des Obeilandesge-richts in Köln von 10»Oktober.1951 und des Amtsgerichts in Brühl vom 18* Juli 1951 aufgehobene wie Sache wird zu neuer Verhandlung und [Entscheidung an das Amtsgericht in Brühl 2urückverwi e s e n, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde und Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wirdo Sur oh s hat die jetz ge 1 1/4 ha tragsgegner für die Zeit verpr chtet ist dieser V über die sie sich gene schriftliche Bestätigung gegeben haben"e In der vom Antragsgegner und seiner Fhefrau der Antrag- sen von uns weiter geliefert bekommene Ausserdem erhalten Sie von uns die monatlich für uns festgesetzte Menge Briketts"0 Ferner sicherten der Antragsgegner und seine Fhjeirau der Antragstellerin zu? dass sie von ihnen jährlich bestimmte Mengen Obst und Kartoffeln zu dem amtlichen Preise erwerben könne0 Nach § 11 des unter Benutzung eines lusters der Finheitspachtverträge des da- weil für eine fristlose Kündigung keine Gründe vorlägen und eine ordentliche Kündigung vor Kovember I960 nicht möglich seio Mit Schriftsatz vom 29«Januar 1951 hat die .Antragstellerin beim Amtsgericht (Landwirtschafts-gorieht) das gegenwärtige IVerfähren in Gang "'gebracht und Räumung und Herausgabe der Pachtgrundstücke zu dem 15« Februar 1951 verlangte Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Antrags ; gebeten«,- Las Amtsgericht hat auf Räumung und Herausgabe erkannt? weil der Antragsgegner nicht innerhalb der in § 41 Abs 2 Buchst a LVO bestimmten Frist von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung beim Landwirtschaft s g e r i ch t den Antrag gestellt habe? weil die fristlose Kündigung der Antragstellerin auf Grund von § 11 des Pachtvertrages begründet seio Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt .der • Antragsgegner- seinen .Antrag • - der Antragsgegner auf die fristlose Kündigung: der Antragstellerin nicht innerhalb der Prist des § 41 Abs 2/Buchst a LYQ V einen Antrag auf Pacht Verlängerung gestellt habe, habe die fristlose Kündigung wirksam werden lassen und daher eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses nach sich, gezogen* Erst wenn durch eine rechtswirksame (also liier eine sachlich begründete fristlose) Kündigung das Pacht-: Verhältnis zur Auflösung gebracht ist, kommen Pachtschutz-maßnahmen mit dem Ziel3 die Kündigung für unwirksam zu erklären« und damit Anträge aus § 41 IVO-in Frage? eine nicht recht sw i rk s r m e Kündigung ist ihrer hntur nach bereits Wirkung silos 9 und eine - ünwirks s mke its er kl ärung ' auf Grund der Keidhspachtschützordnung scheidet daher von selbst aus c. ob das Pachtverhältnis durch die fristlose Kündigung der November I960 |verlängerte;Pachtverhältnis durchweine Bas Beschwerdegericht läßt die .Frage dahingestellt Antragstellorin vom 1Yo Januar 1950 zur Auflösung ge-" Fracht worden sei0 Es meint.,dadurch« dass die Antrag- -stellerin danach ein volles Jahr gewartet und den Antrags-/ gegner im unangefochtenen Besitz des Pachtlandes gelas- vs’v sen habe, ehe sie gegen ihn gerichtlich vorgegangen sei, könnten Vertragsverletzungen des Antragsgegners , aus ader-'^-'v surEckliegcnoen Zc-it ihre Bedeutung für eine fristlose 'Kündigung verloien haben«, Es stellt sich dann aber auf den-Standpunkt, der Antragsgegner verstosse dauernd gegen Unter Berücksichtigung des ursprünglich vereinbarten jährlichen Pachtpreises von 510 H1T/BM: ergebe sich ein Ge-samtpachtpreis von 870 EM/BLI oder 108,75 HLl/BIi je 25 ar0 Bas aber sei ein Pachtpreis, der in der hier fraglichen Gegend auch schon im jclire -1936 für Obstgärten und Gemüse-/ land nicht unangemessen gewesen sei, wie dem Beschwerde-gericht aus eigener Erfahrung aus 'vielen Pachtschutzsachen: bekannt sei® keinesfalls könne dieser Pachtpreis aber:jetzt will der / ntragsgegner offenbar mit der Rechtsbe-schwerde nicht aufechten« Eine;dahingehende .Rüge:der Rechtste schwer de würde übrigens auch nur beachtlich sein, wenn dem -fieachv.erdegericht bei seiner aus Urkunden und dem gesamten Sachverhalt gewonnenen-Feststellung:ein■Rechtsver-aram