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BGH · V BLw 102/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 102/52

Im Juni 1944 beantragte die Witwe des Erblassers bei dem Anerbengericht, festzustellen, dass ihr die Verwaltung und Nutzniessung des Hofes auf Lebenszeit, mindestens aber bis zur Rückkehr des Anerben zustehe« Durch Beschluss vom 10. 1949 die Bewirtschaftung des Hofes, bei der sie von ihrem Vater, dem Abwesenheitspfleger ihres Ehemanns, unterstützt wird. Eine jede von ihnen hat als angemessene Ausstattung einen Betrag von 1750,—DM begehrt; die Antragstellerinnen haben dieses Verlangen mit dem Hinweis darauf gestellt, dass der Berichterstatter des Beschwerdegerichts in dem Verfahren betreffend die Aufhebung der Verwaltung und•Nutzniessung die Zahlung von Ausstattungen in der angegebenen Höhe vorgeschlagen habe0 Sie haben weiter den Standpunkt vertreten, Ausstattungen in der begehrten Höhe seien auch tragbar, da sich der Wert des Hofes auf etwa 60000,—DM belaufe, und darauf hingewiesen, dass sie jahrelang unentgeltlich auf dem Hofe gearbeitet hätten* Die Antragstellerinnen zu 2 und 4) haben ausserdem eine Aussteuer in Höhe von 1500,—DM verlangt, weil sie im Gegensatz zu ihren Schwestern kein Schlafzimmer und keine Kücheneinrichtungsgegenstände erhalten hätten und eine Gleichstellung mit ihren Geschwistern beanspruchen könnten* Die Antragstellerin zu 4) hat die Zahlung weiterer 1000,—DM begehrt, weil sie ihrem Vater im Jahre 1935 zu dem Erwerb einer Waldparzelle und zur Durchführung von Drainagearbeiten 1000,—HM geliehen habe* Als Gutachter für die Bewertung des Hofes haben die Antragsteilerinnen den Bauer in Gr.NiflH^ in Vorschlag gebracht. Der Antragsteller hat diesen Forderungen gegenüber geltend gemacht, die Aussteueransprüche seien verjährt und die Versorgung der Antrag st eil er innen müsse sich in dem in § 30 Abs 2 HEG vorgesehenen Rahmen halten, also den Mitteln des Hofes entsprechen. Als äusserste opere Grenze hat er die sich aus § 12 HöfeO ergebenden Ansprüche der weichenden Erben bezeichnet und den Standpunkt vertreten, dass seine Schwestern bis auf F;rau TCrJBfc und Frau Sch((| vollständig ausgestattet seien. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Geschwister hat er anerkannt, dass ihnen ein Ausstattungsergänzungsanspruch zustehen dürfte, weil sie bei ihrer Verheiratung nicht in dem Masse mit einer Aussteuer versehen worden seien wie ihre Schwestern« er vorgetragen, dass der Hof mit 3000,—DM belastet sei und der Abwesenheitspfleger etwa eine gleich hohe Summe zu fordern habe, da er nach der Übernahme der Bewirtschaftung durch die Ehefrau des Antragsgegners Geldmittel in etwa dieser Höhe in den Betrieb hineingesteckt habe. Gegenüber der von den Antragstellerinnen geltend gemachten jahrelangen Mitarbeit a.uf dem Hofe hat sich der Antragsgegner darauf berufen, dass sie allgemein üblich sei und für sie ein besonderes Entgelt nicht beansprucht werden könne. Er hat ferner bestritten, dass die Antragstellerin zu 4) seinem Vater ein Darlehen von 1000,—RM gegeben habe,, und die Ansicht vertreten, es komme jedenfalls nur eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 in Präge; auch hat er insoweit die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts verneint und darauf hingewiesen, dass der Erblasser kurz vor seinem Tode seiner Ehefrau 4000,—RM ausgehändigt habe und diese das Darlehen, falls e s wirklich gegeben worden sein sollte, mit diesen Mitteln zurückgezahlt haben dürfte. Bei der Bemessung der Höhe der Ausstattungsansprüche hat sich das Amtsgericht einem von ihm eingeholten Gutachten des Bauern PBB-in Gr «Ni^BB^ angeschlossen und die Ansicht vertreten, eine Belastung des Hofes mit mehr als 3300,—DM sei nicht vertretbar, weil auf ihm bereits.eine Hypothek von 3000,—HM ruhe, der Witwe des Erblassers ein Altenteil im Werte von 800,—HM jährlich zustehe, Soforthilfe zu zahlen sei und die Ehefrau des Hofeigentümers die Wirtschaft nicht auf die Hauer mit ihrem jetzt 77 Jahre alten Vater führen könne, der seinerseits etwa 3000,—HM in dem Hofe investiert habe, deren Rückerstattung er verlangen könne* Has Amtsgericht hat bei der Festsetzung der Ausstattungen berücksichtigt, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 4) bei ihrer Verheiratung nur eine geringfügige Aussteuer erhalten haben, und den Standpunkt vertreten, die Billigkeit erfordere, dass sie bei der Bemessung der noch zu gewährenden Ausstattungen ihren Schwestern, gleichgestellt würden. Hinsichtlich der von der Antrags teile rin zu 4) begehrten weiteren 1000,—HM hat das Amtsgericht seine sachliche Zuständigkeit verneint, weil der Vortrag der Antragstellerin zu 4) auf die Geltendmachung einer Bar-.lehensforderung hinauslaufe und für derartige Ansprüche aie Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht gegeben sei. Das Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht darin beigetreten, dass der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen sei, da Gustav Möller beim Tode seines Vaters noch nicht vermisst war und er allein als Anerbe des Hofes in Präge kam. Es hat die erhobenen Aussteueransprüche der Antragstellerinnen zu 2) und 4) als verjährt angesehen, aber mit dem Amtsgericht angenommen, es müsse bei der Pestsetzung der Ausstattungen berücksichtigt werden, dass diese Antragstellerinnen keine nennenswerte Aussteuer erhalten hätten. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Hofes hat es in Betracht gezogen, dass der Hoferbe vermisst 1st und seine Ehefrau bei der Bewirtschaftung eine Stütze nur. Es hat ferner berücksichtigt, dass Reparaturen und Ausbauten dringend erforderlich seien und der Ehefrau des.Antragsgegners die Nutzung des Hofes unberechtigt bis zu dem Jahre 1949 vorenthalten worden sei. