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BGH

Gericht: BGH

Die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu dem Zweck der Unterverpachtung ist ein handpachtvertrag* hem Standpunkt ^es Obersten Gerichtshofs^ die Brito Zone in der Präge der Umstellung des landv/irt schaf 111 eben Pacht Zinses für.'e* von der Währüngsreform betroffenes Pacht (OGHZ 2? Die Antragstellerin hat an den Antragsgegner durch Pachtvertrag -vom- 29. go ha verpachtet« Bas:PachtJahr läuft vom 1« 'HoM vember bis zu dem 31 • Oktober eines wjeden Jahres« Der Pachtzins ist am lo. 1947 Ms 31* Oktober 1948 laufende PachtJahr den Pachtzins in der Weise berechnet und bezahlt, dass-er .ihn gleichmässig auf das ganze Pacht Jahr und damit auf die 2ßit vom lo Oktober 1947 bis 31» Mai Der Pachtzins sei nicht für einzelne Abschnitte des Pachtjahres teilbar, Pür den vorliegenden Pall ergäbe sich diese Rechtslage vor allem-daraus, dass die Antragstellerin bei den Vertragsverhandlungen im Jahre 1935 vorgeschlagen,habender Pachtzins solle zu zwei gleichen teilen am 15« April und 15* Oktober eines jeden Pacht Jahres gezahlt, werden. Die Vorschrift des § 18 Abs 2 ÜmstCr ,auf die der Antragsgegner sich stütze, sei daher-nicht anwendbar. Von dem streitigen Pachtzins hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren beim Amtsgericht {naiidWirtschaftsgericht^ einen Peilbetrag von 15o.— DM geltend gemacht und beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrages zu ver-urteilen. Ir vertritt die Auffassung, dass 7/12 des Pachtzinses aus dem Pacht jahr 1947/48 für Bin sehr grosser f eil der iailchein-nahraen falle, daher für das hier in Frage stehende Pachtjahr in die Zeit vor der Währungsreform• Land-' wirtschaftsgerichte:davon ausgegangen« dass es sich im vorliegenden Palle um eine Hechts Streitigkeit aus einem 3jahdpachtvertrög,;handle# Dem ist zuzustimmen«, Landpachtverträge sind nach § 1 Buchst f; LVQ in Verbindung mit § 1 Abs 2 21PO ’’Verträge, durch die Gnmdstttcke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden”o Der Antragsgegner nutzt nun als Pächter die Pachtgrundstückei nicht selbst, sondern er hat sie an seine Vereinsmitglieder unterverpachtet0 Der An- § 99 * Abs 3 BGB), und zu dem Zwecke dieser FruchtZiehung, zu dem Zwecke des Sr?/erbs von Pachtzinsansprüchen durch den Pächter gegen seine Unterpächter hat 1 lichen Grundstücks zu dem Zv/eclc der Unterverpachtung einen Landpachtvertrag nicht erblicken, so .würde eine solche Verpachtung auf Grund der Vorschrift des Art III Hr. 7 b tlilRegVO Nr 84, die ebenfalls den Begriff des landpaehtvertrages aus der Bestimmung des § 1 RPO entnimmt und damit, sowohl für die MilEegVO Nr 84 wie für das KRG Nr 45 festlegt (Fischer, GesuR, Heft 19> 6o5? 1er Gedanke, bei einer Verpachtung zu dem Zweck der Unterverpachtung eine mittelbare landwirtschaftliche Nutzung anzunehaen, wird, übrigens auch durch'die. Zu den Früchten des Grundstücks für den Verpächter gehört nach § 99 Abs 3 BGB der Pachtsinsanspruch des Pächters‘gegen den Unterpacht er (Staudinger, 9«, Aufl 1928, § 585 Bern II l"a)j für diesen Pachtzins des Pächters haften wieder die vom Unterpächter zu ziehenden natürlichen Früchteo Bas Pfandrecht des Verpächters. erstreckt sich damit unmittelbar auf die vom Unterpächter zu ziehenden natürlichen Früchte des Grundstücks«, so^dass auf diese Weise eine unmittelbare Verbindung zwischen Verpächter und Unterpächter gex’ade hinsichtlich der natürlichen, voia,^iiJerpächter'- zu ziehenden landwirtschaftlichen Früchte hergestellt wird« Barüber hinaus wird für den vorliegenden Fall der Gedanke einei* mittelbaren landwirtschaftlichen Nutzung besonders dadurch nahegelegt, dass•durch den Pachtvertrag der Parteien weitgehend das Verhältnis zwischen dem Pächter und seinen Unterpächtern bestimmt ist und weitgehend unmittelbare Beziehungen zwischen' der Verpächterin. Hit dei’ den Streit der Beteiligten* bildenden Zweifelsfrage, ob der Pachtzins .für die Überlassung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, er nach dem’2o. fällig geworden ist, aber auf einen in der Zeit vor der WährungsreforH liegen^ den Abschnitt des Pacht wahres entfällt, ( nach §. Juni 1948 entfällt, für die Zeit vor diesem Stichtag 1 o: 1 :und für' die Zeit danach 1:1 von R-Mark in, .