Dezember 1942 seinen Fflegesohn »alter zu dem Erben ein, während er seiner Ehefrau die lebenslängliche Verwaltung und Hutzniessung des Erbhofes vorbehielt, ln diesem Testament brachte der Erblasser scineAbsicht zu dem Ausdruck, den Ffitegssohn an ICindes Statt anzunehmen. ben neben seiner Ehefrau seine, beiden Brüder, der Landwirt Friedrich der Eigentümer eines Erbhofs war, und der Bäckermeister Hermann der Antragsgegner, sowie die Tochter einer Halbschwester des Erblassers in Betracht«. Im Mai 1951 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht in Holzminden besurtragt, ihm auf Grund des notariellen Testaments vom 14. Der Antragsgegner hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und für sich in Anspruch genommen, Anerbe des Hofes geworden zu sein. Er hat das notarielle Testament als unwirksam angesprochen, weil der Pflegesohn nach § 20 REG nicht als Anerbe habe bestimmt werden können, und ist davon ausgegangen, dass infolgedes-sen die gesetzliche Erbfolge nach Reichserbhofrecht eingetreten und der Nachlass beim Inkrafttreten der IlÖfeord-nung geregelt gewesen sei« Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, der l^pf sei ihm als Anerben zugefallen, weil sein Bruder Friedrich bereits einen Erbhof besessen habe und deshalb als Anerbe ausgeschieden sei. ten der Höfeordnung die Bauernfähigkeit des Antragsgegners nicht festgeständen habe und auch Friedrich als Besitzer eines Erbhofs nicht ohne weiteres als Anerbe ausgeschieden- seio j Bas Beschwerdegericht ist dem Antragsgegner darin bei-getreten, dass der Antragsteller nach Eeichserbhofrecht nicht habe Anerbe werden können, weil er von dem Erblasser nicht an Kindes Statt angenommen worden sei und anerbenberechtigte Verwandte des Erblassers vorhanden gewesen seien« Es hat indessen den Erbfall in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als ungeregelt angesehen und hierzu ausgeführt: Bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung habe keiner der gesetzlichen Erben etwas, unternommen,. Selbst wenn inan annehmen wolle, die Unwirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung sei offensichtlich gewesen, so sei der Nachlass gleichwohl noch nicht geregelt gewesen, denn es habe nicht festgestanden, welcher der beiden Brüder des Erblassers Anerbe geworden sei. Der Erbfall sei infolgedessen gemäss § 58 Abs 2 LVO nach Höferecht zu beurteilen, nach dem der Erblasser den Hoferben frei habe bestimmen und seine Geschwister übergehen können. Die Rechtsbeschwerde hält die Annahme des Oberlandesge-frichts, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen, für irrig, weil der ältere Bruder des Erblassers die Rechte aus den §§ 22 REG, 42 EHFV nur bis zu dem 24. Darin, dass der ältere Bruder auf seinem Hof geblieben sei und keine Ansprüche auf den Erbhof seines Bruders erhoben habe, will die Rechts-beschv.erde eine konkludente Ausübung des Wahlrechts sehen, da die getroffene Entscheidung kaum deutlicher zu dem Ausdruck gebracht werden könne. April 1947 kein Streit bestanden habe, und meint, die theoretische Möglichkeit, dass Streit hätte bestehen können, reiche nicht aus, einen ungeregelten Erbfall anzunehmen, zu dem*l da bis zu dem Zeitpunkt des Ausser-krafttretens des. Sie wendet 'sich auch gegen die Auslegung des notariellen Testaments durch das Beschwerdegericht, weil in ihm eindeutig die Witwe und der Antragsteller zu Erben eingesetzt worden seien und es sich im übrigen eindeutig um Tei-lungsanordnungen handle. April 1946 daraus herleiten, dass der Erblasser•sowohl seine Witwe als auch seinen Pfle-gesohn zu Erben des Hofes eingesetzt und im übrigen - von den das Altenteil betreffenden Bestimmungen abgesehen - nur eine Teilungsanordnung getroffen habe. Es war daher bei der weiteren Beurteilung des Palles davon aus-zu^ehen, dass der Erblasser den Antragsteller allein zu dem Erben seine?.. Zu Unrecht wendet,sich die Rechtsbeschwerde ferner gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen. Sie geht mit dem Beschwerdegericht zutreffend'davon aus, dass der Antragsteller nach'Reichserbhofrecht nicht wirksam zu dem Anerben eingesetzt werden konnte, weil anerbenberechtigte Verwandte des Erblassers vorhanden waren. Sie verkennt offenbar auch nicht, dass der Hof