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BGH · V BLw 105/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 105/51

vertreten in durch die Rechtsanwälte Dr, wegen Genehmigung eines Hofübergabevertrages hat der y, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23« September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Pritsch der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtscheftsrichter Berk und Ilesemann beschlossen* Durch den erwähnten Übergabevertrag vom 24* Januar 1946 hat der Erblasser seinen Hof auf seinen Sohn Heinrich übertragen, der bei Abschluß des Vertrages durch seine Ehefrau vertreten worden ist« In diesem Vertrage behielt sich der Erblasser die Verwaltung und Nutznießung am Erbhof für die Dauer seines Lebens vor, weil der Übernehmer als gelernter Schlosser auswärts arbeite, um die Mittel zu verdienen, die zur Ablösung der erheblichen Hypothekenlast und zu dringend nötigen grossen Reparaturen erforderlich seien. Der Übernehmer ist daraufhin am 10» März 1948 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen wordene In einem weiteren notariellen Vertrage vom 25c Januar 1949 haben der Erblasser und der Übernehmer den § 4 des Übergabevertrages vom 24» Januar 1946 dahin abgeändert, dass Friedrich anstelle der für ihn bisher vorgesehenen Rechte ebenfalls eine beim Tode des Erblassers fällig v/erdende Abfindung von 1500,- RM erhalten und diese, falls er den Hof vor dem Ableben des Vaters verlasse, schön in diesem Zeitpunkt gezahlt werden solle. Der Antragsteller hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Beschwerdeführer seien überhaupt nicht beschwerdeberechtigt, weil der Hof, falls er, der Antragsteller, nicht wirtschaftsfähig sei und der Übergabevertrag sowie das Testament vom 24- Januar 1946 unwirksam seien, jedenfalls seinem Sohne Fritz zugefallen sein würde, der als Landwirt ausgebildet sei, so dass die Beschwerdeführer niemals Hoferben geworden wären und daher auch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt sein könnten* Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 23« Oktober 1951 die Beschwerde der Ehefrau Caroline als unzulässig verwerfen und die Beschwerde des Friedrich als unbegründet zurückgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau KflPP als unzulässig verworfen, weil sie mit ihr keine eigenen Rechte verfolgt habe, sondern nur habe erreichen wollen, dass ihr Bruder Friedrich den Hof erhalte. Selbst wenn er aber mangels V/irtschaftsfiihigkeit ausscheiden müßte, würde nicht Friedrich ElHUfe’ sondern der Sohn des Antragstellers als Hoferbe in Frage kommen, dessen Wirtschaftsfähigkeit nicht gut in Zweifel gezogen werden könne, denn er sei bei Abschluß des übergabevertrages 15 Jahre alt gewesen und habe sich in der Ausbildung zu dem Berufs-landv/irt befunden, die er in der Zwischenzeit fortgesetzt habe. Seine damalige Jugend bilde keinen Kinde-rungsgrund für die Bejahung der ’.Virtschaftsfähigkeit, weil er in bäuerlichen Verhältnissen aufgewachsen sei und sich dem bäuerlichen Beruf zugewandt gehabt habe* Friedrich sei danach nicht der nächst berufene Hoferbe» Bas Beschwerdegericht hat es als wenig glaubhaft angesehen,, dass der Erblasser bei dem Abschluß des Übergabevertrages nicht gewußt haben soll, worum es sich hierbei handelte, weil er an demselben Tage auch ein notarielles Testament errichtet habe und nicht angenommen werden könne, daß der Notar seine Erklärungen * beurkundet hätte, wenn er nicht davon Überzeugt gewesen sei, dass sie dem wirklichen und erklärten Willen des Erblassers entsprochen hätten* Es hat darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien drei Jahre später einen Nachtragsvertrag geschlossen, dabei auf den Übergabevertrag Bezug genommen und sich damit erneut zu seinem Inhalt und zu seiner Rechtsbeständigkeit bekannt hätten* Das Beschwerdegericht hat danach die Angriffe gegen den Übergabevertrag als unbegründet erachtet und seine Genehmigung gebilligt, auch