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BGH

Gericht: BGH

April 1938 ein privatschriftliches Testament, in dem er bestimmte, dass seiner Ehefrau der Nießbrauch und die Verwaltung des Hofes auf Lebenszeit zustehen solle. Am 15« Februar 1943 stellte das Amtsgericht in Goslar einen Erbschein dahin aus, dass Christian Lp| von seiner Witwe zu 1/2 und von seinen Eltern zu je 1/4 beerbt und Anerbe des Erbhofes Gustav L^P geworden sei* Diesem wurde auch ein dementsprechendes Hoffolgezeugnis ausgestellt. Bereits am 13» Januar 1943 hatte Gustav Lpp mit der Witwe seines Sohnes einen Übergabevertrag geschlossen, der jedoch von dem Anerbengericht nicht genehmigt wurde, dessen Entscheidung ohne Erfolg mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde angefochten worden ist. Zur Begründung dieses Antrages machte sie geltend, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt geweaen, da der Landesbauernführer am 29» September 1944 telegraphisch bei dem Reichsminister der Justiz beantragt habe, die Erbfolge nach Christian zugunsten seiner Witwe zu ändern, über diesen Antrag aber nicht mehr entschieden worden sei» Die Antragsgegnerin leitete hieraus her, dass sie zunächst Hofvorerbin und seit dem Tode des Gustav LlB^am 20» Dezember 1945 Hoferbin geworden sei. Das Amtsgericht zog am 7» März 1949 den Erbschein nebst Hoffolgezeügnis vom 15- Februar 1943 ein und erteilte an ihrer Stelle ein neues Zeugnis, das sich hinsichtlich der Vererbung des hoffreieh Vermögens mit dem einge- Im vorliegenden Verfahren hat ein Vetter des ver-stoi’benen Bauern Christian L4B> ein Sohn der VPaverstorbenen Schwester des Altbauern Gustav Iifl^, beantragt, den am 7» März 1949 erteilten Erbschein nebst Hoffolgezeugnis als unrichtig einzuziehen. Januar 1943 endgültig versagt worden sei« Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht: Auf den Antrag des Landesbauernführers auf Abänderung der Anerbenfolge sei eine Entscheidung nicht ergangen« Der Erbhof‘ habe sich daher nach den gesetzlichen Vorschriften vererbt* Anerbe sei danach am 8. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Erbfolge nach ihrem Ehemann sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeregelt gewesen,w eil damals das Verfahren auf Grund des § 54 EHRV, § 41 EHPV noch nicht abgeschlossen gewesen sei* Daraus hat sie hergeleitet, dass sie nach Höferecht Hoferbin geworden sei« Es hat djen-Erbfall auf Grund des Antrages des Landesbauernführers bis ungeregelt angesehen, hat daher Höferecht angewendetj und die Antragsgegnerin als Hoferbin angesprochen, die bis zu dem Tode ihres Schwiegervaters allerdings nur HoSfvorerbin gewesen sei* Es hat dementsprechend das am 7. Das Beschwerdegerieht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass an sich per Vater 'des Erblassers nach § 20 REG zu dem Anerben berufen gewesen sei, hat jedoch angenommen, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der HÖfe-ordnung noch nicht geregelt gewesen, weil Uber den auf Grund des § 54 EHRV gestellten Antrag des Landesbauernführers, noch nicht entschieden gewesen-sei» Es hat.wei- ter ausgeführt, dass der von dem Landesbauernführer am 29« September 1944 gestellte Anthag auch noch zulässig gewesen sei und das durch ihn eingeleitete Verfahren nach § 56 Abs 6 IVO erst am 1. Der Rechtsbeschwerde kann zunächst darin nicht beigetreten werden, dass däs Oberlandesgericht den Erbfall nach Christian L^BI zu Anrecht als ungeregelt angesehen habe* Das Beschwerdegericht hat wegen des von dem Landesbauernführer am 29. Ein solcher Antrag mußte nach def ursprünglichen Passung des § 54 Abs 