-D-Mark umzustellen ist, .hat ; sich der Oberste Gerichtshof für die Brit»Zone, in seiner Entscheidung vom 12o Oktober 1949 (OGHZ 2, 34o = RechtdLandw Pachtzins zwecks Umstellung -aufzuteilen sei, nicht ' in jedem einzelnen Pall nach der Art der Bewirt-, schaftung des gepachteten Landes genau errechnet zu werden, es müsse genügen, wenn der Teilung des Pachtzinses eine grobe Schätzung dos .wertes der Nutzungen 'unter-Ausserachtlassung nicht besonders ins Gewicht Aallender Abweichungen zu Grunde gelegt und grundsätzlich.auf die überwiegende Wirtschaftsart abgestellt werde (OGHS 2, 35o)• Neue Gesichtspunkte zur Beurteilung dieser Präge sind seit Erlass der yorbezeichneten Entscheidung nicht heryorgetreten, sie ergeben sich auch nicht ^us‘ den Entscheidungen der Yorinstanzen im vorliegenden Verfahren-und.sind, auch von den Beteiligten des gegenwärtigen itechtsbeschwerdeVerfahrens nicht vorgebracht worden, nachdem sie durch Verfügung .vom H» März l$5o noch besonders "auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hingewiesen worden sind« Auch Wöhrmann hat sich in seinem Aufsatz "Die Umstellung des Pachtzinses für das Jahr 1948” wenn auch nur eine mittelbare vor (vgl oben unter 1)o Ausserdem ist auf Folgendes hinzuweisen: Nur wenn man dieselben Rechtsgrundsätse, die für das Verhältnis zwischen dem Verpächter und seinem selbstwirtschaftenden Pächter gelten? auch auf das Verhältnis zwischen dem Verpachter undeinem Pächter, der unterverpachtet hat, anwendet, kommt man zu einer reibungslosen Abwicklung der Umstellung ■ dos Pachtzinses für das in die Währungsreform fallende PachtJahr bei allen an einem landwirtschaft-•liehen Üntcrpachtv erbülini^^.crtroiligteh'ö erstrecken und damit schematisch nach dem vor unit nach dem 1, Juni 1948 liegenden /Seitraum verteilen und umstellen müssen ( so LG Öldenbui'g in dem oben unter 1 angeführten Urteil)o Das könnte leicht zu einem weitgehenden Auseinanderklaffen der•Werte, die der Verpächter ' 4p) Die Vorinstanzen sind von einem anderen Bechts-r Standpunkt, als er vorstehend unter 2 und 3 entwickelt ist, ausgegangeho has Amtsgericht hat den .§ 18 Abs 2 UmstG. entsprechend dem Standpunkt des • Antragsgegners, schematisch &nge?/andt ohne Bück-sicht auf die ^ rage des Umfanges der Fruchtziehung vor odor nach dem 1» Juni 1948; das OberlandpSgericht hat dagegen die Anwendbarkeit des § 13 Abs 2 UmstG bei der landv/ii'tschaftlichen Pacht grundsätzlich' verneint und allein die Bestimmung des § 18 Abs 1 Nr !' angewandt» ^s fehlt daher bislang an Jeder tatsächlichen Aufklärung, welchen *eil der Nutsun-. gen die Unterpächter des Antragsgegners vor und welchen sie nach dem!» Juni 1948 bezogen haben» Dabei wird es entsprechend den vom OGH entwiekelten Grundsätzen nicht'darauf ankommen, Jedes einzelne ünterpachtverhältnis in dieser Hinsicht genau '.aufzuklären, sondern es braucht nur auf den groben Durchschnitt bei allen Unterpächtern abgestellt zu werden» Für den. von einem groben Durchschnitt ausgehen, in jedem Pull wird das zu einem Ergebnis führen, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und.der Antragstellerin die vom ÖGH entwickelten Grundsätze ohne Nachteile für-den.Antragsgegner zur Verwirklichung gebracht werden können. ‘As liegt , kein Anhalt dafür vor, dass der Antragsgegner rechtlich gehindert wäre, in der angedeuteten Weise seine Beziehungen „gegenüber den Vereinsmitgliedern für das Pachtjahr 1947/48 noch abzuwickeln, insbesondere ist der'vom Antragsgegner im Be schv/erdev erfahren überreichten Eingabe des Antragsgegners an die Hausherren der Stadt Emden vom 28« Juni 1949 zu entnehmen, dass die HechtsbeZiehungen zwischen . das Amtsgericht zurllchzuverweiseir, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Heclitobeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 99 BGB § 18 UStellungsG
PachtzinsAntragsgegnerPachtPächterNrlandwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

SeeetzV $ 1	XV0;§1	Abs'2	EPSchO;	§§'99 Ä%;
585 BGBj § 18 .Ats l Nr 1 undAbs 2 UmstGo ,=
Hechtssatzs
 Io II o.