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang zu dem Ausdruck gebracht, dass die Versorgungsansprüche der Antragstellerinnen inzwischen ganz oder doch teilweise getilgt sein würden, wenn der Ehefrau des Antragsgegners, die Verwaltung des Hofes bereits im Die von den Antragstellerinnen geforderten Beträge hat das Beschwerdegericht als für den Hof nicht tragbar angesehen, bei seiner Entscheidung aber berücksichtigt, dass die wirtschfatliche Lage der Familie des Antragsgegners jedenfalls erheblich besser sei als die der Antragstellerinnen, die ausnahmslos in kleinen Verhältnissen lebten. Das Beschwerdegericht hat mit Rücksicht hierauf eine ErhÖhuilg der von dem Amtsgericht festgesetzten Beträge um je 200,-DM für angebracht gehalten und die Ansicht vertreten, der Hof könne diese Beträge, wenn sie in vier gleichen Jahresraten zu entrichten seien, auch aufbringen, zu demal da sie bei dem Lastenausgleich Berücksichtigung finden und zu einer entsprechenden Verringerung der Abgabeschuld führen dürften« Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Leistungsfähigkeit des Hofes sei mit dieser HeraufSetzung der Ausstattungen erschöpft, da sich seine Belastung auf insgesamt 14800,—DH belaufe, wenn man annehme, dass der Schwiegerväter des Antragsgegners nur 1500,—DM zurückfordern könne oder werde. mängeln, dass das Beschwerdegericht von dem Einheits-wert des Hofes ausgegangen sei und den tatsächlichen Wert nicht berücksichtigt habe, der sich auf etwa 60000,— DM belaufe, wofür sie unter Berufung auf das Gutachten eines Sachverständigen Beweis angetreten hätten. Die Antragstellerinnen weisen ferner darauf hin, dass der von ihnen als Ausstattung geforderte Betrag von 1750,—DM schon im Jahre 1949 in dem früheren Verfahren von dem damaligen besonders erfahrenen Berichterstatter auf Grund eigener Feststellungen an Ort und Stelle als angemessene Abfindung vorgeschlagen worden sei, und meinen, es gehe nicht an, dass das Beschwerdegericht in seiner Ferienbesetzung von dieser Richtlinie abweiche, ohne sich mit ihr auseinanderzusetsen, zu demal da es sich damals um einen Vergleichsvorschlag gehandelt habe und jetzt der Anspruch in voller Höhe geltend gemacht werde. gebracht hat, die Ansprüche de|r Antragstellerinnen würden bereits ganz oder zu dem Tieil getilgt sein, wenn der Ehefrau des Antragsgegnersi die Bewi tschaftung des Hofes nicht jahrelang unberechtigt vorenthalten worden wäre, .Mit diesem Hinweijshat das Beschwerdegericht tatsächlich nur einer Vehnutung Ausdruck gegeben, die nach den sonstigen Grjinden des angefochtenen Beschlusses auf die Höhe der z|uerkannten Beträge ohne Einfluss geblieben ist. Beide Vi>rinstanzen haben daher mit Recht bei der Bemessung det Ausstattungen für die Antragstellerinnen zu 2) und 4-) berücksichtigt, dass sie bei ihrer Verheiratung keifce oder doch keine nen- Ohne Rechts-irrtüm hat das Beschwerdegericht daher.bei seiner Entscheidung den Ertrag dejs Hofes und seinen Einheitswert als Ertragswert in Betracht gezogen. Es liegt danach kein verfahrensrechtlicher Verstoss darin, dass das Oberlandesgericht auf den Beweisantritt der Antragstellerinnen bezüglich des Verkehrswertes des Hofes nicht eingegangen ist. Dahingestellt bleiben kann ferner, ob in dem Verfahren betreffend die Beendigung der Verwaltung und Nutzniessung der Wijtwe des Erblassers der damalige Berichterstatter des Belschwerdegerichts sich im Rahmen eines Vergleichsvorschlags für Ausstattungen in Höhe von je 1750,—DM ausgesprochen hat, worüber die Akten nichts ergeben.* Infolgedessjen brauchte es sich auch nicht mit der angeblichen Auffassung des Berichterstatters des früheren Verfahrens auseinjanderzusetzen, das die Ausstat« tungen der Antrags teil eriinnen nicht zu dem Gegenstand hatte und in dem deren Ansprüche nur nebenher zur Erreichung Das Beschwerdegericht hat sich also der Ansicjht des Sachverständigen über die zu demutbare Höhe der Ausjstattungen nicht angeschlossen, sondern ist auf Grunjd eigener Überlegungen macht hat«, Ben Rechtsbesjchwerden ist .zuzugeben, dass der Sachverständige die Bewirtschaftung des Hofes nicht, wie das Beschwerdegericht esj ausgedrückt hat, als besonders schwierig gekennzeichnet^ sondern sich lediglich dahin ausgesprochen hat, dass sie nicht ganz einfach sei. Der Sachverständige hat diesj damit begründet, dass die Betriebslage verhältnismässig ungünstig sei, da die Ländereien zu dem Teil recht weit von der Hofstelle entfernt lägen und die Zugangswege schlecht, seien, weshalb von dem Betriebsinhaber eine besondere Arbeitsintensität und Fähigkeit erwartet werden müsse, w|enn der Betrieb auf die Höhe gebracht und von fremder finanzieller Unterstützung unabhängig gemacht werden so^Lle» Bass diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Sachverständigen nicht zuträfen, haben die Antragstellerinnen selbst nicht behauptet. ben können und es.daher nicht gegen die Richtigkeit der durch tatsächliche Angaben belegten Ansicht des Sachverständigen spricht, dass 4ie die Bewirtschaftung des Hofes nicht als besonders schwierig empfunden haben wollen. erwähnt hat* Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerinnen eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit bei der Bemessung ihreif Ausstattungen an sich verlangen könnten, denn das Besjchwerdegericht ist bei der Festsetzung der Ausstattungen bis an die Grenze dessen gegangen, was der Hof seiner Meinung nach zu leisten vermag. Das ist aber nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerinnen in rechtsverbindlicher Form nicht geschehen* auch könnte ein solches Versprechen nicht rechtfertigen, bei der Bemessung der Ausstattijmgen über die Leistungsfähigkeit des Hofes hinauszugegen. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdegerichts über die schon Jetzt auf dem Hofe ruhenden Lasjten haben die Rechtsbeschwerden keine Rü^en erhoben. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beschv/er-degericht bezüglich der Leistungsfähigkeit des Hofes die dringend erforderlichen Reparaturen und Ausbauten berücksichtigt und der Lage der $hefrau des Antragsgegners Rechnung getragen hat, die bei der Verwaltung des Hofes nur in ihrem bereits 77 Jahre alten Vater eine Stütze Soweit sich die Rechtsbeschwerden gegen die Anordnung der Zahlung der Ausstattungen in vier gleichen Jahresbeträgen wenden] sind ihre Rügen ebenfalls unbegründet, Es ist zwar Richtig, dass der Erbfall schon lange zurückliegt und Idas Verlangen der Antragstellerinnen nach einer möglichst baldigen Befriedigung ihrer Ansprüche verständlich ist. Die eingetretene Verzögerung dürfte indessen, woraiif das Beschwerdegericht schon hingewiesen hat, nichi zuletzt darauf beruhen, dass der Hof der Ehefrau des Aijitragsgegners 5 1/2 Jahre lang unberechtigt vorenthaiten worden ist. Das Anerbengericht konnte danach fauch eine ratenweise Befriedigung der Ansprüche aus § 3 Ö Abs 2 REG anordnen (vgl hierzu z:,‘B, Vogels aaO, § 30-jREG Anm 23; Baumecker aaO § 30 REG Anm 23 und § 37 AijuB 157 u 159)* Für die jetzt auf Grund des früheren Rechts zu treffende Entscheidung kann nichts anderes gelten. alle zu gleicher Zeit und in einer Summe entrichtet werden, ist eine dem Ermessen ides Tatrichters unterliegende Entscheidung, die der Nachprüfung durch das Rechts-beschwerdegericht grundsätzliche entzogen ist, auch mit der Auffassung des Sachverständigen übereinstimmt und eine in dritter Instanz zu; berücksichtigende Ge-setzesverletzung nicht erkennen lässt* Der Antragstellerin zu 4) ist zuzugeben, dass das Beschwerdegericht für die Zurückweisung der Beschwerde insoweit keine Begründung gegeben hat,als die Entscheidung den Anspruch auf Zahlung weiterer 1000,—DM für das Durch die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich dieses Anspruchs ohne eigene Stellungnahme hat das Beschwert degericht jedoch mit immerhin hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, dass es die Entscheidung des Amtsgerichts in dieser Frage gebilligt, also auch seinerseits die sachliche Zuständigkeit des Landwirt-schaftsgerichts verneint hat. Das ist aber zu Recht geschehen, denn die Landwirtschaftsgerichte sind nur für die in der Verfahrensördnung fikr Landwirtschaftssachen aufgeführten Angelegenheiten, insbesondere für die in § 1 LVO genannten, zuständig« Da Darlehensforderungen -auch wenn das Geld zwecks Verwendung für einen Hof gegeben worden ist - nicht unter|die in der Verfahrensordnung aufgezählten Angelegenheiten fallen, haben die Vorinstanzen mit Recht eine sachliche Entscheidung in diesem Punkte abgelehnt.

Zitierte Normen: § 12 HoefeO § 1623 BGB § 13 LVO
HofEhefrauHöheSachverständigeAnspruchAusstattungBeschwerdegerichtAntragstellerinnenRechtsbeschwerden

Volltext der Entscheidung

2361 072 sfi
V BLw 102/52
B e a c h 1 u_ s_j3 In der Landwirtschaftssache
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1. der Ehefrau Erna über Bad
 in T(
2. der Ehefrau Berta
3- der Ehefrau Frieda Seth über Bad 01
4. der Ehefrau Anni
 der läiefrau Emma über Hfl),
Sch Strasse
 geb. H( geb. Ui
 ebendort, in
 in Bad
 in !•-
Antragstellerinnen, Beschwerde- und Rechtebes chwe rd e führ e rinnen,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
den Bauer Gustav M	in	über	Bad
 vertreten durch seinen Abwesenheitspfleger Gcttlieb	ebendort,
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechts-beschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
wegen Zahlung von Ausstattungen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche, der Bundesrichter Br. Kückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Bitges und Filter
 beschlossen:
 
Die Hechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Sclileswig-Holsteini-schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. September 1952 werden auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen, die dem Antragsgegner auch* die ihm ausserhalb des Rechtsbe-schwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten haben*
 
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G r ü n d e :
Der Bauer Wilhelm IlflMP war Eigentümer des in gelegenen, im Grundbuch von Band 2 Blatt 51 eingetragenen Erbhofs von 24,14 ha mit einem Einheitswert von 20900,—HM. Er war verheiratet mit Bertha	geb.	PoSHK« Aus dieser Ehe sind
 ein Sohn namens Gustav, der Antragsgegner, und 5 Töchter, die Antragstellerinnen, hervorgegangen.
Gustav	war bis zu seiner Einberufung zur
 Wehrmacht auf dem Hof als Wirtschafter tätig» Er heiratete als Soldat im März 1942 die Landwirtstochter Margaretha	in SüflH^-BoflJM* Dieser Ehe
 entsprangen zwei Töchter. Margaretha	blieb	nach
 der Heirat auf der Landstelle ihres Vaters.
Mit dem Tode des Bauern Wilhelm M0|am 8. Dezember
1943	wurde .sein Sohn Gustav Anerbe des Hofes. Nach dem Erbfall führte zunächst die Witwe die HofWirtschaft.
Hieran änderte der Anerbe während eines kurzen Heimaturlaubs nichts. Gustav	ist	seit	dem 16. März
1944	auf dem Östlichen Kriegsschauplatz vermisst. In der.Folgezeit überliess die Witwe des Erblassers die Wirtschaftsführung ihrem Schwiegersohn Carl
 dem Ehemann der Antra gate 11 er in zu 5), von dem sie ihrerseits das Altenteil bezog«. Im Juni 1944 beantragte die Witwe des Erblassers bei dem Anerbengericht, festzustellen, dass ihr die Verwaltung und Nutzniessung des Hofes auf Lebenszeit, mindestens aber bis zur Rückkehr des Anerben zustehe« Durch Beschluss vom 10. Juli 1944 stellte das Anerbengericht fest, dass der Witv/e des Erblassers die Verwaltung und Nutzniessung des Hofes jedenfalls bis zur Rückkehr des Anerben bzw. bis zur
 
Klärung der Frage zustehe, wer an seiner Stelle Anerbe geworden sei» Im Jahre 1948 beantragten die Ehefrau des Anerben und der fUr diesen bestellte Abwesenheitspfleger, den Beschluss des Anerbengerichts aufzuheben.