1 EHRV binnen drei Monaten nach dem Erbfall gestellt werden* Diese Frist ist !im vorliegenden Palle nicht eingehalten worden« Ein Antrag zugunsten der Wiwe des Erblassers konnte damals auch gar nicht gestellt werden, denn das Gesetz ließ zu jenejr Zeit nur die Bestimmung eines anderen Anerbenberechtigten zu dem Anerben zu und schloß damit die Bestimmung der Ehefrau aus« Hieran änderte sich auch durch die Verordnung über Erbhofrecht vom 23* Dezember 1938 nichts, durch die,soweit sie hier interessiert, lediglich die Antragsfrist auf 6; Monate verlängert wurde« Erst durch § 41 Abs 1 EHFV wurde die Möglichkeit gegeben, unter anderen auch den Ehegatten ian Stelle des Berufenen zu dem Anerben zu bestimmen, und die Antragsfrist zugleich auf ein Jahr bemessen* Durch die gemeinschaftliche Anordnung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Ifcndwirtschaf t vom 12. Die Rechtsbeschwerde irrt mit ihrer Annahme, der Antrag des handesbauernfUhrers sei jedenfalls deshalb gegenstandslos gewesen, weil er telegraphisch gestellt worden sei und es daher an einer Begründung des Antrages gefehlt habec Bach dem von dem Ober landwirtschaftsrat Henrici mitgeteilten Wortlaut hat das Telegramm an den Reichsminister der Justiz allerdings keine Begründung enthalten*, vielmehr ist in ihm nur. Einer gleichzeitigen Begründung des Antrages bedurfte es*auch nicht* Das ergibt sich schon daraus, dasä nach Ziff II der angeführten gemeinschaftlichen Anordnung vom 12» Mai 1944 sogar der Antrag selbst noch zugelassen werden konnte, wenn die Prist des § 54 EHRV nicht imiegehalten war« Nicht haltbar ist ferner die Ansicht der Rechtsbe-schwerde, der Antrag des Dandesbauernführers sei jedenfalls in dem Zeitpunkt gegenstandslos geworden, in dem die Befugnisse des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft entfallen seien* Die Rechtsbeschwerde will damit offenbar auf den Zeitpunkt des Zusammenbruchs abstellen* Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Von ihrem Standpunkt aus hätten alle Anträge aus § 54 EHRV im Jahre 19451 ihre Erledigung gefunden, weil seit-aem eine Bestimmung öesj Anerben durch den Reichsminister der Justiz tatsächlich nicht mehr möglich war* Diese Auffassung übersieht, dass!die Befugnisse aus § 54 EHRV noch vor dem Zusammenbruch teilweise auf die Oberlandesgerichts-präsidenten übergegangen waren (§9 Abs 2 u § 14 Abs 5 der 2, EHKV vom 27.9*1944, RGBl I, 238) und ist auch mit der Vorschrift des § 58 Abs 2 Buchst a LVO nicht vereinbar, nach der u.a. die Erbfälle dann den Bestimmungen der Ilöfeordnung unterliegen, wenn bei ihrem Inkrafttreten der Anerbe auf .Grund des § 54 EHRV noch nicht bestimmt war0 Biese Vorschrift setzt voraus, dass ein Antrag nach § 54 EHRV bereits gestellt, über ihn aber bis zu dem 24o April. Von diesem zutreffenden Ausgangspunkt aus hat das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin auf Grund des § 5 Nr 2 IiöfeO als Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann angesprochen«» Benselben Standpunkt hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 24c Juli 1952, offenbar aber auch bei der Erteilung des Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis am lo März 1949 eingenommen, denn es hat im Laufe des Er-. Ansprüche der weichenden Erben* Es ist daher rechtlich von Bedeutung, ob der Hofnachfolger in einem Erbschein als "Anerbe11 oder als "Hoferbe” bezeichnet wird* Nach dem oben Gesagten hatte die Antragsgegnerin von dem Standpunkt der Vorinstanzen aus in dem Erbschein vom 7* März 1949 als "Hoferbin" bezeichnet werden müssen» Dieser ist jedenfalls insoweit unrichtig, als