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Die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu dem Zweck der Unterverpachtung ist ein handpachtvertrag* hem Standpunkt ^es Obersten Gerichtshofs^ die Brito Zone in der Präge der Umstellung des landv/irt schaf 111 eben Pacht Zinses für.'e* von der Währüngsreform betroffenes Pacht (OGHZ 2? 34o ff) wird beigetreteno.
Aktenzeichen? V BIw llo/49 v Beschluss v0 2o» Pebruar 1951
OIiGa Oldenburg ;

In der Bandwirtschaftssache
 des Vereins	©V	in	ge-
setzlich vertreten durch den Vorstand,
 Antragsgegners, Beschwerdegegners una Eechtsheschwerdöiüh-rers,
 vertreten durch die Hechtsanwülte
 und
gegen..
die Stadt	vertreten	durch	den	Öberstadt-
direlctor,
... Antragstellerin, Beschwerde-' führe rin und Ae ch t sbe s chwerde gegnerin.
- vertreten durch Rechtsanwalt Br
 wegen Pachtzinsforderung
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Bandwirtschaftssachen in der Sitzung von 2o. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Prof« Br. ..Pritsch, der Bundesrichter Di*. Huchinghaus und Br. fasche sowie der Obersten B&ndwirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann beschlossen:
Der
 des Senats für Bandwirt*
schaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 8. September 1949 wird aufgehoben ••
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und-
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Entscheidung an das Amtsgericht in Emden zurüekverrdesen, ' dem •• auchdie Entscheidung über die Kosten, des Beschwerde.- und Rechts* beschwerdeverfahrens übertragen wird.
. (* r ü n d e :
I. Die Antragstellerin hat an den Antragsgegner durch Pachtvertrag -vom- 29. llärz 1954 und Nachtrags
 vertrag vom 22. Juli 1946 Ackerlandereien imd weiden zur Weiterverpachtung an die Vereinsmitglieder des Antragsgegners für einen Jahrespachtzins von 16o.---RM go ha verpachtet« Bas:PachtJahr läuft vom 1« 'HoM vember bis zu dem 31 • Oktober eines wjeden Jahres« Der Pachtzins ist am lo. November des auf das Pacht-Jahr folgenden Jahres zu zahlen«
Der Antragsgegner hat. für das vom 1• November
1947	Ms 31* Oktober 1948 laufende PachtJahr den Pachtzins in der Weise berechnet und bezahlt, dass-er .ihn gleichmässig auf das ganze Pacht Jahr und damit auf die 2ßit vom lo Oktober 1947 bis 31» Mai
1948 zu 7/12 und auf die Zeit vom 1. Juni bis 31* Oktober 1948 zu 5/12. verteilt und den auf die erstgenannte 2 eit entfallenden Betrag lo:l und den auf die Zeit vom 1. Juni bis 31* Oktober 1946 entfallenden Betrag 1:1 von ‘H-Märk auf B-Mark umgestellt.
