Die Vfitwe Erna MP ist Eigentümerin einer T/iese, die der Landwirt EflPP bereits seit Jahren gepachtet hat« Diese iV/iese hat sie durch den oben beaeichneten Ver* Hach § 43 Abs 1 LVO ist Uber die Kosten des Verfahrens zugleich mit' der Entscheidung über die Hauptsache Rechtsuiitelverfahrens die Hauptsache in Sinne der §§ 50, 5\ LtOc Es ist danach in solchen Pallen eine selbständige: Entscheidung über die Kosten zulässige LemjAnträge der Vertragsparteien war hinsichtlich der im Rechtsbeschwordeverfahreft entstandenen Kosten nach § 50 LVO zu .entsprechen, da der Rechtsbeschwerde- geführt hat und cs daher der Billigkeit entspricht-, daß er die von ihn veranlaßten Kosten trägt« Darüber hinaus waren uefi Rechtebeschverdeführer auch die den Vertrags-pai'teienj außerhalb des Rechtsbescliv;erdeverfahrcns ent- stanueneii Kosten auf zue x’l egen, denn durch die.angefoch-tene Ent scheidung ist ein Recht des Rechtsbeschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden; er war daher nach Da lie Rechts be schwer de danach aus mehreren Gründen unzulässig war, mußten auf Grund der £•$ 10 LVR, 42, 43, 50, LVO die gesauten durch das Rechtsbcschv/crde- i
** -V z V BLw 104/51 2362 057 Beschluß In der LandwirtschaftsSache betreffend <jlie Genehmigung des notariellen Kaufvertrages von 23 n Jamhar 1950 - Urkundenrolle hr 38/50 des ITotars Dr» AfllP im St^ppp^pp - abgeschlossen zwischen der Jitvve Erna MP gebe SJPPP in Schpppp ITr 51 als Verkäuferin und dem Landwirt und T/aldarbeiter Alfred El in Nr ■ als Käufer hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtsch^ftssachen . auf die Üec}itsbesch\verde des l&ühlenbesitzers Adolf in Seht in der Sitzung vom 1. Juli 1952 unter Uitv/irkung des Senats-Präsidenten Prof. Dr. Pritsch sowie der Bundesrichtcr Lr. Hückingjhaus und Dr. T.a3Che beschlossen: werde Verti schw hat Die Kosten des itechtsbeschwerdeverfahrens n dem P.echtsbcschv.erdeführer auf erlegt, der den agsparteien die ihnen außerhalb des Zochtsbe-drdeverfahi*eias entstandenen kosten zu erstatten Gründe : Die Vfitwe Erna MP ist Eigentümerin einer T/iese, die der Landwirt EflPP bereits seit Jahren gepachtet hat« Diese iV/iese hat sie durch den oben beaeichneten Ver* '■';4 • r , j A -2- i t trag an den P&chter zu dem Pi*eise von 4 400 DM verkauft«, Die untere Lahdv/irtschaftöbehörde hat diesen Vertrag mit der Auflage genehmigt, daß der Käufer einen bestimmten Teil der 7iese in Größe von 0,3C ha an den "ühlen-besitzer einen Anlieger der '.Ziese, zu veräus- sern habe, v/e|Ll er diese Fläche benötige, um bei Hochwasser das i't'ajsser von seinem Grundbesitz abloiten zu könneno Gegen1 diese Entscheidung hat uer Käufer auf gerichtliche Entscheidung angetragen* Das Amtsgericht hat * i diesen Antrag zurückgewiesen* Hiergegen haben die Vertragsparteien!'sofortige Beschwerde eingelegt, der das Oberlandesgericht stattgegeben hat, indem es den Kauf- vertrag ohne Jede Einschränkung genehmigte« Der Ilüh-hat diese Entscheidung formund lenbesitzer Bj( fristgerecht 'mit aer .iachtsbeschwerde angefochten, die er, nachdem ihm des nachgesuchte Ariscnreclit verweigert worden war,’ zurücKgenomnen hat« . Die Vertragsparteien haben nunmehr beantragt, dem .tcchtsbescliwc rdeführer die mosten des. Bechtsbeschverde-verfahrens aüfzuerlegen* Diesem Anträge war stattzuge- t ben. Hach § 43 Abs 1 LVO ist Uber die Kosten des Verfahrens zugleich mit' der Entscheidung über die Hauptsache i zu entscheiden* Im vorliegenden Falle kann infolge der Rücknahme de:» Keehtsbesch;;erde eine Entscheidung in der Hauptsache n^Lcht ergehen* In derartigen Fällen bilden, wie aer erkennende. Senat bereits in früheren Entscheidungen in Übereinstimmung.mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone vom 27* August 1949 i /RechtdLandw! 1949, S 275) angenommen hat, die Kosten des t.; i. $ ■'S. • * Rechtsuiitelverfahrens die Hauptsache in Sinne der §§ 50, 5\ LtOc Es ist danach in solchen Pallen eine selbständige: Entscheidung über die Kosten zulässige LemjAnträge der Vertragsparteien war hinsichtlich der im Rechtsbeschwordeverfahreft entstandenen Kosten nach § 50 LVO zu .entsprechen, da der Rechtsbeschwerde- }■ führer das von ihn eingelegte Rechtsmittel nicht durch-•. geführt hat und cs daher der Billigkeit entspricht-, daß er die von ihn veranlaßten Kosten trägt« Darüber hinaus waren uefi Rechtebeschverdeführer auch die den Vertrags-pai'teienj außerhalb des Rechtsbescliv;erdeverfahrcns ent- i ' stanueneii Kosten auf zue x’l egen, denn durch die.angefoch-tene Ent scheidung ist ein Recht des Rechtsbeschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden; er war daher nach i § 25 Absi 2 LVO nicht besc!-..erJebcrechtigt» Außerdem über schreitejb der Wert des Dcschwordogcjenstands nicht den in § 2 K bs 1 LVR vorgeschriebenen Betrag ven 6 000 D!,I< Da lie Rechts be schwer de danach aus mehreren Gründen unzulässig war, mußten auf Grund der £•$ 10 LVR, 42, 43, 50, LVO die gesauten durch das Rechtsbcschv/crde- i i 4 s 4 * J £* V-' • t' ;'V -V 4 i & i verfahren entstandenen Kosten den keehtsbeschv/erde-führer auferjLegt werden« i j £r. Pritsch ! Dr. Küclcinghaus 3)r* Tasche i i i i i i i i i i i I * i i i i • . ■* i v * • •* 4 ' '* ' i 4. J£ M "A # ;ä'!. ,3 •)! t