Der Antragsteller Karl BjHB ist ein Sohn aus erster Ehe. der Antragsgegner Edgar ein Sohn aus zweiter Ehe des am 7« April 1945 verstorbenen Kriminalobcrassisten-ten Karl HSB* Der im Jahre 1934 verstorbene Großvater der Beteiligten war Eigentümer der im Grundbuch von Pe-Band 19, Blatt 15; eingetragenen Besitzung, die ursprünglich 2,51,35 ha umfaßte® Der Großvater veräußerte im Jahre 1899 das zu dieser Besitzung gehörende Hofgebäude und errichtete bald darauf ein Wohnhaus mit Stallanbau am p||B, In den folgenden Jahren veräußerte der Großvater weitere Grundstücke® Die Besitzung hat Jetzt noch eine Größe von 78,77 a; sie besteht aus.18,46 Hach dem Tode der Großeltern ging die Besitzung in das Alleineigentum des Vaters .der Parteien über® Dieser ist von seiner zweiten Ehefrau zu-1/4 und von seinen beiden Söhnen zu Je 3/8 beerbt worden® Seine Witwe hat ihren Erbanteil durch Vertrag vom 11. Sr sieht sie als eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne dieser Vorschrift an und beruft sich darauf, daß der Erblasser,sie ihm nach dem Inhalt eines Briefes vom 31« Dezember 1942 zugedacht habe« Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Antrags gebeten und den Standpunkt vertreten, es handle sich bei den Anwesen nicht um eine landwirtschaftliche Besitzung, denn ein erheblicher Teil der früher einmal vorhanden gewesenen Ländereien sei veräußert worden und der um die Jahrhundertwende errichtete Heubau sei ein städtisches Miethaus. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht; in Hamm nach einer Ortsbesichtigung durch Beschluß vom 17. Die Hechtsbeschv/erde ist unbegründete Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß Art VI ITr 17 HilHegVO ITr 84 nicht sage, was* unter einer landwirtschaftlichen Besitzung zu verstehen sei, und daß deshalb dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnommen werden müsse, welche Voraussetzungen ein Anwesen zu erfüllen habe, um unter diesen Begriff zu fallen« Es hat angenommen, der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift bezweckt, land- und forstwirtschaftlich genutzte Besitzungen, die nicht der Höfeordnung unterliegen, vor Zersplitterung zu schützen und sie geschlossen und leistungsfähig zu erhalten« Hieraus hat das Beschwerdegericht abgeleitet, es müsse eine Hofsteile vorhanden sein, von der aus landwirtschaftliche Grundstücke in Hahnen eines einheitlichen Betriebes bewirtschaftet werden, und der Eintrag der Grundstücke müsse für die Lebenshaltung des Eigentümers mindestens einen wesentlichen Beitrag liefern« Das Beschwerdegericht meint, die Frage, wieviel Land vorhanden sein müsse, um den Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung zu erfüllen, lasse sich nicht allgemein beantworten; es müsse vielmehr Jeweils auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls abgestellt werden« Als entscheidend sieht das Oberlandesgericht an, ob der ITutzungswert der landwirtschaftlichen Grundstücke nicht im Verhältnis zu dem ITutzungswert des Wohngrundstücks geringfügig ist« Von diesem Standpunkt aus hat das Beschwerdegericht dem Anwesen den Charakter einer Es hat auf Grund der Besichtigung in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht festgestellt, daß das Wohnhaus ein gewöhnliches städtisches Uiethaus ist. Das hat das Beschv.erdegericht nicht als genügend angesehen','um das Anwesen als landwirtschaftliche Besitzung anzusprechen, da der Ertrag des Wohnhauses den Pachtzins um ein Vielfaches übersteige und das große Übergewicht des Wohnhauses auch in den Einheitswerten zu dem Ausdruck komme. Das Oberländesgericht hat darauf hingewiesen, daß hiernach der Ertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke im Verhältnis zu dem Hutzungswert des V/ohngrunöstücks selbst dann nicht ins Gewicht falle, wenn der Stallanbau dem landwirtschaftlichen Grundvermögen -zugerechnet ».erde, und dementsprechend den Charakter des Anwesens als landwirtschaftliche Besitzung verneint. