pachtzinses hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20 März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche? für die Zeit vom 1„Oktober 1945 bis zu dem 30«September 1951 ohne eine Änderung des Pachtzinses verlängert worden« Durch einen weiteren Nachtrag vom 25* Januar 1951 ist der Pachtvertrag erneut um sechs Jahre? In dem.gegenwärtigen von ihm im April 1952 anhängig gemachten Verfahren hat der Antragsteller beim.Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) vom 1t Oktober 1951-ab Festsetzung des Pachtzinses auf 4 Zentner Weizen je Morgen und Jahr beantragt * Die Antragsgegnerin hat die Zulässigkeit einer Pachtänderung wegen der erst am 25» Januar 1951 erfolgten Neufestsetzung in Abrede genommen? Oktober 1951 ab bei 36 Morgen den Pachtzins auf 75 DM und für die übrigen etwa 4 Morgen auf 60 DM je Morgen festgesetzt« Das Qberlandesgericht hat durch Beschluß vom 26„ September 1952 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen» Mit der (von Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsheschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Pachterhöhungsantrages des Antragstellers weiter, hilfsweise bittet sie um Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und Zurückverweisung.der Sache an das Amtsgerichte Der Antragsteller bittet; um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.» Bei Erlaß der Entscheidung des Amtsgerichts (28»Juni 1952) galt noch die Reichspachtschutzordnung vom 30» Juli 1940, so dass sich Zulässigkeit und Ausmaß einer Änderung des Pachtzinses nach § 5 daselbst bestimmten» Mit dem 15 Juli 1952 ist aber das Landpachtgesetz vom 25» Nach § 7 ^-bs 1 LPG kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Pachtzinses beantragen, wenn während des Laufs des Pachtvertrages eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren, und infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzen Vertragsdauer in ein so.'Viel zurückzulassen, als zur Eortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich' ist, zu.welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werdenSoweit er hiernach landwirtschaffliehe■Erzeugnisse in grösserer Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Antritt der Pacht übernommen hat,.kann er von dem' Verpächter Ersatz des Wertes verlangen0 Diese gesetzliche Regelung führt bei Pachtverlängerungen nur dann zu einem einwandfreien befriedigenden Ergebnis, wenn als Pachtantritt für die ganze Vertragszeit der Antritt der Pacht bei Beginn.des Ursprünglichen Vertragsve hältnisses angenommen wirdo Denn von einer Pflicht des Pächters zur Zurücklassung von Erzeugnissen entsprechend § 593 BGB kann nicht die Rede sein., wenn er selbst infolge einer (ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten oder einer durch Gesetz oder vom. ordneten) Verlängerung das Pachtverhältnis: förtsetzt 5 eine solche Pflicht kann nur angenommen werden* wenn der Betrieb des Landgutes in andere Hände_* in die des Verpächters oder eines neuen Pächters* übergeht„ Damit im Einklang steht auch die praktische Handhabung bei der Abwicklung landwirtschaftlicher HofPachtungens Bei der Übernahme der Pachtung zu Beginn des ursprünglichen Pachtverhältnisses und bei der endgültigen Beendigung des Pachtverhältnisses (nach etwaiger Verlängerung) werden die auf dem Landgut vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mengenund wertmässig fest-gestellt und es findet eine Auseinandersetzung zwischen Verpachter,und Pächter entsprechend den zu diesen beiden Zeitpunkten 'ermittelten Werten statt* nicht aber jedesmal auch zu dem Zeitpunkt des Eintritts einer Pacht-Verlängerung.