er die Antragsgegnerin als "Anerbin” anführt, dehn Anerbin nach Reichserbhofrecht ist sie keinesfalls geworden* Es ist auch nicht etwa offensichtlich, dass die Antragsgegnerin irrtümlich als Anerbin bezeichnet worden ist* Der Hinweis, sie sei zu Lebzeiten des Vaters des Erblassers nur Hofvorerbin nach § 6 Abs 3 HöfeO gewesen, deutet zwar darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht Anerbin, sondern Hoferbin geworden ist, reicht aber nicht aus, die tatsächlich gegebene Rechtslage klarzustellen« ^as könnte möglicherweise angenommen werden, wenn der Erbfall nach dem 24* April * 1947, also unter der Geltung der Höfeordnung, eingetreten wäre* Der Erbschein ergibt indessen, dass der Erbfall cereics am 8» Juni 1938 eingetreten ist» Gerade die Tatsache, dass er schon lange zurückliegt, ist geeignet, bei Uneingeweihten die Annahme zu bestärken, dass es sich um einen Erbfall gehandelt hat, der dem Erbhofrecht unterlag. schein einerseits von der "Anerbin”, andererseits von der "Hofvorerbin nach § 6 Abs 3 HöfeO" die Rede ist, läßt nicht ohne weiteres erkennen, dass es richtig statt "Anerbin" "Hoferbin" heißen müßte* &er Erbschein enthält danach eine Unrichtigkeit, die ihn zuir Verwendung im Rechtsverkehr ungeeignet macht« Per Antrag des Antragstellers auf Einziehung des Erbscheins vom 7« März 1949 ist also schon auf Grund der angeführten Unrichtigkeit begründet. Beschwerdegericht übereinstimmend angenommen haben, Hoferbin kraft Gesetzes nach § 5 Nr-2 HöfeO geworden ist oder ob dem etwa das Testament des Erblassers vom 4* April 1938 entgegensteht, durch das er seiner Witwe den Nießbrauch und die Verwaltung des Hofes auf Lebenszeit zugewendet, also eine damals zulässige Anordnung nach § 11 EHRV getroffen hat, die nach $ 50 Abs 5 Satz 2 EHFV unter der Geltung des Reichserbhofrechts im Zweifel nicht als Bestimmung des Ehegatten zu dem Anerben anzusehen war* Palls einer der Beteiligten nunmehr die Erteilung eines neuen Hoffolgezeugnisses oder die Feststellung beantragen sollte, wer Hoferbe nach Christian L49 geworden ist, wird die Frage praktisch werden, welche Bedeutung dem Testament vom 4« April 1938 nach Höferecht zukommt, ob insbesondere seine Gültigkeit zu bejahen, in ihm ein Ausschluss der Antragsgegnerin von der gesetzlichen Erbfolge zu finden ist oder ob es etwa in eine Erbeinsetzung der Ehefrau umgedeutet werden kann* Nach alledem waren der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Amtsgerichts in Goslar vom 24* Juli 1952 aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, den am 7* März 1949 nach Christian L^P erteilten Erbschein nebst Hoffolgezeugnis als unrichtig einzuziehen,,

Zitierte Normen: § 56 LVO § 6 HoefeO
GustavChristianEHRVAnerbeErbscheinRechtsbeschwerdeHoferbin

Volltext der Entscheidung

V BLw 108/^2
2361 074	^
Beschluss ln der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Hermann
 in GöI
Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers ,
vertreten durch Rechtsanwalt
 in
gegen
 die Witwe Elsbeth LffBgeb. EBB Wfll,
 Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbe-s chwerd egegnerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte ff. und Br »ff. IHHHH und Dr. von Rhamm in Braunschweig,
 wegen Einziehung eines Erbscheins nebst HoffolgeZeugnis hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 27. Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. HUckinghaus und Br. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Frintrop	[
beschlossen;	■
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 26. September 1952 und des Amtsgerichts in Goslar vom 24.