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 12 RFGC und des Art VI Nr 17 UiliiegVO Nr 84* Sie tritt den Ausführungen des Beschwerdegerichts über den Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung bei, meint aber, dieses habe die von .ihm herausgestellten Iteclvtssätze im vorliegenden Fälle nicht richtig angewandte Die Rechtsbeschwerde bemängelt, daß das Beschwerdegericht nicht einen entsprechenden Teil des Wohnhauses den landwirtschaftlichen Vermögen zugerech-het habe, da ohne entsprechenden Uohnraum eine landwirtschaftliche Besitzung nicht vorhanden sei. Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des Ober-lande3gcrichts, das hier strittige Anwesen erfülle den Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung nicht, und rügt darüber hinaus Verletzung der' dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht * Diese Bügen sind nicht gerechtfertigto Das Besehe ercejericht ist" zutreffend davon ausgegangen, daD sich die Frage?'wieviel Ackerland vorhanden sein müsse, damit ein Anwesen als landwirtschaftliche Besitzung angesehen werden könne, niclit allgemein beantworten lasse, daß es insoweit vielmehr auf die Verhältnisse des einzelnen Falles abzustellen sei. Zu Unrecht hat Wöhrmann (aaO) eine Stellungnahme dos•Senats in der oben angeführten Entscheidung zu der Frage vermißt', welche Llindesterfordernisse an die Größe der iandwirtschaitlichen Grundstücke zu stellen seien, damit eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Gesetzes angenommen werden könne. • äusreichen v^rden, keine Stellung genommen* Wie-der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, muß das Anwesen für die Lebenshaltung des Eigentümern und seiner Familie mindestens einen wesentlichen Beitrag liefern-, Liesem Erfordernis könnte genügt sein, wenn in dem Betriebe eine.^uh und einige Schweine gehalten werden können* Bas Beschwerdegericht hat indessen lediglich festgestellt, daß das Stallgebäude für eine Viehhaltung in diesem Omfang ausreichen würde, dagegen nichts darüber gesagt, ob die Ländereien für einen solchen Viehbestand.ausreichen würden. wie es' von dem Beschwerdejgericht angenommen worden ist«, her liecht s be sc liwerde ist zuzugeben, daß ein Anwesen nicht dadurch die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung verlieren kann, daß es über mehr V/ohnraum verfügt, als es bei Besitzungen gleicher Größe regelmäßig der Fall zu sein pflegt» Bas kann aber nur gelten, wenn es sich um ein Wohnhaus handelt, das dem landwirtschaftlichen Betriebe' zu dienen bestimmt ist, also* den Mittelpunkt des Betriebes bildet» Um ein solches Gebäude handelt es sich hier indessen nicht» Die Yorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, daß es sich bei dem um die Jahrhundertwende errichteten.Gebäude um ein städtisches Miethaus handelt,:also um ein Gebäude, das dazu bestimmt ist, durch Vermietung - sei es im ganzen, sei es zu einem Teile -Ertrag abzuwerfen. Art und Größe bewirtschaftet werden kann* Die Verhältnisse liegen danach im vorliegenden Palle ähnlich wie bei einem sogenannten gemischten Betrieb, bei dem es für die Präge der Zulässigkeit