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BGH

Gericht: BGH

Auf die it echtsbescbv;erdo der Antragsgegnorin wir’d der Beschluss des Senats für Londv/irtSchafts~ Sachen dos Oberlandcsgcriehto in Oldenburg vom 24. Josefa ist befreite Vorerbin ihres Mennes auf Grund Privat t estements >& vom 6« Hai 1944« Machorbcn für den Pall ihrer wiederver- ; hoiratung e‘nd die gesetzlichen Brben dos Iritz also die Bltefrau zu einen Viertel, das Kind Maria zu drei Vierteln« Agnes B^m^war unverheiratet und lebte mit dey ^ Antragsgegnerin auccnMcn. Sie ist or. Jniiuör 1924 hatten die Sehr octcrn jü-wma und Agnes jo ein Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig sii Alleir.crben eiliger otzt hatten. Auf Grund des T' staments der Asnes vom 5. Oktober 1947 ist die Antragstellerin zu 1 an Stelle der Agnes als Miteigentümerin zur Hälfte in das Grundbuch von D^jpi Bd 0 Bl 1366 eingetragen worden. Im Grundbuch von Bd f Bl 257 ist eine Umschreibung des Eigentums noch nicht vorgenommen worden. Mai 1949 hat die Antragsteilerin ihren Anteil an der Hof stelle und an den im Grundbuch von Bd 0 Bl 257 eingetragenen Grundstücken an Heinrich den Antragsteller zu 2, zu 17/20 und an Josef den Antragsteller zu 3, zu 3/20 verkauft. ‘"'O Die Antragsgegnerin hat der Genehmigung dieses Kauf- Josefine einen notariellen Erbschaftsschenkungsvertrag, in dem sie zu dem Ausdruck brachte, das Testament der Agnes vom 5. Februar 1946 sei nichtig, da diese gar nicht mehr in der läge gewesen sei,, ein Testament zu errichten, sie selbst sei Erbin der Agnes, und in dem sie die ihr von. Auf Grund dieses Vertrags erhob Frau H^fc gegen die Antragstellerin zu 1 vor den Landgericht Oldenburg Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments der Agnes B^fl^vom 5» bruar 1946. schwerde der Antragsgegnerin durch Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom .24. Wenn feststehen vnirde, daß das Testament der Agnes vom 5« Februar 1946 gültig ist und demgemäß die Antragstellexin zu 1 Miteigentümerin der umstrittegen Grundstücke zur Hälfte geworden ist, und wenn der Kaufvertrag vom H. Mai 1949 sich auf den Verkauf des Miteigentumsanteils beschränken würde, so würden allerdings, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausführt, keine Gründe vorliegen, die der Genehmigung entgegenstünden, denn die Genehmigung der Die Gültigkeit wird vielmehr voraus*-gesetzt, und wenn sich nachträglich auf Grund eines im Prozeßweg durchzuführenden Verfahrens herausstellt, daß der Vertrag ungültig ist, s': entfällt damit auch die Genehmigung. Im vorliegenden Pall ist,aber die Entscheidung über die Gültigkeit des Testaments der Agnes vom 5* Febru- ar 1946 nicht nur für die Präge von Bedeutung, auf wen deren Miteigentumsanteil übergegangen ist und wer demgemäß darüber verfügen kann, sondern sie hat weiterreichende Wirkung. geworden« Biese würde damit die Voraussetzung des -§ il HöfeO erfüllen und wäre,’ ohne daß. .Im ersten Pall würde der 'Umstand, „daß der’Grundbesitz .schon seit ’Jahren nicht geschlossen bewirtschaftet wurde, von wesentlich geringer^ Bedeutung s.ein als im zweiten« Setzung im Bescliwerdeverfahre'n, nicht im Rechtsbeschwerde die Rechtsgültigkeit:des Testaments der Agnes festgestellt werden sollte, wird nochmals’ zu prüfen sein, * Es .sollte vielmehr noch vor der Auflassung die Aufteilung zv/i sehen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 1 durchgeführt werden, so dass es völlig unklar ist, welche Flächen in Vollziehung dieses Kaufvertrages den Käufern durch Auflassung und Eintragung übertragen werden sollen.