*. ligen Abschluß eines Pachtvertrages) eine Erhöhung der Pachtpreise über den Stand vom.Herbst 1936 grundsätzlich nicht zuließ» Wenn der Verpächter bei einer Pacht-Verlängerung im Wege der Vereinbarung überhaupt eine^ Pachterhöhung erreichte, so mußte er sich schon mit einer recht geringfügigen begnügen; und ebenso war es • auch in der Rechtsprechung der Landwirtschaftsgorichte bei Anträgen der Verpächter auf Erhöhung des Pachtzinses» Nur zögernd und hinter der wirklichen Entwicklung . 1928, 64/7 Bern 3 f bis h zu § 2)’, als ebenfalls unter der Enge der gesetzlichen Bestimmungen die Entwicklung der Pachtzinsen mit der Entwicklung der Verhältnisse nicht hatte Schritt halten können» Gerade unter der Enge der früheren gesetzlichen Re-gelung eingetretene Pachtverlängerungen, bei denen nicht .gleichzeitig die Pachtzinshöhe der allgemeinen Entwicklung der Verhältnisse auf dem Gebiete des Landpachtrechts angepaßt worden ist, bedürfen daher dringend einer Überprüfung im Hinblick auf eine Gestaltung des Pachtzinses nach Maßgabe der Regelung des § 7 LPG» Eine solche gesunde und erstrebenswerte Entwicklung würde aber in einer die Verpächter besonders hart treffenden Weise gehemmt, wenn man bei Pachtverlängerungen als Antritt der Pacht im Sinne des § 7 Abs 2 LPG jedesmal den Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Pachtverlängerung ansehen wollte., Folgender Fall mag das veranschaulichen; Noch kurz vor dem Inkrafttreten des Landpachtgesetzes (1»Juli 1952) erreicht ein Pächter eine mehrjährige Pachtverlängerung; der'Verpächter hatte gehofft, dass die Pachtverlängerung vom Gericht abgelehnt werden würde, und des deswegen unterlassen, vorsorglich einen Antrag auf Erhöhung des Pachtzinses zu stellen, zu demal da er von der Stellung eines solchen Antrages eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens befürchtete« Würde man nun nach Anordnung der Pachtverlängerung die Zulässigkeit eines neuen Antrages auf Änderung des Pachtzinses vom Beginn der Pachtverlängerung ab rechnen, so müßte er zwei volle Jahre der Pachtverlängerungszeit hinnebm'eh;. ohne einen Antrag auf Erhöhung des Pachtzinses stellen’zu können» der unter der Geltung der 'ReichspachtschützOrdnung noch ■ für das letzte Jahr vor.der Pachtverlängerung mit 'Erfolg hätte gestellt werden können, und zwar bis zu dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende der damals laufenden ’Pachtzeit (§ 21 Abs 2 RPO und §41 Abs 5 IVO), ähgewartet zu werden, wie Pischer-',/öhrmann aaO annehmenP Ob seit dem 25= Januar 1951, dem Zeitpunkt der letzten Vereinbarung der Vertragsteile über die Pachtzinshöhe, eine solche Änderung der Verhältnisse;’eingetreten war, daß die Voraussetzungen des :§ 7 Abs. 1 LPG’für eine Änderung des Pachtzinses gegeben .waren, und auch das Ausmaß die-. gung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht als unrichtig .darzüsteilen; Wenn die Rechtsbeschwerde (S 2 des Schriftsatzes vom 20, Januar 1 953) noch bemängelt., die Entscheidung über das Ausmaß der Erhöhung des Pachtzinses, der dabei auf die angemessene Höhe gebracht 'werden kann (vgl den bereits oben genannten Beschluß des erkennenden Senats vorn 23» September 1952) »hätte nicht "prin--zipieiJ” auf die Bcdenwertzahlen abgestellt werden dür- September 1957 sich aus wirkt, so ist das ein neuer Umstand, der erst nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung eingetreten und damit nicht geeignet ist, einen Rechtsverstoß aufzuzeigen, auf dem die Beschwerdeentscheidung beruhen könnte« Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts ist lediglich eine Nachprüfung der Beschwerdentscheidung daraufhin, ob unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung gegebenen Verhältnisse ein Rechtsverstoß vorliegt (§ 4 LVR)„ Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen 0 Lie Kosten entScheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO« Ein Anlaß,, der Rechts Beschwerdeführerin auch ausserhalb des':Hechtsbeschwerde Verfahrens entstandene Kosten aufzuerlegen (§ 51 LV0)?