In diesem Verfahren vereinbarten die damaligen Antragsteller mit dem Landwirt Carl	die	Aufhebung
 der Wirtschaftsführung durch diesen zu dem 1. Juli 1949, falls das mit der Sache befasste Beschwerdegericht das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht der Witwe als beendet erachten sollte. Das Beschwerdegericht stellte dann am 5» April 1949 fest, dass dieses Recht der Witwe des Erblassers am 1. Juli 1949 ende* Dieser Entscheidung und der getroffenen Vereinbarung entsprechend übernahm die Ehefrau des Anerben Gustav	im	Juli
1949 die Bewirtschaftung des Hofes, bei der sie von ihrem Vater, dem Abwesenheitspfleger ihres Ehemanns, unterstützt wird.
Im gegenwärtigen Verfahren haben die Antragstellerinnen als Geschwister des Anerben Ausstattungs- und Aussteueransprüche erhoben. Zur Begründung haben sie vor-getragen, sie hätten zwar bei ihrer Heirat Bettstücke und Bettwäsche für zwei Betten bekommen und den Antragstellerinnen zu 1, 3 und 5) habe der Erblasser auch je ein Schlafzimmer im Werte von damals 800 RM sowie Einrichtungsgegenstände für die Küche bei der Verheiratung mitgegeben. Die Antragstellerinnen haben diese Ausstattungen als unzulänglich angesehen und ihre Ergänzung verlangt. Eine jede von ihnen hat als angemessene Ausstattung einen Betrag von 1750,—DM begehrt; die Antragstellerinnen haben dieses Verlangen mit dem Hinweis darauf gestellt, dass der Berichterstatter des Beschwerdegerichts in dem Verfahren betreffend die Aufhebung der Verwaltung und•Nutzniessung die Zahlung von
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Ausstattungen in der angegebenen Höhe vorgeschlagen habe0 Sie haben weiter den Standpunkt vertreten, Ausstattungen in der begehrten Höhe seien auch tragbar, da sich der Wert des Hofes auf etwa 60000,—DM belaufe, und darauf hingewiesen, dass sie jahrelang unentgeltlich auf dem Hofe gearbeitet hätten* Die Antragstellerinnen zu 2 und 4) haben ausserdem eine Aussteuer in Höhe von 1500,—DM verlangt, weil sie im Gegensatz zu ihren Schwestern kein Schlafzimmer und keine Kücheneinrichtungsgegenstände erhalten hätten und eine Gleichstellung mit ihren Geschwistern beanspruchen könnten* Die Antragstellerin zu 4) hat die Zahlung weiterer 1000,—DM begehrt, weil sie ihrem Vater im Jahre 1935 zu dem Erwerb einer Waldparzelle und zur Durchführung von Drainagearbeiten 1000,—HM geliehen habe* Als Gutachter für die Bewertung des Hofes haben die Antragsteilerinnen den Bauer in Gr.NiflH^ in Vorschlag gebracht.
Der Antragsteller hat diesen Forderungen gegenüber geltend gemacht, die Aussteueransprüche seien verjährt und die Versorgung der Antrag st eil er innen müsse sich in dem in § 30 Abs 2 HEG vorgesehenen Rahmen halten, also den Mitteln des Hofes entsprechen. Als äusserste opere Grenze hat er die sich aus § 12 HöfeO ergebenden Ansprüche der weichenden Erben bezeichnet und den Standpunkt vertreten, dass seine Schwestern bis auf F;rau TCrJBfc und Frau Sch((| vollständig ausgestattet seien. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Geschwister hat er anerkannt, dass ihnen ein Ausstattungsergänzungsanspruch zustehen dürfte, weil sie bei ihrer Verheiratung nicht in dem Masse mit einer Aussteuer versehen worden seien wie ihre Schwestern«
In Bezug auf die Höhe der Ergänzungsausstattungen hat
 
er vorgetragen, dass der Hof mit 3000,—DM belastet sei und der Abwesenheitspfleger etwa eine gleich hohe Summe zu fordern habe, da er nach der Übernahme der Bewirtschaftung durch die Ehefrau des Antragsgegners Geldmittel in etwa dieser Höhe in den Betrieb hineingesteckt habe. Gegenüber der von den Antragstellerinnen geltend gemachten jahrelangen Mitarbeit a.uf dem Hofe hat sich der Antragsgegner darauf berufen, dass sie allgemein üblich sei und für sie ein besonderes Entgelt nicht beansprucht werden könne. Er hat ferner bestritten, dass die Antragstellerin zu 4) seinem Vater ein Darlehen von 1000,—RM gegeben habe,, und die Ansicht vertreten, es komme jedenfalls nur eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 in Präge; auch hat er insoweit die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts verneint und darauf hingewiesen, dass der Erblasser kurz vor seinem Tode seiner Ehefrau 4000,—RM ausgehändigt habe und diese das Darlehen, falls e s wirklich gegeben worden sein sollte, mit diesen Mitteln zurückgezahlt haben dürfte.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerinnen zu 2) und 4) je 1200,—DM und an die Antragstellerinnen zu 1), 3) und 5) je 300,—DM in drei gleichen Jahresbeträgen am 1. November 1952, 1. November 1953 und 1. November 1954 anteilig zu zahlen. Die weitergehenden Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass die Ansprüche auf eine Aussteuer verjährt seien, dass hingegen Ausstattungsansprüche aus § 30 Abs 2 REG noch jetzt geltend gemacht werden könnten. Bei der Bemessung der Höhe der Ausstattungsansprüche hat sich das Amtsgericht einem von ihm eingeholten Gutachten des Bauern PBB-in Gr «Ni^BB^ angeschlossen und die Ansicht vertreten, eine Belastung des Hofes mit mehr als 3300,—DM
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Auf die sbfortige Beschwer.de der Antragstellerinnen .gegen diese Entscheidung hat das Beschwerdegericht unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerinnen zu 2) und 4) je 1400,—HM und an die anderen Antragstellerinnen je 500,—HM zu zahlen, und zwar unverzinslich und anteilig in vier gleichen Jahresbeträgen, beginnend am 1. Hovember 1952 und endend am 1. Hovember 1955.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen, mit denen sie ihre im ersten Rechtszuge gestellten Anträge weiter verfolgen. Her Antrags-
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gegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerden,,
Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
Das Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht darin beigetreten, dass der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen sei, da Gustav Möller beim Tode seines Vaters noch nicht vermisst war und er allein als Anerbe des Hofes in Präge kam. In Übereinstimmung mit dem Vorderrichter hat das Oberlandesgericht die Ansprüche der Antragstellerinnen nach § 30 Abs 2 REG beurteilt. Es hat die erhobenen Aussteueransprüche der Antragstellerinnen zu 2) und 4) als verjährt angesehen, aber mit dem Amtsgericht angenommen, es müsse bei der Pestsetzung der Ausstattungen berücksichtigt werden, dass diese Antragstellerinnen keine nennenswerte Aussteuer erhalten hätten. Pur die Höhe der zu zahlenden Ausstattungen hat das Beschwerdegericht die Mittel des Hofes zur Zeit der Geltendmachung der Ansprüche für maßgebend angesehen. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Hofes hat es in Betracht gezogen, dass der Hoferbe vermisst 1st und seine Ehefrau bei der Bewirtschaftung eine Stütze nur. in ihrem bereits 77 Jahre alten Vater habe, auch die Bewirtschaftung..des. Hofes nach dem Gutachten des Sachverständigen besonders schwierig sei. Es hat ferner berücksichtigt, dass Reparaturen und Ausbauten dringend erforderlich seien und der Ehefrau des.Antragsgegners die Nutzung des Hofes unberechtigt bis zu dem Jahre 1949 vorenthalten worden sei. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang zu dem Ausdruck gebracht, dass die Versorgungsansprüche der Antragstellerinnen inzwischen ganz oder doch teilweise getilgt sein würden, wenn der Ehefrau des Antragsgegners, die Verwaltung des Hofes bereits im
 
Jahre 1943 der tatsächlichen Rechtslage entsprechend Übertragen worden wäre*
Die von den Antragstellerinnen geforderten Beträge hat das Beschwerdegericht als für den Hof nicht tragbar angesehen, bei seiner Entscheidung aber berücksichtigt, dass die wirtschfatliche Lage der Familie des Antragsgegners jedenfalls erheblich besser sei als die der Antragstellerinnen, die ausnahmslos in kleinen Verhältnissen lebten. Das Beschwerdegericht hat mit Rücksicht hierauf eine ErhÖhuilg der von dem Amtsgericht festgesetzten Beträge um je 200,-DM für angebracht gehalten und die Ansicht vertreten, der Hof könne diese Beträge, wenn sie in vier gleichen Jahresraten zu entrichten seien, auch aufbringen, zu demal da sie bei dem Lastenausgleich Berücksichtigung finden und zu einer entsprechenden Verringerung der Abgabeschuld führen dürften« Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Leistungsfähigkeit des Hofes sei mit dieser HeraufSetzung der Ausstattungen erschöpft, da sich seine Belastung auf insgesamt 14800,—DH belaufe, wenn man annehme, dass der Schwiegerväter des Antragsgegners nur 1500,—DM zurückfordern könne oder werde. Es hat
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darauf hingewiesen, dass die Belastung des Hofes die
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Grenze von 7/l0 des Einheitswertes, die unter der Geltung des Reichserbhofrechts nicht überschritten werden sollte, bereits übersteige und den Antragstellerinnen auch nach § 12 HöfeO nicht mehr, als geschehen, zuer- ' kannt werden könnte, wenn ihre Ansprüche nach dieser Vorschrift zu beurteilen wären«
Die Rechtsbeschwerden rügen Verletzung des § 12 HöfeO, § 30 REG und § 1623 BGB sowie Verstösse gegen die Lebenserfahrung und allgemeine Denkgesetze. Sie be-

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mängeln, dass das Beschwerdegericht von dem Einheits-wert des Hofes ausgegangen sei und den tatsächlichen Wert nicht berücksichtigt habe, der sich auf etwa 60000,— DM belaufe, wofür sie unter Berufung auf das Gutachten eines Sachverständigen Beweis angetreten hätten. Die Antragstellerinnen weisen ferner darauf hin, dass der von ihnen als Ausstattung geforderte Betrag von 1750,—DM schon im Jahre 1949 in dem früheren Verfahren von dem damaligen besonders erfahrenen Berichterstatter auf Grund eigener Feststellungen an Ort und Stelle als angemessene Abfindung vorgeschlagen worden sei, und meinen, es gehe nicht an, dass das Beschwerdegericht in seiner Ferienbesetzung von dieser Richtlinie abweiche, ohne sich mit ihr auseinanderzusetsen, zu demal da es sich damals um einen Vergleichsvorschlag gehandelt habe und jetzt der Anspruch in voller Höhe geltend gemacht werde.
Die Rechtsbeschwerden bemängeln ferner die Ansicht des Sachverständigen, dass d ie Bewirtschaftung des Hofes sonders schwierig sei; sie wollen eine solche Zrfahrung. bei ihrer Tätigkeit auf dem Hofe nicht gewonnen haben.
Sie halten auch den Sachverständigen Fahrenkrog für weniger geeignet als den von. ihnen benannten Bauer Y/it-tern, der selbst fünf Töchter habe und bei dem daher die Abfindungsverhältnisse ähnlich lägen wie im vorliegenden Falle, während Fahrenkrog nur einen Sohn habe und daher nicht das notwendige Verständnis für die Rechte der weichenden Erben aufbringen könne. Die Rechtsbeschwerden rügen in diesem Zusammenhang, dass Wittern nicht wenigstens als sachverständiger Zeuge darüber gehört worden sei, dass der Kof nach seinen eigenen Erfahrungen die geltend gemachten Ansprüche ohne weiteres befriedigen könne. Die Äntragstellerinnen vermissen auch die Berücksichtigung ihrer Mitarbeit auf dem Hof während vieler Jahre und ihres Vortrags, dass der Erblasser ihnen
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versprochen habe, ihre Leisturgen für den Hof späterhin zu dem mindesten bei ihrem Erlbteil zu berücksichtigen*
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schwerden offenbar darin findein, dass das Beschwerde-• !