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Bie Antragstellerin beansprucht für das ganze • Pacht jahr 1947/481 den Jahrespacht Zinsbetrag voll in D-Mark. Zur Begründung hat sie geltend gemacht:
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Der gesamte Pachtzins für das Pachtjahr 1947/48 sei am lo. November 1948. fällig geworden.' Me Best inmung des § 18 Abs 1 Hr 1 UnistO- sei daher anwendbar. Der Pachtzins sei nicht für einzelne Abschnitte des Pachtjahres teilbar, Pür den vorliegenden Pall ergäbe sich diese Rechtslage vor allem-daraus, dass die Antragstellerin bei den Vertragsverhandlungen im Jahre 1935 vorgeschlagen,habender Pachtzins solle zu zwei gleichen teilen am 15« April und 15* Oktober eines jeden Pacht Jahres gezahlt, werden. Diesen Vorschlag habender Antragsgegner jedoch abgelehnt und “Zahlung des ganzen Pacht-Zinses jedesmal'am lo.November verlangt. Geschuldet werde der streitige Pachtzins nicht für einen Zeitraum, der vor dem 1. Juni 1948 liege, sondern einheitlich für das Pachtjahr vom 1. November 194T bis zu dem pl. Oktober 1948. Die Vorschrift des § 18 Abs 2 ÜmstCr ,auf die der Antragsgegner sich stütze, sei daher-nicht anwendbar. .
Von dem streitigen Pachtzins hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren beim Amtsgericht {naiidWirtschaftsgericht^ einen Peilbetrag von 15o.— DM geltend gemacht und beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrages zu ver-urteilen.
Der Antragsgegner hat um Abweisung dieses Antrages gebeten. Ir vertritt die Auffassung, dass 7/12 des Pachtzinses aus dem Pacht jahr 1947/48 für
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einen Zeitraum vor dem 1. Juni 1946 geschuldet .v/Ur- y den unddaher insoweit '.die 'Voraussetzung dos •$ 18 Abs 2 IJuistCr gegeben seio Auch seine. Unterpachten hätten ebenfalls eine Abwertung ihrer i-acht zins Verpflichtungen für das Pachtjahr’1947/4S vorgenomiaen
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• mit • dem. Hinweis, •••dass» sie '-einen erhebliehen, feil der/ Ernte, insbesondero FrÜhgemiisc, Salat, Rhabarber, Frühkartoffeln -und. auch; Gemüsepflanzen vor der Währungsreform verkauft hätten.
Das Amtsgericht-hat die Antragstollerin mit ihrem Antrag abgewiesen. Auf ihre" sofortige Beschs de hat das Oborlandesgericht dem Antrag stattgegeben Im Ecschwordeverfahren hat'der Antragsgegner noch rauf.. hingewiesen, dass seine Unterpachter heben dem Gemüsebau überwiegend^ Viehhaltung, vor allem Milch-Viehhaltung betriebenj die Kühe kalbten überwiegend im Februar/März. Bin sehr grosser f eil der iailchein-nahraen falle, daher für das hier in Frage stehende Pachtjahr in die Zeit vor der Währungsreform•
Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt ■ der Antr* gegner die. Abweisung des Zahlungsanspruchs weiter*. Die Antragstellerin bittet un Zurückweisung der Hecht abeschv/ordc»
Bio Rechtsbeschwerde musste zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses .und zur ■Zurückverweisung führen.
lo) Die Vorinstanzen sind in übereixiotiimmmg mit dei Auffassung der Beteiligten ohne besondere Stellung-
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nähme zu dieser Präge in der'Sache selbst wie auch durch Bejahung der Zuständigkeit der.. Land-' wirtschaftsgerichte:davon ausgegangen« dass es sich im vorliegenden Palle um eine Hechts Streitigkeit aus einem 3jahdpachtvertrög,;handle# Dem ist zuzustimmen«, Landpachtverträge sind nach § 1 Buchst f; LVQ in Verbindung mit § 1 Abs 2 21PO ’’Verträge, durch die Gnmdstttcke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden”o Der Antragsgegner nutzt nun als Pächter die Pachtgrundstückei nicht selbst, sondern er hat sie an seine Vereinsmitglieder unterverpachtet0 Der An-
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tragsgegner zieht also als Pächter keine natürlichen landwirtschaftlichen Brächte, sondern nur Früchte im Bechtssinne, nämlich ;auf Grund des . Bechtsverhältnissesder ünterverpachtung (. § 99	*
 Abs 3 BGB), und zu dem Zwecke dieser FruchtZiehung, zu dem Zwecke des Sr?/erbs von Pachtzinsansprüchen durch den Pächter gegen seine Unterpächter hat	1
die Anträgstellerin dem Antragsgegner die Grundstücke überlassene Trotzdem sind aber die ver-pachteten Grundstücke dem Antragsgegner als zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen anzusehen (Pritsch, Pachtnotrecht. 1941,Bern C II 3 zu.§ 1 BPO, 8 19$ aALG;j Oldenburg',IRechtdlandw	v®
195o, 2o9)• Benn es liegt.eine /Überlassung zur mittelbaren landwirtschaftlichen Nutzungvor (so auch Sauer-Weisser, Beichspächtschutzordnung,
2oAufl 1943? 84/85, Anm 72 zu § l)« Eine solche	!