ausgesprochen, dass die Be-;*V Setzung des Gerichts nicht zu beanstanden sei und den Beschwerdeführer Friedrich falls er mit der Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts0 Sie meint, § 64 Abs 2 Satz 2 IVO könne keine Anwendung finden, da zur Zeit der Beschlußfassung Landwirtschaftsrichter vorhanden gewesen seien, und macht weiter .geltend, die Gültigkeit des Ubergäbevertrages müsse nach Reichserbhofrecht beurteilt werden« Sie rügt ferner, dass das Beschwerdegericht die Frage der Wirtschafts-fähigkeit des Antragstellers dahingestellt gelassen habe, obwohl die Genehmigung des Vertrages hätte versagt wer-r den müssen, wenn diese Frage zu verneinen sei« Die Rechtsbeschwerde hält den Widerruf der früher zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers errichteten Testamente wegen eines damals schon bestehenden geistigen Gebrechens des Erblassers für unwirksam und bemängelt, dass die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben worden seien« Ebenso rügt sie, dass die für die sexuelle Hörigkeit benannten Zeugen nicht gehört und die Zeugin VöflB) nicht noch einmal vor dem Senat vernommen worden sei« Den ursächlichen Zusammenhang zwischen Hörigkeit und Vertragsabschluß Ausführungen zu der sofortigen Beschv/erde des Antragsgegners gesagt, der Beschluß des Amtsgerichts beeinträchtige Friedrich in seinen Rechten nicht, und damit einen Standpunkt eingenommen,.den auch der Antragsteller immer wieder vertreten hatte« Gleichwohl hat es die sofortige Beschwerde des Antragsgegners für zulässig erachtet und zu ihr sachlich Stellung genommen« Auf Grund welcher Erwägungen das geschehen ist, ergibt der ange-fochtene Beschluß nicht« Nach § 23 Abs 2 LVO steht die sofortige Beschwerde jedem Beteiligten zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist« Bas BeschWerdegericht Ber Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß ein Recht des Antragsgegners durch den amtsgerichtlichen Beschluß nicht beeinträchtigt werde, trifft zu« Ber Übergabevertrag vom 24« Januar 1946 ist unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes abgeschlossen worden« Über die nachgesuchte anerbengerichtliche Genehmigung konnte damals nicht entschieden werden, weil die Anerbengerichte nicht mehr in (Tätigkeit waren« Ber Übergabevertrag war daher beim Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsrechts noch schwebend unwirksam« Er konnte nun nicht mehr auf Grund der erbhofrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden* Das führte aber nicht etwa die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages herbei, sondern wirkte sich, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 30* Oktober 1951 (V BLw 49/50) dargelegt hat. Hach § 7 Abs 1 HöfeO kann.der Eigentümer den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Uege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben* Er bedarf hierzu nach § 7 Abs 2 HöfeO unbeschadet sonstiger Vorschriften der.Zustimmung des Gerichts, wenn er seine sämtlichen Abkömmlinge übergehen will* Danach konnte der Erblasser frei wählen, weichem seiner Abkömmlinge er den Hof übergeben wollte* Er war also nicht gehindert, den Hof auf den Antragsteller zu übertragen, sofern er wirtschaftsfähig ist, Die Annahme der Hechtsbeschwerde, der Antragsgegner hätte von der Einleitung «des Genehmigungsverfahrens unterrichtet und zur Sache gehört werden müssen, ist irrig. Er war an dem Abschluß des Ubergabevertrages nicht beteiligt und hätte auch als Sohn des Erblassers iein Recht, das durch die Genehmigung des Vertrages beeinträchtigt sein könnte i Da der Eigentümer nach § 7 Abs 1 HöfeO unter seinen Abkömmlingen den Hofei'ben frei bestimmen kann. 203 £204/2057= RechtdLandw 1952., Seite 25) eine mit solchen Sicherungen ausgestattete Anwartschaft einem Recht im Sinne des § 20 RFGG.gleichgeachtet und sie dementsprechend auch als ein Recht im Sinne der §§ 13 Abs 4, 23 Abs 2 LVO angesehen p Dem allein wirtschaftsfähigen Abkömmling hat der Senat