einer Zuweisung darauf ankommt, welche Betriebsart überwiegt (vgl Beschl des Obersten Gerichtshöfe für die Britische Zone vom 24. Die Angriffe, welche die ilechtsbeschwerde gegen die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Gegenüberstellung richtet, sind letzten Endes nicht geeignet, zu einem den Antragsteller günstigeren Ergebnis zu führen* Hichtig ist, daß in dem Einhoit3\vert von 6 900 DU der Wert des Stallgebäudes enthalten ist, das dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sein dürfte, da es landwirtschaftlichen Zwecken dienen sollte» Folgt man der Hechtsbeschv/erde in der Bewertung dieses Gebäudes mit 1 500 TM, so ergibt sich für das landwirtschaftliche Vermögen 'ein'*Wert" von 2 200 DU. Stallanbau errichtete Er hat damit der Besitzung, die er in den folgenden Jahren durch den Verkauf von Ländereien erheblich verkleinerte, die Hofsteile genommen, so daß sich sogar der Standpunkt vertreten ließe, es fehle an einer zu dem Grundbesitz gehörigen Hofstelle und eine Zuweisung komme' schon aus diesem Grunde nicht in Frage, Selbst wenn man aber soweit nicht gehen will, so überwiegt doch der Wert des Wohngebäudes bei weitem, Hit decht hat das Besehwerdegericht dies auch aus dem Ertrag dar beiden Vermögensmassen hergeleiteto Geht.man einmal von einem Einheitswert des otallgebäudes von 1 500 LM aus, so würde das einem jährlichen xieinertrag von rund 83 LM entsprechen, Bas landwirtschaftliche Vermögen würde dann insgesamt einen Ertrag, von rund 200 BM und das Wohnhaus einen solchen von 733 BM erbringen, wenn man von den Mieteinuahmen in Höhe von 816 BM den Ertrag des Stallgebäudes mit 83 DM abzieht, Selbst bei dieser* dem Antragsteller außerordentlich günstigen Berechnungsweise bleibt also das, Übergewicht des Ertrages des nicht landwirtschaftlichen Vermögens bestehen. liit Recht hat das Beschwerdegericht nach alledem dem Anwesen die Eigenschaft einer.landwirtschaftlichen Besitzung im Sinne des Art VI ITr 17 LlilRegVO llr 84 abgesprochen und dementsprechend die Zulässigkeit einer Zuweisung auf Grund dieser Vorschrift verneint * .
V B.TiW 102/51 2 2^62 054 Beschluß in der Landwirtschaftssache des minderjährigen Elektrikers Karl H , gesetz- lich vertreten durcl^e^ien Vormund , den Lagerverwalter Georg Gfll^p in Ba^HHH^ PBKstraße ■ • Antragstellers, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten in durch die Hechtsanwälte ■ und gegen den minderjährigen Edgar R durch die V/itwe Magda HUK geh«. B LKKÜK Nr* K, esetzlicli vertreten in Pe( Antragsgegner, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Hechtsanwalt in SHHBHK» wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung, hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafts Sachen in der Sitzung von 8« Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Pritsch, der Bundesrichter Lr« Kückinghaus und Br« Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Ernst beschlossen; Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats'des.Oberlandesgerichts in Hamm vom 17« Oktober 1951 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen« Bie dem Antragsgegner außerhalb des Hechtsbeschwcrdevorfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten« Der Antragsteller Karl BjHB ist ein Sohn aus erster Ehe. der Antragsgegner Edgar ein Sohn aus zweiter Ehe des am 7« April 1945 verstorbenen Kriminalobcrassisten-ten Karl HSB* Der im Jahre 1934 verstorbene Großvater der Beteiligten war Eigentümer der im Grundbuch von Pe-Band 19, Blatt 15; eingetragenen Besitzung, die ursprünglich 2,51,35 