vertreten durch jdie Rechtsanwälte Br. flBBPi und wegen (Jenehmigun|g (Beanstandung) eines Pachtvertrages hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 2. wird auch eine Gastwirtschaft betrieben, die durch den vorbezeichneten Vertrag für den angegebenen Pachtpreis an den Antragsgegner mitverpachtet worden ist. Es hat sich auf* den Standpunkt gestellt, der vereinbarte Pachtzins sei nicht zu hoch unfl für den Antragsgegner tragbar. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss hat dsS Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. zulässig, da das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen hat (§2 Abs 3 LVR). Wie der Rechtsbeschwerdeführer selbst nicht verkennt, steht den Vertragsteilen gegen die antragsgemässe Genehmigung eines Vertrages eine Beschwerde nicht zu. Das hat darin seinen Grund, dass die Verträgsteiie durch die antragsgemässe Genehmigung in einem Recht nicht beeinträchtigt werden (5 23 Abs 2 LVO)^ durch die antragsgemässe Genehmigung wird ihre Rechtslage vielmehr verbessert, indem sie dadurch von einer bestehenden Verfügungsbeschränkung befreit werden (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: BGHZ 1, 267 RechtdLandw 1J51, 189 = DNotZ 1951, 345; zuletzt Beschluss vom Ho Oktober 11952, V BLw 34/52, RechtdLandw 1952, Lange-Wulff nehmen hier nur Stellung zu der Präge, ob im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren die Gültigkeit des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts zu prüfen und nicht nur eine offensichtliche Nichtigkeilt zu berücksichtigen ist$ sie wollen das bejahen, somt hie Landwirtschaftsgerichte sowohl für das Genehmigungs- unß das Zustimmungsverfahren wie auch (anstelle der sonst zuständigen Prozessgerichte) für das Verfahren über die Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts zuständig sind. 300)., wird von dieser Frage nicht der für die Zulässigkeit einer Beschwerde1 entscheidende Gesichtspunkt berührt, 0b die Vertragsteile durch eine uneingeschränkt erteilte Genehmigung in einfem Recht beeinträchtigt werden* Das ist, wie bereits hervkrgehoben, nicht der Pall* Juli 1952 aber nicht mehr auf Grund von Art VI ERG Nr 45 und Art IV BrMilRegVO Nr 84 über die Präge einer Genehraigungserteilung entscheiden dürfen, sondern, weil das Landpachtgesetz vom 25* Juni 1952 (BGBl I, 345) bereits in Kraft getreten war (§20 Abs 1 daselbst), darüber, ob der Pachtvertrag auf Grund von § 5 LPG zu beanstanden war (aufzuheben oder festzusteilen war, dass er nicht zu beanstanden ist, § 5 Abs 3 Satz 2). Es hat jedoch in einem Schreiben vom 14oJuli 1952 an die Antragstellerin, welche die nachträgliche Feststellung beantragt hatte, dass der zur Genehmigung vorgelegte Vertrag nicht zu beanstanden ist, zu dem Ausdruck gebracht, dass die Genehmigung weiter gehe als der Feststellungsantrag , und sich daher eine Entscheidung über, den Feststellungsan- j daher nur aus dem Gesichtspunkt, dass die vertraglichen Leistungen des Pächters nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrage ständen, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist (§5 Abs 1 Buchst b LPG).