1 andpachi rertrag enthaltenen Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Felge hat?' gilt nicht für einen gerichtlichen*Vergleich? - in dem die Beteiligten außer-: einer Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung über die Höhe des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises noch weitere Bestimmungen über die Bemessung des Pachtzinses getroffen haben. August i94 (GBl VerWiGeb?- 205) § 23 Per Umstand , daß' die AbwälGbarkeit der- Soforthilfe auf den Pächter gesetzlich nicht vorgesehen ist? hindert nicht, bei einem Landpaclitvertrag den Pächter im Hahnen des'volkswirtschaftlich gerechtferti, ten Pachtpreises an der Soforthilfeabgabe zu. G- Rer3 OLG Hanoi Beschluß des BGH vom 17« Juni1952 v er t retej^Iurch und den Diplomlandwirt Josef IK hat der Y„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat füf Land'vvirtschaftssachen in der Sitzung vorn 17. Juni 1952 unter Hitwirhung des Senatspräsidenten Prof, Dr. Pritsch, her Bundes rieht er Dr» IIüc kinghau s und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwir13chaftsricliter Ditees und Filter Pacht hat sich dadurch für aie noch in der Pachtung verbliebenen 418 Morgen auf jährlich 8 480 HM ermäßigt0 i, März 1945 hat der Erblasser die "..Antrags tcllorin; oder deren hinder ".als ■Haupt erben" seines Hof es ( eingesetzt und dazu bemerkt , .. "Familie solle den Hof nicht erben, weil ihm die Überzeugung gekommen sei, dal er nur sc den Hof seiner Pamilie und deren Hachkonnen erhalten könne« Den Töchtern HEs a, Ursula und Gustel hat er je 10 000 !H zugewandt und weiter bestimmtH’äaß eie Tochter Gürtel auch noch die 30 000 M, die Hiima schon erhalten habe, soweit dieselben noch v?ertbestän 1 ig seien,- zurüekerstaitei be-kommen solle.»;- Seine Ehefrau sollte (außer einem- ihr vermachten Altenteil) ihr'in'die Ehe eingebrachtes Vermögen von 40 000 ll von Hofe wieder ausgezahlt erhalten» Pür Erbschaftssteuer kennten dann noch 10 000 M als Schulden auf den Hof aufgenommen werden». Diese Beträge von zusammen 80 000 1.1 sollten vom Hofeserben als ■ Schulden übernommen werden» Für den Pall des Verkaufs von Einzelgrundstücken des Hofes innerhalb von 10 oder des ganzen Hofes innerhalb von 20 Jahren sollten die abgehenden'-Töchter an Verkaufserlös'-) wie im Testament naher bestimmt, beteiligt" werden» Am Schluß des Testaments hat er seine älteste Tochter Isa zu dem Testamentsvollstrecker bestellt und seine "früherabgefaßten Testamente" für .ungültig erklärt» Bei diesen handelt es sich um folgende ebenfalls eigenhändig errichteten Testamente: 1» Testament vom 25» November 1942: Ais Erben des Hofes hatte er seinen. Enkel Friedrich IlPHHPfcv(Sohn sei-ner Tochter Gustel und des Antragsgegners), der den Hof mit 28 Jahren übernehmen seilte, und zu dem Ersatz— haben für das gegenwärtige verfahren weiter keine Be deutungr Testament vom 14. Juni 1944: "dach' reiflicher Überle gung" war der 2rblasser zu uen untechluß gekoy.inen, den ganzen Hof seiner Tochter v/ilria zu vererben;’ Als "triftige Gründe" für diese Anordnung hatte-er die - der' Kaßgabe, daß '"die Erben KJKNMil durch Prau T/ilma ersetzt" wurden und daß Wilma Küppers die 50 000 II. In diesen war vor allen bestimmt, daß "die Erbin mit ihren Hann das Erbe übernehmen und wenn ■möglich auch bewirtschaften" sollte« Gemäß uen des thront vom 1 , Härz -1945 ist he Antrags teil erm auf Grund eines Erbscheins vom '23« Februar 1946 am 21. Im. September 1948 beantragte der uher beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgoricht) ne Erhöhung der Pacht; außerdem verlang ’• 5 morgen aus der -cachtuhg an seine Ehefrau zu dem der Selbstbewirtschaftung (iwr 24/43 des Amts ger w erl) . Las v erfahren endete am S Hot ember 1946 mit folgendem Vergasech zwischen der Ehefrau ICtHBHI und dem tragsgegner vor dem Amtsgerichts Oktober 1946 .ab als Pac für den morgen 25 PH und übernimmt außerdem-die Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche erledigt bis auf den Streitpunkt, ob uae. Sollte beim, las tc-naus gleich durch gesetzliche Regelung bestimmt werden, daß eine Abwälzung der Abgaben auf Jen Pächter statthaft ist. Über das vorhandene Hausinventar wird der Pächter in zwei Monaten eine genaue Anfertigung übergeben« Anfang Februar 1950 hat die Antragste11erin das-gegenwärtige vorishreii eingeloitet mit dem Antrag, die Pacht angemessen, mindestens aber auf 35 III für den Morgen zu erhöhen» Hoch in ersten Rechtszug hat sie Erhöhung auf mindestens 38 D2S far den Morgen geforderte Zur Begründung• hat sie vorgeorachx: Jie an co November 194S vergleichsweise vereinbarte Pacht von.25 DM je Morgen sei zu gering und volkswirtschaftlich nicht gerochtfertigt, sie mache auch eine Steigerung der IrZeugung unmöglich« lie Preise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse seien seit dem Abschluß des Pachtvertrages im Jahre 1938 um mehr als 50. erheblich höhere Pachtpreise gezahlt» Andererseits sei er ihre Verpflichtungen als Eigentümerin des Hofes an Ster. . ern» Lästenausgleich, der allein jährlich 5 415 Eli he-., trage» und sonstigen Abgaben derart gestiegen» daß sie nicht mehr imstande sei, die notwendigen' Instnn&setzungs--: arbeiten an den Gebäuden, Meliorationen ui. Ständen nur 10 450 Dil Pachteinnahmen gegenüber ., so daß für ihren und, ihrer Familie Lebensunterhalt nichts mehr übrig bleibe und sie gezwungen sei, die Substanz des Hofes anzugreifen» Der Abschluß des Vergleichs stehe einer Erhöhung der Pacht nicht ■ im hege? weil diese Volks--v/irtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt sei und die .Wirtschaftlichen Verhältnisse sich seit dem Abschluß des Vergleichs auch grundlegend geändert hätten» Eie -Zwangs- -. Die Preise : für ■ Getreide und -Zuckerrüben.;seien erheblich: ge--- . so könnten solche Erwägungen im Verhältnis der jetzigen Vertragsparteien keine Bolle mehr spielen» Der Hof werfe einen erheblichen Gewinn ab, ohne daß der Pächter, der viele lebenposten habe und durchweg vier Lage' in der ’Joche seinen 'Betrieb fernbleibe,, sich besonders darum zu kümmern brauche* Ihr könne aber nicht zugenutet werden, dem Pächter dies durch 936/37 'habe"; der Höf"nach Ab/ur lin z 2 I On' • A:e9b j'/Ijl j Ü!.Y der/Pächter ,bei : sehr vorsidnl gcr Schälst' ' 1 i ' , er er i könnt bei der Be n 10 3 S 0. ; | as v i nie { nur de sh al sei ne p ( ,des .Arrtro,psp;e gner ewe sen! de Verwandtechaftoverhältnis überhaupt; denn der Erblasser sei auch später, als er die Antra,„stellerin bereits als Erbin vorgesehen habet nie an ihn mit dem .Ansinnen herangetreten, eine höhere Pacht zu zahlen* An diese Einstellung des Erblassers sei die Antrags teile--. .rin als■ seine Re'chtinachfolgerin gebunden*• Gegenüber dem Jahre 1938 stelle - sich der Preis!ndex fü:- 1 an0wirtsciiugt.. dagegen auf 190* Hur 280 morgen seien guter Boden, der Rest ausgesprochen minderwertiger Haarboden* Unter Ein-rechnung der von ihn übernommenen Naturallieferungen, des Unterhalts der Witwe Wrede und sonstiger Lasten und Abgaben (einschließlich der auf sein Inventar entfallenden Lästenausgleichsuahlung) belaufe sich die" Pacht für ihn auf 53? 45 3)11 je Morgen* Die Aufstellung der Antragstellerin über ihre Ausgaben enthalte verschiedene Posten, die' nicht oder nicht in der angegebenen Höhe eingesetzt werden könnten," Bei richtiger Berechnung ergebe siel: eine Gesamtlast von 4 453 DM oder umgerechnet auf den Morgen' der in jede/.. Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung den Pachterhöhungsantrag: abgewiesen und ausgeführti_.