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BGH

Gericht: BGH

als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzungvom 13, April 1951 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof* Dr* Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hiickinghaus und Dr* Tasche beschlossen: vom 29#, August 195o wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; Der Antragsgegner hat auch die den Antragstellern außer halb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten* Die Rechtsbeschwerde ist nach § 2 Abs 1 LVR nur zulässig, wenn der Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes. Die Zurverfügungstellung von Wohnraum auf der Pachtung und Überlassung des Gartens stellen keine Leistung des' Pächters dar; vielmehr sind diese Teile als von der Verpachtung an den Antragsgegner ausgenommen anzusehen. Die Leistungen unter Nr 2 bis 4 (die unter 2 und 3 stellen teilweise auch wohl weniger eine Leistung des Pächters als vielmehr eine Einschränkung seiner Nutzungen dar) wurden genauer nur nach Einholung einer Auskunft von sachkundiger örtlicher Stelle festgesetzt werden können. Denn ein Wert von mehr als l*2oo DM jährlich kommt für diese Leistungen nicht infrage. Das Oberlandesgericht (der Senat; nach § 43 Abs 2 Satz 1 LVO hätte der Vorsitzende die Festsetzung vornehmen müssen) hat den Geschäftswert auf 4#ooo DM festgesetzt, so dass- für die Leistungen unter Nr 2 bis 4 jährlich nur 2oc DM verbleiben. Erhöht mail den Jahresbetrag nur um ein Geringes über 2oo SN, so kommt man bereits in die Wertklasse von 4.000 DM bis 5*ooo DM (§ 25 KostO). ooo DH kommt ein besonderer Wert für den Herausgabeanspruch nicht -infrage (vgl die oben erwähnte Entscheidung des Senats vom 17.

Zitierte Normen: § 44 LVO § 25 KostO
WertAntragsgegnerAntragsgegnersjährlichLeistungSMLVO

Volltext der Entscheidung

2363 090
V BLw lo3/5o
Beschluss
 In der Landwirtschaftssache
 im
•eis
 des Landwirts Dirk 0
Antragsgegners, Beschwerdegegners und Rechtsbe-
. ’	schwerdefuhrers,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr*
m1
gegen
 über
lf) den Landwirt Petef C Gm^-Land/Rr e i s
2* ). denLandwirt Britz C	ln	^
in seiner Eigenschaft als Treuhänder für den Betrieb des Antragstellers zu 1.),
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt	in
 wegen.Aufhebung eines Pachtverhältnisses und Räumung
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshqfe.s als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzungvom 13, April 1951 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof* Dr* Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hiickinghaus und Dr* Tasche beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober.landesgerichts. vom 29#, August 195o wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; Der Antragsgegner hat auch die den Antragstellern außer halb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten*
2
Gr r ü n d e s
v»; Das Oberlandesg^ericht hat das zwischen den Beteiligten bestehende Pachtverhältnis zu dem 31» März 1951 aufgehoben und den Antragsgegner verurteilt , am 3ü Ükrz 1951 den Paohthof nebst eisernem Inventar herauszugebön* Mit der Rechtebe schwer de erstrebt der Antragsgegner Aufhebung des angefochtenen Be* Schlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht*
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 2 Abs 1 LVR nur zulässig, wenn der Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes. 6.oo® SM über-steigt. Rach § 2 Abs 4 LVR *kommen für die Berechnung des Be-schwerdewertes die Vorschriften des §44 LVO zur Anwendung.
Im vorliegenden Fäll handelt es sich um eine Pachtrechtssache, bei der sich nach §44 Abs 9 LVO der Geschäftswert nach § 24 in Verbindung mit § 23 KostO bestimmt (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17* und 28. November l[i5o und vem 23# Januar 1951, RechtdLandw 1951, 46 ff und lo4) . der Pachtvertrag ohne die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Aufhebung noch bis zu dem 31* März 1953 laufen würde, sind im Rechtebe-schw erdeverfahren 2 P'achtjahre streitig. Der. Wert der auf diese beiden Pachtjahre entfallenden sämtlichen Leistungen des Antragsgegners setet^sich zusammen aus:
1.	) Barpachtzins von jährlich l*,8oo SM
(§ 11 des Pachtvertrages)	3*6oo	SM
2.	) Winterfutter für eine Milchkuh,
•sowie Grasung und Stallung derselben
(III des Sondervertrages)
3») Zurverfiigungste 1 lung von 1/4 ha Ackerland in hergerichtetem Zustand (V des Sondervertrages)
4.) Lieferung eines SchlachtSchweines jährlich bis Weihnachten im Gewicht von 24o Pfund lebend (V des Sondervertrages).
Die Zurverfügungstellung von Wohnraum auf der Pachtung und Überlassung des Gartens stellen keine Leistung des' Pächters dar; vielmehr sind diese Teile als von der Verpachtung an den Antragsgegner ausgenommen anzusehen. Die Leistungen unter Nr 2 bis 4 (die unter 2 und 3 stellen teilweise auch wohl weniger eine Leistung des Pächters als vielmehr eine Einschränkung seiner Nutzungen dar) wurden genauer nur nach Einholung einer Auskunft von sachkundiger örtlicher Stelle festgesetzt werden können. Einer solohen genauen Berechnung bedarf es aber nicht. Denn ein Wert von mehr als l*2oo DM jährlich kommt für diese Leistungen nicht infrage. Nur bei einem höheren Wert als 1.2oo SH jährlich wurde aber der Beschwerdewert von mehr als 6.000 Ü erreicht. Das Oberlandesgericht (der Senat; nach § 43 Abs 2 Satz 1 LVO hätte der Vorsitzende die Festsetzung vornehmen müssen) hat den Geschäftswert auf 4#ooo DM festgesetzt, so dass- für die Leistungen unter Nr 2 bis 4 jährlich nur 2oc DM verbleiben. Das ist zu niedrig. Erhöht mail den Jahresbetrag nur um ein Geringes über 2oo SN, so kommt man bereits in die Wertklasse von 4.000 DM bis 5*ooo DM (§ 25 KostO). Damit ist dann für die Bewertung: der Leistungen unter 2 bis 4 eia Spielraum zwischen 2oo bis 7eo DM jährlich eröffnet. Höher als 7ec DM sind sie jedoch nicht zu bewerten.
 
Neben dem vorstehend berechneten Wert von 4*ooo bis 5. ooo DH kommt ein besonderer Wert für den Herausgabeanspruch nicht -infrage (vgl die oben erwähnte Entscheidung des Senats vom 17. November 195p)*
* Die Sofortige Beschwerde des Antragsgegners war daher wegen Niohterreichung des vorgeschriebenen Beschwerdewertes als unzulässig au verwerfen*
Die Xostenentscheidung beruht auf § lo LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 5o, 51 LVO*
gez..Dr..Pritsch	gez. Dr. Eüokinghaus gez. Dr*	Tasche