Juni 1952 aufgehoben. Bas Amtsgericht in Goslar wird angewiesen, den am 7. März 1949 erteilten Erbschein nebst Hoffolgezeugnis nach dem am 8. Juni 1938 verstorbenen Bauer Christoph Christian LflB
in Wehre einzuziehen«
Die Kosten dies ganzen Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt* Die dem Antragsteller ausserhalb des. Verfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten*
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Der Bauer Christian LpP war Eigentümer des in Wehre Nr 31 gelegenen, im Grundbuch von Wehre Band 3 Blatt 68 verzeichneten Erbhofs mit einem Einheitswert von 53500,-BM? den er durch Übergabevertrag von.seinem Vater, dem Bauer Gustav L^p, übernommen hatte«. Christian	war mit
 Elsbeth geb. Ernst, der Antragsgegnerin, verheiratet*
Diese Ehe ist kinderlos geblieben* Christian L^P errichtete am 4. April 1938 ein privatschriftliches Testament, in dem er bestimmte, dass seiner Ehefrau der Nießbrauch und die Verwaltung des Hofes auf Lebenszeit zustehen solle.
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Der Bauer Christian Loof ist am 8. Juni 1938 verstorben. Zur Zeit seines Todes lebten seine Eltern, der Altbauer Gustav LPP und seine Ehefrau Hartha geb. Lap-PP noch. Am 15« Februar 1943 stellte das Amtsgericht in Goslar einen Erbschein dahin aus, dass Christian Lp| von seiner Witwe zu 1/2 und von seinen Eltern zu je 1/4 beerbt und Anerbe des Erbhofes Gustav L^P geworden sei* Diesem wurde auch ein dementsprechendes Hoffolgezeugnis ausgestellt. Bereits am 13» Januar 1943 hatte Gustav Lpp mit der Witwe seines Sohnes einen Übergabevertrag geschlossen, der jedoch von dem Anerbengericht nicht genehmigt wurde, dessen Entscheidung ohne Erfolg mit der Beschwerde und der weiteren Beschwerde angefochten worden ist. Gustav L4P setzte in einem Testament vom 27«» November 1943 seine Ehefrau zur Alleinerbin und Anerbin ein. In einem weiteren Testament vom 6. Oktober 1945 beschränkte er die Erbeinsetzung seiner Ehefrau auf das erbhoffreie Ver-mögenj zur Hoferbin bestimmte er in diesem Testament die Witwe seines Sohnes-#

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Die Antragsgegnerin beantragte im Jahre 1948 die Einziehung des am 15» Februar 1943 ausgestellten Erbscheins und Hoffolgezeugnisses als unrichtig und die Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnisses dahin, dass sie ihren Ehemann zu l/2 und seine Eltern ihn zu je 1/4 beerbt hätten, sie aber Hoferbin geworden sei. Zur Begründung dieses Antrages machte sie geltend, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt geweaen, da der Landesbauernführer am 29» September 1944 telegraphisch bei dem Reichsminister der Justiz beantragt habe, die Erbfolge nach Christian	zugunsten	seiner
 Witwe zu ändern, über diesen Antrag aber nicht mehr entschieden worden sei» Die Antragsgegnerin leitete hieraus her, dass sie zunächst Hofvorerbin und seit dem Tode des Gustav LlB^am 20» Dezember 1945 Hoferbin geworden sei.
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Das Amtsgericht zog am 7» März 1949 den Erbschein nebst Hoffolgezeügnis vom 15- Februar 1943 ein und erteilte an ihrer Stelle ein neues Zeugnis, das sich hinsichtlich der Vererbung des hoffreieh Vermögens mit dem einge-
zogenen Erbschein deckte, in dem aber nunmehr bescheinigt
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sei, und zu dem Aufdruck gebracht wurde, dass diese zu Lebzeiten des Vaters des Erblassers nach § 6 Abs 3 HöfeO nur Hofvorerbin geworden sei* :
Im vorliegenden Verfahren hat ein Vetter des ver-stoi’benen Bauern Christian L4B> ein Sohn der VPaverstorbenen Schwester des Altbauern Gustav Iifl^, beantragt, den am 7» März 1949 erteilten Erbschein nebst Hoffolgezeugnis als unrichtig einzuziehen. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgebracht, Gustav L^^habe die Witwe seines Sohnes nicht wirksam zu dem Anerben einsetzen können» Anerbe sei
 
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er oder sein minderjähriger Sohn Manfred geworden, wie der Beschluss des Reichserbhofgerichts ergehe, durch den die Genehmigung des Übergabevertrages vom 1 3. Januar 1943 endgültig versagt worden sei« Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht: Auf den Antrag des Landesbauernführers auf Abänderung der Anerbenfolge sei eine Entscheidung nicht ergangen« Der Erbhof‘ habe sich daher nach den gesetzlichen Vorschriften vererbt* Anerbe sei danach am 8. Juni 1938 der Altbauer Gustav L®^ geworden. Bei dessen Tode habe sich der Hof wiederum nach den Vorschriften des Reichserhofrechts auf ihn als Sohn der vorverstorbenen Schwester des Altbauern vererbt. Das am.15. Februar 1943 erteilte Hoffolgezeugni^ sei danach richtig gewesen.