-Die Lasten des Hofes hätten 'sich seit den Abschluß des Vergleich nicht oder nur ganz unwesentlich geändert* Über die Zahlung des Lastenausgleichs hätten sich die Vertragsteile im Vergleich geeinigt, da3" eine Abwälzung auf den Antragsgegner nur im Rahnen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig sein sollet Gesetzlich sei eine solche Abwälzung unzulässig und daher auch auf den Umweg über eine Pachtzins erhehung nicht möglich* Eine solche würde auch den In übrigen „sei die Lageder rund Wirtschaft seit Abschluß des Vergleichs ini allgemeinen nicht günstiger geworden. Etwaige besondere Erfolge des Antragsgegners in seinen Betrieb auf Grund seiner beson-deren persönlichen Tüchtigkeit könnten keine Erhöhung der Pacht rechtfertigen, Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde eihge-legt und im Beöchwcrde.yerfähren noch .weiter geltend gemacht ü Sie habe den Vergleich an 9° November 194.8 nur aus einer Notlage heraus gbgeschlossen, weil der Antragsgegner die Lieferung von Milch, Kartoffeln und Obst eingestellt habe« Außerdem habe bei allen Beteiligtend euch den Beisitzern des Amtsgerichts, in Termin die irrtümliche Auffassung bestanden, der Stoppreis betrage 25 DM Pacht für den Morgen und deshalb könne keine höhere Pacht vereinbart .’erden» -Der ..Vergleich' sei' daher nach § 779 BOB unwirksam»- Bei Pachtende werde sie für das Inventar etwa 120 000 DM auf bringen müssen» Nach Besichtigung des Hofes und nachVerhandlung-e; Ort und Stelle ist vor den Ober1andesgerieht am 6« Juli 1951 folgender Vergleich geschlossen worden? den; -je «1/4' ha' fest 0 Einigen sich die beiden Vertrauensleute nicht über den ii'pi; ■ 77’ *i P 41 Ci JL b■oiihe Pächtpreis, so wählen’ sie einen Obmann t Pints en sie sich binnen esior lochen ■ nach -Prnennung Oes e steil Yertraüens&anns über'.'den Obhann nicht; so s nennt -idiesen.'derulandv/irtschaf tssenat .des Oberla clesgerichrs in 0 i i0,.ahhc h< i’ 1 n I i 7,c t von 1 A -ril ab, an’ 'sondert für die Zeit vo ln ;\ up m to Oft 1 ftp 9r Li 0 i'p r] t '0ft’ ':'0 oft ftp 0 ft lj,i q pox )~.>y ‘ • xpj pun U(I 0u/ ft'a 11 ,r, 1 ) -,t -, 1 ■f i , , 1 - oft 1 n. s!andig angesehen and mit des Ani b b sericrrts die 3 v o m 5 e ersxrep c _ ciie Antrag,3^ lerin eine AP Änderung des 4 ® s c A w e r d eP e 9 c} 11 u 0 g e s daiu daß in erster Linie ihrer;' Zanlungsantrag stattgegebe und hilfsweise der Pachtzins in Volkswirtochaftlj.ch gemessener Höhe, mindestens unter Zugrundelegung des gleiehs v0m 6 <, Juli 1951 und c0r Beurteilung des Sch zungsausschusses für die Zeit,vom 1» April 1950 dis 30c September .1950 auf 40 DPI und für die Zeit von i„ Oktober 1950 ab auf 46 Bll je morgen und Jahr festges werder, vorsorglich bittet sie um Aufhebung des Besch debescaluGses und .-Zuric-icv01 .iC-wUn^ dex uuene an c. s landesgericat mit der Weisung, der neuen Beschlußes das Gutachten des Schätzungsausschusses gemäß. Der Antragcgegne im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erkläruns abneneb Io Der Ausgangspunkt des Beschwer de,gerichts,•bei' dehn Vergleich vor den Obcrlundesgerxcht vom '61 Juli, j 95j. handle es sich ura eine Vereinbarung^ daß über einen P acht s chutzstreit.schiedBrichterlich entschieden werden solle, trifft zu, fleh lir 1 des Vergleichs sollte öer Schätzungsausschuß ■ "fi.ir beide Teile verbindlich den objektiv volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzins je l/4 ha .festsetzen-'rund nach Hr 2 "über die Voraussetzungen nach § 5 r.PO und die Vorschriften der Preisstopgesetzuebunn ollte er on ne Denn man den Inhalt des Vergleichs in seiner wirklichen sachlichen Bedeutung werte, so ergehe sich, daß der für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren wesentliche Streitpunkt,, nämlich die Feststellung des objektiv,volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzinses, durch den Schätzung sau s s chuß rechtsverbindlich und endgültig habe erledigt werden sollen« was dann der Pächter hätte zahlen sollen, hätte auf Grund des Vergleichs rein rechnerisch festgestellt werden können« Damit laufe aber trotz des bei Vergleichsabschluß zutage getretenen willens, kei ne schiedsgerichtliche Entscheidung zu vereinbaren, die getroffene Vereinbarung, soweit sie sich mit der Feststellung des objektiv volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzinses befasse, in Wirklichkeit' doch auf eine Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung hinause Das Beschwerdegericht habe deshalb hach nochmaliger Aber-Prüfung der'Rechtslage seine 'Auffassung bei Vergleichs--.abSchluß, keine Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entsciioi dung entoe0enzunehmen, nicht aufrechterhalten»: Daraus'' ergebe sich nach § 2 Abs 2 R?0, daß der Vergleich,• -soweit er die Vereinbarung zu dem Gegenstand hohe, der volkswirtschaftlich gerechtfertigte Pachtzins solle.für beide feile verbindlich durch den Schätzungcausschuß festgesetzt werden, einen unzulässigen Inhalt habe und deshalb insoweit unwirksam sei« wie das Beschwerdegericiit näher darlegt, haben zwar weder das Gericht noch die 7er-fahrensbeteiligten bei Zustandekommen des Vergleichs eine ■schiedsrichterliche Vereinbarung beabsichtigt, sondern gerade die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung vermeiden wollen, nachdem die rechtliche Unzulässig- Und bei der rechtlichen »Würdigung eines Sachverhalts wird man in Zweifels?allen den Gesichtspunkt ? nicht ohne weiteres außer acht lassen können« Läßt ober die rechtliche Tfertung des von den Beteiligten tatsächlich Vereinbarten keine Zweifel hin- sichtlich der.rechtlichen Einordnung des Sachverhalts und sind für die rechtliche; Beurteilung äea Verfügungs-reciit der Beteiligten entzogene zwingende Gesetzesvorschriften maßgebend?:so muß der von rechtlichen.Vorstellungen über das Gewollte beeinflußte VfiIle der Beteiligten seine Bedeutung verlieren. berücksichtigende Beurteilung des Vergleichs kann nur su 'Ergebnis führen, dir' die der ’’Schätzung sausschuß " vom Gericht und den Beteiligten" zugewiesene Aufgabe die ' bei kommt es nicht, wie die Eochtslieschwerde meint? ■Rechtsprechung su der Präge des Vorliegend eines Sehiedsvcrtrages oder'eines S chi edsGutachter-v.ertrages zu überprüfen. Denn auch wenn entsprechend den Angriffen der Rechtsbescnwerde (unter Er 6 der Begründung der Rechtsbeschv/erd.e) die ''Ermittelung des Preisniveaus” allgemein eine Aufgabe ist?" und durch einen Schiedsvertrag im allge inen "ein i l 1 * 1 itsr fall in seiner Gänze”? geregelten Schätzung, ausschuß ohne -jeden Vorbehalt die' -Festsetzung • des volles- , • i von 'der B eachtun's' d erb Pr© iss Jcop vors ehr d e r S c ii ä t z u n 5 s a u s s c hu ß. 11 Le nur I 1 bscueid en<_en der Lau gef 1 elite zukor, •VvTj *t* ' den; m (Pa eilt SCI iu t s © nt sc he fr ei s r e c ii tii ci leb. genstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sein könnten”, sind lediglich geeignet, die vorstehend wiedergegebene Rechtslage,, daß\es sich bei der dem Schät-zurigsäusschuß übertragenen Aufgebe um eine schiedsrichterliche handle, zu unterstützen; denn es . ' die Übertragung einer Gestnltungsentscheidung aus § 5 KPO auf den Schätsu.ngsausschuß vor (vgl Sauer-Weisser, Reichspachtschutzordnung.2o Mit Recht hat hiernach das Beschwerdegericht die im Vergleich von 6« Juli 1951 enthaltene Vereinbarung:, daß -ein-•Schätzungsausschuß die Festsetzung des volles-wirtschaftlich gerecht:? er tagten ■' und für die Vertragsteile verbindlichen Pachtzinses vorzunehmen habe, wegen Verstoßes gegen § 2 Abs 2 RPO als nichtig angesehen;. Wege einer Umdeutung '(§ HO BGB) läßt sich die Rechtswi-rksamkeit dieser Vereinbarung nicht begründen* Die vom Schätzungsousschuß an 25. Festsetzung' des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzinses ist "daher für die Vertragsteile wie . .auch, w für das gegenwärtige Pachtschutzverfahren nicht rechtsverbindlich 1 Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Frage, ob, wie das Beschwerdegericht an Schluß der Begrün-r dung des Besch./erdebeschlusses noch ausgeführt hat, die Festlegung des Pachtpreises durch den Schätzungsäusschuß für die Zeit bis zu dem 1 <> Oktober 195.1 auch als Scliieds-gutachten wegen offenbarer Unbilligkeit auf Grund von §■' 319;BGB nicht .verbindlich sein würdet Zu den .Angriffen der Rechtsbescliwcrde ■ gegen 'diese Erwägungen des Beschwer-degerichts braucht daher insoweit (Nr 1 u 2a der Reclits-beschwerdebegründung)nicht Stellung’genommen.zu werden« Soweit diese Angriffe: (unter Hr 2b bis" f der Rechts-b e schwerdeb egründung) sich gegen' die Bemessung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises durch das Beschv/erdegericht selbst richteng: wird''zu ihnen weiter unten (unter Hr 4) noch Stellung zu nehmen sein,, 2n Aus der Nichtigkeit der