stoss unterlaufen vüre, Bas macht die Rechtsbeschwerde aber nicht geltende Pie Feststellung des Beschwerdegerichts, dass der ;ntragsgegner sich für die gesamte Vertragsdauer zur Lieferung von Mittagessen an die Antragstellerin verpflichtet habe«, ist daher für das Rechtsbeschwerdegericht; bigidend o Cu 6 lese Ycrp:. licritung aber rechtsverbindlich für den Antragsgegner ist, hängt davon ab, ob darin, wie der ILeehtsbesohwerdefükrer in Übereinstimmung mit seiner Verteidigung in den Vorinetanzen geltend macht, ein Verstoss gegen das Preiserhöhungsverbot zu erblicken isto Ba diö-Prchtgrundstückc durch den vertrag vom 26«August 1941 für einen Pachtzins von insgesamt 510 FM jährlich überlassen • werden waren, stellt die durch den Verlängerungsvertrag vom 11o März 1947 nebst dem Bestätigungsschreiben des Antragsgegners und seiner Ehefrau’vom selben Tage übernommene Verpflichtung zur täglichen Lieferung eines Mittagessensg des vom Beschwerdegericht mit täglich 1: FJJ/BM;.bewertet.wird> , der ?: leidigen ^rzgeff wegen des Hühnerstalles haben sich der Antrsgsgegner und seine Zhefrau weiterhin noch zur Zahlung von 300 BI“ bercite,rklärt© Auf das genauere Ausmaß der Prchtzinserhöhungj, die allein durch die Lieferung des B'ittegessens mehr als 70 /P betrügt? des .teenovertrades von 26« August -1941 nicht herlei-r.en können o Die Frage9 ob eine Aus rahme ge nehmi gang zu der 1 achtpreiserhöhung erteilt worden 1 st? gegners zur Lieferung eines täglichen Mittagessens ausgeräumt werden5 behält die .weitere- Rüge des Bechtsbeschv/er-defülirers noch Bedeutung? das sei nur an-gängig.;wenn ganz gewichtige Gründe vorlägen und das Gericht sich mit diesen im einzelnen auseinendergesetzt Eia-be, woran es das .Denchwerdegericht habe fehlen lasseiic Sr habe die Lieferung des Mittagessens eingestellt? Gegen die Einsteilung 'der ' Lieferung des Mittagessens .habe die Antragsteilerin nichts uiiternonmeno Nicht; einmal iim ICändigungsschreihen vom 17* Januar 1950 sei hierauf ausdrücklich Pezug genommen worden« kenn die Antragsteilerin aber in dieser Y/eise 1 1/2 bis 2 Jahre hindurch nichts dagegeneinzuwenden ge-haht habe, d as s das Essen nicht weite rge 1 i e f ert wo rden sei dann habe sie sich zu dem mindesten stillschi/elgend ; mit der Einste1lung die ser Lieferung einverstanden erklärt9 Diesen Angriffen? tragstellorin eine unbillige Härte bedeuten, weil sie auf das Mittagessen verzichten müßteo Der Bedeutung dieser ürage iür die Lage der Antragstellerin nachzugehen, mußte bereits das eigene Vorbringen der Antragsteller!n nach diesem, letzten Schreiben wurde das.Essen bereits seit drei 'lochen nicht mehr geliefertoALass sie: die Nichtlieferung über das Ausbleiben Cieses materiellen Vertes hinaus Jhart treffe und sie infolge Ausbleibens der Lieferung des An-, tragsgegners etwa eines ihlttagessens- überhaupt entbehren müsse, brachte die Antragsteilerin dabei in keiner V/eise zu dem Ausdrucko Em Bundigungsschreiben vom .17...° Januar 1950 wurde die uiclitlieferung des Essens nicht einmal besonders erwähnti der im Kündigungsschreiben vom 17oJanuar 1950 in Bezug genommene Brief vom 28, Juli 1947 enthielt zu dieser Frage auch nichts« Lie Tatsache? dass die Antragsteile rin nach dem; Kündigungsschreiben vom;17iJanuar 1950 noch mehr als ein Jahr hat verstreichen'lassen, bis sie das ge- - wäre es entsprechend der Pflicht des Gerichts;zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 13 Abs 2 LVO) erforderlich; gewesen^ dass in der Tatsacheninstanz im einzelnen näher geklärt worden wäre, von wann ab der An-tragsgegner die Lieferung des Mittagessens eingestellt hat? ob, wann und welche Vorhaltungen die Antragsteile-rin ihm deswegen gemacht hat,sowie in welcher Veise die Antragstellerin durch die Nichtlieferung des Essens be-troffen wurde ( ob sie also dringend auf: die Lieferung des Mittagessens durch den Antragsgegner angewiesen war)-Vor allem hätten also auch-.'die Verhältnisse der Antragste!