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Die Antragsgegnerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Erbfolge nach ihrem Ehemann sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeregelt gewesen,w eil damals das Verfahren auf Grund des § 54 EHRV, § 41 EHPV noch nicht abgeschlossen gewesen sei* Daraus hat sie hergeleitet, dass sie nach Höferecht Hoferbin geworden sei«
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Das Amtsgericht (Lajndwirtschaftsgericht) hat durch Beschluss vom 24- Juli 1952 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat djen-Erbfall auf Grund des Antrages des Landesbauernführers bis ungeregelt angesehen, hat daher Höferecht angewendetj und die Antragsgegnerin als Hoferbin angesprochen, die bis zu dem Tode ihres Schwiegervaters allerdings nur HoSfvorerbin gewesen sei* Es hat dementsprechend das am 7. März 1949 erteilte Hoffolgezeugnis als richtig erachtet..
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Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in Braunschweig durch Beschluss vom 26. September 1952 zurückgewiesen*	:
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des
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Antragstellers, mit der er die Einziehung des Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis begehrte
 Die Rechtsbeschwerde ist begründet*
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Das Beschwerdegerieht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass an sich per Vater 'des Erblassers nach § 20 REG zu dem Anerben berufen gewesen sei, hat jedoch angenommen, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der HÖfe-ordnung noch nicht geregelt gewesen, weil Uber den auf Grund des § 54 EHRV gestellten Antrag des Landesbauernführers, noch nicht entschieden gewesen-sei» Es hat.wei-
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ter ausgeführt, dass der von dem Landesbauernführer am 29« September 1944 gestellte Anthag auch noch zulässig gewesen sei und das durch ihn eingeleitete Verfahren nach § 56 Abs 6 IVO erst am 1. Januar 1948 seine Erledigung gefunden habe* ^as Beschwerdegericht hat dementsprechend die Anwendung des Höferechts durch das Amtsgericht gebilligt, die Antragsgegnerin auf Gründ des § 5 Hr 2 HöfeO
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als Hoferbin angesprochen und den Erbschein nebst Hof-folgezeugnis vom .7* März 1949 als sachlich richtig angesehen*	I
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Die Rechtsheschwerde findet!eine Gesetzesverletzung in der Annahme de.s Besctoerdegerichts, der Anerbe nach • Christian. habe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig festgestandSn«. Sie wirft, die Frage auf, ob der Landesbauerpführer am 29« September 1944 zu
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dem an den Reichsminister der Justiz gestellten Anträge überhaupt noch berechtigt geweseii sei, und meint, in dem telegraphischen Anträge habe es jedenfalls an der Angabe wesentlicher Gründe gefehlt, die eine ihm entsprechende Entscheidung der beteiligten Ministerien hätten rechtfertigen können* Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dieser nicht begründete Antrag des landesbauernfüh-