Vereinte rung über die .Aufgaben des Schätzungsausschusses hat das Beschwerde-gericht nicht den Schluß gezogen, daß-der gesamte Vergleich■■ vom 6. Juli 1951 nichtig seih Es führt dazu aüss Von der Unwirksamkeit dieser Bcsim ung werde der übrige Teil des Vergleichs nicht betroffen,.' Zwar sei die Verein-■ barung, daß der Schätzungsaucocnuß den-Pochtpreis' fest- A setzen- solle, der weitaus wichtigste feil' des „Vergleichsw .Aber die Einigung der Parteien über die anderen Streitpunkte stehe und falle nicht nit der Uirlcosmkeit. der über den Schätzungsaüsschuß getroffenen’Vereinbarung» Die Einigung über die übrigen Streitpunkte sei von der Höhe des objektiv.volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzinses und der .Art seiner Feststellung völlig:unabhängig« .Der Inhalt-der hiernach wirksamen : V er ei nb arungen sei daher auch .bei der dem Gericht obliegenden Festsetzung des Pachtzinses anzuwenden. Bus entspreche auch der Ansicht der Beteiligten, die diese Auffassung in der Schlußver- handlung, und zwar der' Antragsgegner von vornherein, die Antragstellerin noch anfänglich geäußerten Bedenken schließlich auch als richtig anerkannt hätten. Das Gericht habe daher gemäß § 5 EPO' den -volkswirtschaftlich ‘gerechtfertigten Pachtzins zu ermitteln und um die in der verwandtschaftlichen Grundlage des {Vertragsverhältnis--ses vereinbarten 15 cp zu kürzen» Die Rechtsbeschwerde rügt mit Hecht Verletzung des § 139 BGB, Ob, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht-, dem Besclrweröegericht bei der ^{Feststellung, die Antragstellerin habe 'schließlich • ihre Bedenken gegen die Annan- me einer bloßen Teilnichtigkeit; fallen gelassen und eine. solche als richtig anerkannt, ein Irrtum unterlaufen ist, kann auf sich beruhen bleiben» Denn es würde sich daher , i lediglich um die Aufrechterhaltung oder Aufgabe einer Hechtsansicht handeln, deren Richtigkeit ohne Rücksicht auf die Einstellung der -Beteiligten dazu' nachprüfbar. bleibt und daher nicht der Nachprüfung durch das Hechts- Nach § 1 39 73GB ist regen der Teilnichtiglce’it der Schiedsgerichtsvereinbarung das ganze Hechtsgescnäfx des Vergleichs vom.6» Juli 1951 nichtig, wenn nicht anzuneli-;:.en ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen' sein würde. Hur-ausnahmsweise bleibt also bei Teilnichtign keit der übrige Teil des Rechtsgeschäfts wirksam..- Für. das': Vorlieben dieser Ausnahme bedarf es der Anführung von .-Tatsachen, die einen .solchen .Schluß rechtfertigen? es muß eine auf tatsächlichen ?eststellungen beruhende Begründung dafür gegeben werden, daß die Beteiligten dos tragsgegner aus - seiner Stellung als Schwiegersohn des Verpächters entsprechend der für ihn günstigen Preis-bemessungim Pachtvertrag verlangte ,. wie sie bis dahin aber weder im Pachtvertrag noch, auch im -Vergleich. 9» Ho vorab er '1943 ausdrücklich; f estgelegt; worden war, ihr 'gegenüber nicht inBetracht .komme* baß Jemand in der einen Präge einen für den Verfehrensgegner günstigen Stand-: tpunkt Vorbehalt- und bedingungslos zustijn.it ohne Rücksicht: darauf, welches Schicksal -deni eigenen erhebliche Vorteil.e ofxerlassenden Standpunkt in einer anderen frage beschieden sein möge, zu demal wenn, wie hier, beide prägen für den eigentlichen Gegenstand'; des Verfahrens, für die Höhe des zu zahlenden'Pachtzinses, in gleicher leise vor unmittelbarer Bedeutung sind, widerspricht niclü nur aller Erfahrung des Lebens, sondern auch bien -Gepflogenheiten rechtskundig-beratener Beteiligter bei Ver~' glej.cnsverhanülungen und Vergleichsabschlüssen; die Antragstellerin war in Vorglexchstcrmin nicht nur mit ihrem Mann, sondern auch noch mit ihrem Bechtsenv/a 11 erschienen» dem der Pachtvertrag im übrigen rechtsv (1 misch aaG, § g Bern' III; $ au e r -17 e i s s e r aaO Reineke aaO)« Liese aus de..: Zweck des - Pacht Schutzes her-gej.ej.cele und bereits im Ifietercehutzrecht (vgl RG vom' ' fg Mai 192b:, Gruch 63, -518,; teilweise auch wiedergegeben Stütze, daß ohne .eine 51, ung, einer; lehnt und von -L ill 11' *’ ca der vom ibor i yhö al Ihm Anscli'e in .riech 1 ■' , - Art VI BrililRegVO, Er 45 sowie §§•4, 23 ff LYO) f noch von Landv/irtschaf tsgericht selbst (§16 Abs 3 LVO) genehmigt worden ist, wegen der darin enthaltenen Preiserhöhung aber noch eine Genehmigung erforderlich ist (etwaige aus den von Bundestag verabschiedeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Landnachtge-setz sich ergebenden Änderungen der Rechtslage' auf dem Gebiete des frei estops, und clor. Genehmigungspflicht von landpochtverträgen,' § 6 des Begierungsentwurfs zur. Land-Pachtgesetz, - Bundestagsdruchrjacue IIr 1812, können nicht beachtet werden), würde sogar der Vergleich vom 9„ November 1948 zur Seit noch schwebend unwirksam sein. Der PachtZinsanspruch würde übrigens auch nicht der Antra0stellerin, sondern deren'Ehemann auf Grund des eheniännlichen Verwaltunge- und Nutznießungsrechts. ■.■■'329r,i o Da ein Teil der verpachteten 'Flächen ausweislich we .. Die Rüge, der •Hehht'sbescir.iefdeführerin, das Bescnwe.r- 4°a) .Zur 'Pro ge des hiernach in der Rec'ntsbeschv/er- de ins tanz sachlich nachsuprüfenden volks; 7 i r t z c h a f 11 i c h gerechtfertigten Paclitfereise_s hat eich das Beschv/erde-gericht auf den Standpunkt gestellt, daß einer Neufestsetzung des Pachtzinses auf’Grund von § 5 720 der Vergleich voja_ 9h_ Hove;\ber J 948 nickt in r6^e/stehe, auch wenn der Vergleich entgegen den von der Antrogstsllerin erst im Beschv/erdevcrfahrehgeingenommenen Standpunkt rechtsbeständig sei, Ben ist zu zu stimmen, "die das Beschwer d egeri cht unter Mißbilligung" des Hechts stondpunktes des - Amtsgerichts darlegt, ist bei einer Entscheidung aus. § 5 PJ?0 nicht zu prüfen, ob die Verhältnisse sich seit dem VertrFgsculuß und damit auch; seit einer Neufestsetzung der Pachtleistungen durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidüng''-wesentlich' geändert haben; auch ohne eine Änderung der Verhältnisse kann sowohl vom. Verpächter wie auch vom Pächter auf Grund von § 5 RPO eine Neufestsetzung der Pachtleistungen verlangt werden, wenn der bisherige Pachtzins volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, .Auf den Grund, aus dem der Pachtzins volkswirtscllaf'flieh nicht gerechtfertigt ist, und.auch auf den Zeitpunkt, ~ von wann ab dies der Pall' ist-, 'kommt es nicht'an (Sauer-k eisser aaO, §' 5 Anm 3 u 10; Hopp, Reicaspachtschutzprd-nung, 2, Auf1 1944, § 5 Bern 1; Pritsch bei Vogels-Hopp, "Rechtsprechung in ErbhofSachentzu § 5 RPO Ur 2 u Sr 6; Reineke; aaÖ Satz 2 drittletzter Absatz zu § 5 ) * 1/e.nn §* 7 des vom Bundestag verabschiedeten, aber noch nicht her loin d eten Ii an cl p a cut g e s e t z e s: (B u n d e s t a g s d r u c k s p c h. Grund geblieben seit, und selbst im damaligen Pächtschutzverfahren (LwP 24/4-8$ S'Cliriftsatz .vom 6. November 1948 unter II) -extend ge-macht, von einer'Absicht des -Verpächters, ihn besonders günstige .Bedingungen einraunen zu wollen,' sei. nit; ihn vereinbarten Pachtzins als eine normale Pacht Zahlung angesehen nabe 0 Und selbst wenn dies damals dem Hillen des Verpächters, wie seinem Testament vom 25° November 194-2 entnommen werden kann, 'ent sprechen haben mag, "o ergibt sich daraus noch nicht ehr;, weiteres,^daß diese Vergünstigung eine unabähderbare Grundlage nach der: Villen des Erblassers bleiben sollte, daß dies■"insbesondere auch so bleiben sollte, wenn durch bis zu seinen Tode noch nicht voraussehbare Belastungen des Hofes der einkonnende Pachtzins für een ; Erber*;, des Hofes nicht mehr .ausreichen werde, die Lasten des Hofes zu tragen und die'-Irnaltung des Hofes in der/ Hi/m! seines Erben und 'weiterer ■■ Nachkommen, die ihm hach, Inhalt der Testamente besonders'am Herzen lag und die er in. Es spricht viel dafür, da' der Erblasser, der von einer Belastung des Hofeserben mit 80 000 DU -in .seinen;Testamenten ausging, unverändert am Pachtvertrag-und Testament nicht festgehalten haben würde, v/enn er erkannt hatte, daß der Hofeserbe außerdem in unvorhergesehener Heise mit Lasten ('Soforthilfe ab gab e und Lasten ausgleich)/und,einer Schuld von vielleicht 120.000 DU für Bückerwerb des Inventars bei Pachtende (.