gericht einerseits die Aussteu|eransprüche als verjährt angesehen, andererseits aber angenommen habe, die Ver-sorgungsanspriiche hätten inzwischen ganz oder teilweise getilgt sein können, wenn dlie Verwaltung des Hofes der Ehefrau des Antragsgegnersj bereits im Jahre 1943 übertragen worden wäre. Sie meinen, es dürfe ihnen nicht zu dem Nachteil gereichen, jdass sie in der Hoffnung auf eine Rückkehr des Antragsgjegners ihre Ansprüche
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in verwandtschaftlicher Weise jzurückgestellt hätten, wobei sie davon ausgegangen sdien, dass sie der Auffassung ihres Vaters entsprechend zu ihrem Recht kommen würden.	I
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Die Antragstelle rin zu 4)| glaubt, es sei nur recht
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und billig, ihr für die Hingatje ihres Sparguthabens eine entsprechende Entschädigung zuzubilligen, da ihr Vater damals das Geld dazu verwandt ;habe, den Hof zu vergrössern und wertvoller zu gestalten, ünd hält es nicht für gerechtfertigt, ihr das Risiko, jdie Kosten und die Aufregungen eih.es besonderen Prozesses aufzubürden. Sie weist ferner darauf hin, dass ,das Beschwerdegericht in den Gründen seiner Entscheidung zu diesem Anspruch nicht Stellung genommen habe« j
Alle Antragstellerinnen halten es schliesslich für ungerechtfertigt, dass die ihifen zugesprochenen Aus-
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stattungen in jährlichen Teilbeträgen gezahlt werden sollen, da der Erbfall bereits 1943 eingetreten sei und jeder unparteiische Sachverständige bestätigen könne, dass der Antragsgegner die geltend gemachten Beträge bei gutem Willen ohne Schwierigkeiten sogleich aufbringen könne.
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Diesen Rügen warjder Erfolg zu versagen.
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Es ist zunächst dicht ersichtlich und von den Rechtsbeschwerden aucri nicht dargelegt, inwiefern § 12 HÖfeO verletzt sein scjll. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsirrtum davon ausigegangen, dass der im Jahre 1943 eingetretene Erbfall nach Reichserbhof recht zu beurteilen ist, da der Anerbe; bei seinem Eintritt feststand.
Die Rechte der Antragsltellerinnen als weichende Erben bestimmen sich dementsprechend nach § 30 REG. Für eine
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Anwendung der Höfeordnjung ist danach im vorliegenden Falle kein Raum. Das Bleschwerdegericht hat auch seine Entscheidung nicht auf! Vorschriften der Ilöfeordnung gestutzt, sondern ledijglich am Schluss der Gründe zu dem Ausdruck gebracht,; dass die Antragstellerinnen, wenn Höferecht zur Anwjendung zu kommen hätte, nach § 12 HöfeO auch keine höherien als die ihnen zugesprochenen
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Beträge beanspruchen kannten. Damit hat das Oberlandes-
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gericht nur einen an seich entbehrlichen Hinweis auf die Rechtslage gegeben, diie nach dem jetzt geltenden Recht
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bestehen würde; es hat; aber in seinen Gründen keinen Zweifel darüber gelassjen, dass es. seine Entscheidung auf Grund des § 30 Abs: 2 REG getroffen hat. Diese be-
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ruht also nicht auf § ,12 HöfeO. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die. Ansicht des Beschwerdegerichts über die Höhe der Ansprüche der Antragstellerinnen, wenn
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sie nach Höferecht festzustellen wären, zutrifft oder nicht. Eine für die anjgefochtene Entscheidung bedeutsame Verletzung des §’12 HöfeO liegt danach jedenfalls nicht vor.	]
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Den Rechtsbeschwetden kann auch darin nicht beigetreten werden, dass ieine Verletzung des § 1623 BGB
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gegeben sei. Sie wolieh eine solche offenbar darin finden, dass das Beschiverdegericht die Aussteueransprüche als verjährt erachtet und andererseits zu dem Ausdruck
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gebracht hat, die Ansprüche de|r Antragstellerinnen würden bereits ganz oder zu dem Tieil getilgt sein, wenn der Ehefrau des Antragsgegnersi die Bewi tschaftung des Hofes nicht jahrelang unberechtigt vorenthalten worden wäre, .Mit diesem Hinweijshat das Beschwerdegericht tatsächlich nur einer Vehnutung Ausdruck gegeben, die nach den sonstigen Grjinden des angefochtenen Beschlusses auf die Höhe der z|uerkannten Beträge ohne Einfluss geblieben ist. Biese Annahme des Oberlandesgerichts steht auch nicht dazu! im Widerspruch, dass
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es die Aussteueransprüche als verjährt angesehen hat. Die Antragstellerinnen zu 2) ujid 4) haben im übrigen gegenüber der von dem Antragsgegner erhobenen Einrede der Verjährung nichts vorgebrafcht, woraus sich ergeben könnte, dass sie ihre Aussteueiansprüche innerhalb der Prist des § 1623 BGB geltend gemacht haben. Hiervon abgesehen sind diese beiden AnjfcragsteHerinnen durch die Verneinung ihrer Aussteuerinsprüche auch nicht beschwert, denn der Ausstattungsanspruch aus § 30 Abs 2 HEG geht über den blossen Aussjbeueranspruch hinaus (Wöhrmann, Bas Reichserbhofrecht,3* Aufl § 37 Anm 141; Vogels, Reichserbhofgesetz,4. |iufl § 30 REG Anm 23; Baumecker, Handbuch des Großdejxtschen Erbhof rechts, 4« Aufl § 30 REG Anm 25). Beide Vi>rinstanzen haben daher mit Recht bei der Bemessung det Ausstattungen für die Antragstellerinnen zu 2) und 4-) berücksichtigt, dass sie bei ihrer Verheiratung keifce oder doch keine nen-
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nenswerte Aussteuer erhalten hiben* Zu Unrecht haben die Rechtsbeschwerden danach eine Verletzung des §