-leriri näh'|r; aufgeklärt, .werden. Ans allen diesen Gründen mußte daher der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden«; La der Sachverhalt noch eingehender Aufklärung bedarf und im ersten Eechtszug keine sachliche Aufklärung stattgefunden hatden Beteiligten also infolge des unsichtigen Hechtsstandpunktes des Amtsgerichts praktisch eine latsaeheninsianz verlorengegangen ist, erschien es angezeigt* die Sache an das 'Amtsgericht /zurüc kzaiy erweis en0 Diesem 'ist auch am besten durch persönliche Anhörung d er A ntrags t el Xe rin e ine umf as s end e Auf klä-rung mögliche Die Entscheidung über die Kosten des Eechtsbesehvverde- und Boschwerdeverfahrens war eben-” . § 21 Abs 5 Satz 2 LVO) $, wird es im weiteren Verfahren unter Umstanden nicht mehr darauf ankommen, ob die Voraussetzungen.für eine fristlose Kündigung gegeben sind* sondern darauf, ob das Käumungsvc-r 1 ang:en auch auf Grund gesetzlicher Kündigungs-: frist gerechtfertigt istr Hierfür kann folgendes von Be- ; de titling- sein? die Form des § 126 Abs 2 BGB.erfüllt.isto Nach dieser Gesetzesbestimmung muß bei einem Vertrage die Unter-■ Zeichnung der Parteien auf der Vertragsurkunde erfolgen^ Werden über einen Vertrag mehrere gleichlautende Urkuji- K den aufgenommen} so genügt es* -dass jede Partei die für : Sind nicht alle wesentlichen Teile des - Pachtvertrag ges3 also der Pachtgegenstand und die Pachtleistun“ die,.wie oben bereits hervorgehoben, allem Anschein nach absichtlich nicht in die Vertragsurkunde selbst mit aufgenommen worden sind, im Vertrag ■ nur in Bezug genommen und auf einer im Vertrage nur er-: wähnten schrix tliohen Bestätigung auf geführt o Schriftli“ ; che Bestätigungen ersetzen aber nicht die Niederlegung der Vertragsbedingungen auf derselben Vertragsurkunde, wie sie § 12 6 BGB vor schreibt (KGZ 95; 85 148, 349 /35ji/ ! Palandt, § 126 Bern 2 u 3a) Q Zudem fehlt es darüber hinaus iin vorliegenden Fall allem Anschein nach an.einer schriftlichen Bestätigung (Annahme-erklärung) der Antrsgstellerin zu dem Bestätigungsschrei-, ben des Antragsgegners und seiner Ehefrau vom 110März 1947 Kann von dieser Rechtsgrundlage in der Kündigung vom 17o Januar 1950 oder in der Anhängigniachung des "gegenwärtigen
iiL K> Z? •a AiJ Bp?. 109/11 2362 077 des handy; HI -o e e__h._ l_ u_ß 'n der Landwirtschafts-Sache Heinrich P in Strasse V« Kreis Antr a £ s g e gne 4 s, Bes chw erde -und Rechtsbeschv/erdeführcrs 9 vertreten durch Hechtsanwalt in I gegen die KentnerihFrsn2iska - K o Burg Sohfl^Bfe Kreis R®®~B( A nt r s. g s t e 11 e f i n 5 Beschwerde- und Recht she schv;crdegegnerin - Ter treten durch Rechtsanwalt Dr„ in wegen Rückgabe won Pachtgrundstücken hat der vh Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat ür Bandwirtsfechaftssaehen in der Sitzung vom 20c Mai 1932 ung des Sonatspräsidenten Prof« Dr0 Pritsch? chter Pro Hückinghaus und Dr0 Tasche sowie unter Rifwir der Bundesri der überuten beschlossen? hi ixdoirtschaf tsrichter Berger und Mohr Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des 2» Zivilsenats. des Obeilandesge-richts in Köln von 10»Oktober.1951 und des Amtsgerichts in Brühl vom 18* Juli 1951 aufgehobene wie Sache wird zu neuer Verhandlung und [Entscheidung an das Amtsgericht in Brühl 2urückverwi e s e n, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde und Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wirdo Sur oh s hat die jetz ge 1 1/4 ha tragsgegner für die Zeit verpr chtet ist dieser V christlichen Vertrag vom 26„ August 1941 t T7 Jahre alte AntragstcJ.lerin ihr gehör!