daher gegen die Genehmigung eines Übergabevertrages ein Beschwerderecht züerkannt, weil er anderenfalls nicht in der Lage sein würde, sein aus seiner Wirtschaftsfähig-heit sich ergebendes besseres Recht zur Geltung zu bringen ( vgl auch Beschluß des Senats vom 20« November I95i> V BLw 80/50)o Ein derartiger Pall liegt hier nach den von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht vor- Selbst wenn der Antragsteller nicht v/irtschaftsfähig sein sollte, würde der Antragsgegner nicht der einzige wirtschaftsfühige Abkömmling des Erblassers zur Zeit des Abschlusses des Übergabevertrages gewesen sein, denn das. zeit 15 Jahre alt gewesen, in bäuerlichen Verhältnissen aufgewachsen sei und sich in der Ausbildung zu dem Berufslandwirt befunden habe« Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen* War aber der Antragsgegner bei Abschluß des Übergabevertrages nicht allein wirtschaftsfähig, so steht ihm auch kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des Vertrages zu« Des hat das Be-schwerdegericht verkannt, das auf die Sache selbst einge- Gesetzgeber die hierzu erforderlichen Befugnisse an die Hand gegeben hat, wie der Senat in der oben angeführten Entscheidung vom 13» März 1951 (BGHZ 1, 267ff) dargelegt hat, und daß daher kein praktisches Bedürfnis dafür besteht, den an einer Angelegenheit Interessierten selbst dann ein Beschwerderecht zuzugestehen, wenn keines ihrer Rechte beeinträchtigt ist. geführt und seitdem in ständiger Rechtsprechung angenommen hat* Von einer offensichtlichen Nichtigkeit des Übergabevertrages kann aber im vorliegenden Palle keine Rede sein* Zudem würden auch durch die Nichtberücksichtigung offenbarer Nichtigkeit nach dem oben Gesagten noch keine Rechte des Antragsgegners beeinträchtigt sein* Wenn er glaubt, aus privatrechtlichen Gründen gegen den Übergabevertrag angehen zu könnenv muss es ihm überlassen bleiben, seine Rechtsauffassung in einem besonderen Verfahren vor dem dafür zuständigen Gericht zur Geltung zu bringen* Nach alledem ist das Beschwerdegericht zu Unrecht auf die Sache selbst eingegangen, vielmehr hätte es die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verwerfen müssen« Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Maßgabe surückzuv/eisen, dass die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Bückeburg vom 16, Januar 1948 als unzulässig verworfen wird.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 13 LVO § 7 HoefeO
HofRechtÜbergabevertragFriedrichErblasserSohnBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 105/51
Beschluss
041
2362
In der Landwirtschaftssache

.)
des Landwirts Friedrich Hr ■,

2 o) der Ehefrau Caroline K ■Om Nr
 geh
in 1L
Antragsgegner und Beschwerdeführer, zu 1) auch Rechxsbeschwerdeführer,
 zu ij vertreten durch die F.echtsanwälte flfe in dBl ioWo,
 und
gegen
 den Schlosser und Junghauer Heinrich E	in
 Vfli Hr
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner ,
vertreten in
 durch die Rechtsanwälte Dr,
 wegen Genehmigung eines Hofübergabevertrages
 hat der y, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23« September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Pritsch der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtscheftsrichter Berk und Ilesemann
 beschlossen*
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. Oktober 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Bückeburg vom 16. Januar 1948 als unzulässig verworfen wird«
 
Die dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwer dev er fahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
 Der am 13» Dezember 1949 verstorbene Bauer Ernst war Eigentümer des in VPPPNr 0 gelegenen früheren Erbhofes und jetziges Hofes von 9/18,05 ha mit einem Einheitswert von 25100«- DM« Aus der Ehe des Bauern Ernst	mit	seiner im Jahre 1940 verstorbenen Ehe-
frau sind vier Söhne und eine Tochter hervorgegangen.,