- Indem'das Amtsgericht die Genehmigung erteilt hat, weil die Pachtleistungen für den Pächter angemessen und tragbar seien, hat es daher auch sachlich ausgesprochen, dass ein Grund zur Beanstandung aus § 5 Abs 1 Buchst b LPG nicht gegeben sei. Wie die Vertragsteile durch die Erteilung der Genehmigung nicht in einem Recht beeinträchtigt werden, so ist das auch nicht der Fall, wenn die untere Landwirtschaftsbehörde nicht beanstandet oder das Gericht feststellt, dass ein Vertrag nicht zu beanstanden ist$ denn.in dem einen wie in dem andern Falle wer- Auch bei Anwendung des Landpachtgesetzes hat das Beschwerdegericht also mit Recht die sofortige Belschwerde des Antragsgegners' als unzulässig verworfen. Dem Umstand, dass für die Genehmigungserteilung eine Gebühr zur Erhebung kommt (§45 LVO), nicht aber für eine Feststellungsentscheidung des Gerichts, daß ein Vertrag nicht zu beanstajnden ist (§ 17 SchluEsatz LPG), wird bei der Kostenfestsejtzung Beachtung zu schenken sein.
Für aas Nachschlagewerk! Rieht für die Amtliche Sammlung! 2361 029 Gesetz: LVO § 23; LPG § 5. Rechtssatz:Lurch die Hichtbeanstandung eines Landpacht | vertrageis wird das Recht eines Vertrags-| teils nicht beeinträchtigt. Las gilt auch* Iwenn ein Vertragsteil die Richtigkeit des !Vertrages geltend macht. Aktenzeichens V BLw 103/52 Beschluss des BGH vom 2. März 1953 AG Mettmann OLG LUsseldorf N V BI» 103/52 h B e s c h 1 u s s In der .Landwirtschaftssache des Landwirts Richard R in I Antragsgegners, Beschwerde- und ! Rechtsheschwerdefiihrers, vertreten durch Rechtsanwalt in gegen die Witwe Bernhardine L HH^p geh. in KoSBBBpweg, J Antragstellerin, Beschwerde- und ! Rechtsbeschwerdegegnerin, . i _ ___ vertreten durch jdie Rechtsanwälte Br. flBBPi und wegen (Jenehmigun|g (Beanstandung) eines Pachtvertrages hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 2. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hiückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Bitges und Filter beschlossen: Biel Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des. Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 1. Oktober 1952 wird auf Kosten des Antraigsgegners zurückgewiesen. Ausserhalb jw des Rechtisbeschwerdeverfahrens entstandene ! Kosten siind nicht zu erstatten. > Tr.‘ 2 Gründe; ^ i Durch privatschriftlichen Vertrag vom 27. Mai 1950 hat die Antragstellerin an den Antragsgegner für die Zeit vom 1. Januar 1949 ab auf die Dauer von 12 Jahren ihre Landstelle, ixt bei (Grundbuch von Bd 51 Bl 1119 und von Bd 6 Bl 210) für einen jährlichen Pachtzins von 2500 DM verpachtet.- Die Landstelle ist 13,3854 ha groß. Auf ihr! wird auch eine Gastwirtschaft betrieben, die durch den vorbezeichneten Vertrag für den angegebenen Pachtpreis an den Antragsgegner mitverpachtet worden ist. Im Verfahren 5 II LwP 6/51 und in dem damit verbundenen Verfahren 5 II LwP 9/51 des Amtsgerichts Mettmann verlangt i die Antragstellern auf Grund einer Kündigung Räumung der Pachtung und ZahjLung von Pachtrückständen. * Der Antragsgegner bestreitet djart, mit Pachtzinszahlungen im Rückstände zu sein, und beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären sowie di|e Pachtdauer und den Pachtzins, den er für erheblich übersetzt hält, angemessen festzusetzen. Mit Rück i sicht auf das in! diesen Verfahren zutage getretene Pehlen der Grundstückve^kehrsgenehmigung zu dem Pachtverzrag hat die Antragstellerin im Februar 1952 um die 'Genehmigung bei der unteren Landwirtschaftsbehörde nachgesucht. Diese hat die Genehmigung versagt, weil durch die Koppelung der Landpacht mit dej? Schankwirtschaftspacht eine Beurteilung der AngeinessenheJLt der Pachtleistungen nicht möglich sei. Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) i die Genehmigung am 1. Juli 1952 erteilt. Es hat sich auf* den Standpunkt gestellt, der vereinbarte Pachtzins sei nicht zu hoch unfl für den Antragsgegner tragbar. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss hat dsS Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. t i i. i. i i; ? •-l,.' i -t.. • > i « i weil du|rch eine uneingeschränkte Genehmigläng ein Ver-tragstejil in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt werde. jOffensichtlich nichtig sei der Pachtvertrag nicht; ob aus jder Nichtigkeit der Vereinbarung Uber das dem Antragsgegner im Pachtvertrag eingeräumte Vorkaufsrecht wegen Nic|htwahrung der porm des § 313 BGB eine Nichtigkeit ! des gan|zen Vertrages auf Grund von § 139 BGB sich ergebe, könne "bhne nähere Erörterung der beim Vertragsabschluss geführtien Verhandlungen und der damals obwaltenden Um-ständeMi nicht festgestellt werden. i Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der.Antragsgegner seinen Antrag auf Versagung der Genehmigung weiter, hilfswe-ise bittet er um Zurückverweisung der Sache ah das Besichwerdegericht. Die Antragstellerin bittet in erster Linie um Verwerfung der Rechtsbeschwerde als un-zulässijg, hilfsweise um ihre Zurückweisung als unbegründet. II. Die iRechtsbeschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Recntsbeschwerdegegenstandes. zulässig, da das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen hat (§2 Abs 3 LVR). Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Wie der Rechtsbeschwerdeführer selbst nicht verkennt, steht den Vertragsteilen gegen die antragsgemässe Genehmigung eines Vertrages eine Beschwerde nicht zu. Das hat darin seinen Grund, dass die Verträgsteiie durch die antragsgemässe Genehmigung in einem Recht nicht beeinträchtigt werden (5 23 Abs 2 LVO)^ durch die antragsgemässe Genehmigung wird ihre Rechtslage vielmehr verbessert, indem sie dadurch von einer bestehenden Verfügungsbeschränkung befreit werden (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: BGHZ 1, 267 RechtdLandw 1J51, 189 = DNotZ 1951, 345; zuletzt Beschluss vom Ho Oktober 11952, V BLw 34/52, RechtdLandw 1952, 322)o Dabei ist ies ohne Bedeutung, ob der uneingeschränkt genehmigte Vertrag vielleicht nichtig ist* denn im Hinblick auf eine etwaigej Nichtigkeit des Vertrags hat die Genehmigungserteilung keinerlei rechtliche Wirkung, vor wie nach der Genehmigungserteilung können die Vertragsteile in gleicher Weise die Nichtigkeit des Vertrages geltend machen. Das verkennt der Rechtsbeschwerdeführer.in den von ihm angesogenen Erläuterungen von Lange-Wulff (Höfeordnung S 558) findet seine Auffassung keine Stütze. Lange-Wulff nehmen hier nur Stellung zu der Präge, ob im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren die Gültigkeit des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts zu prüfen und nicht nur eine offensichtliche Nichtigkeilt zu berücksichtigen ist$ sie wollen das bejahen, somt hie Landwirtschaftsgerichte sowohl für das i Genehmigungs- unß das Zustimmungsverfahren wie auch (anstelle der sonst zuständigen Prozessgerichte) für das Verfahren über die Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts zuständig sind. (Janz abgesehen davon, dass der erkennende Senat hierzu einpn abweichenden Standpunkt vertritt (Beschluss "7om 8c Ajpril 1952, V BLw 63/51, RechtdLandw 1952. 