3) Per Umstand, daß ein Pachtvertrag durch die Landwirtschaftsbehörde noch nicht genehmigt ist, steht einer Pachtschutzanordnung nicht im Wege. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Obcrlandes-gerichts in Oldenburg vom H. Durch schriftlichen Pachtvertrag von April *1946 hat die damals 62 Jahre alte Antragstellerin zusammen mit ihrem damals 36 Jahre alten Sohn Josef, dem ältesten ihrer Kinder, den 26 ha großen Hof der Witwe Johanna in ~ für die Zeit vom 1.11.1945 bis zu dem 31*10.1950 gepachtet, nachdem sie ihn zuvor vom Jahre 1952 ab allein gepachtet hatte. n abgeschlossenen Pachtvertrag vom April 1946 auf angemessene Zeit, mindestens um 5 Jahre zu verlängern, und die am 6. Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten* Sie wollen das Pachtverhältnis nur mit dem Sohn durch Abschluß eines neuen Pachtvertrages mit diesem fortsetzen. Sie machen geltend, unter den auf dem Hof bestehenden Verhältnissen sei eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung nicht gewährleistet, da die übrigen Kinder der Antragstellerin einen Teil der Erzeugnisse für sich verbrauchten und zu dem Hachteil des Hofes eigeh- mächtig Küken- und Geflügelzucht betrieben« Die bisherige Verpachtung an zwei Pächter sei auch aus Gründen einer gesicherten Pachtzahlung nicht mehr aufrecht zu erhalten» Die Antrag3tellerin könne bei ihrem Alter die Bewirtschaftung nicht mehr durchführen« Sie könne jedoch auf dem Hofe verbleiben,und der Sohn Josef werde sich in dem mit ihm abzuschließenden neuen Pachtvertrag ausdrücklich verpflichten, seiner Kutter auf der Pachtstelle Wohnung und Unterhalt zu gewähren« Das Amtsgericht hat den Pachtschutzantrag abgelehnt» Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und auch ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag, den zwischen ihr und der lieclitsvorgängerin der Antragsgegner, der Witwe im Jahre 1932 abgeschlosse- I.Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 EPO für eine Verlängerung des Pachtvertrages vom April 1946 über den 31.10.1950 hinaus verneint, weil nach dem Ergebnis der von ihm erhobenen Beweise die Verhältnisse auf dem Hofe für dessen /.rd-nungsmäßige Bewirtschaftung untragbar seien und künftig nur eine Verpachtung an einen Pächter, und zwar an den Sohn Josef, in Betracht komme« Pas Oberlandes^efioht hat sich auf.den.Standpunkt gestellt, dgr Pachtverty^ vom April^ 1946 sei .nichtig; denn die von den.Pächtern^übernomme-ne V.e|?p^lichtimg (§ 2 des Pachtvertrages},’ außer dem Barpachtzins von'30Ö0,EI£ jährlich § Zir Koggen oder :Hafertan^ die Verpächterin zu liefern, habe gegen'die damals geltenden Bewirtschafttungsbe- Sie will dc.-T.U3 einen Portbestand des.zwischen ihr und der V/itwe Buttmaun im Jahre 1932 für acht Jrhre abjcaclJ.o^ociicii und dann auf imbostiiwite Zeit verlängerter. einer iid gegen*..&rt iÄ* c:i-- Vorfahren' ■ zu erlassenden Pacht-3 e butsc.nor dnvng' cr'relohenb' Die aus einer JTlcktig--l:eit des Vertrages von April'19*16 hergel’oitete ^echt's folge eince l'orthesteiades • dos f riüiör** von ihr allein* 'abgeschlossenen Pachtvertrages ist jedoch abnnlchneni Bas Beschwcrdcgerieht verneint einen recht liehen' ZÜ3crj:öidiähg zv;icc?:en;c.on boitlon Ver-tr" geil ■ uhcl- begründet ’ se 1 nc:i"dtancVpuii":t - v’or allen ‘da..:it, da£ der • frühere • PaclitvertraG Xu den in.April i94S abgeschlossenen neuen Vertrag ;mit keinen V.ort eirwULnt Kohden sei« Biese Beurteilung- gehört dem Gebiet der' 'tatrichterlichen V/ürdigurig an. und ist daher für die liechtsbeschrercieinstanz grundsätzlich Verbindlich’,; Sie wäre einer ITachprüfuiig "durch das Reehtsbe^chwerdegericht* nur in3der' fiiefitSfig zugänglich, ob Aus 1 egiüigsregeln verletzt sind*oder gegen Benkgesotze oder allgemeine Erfahruhgssätze verstos- mehreren Pächtern abgeschlossenen Vertrag eine Fortsetzung des alten Vertrages nicht erblickt werden kann und, da die Parteien nach dem neuen Vertrag gelebt haben, der alte Vertrag mangels tatsächlicher Fortsetzung im April 1946 abgelaufen ist*, hie Angriffe der Rechtsbeschwerde ‘vermögen hieran nichts zu ändern, auch nicht im Hinblick auf die damals für landwirtschaftliche Pächter bestehende, aus der Verordnung über außerordentliche Ilaßnchncn in Pachtsachen von 11 *10* 1944 (RGBl I, 245) sich ergebende Rechtslage, mit der der. 1952 mit dem tatsächlichen Vollzug des neuen Pacht-vei'trcges vom April 1946 nicht