Die Söhne Ernst und Wilhelm sind vor ihrem Vater verstorben, Wilhelm Eflppp hat einen Sohn namens Heinrich hinterlassen c Der Zweitälteste Sohn des Bauern Ernst EfB-Pp, Heinrich, der Antragsteller, ist verheiratet und hat einen Sohn, Fritz, der die landwirtschaftliche Lehre durchgemacht hat. Der jüngste. Sohn Friedrich* der Rechtsbeschwerdeführer, ist etwa 45 Jahre alt und unverheiratet. Die einzige Tochter Caroline ist die jetzige ihefrau
 Die Söhne Heinrich und Friedrich EflPpp haben das Schlosserhandwerk erlernt, Friedrich hat seit dem Jahre 1929 bis zu seiner Einziehung zur Wehrmacht im Jahre .1943 suf dem Hofe gelebt und gearbeitet und sich nach seiner , Entlassung aus der Gefangenschaft im Jahre 1945 dort weiterhin betätigt, bis sein Vater diese Betätigung 1948 unterbunden hat. Seitdem hilft er in der Wirtschaft eines anderen Bauern. Heinrich EPppübt seit langem das Schloscerhandwerk aus, lebt aber seit 1944 mit seiner Eheffau auf dem Hofe,
 Der Bauer Ernst Epppp sen. (künftig als Erblasser bezeichnet) hat am 24. Februar 1944 ein notarielles Testament und hierzu am 4. Mai desselben Jahres ein Nach-
tragstestament errichtet, die beide in amtliche Verwahrung gegeben worden sind«, Am 24* Januar 1946 hat der Erblasser ein weiteres notarielles Testament errichtete In ihm hat er die beiden früheren letzwilligen Verfügungen widerrufen und seinen Sohn Heinrich zu seinem ürben und Anerben eingesetzt* Für seine Tochter Caroline Kf^und sein Enkelkind Heinrich hat der .Erblasser Abfindungen in Höhe von je 1500,- RU festgesetzt und seinem Sohn Friedrich Rechte zugewendetwie sie in einem an demselben Tage abgeschlossenen Übergabevertrag für ihn begründet worden sind* Im Februar 1949 hat der Erblasser sich die Testamente vom 24* Februar und 4« Mai 1944 aus der amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen.
Durch den erwähnten Übergabevertrag vom 24* Januar 1946 hat der Erblasser seinen Hof auf seinen Sohn Heinrich übertragen, der bei Abschluß des Vertrages durch seine Ehefrau vertreten worden ist« In diesem Vertrage behielt sich der Erblasser die Verwaltung und Nutznießung am Erbhof für die Dauer seines Lebens vor, weil der Übernehmer als gelernter Schlosser auswärts arbeite, um die Mittel zu verdienen, die zur Ablösung der erheblichen Hypothekenlast und zu dringend nötigen grossen Reparaturen erforderlich seien. Der Erblasser brachte in diesem Vertrage ferner zu dem Ausdruck, dass an der Bauernfähigkeit seines Sohnes Heinrich kein Zweifel bestehe, da er von Jugend an auf dem Hofe groß geworden sei und auf ihm ständig helfe. Für Frau	und	den	Enkel	Heinrich	wurden	in
 dem Vertrage dieselben Abfindungen vorgesehen, wie in dem notariellen Testament* In § 4 des Vertrages wurde zu dem Ausdruck gebracht, dass Friedrich EMHD Jungge- '
 
seile sei und voraussichtlich nicht heiraten werde, daß er zu Lebzeiten des Vaters von diesem unterhalten werden und ihm nach dessen Tode ein Recht auf eine heizbare Kammer, freie Verpflegung und ein Taschengeld von monatlich 15«- RM zustehen solle, sofern er auf den* Hofe mitarbeite„ Für den Fall seiner Arbeitsunfähigkeit wurde der Fortfall des Taschengeldes und für den Fall seiner Verheiratung die Ersetzung dieser Ansprüche durch eine Abfindung von 1500«- RM vorgesehen*
Diesen Vertrag hat der Vorsitzende des Landwirt-schaftsgerichts in Eückeburg auf .Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 16» Januar 1948 genehmigt. Der Übernehmer ist daraufhin am 10» März 1948 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen wordene
 In einem weiteren notariellen Vertrage vom 25c Januar 1949 haben der Erblasser und der Übernehmer den § 4 des Übergabevertrages vom 24» Januar 1946 dahin abgeändert, dass Friedrich	anstelle	der	für	ihn
 bisher vorgesehenen Rechte ebenfalls eine beim Tode des Erblassers fällig v/erdende Abfindung von 1500,- RM erhalten und diese, falls er den Hof vor dem Ableben des Vaters verlasse, schön in diesem Zeitpunkt gezahlt werden solle. Diesen Vertrag hat das Landwirtschaftsgericht am 7. April 1949 ebenfalls genehmigt.