§ 2a Abs 0 des Pachtvertrages)belastetwerden' würde, Daß der Yei-gü -ter bis zu seinem Tode nit PachterlioIiungsw'Uechen an den wurct nisse sicli noch nicht grundlegend geändert h schließend 'braucht hiersu ober nicht Stellun enormien teilend funt teh t tcine i - ii p ca fcvsm den Personen ..möglicherweise; vereinbart woraen .rre, nenn in’- dieser AUgeaeinneit nicht sugestimmt werden (vgl mo) Sauer-hei.sser aaO § ü Ann'Q) g Ein solcher Grund such wäre; insbesondere mit der ,nv/ingeuden oestimrung ae PPG nicht vereinbar .und., würde Tür und Tor daf Verg. gleich bestimmt ..erde, daß eine Abv/älzung auf den Pächter statthaft sei, der Antragsgegner insoweit den laster ausgleich - zu tragen habe., -las Amtsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß gesetzlich eine Abwalzung nicht Zulässig und damit auch auf den ümv/eg über eine: pachtiins-erhöhung nicht iüöglica>'.sei. flächen, In a c 1 zürn;Höf u or all auch der betriebswirtöchaf tlich ungünstig • zueinander liegenden AYiri schuf tsge'bäude) • und unter Berücksicntiguiig der Äußerung des Geschäftsführers der zuständigen Kreis-steile der landwirtschaftskaaner, der es vor'dem von. gerechtfertigt bezeichnet\ Es ha 1; diesen Pachtpreis mit den Pachtpreisen "verglichen, die- box der v erpac'.ata.ng vor gleichbarer Ilöfe' imiKreise S(H in den -Jahren. 1S4-9 bis Pr-ühiahr 1951 vereinbart worden sindx Die bei diesen zu dem der fraglichen .Gegend, ist-an : sich wertvoll und sachge-näß :(Hopp .aaO §; 5 Ben 3 c? ■ Ben III) , "sie kann aber nicht olino weiteres naßgehend ' ■ 3 sein» Der Umstand, daß die hitglieusr des Cchätzungs-ausschusses, deren besondere Sachkunde'auch vom Beschwer-degoricht anerkannt v;ird, nach .Abzug der den Verruchter obliegenden Lasten einen Hettopachtziris,von 8 bis 10 f, des (nach Abzug des auf das den Pächter gehörende Inventar entfallenden Teiles dos) berichtigten Binlieits-wertes als Volkswirt schar tlich gerechtfertigt ans eilen 5 . in \Testfalen-iippe aber, wie den Senat aus einer Veröffentlichung in Hr 30 der londv/irtschaftlichen Zeitschrift der :Hord-I;hcinprovinz vom 18, Juli 19.51 bekannt ist, nur 5 bis 7 pß des Einheitswertes vom Pachtausschuß des Westfälisch-Lippißchen Landwirtochäftsverbandes empfohlen werden, legt'den .Gedanken nahe, daß diese Unterschiede Bich“aus einer grundsätzlich verschiedenen Einstellung zur frage der Beteiligung des -Pächters am Lastenau'sgleich (Soforthilfeabgabe) ergeben« Denn die drei LIitglieder des Sachverständigenausschusses sind in den Regierungsbezirken Hannover und Büdesheim im Lande nieder Sachsen' ansässig. In dieser, hirtschaf tsge-biet .wird aber vom Riedersächsisclien Landvolk empfohlen, daß der Päc.iter Ermessen einer feil der das Verpächterver.iögen betreffenden Soforthilfeabgabe übernehme" (vgl RechtdLan.dw ■ sen, daß durch eine solche Beteiligung die Pacht sich nicht zu sehr von dem entfernen dürfe,"was als landegt und gebietsüblicher Pachtzins anzusehen ist", hit dieser Einschränkung soll grundsätzlich der Pächter an der Aufbringung der Lasten der Soforthilfe und des Lasten-ousgleichs beteiligt werden. Die bereits erkühnte Enpf e i lung des V/estfäliscii-Lippicchen Landv/irtscliaftsverbandes schließt aber c-ine Beteiligung des Pächters an "den Lei-stunden für den Lastenausgleich oder die Soforthilfeab- Diese grundsätzlich verschiedenen Auffassungen in der Drage der Benes sung des volksvvirtscliaf flieh gerechtfertigten Pachtpreises müssen auf der einen oder anderen Seite von rechtsirrigen Erv/ägungen beeinflußt sein»- Liese aufzuzeigen und damit zu beseitigen, ist Auf gäbe des pechtsbeschrerdegerichts./ gäbe mit Eingriffen in die Substanz oder mit sofortigen Kapitalbelastungen zur Zerstörung wirtschaftlicher .’•Einheiten führen müsse und damit im Interesse der Gesamt-Wirtschaft nicht möglich;sei- 'daß vielmehr'eine Abtragung der Vermögensabgabe innerhalb von 30 Jahren nötig sei,, damit "im Nornalfall die Leistung der laufenden Zsh- langen aus dem Ertrage möglich ist"c Über diese grundsätzliche Lösung hat auch bei der zweiten und dritten Lesung .der Gesetzesvorlage im Bundestag.(Kitte Hai 1952) bei den Regierungsparteien und den Parteien der Opposition nach den Verlautbarungen in Presse und Rundfunk Einverständnis geherrscht, so daß von ihr als einer sicheren Grundlage bei der gesetzlichen Regelung ausgegangen werden kamio Wenn aber nach der Absicht des Gesetzgebers die Lastenausgleichsabgabe und. ihr Vorläufer in Gestalt der Soforthilfeabgabe aus den Erträgen der Betriebe sollen hcrausgewirtschaftet werden können, dann ist auch damit zu rechnen, daß die Rentabilität und damit die Preisgestaltung für die Betriebe grundsätzlich so gehalten werden, daß dem tüchtigen, selbstwirtschaftenden Eigentümer-grundsätzlich eine Erwirtschaftung möglich ist., Bann nimmt aber zwangsläufig auch ein Pächter -an den Vorteilen einer aus dem Lastenausgleich sich ergebenden Preisgestaltung teil, und es ist daher volkswirtschaftlich gerechtfertigt, daß er auch im Verhältnis zus Verpachter in angemessener billiger Weise an der Aufbringung der Lasten teilnihmt. Der Gesetzgeber selbst hat übrigens bei Vor- und Hacherhschaft und. beim Nießbrauch, wenn der Sießbraucher nicht schon wegen-Bestehens des iTießbrauehs vor dem 21, Juni 1948 .’selbst mit den Wert seines Nießbrauchs zu dem Lastenausgleich herangezogen wird, eine 3e- weit den Senat benannt ist, in Westfalen schon seit längerer Zeit einen Teil' der Soforthilfeabgabe ihren Pächtern auf erlegt hat«-. Der Sachverhalt bedarf daher insoweit' einer erneuten Prüfung durch das .Beschwerdegerichtö Eine Aufklärung durch das Hechtsbesemverdegericht, wie sie die. Rechtstes chweVd e f ühr e rin dure h A n t r a g ■ a uf V erne brau ng zweier von ihr,, benannter Sachverständiger (unter Er 3, der Rechtsteschv;erdehegründung) unter Hinweis auf §11 ‘.Abs 2 1YR anregt, kommt nicht in frage,. 5«; Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs war daher die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuv/eisen, im übrigen aber der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beochweruegericht nach § 11: Abs 3 LVR zurückzuverweisen, der auch die Entscheidung über die Rosten des Sechtsbeschherdeverfahrens zu übertragen war» Im weiteren Verfahren wird das Beschwerdegericht auch noch folgendes zu beachten: haben*. Gut der Antrogstellerin (vgl bereits oben unter Hr 3)- Gegen ihre Berechtigung, einen Pachtschutzantrag aus § 5 EPO zu stellen, dürften keine Bedenken bestehen (vgl Ssuer-ueisser aaO, § 20 Bern A, 1 Abs 2); in vorliegenden Pall hat der Ehemann (durch J.'itunterzeichnung der Vollmacht für den .Rechtsahv;alt und durch Auftreten in den Verhandlungsterminen') zu. Vorgehen der Antrag-stellerin auch noch seine Zustimmung(erteilt» nun ist kennen, so daß auch er an weiteren Verfahren 'als Antragsteller wird 'beteiligt werden müssen,
Für das Nachschlagewerk 1
Zu 3); auch für die Amtliche Sammlung
BGB § 139? RPO § 2 Abs 2
Der Grundsatzi daß die Nichtigkeit der in einem '
1 andpachi rertrag enthaltenen Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Felge hat?' gilt nicht für einen gerichtlichen*Vergleich? - in dem die Beteiligten außer-: einer Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung über die Höhe des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises noch weitere Bestimmungen über die Bemessung des Pachtzinses getroffen haben.
2. Gesetz; RPO § 5 'Rechtssatz: Die Zulässi
RPO § 5? Soforthilfegesetz -SHG- vom 8. August i94 (GBl VerWiGeb?- 205) § 23
Per Umstand , daß' die AbwälGbarkeit der- Soforthilfe auf den Pächter gesetzlich nicht vorgesehen ist? hindert nicht, bei einem Landpaclitvertrag den Pächter im Hahnen des'volkswirtschaftlich gerechtferti, ten Pachtpreises an der Soforthilfeabgabe zu. beteiligen 0
Rechtssatz
G- Rer3 OLG Hanoi
Beschluß des BGH vom 17« Juni1952
In .der landwiri,schäftssache
Diplom!andwirts JJilhelm"K WtOk- Kreis S4BB1,
ilina
Antragstellerinj Be beschwerdefuhrerin,
v er t retej^Iurch und
den Diplomlandwirt Josef IK
vertreten durch und HM
-cclitsarnvälte Dr
wegen Pachtzinserhöhung und Pacht zins zahlun.