mehr fortgesetzt worden, so muß eine Verlängerung des alten Pachtvertrages, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, an der Versäumung der Frist des § Aber auch bei Hechtsgültigkeit des Pachtvertrages vom April 1946 hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Hecht den Pacht3chutzantrag der Antragstellern abgelehnt. Zwar würde -entgegen der Auffassung des Beschv/er-degerichts- die Antragstellerin allein als zur Stellung eines Pachtschutzantrages auf Verlängerung des Pachtvertrages nur zu ihren Gunsten befugt sein (vgl Pritsch RechtdRNährst 1942, 498 und auch bei Vogels-Hopp, iispr in Erbhofsachen, ItPO § 6 Hr 4; Sauer-\7eisser, *Leichspachtschutz-ordnung, 2. Auch würde auf Grund der Bestimmung des § 8 Abs 2 xiPO -entgegen der Auffassungder Rechtsbeschwerde-der Umstand, daß der Pachtvertrag vom April 1946 von der Landwirtschaftsbehörde bisher nicht genehmigt worden und daher noch schwebend unwirksam ist, einer Pachtschutzanordnung nicht im »ege stehen; mit Erlaß einer Pachtschutzanordnung würde der Pachtvertrag voll wirksam werden (vgl Pritsch bei Vogels-Hopp, Iispr in Erbhofsachen RPO zu § 1 Br 2 unter IV; Hopp -ieichspachtschutzopdnung, 2. Mit Rücksicht darauf aber, daß sowohl die Antragsgegner als Verpächter wie auch der Sohn der Antragsteller! n als Mitpächter sich gegen eine Verlängerung des Pachtvertrages zugunsten der Antragstellerin allein aussprechen .[und eine Verlängerung zu n als ältestes ihrer Kinder seit dem Jahre 1932, von 3einen 23* Lebensjahr ab, immer mehr in die Wirtschaftsführung des Hofes hineingewachsen und die Antragstellerin selbst mit fortschreitenden Alter entsprechend aus der Y/irtschaftsfüh-rung ausgeschieden ist, würde eine Verlängerung des Pachtvertrages zu Gunsten der Antragstellerin allein nur angeordnet werden können, wenn nur bei T/eiterbewirtsckaftung des Hofes durch die Antragstellerin allein eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung oder eine gesunde Verteilung der Bodennutzung sicherzustellen wäre* Bas ergibt sich aber keineswegs aus dem Sachverhalt, vielmehr spricht alles dafür, eine Verlängerung des Pachtvertrages zu Gunsten der Antragstellerin abzulehnen, damit auf diese Weise der 7/eg frei wird zu einer endgültigen Neuverpachtung des Hofes von den Antragsgegnem an den Sohn Josef der Antragstellcrin, den bisherigen Kitpächter und tatsächlichen Bewirtschafter des Hofes* Ber Gesichtspunkt allein, daß die Antragstellerin geltend macht, ihrem Sohn gehöre das Inventar nur zu '!/10, während die übrigen 9/l0 ihr und den übrigen Kindern gehörten, kann nicht zu dem Schluß führen, nur bei einer Pachtverlängerung zu Gunsten der Antrags teller in allein sei eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes sioherzustel-len« Ba hiernach auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ein Sachverhalt gegeben ist, der eine Pachtverlängerung allein zu Gunsten der Antragstollerin zu rechtfertigen vermöchte, ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht hierzu nicht erforderlich. streben der Antragsgegner, in Zukunft nur mehr mit dem Sohn Josef der Antragstellerin in einem Pachtvertragsverhältnis zu stehen, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg den Einwand der Arglist entgegensetzen» Dieser Sinwand mag dem Sohn der Antragstellerin gegenüber begründet sein, wenn dieser allein oder überwiegend schuld ist an dem Familienzerwürfnis und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung der Wirtschaft auf dem Hofe. Den Antragsgegnern ist aber kein Vorwurf deswegen zu machen, daß sie bestrebt sind, in Zukunft zu klaren rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf der Pachtstelle zu gelangen, die ihnen nur bei einer Verpachtung an den Sohn der Antragstellerin gesichert erscheinen» Dach alledem kann auch bei Gültigkeit des Pachtvertrages vom April 1946 die xcechtsbeschwerde nicht zu dem Erfolg führen» Ein Anlaß, entsprechend der Bitte unter Dr 2 der itechtsbeschwerdebegründung der itechtsbesehv/er-deführerln für den Fall, daß nach der Auffassung 4es *iechtsbesohwerdegerichts der Vertrag vom April ,946 nicht nichtig sei, durch eine Auflage Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme zu gebenf besteht nicht»
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Pür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2335 083
Gesetz: HPO §§ 3 Abs 1, 8 Abs 2$.IVO § 4*1 Abs 1. .