ha umfaßte® Der Großvater veräußerte im Jahre 1899 das zu dieser Besitzung gehörende Hofgebäude und errichtete bald darauf ein Wohnhaus mit Stallanbau am p||B, In den folgenden Jahren veräußerte der Großvater weitere Grundstücke® Die Besitzung hat Jetzt noch eine Größe von 78,77 a; sie besteht aus.18,46 a bebautem Hof raum, zwei Ackergrundstücken von 10,16 und 6,87 a. und einem Wiesengrundstück von 43,28 a. Der Einheitswert beträgt 7 600 DH; von ihm entfallen 6 900 DM auf das bebaute Grundstück und 700 DM auf die landwirtschaftlichen Grundstücke® Hach dem Tode der Großeltern ging die Besitzung in das Alleineigentum des Vaters .der Parteien über® Dieser ist von seiner zweiten Ehefrau zu-1/4 und von seinen beiden Söhnen zu Je 3/8 beerbt worden® Seine Witwe hat ihren Erbanteil durch Vertrag vom 11. April 1951 auf den Äntrags-gegner übertragen. • • t .1 s Das Wohnhaus der Besitzung enthält im Erdgeschoß 4 Bäume, von denen 3 Zimmer an eine Pamilie und das vierte Zimmer an eine .Witwe vermietet sind. Von den fünf Bäumen des oberen Stockwerks bewohnen der Antragsgegner und seine Hutter 5 Zimmer; die beiden anderen Zimmer sind an eine Pamilie verinietet. Die Liieteinnakmon aus dem Hause be- laufen sich auf 816 Di! jährlich-» Die zu der Besitzung gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke sind seit vielen Jahren verpachtet und erbringen einen Pachtzins von 112 DM jährlich. Der .'Antragsteller hat beantragt, ihn diese Besitzung auf Grund des Art VI Hr 17 HiliiegVO Nr 84 zuzuweisen. . Sr sieht sie als eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne dieser Vorschrift an und beruft sich darauf, daß der Erblasser,sie ihm nach dem Inhalt eines Briefes vom 31« Dezember 1942 zugedacht habe« Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieses Antrags gebeten und den Standpunkt vertreten, es handle sich bei den Anwesen nicht um eine landwirtschaftliche Besitzung, denn ein erheblicher Teil der früher einmal vorhanden gewesenen Ländereien sei veräußert worden und der um die Jahrhundertwende errichtete Heubau sei ein städtisches Miethaus. Das .Amtsgericht in Petershagen hat nach einer Orts-besichtigung und Beweisaufnahme den Antrag des Antragstellers zurückgewi es eh, weil das Anwesen keine Landwirtschaft- * liehe Besitzung darstelle-, da das Gebäude ein gewöhnliches städtisches luiethaus sei und die Ländereien nicht ausreichten, um in dem vorhandenen Stall neben einem Schwein eine Kuh und ein Pferd zu halten. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht; in Hamm nach einer Ortsbesichtigung durch Beschluß vom 17. Oktober 1951 zurückgewieseno >*• ? :*• \ '* V' . p. : rv- ; / ~ 4 - Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde des Antragstellers, mit aer er seinen bisherigen Antrag weiter verfolgt* Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels * i i "i- Die Hechtsbeschv/erde ist unbegründete Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß Art VI ITr 17 HilHegVO ITr 84 nicht sage, was* unter einer landwirtschaftlichen Besitzung zu verstehen sei, und daß deshalb dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnommen werden müsse, welche Voraussetzungen ein Anwesen zu erfüllen habe, um unter diesen Begriff zu fallen« Es hat angenommen, der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift bezweckt, land- und forstwirtschaftlich genutzte Besitzungen, die nicht der Höfeordnung unterliegen, vor Zersplitterung zu schützen und sie geschlossen und leistungsfähig zu erhalten« Hieraus hat das Beschwerdegericht abgeleitet, es