Für das NachschlagewerkT Für die Amtliche Sammlung! 1o Gesetz? Rechtssatz 2o Gesetz; Rechtssatz: 3 o Gesetz; Rechtssatz % LPG § 7 Ahs 2) BGB § 593 Unter Pachtantritt ist auch hei Pächtveu- ..langerungen 'die Übernahme•der Pachtung auf Grund des ersten Pachtvertrages zu verst ehen? LPG § 7 Ist der Pachtzins nach Ablauf des zweiten Pachtjahres vom Antritt der Pacht ab neu festgesetzt worden? so ist für die Zulässigkeit eines neuen Antrages , auf Änderung • des Pachtzinses der erneute Ablauf von . zwei Jahren nicht erforderliche Für die Begründetheit eines solchen Antrages kommt es allein darauf an, ob seit der letzten Festsetzung eine Änderung der Verhältnisse entsprechend § 7 A.bs 1 LPG eingetreten ist o ■ . - ■ LVR § 4?. LPG § 7 ,0b eine die Neufestsetzung des Pachtzinses rechtfertigende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist,'ist Sache der tatrichterlichen Würdigungo Aktenzeichens V BLw 1o/52 Beschluß des BGH vom. 2v-März 1953 AG Goslar OLG Brauns chwelg y E'Lw 110/52 B e s c h 1 u ß In der Landwirtschaftssache der Saatzuchtwirtschaft Otto B GmbH Antragsgegnerin> Beschwerde- und Rechtsbeschwcrde-führerin? vertreten durch Rechtsanwalt in gegen den Landwirt Britz K ünüS in SHHNHHh Kreis G Antragstellers Beschwerde- und Rechtsbeschwerde' gegner.s vertreten dggJjhe^R^htsanv/ä^ Dr, und wegen Erhöhung des Pachtzinses hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20 März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Tasche? der Bundesrichter Br = Kückinghaus und Dro- Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter b e s chlos s ehs ■ Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 26-c. September 1952 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen0 Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten * Der Antragsteller ist Eigentümer eines etwa 100 Morgen grossen Hofes in SjHUflB (SflHHHPNr 0) c Von diesem hat er durch schriftlichen Vertrag vom 8». Oktober 1927 "unter, dem K4HHMHBHP'' M? 4629 ha für die Zeit vorn 1 „ Oktober 1927 bis zu dem 30« September 1945 an die Antragsgegnerin für einen Pachtpreis von 38 RM je. Morgen verpachtet« Durch einen Nachtrag vom 19» Februar .1946.ist der Pachtvertrag um sechs Jahre? für die Zeit vom 1„Oktober 1945 bis zu dem 30«September 1951 ohne eine Änderung des Pachtzinses verlängert worden« Durch einen weiteren Nachtrag vom 25* Januar 1951 ist der Pachtvertrag erneut um sechs Jahre? für.die Zeit vom 1« Oktober 1951 bis zu dem 30« September 1957 verlängert worden? wobei der Pachtpreis auf jährlich 172 DM je ha = insgesamt 1799?62 DM festgesetzt ■worden ist« In dem.gegenwärtigen von ihm im April 1952 anhängig gemachten Verfahren hat der Antragsteller beim.Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) vom 1t Oktober 1951-ab Festsetzung des Pachtzinses auf 4 Zentner Weizen je Morgen und Jahr beantragt * Die Antragsgegnerin hat die Zulässigkeit einer Pachtänderung wegen der erst am 25» Januar 1951 erfolgten Neufestsetzung in Abrede genommen? die vom Antragsteller beanspruchte Pachterhöhung aber auch als nicht begründet bekämpft« Das Amtsgericht hat durch.Beschluß vom 28« Juni 1952 mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 ab bei 36 Morgen den Pachtzins auf 75 DM und für die übrigen etwa 4 Morgen auf 60 DM je Morgen festgesetzt« Das Qberlandesgericht hat durch Beschluß vom 26„ September 1952 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen» Mit der (von Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsheschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Pachterhöhungsantrages des Antragstellers weiter, hilfsweise bittet sie um Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und Zurückverweisung.der Sache an das Amtsgerichte Der Antragsteller bittet; um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.» Auf Wunsch des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die Pachtgrundstücke am 30« September 1952 zurückgegeben, weil der Antragsteller sie an "einen Flüchtling verpachten wollte» , XI0 Bei Erlaß der Entscheidung des Amtsgerichts (28»Juni 1952) galt noch die Reichspachtschutzordnung vom 30» Juli 1940, so dass sich Zulässigkeit und Ausmaß einer Änderung des Pachtzinses nach § 5 daselbst bestimmten» Mit dem 15 Juli 1952 ist aber das Landpachtgesetz vom 25» Juni 1952 in Kraft getreten (§ 20 Abs 1 LPG), so dass im Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu,entscheiden war (§ 15 Abs 1 Buchst a in Verbindung mit, § 7 LPG), wie auch vom Beschwerdegericht geschehen ist.o 1 a'i.ti.' r, •. - hhtuhh« Nach § 7 ^-bs 1 LPG kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Pachtzinses beantragen, wenn während des Laufs des Pachtvertrages eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren, und infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzen Vertragsdauer in ein grobes Mißverhältnis geraten sind« Nach Abs 2 daselbst kann der Antrag auf Änderung des- Pachtzinses nicht vor Ablauf des -zweiten auf den Antritt der Pacht folgenden Pachtjahres gestellt-werden (sofern nicht* hier nicht in Frage kommend* "verwüstende Nachturereignisse" die Ände rung herbeigefüh-rt haben.)■<> "V!/1V / V;:- ' V- Zur Präge des Pachtantritts führt. das: Beschwerde gericht (in Übereinstimmung mit :den Gründen seines am selben Tage in der Sache 1 }Vlw 33/52 erlassenen.Beschlusses? Recht dLandw 1952.* 289 - MDE 1953,/ 46 = NJW 1 953* 23 = Nds Rpf1 1 953* 23 /?4/57) aus? Die Pacht werde angetreten * wenn der Pächter den ihm verpachteten G-egenstand in Besitz nehme* um ihn ent sprechend.dem Inhalt des Pachtvertrages zu gebrauchen« Dieser rein tatsächliche Vorgang sei im vorliegenden Pall bereits im Jahre 1927 geschehen« Bei den späteren Verlängerungen des Pachtvertrages ■ sei die Pacht nicht jeweils neu angetreten«' Bei Verlängerungen von. Pachtverträgen bleibe der Penhter wie bei der Neufestsetzung anderer Ps-chtbedingungen als der Pachtzeit im Besitz des Pachtgegenstandes0 Da dem Pächter der Besitz nicht neu übertragen werde* erscheine es nicht zutreff end * in solchen Fällen von einem Antritt der Pacht zu sprechen« Bedenken gegen diese aus dem Wortlaut des Gesetzes sich ergebende Auslegung könnten aus dem Zweck des Landpachtgesetzes nicht hergeleitet werden» Die Eechtsbeschwerde bekämpft diesen Standpunkt und stützt sich dabei auf Fischer-Wöhrmann* Das' Landpachtgesetz S 64 oben Bern IV zu § 7 und auf die kritische Besprechung von Wöhrmann in RechtdLandw 1952* 290 zu der oben genannten Entscheidung des Beschwerdegerichtso Der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts ist jedoch zuzustimmen 0 Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß bei PachtVerlängerungen als Pachtantritt nur der Zeitpunkt des Pachtantritts bei Beginn des ganzen Ver-vertragsverhältnisses angesehen werden kann. Der Begriff des Pachtantritts wird bereits im landwirtschaftlichen Pachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwandt (§ 593 Abs 1 u 2) c Nach dieser gesetzlichen Regelung hat der Pächter eines Landgutes von den bei der Beendigung der Pacht vorhandenen landwirtschaftlichen. Erzeugnissen ohne Rücksicht darauf5 ob er bei dem Antritt der Pacht solche Erzeugnisse übernommen hat. so.'Viel