Im September 1950 haben Friedrich	und	seine
 Schwester Caroline Kfl|P gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 16,. Januar 1948 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben bemängelt, dass ihnen diese Entscheidung nicht zugestellt worden sei und das Amtsgericht sie vorher nicht zur Sache gehört und ihnen von dem Vertragsschluß nicht einmal Kenntnis gegeben habe. Auch haben sie gerügt, daß der Vorsitzende die Entscheidung ohne Zuziehung von Bei-
 
sitzern gefällt habe, obwohl damals Landwirtschafts-richter schon bestellt gewesen seien* In der Sache selbst haben sie die Erteilung der Genehmigung als ungerechtfertigt bezeichnet, weil der Übernehmer nicht wirtschaftsfällig sei, die Übertragung des Hofes auf ihn mit dem Interesse der Allgemeinlie.it an einer ordnungsmäs-sigen Bewirtschaftung des Hofes nicht zu vereinbaren sei, der von dem Erblasser früher als Anerbe ausgesuchte und bestimmte Antragsgegner zu Unrecht übergangen sei und die Übertragung gegen die guten Sitten verstosse, da der Erblasser sich durch sexuelle Hörigkeit gegenüber der Ehefrau des Übernehmers zu dem Übergabevertrag habe verleiten lassen* Die Beschwerdeführer haben insbesondere geltend gemacht, noch im Jahre 1944 habe der Erblasser in den später aufgehobenen Testamenten seinen Sohn Friedrich zu dem Anerben eingesetzt, der unter den gesetzlichen Erben allein wirtschaftsfähig gewesen sei, da der Sohn des Antragstellers zur Zeit des Übergabevertrages erst 15 Jahre alt und daher nicht wirtschaftefähig gewesen sei* Sie haben ferner die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zur Zeit des Abschlusses des Übergabevertrages in Zweifel gezogen*
Der Antragsteller hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Beschwerdeführer seien überhaupt nicht beschwerdeberechtigt, weil der Hof, falls er, der Antragsteller, nicht wirtschaftsfähig sei und der Übergabevertrag sowie das Testament vom 24- Januar 1946 unwirksam seien, jedenfalls seinem Sohne Fritz zugefallen sein würde, der als Landwirt ausgebildet sei, so dass die Beschwerdeführer niemals Hoferben geworden wären und daher auch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt sein könnten*
*
 
Die tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdeführer hat der Antragsteller in allen wesentlichen Punkten bestritten und insbesondere für sich in Anspruch genommen, Wirtschaft sfähig zu sein«
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 23« Oktober 1951 die Beschwerde der Ehefrau Caroline	als
 unzulässig verwerfen und die Beschwerde des Friedrich als unbegründet zurückgewiesen«
Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit der er die Zurückweisung des Genehmigungsantrages und hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht erstrebt.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau KflPP als unzulässig verworfen, weil sie mit ihr keine eigenen Rechte verfolgt habe, sondern nur habe erreichen wollen, dass ihr Bruder Friedrich den Hof erhalte. Es hat ferner angenommen, auch Friedrich ESP- ■
werde durch den Beschluß des Amtsgerichts in seinen Rechten nicht beeinträchtigt, denn er habe keinen Anspruch darauf, dass ihm der Hof als Hoferbe übertragen werde, da der Erblasser unter seinen Abkömmlingen den Hofnachfolger frei habe wählen können« Unwahrscheinlich sei, dass der von dem Erblasser auserwählte Antragsteller nicht wirtschaftsfähig sei. Selbst wenn er aber mangels V/irtschaftsfiihigkeit ausscheiden müßte, würde nicht Friedrich ElHUfe’ sondern der Sohn des Antragstellers als Hoferbe in Frage kommen, dessen Wirtschaftsfähigkeit nicht gut in Zweifel gezogen werden könne,