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rers habe nicht genügt, um die Entscheidung Uber die Berufung zu dem Anerben auf unbestimmte Zeit in der Schwebe zu lassen, und weist darauf hin,. dass eine Entscheidung des Reichsministere der Justiz nicht eigangen sei und weder rechtlich noch tatsächlich ergehen konnte noch heute, getroffen werden könne. Sie ist der Ansicht, der Antrag des Landesbauernführers habe jedenfalls in dem Zeitpunkt seine Erledigung gefunden, in dem die Befugnisse des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft entfallen seien und damit festgeständen'habe, dass der Hof sich nach der gesetzlichen Anerbenfol^e vererbt habe. Dementsprechend hält die Rechtsbeschwerde den Erbfall für geregelt und
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das Höferecht für nicht anwendbar-. Sie folgert daraus, dass der Erbschein nebst Hoffolgezeugnis vom 7. März 1949 unrichtig sei.	*	j	*
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Diesen,zu dem Teil allerdings nicht gerechtfertigten Rügen war der Erfolg nicht zu versagen*
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Der Rechtsbeschwerde kann zunächst darin nicht beigetreten werden, dass däs Oberlandesgericht den Erbfall nach Christian L^BI zu Anrecht als ungeregelt angesehen habe* Das Beschwerdegericht hat wegen des von dem Landesbauernführer am 29. September 1944 gestellten Antrages aus § 54 EHRV einen Eällj des .§ 58 Abs 2 Buchst a LVO als gegeben erachtet. Zu Unrecht zieht die Rechtsbeschwerde in Zweifel, dass der Laridesbauernführer damals noch zur Stellung eines solchen Antrages befugt gewesen sei. Nach § 54 Abs 4 EHRT war dem Landesbauernführer das Antragsrecht aus Abs ", allerdings ursprünglich nur bis zu dem 31. Dezember 1958 gegeben. Durch die Verordnung über Erbhofrecht vom 25. Dezember 1938 (RGBl I, 1921) ist die Geltungsdauer des § 54 Abs 1 bis 3 EHRV indessen zunächst bis zu dem 31c- Dezember 1940 verlängert worden«. Die weitere Verord-
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nung über Erbhof recht vom 22« Januar 194-1; (RGBl I, 60) bestimmte dann, dass § 54 Abs 1 bis 3 EHRV erst am 31 * Dezember 1945 ausser Kraft treten sollten* In § 41 Abs 2 EHFV wurde schliesslich die zeitliche Beschränkung der Geltungsdauer des § 54 EHRV überhaupt aufgehoben« Danach stand
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dem Landesbauernführer am 29* September 1944 das Recht, einen Antrag auf Grund des §-54 EHRV zu stellen noch zu.
Ein solcher Antrag mußte nach def ursprünglichen Passung des § 54 Abs 1 EHRV binnen drei Monaten nach dem Erbfall gestellt werden* Diese Frist ist !im vorliegenden Palle nicht eingehalten worden« Ein Antrag zugunsten der Wiwe des Erblassers konnte damals auch gar nicht gestellt werden, denn das Gesetz ließ zu jenejr Zeit nur die Bestimmung eines anderen Anerbenberechtigten zu dem Anerben zu und schloß damit die Bestimmung der Ehefrau aus« Hieran änderte sich auch durch die Verordnung über Erbhofrecht vom 23* Dezember 1938 nichts, durch die,soweit sie hier interessiert, lediglich die Antragsfrist auf 6; Monate verlängert wurde« Erst durch § 41 Abs 1 EHFV wurde die Möglichkeit gegeben, unter anderen auch den Ehegatten ian Stelle des Berufenen zu dem Anerben zu bestimmen, und die Antragsfrist zugleich auf ein Jahr bemessen* Durch die gemeinschaftliche Anordnung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Ifcndwirtschaf t vom 12. Mai 1944 (DJ.