zurückzulassen, als zur Eortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich' ist, zu.welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werdenSoweit er hiernach landwirtschaffliehe■Erzeugnisse in grösserer Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Antritt der Pacht übernommen hat,.kann er von dem' Verpächter Ersatz des Wertes verlangen0 Diese gesetzliche Regelung führt bei Pachtverlängerungen nur dann zu einem einwandfreien befriedigenden Ergebnis, wenn als Pachtantritt für die ganze Vertragszeit der Antritt der Pacht bei Beginn.des Ursprünglichen Vertragsve hältnisses angenommen wirdo Denn von einer Pflicht des Pächters zur Zurücklassung von Erzeugnissen entsprechend § 593 BGB kann nicht die Rede sein., wenn er selbst infolge einer (ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten oder einer durch Gesetz oder vom. Gericht enge- ordneten) Verlängerung das Pachtverhältnis: förtsetzt 5 eine solche Pflicht kann nur angenommen werden* wenn der Betrieb des Landgutes in andere Hände_* in die des Verpächters oder eines neuen Pächters* übergeht„ Damit im Einklang steht auch die praktische Handhabung bei der Abwicklung landwirtschaftlicher HofPachtungens Bei der Übernahme der Pachtung zu Beginn des ursprünglichen Pachtverhältnisses und bei der endgültigen Beendigung des Pachtverhältnisses (nach etwaiger Verlängerung) werden die auf dem Landgut vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mengenund wertmässig fest-gestellt und es findet eine Auseinandersetzung zwischen Verpachter,und Pächter entsprechend den zu diesen beiden Zeitpunkten 'ermittelten Werten statt* nicht aber jedesmal auch zu dem Zeitpunkt des Eintritts einer Pacht-Verlängerung.*. Schliesslich steht dem Pachtantritt auf seiten des Pächters die Überlassung des, Pachtgegenstandes ah den Pächter auf der Seife des Verpächters gegenüber (§ 580 Abs 2 in. Verbindung mit §§ 536* 537, 571 ,' :577, 578 BGB); wie eine Pachtüberlassung nur einmal' bei Beginn der gesamten Pachtzeit in Präge kommen kann und nicht jedesmal erneut bei einer Pachtverlängerung (RGRK § 571 Anm 2 b; OLG Hamburg vom 3- Dezember 1902* OLG 7* 21)? so kann ihr auch nur ein einmaliger Pächt-antritt bei Beginn der gesamten Pachtzeit ohne Rücksicht auf spätere Verlängerungen entsprechen«, , Es besteht kein sachlicher Grund* den Begriff de:s Pachtantritts im Landpacht ge set_z anders -als im Sinne des allgemeinen landwirtschaftlichen Pachtrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verstehen«, Im Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache Hr -1812) wät die zweijährige Prist nach deren Ablauf frühestens die Änderung eines Pachtvertrages und damit auch die Abänderung des Pachtzinses | sollte verlangt werden 'können*,- vom Abschluß des Pachtvertrages ab bemessene Im Bundestag ist diese Frist dann vom Antritt der Pacht ab bemessen worden (vgl Bericht des Abgeordneten Dannemann S 8740 der Verhandlungen des deutschen Bundestages, Stenographische Berichte) c Damit sind also gegenüber dem Regierungsentwurf die Voraussetzungen für einen Antrag auf Pachtzinsänderungen in zeitlicher Hinsicht .erschwert, gleichzeitig ist aber auch eine Erleichterung gegeben worden*, indem gegenüber dem Regierungsentwurf der zweite Haibsatz des § 7 Abs 2 eingeführt worden ist, wonach der Eintritt "verwüstender Naturereignisse" schon eine frühere Antragstellung zuläßto Eine Begründung für diese Änderungen des Regierungsentwurf s ist im Bericht des Abgeordneten Dannemann nicht enthalten» Bei Beginn eines neuen Pachtverhältnisses die Voraussetzungen für eine Änderung des Pachtzinses zu erschweren, hat seinen guten Sinn» Der Gesetzgeber des Landpachtgesetzes wollte die Vertragstreue wieder hersteilen