hat der Y„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat füf Land'vvirtschaftssachen in der Sitzung vorn 17. Juni 1952 unter Hitwirhung des Senatspräsidenten Prof, Dr. Pritsch, her Bundes rieht er Dr» IIüc kinghau s und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwir13chaftsricliter Ditees und Filter
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Pacht hat sich dadurch für aie noch in der Pachtung verbliebenen 418 Morgen auf jährlich 8 480 HM ermäßigt0
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Durch eigenhändiges Testanenz vom. i, März 1945 hat der Erblasser die "..Antrags tcllorin; oder deren hinder ".als ■Haupt erben" seines Hof es ( eingesetzt und dazu bemerkt , .. "Familie solle den Hof nicht erben, weil ihm
die Überzeugung gekommen sei, dal er nur sc den Hof seiner Pamilie und deren Hachkonnen erhalten könne« Den Töchtern HEs a, Ursula und Gustel hat er je 10 000 !H zugewandt und weiter bestimmtH’äaß eie Tochter Gürtel auch noch die 30 000 M, die Hiima schon erhalten habe, soweit dieselben noch v?ertbestän 1 ig seien,- zurüekerstaitei be-kommen solle.»;- Seine Ehefrau sollte (außer einem- ihr vermachten Altenteil) ihr'in'die Ehe eingebrachtes Vermögen von 40 000 ll von Hofe wieder ausgezahlt erhalten» Pür Erbschaftssteuer kennten dann noch 10 000 M als Schulden auf den Hof aufgenommen werden». Diese Beträge von zusammen 80 000 1.1 sollten vom Hofeserben als ■ Schulden übernommen werden» Für den Pall des Verkaufs von Einzelgrundstücken des Hofes innerhalb von 10 oder des ganzen Hofes innerhalb von 20 Jahren sollten die abgehenden'-Töchter an Verkaufserlös'-) wie im Testament naher bestimmt, beteiligt" werden» Am Schluß des Testaments hat er seine älteste Tochter Isa zu dem Testamentsvollstrecker bestellt und seine "früherabgefaßten Testamente" für .ungültig erklärt» Bei diesen handelt es sich um folgende ebenfalls eigenhändig errichteten Testamente:
1» Testament vom 25» November 1942: Ais Erben des Hofes hatte er seinen. Enkel Friedrich IlPHHPfcv(Sohn sei-ner Tochter Gustel und des Antragsgegners), der den Hof mit 28 Jahren übernehmen seilte, und zu dem Ersatz—
;;2YZwei kurze Nachträge s': -
a) Torn 14-=f Max 1343 (n „ a« iafc i i*
. ." 'seine'' Ehefrau: das -v civ: and ex g Geld erhalten solffj
t) vom 25« November 194-3 (.Einsetzung Ges Schwiegersohnes zv-::- ~o£xakents veilstre eker)
haben für das gegenwärtige verfahren weiter keine Be deutungr
Testament vom 14. Juni 1944: "dach' reiflicher Überle gung" war der 2rblasser zu uen untechluß gekoy.inen, den ganzen Hof seiner Tochter v/ilria zu vererben;’ Als "triftige Gründe" für diese Anordnung hatte-er die -
auch im Testament' vom'1 . kürz 1945 auf geführten angegeben« • Pür die Verteilung seines Vermögens sollten die in Testament, vorn 25« ITov ember 1942 getroffenen' Best!nmungcn v;eitergelten'pinsbeson-dere mit. der' Kaßgabe, daß '"die Erben KJKNMil durch Prau T/ilma ersetzt" wurden und daß
Wilma Küppers die 50 000 II. die sie bereits erhalten habe, . an Auguste WKSSKSBKk als II it gift zurückzahlen sollte,
4«' Nachtrag .zu vorgenannten Testament von 12, Oktober 1944? In diesen war vor allen bestimmt, daß "die Erbin mit ihren Hann das Erbe übernehmen und wenn ■möglich auch bewirtschaften" sollte«
Gemäß uen des thront vom 1 , Härz -1945 ist he Antrags teil erm auf Grund eines Erbscheins vom '23« Februar 1946 am 21. Januar 1.947 im Grundbuch' als Eigentümerin de Hofes eingetragen worden«
Im. September 1948 beantragte der uher beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgoricht) ne Erhöhung der Pacht; außerdem verlang ’• 5 morgen aus der -cachtuhg an seine Ehefrau zu dem der Selbstbewirtschaftung (iwr 24/43 des Amts ger w erl) . Las v erfahren endete am S Hot ember 1946 mit folgendem Vergasech zwischen der Ehefrau ICtHBHI und dem tragsgegner vor dem Amtsgerichts
• ■> Ler Pächter zahlt vom 1. Oktober 1946 .ab als Pac für den morgen 25 PH und übernimmt außerdem-die
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Wirsing und Gerste' zun-halben Tagespreis«
Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche erledigt bis auf den Streitpunkt, ob uae. Pacht im voraus oder nachträglich zu zahlen sei»
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben«
Sollte beim, las tc-naus gleich durch gesetzliche Regelung bestimmt werden, daß eine Abwälzung der Abgaben auf Jen Pächter statthaft ist. so hat dieser insoweit den lastcmausgleich zu.'tragen»
Über das vorhandene Hausinventar wird der Pächter in zwei Monaten eine genaue Anfertigung übergeben«
Anfang Februar 1950 hat die Antragste11erin das-gegenwärtige vorishreii eingeloitet mit dem Antrag, die Pacht angemessen, mindestens aber auf 35 III für den Morgen zu erhöhen» Hoch in ersten Rechtszug hat sie Erhöhung auf mindestens 38 D2S far den Morgen geforderte Zur Begründung• hat sie vorgeorachx: Jie an co November 194S vergleichsweise vereinbarte Pacht von.25 DM je Morgen sei zu gering und volkswirtschaftlich nicht gerochtfertigt, sie mache auch eine Steigerung der IrZeugung unmöglich« lie Preise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse seien seit dem Abschluß des Pachtvertrages im Jahre 1938 um mehr als 50. | gestiegen» Der Hof bestehe aus sehr gutem Boden der besten Eintrags krassen» Bex anderen Höfen im Kreise'- SflMÜ y/ür&en •
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erheblich höhere Pachtpreise gezahlt» Andererseits sei er ihre Verpflichtungen als Eigentümerin des Hofes an Ster. . ern» Lästenausgleich, der allein jährlich 5 415 Eli he-., trage» und sonstigen Abgaben derart gestiegen» daß sie nicht mehr imstande sei, die notwendigen' Instnn&setzungs--: arbeiten an den Gebäuden, Meliorationen ui. dergli, aus-führen zu Iss een», Jährlichen Lasten '.von "mehr als '15 000 DM. Ständen nur 10 450 Dil Pachteinnahmen gegenüber ., so daß für ihren und, ihrer Familie Lebensunterhalt nichts mehr übrig bleibe und sie gezwungen sei, die Substanz des Hofes anzugreifen» Der Abschluß des Vergleichs stehe einer Erhöhung der Pacht nicht ■ im hege? weil diese Volks--v/irtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt sei und die .Wirtschaftlichen Verhältnisse sich seit dem Abschluß des Vergleichs auch grundlegend geändert hätten» Eie -Zwangs- -. bewirtscuaftung sei inzwischen aufgehoben worden. Die Preise : für ■ Getreide und -Zuckerrüben.;seien erheblich: ge--- . stiegen? ebenso auch die Erlöse aus der Schweinemast„ Seinen Milchviehbestand habe der Pächter vergrößert» Die bisher aus Mangelnan kritteln'- unterbliebenen Gebaudein- -standsstzungsar'beiten würden in ' der nächsten Zeit lange-
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forderlich machen» Wehn der Erblasser sich veranlaßt
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gesehen habe, seinen Scnwiegersohn besonders günstige Pächtbcdin,,ungen einzurHünen? so könnten solche Erwägungen im Verhältnis der jetzigen Vertragsparteien keine Bolle mehr spielen» Der Hof werfe einen erheblichen Gewinn ab, ohne daß der Pächter, der viele lebenposten habe und durchweg vier Lage' in der ’Joche seinen 'Betrieb fernbleibe,, sich besonders darum zu kümmern brauche* Ihr könne aber nicht zugenutet werden, dem Pächter dies durch
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de Verwandtechaftoverhältnis überhaupt; denn der Erblasser sei auch später, als er die Antra,„stellerin bereits als Erbin vorgesehen habet nie an ihn mit dem .Ansinnen herangetreten, eine höhere Pacht zu zahlen* An diese Einstellung des Erblassers sei die Antrags teile--.
.rin als■ seine Re'chtinachfolgerin gebunden*• Gegenüber dem Jahre 1938 stelle - sich der Preis!ndex fü:- 1 an0wirtsciiugt.. liehe Erzeugnisse auf 160, für Betriebsmittel und Löhne
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dagegen auf 190* Hur 280 morgen seien guter Boden, der Rest ausgesprochen minderwertiger Haarboden* Unter Ein-rechnung der von ihn übernommenen Naturallieferungen, des Unterhalts der Witwe Wrede und sonstiger Lasten und Abgaben (einschließlich der auf sein Inventar entfallenden Lästenausgleichsuahlung) belaufe sich die" Pacht für ihn auf 53? 45 3)11 je Morgen* Die Aufstellung der Antragstellerin über ihre Ausgaben enthalte verschiedene Posten, die' nicht oder nicht in der angegebenen Höhe eingesetzt werden könnten," Bei richtiger Berechnung ergebe siel: eine Gesamtlast von 4 453 DM oder umgerechnet auf den Morgen' der in jede/.. Ball tragbare Satz von TO, 60 DM*
Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung den Pachterhöhungsantrag: abgewiesen und ausgeführti_.-Die Lasten des Hofes hätten 'sich seit den Abschluß des Vergleich nicht oder nur ganz unwesentlich geändert* Über die Zahlung des Lastenausgleichs hätten sich die Vertragsteile im Vergleich geeinigt, da3" eine Abwälzung auf den Antragsgegner nur im Rahnen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig sein sollet Gesetzlich sei eine solche Abwälzung unzulässig und daher auch auf den Umweg über eine Pachtzins erhehung nicht möglich* Eine solche würde auch den
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noch bestehenden Preisstopbestimiaungen zuwiderxaufen und damit gesetzwidrig sein». In übrigen „sei die Lageder rund Wirtschaft seit Abschluß des Vergleichs ini allgemeinen nicht günstiger geworden. Etwaige besondere Erfolge des Antragsgegners in seinen Betrieb auf Grund seiner beson-deren persönlichen Tüchtigkeit könnten keine Erhöhung der Pacht rechtfertigen,
Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde eihge-legt und im Beöchwcrde.yerfähren noch .weiter geltend gemacht ü Sie habe den Vergleich an 9° November 194.8 nur aus einer Notlage heraus gbgeschlossen, weil der Antragsgegner die Lieferung von Milch, Kartoffeln und Obst eingestellt habe« Außerdem habe bei allen Beteiligtend euch den Beisitzern des Amtsgerichts, in Termin die irrtümliche Auffassung bestanden, der Stoppreis betrage 25 DM Pacht für den Morgen und deshalb könne keine höhere Pacht vereinbart .’erden» -Der ..Vergleich' sei' daher nach § 779 BOB unwirksam»- Bei Pachtende werde sie für das Inventar etwa 120 000 DM auf bringen müssen»
Nach Besichtigung des Hofes und nachVerhandlung-e; Ort und Stelle ist vor den Ober1andesgerieht am 6« Juli 1951 folgender Vergleich geschlossen worden?