. Aiechtssatzs l) Bin Mitpächter kann allein einen Pachtschutzantrag stellen.
2) Eine Pachtverlängerung lediglich zu Gunsten eines Mitpächters kann gegen den Widerspruch der anderen Mitpächter nur angeordnet werden, wenn nur bei Weiterbewirtschaftung durch den antragstellenden Mitpächter allein eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung oder eine gesunde Verteilung der Bodennutzung sicherzustellen ist«
3) Per Umstand, daß ein Pachtvertrag durch die Landwirtschaftsbehörde noch nicht genehmigt ist, steht einer Pachtschutzanordnung nicht im Wege. Mit Erlaß einer Pachtschutzanordnung wird ein solcher Pachtvertrag voll wirksam.
Aktenzeichen: V BLw 110 / 50* AG Vechta
Beschluß vom 11. Dezember 1951 OLG Oldenburg
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ln der Landwirtschaftssache
Antragstellerin, Beschwerde- und Hechts-beschwerdeftthrerin,
vertreten durch die Uechtsanwälte in
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gegen
1. die Ehefrau Josefa S
2. deren Ehemann Hobert S 3m die Ehefrau Frieda
A m deren Ehemann Gregor
daselbst,
Antragsgegner, Beschwerde- und Uechts-b es chwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Br.
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wegen Pachtverlängerung
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Dezember 1951 unter JSitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichtor Dr. Bückinghaus und Dr. fasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Obcrlandes-gerichts in Oldenburg vom H. September 1950 wird auf Kosten der Antragsteller!n zurückgewiesen. Außerhalb des -lechtsbeschwerdeverfahrens entstandene booten sind nicht zu erstatten«
totodej. *
I,
Durch schriftlichen Pachtvertrag von April *1946 hat die damals 62 Jahre alte Antragstellerin zusammen mit ihrem damals 36 Jahre alten Sohn Josef, dem ältesten ihrer Kinder, den 26 ha großen Hof der Witwe Johanna in ~ für die
Zeit vom 1.11.1945 bis zu dem 31*10.1950 gepachtet, nachdem sie ihn zuvor vom Jahre 1952 ab allein gepachtet hatte. Die Witwe ist inzwischen verstorben
und von ihren beiden Töchtern, den Antragsgegnerinnen zu 1 und 3, beerbt worden. Am 6.7*1949 haben die Antragsgegner (die Antragsgegner zu 2 und 4 sind die Ehemänner der Antragsgegnerinnen zu 1 und 3) das Pachtverhältnis gegenüber der Antragstellerin und ihrem Sohn Josef zu dem Herbst 1950 gekündigt. Die Antragstellerin hat darauf am 7*2.1950 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt:
den \ zwischen der Hechtsvorgängerin der Antragsgegner, der Witwe Johanna L^H^. und der Antragsteller! n abgeschlossenen Pachtvertrag vom April 1946 auf angemessene Zeit, mindestens um 5 Jahre zu verlängern, und die am 6. Juli 1949 ausgesprochene Kündigung für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten* Sie wollen das Pachtverhältnis nur mit dem Sohn durch Abschluß eines neuen Pachtvertrages mit diesem fortsetzen. Sie machen geltend, unter den auf dem Hof bestehenden Verhältnissen sei eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung nicht gewährleistet, da die übrigen Kinder der Antragstellerin einen Teil der Erzeugnisse für sich verbrauchten und zu dem Hachteil des Hofes eigeh-
mächtig Küken- und Geflügelzucht betrieben« Die bisherige Verpachtung an zwei Pächter sei auch aus Gründen einer gesicherten Pachtzahlung nicht mehr aufrecht zu erhalten» Die Antrag3tellerin könne bei ihrem Alter die Bewirtschaftung nicht mehr durchführen« Sie könne jedoch auf dem Hofe verbleiben,und der Sohn Josef werde sich in dem mit ihm abzuschließenden neuen Pachtvertrag ausdrücklich verpflichten, seiner Kutter auf der Pachtstelle Wohnung und Unterhalt zu gewähren«
Das Amtsgericht hat den Pachtschutzantrag abgelehnt» Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und auch ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag, den zwischen ihr und der lieclitsvorgängerin der Antragsgegner, der Witwe im Jahre 1932 abgeschlosse-
nen Pachtvertrag angemessen zu verlängern, zurüok-gewiesen« Mit der «techtsbeschwerde vorfolgt .die Antragstellerin ihren Eilfsantrag als Hauptantrag und ihren bisherigen Hauptantrag als Hilfsantrag weiter« Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der Hechtsbeschwerde«
II.