-Ackerland und 3/4 ha Obstgarten an den An-' für einen jährlichen Pachtpreis von 510 F.U vom 15c Februar 1542 bis zu dem 15° Februar 1951 Furch schriftlichen Vertrag vom 110 Marz 1947 ertrag zwischen der Antragstellerin und dem verlängert w Vertrages ha bruch ab aus gegner und o kommen0 Vit B^- .j ahrelangen genseitig ei stellerin ge 1947 heißt e geschlossene ’weiter zu, d das Uittages Antragsgegner sowie dessen Fhefrau bis zu dem Io Hovember I960 Oiden.0 Schon vor Abschluß dieses Verlängerungs- • tte die Antrarstellerin etwa vom Zusammen-ser dem vereinbarten Barpachtzins vom Antragsessen Fhefrau das Mittagessen geliefert be- u ib hierauf heißt es im Verlängerunvsver- tragv ”Im übpei gen nehmen die Parteien auf die bisherigen ,'ebenleistuxjgen Bezug? über die sie sich gene schriftliche Bestätigung gegeben haben"e In der vom Antragsgegner und seiner Fhefrau der Antrag- ge be neu schriftlichen Bestätigung vom 11 JJiärz % "Unter Bestätigung des heute mit Ihnen ab-n Verlängerun^svertrages <,0000 sagen wir Ihnen ass Sie, solange'unser Pachtvertrag läuft? sen von uns weiter geliefert bekommene Ausserdem erhalten Sie von uns die monatlich für uns festgesetzte Menge Briketts"0 Ferner sicherten der Antragsgegner und seine Fhjeirau der Antragstellerin zu? dass sie von ihnen jährlich bestimmte Mengen Obst und Kartoffeln zu dem amtlichen Preise erwerben könne0 Nach § 11 des unter Benutzung eines lusters der Finheitspachtverträge des da- ; ... z , ; ; , ■■■■■. ■ ■■ ■ . maligen .Reichsnährstandes abgeschlossenen Pachtvertrag . ges ( vom 26o August 1941) kann die Verpächterin den Vertrag ausser in den gesetzlich festgelegten Gründen -a«ac fristlos kündigen? wenn für sie f! die Fortsetzung des Pachtverhältnisses aus einem in der Person des Pächters liegenden Grunde eine unbillige Karte bedeuten wir-A de": ■ Furch eingeschriebenen Brief anjdenl^nträgsgegner 1 vom 17o Januar 1950 hat die .Antragstellerin den Pachtver- 7 trag vom Jahre 1941 fristlos/gekündigt"da mir nicht zu-gemutet'werden kann? Ihnen .weiter die Bewirtschaftung derer und s tüclc e zu belasse nl? c Mi t schreiben v om 17° P e oru-ar 1.95O hat der Antragsgegner die Kündigung zurückgewiesen? weil für eine fristlose Kündigung keine Gründe vorlägen und eine ordentliche Kündigung vor Kovember I960 nicht möglich seio Mit Schriftsatz vom 29«Januar 1951 hat die .Antragstellerin beim Amtsgericht (Landwirtschafts-gorieht) das gegenwärtige IVerfähren in Gang "'gebracht und Räumung und Herausgabe der Pachtgrundstücke zu dem 15« Februar 1951 verlangte Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Antrags ; gebeten«,- Las Amtsgericht hat auf Räumung und Herausgabe erkannt? weil der Antragsgegner nicht innerhalb der in § 41 Abs 2 Buchst a LVO bestimmten Frist von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung beim Landwirtschaft s g e r i ch t den Antrag gestellt habe? die Kündigung für unvarksam zu erkläreiio Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners'hat das Oberlandesgerichtzurückgewiesen? weil die fristlose Kündigung der Antragstellerin auf Grund von § 11 des Pachtvertrages begründet seio Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt .der • Antragsgegner- seinen .Antrag • - auf Abweisung des Anspruchs - der Antragstellerin - weiter«*. . . . Die Antragstellerin bittet um Zurüelaveisung der Hechts-b e s ohwerd e o ii a fochtenen - usses und zur Zurückverweisung che an das Amtsgericht führenc Die hechtsbeschwerde mußte zur Aufhebung c 1a.Der A der Antragstellerin .auf - Rückgabe.der d Pachtgrundstücke ist nur• begründetwenn das bis zu dem Ir rechtswirksame Kündigung vorzeitig beendet worden ist-* Mit .Hecht lehnt:das Beschwerdegericht den Standpunkt des Amtsgerichts ab? allein - die Tatsache l • dass...; der Antragsgegner auf die fristlose Kündigung: der Antragstellerin nicht innerhalb der Prist des § 41 Abs 2/Buchst a LYQ V einen Antrag auf Pacht Verlängerung gestellt habe, habe die fristlose Kündigung wirksam werden lassen und daher eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses nach sich, gezogen* Erst wenn durch eine rechtswirksame (also liier eine sachlich begründete fristlose) Kündigung das Pacht-: Verhältnis zur Auflösung gebracht ist, kommen Pachtschutz-maßnahmen mit dem Ziel3 die Kündigung für unwirksam zu erklären« und damit Anträge aus § 41 IVO-in Frage? eine nicht recht sw i rk s r m e Kündigung ist ihrer hntur nach bereits Wirkung silos 9 und eine - ünwirks s mke its er kl ärung ' auf Grund der Keidhspachtschützordnung scheidet daher von selbst aus c. ob das Pachtverhältnis durch die fristlose