fiT;> Jede Partei benennt binnen zwei T/oclien einen Vertrauensmann für einen Schatzungsausschuß« Dieser. Ausschuß setzt für beide Teile verbindlich den ob-. Jektiv' volksurlrtschaf flieh gerecht;? ertigten Pacht-zins f:ir.; den; -je «1/4' ha' fest 0 Einigen
sich die beiden Vertrauensleute nicht über den
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Pächtpreis, so wählen’ sie einen Obmann t Pints en sie sich binnen esior lochen ■ nach -Prnennung Oes e steil Yertraüens&anns über'.'den Obhann nicht; so s nennt -idiesen.'derulandv/irtschaf tssenat .des Oberla clesgerichrs in 0 i i0,.ahhc
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Io Der Ausgangspunkt des Beschwer de,gerichts,•bei' dehn Vergleich vor den Obcrlundesgerxcht vom '61 Juli, j 95j. handle es sich ura eine Vereinbarung^ daß über einen P acht s chutzstreit.schiedBrichterlich entschieden werden solle, trifft zu, fleh lir 1 des Vergleichs sollte öer Schätzungsausschuß ■ "fi.ir beide Teile verbindlich den objektiv volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzins je l/4 ha .festsetzen-'rund nach Hr 2 "über die Voraussetzungen nach § 5 r.PO und die Vorschriften der Preisstopgesetzuebunn
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Das Besöhv/erdeger ieilt führt dazu aas? Denn man den Inhalt des Vergleichs in seiner wirklichen sachlichen Bedeutung werte, so ergehe sich, daß der für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren wesentliche Streitpunkt,, nämlich die Feststellung des objektiv,volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzinses, durch den Schätzung sau s s chuß rechtsverbindlich und endgültig habe erledigt werden sollen« was dann der Pächter hätte zahlen sollen, hätte auf Grund des Vergleichs rein rechnerisch festgestellt werden können« Damit laufe aber trotz des bei Vergleichsabschluß zutage getretenen willens, kei ne schiedsgerichtliche Entscheidung zu vereinbaren, die getroffene Vereinbarung, soweit sie sich mit der Feststellung des objektiv volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzinses befasse, in Wirklichkeit' doch auf eine Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entscheidung hinause Das Beschwerdegericht habe deshalb hach nochmaliger Aber-Prüfung der'Rechtslage seine 'Auffassung bei Vergleichs--.abSchluß, keine Vereinbarung schiedsgerichtlicher Entsciioi dung entoe0enzunehmen, nicht aufrechterhalten»: Daraus'' ergebe sich nach § 2 Abs 2 R?0, daß der Vergleich,• -soweit er die Vereinbarung zu dem Gegenstand hohe, der volkswirtschaftlich gerechtfertigte Pachtzins solle.für beide feile verbindlich durch den Schätzungcausschuß festgesetzt werden, einen unzulässigen Inhalt habe und deshalb insoweit unwirksam sei« wie das Beschwerdegericiit näher darlegt, haben zwar weder das Gericht noch die 7er-fahrensbeteiligten bei Zustandekommen des Vergleichs eine ■schiedsrichterliche Vereinbarung beabsichtigt, sondern gerade die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidung vermeiden wollen, nachdem die rechtliche Unzulässig-
16 -
keit einer solchen Vereinbarung nach § 2 Abs 2 EPö erörtert worden v;ar. Und bei der rechtlichen »Würdigung eines Sachverhalts wird man in Zweifels?allen den Gesichtspunkt ? was die Beteiligten rechtlich haben erreichen wollen? nicht ohne weiteres außer acht lassen können« Läßt ober die rechtliche Tfertung des von den Beteiligten tatsächlich Vereinbarten keine Zweifel hin-
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sichtlich der.rechtlichen Einordnung des Sachverhalts und sind für die rechtliche; Beurteilung äea Verfügungs-reciit der Beteiligten entzogene zwingende Gesetzesvorschriften maßgebend?:so muß der von rechtlichen.Vorstellungen über das Gewollte beeinflußte VfiIle der Beteiligten seine Bedeutung verlieren. Eine diese Gesichtspunkte'
berücksichtigende Beurteilung des Vergleichs kann nur su
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de,. 'Ergebnis führen, dir' die der ’’Schätzung sausschuß " vom Gericht und den Beteiligten" zugewiesene Aufgabe die '
einer schiedsrichterlichen Entscheidung sein .sollte» La-
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bei kommt es nicht, wie die Eochtslieschwerde meint? .darauf an? die. ■Rechtsprechung su der Präge des Vorliegend eines Sehiedsvcrtrages oder'eines S chi edsGutachter-v.ertrages zu überprüfen. Denn auch wenn entsprechend den Angriffen der Rechtsbescnwerde (unter Er 6 der Begründung der Rechtsbeschv/erd.e) die ''Ermittelung des Preisniveaus” allgemein eine Aufgabe ist?" die durch. ßciiieds-gutachten erfolgt und erfolgen kann? und durch einen Schiedsvertrag im allge inen "ein i l 1 * 1 itsr
fall in seiner Gänze”? dui ! 1
"Teilfragen” erledigt., werden, so ländertgdas für. das . a. ier in präge' stehende' Gebiet ;dc r Re ichspac itsc ützo nichts daran' ? da ' den im Vergleich . geregelten Schätzung, ausschuß ohne -jeden Vorbehalt die' -Festsetzung • des volles-
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genstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sein könnten”, sind lediglich geeignet, die vorstehend wiedergegebene Rechtslage,, daß\es sich bei der dem Schät-zurigsäusschuß übertragenen Aufgebe um eine schiedsrichterliche handle, zu unterstützen; denn es . liegt hier. ' die Übertragung einer Gestnltungsentscheidung aus § 5 KPO auf den Schätsu.ngsausschuß vor (vgl Sauer-Weisser, Reichspachtschutzordnung.2o Auf 1. 1943,. § 2 Anrn 7j Pritsch? Pachtnotrecht, § 2 Ben II, 1)» hie.RechtsbesChwerde-
führerin mißversteht offenbar Reineke (Das Pachtschütz-
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recht, 4o - 6o Aufl 1948 S 43), wenn sie aus den ihm entnommenen, eben wiedergegebenen Zitat gegenteilige. Schlüsse zieht,,
Mit Recht hat hiernach das Beschwerdegericht die im Vergleich von 6« Juli 1951 enthaltene Vereinbarung:, daß -ein-•Schätzungsausschuß die Festsetzung des volles-wirtschaftlich gerecht:? er tagten ■' und für die Vertragsteile verbindlichen Pachtzinses vorzunehmen habe, wegen Verstoßes gegen § 2 Abs 2 RPO als nichtig angesehen;.
