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BGH

Gericht: BGH

B e_s c h 1 u s s In der LandwirtschaftsSache des Landwirts Heinrich Sei in Bil Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt in i.w., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. Am 5« Januar 1948 hat das Amtsgericht den Übergabevertrag nebst Nachtragsvertrag genehmigte Diesen Beschluss haben die Geschwister Viktoria, August,Antonia, Agnes und Klara mit der sofortigen Beschwerde angefochten. April 1948 verstorben ist und die Beschwerdeführer daraufhin bei dem Amtsgericht beantragt haben, die Bauernunfähigkeit ihres Bruders Heinrich festzustellen, der nicht nur körperlich behindert sei, dem vielmehr auch die geisti- Gegen diese Entscheidung hat dieser sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass er Hoferbe geworden sei. Die Antragsteller haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und ihrerseits die Feststellung begehrt, dass August Schflp-Bflll^^ Hof erbe sei. Nachdem das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt hatte, dass. Heinrich SchSP-B^|||^ Hoferbe sei, hat' der erkennende Senat diese Entscheidung auf die Hechtsbeschwerde des Antragstellers August Schfl|^-Bfm^ aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Antragsteller hat gebeten, die Rechtsbeschwer^ie als unzulässig zu verwerfen. Durch seinen Tod ist indessen eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetret^n (Schlegelberger, RPGG, 5. Eine Unterbrechung des Verfahrens kam im vorliegenden Palle umsoweniger in Präge, als der Rechtsbeschwerdeführer durch Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten war (vgl hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 3. V BLw 88/49), der die Rechtsbeschwerde hätte begründen oder, falls ihm das infolge des Ablebens des Rechtsbeschwerdeführers nicht rechtzeitig möglich gewesen sein sollte, eine Verlängerung der Begründungdfrist hätte beantragen können. Da die Versäumung der Begründungsfrist auf den plötzlichen Tod des Rechtsbeschwerdeführers zurückzuführen sein dürfte, bestand zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVQ kein Anlassc Diese Entscheidung hindert dien Erben des Rechtsbeschwerdeführers nicht, die Wieder einsiet zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begrünidungsfrist zu beantragen, sofern er glaubt, dass die Voraussetzungen hierfür gegeben sind

Zitierte Normen: § 10 LVO
AnmHeinrichBrRechtsbeschwerdeRechtsbeschwerdeführersMaria