 denn er sei bei Abschluß des übergabevertrages 15 Jahre alt gewesen und habe sich in der Ausbildung zu dem Berufs-landv/irt befunden, die er in der Zwischenzeit fortgesetzt habe. Seine damalige Jugend bilde keinen Kinde-rungsgrund für die Bejahung der ’.Virtschaftsfähigkeit, weil er in bäuerlichen Verhältnissen aufgewachsen sei und sich dem bäuerlichen Beruf zugewandt gehabt habe* Friedrich	sei	danach	nicht	der	nächst berufene
 Hoferbe» Bas Beschwerdegericht hat es als wenig glaubhaft angesehen,, dass der Erblasser bei dem Abschluß des Übergabevertrages nicht gewußt haben soll, worum es sich hierbei handelte, weil er an demselben Tage auch ein notarielles Testament errichtet habe und nicht angenommen werden könne, daß der Notar seine Erklärungen * beurkundet hätte, wenn er nicht davon Überzeugt gewesen sei, dass sie dem wirklichen und erklärten Willen des Erblassers entsprochen hätten* Es hat darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien drei Jahre später einen Nachtragsvertrag geschlossen, dabei auf den Übergabevertrag Bezug genommen und sich damit erneut zu seinem Inhalt und zu seiner Rechtsbeständigkeit bekannt hätten*
Bas Oberlandesgericht hat als nicht erwiesen erachtet, daß der Erblasser durch sexuelle Hörigkeit von seiner Schwiegertochter zu dem Abschluß des Übergabevertrages veranlasst worden ist, da der zu diesem Punkt im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugin VöflK keinesfalls Glauben zu schenken sei, so dass sich ihre nochmalige Vernehmung vor dem Senat erübrigt habe« Abgesehen hiervon sei auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten sexuellen Hörigkeit und dem Vertragsschluß nicht festzustellen, zu demal da der Erblasser den
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Übergabevertrag durch den Nachtragsvertrag des Jahres 1949 bestätigt habe und nicht behauptet, geschweige denn erwiesen sei, dass die Hörigkeit auch noch nach der Rückkehr des Sohnes bestanden habe«
Das Beschwerdegericht hat danach die Angriffe gegen den Übergabevertrag als unbegründet erachtet und seine Genehmigung gebilligt, auch ausgesprochen, dass die Be-;*V	Setzung	des Gerichts nicht zu beanstanden sei und den
 Beschwerdeführer Friedrich	falls	er	mit	der
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Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts0 Sie meint, § 64 Abs 2 Satz 2 IVO könne keine Anwendung finden, da zur Zeit der Beschlußfassung Landwirtschaftsrichter vorhanden gewesen seien, und macht weiter .geltend, die Gültigkeit des Ubergäbevertrages müsse nach Reichserbhofrecht beurteilt werden« Sie rügt ferner, dass das Beschwerdegericht die Frage der Wirtschafts-fähigkeit des Antragstellers dahingestellt gelassen habe, obwohl die Genehmigung des Vertrages hätte versagt wer-r den müssen, wenn diese Frage zu verneinen sei« Die Rechtsbeschwerde hält den Widerruf der früher zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers errichteten Testamente wegen eines damals schon bestehenden geistigen Gebrechens des Erblassers für unwirksam und bemängelt, dass die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben worden seien« Ebenso rügt sie, dass die für die sexuelle Hörigkeit benannten Zeugen nicht gehört und die Zeugin VöflB) nicht noch einmal vor dem Senat vernommen worden sei« Den ursächlichen Zusammenhang zwischen Hörigkeit und Vertragsabschluß
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glaubt die Rechtsbeschwerde aus den ganzen eigenartigen Begleitumständen herleiten zu können„ unter denen der Übergabevertrag zustande gekommen sei«
Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben«
Bas Oberlandesgericht hat zu Beginn seine? Ausführungen zu der sofortigen Beschv/erde des Antragsgegners gesagt, der Beschluß des Amtsgerichts beeinträchtige Friedrich	in	seinen	Rechten	nicht,	und	damit