rechtliche Beurteilung entspricht nicht nur der	]
natürlichen Auffassung? sondern vor allem auch	■
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wirtschaftlicher Betrachtung, wie sie bei.der agrarpolitischen Ausrichtung des im KUG Nr .45 und in der MilRegVO Nr 84 niedergelegten neuen Landwirtschaftsrechts geboten ist. Würde man nämlich-in der Überlassung eines landwirtschaft-
lichen Grundstücks zu dem Zv/eclc der Unterverpachtung einen Landpachtvertrag nicht erblicken, so .würde eine solche Verpachtung auf Grund der Vorschrift des Art III Hr. 7 b tlilRegVO Nr 84, die ebenfalls den Begriff des landpaehtvertrages aus der Bestimmung des § 1 RPO entnimmt und damit, sowohl für die MilEegVO Nr 84 wie für das KRG Nr 45 festlegt (Fischer, GesuR, Heft 19> 6o5? Anm 2 zu Art VI ERG Nr 45) der Genehmigungspflicht für den Grundstücksverkehr und damit der Kon-
trolle der LandwirtsehaftsbehÖrden nach dem KRG 45 (Art VI) und Art III lilRegVÖ Nr 84 entzogen sein, las wäre e in nach d em neuen Lahdwi rtschaft s gerächt geradezu unmögliches. Ergebnis, allein • schon deswegen,weil die in Art III Nr 5.MilReg VO Nr 84 für die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke aufgeführten Versagungsgründe für eine Verpachtung zu dem Zwecke der ünterver-• Pachtung unanwendbar wären.. Kerner würde es für die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke zu dem Zwecke der Unterverpachtung keinen Pachtschutz geben. 1er Gedanke, bei einer Verpachtung zu dem Zweck der Unterverpachtung eine mittelbare landwirtschaftliche Nutzung anzunehaen, wird,
 übrigens auch durch'die. Vorschrift des § 585" BGB nahegelegt• Hach dieserVorschrift erstreckt sich
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das Pfandrecht des Verpächters auf die Früchte des Grundstücks.» Zu den Früchten des Grundstücks für den Verpächter gehört nach § 99 Abs 3 BGB der Pachtsinsanspruch des Pächters‘gegen den Unterpacht er (Staudinger, 9«, Aufl 1928, § 585 Bern II l"a)j für diesen Pachtzins des Pächters haften wieder die vom Unterpächter zu ziehenden natürlichen Früchteo Bas Pfandrecht des Verpächters. erstreckt sich damit unmittelbar auf die vom Unterpächter zu ziehenden natürlichen Früchte des Grundstücks«, so^dass auf diese Weise eine unmittelbare Verbindung zwischen Verpächter und Unterpächter gex’ade hinsichtlich der natürlichen, voia,^iiJerpächter'- zu ziehenden landwirtschaftlichen Früchte hergestellt wird« Barüber hinaus wird für den vorliegenden Fall der Gedanke einei* mittelbaren landwirtschaftlichen Nutzung besonders dadurch nahegelegt, dass•durch den Pachtvertrag der Parteien weitgehend das Verhältnis zwischen dem Pächter und seinen Unterpächtern bestimmt ist und weitgehend unmittelbare Beziehungen zwischen' der Verpächterin. und den Unterpächtern festgelegt worden, sind ( §§ 4?. 6 und 7 des Pachtvertrages vom 29o März 1934)o
Hiernach handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Landpachtvertrag? gegen die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte bestehen daher keine Bedenken o	s.