Volltext der Entscheidung

V BLw .1 09/52
2361
0A8 'll
B e_s c h 1 u s s In der LandwirtschaftsSache
 des Landwirts Heinrich Sei
 in Bil
 Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt	in	i.w.,
gegen
 den Landwirt und Polizeiwachtmeister August Sc
 Bl
Antragsteller5 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br,
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wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche sowie der Bundes richter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. September 1952 wird auf Kosten des RechtsbeschwerdefUhrers als unzu-lässig verworfen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
 Grunde;
Der Bauer Bernhard SchflP-BM^ un<* seine Ehefrau Maria geh.	waren Eigentümer d$s in Bifl^<
flD, DflH^Kr. H, gelegenen Hofes von 61,59,58 ha mit einem Einheitswert von 6610Ö,-RM, der früher als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen war. Bei dem Tode ihres Ehemanns am 9« März 1940 wurde die Ehefrau Maria SchflHP-B^B^^ Alleineigentümerin dieser Besitzung.
Aus der Ehe der Eheleute Bernhard Schl drei Söhne und sechs Töchter hervorgegangen
 sind
Die \7itwe Maria Schfl|^-B^|^ setzte durch ein eigenhändiges Testament von 22. Februar 1943 ihren ältesten Sohn Heinrich zu ihrem alleinigen Erben ein. Durch einen notariellen Vertrag vom 6. September 1945 übertrug sie ihr gesamtes Vermögen einschliesslich des Erbhofs auf ihn. Dieser Vertrag wurde durch einen Nachtragsvertrag vom 23« September 1946 in einigen Punkten abgeändert. An demselben Tage schloß die Erblasserin mit ihrem Sohn Heinrich einen Erbvertrag? in dem sie diesen zu ihrem alleinigen Erben einsetzte und zugleich die Abfindungen ihrer übrigen Kinder regelte*
Am 5« Januar 1948 hat das Amtsgericht den Übergabevertrag nebst Nachtragsvertrag genehmigte Diesen Beschluss haben die Geschwister Viktoria, August,Antonia, Agnes und Klara mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Zu einer Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist es bisher nicht gekommen, weil die Witwe Maria Sch^fe-Bm^ am 7. April 1948 verstorben ist und die Beschwerdeführer daraufhin bei dem Amtsgericht beantragt haben, die Bauernunfähigkeit ihres Bruders Heinrich festzustellen, der nicht
 nur körperlich behindert sei, dem vielmehr auch die geisti-
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gen Fähigkeiten zur Bewirtschaftung des großen Hofes fehlten. Heinrich SchflHP-^SH^ hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten.
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Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen. Gegen diese Entscheidung hat dieser sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass er Hoferbe geworden sei. Die Antragsteller haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und ihrerseits die Feststellung begehrt, dass August Schflp-Bflll^^ Hof erbe sei.
Nachdem das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt hatte, dass. Heinrich SchSP-B^|||^ Hoferbe sei, hat' der erkennende Senat diese Entscheidung auf die Hechtsbeschwerde des Antragstellers August Schfl|^-Bfm^ aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Dieses hat sodann durch Beschluss vom 19. September 1952 festgestellt, dass der Antragsteller August SchflB^-Bfll^^ Hoferbe geworden ist.
Gegen diese ihm am 21. "Oktober 195? zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 19. November 1952 durch Hechtsanwalt Bfl^ in	Rechtsbeschwerde	eingelegt,
 ohne sie zugleich zu begründen. Am 24.. November 1952 ist der Rechtsbeschwerdeführer tödlich verunglückt. Rechtsan-walt	hat	durch ein am 18. Februar 1953 eingegange-
nes Schreiben angezeigt, dass er die Vertretung niederlege, da er von keinem der Geschwister des Verstorbenen^einen Auftrag zur weiteren Vertretung erhalten habe.
Der Antragsteller hat gebeten, die Rechtsbeschwer^ie als unzulässig zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist bei der Einlegung nicht begründet worden. Nach
 
§ 5 Abs 2 LVR musste sie innerhalb einer mit ihrer Einlegung beginnenden Prist von einem Monat begründet werden.
Das ist nicht geschehen. Das mag darauf zürückzuführen sein, dass der Rechtsbeschwerdeführeff vor Ablauf dieser Prist verstorben ist. Durch seinen Tod ist indessen eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetret^n (Schlegelberger, RPGG, 5. Aufl. § 12 Anm 32-, Keidel PGG j. Aufl. $ 12 Anm 8; Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl. A^m 590 und 629; Barnstedt-Meyer, VerfahrensOrdnung für Lindwirtschaftssachen § 13 Anm 3,e; Pischer in GesuR 1948, Heft 47, Seite 1495/1496). Eine Unterbrechung des Verfahrens kam im vorliegenden Palle umsoweniger in Präge, als der Rechtsbeschwerdeführer durch Rechtsanwalt	als Bevollmächtigten vertreten war (vgl
 hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 3. April 1951,
V BLw 88/49), der die Rechtsbeschwerde hätte begründen oder, falls ihm das infolge des Ablebens des Rechtsbeschwerdeführers nicht rechtzeitig möglich gewesen sein sollte, eine Verlängerung der Begründungdfrist hätte beantragen können. Da nicht einmal letzteres geschehen ist, ist die Begründungsfrist versäumt. Nach ä 9 LVR war die Rechtsbeschwerde daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit den §§ 42, 43, 50 LVO. Da die Versäumung der Begründungsfrist auf den plötzlichen Tod des Rechtsbeschwerdeführers zurückzuführen sein dürfte, bestand zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVQ kein Anlassc
 Diese Entscheidung hindert dien Erben des Rechtsbeschwerdeführers nicht, die Wieder einsiet zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begrünidungsfrist zu beantragen, sofern er glaubt, dass die Voraussetzungen hierfür gegeben sind
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(vgl hierzu* die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1951 > V BLw 70/51» und vom 8. Juli
1952,* V BI»w 70/51).
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