nach Erbhofrecht zunächst dem Landwirt- Friedrich zugefallen Sein würde, da der Anerbe, der einen Erbhof besass, so lange als Anerbe galt, bis die Möglichkeit des Austausches der Höfe auf.Grund des § 22 REG durch Ablauf der Erlclä.rungsfri st auf gehört hatte und er damit endgültig als Anerbe ausgeschieden war (vgl Beschluss des erkennenden V BLw 49/51)« Die Rechtsbeschwer-de v<endet sich ferner nicht gegen den zutreffenden Hinweis des Beschv.erdegerichts, Friedrich auch auf Grund des § 42 Abs 1 EHFV beantragen können, anzuordnen, dass er nicht als Anerbe ausscheide; sie will jedoch darin, dass Friedrich diese Rechte bis zu dem Inkraft- Sie sind auch nicht etwa durch Fristablauf entfallen, denn der Ablauf der Fristen war - abgesehen von dem.auf dem Gebiete des Erbhofrechts bestehenden Stillstand der Rechtspflege - durch die Zweite Kriegsmassnahmenverordnung vom 27. Bass Friedrich auch späterhin keinen Anspruch auf den Hof erhoben hat, ist für die Frage, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfe Ordnung fest stand, ohne Bedeutung, denn für sie kam es lediglich darauf an, wie sich die Sachund Rechtslage bei objektiver Betrachtung an dem maßgebenden Stichtag darstellte. Ber Vorwurf der Rechtsbeschwerde, es habe theoretische Möglichkeiten, die zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden haben möchten, aber niemals praktisch geworden seien, zu Unrecht als bedeutsam angesehen, ist danach nicht gerechtfertigt.' Bie von dem Beschwerdegericht angeführten Gründe rechtfertigen also seine Annahme, der Anerbe habe beim Inkrafttreten der Ilöfe-ordnung noch nicht festgestanden.
V BL« 1Q2./51 I» I 053 ? j Beschluss kl V * M- OMMMMMP M MM» WM «M M*M In der LandwirtSchaftssache des Bäckermeisters Hermann K in Hl Antragsgegners, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführers , vertreten durch Rechtsanwalt den Landwirt ..alter 1 gegen in H< kstr. Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt in 9 wegen Erteilung eines Iloffolgezeugnisses * hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8* Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Lr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Ernst beschlossen: Die Kechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Oktpber 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Lie dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten. % .t •N » 1 Gründe3 Der am 15. April 1946 verstorbene Bauer. Karl war Eigentümer des im Grundbuch von Band III, Blatt 266, eingetragenen Erbhofes, dessen Einheitswert 20400•— ELI beträgt* Earl war verheiratet.’ Aus seiner Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der im Jahre 1936 ledig; und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben ist. Der Antragsteller, der früher Y/alter hieß und ein Spielgefährte dieses Sohnes war, wurde nach seiner Schulentlassung in die Familie <fes Erblassers aufgenommen und in der Landwirtschaft ausgebildet, um den Hof später einmal übernehmen zu können, da der Sohn des Erblas-sers immer kränklich war und deshalb als llofnachfolger nicht in Frage kam. Dementsprechend setzte der Erbias-ser in einem privatschriftlichen Testament vom 18. Dezember 1942 seinen Fflegesohn »alter zu dem Erben ein, während er seiner Ehefrau die lebenslängliche Verwaltung und Hutzniessung des Erbhofes vorbehielt, ln diesem Testament brachte der Erblasser scineAbsicht zu dem Ausdruck, den Ffitegssohn an ICindes Statt anzunehmen. Am 14. April 1946 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er seine Ehefrau und seinen Fflegesohn zu seinen. Erben einsetzte und hinsichtlich der. Verteilung seines aus dem Erbhof und Barvermögen bei der Volksbank und.der Braunschweigischen Staatsbank bestehenden Nachlasses anordnete, sein Fflegesohn solle den Erbhof mit allen Bestandteilen und Zubehör und seine Ehefrau das gesamte Barvermögen erben. Seiner Ehefrau wandte der Erblasser ausserdem ein lebenslängliches Altenteils-recht zu. Bei dem Tode des Erblassers kamen als gesetzliche Er~ . ben neben seiner Ehefrau seine, beiden Brüder, der Landwirt Friedrich der Eigentümer eines Erbhofs war, und der Bäckermeister Hermann der Antragsgegner, sowie die Tochter einer Halbschwester des Erblassers in Betracht«. Nach dem Tod.V cLeaErblassers nahm seine V/itwe den Fflegesohn kalter D|p durch Vertrag vom 27. September 1946 an ICindes Statt an«, Im Mai 1951 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht in Holzminden besurtragt, ihm auf Grund des notariellen Testaments vom 14. April 1946 ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, dass er Höf erbe geworden sei«. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 20. Juli 1951 stattgegeben« , • Der Antragsgegner hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und für sich in Anspruch genommen, Anerbe des Hofes geworden zu sein. Er hat das notarielle Testament als unwirksam angesprochen, weil der Pflegesohn nach § 20 REG nicht als Anerbe habe bestimmt werden können, und ist davon ausgegangen, dass infolgedes-sen die gesetzliche Erbfolge nach Reichserbhofrecht eingetreten und der Nachlass beim Inkrafttreten der IlÖfeord-nung geregelt gewesen sei« Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, der l^pf sei ihm als Anerben zugefallen, weil sein Bruder Friedrich bereits einen Erbhof besessen habe und deshalb als Anerbe ausgeschieden sei. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass der An- ‘ tragsgegner bisher niemals Ansprüche auf den Hof erhoben habe, und vor allem dessen Bauern- und Wirtschaftsfähigkeit bestritten, auch geltend gemacht, der Antragesgner habe auf sein Anerbenrecht verzichtet. Im übrigen hat er den Erbfall als ungeregelt angesehen, weil beim Inkraftt®- • *. V ■is-’i i ' V 1 r . V* ' \ s r.- 1 -4 > . \ ten der Höfeordnung die Bauernfähigkeit des Antragsgegners nicht festgeständen habe und auch Friedrich als Besitzer eines Erbhofs nicht ohne weiteres als Anerbe ausgeschieden- seio j Bas Oberlandesgericht in Celle hat die sofortige Be- | schwerde des Antragsgegners durch Beschluss vom 11. Oktober 1951 zurückgewiesen. j Hiergegen richtet sich die Rechtsbes.chwerde des Antragsgegner s^, mit der er die Zurückweisung des Antrages des Antragstellers weiter verfolgt,, der ^.seinerseits um Zurückweisung .dieses Rechtsmittels bittet« • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründete* ■ 1 .' ‘ • \i - Bas Beschwerdegericht ist dem Antragsgegner darin bei-getreten, dass der Antragsteller nach Eeichserbhofrecht nicht habe Anerbe werden können, weil er von dem Erblasser nicht an Kindes Statt angenommen worden sei und anerbenberechtigte Verwandte des Erblassers vorhanden gewesen seien« Es hat indessen den Erbfall in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als ungeregelt angesehen und hierzu ausgeführt: Bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung habe keiner der gesetzlichen Erben etwas, unternommen,. um die Unwirksamkeit des notariellen Testaments feststellen zu lassen. Selbst wenn inan annehmen wolle, die Unwirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung sei offensichtlich gewesen, so sei der Nachlass gleichwohl noch nicht geregelt gewesen, denn es habe nicht festgestanden, welcher der beiden Brüder des Erblassers Anerbe geworden sei. Der ältere von ihnen ha he nämlich.nach!:.. § 22 REU wählen können*ob er seinen Hof behalten oder den ihm angefallenen Erbhof übernehmen und seine eigene Besitzung dem nächstberufenen Anerben zur Verfügung stellen wolle. Auch habe er npeh § 42 SHFV beantragen • » körinon» unzuox;ur*en, «aus ar nicht als Angrbe aussc oidö?' \io%\x oich diecur Bruder entschlossen haben-würde, stehe heute noch nicht fest und habe am 24. April 1947 ebensowenig festgestanden,so dass an diesem Stichtage noch ungewiss gewesen sei, wer als Anerbe des Hofes eintreten werde. Der Erbfall sei infolgedessen gemäss § 58 Abs 2 LVO nach Höferecht zu beurteilen, nach dem der Erblasser den Hoferben frei habe bestimmen und seine Geschwister übergehen können. Die Einsetzung des Antragstellers zu dem Hoferben sei danach wirksam, denn es treffe hicht zu, dass in dem Testament., wie der Antragsgegner meine,* mehrere Personen, nämlich die V/itwe und der Antragsteller, zu Erben des Hofes bestimmt worden seien» Die Erbeinsetzung sei nämlich in den weiteren Bestimmungen des Testaments dahin erläutert worden, dass der Pflegesohn den Ilof und die Witwe das gesamte Barvermögen erben solle. Damit sei klar gesagt, dass der Hof nur an eine Person, näm«-lich den