Auch im. Wege einer Umdeutung '(§ HO BGB) läßt sich die Rechtswi-rksamkeit dieser Vereinbarung nicht begründen*
Die vom Schätzungsousschuß an 25. August 1951 vorgenom- . raene. Festsetzung' des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzinses ist "daher für die Vertragsteile wie . .auch, w für das gegenwärtige Pachtschutzverfahren nicht rechtsverbindlich 1
Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Frage, ob, wie das Beschwerdegericht an Schluß der Begrün-r dung des Besch./erdebeschlusses noch ausgeführt hat, die
Festlegung des Pachtpreises durch den Schätzungsäusschuß für die Zeit bis zu dem 1 <> Oktober 195.1 auch als Scliieds-gutachten wegen offenbarer Unbilligkeit auf Grund von §■' 319;BGB nicht .verbindlich sein würdet Zu den .Angriffen der Rechtsbescliwcrde ■ gegen 'diese Erwägungen des Beschwer-degerichts braucht daher insoweit (Nr 1 u 2a der Reclits-beschwerdebegründung)nicht Stellung’genommen.zu werden« Soweit diese Angriffe: (unter Hr 2b bis" f der Rechts-b e schwerdeb egründung) sich gegen' die Bemessung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises durch das Beschv/erdegericht selbst richteng: wird''zu ihnen weiter unten (unter Hr 4) noch Stellung zu nehmen sein,,
2n Aus der Nichtigkeit der Vereinte rung über die .Aufgaben des Schätzungsausschusses hat das Beschwerde-gericht nicht den Schluß gezogen, daß-der gesamte Vergleich■■ vom 6. Juli 1951 nichtig seih Es führt dazu aüss Von der Unwirksamkeit dieser Bcsim ung werde der übrige Teil des Vergleichs nicht betroffen,.' Zwar sei die Verein-■ barung, daß der Schätzungsaucocnuß den-Pochtpreis' fest- A setzen- solle, der weitaus wichtigste feil' des „Vergleichsw .Aber die Einigung der Parteien über die anderen Streitpunkte stehe und falle nicht nit der Uirlcosmkeit. der über den Schätzungsaüsschuß getroffenen’Vereinbarung» Die Einigung über die übrigen Streitpunkte sei von der Höhe
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des objektiv.volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzinses und der .Art seiner Feststellung völlig:unabhängig« .Der Inhalt-der hiernach wirksamen : V er ei nb arungen sei daher auch .bei der dem Gericht obliegenden Festsetzung des Pachtzinses anzuwenden. Bus entspreche auch der Ansicht der Beteiligten, die diese Auffassung in der Schlußver-
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handlung, und zwar der' Antragsgegner von vornherein, die Antragstellerin noch anfänglich geäußerten Bedenken schließlich auch als richtig anerkannt hätten. Das Gericht habe daher gemäß § 5 EPO' den -volkswirtschaftlich ‘gerechtfertigten Pachtzins zu ermitteln und um die in der verwandtschaftlichen Grundlage des {Vertragsverhältnis--ses vereinbarten 15 cp zu kürzen»
Die Rechtsbeschwerde rügt mit Hecht Verletzung des
§ 139 BGB, Ob, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht-, dem Besclrweröegericht bei der ^{Feststellung, die Antragstellerin habe 'schließlich • ihre Bedenken gegen die Annan-
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me einer bloßen Teilnichtigkeit; fallen gelassen und eine. solche als richtig anerkannt, ein Irrtum unterlaufen ist, kann auf sich beruhen bleiben» Denn es würde sich daher , i lediglich um die Aufrechterhaltung oder Aufgabe einer Hechtsansicht handeln, deren Richtigkeit ohne Rücksicht auf die Einstellung der -Beteiligten dazu' nachprüfbar. bleibt und daher nicht der Nachprüfung durch das Hechts-
4
beschv/erdegericht entzogen ist»
Nach § 1 39 73GB ist regen der Teilnichtiglce’it der Schiedsgerichtsvereinbarung das ganze Hechtsgescnäfx des Vergleichs vom.6» Juli 1951 nichtig, wenn nicht anzuneli-;:.en ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen' sein würde. Hur-ausnahmsweise bleibt also bei Teilnichtign keit der übrige Teil des Rechtsgeschäfts wirksam..- Für. das': Vorlieben dieser Ausnahme bedarf es der Anführung von .-Tatsachen, die einen .solchen .Schluß rechtfertigen? es muß eine auf tatsächlichen ?eststellungen beruhende Begründung dafür gegeben werden, daß die Beteiligten dos
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tragsgegner aus - seiner Stellung als Schwiegersohn des Verpächters entsprechend der für ihn günstigen Preis-bemessungim Pachtvertrag verlangte ,. wie sie bis dahin aber weder im Pachtvertrag noch, auch im -Vergleich. vom .
9» Ho vorab er '1943 ausdrücklich; f estgelegt; worden war, ihr 'gegenüber nicht inBetracht .komme* baß Jemand in der einen Präge einen für den Verfehrensgegner günstigen Stand-: tpunkt Vorbehalt- und bedingungslos zustijn.it ohne Rücksicht: darauf, welches Schicksal -deni eigenen erhebliche Vorteil.e ofxerlassenden Standpunkt in einer anderen frage beschieden sein möge, zu demal wenn, wie hier, beide prägen für den eigentlichen Gegenstand'; des Verfahrens, für die Höhe des zu zahlenden'Pachtzinses, in gleicher leise vor unmittelbarer Bedeutung sind, widerspricht niclü nur aller Erfahrung des Lebens, sondern auch bien -Gepflogenheiten rechtskundig-beratener Beteiligter bei Ver~' glej.cnsverhanülungen und Vergleichsabschlüssen; die Antragstellerin war in Vorglexchstcrmin nicht nur mit ihrem Mann, sondern auch noch mit ihrem Bechtsenv/a 11 erschienen»
Nun stellt zwar, die herrschende' Auffassung auf dem
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Vereinbarung enthalten ist, diese fsilnic
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dem der Pachtvertrag im übrigen rechtsv (1 misch aaG, § g Bern' III; $ au e r -17 e i s s e r aaO Reineke aaO)« Liese aus de..: Zweck des - Pacht Schutzes her-gej.ej.cele und bereits im Ifietercehutzrecht (vgl RG vom' ' fg Mai 192b:, Gruch 63, -518,; teilweise auch wiedergegeben
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pj p y* niter eh Land v;1. rt ' C 1 a If i sh 6 ft 0 d e (Art ’ 1 9h G
Nr .45; Art III Nr. 6 und. Art VI BrililRegVO, Er 45 sowie §§•4, 23 ff LYO) f noch von Landv/irtschaf tsgericht selbst (§16 Abs 3 LVO) genehmigt worden ist, wegen der darin enthaltenen Preiserhöhung aber noch eine Genehmigung erforderlich ist (etwaige aus den von Bundestag verabschiedeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Landnachtge-setz sich ergebenden Änderungen der Rechtslage' auf dem Gebiete des frei estops, und clor. Genehmigungspflicht von landpochtverträgen,' § 6 des Begierungsentwurfs zur. Land-Pachtgesetz, - Bundestagsdruchrjacue IIr 1812, können nicht beachtet werden), würde sogar der Vergleich vom 9„ November 1948 zur Seit noch schwebend unwirksam sein.
Der PachtZinsanspruch würde übrigens auch nicht der
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Antra0stellerin, sondern deren'Ehemann auf Grund des eheniännlichen Verwaltunge- und Nutznießungsrechts. zustehen (§ 1383 in Verbindung mit § 1068 BGB; EGZ 124, 325
■.■■'329r,i o Da ein Teil der verpachteten 'Flächen ausweislich
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der Grundakten auf den Sohn fritz der Eheleute IOfSHMl übertragen worden und dieser am 8a September 1948 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden ist, wobei den Eheleuten kfHHl der Nießbrauch eingeräumt worden ist, würden 'auch insoweit die .aus dem eigenen Nießbrauch des Ehemanns und aus;dem der Antragstellerin als Ehe-, frau; zustehenden Nießbrauch sich.ergebenden Pachtzins-ansprüche (vgl OLG Kiel- OLG;40, 68) dem :Ehemann zusteilen und es zur rechtsvärksomen-gerichtliblien Geltenara-chung durch die Antragstellerin selbst wohl einer Abtre- . tung durch den Ehemann bedurft haben.
Die Rüge, der •Hehht'sbescir.iefdeführerin, das Bescnwe.r-
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de ins tanz sachlich nachsuprüfenden volks; 7 i r t z c h a f 11 i c h gerechtfertigten Paclitfereise_s hat eich das Beschv/erde-gericht auf den Standpunkt gestellt, daß einer Neufestsetzung des Pachtzinses auf’Grund von § 5 720 der Vergleich voja_ 9h_ Hove;\ber J 948 nickt in r6^e/stehe, auch wenn der Vergleich entgegen den von der Antrogstsllerin erst im Beschv/erdevcrfahrehgeingenommenen Standpunkt rechtsbeständig sei, Ben ist zu zu stimmen, "die das Beschwer d egeri cht unter Mißbilligung" des Hechts stondpunktes des - Amtsgerichts darlegt, ist bei einer Entscheidung aus.