und deswegen nicht ..allzubald, wie das. bis dahin auf Grund von § 5 RPO jederzeit möglich war, die Vertragsteile von eingegangenen vertraglichen Pflichten mit Hilfe von Pachtschutzanträgen sich lossagen lassen können» Sie sollten grundsätzlich für eine gewisse Zeit an das von ihnen im Wege freier Vertragsgestal-tung Vereinbarte gebunden sein« Eine freie. Aushandelung der Vertragsbedingungen pflegt aber nur bei dem erstmaligen Abschluß eines Pachtvertrages zu erfolgen,, nicht jedoch bei Verlängerungen mögen, diese nun besonders vereinbart oder stillschweigend eingetreten sein» Das war pfl vor allem der Fall-, so lange noch der allgemeine Preisstopp auch im Landpachtrecht (sogar schon heim erstma-. ligen Abschluß eines Pachtvertrages) eine Erhöhung der Pachtpreise über den Stand vom.Herbst 1936 grundsätzlich nicht zuließ» Wenn der Verpächter bei einer Pacht-Verlängerung im Wege der Vereinbarung überhaupt eine^ Pachterhöhung erreichte, so mußte er sich schon mit einer recht geringfügigen begnügen; und ebenso war es • auch in der Rechtsprechung der Landwirtschaftsgorichte bei Anträgen der Verpächter auf Erhöhung des Pachtzinses» Nur zögernd und hinter der wirklichen Entwicklung . der Verhältnisse zurückbleibend wurden Pachterhöhungen von den Landwirtschaftsgerichten zugebilligt, wie dem Senat aus den Entscheidungen der Instanzgerichte bekannt ist (vgl zuletzt noch.Beschluß vom 17.? Juni 1952, BG-HZ .e; 24-1 = -RechtdLandw 1 952, 206 = MLR 1952, 603)» Wenn also die Beseitigung des.Preisstopp auf dem Gebiete des Landpachtrechts (•§ 6 Abs 1 LPG) bei langfristigen Pachtverträgen im Interesse des Pachtgedankens und der Förderung der Pachtfreudigkeit der'Eigentümer sich auswirken soll, besteht im Gegensatz zu der von Wöhrmann (RechtdLandw 1952,.290) vertretenen Auffassung ein dringendes Bedürfnis dafür, bei Pa.chtverlängerungen aus der Zeit der Geltung der Reichspachtschutzordnung eine Änderung des Pachtzinses unter der.Geltung des Landpachtgesetzes. entsprechend seinen Vorschriften weitgehend zuzulassen, damit Leistung und Gegenleistung in ein ausgeglichenes Verhältnis kommen (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 23o. September 1952, V BLw 90/51 ),- wie das bis zu dem Inkrafttreten des Landpachtgesetzes durchweg nicht möglich war0 Es müssen hier also Grundsätze angewandt werden, wie sie bereits früher einmal in der Rechtsprechung zu dem Pachtschutzrecht Anerkennung gefunden hatten (vgl Wagemann-Marwitz, Die preussische Pachtschützordnung 4V Auf! 1928, 64/7 Bern 3 f bis h zu § 2)’, als ebenfalls unter der Enge der gesetzlichen Bestimmungen die Entwicklung der Pachtzinsen mit der Entwicklung der Verhältnisse nicht hatte Schritt halten können» Gerade unter der Enge der früheren gesetzlichen Re-gelung eingetretene Pachtverlängerungen, bei denen nicht .gleichzeitig die Pachtzinshöhe der allgemeinen Entwicklung der Verhältnisse auf dem Gebiete des Landpachtrechts angepaßt worden ist, bedürfen daher dringend einer Überprüfung im Hinblick auf eine Gestaltung des Pachtzinses nach Maßgabe der Regelung des § 7 LPG» Eine solche gesunde und erstrebenswerte Entwicklung würde aber in einer die Verpächter besonders hart treffenden Weise gehemmt, wenn man bei Pachtverlängerungen als Antritt der Pacht im Sinne des § 7 Abs 2 LPG jedesmal den Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Pachtverlängerung ansehen wollte., Folgender Fall mag das veranschaulichen; Noch kurz vor dem Inkrafttreten des Landpachtgesetzes (1»Juli 1952) erreicht ein Pächter eine mehrjährige Pachtverlängerung; der'Verpächter hatte gehofft, dass die Pachtverlängerung vom Gericht abgelehnt werden würde, und des deswegen unterlassen, vorsorglich einen Antrag