Pflegesohn, fallen solle. Mit Recht habe danach das Amtsgericht den Antragstiller als Hoferben angesehen. Die Rechtsbeschwerde hält die Annahme des Oberlandesge-frichts, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen, für irrig, weil der ältere Bruder des Erblassers die Rechte aus den §§ 22 REG, 42 EHFV nur bis zu dem 24. April 1947 habe ausüben können, bis dahin aber yon ihnen keinen Gebrauch gemacht habe. Daraus folgert sie, dass der Nachlass geregelt gewesen und der Antragsgegner nunmehr allein als Anerbe in Betracht gekommen sei. Darin, dass der ältere Bruder auf seinem Hof geblieben sei und keine Ansprüche auf den Erbhof seines Bruders erhoben habe, will die Rechts-beschv.erde eine konkludente Ausübung des Wahlrechts sehen, da die getroffene Entscheidung kaum deutlicher zu dem Ausdruck gebracht werden könne. Dem Oberlandesgericht wirft die Rechts-beschwerde vor, seine Entscheidung mit theoretischen Ilöglich- keiten, die zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden haben möchten, aber niemals praktisch geworden seien, begrün-det zu haben. Sie weist darauf hin, dass unter den Betei^-ligten am 24. April 1947 kein Streit bestanden habe, und meint, die theoretische Möglichkeit, dass Streit hätte bestehen können, reiche nicht aus, einen ungeregelten Erbfall anzunehmen, zu dem*l da bis zu dem Zeitpunkt des Ausser-krafttretens des. Reichserbhofreohts Beachtliches gegen die Rechtsstellung des Antragsgegners nicht 'Unternommen worden sei und sodann auch nicht mehr habe unternommen werden können. Daraus leitet die Rechtsbeschwerde her, • i , der Nachlass müsse zu Gunsten des Antragsgegners als geregelt angesehen y/erden. Sie wendet 'sich auch gegen die Auslegung des notariellen Testaments durch das Beschwerdegericht, weil in ihm eindeutig die Witwe und der Antragsteller zu Erben eingesetzt worden seien und es sich im übrigen eindeutig um Tei-lungsanordnungen handle. Die Rechtsbeschwerde meint, die Vorinstanzen hätten das verkannt und seien über diese Rechtsbegriffe hinweggegangen. Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen. Die Rechtsbeschwerde will die Unwirksamkeit .des. notariellem Testaments vom 14. April 1946 daraus herleiten, dass der Erblasser•sowohl seine Witwe als auch seinen Pfle-gesohn zu Erben des Hofes eingesetzt und im übrigen - von den das Altenteil betreffenden Bestimmungen abgesehen - nur eine Teilungsanordnung getroffen habe. Sie greift dsmit die Auslegung an, die dieses Testament durch das Beschwerdegericht erfahren hat. Die Auslegung von Testamenten ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl z.B. Beschluss vom 20. November 1951, V BLW 73/50), Sache der tatrichterlichen Würdigung und einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwer degericht nur in der Richtung zugänglich, oh Auslegungsregeln verletzt'sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine ErfahrungsSätze verstossen worden ist* Derartige Gesetzes-Verletzungen sind nicht ersichtlich* Die Rüge der Rechtsbe-schwerde, das Oherlandesgericht sei darüber hinweggegangen, dass das Testament eine Erbeinsetzung und anschliessend eine Teilun^sanordnung enthalte, ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat sich mit den Sätzen des Testaments, auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt, ausdrücklich äuseinander-gesetzt und in der Anordnung hinsichtlich der "Verteilung des Nachlasses" eine Erläuterung der vorausgehenden Erbeinsetzung dahin gesehen, dass der Hof an den Pflegesohn und das Barvermögen an die V/itwe fallen solle. Diese Auslegung ist möglich und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bin-r dend, entspricht auch einer ungekünstelten Auffassung der letztwilligen Verfügung und lässt einen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Es war daher bei der weiteren Beurteilung des Palles davon aus-zu^ehen, dass der Erblasser den Antragsteller allein zu dem Erben seine?.. Hofes eingesetzt hat. •. Zu Unrecht wendet,sich die Rechtsbeschwerde ferner gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen. Sie geht mit dem Beschwerdegericht zutreffend'davon aus, dass der Antragsteller nach'Reichserbhofrecht nicht wirksam zu dem Anerben eingesetzt werden konnte, weil anerbenberechtigte Verwandte