 1944? Seite 186) wurde-^sodann bestimmt, dass die einjährige Prist nicht vor dem 1; Oktober. 1943- beginne, wenn der
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Landesbauernführer hach § 54 EHRV bei einem vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Erbfall einen. Antrag auf Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge zugunsten einer Person stelle, deren Bestimmung zu dem Anerben erst durch § 41 EHFV zulässig geworden sei. Um einen solchen Pall hat es sich hier gehandelt« Die Antragsfrist war danach am 29. September 1944 noch nicht verstrichen« Das Beschwerdegericht hat also mit Recht angenommen,' dass der. Antrag des Landesbauernführers
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Die Rechtsbeschwerde irrt mit ihrer Annahme, der Antrag des handesbauernfUhrers sei jedenfalls deshalb gegenstandslos gewesen, weil er telegraphisch gestellt worden sei und es daher an einer Begründung des Antrages gefehlt habec Bach dem von dem Ober landwirtschaftsrat Henrici mitgeteilten Wortlaut hat das Telegramm an den Reichsminister der Justiz allerdings keine Begründung enthalten*, vielmehr ist in ihm nur. zu dem Ausdruck gebracht worden, dass eine solche folge. Einer gleichzeitigen Begründung des Antrages bedurfte es*auch nicht* Das ergibt sich schon daraus, dasä nach Ziff II der angeführten gemeinschaftlichen Anordnung vom 12» Mai 1944 sogar der Antrag selbst noch zugelassen werden konnte, wenn die Prist des § 54 EHRV nicht imiegehalten war«
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Nicht haltbar ist ferner die Ansicht der Rechtsbe-schwerde, der Antrag des Dandesbauernführers sei jedenfalls in dem Zeitpunkt gegenstandslos geworden, in dem die Befugnisse des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft entfallen seien* Die Rechtsbeschwerde will damit offenbar auf den Zeitpunkt des Zusammenbruchs abstellen* Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Von ihrem Standpunkt aus hätten alle Anträge aus § 54 EHRV im Jahre 19451 ihre Erledigung gefunden, weil seit-aem eine Bestimmung öesj Anerben durch den Reichsminister der Justiz tatsächlich nicht mehr möglich war* Diese Auffassung übersieht, dass!die Befugnisse aus § 54 EHRV noch vor dem Zusammenbruch teilweise auf die Oberlandesgerichts-präsidenten übergegangen waren (§9 Abs 2 u § 14 Abs 5 der 2, EHKV vom 27.9*1944, RGBl I, 238) und ist auch mit der Vorschrift des § 58 Abs 2 Buchst a LVO nicht vereinbar, nach
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der u.a. die Erbfälle dann den Bestimmungen der Ilöfeordnung unterliegen, wenn bei ihrem Inkrafttreten der Anerbe auf .Grund des § 54 EHRV noch nicht bestimmt war0 Biese Vorschrift setzt voraus, dass ein Antrag nach § 54 EHRV bereits gestellt, über ihn aber bis zu dem 24o April. 1947, bis zu. dem das Beichserbhofrecht in Kraft geblieben ist, noch nicht befunden war« Berariige Anträge haben, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, nach § 56 Abs 6 LVO erst mit dem Inkrafttreten der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen am 1. Januar 1948 ihre Erledigung gefundene Bas Oberlandesgericht hat danach ohne Rechtsirrtum. angenommen, der Erbfall nach Christian LflS sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen und daher nach ihren Vorschriften zu beurteilen«»
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Von diesem zutreffenden Ausgangspunkt aus hat das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin auf Grund des § 5 Nr 2 IiöfeO als Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann angesprochen«» Benselben Standpunkt hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 24c Juli 1952, offenbar aber auch bei der Erteilung des Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis am lo März 1949 eingenommen, denn es hat im Laufe des Er-. teilungsverfahrens mehrere Male darauf hingewiesen,- dass die Antragsgegnerin zu Lebzeiten ihrer Schwiegereltern nur Hofvorerbin nach § 6 Abs 3 EöfeO sei oder gewesen sei, und auch in dem Erbschein selbst zu dem Ausdruck gebracht, die Antragsgegnerin sei zu Lebzeiten des Vaters des Erblassers nach § 6 Äbs 3 HöfeO nur jfofvorerbin gewesen. Alle Vorinstanzen haben danach die intragsgegnerin als Ilof-erbin nach Höferecht angesehen«, Bern entspricht der am 7c März 1949 erteilte Erbschein indessen nicht, denn in ihm ist gesagt, die Antragsgegnerih sei "Anerbin" des Hofes geworden* Bie Rechtsstellung des Anerben nach Reichserb-Uofrechi und die des Hoferben nach Höferecht decken sich nun keineswegs $ das zeigt sich besonders hinsichtlich der