Kündigung der November I960 |verlängerte;Pachtverhältnis durchweine Bas Beschwerdegericht läßt die .Frage dahingestellt Antragstellorin vom 1Yo Januar 1950 zur Auflösung ge-" Fracht worden sei0 Es meint.,dadurch« dass die Antrag- -stellerin danach ein volles Jahr gewartet und den Antrags-/ gegner im unangefochtenen Besitz des Pachtlandes gelas- vs’v sen habe, ehe sie gegen ihn gerichtlich vorgegangen sei, könnten Vertragsverletzungen des Antragsgegners , aus ader-'^-'v surEckliegcnoen Zc-it ihre Bedeutung für eine fristlose 'Kündigung verloien haben«, Es stellt sich dann aber auf den-Standpunkt, der Antragsgegner verstosse dauernd gegen i dio wichtige Bestimmung des Verlängerungsvertrages und • ;: A- BA/W-rAW'< • Asi--.bpbsE.'EWW. v'srveigere die Erfüllung der darin übernommenen: Verpflichtung «der Antragstellerin, solange der Pachtvertrag laufe, das LIittagescen zu liefern«, Bieser Verpflichtung sei der Antragsgegner * schon seit längerer Zeit nicht mehr nachge-koramen0 Seine EinwendungA diese Verpflichtung habe er nur für die Zeit der Zwangsbewirtschaftung:; der^Lebensmitteln^n-v-: übernommen,' widerlege der Wortlaut, seines■; eigenen Schreibens vom 11 »VStz 1947«, Der Einwand des Antragsgegners, die 'Übernahme dieser Verpflichtung verstosse gegen die Preis-stopverorönung, sei ebenfalls nicht stichhaltige Bas Mittagessen, das er im wesentlichen seiner eigenen Wirtschaft zu entnehmen habe., könne nur mit dem Selbstkostenpreis,-also allenfalls mit 1 BLI täglichWn ‘Rechnung gestellt wer-w den«,. Unter Berücksichtigung des ursprünglich vereinbarten jährlichen Pachtpreises von 510 H1T/BM: ergebe sich ein Ge-samtpachtpreis von 870 EM/BLI oder 108,75 HLl/BIi je 25 ar0 Bas aber sei ein Pachtpreis, der in der hier fraglichen Gegend auch schon im jclire -1936 für Obstgärten und Gemüse-/ land nicht unangemessen gewesen sei, wie dem Beschwerde-gericht aus eigener Erfahrung aus 'vielen Pachtschutzsachen: bekannt sei® keinesfalls könne dieser Pachtpreis aber:jetzt "bei Beiuicksichtigung der neuerlichen Belastungen der Grundeigentümer und der gesteigerten Erzeugerpreise als - ■ untragbar bezeichnet «erden. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der An-tregsgegner habe sich bei Abschluß des Verlängerungsver-träges im Merz 1947 "verpflichtet«, der Antragstellerin für die ganze Bauer des Pachtvertrages das Mittagessen zu\lie-an fern? will der / ntragsgegner offenbar mit der Rechtsbe-schwerde nicht aufechten« Eine;dahingehende .Rüge:der Rechtste schwer de würde übrigens auch nur beachtlich sein, wenn dem -fieachv.erdegericht bei seiner aus Urkunden und dem gesamten Sachverhalt gewonnenen-Feststellung:ein■Rechtsver-aram stoss unterlaufen vüre, Bas macht die Rechtsbeschwerde aber nicht geltende Pie Feststellung des Beschwerdegerichts, dass der ;ntragsgegner sich für die gesamte Vertragsdauer zur Lieferung von Mittagessen an die Antragstellerin verpflichtet habe«, ist daher für das Rechtsbeschwerdegericht; bigidend o Cu 6 lese Ycrp:. licritung aber rechtsverbindlich für den Antragsgegner ist, hängt davon ab, ob darin, wie der ILeehtsbesohwerdefükrer in Übereinstimmung mit seiner Verteidigung in den Vorinetanzen geltend macht, ein Verstoss gegen das Preiserhöhungsverbot zu erblicken isto Ba diö-Prchtgrundstückc durch den vertrag vom 26«August 1941 für einen Pachtzins von insgesamt 510 FM jährlich überlassen • werden waren, stellt die durch den Verlängerungsvertrag vom 11o März 1947 nebst dem Bestätigungsschreiben des Antragsgegners und seiner Ehefrau’vom selben Tage übernommene Verpflichtung zur täglichen Lieferung eines Mittagessensg des vom Beschwerdegericht mit täglich 1: FJJ/BM;.bewertet.wird> eine Erhöhung des Pachtzinses auf 875 IX/lll. dar x ob die,. •ausserdem zu liefernden Briketts entgeltlieh oder unent-.weltlich der Antrarstellcrin"zu.