des Erblassers vorhanden waren. Sie verkennt offenbar auch nicht, dass der Hof nach Erbhofrecht zunächst dem Landwirt- Friedrich zugefallen Sein würde, da der Anerbe, der einen Erbhof besass, so lange als Anerbe galt, bis die Möglichkeit des Austausches der Höfe auf. Grund des § 22 REG durch Ablauf der Erlclä.rungsfri st auf gehört hatte und er damit endgültig als Anerbe ausgeschieden war (vgl Beschluss des erkennenden 1 y Senats vom 11» Llarz 1952,. V BLw 49/51)« Die Rechtsbeschwer-de v<endet sich ferner nicht gegen den zutreffenden Hinweis des Beschv.erdegerichts, Friedrich auch auf Grund des § 42 Abs 1 EHFV beantragen können, anzuordnen, dass er nicht als Anerbe ausscheide; sie will jedoch darin, dass Friedrich diese Rechte bis zu dem Inkraft- treten der Höfeordnung nicht ausgeübt habe, einen stillschweigenden Verzicht auf diese Möglichkeiten sehen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Unstreitig hat Friedrich allerdings weder eine Erklärung gemäss § 22 EEG abgegeben, noch einen Antrag aus § 42 Abs 1 EHFV gestellt. Die Folgerung, welche die Rechtsbeschwerde hieraus zieht, wäre nur möglich, wenn Friedrich BWdie Möglichkeit gehabt hätte, von diesen Hechten Gebrauch zu machen. Das war aber, was die Rechtsbecchwerde übersieht, nicht der Fall* denn die Erklärung gemäss § 22 Abs 2 REG war dem Anerbengericht gegenüber abzugeben und der Antrag aus § 42 Abs 1 EIIFV bei dem Anerbengericht zu stellen. Zur Zeit des Erbfalls waren aber die Anerbengerichte nicht-in Tätigkeit; .daran hat sich bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung nichts geändert. Infolgedessen kann daraus, dass Friedrich keines dieser Rechte aus geübt liat> nicht geschlossen werden, dass er von ihnen keinen Gebrauch machen wollte. Solange das Reichserbhofrocht irr Kraft war, standen ihm diese Rechte"'zu. Sie sind auch nicht etwa durch Fristablauf entfallen, denn der Ablauf der Fristen war - abgesehen von dem.auf dem Gebiete des Erbhofrechts bestehenden Stillstand der Rechtspflege - durch die Zweite Kriegsmassnahmenverordnung vom 27. September 1944 und die Verordnung über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fri- . . sten vom 16. Dezember 1946 bis zu dem 31. Dezember 1947 gehemmt. Es stand danach beim Inkrafttreten der HÖfeordnung noch keineswegs fest, ob der nächstberufene Anerbe von den angeführ- S7iv3 % * %* Vl A ten Rechten Gebrauch machen würde oder nicht* Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht angenommen, am 24. April 1947 sei noch ungewiss gewesen, wer Hoferbe werden werde. Bass Friedrich auch späterhin keinen Anspruch auf den Hof erhoben hat, ist für die Frage, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfe Ordnung fest stand, ohne Bedeutung, denn für sie kam es lediglich darauf an, wie sich die Sachund Rechtslage bei objektiver Betrachtung an dem maßgebenden Stichtag darstellte. Bas Oberlandesgericht hat diese Prüfung rechtsirrtumsfrei vorgenommen und ist dabei zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt. Ber Vorwurf der Rechtsbeschwerde, es habe theoretische Möglichkeiten, die zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden haben möchten, aber niemals praktisch geworden seien, zu Unrecht als bedeutsam angesehen, ist danach nicht gerechtfertigt.' Bie von dem Beschwerdegericht angeführten Gründe rechtfertigen also seine Annahme, der Anerbe habe beim Inkrafttreten der Ilöfe-ordnung noch nicht festgestanden. Es brauchte deshalb auf die weitere Frage nicht einzugehen, ob der Erbfall etwa auch deshalb ungeregelt war, weil die Ba»-.ernfühigkeit des Antragsgegners mindestens zweifelhaft war, da er bereits seit vielen Jahren einen landwirtschaftsfremden Beruf ausgeübt hatte. Nach Höferecht war aber, wie das Beschwerdegericht‘zutreffend dargelegt .hat, die Einsetzung des Antragstellers als Hofnachfolger wirksam. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde auch keine Rügen erhoben. Bie Rechtsbeschwerde war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. Bie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 45? 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über - 10 Vc die Erstattung der dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß o Dro Pritsch 3)r. Hückinghaus Dr. Tasche