Die xlechtsbeschwerde ist nicht begründet.
I.Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 EPO für eine Verlängerung des Pachtvertrages vom April 1946 über den 31.10.1950 hinaus verneint, weil nach dem Ergebnis der von ihm erhobenen Beweise die Verhältnisse auf dem Hofe für dessen /.rd-nungsmäßige Bewirtschaftung untragbar seien und künftig nur eine Verpachtung an einen Pächter, und zwar an den Sohn Josef, in Betracht komme«
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mehreren Pächtern abgeschlossenen Vertrag eine Fortsetzung des alten Vertrages nicht erblickt werden kann und, da die Parteien nach dem neuen Vertrag gelebt haben, der alte Vertrag mangels tatsächlicher Fortsetzung im April 1946 abgelaufen ist*, hie Angriffe der Rechtsbeschwerde ‘vermögen hieran nichts zu ändern, auch nicht im Hinblick auf die damals für landwirtschaftliche Pächter bestehende, aus der Verordnung über außerordentliche Ilaßnchncn in Pachtsachen von 11 *10* 1944 (RGBl I, 245) sich ergebende Rechtslage, mit der der. Senat sich näher in seinem Beschluß vom 3»4*
1951 (V BLw 60/50, -techtdLandw 1951* 196 Hr 31) befaßt hat* l3t daher der alte Pachtvertrag vom Jahre
1952 mit dem tatsächlichen Vollzug des neuen Pacht-vei'trcges vom April 1946 nicht mehr fortgesetzt worden, so muß eine Verlängerung des alten Pachtvertrages, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, an der Versäumung der Frist des §
41 Abs 4 Satz 2 IVO scheitern*
3* 2s kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdegericht angeführten Gründe ausreichen, um eine Dichtigkeit des Pachtvertrages vom April 1946 festzustcllen. :iit Rücksicht auf die Geringfügigkeit der nichtigen Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu den übrigen gültigen vertraglichen Regelungen {wertmäßig machen sie niujl etwa wohl 1/50 bis l/60 aus) ist der Gedanke nicht von der Hand zu wei3e:i. daß eine nähere tatsächliche Erörterung der Frage mit den Beteiligten selbst (nicht eine bloß rechtliche mit ihren Rechtsvertretern) zu dem Ergebnis führen würde, daß sie auf alle Fälle an der Ungültigkeit eines so geringfü-
gigen Teiles die Uirks amice it des ganzen Vertrages nicht hätten scheitern lassen .[RGZ 118, 222; Palandt 9. Aufl 1951, § 159 Ana 5; BGH Urt vom 27.9.195% I ZH 95/50). Aber auch bei Hechtsgültigkeit des Pachtvertrages vom April 1946 hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Hecht den Pacht3chutzantrag der Antragstellern abgelehnt. Zwar würde -entgegen der Auffassung des Beschv/er-degerichts- die Antragstellerin allein als zur Stellung eines Pachtschutzantrages auf Verlängerung des Pachtvertrages nur zu ihren Gunsten befugt sein (vgl Pritsch RechtdRNährst 1942, 498 und auch bei Vogels-Hopp, iispr in Erbhofsachen,
ItPO § 6 Hr 4; Sauer-\7eisser, *Leichspachtschutz-ordnung, 2. Aufl 1943.S 235; vgl auch Tasche, iiechtdENährst 1942, 221); der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist insoweit unverändert geblieben (früher § 20 Abs 2 5P0, jetzt § 41 Abs 1 LVO). Auch würde auf Grund der Bestimmung des § 8 Abs 2 xiPO -entgegen der Auffassungder Rechtsbeschwerde-der Umstand, daß der Pachtvertrag vom April 1946 von der Landwirtschaftsbehörde bisher nicht genehmigt worden und daher noch schwebend unwirksam ist, einer Pachtschutzanordnung nicht im »ege stehen; mit Erlaß einer Pachtschutzanordnung würde der Pachtvertrag voll wirksam werden (vgl Pritsch bei Vogels-Hopp, Iispr in Erbhofsachen RPO zu § 1 Br 2 unter IV; Hopp -ieichspachtschutzopdnung, 2. Aufl 1944 S 65; Tasche, RechtdiiHährst 1942, 439). Mit Rücksicht darauf aber, daß sowohl die Antragsgegner als Verpächter wie auch der Sohn der Antragsteller! n als Mitpächter sich gegen eine Verlängerung des Pachtvertrages zugunsten der Antragstellerin allein aussprechen .[und eine Verlängerung zu