§ 5 PJ?0 nicht zu prüfen, ob die Verhältnisse sich seit dem VertrFgsculuß und damit auch; seit einer Neufestsetzung der Pachtleistungen durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidüng''-wesentlich' geändert haben; auch ohne eine Änderung der Verhältnisse kann sowohl vom. Verpächter wie auch vom Pächter auf Grund von § 5 RPO eine Neufestsetzung der Pachtleistungen verlangt werden, wenn der bisherige Pachtzins volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist,
.Auf den Grund, aus dem der Pachtzins volkswirtscllaf'flieh nicht gerechtfertigt ist, und.auch auf den Zeitpunkt, ~ von wann ab dies der Pall' ist-, 'kommt es nicht'an (Sauer-k eisser aaO, §' 5 Anm 3 u 10; Hopp, Reicaspachtschutzprd-nung, 2, Auf1 1944, § 5 Bern 1; Pritsch bei Vogels-Hopp, "Rechtsprechung in ErbhofSachentzu § 5 RPO Ur 2 u Sr 6; Reineke; aaÖ Satz 2 drittletzter Absatz zu § 5 ) * 1/e.nn §* 7 des vom Bundestag verabschiedeten, aber noch nicht her loin d eten Ii an cl p a cut g e s e t z e s: (B u n d e s t a g s d r u c k s p c h. e Nr 1812) zu der Regelung, wie sie"vor Erlaß der - Reichs-
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selbst im damaligen Pächtschutzverfahren (LwP 24/4-8$ S'Cliriftsatz .vom 6. November 1948 unter II) -extend ge-macht, von einer'Absicht des -Verpächters, ihn besonders günstige .Bedingungen einraunen zu wollen,' sei. keine lie-de genesen, es müsse davon ausgegangen v/crd.en, daß der Yer^ächter.:den■ nit; ihn vereinbarten Pachtzins als eine normale Pacht Zahlung angesehen nabe 0 Und selbst wenn dies damals dem Hillen des Verpächters, wie seinem Testament vom 25° November 194-2 entnommen werden kann, 'ent sprechen haben mag, "o ergibt sich daraus noch nicht ehr;, weiteres,^daß diese Vergünstigung eine unabähderbare Grundlage nach der: Villen des Erblassers bleiben sollte, daß dies■"insbesondere auch so bleiben sollte, wenn durch bis zu seinen Tode noch nicht voraussehbare Belastungen des Hofes der einkonnende Pachtzins für een ; Erber*;, des Hofes nicht mehr .ausreichen werde, die Lasten des Hofes zu tragen und die'-Irnaltung des Hofes in der/ Hi/m! seines Erben und 'weiterer ■■ Nachkommen, die ihm hach, Inhalt der Testamente besonders'am Herzen lag und die er in. der Horm der SolbstbevirV.o' Utting- und mögli c-ist oh-ne .Abveräußerungen 'vom lief erreichen wollte, sicher zu-' stellen-. Es spricht viel dafür, da' der Erblasser, der von einer Belastung des Hofeserben mit 80 000 DU -in .seinen;Testamenten ausging, unverändert am Pachtvertrag-und Testament nicht festgehalten haben würde, v/enn er erkannt hatte, daß der Hofeserbe außerdem in unvorhergesehener Heise mit Lasten ('Soforthilfe ab gab e und Lasten ausgleich)/und,einer Schuld von vielleicht 120.000 DU für Bückerwerb des Inventars bei Pachtende (.§ 2a Abs 0 des Pachtvertrages)belastetwerden' würde, Daß der Yei-gü -ter bis zu seinem Tode nit PachterlioIiungsw'Uechen an den
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den Personen ..möglicherweise; vereinbart woraen .rre, nenn in’- dieser AUgeaeinneit nicht sugestimmt werden (vgl mo) Sauer-hei.sser aaO § ü Ann'Q) g Ein solcher Grund such wäre;
insbesondere mit der ,nv/ingeuden oestimrung ae PPG nicht vereinbar .und., würde Tür und Tor daf
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gleich bestimmt ..erde, daß eine Abv/älzung auf den Pächter statthaft sei, der Antragsgegner insoweit den laster ausgleich - zu tragen habe., -las Amtsgericht hat daraus den Schluß gezogen, daß gesetzlich eine Abwalzung nicht Zulässig und damit auch auf den ümv/eg über eine: pachtiins-erhöhung nicht iüöglica>'.sei. las Beschwerdegericht hat zur frage der Berückäic rtigung der laotenaus, leiciis- (So f orth.il !:e-) I? - las tun;; in Bahnen des vclksvirtschoftlicn gerechtfertigten Pachtpreises nicht besonders Stellung genommen. .Es kommt unter^Berücksichtigung der Verhältnis se> (d' , c ht, w
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auch der betriebswirtöchaf tlich ungünstig • zueinander liegenden AYiri schuf tsge'bäude) • und unter Berücksicntiguiig der Äußerung des Geschäftsführers der zuständigen Kreis-steile der landwirtschaftskaaner, der es vor'dem von. ’der landwirthchaftskanaer fei. hg_______ ______
landwärts "uflHI den Vorzuglgegeheh hat, zu c er.i Er 0finis
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Zeit bis zu dem 1. Oktober 195.1 .als volksvhrtschaftlicu. gerechtfertigt bezeichnet\ Es ha 1; diesen Pachtpreis mit den Pachtpreisen "verglichen, die- box der v erpac'.ata.ng vor gleichbarer Ilöfe' imiKreise S(H in den -Jahren. 1S4-9 bis Pr-ühiahr 1951 vereinbart worden sindx Die bei diesen
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■ Ben III) , "sie kann aber nicht olino weiteres naßgehend ' ■ 3 sein» Der Umstand, daß die hitglieusr des Cchätzungs-ausschusses, deren besondere Sachkunde'auch vom Beschwer-degoricht anerkannt v;ird, nach .Abzug der den Verruchter obliegenden Lasten einen Hettopachtziris,von 8 bis 10 f, des (nach Abzug des auf das den Pächter gehörende Inventar entfallenden Teiles dos) berichtigten Binlieits-wertes als Volkswirt schar tlich gerechtfertigt ans eilen 5 . in \Testfalen-iippe aber, wie den Senat aus einer Veröffentlichung in Hr 30 der londv/irtschaftlichen Zeitschrift der :Hord-I;hcinprovinz vom 18, Juli 19.51 bekannt ist, nur 5 bis 7 pß des Einheitswertes vom Pachtausschuß des Westfälisch-Lippißchen Landwirtochäftsverbandes empfohlen werden, legt'den .Gedanken nahe, daß diese Unterschiede Bich“aus einer grundsätzlich verschiedenen Einstellung zur frage der Beteiligung des -Pächters am Lastenau'sgleich (Soforthilfeabgabe) ergeben« Denn die drei LIitglieder des Sachverständigenausschusses sind
in den Regierungsbezirken Hannover und Büdesheim im Lande nieder Sachsen' ansässig. In dieser, hirtschaf tsge-biet .wird aber vom Riedersächsisclien Landvolk empfohlen, daß der Päc.iter "noch billige:.;. Ermessen einer feil der das Verpächterver.iögen betreffenden Soforthilfeabgabe übernehme" (vgl RechtdLan.dw 1951', B89 unter II,
3); in der Empfehlung wird -allerdings darauf hingev/ie-
■ sen, daß durch eine solche Beteiligung die Pacht sich nicht zu sehr von dem entfernen dürfe,"was als landegt und gebietsüblicher Pachtzins anzusehen ist", hit dieser Einschränkung soll grundsätzlich der Pächter an der
Aufbringung der Lasten der Soforthilfe und des Lasten-ousgleichs beteiligt werden. Die bereits erkühnte Enpf e i lung des V/estfäliscii-Lippicchen Landv/irtscliaftsverbandes schließt aber c-ine Beteiligung des Pächters an "den Lei-stunden für den Lastenausgleich oder die Soforthilfeab-
--o
gäbe" aus. Diese grundsätzlich verschiedenen Auffassungen in der Drage der Benes sung des volksvvirtscliaf flieh gerechtfertigten Pachtpreises müssen auf der einen oder anderen Seite von rechtsirrigen Erv/ägungen beeinflußt sein»- Liese aufzuzeigen und damit zu beseitigen, ist Auf gäbe des pechtsbeschrerdegerichts./
gäbe mit Eingriffen in die Substanz oder mit sofortigen Kapitalbelastungen zur Zerstörung wirtschaftlicher .’•Einheiten führen müsse und damit im Interesse der Gesamt-Wirtschaft nicht möglich;sei- 'daß vielmehr'eine Abtragung der Vermögensabgabe innerhalb von 30 Jahren nötig
sei,, damit "im Nornalfall die Leistung der laufenden Zsh-
• .. langen aus dem Ertrage möglich ist"c Über diese grundsätzliche Lösung hat auch bei der zweiten und dritten Lesung .der Gesetzesvorlage im Bundestag.(Kitte Hai 1952) bei den Regierungsparteien und den Parteien der Opposition nach den Verlautbarungen in Presse und Rundfunk Einverständnis geherrscht, so daß von ihr als einer sicheren Grundlage bei der gesetzlichen Regelung ausgegangen werden kamio Wenn aber nach der Absicht des Gesetzgebers die Lastenausgleichsabgabe und. ihr Vorläufer in Gestalt der Soforthilfeabgabe aus den Erträgen der Betriebe sollen hcrausgewirtschaftet werden können, dann ist auch damit zu rechnen, daß die Rentabilität und damit die Preisgestaltung für die Betriebe grundsätzlich so gehalten werden, daß dem tüchtigen, selbstwirtschaftenden Eigentümer-grundsätzlich eine Erwirtschaftung möglich ist., Bann nimmt aber zwangsläufig auch ein Pächter -an den Vorteilen einer aus dem Lastenausgleich sich ergebenden Preisgestaltung teil, und es ist daher volkswirtschaftlich gerechtfertigt, daß er auch im Verhältnis zus Verpachter in angemessener billiger Weise an der Aufbringung der Lasten teilnihmt. Der Gesetzgeber selbst hat übrigens bei Vor- und Hacherhschaft und. beim Nießbrauch, wenn der Sießbraucher nicht schon wegen-Bestehens des iTießbrauehs vor dem 21, Juni 1948 .’selbst mit den Wert seines Nießbrauchs zu dem Lastenausgleich herangezogen wird, eine 3e-
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- 37 §
weit den Senat benannt ist, in Westfalen schon seit längerer Zeit einen Teil' der Soforthilfeabgabe ihren Pächtern auf erlegt hat«-.
Der Sachverhalt bedarf daher insoweit' einer erneuten Prüfung durch das .Beschwerdegerichtö Eine Aufklärung durch das Hechtsbesemverdegericht, wie sie die. Rechtstes chweVd e f ühr e rin dure h A n t r a g ■ a uf V erne brau ng zweier von ihr,, benannter Sachverständiger (unter Er 3, der Rechtsteschv;erdehegründung) unter Hinweis auf §11 ‘.Abs 2 1YR anregt, kommt nicht in frage,.
5«; Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs war daher die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuv/eisen, im übrigen aber der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beochweruegericht nach § 11: Abs 3 LVR zurückzuverweisen, der auch die Entscheidung über die Rosten des Sechtsbeschherdeverfahrens zu übertragen war»
Im weiteren Verfahren wird das Beschwerdegericht auch noch folgendes zu beachten: haben*. Lei- Pachtvertrag vom U Hove, her 1938 gehört zürn eingebrachten. Gut der Antrogstellerin (vgl bereits oben unter Hr 3)- Gegen ihre Berechtigung, einen Pachtschutzantrag aus § 5 EPO zu stellen, dürften keine Bedenken bestehen (vgl Ssuer-ueisser aaO, § 20 Bern A, 1 Abs 2); in vorliegenden Pall hat der Ehemann (durch J.'itunterzeichnung der Vollmacht für den .Rechtsahv;alt und durch Auftreten in den Verhandlungsterminen') zu. der. Vorgehen der Antrag-stellerin auch noch seine Zustimmung(erteilt» nun ist
kennen, so daß auch er an weiteren Verfahren 'als Antragsteller wird 'beteiligt werden müssen,
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