 einen Standpunkt eingenommen,.den auch der Antragsteller immer wieder vertreten hatte« Gleichwohl hat es die sofortige Beschwerde des Antragsgegners für zulässig erachtet und zu ihr sachlich Stellung genommen« Auf Grund welcher Erwägungen das geschehen ist, ergibt der ange-fochtene Beschluß nicht« Nach § 23 Abs 2 LVO steht die sofortige Beschwerde jedem Beteiligten zu, dessen Recht durch
 die Entscheidung beeinträchtigt ist« Bas BeschWerdegericht
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hätte daher, wenn es eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners verneinte, seine sofortige Beschwerde ebenso als unzulässig verwerfen müssen, wie es mit der sofortigen Beschwerde der Ehefrau	geschehen	ist«
Ber Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß ein Recht des Antragsgegners durch den amtsgerichtlichen Beschluß nicht beeinträchtigt werde, trifft zu« Ber Übergabevertrag vom 24« Januar 1946 ist unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes abgeschlossen worden« Über die nachgesuchte anerbengerichtliche Genehmigung konnte damals nicht entschieden werden, weil die Anerbengerichte nicht mehr in (Tätigkeit waren« Ber Übergabevertrag war daher beim Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsrechts noch schwebend unwirksam« Er konnte nun nicht mehr auf Grund
 der erbhofrechtlichen Bestimmungen genehmigt werden*
Das führte aber nicht etwa die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages herbei, sondern wirkte sich, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 30* Oktober 1951 (V BLw 49/50) dargelegt hat. lediglich dahin aus, dass die Präge der Genehmigung des Vertrages nunmehr nur noch auf Grund der Vorschriften des neuen Hechts entschieden werden konnte, wie es denn auch geschehen ist* Dementsprechend war auch die Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners nach dem jetzt geltenden Hecht zu.beurteilen*
Hach § 7 Abs 1 HöfeO kann.der Eigentümer den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Uege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben* Er bedarf hierzu nach § 7 Abs 2 HöfeO unbeschadet sonstiger Vorschriften der.Zustimmung des Gerichts, wenn er seine sämtlichen Abkömmlinge übergehen will* Danach konnte der Erblasser frei wählen, weichem seiner Abkömmlinge er den Hof übergeben wollte* Er war also nicht gehindert, den Hof auf den Antragsteller zu übertragen, sofern er wirtschaftsfähig ist,
 Die Annahme der Hechtsbeschwerde, der Antragsgegner hätte von der Einleitung «des Genehmigungsverfahrens unterrichtet und zur Sache gehört werden müssen, ist irrig. Er war an dem Abschluß des Ubergabevertrages nicht beteiligt und hätte auch als Sohn des Erblassers iein Recht, das durch die Genehmigung des Vertrages beeinträchtigt sein könnte i Da der Eigentümer nach § 7 Abs 1 HöfeO unter seinen Abkömmlingen den Hofei'ben frei bestimmen kann.
hat der einzelne Abkömmling keine rechtlich geschützte Aussicht, von den mehreren Abkömmlingen Hoferbe zu werden. Eine rechtlich nicht geschützte Jussicht kann aber nicht als "Recht,r angesehen werden und ihre Beeinträchtigung vermag daher eine Beschwerdeberechtigung nicht zu begründen (vgl hierzu die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 3. April 1951 BGHZ 1, 343 J457= Rechtd-Dandw 1951? Seite 191, = DNotZ 1951, Seite 352; vom 12*. Juni 1951 = V BIi\7 24/51 und vom 9« Oktober 1951 = V BLw 42/50)* Nach dieser Rechtsprechung, an der festzühalten ist. stand dem Antragsgegner ein Beschwerderecht gegenüber dem die Genehmigung des Übergabevertrages aussprechenden Beschluß des Amtsgerichts nicht zu. Er war nicht einmal Beteiligter im Sinne des § 13 Abs 4 LVO, denn durch die Entscheidung im Genehmigungsverfahren konnten seine Rechte und Pflichten nicht unmittelbar betroffen werden. Seiner Zuziehung im ersten Rechtszuge bedurfte es daher nicht» Dadurch, dass sie unterblieben ist, ist danach nicht gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstossen worden.
