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BGH · V BLw 105/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 105/52

Mai 1949 ist der Erblasser auf Grund eines privatschriftlichen Testaments vom 9» April 1946 von seinen beiden Kindern, dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1), zu je 1/2 beerbt worden. Das Landwirtschaftsgericht hat die Besitzung unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) aufgeteilt. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner, mit denen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstreben, weil für eine Zuweisung auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 kein Raum sei, da die Antragsgegnerin zu 1) in dem Testament des Erblassers zur Alleinerbin eingesetzt und der Erbschein vom 14. Für die Berechnung dieses Wertes kommen nach § 2 Abs 4 LVR die Vorschriften des § 44 LVO zur Anwendung. Gemäß §§42 LVO, 18 Abs 1 KostO ist für die Bewertung von Grundbesitz der letzte Einheitswert maßgebend. Die Rechtsbeschwerde ist danach nach den Vorschriften der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen nicht gegeben und mußte infolgedessen als unzulässig verworfen werden. Da das eingelegte Rechtsmittel unzulässig ist, waren den Antragsgegnern gemäß § 51 LVO auch die dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 44 LVO
WertAntragsgegnerBesitzungunzulässigLVORechtsbeschwerdeNr

Volltext der Entscheidung

V BLw 105/52
2361 o:o
s_ c_ h 1^ u_ s_£ ln der LandwirtschaftsSache
1«.; der Ehefrau Josefa
 Istraße
geb.	in
2.) des Maurers Bernhard R(
ebendort
 Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
>
'gegen
 den Autoschlosser Otto	in Br^HIB Nr Kreis Bfli
 Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3* März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br•Tasche sowie der Bundesrichter Br.Hückinghaus und Br.Oechßler
 beschlossen*
pie Rechtsbeschwerden. gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. September 1952 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen. Biese haben dem Antragsteller auch die ihm außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
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Der am 14. April 1946 verstorbene Maurer Johann Franz V^^ in DrflHl^ war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung von 2.88,51 ha, deren Einheitswert nach dem Stand vom 1. Januar 1951 2030.- DM beträgt. Nach dem Erbschein des AmtsgeirLchts in Medebach vom 14. Mai 1949 ist der Erblasser auf Grund eines privatschriftlichen Testaments vom 9» April 1946 von seinen beiden Kindern, dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1), zu je 1/2 beerbt worden.
Der Antragsteller hat auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 beantragt, die landwirtschaftliche Besitzung auf ihn zu übertragen. Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten und ihrerseits hilfsweise beantragt, das Anwesen der Antragsgegnerin zu 1) zuzuweisen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Besitzung unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) aufgeteilt.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat -das Reschwerdegerieht unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Anwesen de.m Antragsteller zu alleinigem Eigentum zugewiesen und für die Antragsgegnerin eine in Teilbeträgen zu zahlende Abfindung von 3500.- DM festgesetzt.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner, mit denen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstreben, weil für eine Zuweisung auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 kein Raum sei, da die Antragsgegnerin zu 1) in dem Testament des Erblassers zur Alleinerbin eingesetzt und der Erbschein vom 14. Mai 1949 daher unrichtig sei. Der Antragsteller hat in der Rechtsbeschwerdeinstanz keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.
Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig.
 
Soweit nicht einer der hier nicht gegebenen Palle des § 2 Abs 3 LVR vorliegt, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000.- DM übersteigto Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie wäre äaher.jriur. zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den genannten Betrag übersteigen würde. Das ist aber nicht der Fall. Für die Berechnung dieses Wertes kommen nach § 2 Abs 4 LVR die Vorschriften des § 44 LVO zur Anwendung. Nach § 44 Abs 2 LVO bestimmt sich der Geschäftswert im Erbauseinandersetzungsverfahren nach dem Wert der im Streit befindlichen Besitzung. Gemäß §§42 LVO, 18 Abs 1 KostO ist für die Bewertung von Grundbesitz der letzte Einheitswert maßgebend. Dieser beläuft sich auf 2030.- DM, erreicht also die oben genannte Beschwerdesumme nicht. Die Rechtsbeschwerde ist danach nach den Vorschriften der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen nicht gegeben und mußte infolgedessen als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§10 LVR, 42,43*
50 LVO. Da das eingelegte Rechtsmittel unzulässig ist, waren den Antragsgegnern gemäß § 51 LVO auch die dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Dr.Tasche	Dr.Hückinghaus	Dr. Oechßler