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2o) . Hit dei’ den Streit der Beteiligten* bildenden Zweifelsfrage, ob der Pachtzins .für die Überlassung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, er nach dem’2o. Juni 194.8 fällig geworden ist, aber auf einen in der Zeit vor der WährungsreforH liegen^ den Abschnitt des Pacht wahres entfällt, ( nach §. 18 Abs 1 Nr 1 ümstG) voll in jÖlMark zu zahlen oder (nach § 18 Abs .2 daselbst) in dem Verhältnis, in dem er auf die Zeit vor oder nach dem 1. Juni 1948 entfällt, für die Zeit vor diesem Stichtag 1 o: 1 :und für' die Zeit danach 1:1 von R-Mark in, .-D-Mark umzustellen ist, .hat ; sich der Oberste Gerichtshof für die Brit»Zone, in seiner Entscheidung vom 12o Oktober 1949 (OGHZ 2, 34o = RechtdLandw
1949,	25o «.MDR 1949, 731 = NJW 195o, lo6. = SJZ
1950,	121) eingehend auseinandergesetzt, Er hat dabei die in Rechtsprechung und Rechtslehre zu dieser Präge hervorgetretenen Auffassungen gewürdigt, den im-§ 597 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Gedanken ausgewertet'und ist daraufhin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bestimmung des § 18 Abs 2 UrnstG in der Weise anzuwenden ist, dass entsprechend dem Verhältnis der Nützungen, die der Pächter vor oder nach dem IE Juni 1948 gezogen hat, auch der Pachtzins lo:l oder 1:1 umzustellen sei; Fruchtziehung vor dem 1, Juni 1948 erzeuge Reichsmark-Anspruch,. Fruchtzeugung nach diesem Page erzeuge B-Mark-X. : -Ansprüche Daboi brauche das Verhältnis, in dem der
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Pachtzins zwecks Umstellung -aufzuteilen sei, nicht ' in jedem einzelnen Pall nach der Art der Bewirt-, schaftung des gepachteten Landes genau errechnet zu werden, es müsse genügen, wenn der Teilung des Pachtzinses eine grobe Schätzung dos .wertes der Nutzungen 'unter-Ausserachtlassung nicht besonders ins Gewicht Aallender Abweichungen zu Grunde gelegt und grundsätzlich.auf die überwiegende Wirtschaftsart abgestellt werde (OGHS 2, 35o)• Neue Gesichtspunkte zur Beurteilung dieser Präge sind seit Erlass der yorbezeichneten Entscheidung nicht heryorgetreten, sie ergeben sich auch nicht ^us‘ den Entscheidungen der Yorinstanzen im vorliegenden Verfahren-und.sind, auch von den Beteiligten des gegenwärtigen itechtsbeschwerdeVerfahrens nicht vorgebracht worden, nachdem sie durch Verfügung .vom H» März l$5o noch besonders "auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hingewiesen worden sind« Auch Wöhrmann hat sich in seinem Aufsatz "Die Umstellung des Pachtzinses für das Jahr 1948”
(HechtdLandwl95o, 1) auf den Boden:dieser Entscheidung gestellt und auf dieser'Grundlage die Grundsätze näher entwickelt, die für die verschiedenen, Arten landwirtschaftlicher Pachtverhältnisse zu beachten seien. Ebenso ist das OLG Celle in seinem Beschluss vom 14. Härz- l$5.o .(MBH 195o, 363) dem. Obersten Gerichtshof gefolgt» Der jetzt erkennende. Senat achliesst sich daher in dieser Präge dem überzeugend begründeten Standpunkt, des Obersten Gerichts hofs an«
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Die vom Obersten Gerichtshof für die Brito Zone für die Umstellung des landwirtschaftlichen Pachtzinses' entwickelten Grundsätze müssen nicht mir gelten? wenn der Pächter selbst die landwirt-schaft 1 icliftiFruchte sieht, sondern auch dann, wenn er infolge ünterverpachtung nur Früchte im hechtssinn ? also Pachtzinsen von seinen Unterpachtern zu bekommen hat. Denn es liegt auch in diesem Falle eine landwirtochaftliche Nutzung und Frucht- _ Ziehung? wenn auch nur eine mittelbare vor (vgl oben unter 1)o Ausserdem ist auf Folgendes hinzuweisen: Nur wenn man dieselben Rechtsgrundsätse, die für das Verhältnis zwischen dem Verpächter und seinem selbstwirtschaftenden Pächter gelten? auch auf das Verhältnis zwischen dem Verpachter undeinem Pächter, der