Anders wäre die Rechtslage, wenn der Antragsgegner der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling des Erblassers wäre, was er in der Beochwerdeinstanz für sich in Anspruch genommen hat. Da der Hof nur auf eine wirtschaftsfähige Person übertragen und auch durch Verfügung von Todes wegen nur eine wirtccliaftsfahige Person als Ilofer-be bestimmt werden fiann, hat der allein wirtschaftefähige Abkömmling eine weitgehend gesicherte Anwartschaft darauf, Hoferbe zu werden, denn der Hofeigentümer kann ihn als Hofnachfolger nur ausschalten, wenn das Ge-
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 mangelnder Altersreife nicht wirtschaftefähig war. Es hat dies daraus hergeleitet, dass Fritz	seiner-
zeit 15 Jahre alt gewesen, in bäuerlichen Verhältnissen aufgewachsen sei und sich in der Ausbildung zu dem Berufslandwirt befunden habe« Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen* War aber der Antragsgegner bei Abschluß des Übergabevertrages nicht allein wirtschaftsfähig, so steht ihm auch kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des Vertrages zu« Des hat das Be-schwerdegericht verkannt, das auf die Sache selbst einge-
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gangen ist, anstatt auch die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig zu verwerfen*
Ein Beschwerderecht würde dem /ntragsgegner auch dann nicht zustehen, wenn die Vorinstanzen die ,/irt-schaftsfähigkeit des Antragstellers zu Unrecht angenommen haben sollten. Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl z.B. BGHZ 1, 267 ff und den Beschluß vom 29. April 1952 V BLw 77/51), begründet eine unrichtige Entscheidung als solche noch kein Beschwerderecht; erforderlich ist vielmehr, dass die ergangene Entscheidung ein Recht gerade des Beschwerdeführers verletzt. Bas ist aber nach dem oben Gesagten nicht der Pall. Bie Rechtsbeschwerde verkennt zudem, daß das Genehmigungsverfahren der Ehrung der Öffentlichen Interessen dient und daß deren Wahrnehmung Sache der Landwirtschaftsbehörden ist, denen der. Gesetzgeber die hierzu erforderlichen Befugnisse an die Hand gegeben hat, wie der Senat in der oben angeführten Entscheidung vom 13» März 1951 (BGHZ 1, 267ff) dargelegt hat, und daß daher kein praktisches Bedürfnis dafür besteht, den an einer Angelegenheit Interessierten selbst dann ein Beschwerderecht zuzugestehen, wenn keines ihrer Rechte beeinträchtigt ist.
Schliesslich vermögen auch die privatrechtlichen Angriffe des Antragsgegners gegen die Wirksamkeit des Übergabevertrages für ihn kein Beschwerderecht zu begründen, denn aus privatrechtlichen Gründen kann die Genehmigung nur bei offensichtlicher Nichtigkeit des Vertrages abgelehnt werden, wie der erkennende Senat in seiner Ent-
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 Scheidung vom 30. Januar 195'! (BGHZ i, !21	aus-
geführt und seitdem in ständiger Rechtsprechung angenommen hat* Von einer offensichtlichen Nichtigkeit des Übergabevertrages kann aber im vorliegenden Palle keine Rede sein* Zudem würden auch durch die Nichtberücksichtigung offenbarer Nichtigkeit nach dem oben Gesagten noch keine Rechte des Antragsgegners beeinträchtigt sein* Wenn er glaubt, aus privatrechtlichen Gründen gegen den Übergabevertrag angehen zu könnenv muss es ihm überlassen bleiben, seine Rechtsauffassung in einem besonderen Verfahren vor dem dafür zuständigen Gericht zur Geltung zu bringen*
Nach alledem ist das Beschwerdegericht zu Unrecht auf die Sache selbst eingegangen, vielmehr hätte es die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verwerfen müssen« Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Maßgabe surückzuv/eisen, dass die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Bückeburg vom 16, Januar 1948 als unzulässig verworfen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§10 LVR,
42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der dem Antragsteller ausser-
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