1623 BGB gerügt.
Ebensowenig liegt eine Verletzung des § 30 Abs 2 REG vor. Die Ansicht der Rechtsbeschwerden, das Oberlandesgericht hätte bei der Bemessung der Ausstattungen von dem tatsächlichen Wert desjHofes ausgehen müssen, ist irrig. Auf seinen Verkehr^wert kommt es nämlich
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nicht an, denn es ist nlicht etwa dieser Wert unter den
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Miterben aufzuteilen, slondern diese sollen lediglich insoweit Ausstattungen erhalten, als die Mittel des Hofes dies gestatten., Es koinnjt danach nicht auf seinen ge-
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meinen Wert und die persönlichen Interessen der Ver-sorgungsberechtigten, slondern darauf an, was der Hof bei ordnungsmässiger Wirtschaft nachhaltig gewähren kann (Wöhrmann aaO § 30j REG Anm 13; Vogels aaO § 30 REG Anm 23; Baumecker aaO §j 30 REG Anm 17 u 16; Doelle Lehrbuch des Reichserbhofrechts 2. Aufl § 57 IV). Ohne Rechts-irrtüm hat das Beschwerdegericht daher.bei seiner Entscheidung den Ertrag dejs Hofes und seinen Einheitswert als Ertragswert in Betracht gezogen. Es liegt danach kein verfahrensrechtlicher Verstoss darin, dass das Oberlandesgericht auf den Beweisantritt der Antragstellerinnen bezüglich des Verkehrswertes des Hofes nicht eingegangen ist. Dahingestellt bleiben kann ferner, ob in dem Verfahren betreffend die Beendigung der Verwaltung und Nutzniessung der Wijtwe des Erblassers der damalige Berichterstatter des Belschwerdegerichts sich im Rahmen eines Vergleichsvorschlags für Ausstattungen in Höhe von je 1750,—DM ausgesprochen hat, worüber die Akten nichts ergeben.* Selbst wenn dilese- Behauptung der Antragstellerinnen zutreffen sollte, so steht doch ganz dahin, ob
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diese Auffassung gerechtfertigt war und auf welchen Er-
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Wägungen sie beruhte, pjür das Beschwerdegericht konnte diese nicht einmal aktenkundige Ansicht nicht massgebend sein, es hatte vielmehrj nach eigenem pflichtgemässen Ermessen die Sachlage zlu prüfen und seine Entscheidung zu treffen. Infolgedessjen brauchte es sich auch nicht mit der angeblichen Auffassung des Berichterstatters des früheren Verfahrens auseinjanderzusetzen, das die Ausstat« tungen der Antrags teil eriinnen nicht zu dem Gegenstand hatte und in dem deren Ansprüche nur nebenher zur Erreichung
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einer endgültigen allgemeinen Regelung erörtert sein können»
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Das Beschwerdegericht, das jzutreffend von der Leistungsfähigkeit des Hofes ausgejgangen ist, hat sich für Ausstattungen in Höhe von insgeisamt 4300,—DM ausgesprochen. Es ist dahei Uber denj von dem Sachverständigen
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Pahrenkrog für tragbar gehaltenen Betrag von 3300,—DM aus Billigkeitsgründen hinausgejgangen. Das Beschwerdegericht hat sich also der Ansicjht des Sachverständigen über die zu demutbare Höhe der Ausjstattungen nicht angeschlossen, sondern ist auf Grunjd eigener Überlegungen
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zu einem den Antragstellerinnenl günstigeren Ergebnis gelangt. Es hat sich gleichwohl zu dem Teil auf die von dem Sachverständigen getroffene^ Feststellungen und
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geäusserten Ansichten gestützt»! Gegen dessen von dem Amtsgericht getroffene Wahl sinjd Bedenken nicht zu erheben, denn er ist auf Grund dejs Vorschlags der Kreislandwirtschaftsbehörde bestellt! worden. Die Antragstel-
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.erinnen ziehen seine fachliche! Eignung auch nicht
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ernstlich in Zweifel. Es kann ^jedenfalls gegen sie nichts daraus hergeleitet werden, dassj bei dem Sachverständigen selbst.die Abfindungsverhältnisse anders liegen sollen als im vorliegenden Falle, fcficht zu beanstanden ist
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ferner, dass das Amtsgericht deta von der Landwirtschaftsbehörde vorgeschlagenen Sachverjetändigen den Vorzug vor
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dem von den Antragstellerinnen benannten gegeben hat, zu demal da es hinsichtlich der Arjt der von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen freie |land hatte (§§ 13 Abs 2, 17 Abs 1 LVO). Hach diesen Vorschriften war das Beschwer-
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degericht nicht gehindert, sich; auch seinerseits auf dieses Gutachten zu stützen. Es liegt insbesondere kein verfahrensrechtlicher Verstoss darin, dass es den Bauer Wi^H^ nicht als sachverständigen Zeugen gehört hat, denn auf dessen Ansicht konnte es angesichts der Tatsache nicht
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entscheidend ankommen, d|ass, wie aus der mündlichen Verhandlung auf dem Hofe und dem Abweichen von der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit seitens des Sachverständigen geschlossen werdem muss (im Hinweis auf die Vornahme einer Hofbesichtigujng ist weder in der Sitzungsniederschrift noch in dem angefochtenen Beschluss enthalten), sich das.Beschwerdegericht in seiner Besetzung mit sachkundigen Beisitzern selbst an Ort und Stelle ein Bild von dem Zustand und der ^Leistungsfähigkeit des Hofes ge-
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macht hat«, Ben Rechtsbesjchwerden ist .zuzugeben, dass der Sachverständige die Bewirtschaftung des Hofes nicht, wie das Beschwerdegericht esj ausgedrückt hat, als besonders schwierig gekennzeichnet^ sondern sich lediglich dahin ausgesprochen hat, dass sie nicht ganz einfach sei. Der Sachverständige hat diesj damit begründet, dass die Betriebslage verhältnismässig ungünstig sei, da die Ländereien zu dem Teil recht weit von der Hofstelle entfernt lägen und die Zugangswege schlecht, seien, weshalb von dem Betriebsinhaber eine besondere Arbeitsintensität und Fähigkeit erwartet werden müsse, w|enn der Betrieb auf die Höhe gebracht und von fremder finanzieller Unterstützung unabhängig gemacht werden so^Lle» Bass diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Sachverständigen nicht zuträfen, haben die Antragstellerinnen selbst nicht behauptet. Sie haben zwar trüher auf dem Hofe mitgearbeitet, ihn aber niemals selbständig bewirtschaftet, so dass sie in dieser Hinsicht keine! eigenen Erfahrungen gewonnen ha-
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ben können und es.daher nicht gegen die Richtigkeit der durch tatsächliche Angaben belegten Ansicht des Sachverständigen spricht, dass 4ie die Bewirtschaftung des Hofes nicht als besonders schwierig empfunden haben wollen. Im übrigen handelt es sich in diesem Punkte um die Beweiswürdigung, deren Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen zulässig ist. pen Rechtsbeschwerden ist zuzu-
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geben, class das Beschwerdegericht die Mitarbeit der An-tragstellerinnen auf dem Hofe iln früheren Jahren nicht
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erwähnt hat* Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerinnen eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit bei der Bemessung ihreif Ausstattungen an sich verlangen könnten, denn das Besjchwerdegericht ist bei der Festsetzung der Ausstattungen bis an die Grenze dessen gegangen, was der Hof seiner Meinung nach zu leisten vermag. Es hätte danach den Antragstelleririnen auch unter Berücksichtigung ihrer Mitarbeit keine höheren Beträge zusprechen können, als es in dem angefochtenen Beschluss geschehen ist. Es mag zutreffen, dass der Erblasser die Absicht gehabt hat, ihre Leistungen für den Hof späterhin bei ihren Erbteilen zu berücksichtigen.