überlassen, waren und dadurch noch eine weitere'Erhöhung des Pachtzinses eingetreten ist? ist bisher nicht geklärto: Zur-Bereinigung;. , der ?: leidigen ^rzgeff wegen des Hühnerstalles haben sich der Antrsgsgegner und seine Zhefrau weiterhin noch zur Zahlung von 300 BI“ bercite,rklärt© Auf das genauere Ausmaß der Prchtzinserhöhungj, die allein durch die Lieferung des B'ittegessens mehr als 70 /P betrügt? kommt es , nicht weiter aru' Zs kommt auch nicht darauf an? ob? wie das ZeSeiiwerdegericht auf Grund . seiner eigenen nrishrung ■ bei Grunds!uckspachten der hier fraglichen ^Gegend;festet eilt ? ein Gescmtpachtpreis von 870 PLi/PH oder 108?75 Zr/Iii je 25 ar schon im Jahre-1936 nicht'unangemessen ‘ war? auch die von der Blecht sbeschwerdegogner in angeführten Zntseheidungen des Heichsgerichts ( unter I ihrer Gegenerklärung)'? 7 die sämtlich zu § 49 a MSchG ergangen sind? sine. ohne £ed eutungo' Penn nachdem einmal zu einem niedri- geren Pachtpreis im Jahre 1941 die Grundstücke verpachtet worden waren«, war - jede Erhöhung ' dieses Pachtpreises grund-s am z lieh verboten und nur auf Grund einer Aus nähme ge nehmim .. .• gung zulässig g §§ i?3 der PreisstopVO vom 26olloveraber 1936? x.cBl I 955jo oolbnge eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt war? v.ar nie Vereinbarung des höheren Pachtpreises Unwirksam. und der Antragsgegner ( rogar durch Strafandrohung.? 1 4 des Gesetzes zur £urchführuhg des Vierjahresplans vom 29oOktober 1936? RGBl I 927) gehindert? den erhöhten Pachtzins zu 1c.lsteno Allein schon aus diesem Grunde würde die inrag slellerin aus der nichtlieferung des Mittagessens Gurch 0 Cu ;. ntragsgegner :ein Pt echt zur fristl 0 sen Kündigung 0.es Pachtverhältnisses auf Grund von § 11 Abs 1 Hr 2 8 des .teenovertrades von 26« August -1941 nicht herlei-r.en können o Die Frage9 ob eine Aus rahme ge nehmi gang zu der 1 achtpreiserhöhung erteilt worden 1 st? hätte daher in her T atss.choninsans aufgeklärt werden müsseno Eine solche Au.snenmegenehmigung würde als erteilt anzusehen sexn? wenn o.er v~or 1 ängerungsvertrag vom 11 *Härz .1947 in seinem vollen Umfange , also.nicht, bloß - der Ver1ängerungs vertrag seiest mit den in ihm in Bezug nerig011 jenrelc-ngen Hebenlei stungeiiK ( genommenen Hbis- , eine Ausdrucks- weise, Qis allere Anschein nach . darüber hinwegtäuschen., /r soIj-5 dass es sich um recht erhebliche? den Pachtzins aus- s e rox’deni, 1 ic h b e i n f 1 u s s ende Le i s tun ge n h s n d e 11 e) ? son.de r n aucn. aie im Bestätigungsschreiben des Antragsgegners und V seiner ^nefrau vom selben Tage auf geführten "ITebenlei-stungen"? vor alieiTt ±n best alt der Lieferung eines Mittagessens uaglicn, von der unteren Landwirtschaftsbehörde -auf Grund von Art 71 KHG- Fr 45 und Art III9 .insbesondere . nr 5 .bri.ili.eglO gp 84 genehmigt worden ist0 Im Brief vom 11 / c .b e bruar i 950 wird vom Antragsgegner behauptetr der Pachtvertrag vom 110" März 1947 sei. von der • ICrei^Verwaltung genehmigt v:orden0 Ob dies tatsächlich der Pall ist und die Genehmigung sich insbesondere auch auf die "Heben“ . leistungen" gemäß Bestätigungsschreiben vom 1.1 „März 1947 bezogen hat9 hätte der Aufklärung in der 'Tatsacheninstanz bedurfte \ Auch wenndie hiernach bestehenden preisrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Verpflichtung des Antrags- ■ D dg. gegners zur Lieferung eines täglichen Mittagessens ausgeräumt werden5 behält die .weitere- Rüge des Bechtsbeschv/er-defülirers noch Bedeutung? er habe immer den Standpunkt • • •••• V . Ufr Vertreten, bei seinen Zusagen ii Brief vom 11 „März ..1947 nabe es sieb, wegen des bestehenden Reichsstops um reine Gefälligkeiten gehandeltauf die die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch habe? solange diese Streitfrage nicht su seinem Rechteil entschieden sei. habe seine auf einer etwaigen irrigen Rechtsansicht beruhende Richter-füllung der Zusagen der Antragstellerin kein Recht zu fristloser Kündigung des Pachtvertrages geben können,^ las von der Antragstellerin gepachtete Land ( in Grösse vong; 8 i.lorgen? er selbst habe nur 6 Morgen Ligenland) bilde üb erv; legend die Exi s t e iizgr und läge für ihn xmd seine Fami--lie? wegen eines irrigen Rechisstsndpunktes könne er aber. ' nicht um seine Lxistenz gebracht werden! das sei nur an-gängig.;wenn ganz gewichtige Gründe vorlägen und das Gericht sich mit diesen im einzelnen auseinendergesetzt Eia-be, woran es das .Denchwerdegericht habe fehlen lasseiic Sr habe die Lieferung des Mittagessens eingestellt? weil die Antragit.tel] erwg offenbar auf betreiben eines : Yerwandten es, als ! ungenießbar. bemängelt habe.