auf Erhöhung des Pachtzinses zu stellen, zu demal da er von der Stellung eines solchen Antrages eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens befürchtete« Würde man nun nach Anordnung der Pachtverlängerung die Zulässigkeit eines neuen Antrages auf Änderung des Pachtzinses vom Beginn der Pachtverlängerung ab rechnen, so müßte er zwei volle Jahre der Pachtverlängerungszeit hinnebm'eh;. ohne einen Antrag auf Erhöhung des Pachtzinses stellen’zu können» der unter der Geltung der 'ReichspachtschützOrdnung noch ■ für das letzte Jahr vor.der Pachtverlängerung mit 'Erfolg hätte gestellt werden können, und zwar bis zu dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende der damals laufenden ’Pachtzeit (§ 21 Abs 2 RPO und §41 Abs 5 IVO), Pas Beschwerdegericht hat daher als Zeitpunkt des Pachtentritts im Sinnedes :§. 7 Abs 2 PPG mit Recht das Jahr 1927 angesehen; irgendeine weitere Prist.; etwa zwei Jahre vorn Abschluß des Pa cht v erlange rung s v e r t r äg e s (und der darin enthaltenen Pachterhöhüng) ab; brauchte nicht. ähgewartet zu werden, wie Pischer-',/öhrmann aaO annehmenP Ob seit dem 25= Januar 1951, dem Zeitpunkt der letzten Vereinbarung der Vertragsteile über die Pachtzinshöhe, eine solche Änderung der Verhältnisse;’eingetreten war, daß die Voraussetzungen des :§ 7 Abs. 1 LPG’für eine Änderung des Pachtzinses gegeben .waren, und auch das Ausmaß die-. ser Änderungen war . Sache der tatrichterlichen Würdigung.» Was die Rechtste schwer d.e dagegen vorbringt 5 ergibt keinen Rechtsverstoß; sondern stellt lediglich den im Rechtste... schwer de verfahr eh unbeachtlichen Versuch dar., die Würdi. gung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht als unrichtig .darzüsteilen; Wenn die Rechtsbeschwerde (S 2 des Schriftsatzes vom 20, Januar 1 953) noch bemängelt., die Entscheidung über das Ausmaß der Erhöhung des Pachtzinses, der dabei auf die angemessene Höhe gebracht 'werden kann (vgl den bereits oben genannten Beschluß des erkennenden Senats vorn 23» September 1952) »hätte nicht "prin--zipieiJ” auf die Bcdenwertzahlen abgestellt werden dür- iTA' fen, so übersieht sie« dass das Beschwerdegericht die Angemessenheit der Pachtzinshöhe nicht nur unter Zugrundelegung der Bodenwertzahlen, sondern auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin selbst nach ihren eigenen Angaben erzielten Ernteerträghisse und der Lage und Beschaffenheit des Pachtlandes gefunden und dabei auch die allgemeinen Preisverhältnisse und die besonderen nach den Angaben der Antragsgegnerin vorliegenden Ver hältnisse des Pachtlandes auf Grund eigener Sachkunde gewürdigt hat« Wenn die Vertragsteile das Vertragsverhält- • nis vorzeitig zu dem 30o September 1952 zur Aufhebung gebracht haben und damit die Neufestsetzung des Pachtzinses nur für ein Jahr, nicht aber für die ganze damals laufende Vertragszeit bis zu dem 30«. September 1957 sich aus wirkt, so ist das ein neuer Umstand, der erst nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung eingetreten und damit nicht geeignet ist, einen Rechtsverstoß aufzuzeigen, auf dem die Beschwerdeentscheidung beruhen könnte« Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts ist lediglich eine Nachprüfung der Beschwerdentscheidung daraufhin, ob unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung gegebenen Verhältnisse ein Rechtsverstoß vorliegt (§ 4 LVR)„ Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen 0 Lie Kosten entScheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO« Ein Anlaß,, der Rechts Beschwerdeführerin auch ausserhalb des':Hechtsbeschwerde Verfahrens entstandene Kosten aufzuerlegen (§ 51 LV0)? bestand nichts. hro Tasche Dr» Hückinghaus DroPiepenbrock '• - ‘ 'i . J