müsse eine Hofsteile vorhanden sein, von der aus landwirtschaftliche Grundstücke in Hahnen eines einheitlichen Betriebes bewirtschaftet werden, und der Eintrag der Grundstücke müsse für die Lebenshaltung des Eigentümers mindestens einen wesentlichen Beitrag liefern« Das Beschwerdegericht meint, die Frage, wieviel Land vorhanden sein müsse, um den Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung zu erfüllen, lasse sich nicht allgemein beantworten; es müsse vielmehr Jeweils auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls abgestellt werden« Als entscheidend sieht das Oberlandesgericht an, ob der ITutzungswert der landwirtschaftlichen Grundstücke nicht im Verhältnis zu dem ITutzungswert des Wohngrundstücks geringfügig ist« Von diesem Standpunkt aus hat das Beschwerdegericht dem Anwesen den Charakter einer ■ .< i i K : "I landwirtschaftlichen Besitzung abgesprochen• Dabei hat es für maßgebend angesehen, wie die Besitzung nach ihrer Art und Größe bewirtschaftet werden kann. Es hat auf Grund der Besichtigung in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht festgestellt, daß das Wohnhaus ein gewöhnliches städtisches Uiethaus ist. Nach seinen weiteren Feststellungen können in dem Stallgebäude eine Kuh und einige Schweine untergebracht werden. Das hat das Beschv.erdegericht nicht als genügend angesehen','um das Anwesen als landwirtschaftliche Besitzung anzusprechen, da der Ertrag des Wohnhauses den Pachtzins um ein Vielfaches übersteige und das große Übergewicht des Wohnhauses auch in den Einheitswerten zu dem Ausdruck komme. Das Oberländesgericht hat darauf hingewiesen, daß hiernach der Ertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke im Verhältnis zu dem Hutzungswert des V/ohngrunöstücks selbst dann nicht ins Gewicht falle, wenn der Stallanbau dem landwirtschaftlichen Grundvermögen -zugerechnet ».erde, und dementsprechend den Charakter des Anwesens als landwirtschaftliche Besitzung verneint. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 12 RFGC und des Art VI Nr 17 UiliiegVO Nr 84* Sie tritt den Ausführungen des Beschwerdegerichts über den Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung bei, meint aber, dieses habe die von .ihm herausgestellten Iteclvtssätze im vorliegenden Fälle nicht richtig angewandte Die Rechtsbeschwerde bemängelt, daß das Beschwerdegericht nicht einen entsprechenden Teil des Wohnhauses den landwirtschaftlichen Vermögen zugerech-het habe, da ohne entsprechenden Uohnraum eine landwirtschaftliche Besitzung nicht vorhanden sei. Sie vermißt eine Feststellung darüber, welcher Teil des Einheitswertes des \7ohngrundStücks dem landwirtschaftlichen Vermögen hin- . . \ . ' . zuzurechnen sei und welcher Teil als Überschuß an Gebäuden bezeichnet werden könne, und meint, eine landwirtr-schaftliche Besitzung könne diese Eigenschaft nicht dadurch verlieren, daß sie bessere und komfortablere Wohnverhältnisse, aufweise, als sie normalerweise bei Besitzungen gleicher Größe vorhanden seien*=Die ite.chtsbeschwerde hält es für zweifelsfrei, daß die Gebäude seinerzeit als Hofstelle errichtet worden seien, und folgert daraus., daß sie nicht lediglich .ein städtisches Liiethaus darsteilen.