Gitas ten beider Pächter an den Widerspruch des Solmes scheitern muß), daß der Sohn der Antragsteller! n als ältestes ihrer Kinder seit dem Jahre 1932, von 3einen 23* Lebensjahr ab, immer mehr in die Wirtschaftsführung des Hofes hineingewachsen und die Antragstellerin selbst mit fortschreitenden Alter entsprechend aus der Y/irtschaftsfüh-rung ausgeschieden ist, würde eine Verlängerung des Pachtvertrages zu Gunsten der Antragstellerin allein nur angeordnet werden können, wenn nur bei T/eiterbewirtsckaftung des Hofes durch die Antragstellerin allein eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung oder eine gesunde Verteilung der Bodennutzung sicherzustellen wäre* Bas ergibt sich aber keineswegs aus dem Sachverhalt, vielmehr spricht alles dafür, eine Verlängerung des Pachtvertrages zu Gunsten der Antragstellerin abzulehnen, damit auf diese Weise der 7/eg frei wird zu einer endgültigen Neuverpachtung des Hofes von den Antragsgegnem an den Sohn Josef der Antragstellcrin, den bisherigen Kitpächter und tatsächlichen Bewirtschafter des Hofes* Ber Gesichtspunkt allein, daß die Antragstellerin geltend macht, ihrem Sohn gehöre das Inventar nur zu '!/10, während die übrigen 9/l0 ihr und den übrigen Kindern gehörten, kann nicht zu dem Schluß führen, nur bei einer Pachtverlängerung zu Gunsten der Antrags teller in allein sei eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes sioherzustel-len« Ba hiernach auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht ein Sachverhalt gegeben ist, der eine Pachtverlängerung allein zu Gunsten der Antragstollerin zu rechtfertigen vermöchte, ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht hierzu nicht erforderlich. Bern Be-
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streben der Antragsgegner, in Zukunft nur mehr mit dem Sohn Josef der Antragstellerin in einem Pachtvertragsverhältnis zu stehen, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg den Einwand der Arglist entgegensetzen» Dieser Sinwand mag dem Sohn der Antragstellerin gegenüber begründet sein, wenn dieser allein oder überwiegend schuld ist an dem Familienzerwürfnis und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung der Wirtschaft auf dem Hofe. Den Antragsgegnern ist aber kein Vorwurf deswegen zu machen, daß sie bestrebt sind, in Zukunft zu klaren rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf der Pachtstelle zu gelangen, die ihnen nur bei einer Verpachtung an den Sohn der Antragstellerin gesichert erscheinen» Dach alledem kann auch bei Gültigkeit des Pachtvertrages vom April 1946 die xcechtsbeschwerde nicht zu dem Erfolg führen»
Ein Anlaß, entsprechend der Bitte unter Dr 2 der itechtsbeschwerdebegründung der itechtsbesehv/er-deführerln für den Fall, daß nach der Auffassung 4es *iechtsbesohwerdegerichts der Vertrag vom April ,946 nicht nichtig sei, durch eine Auflage Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme zu gebenf besteht nicht»
4* Die xcechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 1VH in'Verbindung mit §§ 42, 43, 50
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