Das ist aber nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerinnen in rechtsverbindlicher Form nicht geschehen* auch könnte ein solches Versprechen nicht rechtfertigen, bei der Bemessung der Ausstattijmgen über die Leistungsfähigkeit des Hofes hinauszugegen. Alle diese Rügen konnten den Rechtsbeschwerden daher nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdegerichts über die schon Jetzt auf dem Hofe ruhenden Lasjten haben die Rechtsbeschwerden keine Rü^en erhoben. Irgendein Rechtsirrtum ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.
Wie oben bereits gesagt worden list, hat das Oberlandesgericht zutreffend auf.den Ert^agswert des Hofes abgestellt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beschv/er-degericht bezüglich der Leistungsfähigkeit des Hofes die dringend erforderlichen Reparaturen und Ausbauten berücksichtigt und der Lage der $hefrau des Antragsgegners Rechnung getragen hat, die bei der Verwaltung des Hofes nur in ihrem bereits 77 Jahre alten Vater eine Stütze

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findet und in eine schwierige läge geraten muss, wenn sie seiner tätigen Mijbhilfe künftig entbehren wird.
Das Beschwerdegericht I ist nach alledem ohne Rechtsirr-
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tum zu dem Ergebnis gelangt, dass mit den zuerkannten Beträgen die Grenze dir Leistungsfähigkeit des Hofes erreicht sei,	i
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Soweit sich die Rechtsbeschwerden gegen die Anordnung der Zahlung der Ausstattungen in vier gleichen Jahresbeträgen wenden] sind ihre Rügen ebenfalls unbegründet, Es ist zwar Richtig, dass der Erbfall schon lange zurückliegt und Idas Verlangen der Antragstellerinnen nach einer möglichst baldigen Befriedigung ihrer Ansprüche verständlich ist. Die eingetretene Verzögerung dürfte indessen, woraiif das Beschwerdegericht schon hingewiesen hat, nichi zuletzt darauf beruhen, dass der Hof der Ehefrau des Aijitragsgegners 5 1/2 Jahre lang unberechtigt vorenthaiten worden ist. Zu Unrecht ziehen die Antragstellerinnei die Zulässigkeit der Anordnung ratenweiser Abtragung;der Schuld in Zweifel, Das Reichserbhofrecht enthielt lj:eine Vorschrift, welche die Be-
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gleichung der zu zahlenden Ausstattmigsbeträge in einer Summe vorschrieb; § 32 REG liess im Gegenteil im Streitfall dem Anerbengerieilt freie Hand, indem es dieses ermächtigte, die erforderliche Regelung unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten so zu treffen, dass der Hof:bei Kräften blieb. Das Anerbengericht konnte danach fauch eine ratenweise Befriedigung der Ansprüche aus § 3 Ö Abs 2 REG anordnen (vgl hierzu z:,‘B, Vogels aaO, § 30-jREG Anm 23; Baumecker aaO § 30 REG Anm 23 und § 37 AijuB 157 u 159)* Für die jetzt auf Grund des früheren Rechts zu treffende Entscheidung kann nichts anderes gelten. iDas ist umsomehr der Pall, als es
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stets entscheidend aufidie Leistungsfähigkeit des Hofes
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ankommt. Die Annahme des Beschwerdegericht©, die den Antragstellerinnen zugesprochdnen Beträge könnten nicht
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alle zu gleicher Zeit und in einer Summe entrichtet werden, ist eine dem Ermessen ides Tatrichters unterliegende Entscheidung, die der Nachprüfung durch das Rechts-beschwerdegericht grundsätzliche entzogen ist, auch mit der Auffassung des Sachverständigen übereinstimmt und eine in dritter Instanz zu; berücksichtigende Ge-setzesverletzung nicht erkennen lässt*
Der Antragstellerin zu 4) ist zuzugeben, dass das Beschwerdegericht für die Zurückweisung der Beschwerde insoweit keine Begründung gegeben hat,als die Entscheidung den Anspruch auf Zahlung weiterer 1000,—DM für das
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dem Vater angeblich zur Verfügjang gestellte Geld zu dem Gegenstand hato Das Oberlandesgericht hätte seine Entscheidung auch in diesem Punkte begründen müssen. Durch die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich dieses Anspruchs ohne eigene Stellungnahme hat das Beschwert degericht jedoch mit immerhin hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, dass es die Entscheidung des Amtsgerichts in dieser Frage gebilligt, also auch seinerseits die sachliche Zuständigkeit des Landwirt-schaftsgerichts verneint hat. Das ist aber zu Recht geschehen, denn die Landwirtschaftsgerichte sind nur für die in der Verfahrensördnung fikr Landwirtschaftssachen aufgeführten Angelegenheiten, insbesondere für die in § 1 LVO genannten, zuständig« Da Darlehensforderungen -auch wenn das Geld zwecks Verwendung für einen Hof gegeben worden ist - nicht unter|die in der Verfahrensordnung aufgezählten Angelegenheiten fallen, haben die Vorinstanzen mit Recht eine sachliche Entscheidung in diesem Punkte abgelehnt.	!
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Nach alledem waren die Rechtsbeschwerden unbe-
gründet und infolged
 essen zurückzuweisen.
Pie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 43,
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50 LVO, § 10 LVR. Es! erschien angemessen, den Antragstellerinnen gemäss {$ 51 LVO auch die dem Antragsgegner ausserhalb des Riechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Pr. Tasche
 Pr. HUckinghaus Pr. Piepenbrock