« Auch macht sie geltend, nur die gegenwärtige Wohnungsnot habe dazu geführtdaß das Gebäude jetzt von 4 Familien bewohnt werde* Sie will lediglich das von ihr mit 2 400 DM bewertete Obergeschoß des Wohnhauses ausnehmen und alles andere den landwirtschaftlichen. Vermögen zurechnen, das sie mit 5 200 DM beziffert* So kommt sie zu.der Ansicht, dieses Vermögen übersteige den überjchuß an Gebäuden um mehr als das Doppelte. Im übrigen glaubt die itechtsbeschwerde, hier liege gerade ein Fall vor, in dem ein Anwesen vor einer Zersplitterung geschützt und geschlossen und leistungsfähig erhalten werden müsse. Das ist nach'ihrer Auffassung umsomehr der Fall, als das Stdllgebäude gegenwärtig nicht voll ausgenutzt, seine jetzige Verwendung daher unrentabel sei und zu seinem Vorfall führen müsse, wenn es. nioht ei-, nem Umbau unterzogen werde* Die ^echtsbeschwerde macht.ferner geltend, das Anwesen werde, wenn es von einem ah ihm interessierten Eigentümer bewirtschaftet werde, einen wesentlichen Beitrag zu dessen Lebenshaltungskosten liefern können. Schließlich führt sie hoch aus, der Antragsteller erfülle auch die Voraussetzungen, die an den Bewirtschafter dieses Anwesens.zu stellen seien. , • * • , •, ¥ J t ‘ ** ' ... Den fügen der -deehtabesciiwerde war der Erfolg zu vor- sagen i;’ <• 1' * l •- 7 ~ Das Besch.verdegericht hat dem in Art VI ITr 17 HilRegVO 2fr 84. verwendeten, dort aber nicht erläuterten Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung eine Auslegung gegeben, die mit. der.Auffassung des erkennenden Senats (vgl Beschl vom. 12« Juni 1951? V BLw 45/50 =' RechtdDaridw 1951 ? S 326) und der im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl z.B. Langel-Wulff, Höfeordnung 3* Auf! S 387; Wöhrmann in itechtd Landw 1951? S 327). übereinstimmt. Insoweit greift die Hechtsbeschwerde die angefochtene Entscheidung auch nicht ah* .. : Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des Ober-lande3gcrichts, das hier strittige Anwesen erfülle den Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung nicht, und rügt darüber hinaus Verletzung der' dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht * Diese Bügen sind nicht gerechtfertigto Das Besehe ercejericht ist" zutreffend davon ausgegangen, daD sich die Frage?'wieviel Ackerland vorhanden sein müsse, damit ein Anwesen als landwirtschaftliche Besitzung angesehen werden könne, niclit allgemein beantworten lasse, daß es insoweit vielmehr auf die Verhältnisse des einzelnen Falles abzustellen sei. Zu Unrecht hat Wöhrmann (aaO) eine Stellungnahme dos•Senats in der oben angeführten Entscheidung zu der Frage vermißt', welche Llindesterfordernisse an die Größe der iandwirtschaitlichen Grundstücke zu stellen seien, damit eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Gesetzes angenommen werden könne. T/öhrnann bringt selbst zu dem Ausdruck? daß für diese Frage die Struktur des Betriebes und die Beschaffenheit'des Landes von Bedeutung . * ' i 8 «”• sein können» Ba^i’k räumt er ein, daß'sich eine'bestimmte, flächenmäßig ausgedrückte, allgemein gültige-Größe nicht festlegen läßt, daß vielmehr die im Einzelfall gegebenen .. Verhältnisse für die Beantwortung der aufgeworfenen Präge den Ausschlag geben müssen* Im vorliegenden ftalle hat das Besch./erdegericht zu der Präge, ob die vorhandenen Ländereien zur. Annahme einer landwirtschaftlichen Besitzung. • äusreichen v^rden, keine Stellung genommen* Wie-der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, muß das Anwesen für die Lebenshaltung des Eigentümern und seiner Familie mindestens einen wesentlichen Beitrag liefern-, Liesem Erfordernis könnte genügt sein, wenn in dem Betriebe eine.