unterverpachtet hat, anwendet, kommt man zu einer reibungslosen Abwicklung der Umstellung ■ dos Pachtzinses für das in die Währungsreform fallende PachtJahr bei allen an einem landwirtschaft-•liehen Üntcrpachtv erbülini^^.crtroiligteh'ö Würde-man sielrnruf den gegenteiligen "Standpunkt stellen,, so würde man den vom Pächter zu zahlenden Pachtzins gleichmässig auf das. ganze^ Jahr •. erstrecken und damit schematisch nach dem vor unit nach dem 1, Juni 1948 liegenden /Seitraum verteilen und umstellen müssen ( so LG Öldenbui'g in dem oben unter 1 angeführten Urteil)o Das könnte leicht zu einem weitgehenden Auseinanderklaffen der•Werte, die der Verpächter '
 
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von seinem Pächter, und denjenigen, die der Pächter von seinem Unterpächter air Nachtsins zu bekommen hätte, und damit vielfach zu untragbaren Drgeb- . niesen führen, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht®
4p) Die Vorinstanzen sind von einem anderen Bechts-r Standpunkt, als er vorstehend unter 2 und 3 entwickelt ist, ausgegangeho has Amtsgericht hat den .§ 18 Abs 2 UmstG. entsprechend dem Standpunkt des • Antragsgegners, schematisch &nge?/andt ohne Bück-sicht auf die ^ rage des Umfanges der Fruchtziehung vor odor nach dem 1» Juni 1948; das OberlandpSgericht hat dagegen die Anwendbarkeit des § 13 Abs 2 UmstG bei der landv/ii'tschaftlichen Pacht grundsätzlich' verneint und allein die Bestimmung des § 18 Abs 1 Nr !' angewandt» ^s fehlt daher bislang an Jeder tatsächlichen Aufklärung, welchen *eil der Nutsun-. gen die Unterpächter des Antragsgegners vor und welchen sie nach dem!» Juni 1948 bezogen haben»
Dabei wird es entsprechend den vom OGH entwiekelten Grundsätzen nicht'darauf ankommen, Jedes einzelne ünterpachtverhältnis in dieser Hinsicht genau '.aufzuklären, sondern es braucht nur auf den groben Durchschnitt bei allen Unterpächtern abgestellt zu werden» Für den. Antragsgegner können aus einer .solchen Hechtslage ersichtlich keine besonderen Schwierigkeiten entstehen» Denn mag er nun seinerseits Jedes einzelne Unterpachtverhältnis wegen etwaiger.
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allzu grosser Verschiedenheiten bei den einzelnen Unterpachtnutzungen entsprechend den vom OGK entwickelten Grundsätzen für das PachtJahr 1947/48 gesondert behandeln oder selbst seinen unterpäch-’ tern gegenüber v/egen nicht allzu grosser Verschiedenheiten: bei den einzelnen Unterpächtern in .den. Werten-der lvruchtziehung .vor. oder nach dem 1* .Juni 1948. von einem groben Durchschnitt ausgehen, in jedem Pull wird das zu einem Ergebnis führen, dass im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und.der Antragstellerin die vom ÖGH entwickelten Grundsätze ohne Nachteile für-den.Antragsgegner zur Verwirklichung gebracht werden können. ‘As liegt , kein Anhalt dafür vor, dass der Antragsgegner rechtlich gehindert wäre, in der angedeuteten Weise seine Beziehungen „gegenüber den Vereinsmitgliedern für das Pachtjahr 1947/48 noch abzuwickeln, insbesondere ist der'vom Antragsgegner im Be schv/erdev erfahren überreichten Eingabe des Antragsgegners an die Hausherren der Stadt Emden vom 28« Juni 1949 zu entnehmen, dass die HechtsbeZiehungen zwischen . dem Antragsgegner und seinen Unterpächtern (Vereinsmitgliedern) noch in der Schwebe und endgültig Kegelungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bisher nicht getroffen worden sind«,
 
'3g
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Da-hiernach die Sache noch v/eiterer Aufklärung bedarf, war der Beschluss des Oberlandesgerichts ■ auf EUheben - Bs ei*schien angezeigt. die Sache an . das Amtsgericht zurllchzuverweiseir, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Heclitobeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
gez: Dr.Pritsch ges: 'Dr.Hückinghaus ges: Dr* Jasche