«, las .sei etwa im Jahre 1947 oder Anfang 1948 gewesen.-, Gegen die Einsteilung 'der ' Lieferung des Mittagessens .habe die Antragsteilerin nichts uiiternonmeno Nicht; einmal iim ICändigungsschreihen vom 17* Januar 1950 sei hierauf ausdrücklich Pezug genommen worden« kenn die Antragsteilerin aber in dieser Y/eise 1 1/2 bis 2 Jahre hindurch nichts dagegeneinzuwenden ge-haht habe, d as s das Essen nicht weite rge 1 i e f ert wo rden sei dann habe sie sich zu dem mindesten stillschi/elgend ; mit der Einste1lung die ser Lieferung einverstanden erklärt9 Diesen Angriffen? die allerdings im *.e ch t sbe"schwerdeverfahx'en in der angegebenen Leise in tatsächlicher Einsicht' erst ein-- &enend .oe£ruiiu(5‘o worden sma? - deren JCern sich aber 'he--, reits aus dem Von den beteiligten in der Tatsachenin-stanz vorgetrs ge neu oachverhalt ergab ? halten die Erwägungen des Besähverciegerichxs au dieser i;rage nicht stands.ts liebt ^lediglich hervor9 die vom Intragsgegner übernommene Ver pf 1iehtung zur n ei erung des 'tlittagessens' sei ihr die xaixragstellerin von entscheidender Bedeutung, '.veil sie* eine betagte Dame, • nicht mehr in der Lage se.i = seihst 'rir.ushs.lt zu ruhreiio nie Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit dem Antragsgegner würde., daher für; die An-, . tragstellorin eine unbillige Härte bedeuten, weil sie auf das Mittagessen verzichten müßteo Der Bedeutung dieser ürage iür die Lage der Antragstellerin nachzugehen, mußte bereits das eigene Vorbringen der Antragsteller!n im Zusammenhang mit dem von ihr überreichten:ochriltwechsel .. nahelegen0 Unstimmigkeiten über die Lieferung des Mittagessens ( übrigens aber auch über andere Fragen) ergaben cvh.h bereits aus doiA 'Schreiben der A nt rags te’i lerin vom Ho November 1 $479 Ho;.September 1948 und 14o August 1949? nach diesem, letzten Schreiben wurde das.Essen bereits seit drei 'lochen nicht mehr geliefertoALass sie: die Nichtlieferung über das Ausbleiben Cieses materiellen Vertes hinaus Jhart treffe und sie infolge Ausbleibens der Lieferung des An-, tragsgegners etwa eines ihlttagessens- überhaupt entbehren müsse, brachte die Antragsteilerin dabei in keiner V/eise zu dem Ausdrucko Em Bundigungsschreiben vom .17...° Januar 1950 wurde die uiclitlieferung des Essens nicht einmal besonders erwähnti der im Kündigungsschreiben vom 17oJanuar 1950 in Bezug genommene Brief vom 28, Juli 1947 enthielt zu dieser Frage auch nichts« Lie Tatsache? dass die Antragsteile rin nach dem; Kündigungsschreiben vom;17iJanuar 1950 noch mehr als ein Jahr hat verstreichen'lassen, bis sie das ge- genwär-feige Verfahren gegen den.Antragsgegner auf Räumung öer P: chtgrundstücke anhängig gemacht hat«, mußte ebenfalls Zweifel in der Richtung wecken, ob die Nichtlieferung des Mittagessens durch den Antragsgegner die Antrsgstellerin hart treffe0. Bei dieser '.»Sachlage. - wäre es entsprechend der Pflicht des Gerichts;zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 13 Abs 2 LVO) erforderlich; gewesen^ dass in der Tatsacheninstanz im einzelnen näher geklärt worden wäre, von wann ab der An-tragsgegner die Lieferung des Mittagessens eingestellt hat? ob, wann und welche Vorhaltungen die Antragsteile-rin ihm deswegen gemacht hat,sowie in welcher Veise die Antragstellerin durch die Nichtlieferung des Essens be-troffen wurde ( ob sie also dringend auf: die Lieferung des Mittagessens durch den Antragsgegner angewiesen war)-Vor allem hätten also auch-.'die Verhältnisse der Antragste!