^uh und einige Schweine gehalten werden können* Bas Beschwerdegericht hat indessen lediglich festgestellt, daß das Stallgebäude für eine Viehhaltung in diesem Omfang ausreichen würde, dagegen nichts darüber gesagt, ob die Ländereien für einen solchen Viehbestand.ausreichen würden. Als Puttorgrundlage stehen nur knapp 2 1/2 borgen zur Verfügung, denn nach den Feststellungen des Amtsgerichts, spielt der. feil des IIofraum3, der zur Obstnutsung und als Gartenland dient, für die Viehhaltung keine Eolle* Lie diesem Zweck nutzbar zu machenden Ländereien mögen darnach zur Haltung einer Kuh äusreichen, dürften aber daneben kaum die Futtergrundlage für einige Schweine bilden können* Biese Frage kenn:Le indessen dahingestellt bleiben, da sich die Entscheidung des Besclxwerdegerichts schön aus anderen Gründen als zutreffend erwies« •. . ... , . Die itechtsbesciiwerde will das Wohngebäude ganz oder doch zu dem Teil ebenso wie das Stallgebäude dem landwirtschaftlichen Vermögen zurechnen und kommt so zu einem ganz anderen Vtertverfcältnia der beiden Vermögens teile zueinander, . *-■9 J. wie es' von dem Beschwerdejgericht angenommen worden ist«, her liecht s be sc liwerde ist zuzugeben, daß ein Anwesen nicht dadurch die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung verlieren kann, daß es über mehr V/ohnraum verfügt, als es bei Besitzungen gleicher Größe regelmäßig der Fall zu sein pflegt» Bas kann aber nur gelten, wenn es sich um ein Wohnhaus handelt, das dem landwirtschaftlichen Betriebe' zu dienen bestimmt ist, also* den Mittelpunkt des Betriebes bildet» Um ein solches Gebäude handelt es sich hier indessen nicht» Die Yorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, daß es sich bei dem um die Jahrhundertwende errichteten.Gebäude um ein städtisches Miethaus handelt,:also um ein Gebäude, das dazu bestimmt ist, durch Vermietung - sei es im ganzen, sei es zu einem Teile -Ertrag abzuwerfen. Ein derartiges Gebäude kann nicht, wie die üechtsbeschwerde es tun möchte, als komfortables Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebes angesehen und ihm daher zugerechnet werden» Bas verkennt die Eechtsbeschverde letzten Endes offenbar nicht,-, denn bei ihrer Berechnung zählt sie nur die Erdgeschoßwohri'ung zu dem landwirtschaftlichen Vermögen»" Eine solche Aufteilung des Wohnhauses ist indessen nicht möglich» Da das Wohngebäude den Charakter eines.städtischen Miethauses hat, muß ös ais ganzes so gewertet-werden» Unbefangen^betrachtet wirft das von den Beteiligten ererbte Vermögen Erträge aus zwei verschiedenen Quellen ab, nämlich einmal aus der Vermietung von Wohnungen in dem Wohngebäude und außerdem aus der Ilutzung der vorhandenen Ländereien» Dabei ist es unerheblich, daß diese zur Zeit nicht vön den Eigentümern selbst'bewirtschaftet werden, sondern verpachtet sind :f denn für die hier zu entscheidende • . i Erage kömmt es, wie das Beschwerdegericht mit Blecht angenommen hat, nur darauf an, wie die Besitzung nach ihrer ■: .i* r> «• . *10 . «J— Art und Größe bewirtschaftet werden kann* Die Verhältnisse liegen danach im vorliegenden Palle ähnlich wie bei einem sogenannten gemischten Betrieb, bei dem es für die Präge der Zulässigkeit einer Zuweisung darauf ankommt, welche Betriebsart überwiegt (vgl Beschl des Obersten Gerichtshöfe für die Britische Zone vom 24. August" 1949? II BLw 10/49 « BecktdLandw 1949? S 220)* 3s ist danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegoricht den Ertrag und die Einheitswerte beider Vermögensteile miteinander verglichen hat«. Die Angriffe, welche die ilechtsbeschwerde gegen die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Gegenüberstellung richtet, sind letzten Endes nicht geeignet, zu einem den Antragsteller günstigeren Ergebnis zu führen* Hichtig ist, daß in dem Einhoit3\vert von 6 900 DU der Wert des Stallgebäudes enthalten ist, das dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sein dürfte, da es landwirtschaftlichen Zwecken dienen sollte» Folgt man der Hechtsbeschv/erde in der Bewertung dieses Gebäudes mit 1 500 TM, so ergibt sich für das landwirtschaftliche Vermögen 'ein'*Wert" von 2 200 DU. dem ein wert des Wohnhauses nebst Hofraum und Gartenland von 5. 