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Ansprüche der weichenden Erben* Es ist daher rechtlich von Bedeutung, ob der Hofnachfolger in einem Erbschein als "Anerbe11 oder als "Hoferbe” bezeichnet wird* Nach dem oben Gesagten hatte die Antragsgegnerin von dem Standpunkt der Vorinstanzen aus in dem Erbschein vom 7* März 1949 als "Hoferbin" bezeichnet werden müssen» Dieser ist jedenfalls insoweit unrichtig, als er die Antragsgegnerin als "Anerbin” anführt, dehn Anerbin nach Reichserbhofrecht ist sie keinesfalls geworden* Es ist auch nicht etwa offensichtlich, dass die Antragsgegnerin irrtümlich als Anerbin bezeichnet worden ist* Der Hinweis, sie sei zu Lebzeiten des Vaters des Erblassers nur Hofvorerbin nach § 6 Abs 3 HöfeO gewesen, deutet zwar darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht Anerbin, sondern Hoferbin geworden ist, reicht aber nicht aus, die tatsächlich gegebene Rechtslage klarzustellen« ^as könnte möglicherweise angenommen werden, wenn der Erbfall nach dem 24* April * 1947, also unter der Geltung der Höfeordnung, eingetreten wäre* Der Erbschein ergibt indessen, dass der Erbfall cereics am 8» Juni 1938 eingetreten ist» Gerade die Tatsache, dass er schon lange zurückliegt, ist geeignet, bei Uneingeweihten die Annahme zu bestärken, dass es sich um einen Erbfall gehandelt hat, der dem Erbhofrecht unterlag. Die Unstimmigkeit, die darin besteht, dass in dem Erb-
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schein einerseits von der "Anerbin”, andererseits von der "Hofvorerbin nach § 6 Abs 3 HöfeO" die Rede ist, läßt nicht ohne weiteres erkennen, dass es richtig statt "Anerbin" "Hoferbin" heißen müßte* &er Erbschein enthält danach eine Unrichtigkeit, die ihn zuir Verwendung im Rechtsverkehr ungeeignet macht« Per Antrag des Antragstellers auf Einziehung des Erbscheins vom 7« März 1949 ist also schon auf
 Grund der angeführten Unrichtigkeit begründet.
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Nach dem zuvor Gesagten brauchte auf die weitere,von den Vorinstanzen nicht erbrterte Erage nicht eingegangen zu werden, ob die Antragsgegnerin, wie Amtsgericht und

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Beschwerdegericht übereinstimmend angenommen haben, Hoferbin kraft Gesetzes nach § 5 Nr-2 HöfeO geworden ist oder ob dem etwa das Testament des Erblassers vom 4* April 1938 entgegensteht, durch das er seiner Witwe den Nießbrauch und die Verwaltung des Hofes auf Lebenszeit zugewendet, also eine damals zulässige Anordnung nach § 11 EHRV getroffen hat, die nach $ 50 Abs 5 Satz 2 EHFV unter der Geltung des Reichserbhofrechts im Zweifel nicht als Bestimmung des Ehegatten zu dem Anerben anzusehen war* Palls einer der Beteiligten nunmehr die Erteilung eines neuen Hoffolgezeugnisses oder die Feststellung beantragen sollte, wer Hoferbe nach Christian L49 geworden ist, wird die Frage praktisch werden, welche Bedeutung dem Testament vom 4« April 1938 nach Höferecht zukommt, ob insbesondere seine Gültigkeit zu bejahen, in ihm ein Ausschluss der Antragsgegnerin von der gesetzlichen Erbfolge zu finden ist oder ob es etwa in eine Erbeinsetzung der Ehefrau umgedeutet werden kann*
Nach alledem waren der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des Amtsgerichts in Goslar vom 24* Juli 1952 aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, den am 7* März 1949 nach Christian L^P erteilten Erbschein nebst Hoffolgezeugnis als unrichtig einzuziehen,,
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 43, 50 LVOo Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlasso
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