-leriri näh'|r; aufgeklärt, .werden. müssenvDaran hat es aber die Tatsncheuiniubsnz fehlen "lasseni:■Bemerkenswert■ ist dabei, dass die Antragstellerin:selbst niemals vor Gericht erschienen ist! gerade.Erklärungen von ihr persönlich- wären aber • zur Aufklärung ‘ des: »Sachverhalts nach der hier . in Präge stehenden Richtung besonders wertvoll gewesen. Ans allen diesen Gründen mußte daher der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden«; La der Sachverhalt noch eingehender Aufklärung bedarf und im ersten Eechtszug keine sachliche Aufklärung stattgefunden hatden Beteiligten also infolge des unsichtigen Hechtsstandpunktes des Amtsgerichts praktisch eine latsaeheninsianz verlorengegangen ist, erschien es angezeigt* die Sache an das 'Amtsgericht /zurüc kzaiy erweis en0 Diesem 'ist auch am besten durch persönliche Anhörung d er A ntrags t el Xe rin e ine umf as s end e Auf klä-rung mögliche Die Entscheidung über die Kosten des Eechtsbesehvverde- und Boschwerdeverfahrens war eben-” . falls dem Amtsgericht au übertragen*, 2o Da der Antragsgegner nicht verurteilt worden A ist , die Pachtgrundstücke ■ bereits . zu dem 1 5* Februar 19.51 * sondern nur? sie schiechthindierauszugeben (also nach :■ Keehtskraft der Entscheidung! § 21 Abs 5 Satz 2 LVO) $, wird es im weiteren Verfahren unter Umstanden nicht mehr darauf ankommen, ob die Voraussetzungen.für eine fristlose Kündigung gegeben sind* sondern darauf, ob das Käumungsvc-r 1 ang:en auch auf Grund gesetzlicher Kündigungs-: frist gerechtfertigt istr Hierfür kann folgendes von Be- ; de titling- sein? ; Auch wenn man die im Verlängerungsvertrag vorn 11 o L'iarz 1 947 : enthaltene Erwähnung des V'Pachtver- v/ träges5' ^weitere Angaben sind in dem Sehr i i bstück. vom 11 oKärz 1947 über den-Pachtvertrag;vom \60 August 1941 nicht enthalten) als eine genügende ■ Bezeichnung1' Pacht geg ensts nd e s und; des bi sh er were i nbart en: Pacht zih- ■ ses und daher 'insoweit die Schriftform als gewahrt ansieht ( § 126 Abs 2 und § 581 BGB)* ergeben sieh doch Bedenken* ob hinsichtlich der übrigen am il«März 1947 vereinbarten' Leistungen,des Antragsgegners und seiner Ehefrau. die Form des § 126 Abs 2 BGB.erfüllt.isto Nach dieser Gesetzesbestimmung muß bei einem Vertrage die Unter-■ Zeichnung der Parteien auf der Vertragsurkunde erfolgen^ Werden über einen Vertrag mehrere gleichlautende Urkuji- K den aufgenommen} so genügt es* -dass jede Partei die für : die endere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet„ Sind nicht alle wesentlichen Teile des - Pachtvertrag ges3 also der Pachtgegenstand und die Pachtleistun“ gen« in der Vertragsurkunde ;■ enthalten,-so • ist die '' 1 ' ■ ' ' ■ ■■ ■ ' ' Schriftform nicht gewahrt und ein solcher Pachtvertrag gilt nach § 581 Abs 2 in Verbindung mit § 566 BGB . als auf unbestimmte Zeit geschlossen? er kann alsdann ~ 1 zu dem Schluß jedes Pacht jshres.- mit, gesetzlicher Iiündi-gungsfrist von einem halben Jahre gekündigt werden (§§ 566 Satz 2, 595 EGB) o Im vorliegenden Pali, sind die ’VTe-benleistungen”,. die,.wie oben bereits hervorgehoben, allem Anschein nach absichtlich nicht in die Vertragsurkunde selbst mit aufgenommen worden sind, im Vertrag ■ nur in Bezug genommen und auf einer im Vertrage nur er-: wähnten schrix tliohen Bestätigung auf geführt o Schriftli“ ; che Bestätigungen ersetzen aber nicht die Niederlegung der Vertragsbedingungen auf derselben Vertragsurkunde, wie sie § 12 6 BGB vor schreibt (KGZ 95; 85 148, 349 /35ji/ ! HG1 in JV 1954? 1233? Palandt, § 126 Bern 2 u 3a) Q Zudem fehlt es darüber hinaus iin vorliegenden Fall allem Anschein nach an.einer schriftlichen Bestätigung (Annahme-erklärung) der Antrsgstellerin zu dem Bestätigungsschrei-, ben des Antragsgegners und seiner Ehefrau vom 110März 1947 Kann von dieser Rechtsgrundlage in der Kündigung vom 17o Januar 1950 oder in der Anhängigniachung des "gegenwärtigen 1 A. yerfrbrcns eine -Jiiic“igung zuh -Schluß des Pachjrhres e^,:, ♦VI'-fÄ-. blickt werden ? ' v;ie in der Tatsacheninstsnz noch weiter aufgeklärt werden rrag? so erübrigt sich unter Umständen eine erneute Fragen», den ;rag? SO erüb: <*-5 C f n n st ■- UlJe> ~ .L. TI. 1 L den I>To Pritsch I) r o Hü c k i nshaus Dr„Tasche