400 DM gegenüber^tehen würde* Das landwirtschaftliche Vermögen würde danach nicht einmal ein Drittel des gesamten Vermögens aüsmachen, so daß« der "«fe^t des Wohnhauses immer noch1 erheblich überwiegen würde. Die Eechtsboschwerde will ferner einen feil dieses wertes ebenfalls dem ländwirt-. schaftlichen Vermögen surechnen, weil ein Teil des Wohngebäudes als Y/ohnung des Bewirtschafters der Ländereien'anzusprechen sei* Darin kann der ilechtsbeschwerue nicht gefolgt werden, wie ..oben schön gesagt wurde, muß das Y/ohnhaus als ganzes als städtisches Xiethaus gewertet werden. Das steht » * jj »V. -.4; .Y* *■$ . “x auch mit uer Entwicklung, welche die Besitzung im laufe der Jahre genommen hat, in Einklang, denn nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hat der Großvater der Beteiligten im Jahre 1399 die zu dem Anwesen gehörige Hofstelle veräußert und an anderer Stelle ein städtisches Miethaus mit. Stallanbau errichtete Er hat damit der Besitzung, die er in den folgenden Jahren durch den Verkauf von Ländereien erheblich verkleinerte, die Hofsteile genommen, so daß sich sogar der Standpunkt vertreten ließe, es fehle an einer zu dem Grundbesitz gehörigen Hofstelle und eine Zuweisung komme' schon aus diesem Grunde nicht in Frage, Selbst wenn man aber soweit nicht gehen will, so überwiegt doch der Wert des Wohngebäudes bei weitem, Hit decht hat das Besehwerdegericht dies auch aus dem Ertrag dar beiden Vermögensmassen hergeleiteto Geht.man einmal von einem Einheitswert des otallgebäudes von 1 500 LM aus, so würde das einem jährlichen xieinertrag von rund 83 LM entsprechen, Bas landwirtschaftliche Vermögen würde dann insgesamt einen Ertrag, von rund 200 BM und das Wohnhaus einen solchen von 733 BM erbringen, wenn man von den Mieteinuahmen in Höhe von 816 BM den Ertrag des Stallgebäudes mit 83 DM abzieht, Selbst bei dieser* dem Antragsteller außerordentlich günstigen Berechnungsweise bleibt also das, Übergewicht des Ertrages des nicht landwirtschaftlichen Vermögens bestehen. Da die Hinzurechnung des Stallgebäudes zu dem landwirtschaftlichen Vermögen zu einer entscheidend in? Gewicht fallenden Verschiebung des Verhältnisses der zu vergleichenden Werte zueinander ersichtlich nicht führen konnte, war das Beeohwerdegericht auch nicht genötigt, den Sachverhalt hinsichtlich der in Frage kommenden Werte im einzelnen noch näher aufzuklären. .V it ;. r I r •i; fe ?«• •• %:• . * 1’ r-. & * r , 7 - ii' liit Recht hat das Beschwerdegericht nach alledem dem Anwesen die Eigenschaft einer.landwirtschaftlichen Besitzung im Sinne des Art VI ITr 17 LlilRegVO llr 84 abgesprochen und dementsprechend die Zulässigkeit einer Zuweisung auf Grund dieser Vorschrift verneint * . Eie Rechts be schwer de v/ar daher als unbegründet zu-rückzuweisen«, Eie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 IVR* 42, 43? 50 IVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO Uber die Erstattung der dem Antragsgegner außerhalb des *;echtsbeschv/erdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß* • * \ i Dr, Pritsch Er* Kückinghaus Er* Tasche