300)., wird von dieser Frage nicht der für die Zulässigkeit einer Beschwerde1 entscheidende Gesichtspunkt berührt, 0b die Vertragsteile durch eine uneingeschränkt erteilte Genehmigung in einfem Recht beeinträchtigt werden* Das ist, wie bereits hervkrgehoben, nicht der Pall* Nun hätte dasjAmtsgericht am 1. Juli 1952 aber nicht mehr auf Grund von Art VI ERG Nr 45 und Art IV BrMilRegVO Nr 84 über die Präge einer Genehraigungserteilung entscheiden dürfen, sondern, weil das Landpachtgesetz vom 25* Juni 1952 (BGBl I, 345) bereits in Kraft getreten war (§20 Abs 1 daselbst), darüber, ob der Pachtvertrag auf Grund von § 5 LPG zu beanstanden war (aufzuheben oder festzusteilen war, dass er nicht zu beanstanden ist, § 5 Abs 3 Satz 2). Das Amtsgericht hat die neue Rechtslage nicht berUcksich= tigt, ^eil ihm am 1. Juli 1952 das Landpachtgesetz noch nicht vorlag., Es hat jedoch in einem Schreiben vom 14oJuli 1952 an die Antragstellerin, welche die nachträgliche Feststellung beantragt hatte, dass der zur Genehmigung vorgelegte Vertrag nicht zu beanstanden ist, zu dem Ausdruck gebracht, dass die Genehmigung weiter gehe als der Feststellungsantrag , und sich daher eine Entscheidung über, den Feststellungsan- trag erübrigen durfte. Auch durch die Anwendung eines am I« Juli 1952 nicht mehr geltenden Rechts.(nach § 16 Abs 2 | Satz‘2; ff LFG war das Genehmigungsverfahren vom Inkrafttre- * * ;• ten dejs Landpachtgesetzes ab als ein Verfahren nach § 5 Abs i \ 3 LFG bu behandeln) ist der Antragsgegner, in einem. Recht ! nicht beeinträchtigt und daher nicht beschwerdeberechtigt. Nach dler Stellungnahme der unteren Landwirtschaftsbehörde wie aujch nach den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts ; kam eihe Versagung der Genehmigung nur aus dem Gesichts- punkt in Frage, dass die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt seien (Art III Nr 5 Buchst 1 c BrMilRegVO Nr 84), und auf Grund des Landpachtgesetzes j daher nur aus dem Gesichtspunkt, dass die vertraglichen Leistungen des Pächters nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrage ständen, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist (§5 Abs 1 Buchst b LPG).- Indem'das Amtsgericht die Genehmigung erteilt hat, weil die Pachtleistungen für den Pächter angemessen und tragbar seien, hat es daher auch sachlich ausgesprochen, dass ein Grund zur Beanstandung aus § 5 Abs 1 Buchst b LPG nicht gegeben sei. Wie die Vertragsteile durch die Erteilung der Genehmigung nicht in einem Recht beeinträchtigt werden, so ist das auch nicht der Fall, wenn die untere Landwirtschaftsbehörde nicht beanstandet oder das Gericht feststellt, dass ein Vertrag nicht zu beanstanden ist$ denn.in dem einen wie in dem andern Falle wer- ) ■> r' i * i i den die Vertragslteile lediglich von öffentlich-rechtlichen i Beschränkungen blefreit, ihre Rechtslage also in beiden Fällen verbessert, nicht verschlechtert. Kit Recht versagen daher Lange-Wulff (Landpachtrecht, Anm 59 Schlußabsatz) den Vertragsteilen in den Fällen einer Nichtbeanstandung das Beschwerderecht. Auch bei Anwendung des Landpachtgesetzes hat das Beschwerdegericht also mit Recht die sofortige Belschwerde des Antragsgegners' als unzulässig verworfen. Dem Umstand, dass für die Genehmigungserteilung eine Gebühr zur Erhebung kommt (§45 LVO), nicht aber für eine Feststellungsentscheidung des Gerichts, daß ein Vertrag nicht zu beanstajnden ist (§ 17 SchluEsatz LPG), wird bei der Kostenfestsejtzung Beachtung zu schenken sein. Für die Entscheidung in |der Sache selbst hat dieser Umstand keine ! Bedeutung. Die ICostenenljscheidung beruht auf § 10 LVZ in Verbin- t dung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Dem Antragsgegner auch die Erstattung ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens ent- i . i 1. $ M t l'i i ■ • »i ■ • ij ü standener Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), "bestand kein ausreichender Anlässe Pr. Tasche Pr. HUckinghaus Pr. Piepenhrock t