HofOldenburgGrundJosefGrundbuchGenehmigungTestamentAgnes

Volltext der Entscheidung

102/5C
2335 0:0
Beschluß
 mp	«
In clor BanßwirtschrJMissache
 der Eonä	in	bei	B^bmp»
Aht rag s,-; og n e rin , BcscinvcrdeXübrerin, Hechts-betchv. erd efi • hr or in,	__
»reton ^U£6h_HectitßanY:älto Dr. von	und	Dr•
in
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1.	die \.itv;c Joseia B^BS in B<
2.	den Bcndrirt Heinrich	in	H<
3.	don Landv/irt Josef £^|| in
 Antragotetier, Bcochwordegegucr, Rochtsbeschv/erde-gegnor,
. vert2*oten durch Rcchtoanv^.lto	und	Dr.
wegcii Goneluiigiuig eines Itauf vertrage
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe als Senat für LanduirtscVaftsaachcn in der Sit sung vorn 11. Dezember 1951]untor Mitwirkung des Senatsprüsidentcn Prof.Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. facchc und Br. Oechßler sowie der Obersten Lew awiri schoit sri eilt er Mohr und Ernst ,
beschlossen:
Auf die it echtsbescbv;erdo der Antragsgegnorin wir’d der Beschluss des Senats für Londv/irtSchafts~ Sachen dos Oberlandcsgcriehto in Oldenburg vom 24. August 1950 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-. soheidung an das Oberlandecgcricht in Oldenburg zurück verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Recht sb cs clnverd everfahr ens Übertragen wird.
~ 2 -
fi*
Gründe:
I® Dio Antrugs&egnerin '3rc.ua	ist	unverheiratet«
Sic batte ©obrere Geschwister, darunter drei Schwestern,
 Maria verheiratete B^|^, Josef ine, Bhofrcu des Roichs-behnemtnanns a.D. K^HI? und Agnes • liferia ^///^ batte einen an 3. Januar 1911 geborenen Sohn prita BgfBI, von Beruf Buchhalter« Dieser war eit Josefa	geb.
der Antrcgetellorin cu 1, verheiratet und ist in Frühjahr' 1946 in russischer Kriegsgefangenschaft gestorben« Aus dieser Bho ist pin Kind Maria vorhanden. Josefa	ist
 befreite Vorerbin ihres Mennes auf Grund Privat t estements >& vom 6« Hai 1944« Machorbcn für den Pall ihrer wiederver- ; hoiratung e‘nd die gesetzlichen Brben dos Iritz also die Bltefrau zu einen Viertel, das Kind Maria zu drei Vierteln« Agnes B^m^war unverheiratet und lebte mit dey ^ Antragsgegnerin auccnMcn. Sie ist or. 9* Pebr-.uer 1946 gestorben« Am. 22. Jniiuör 1924 hatten die Sehr octcrn jü-wma und Agnes jo ein Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig sii Alleir.crben eiliger otzt hatten. Am 5« Pebruar 1946 hat Agnes unter Aufhebung d s früheren ein neues ffcstanent errichtet, in den. sie ihren llpffon Pritz als Alleinerben und seine Ehefreu als Ersat: erbin ein-setste.
waren Mit-
Dio Schwestern Sana und Agnes B( eigentiinor je zur Hülfie
 a)	der im Grundbuch von	0	Bl	1366	eingetragenen Bauernst eile in	in	der	Größe	von
31,6047 ha,
b)	von vier im Grundbuch von	Bd	0B1	237	einge-
tragenen. GrundStöcken in der Gessmtgröße von 8,4188
Auf Grund des T' staments der Asnes
 vom 5. Februar
1946 und des Erbscheins des Amtsgerichts Damme vom 30. Oktober 1947 ist die Antragstellerin zu 1 an Stelle der Agnes als Miteigentümerin zur Hälfte in das Grundbuch von D^jpi Bd 0 Bl 1366 eingetragen worden. Im Grundbuch von	Bd f Bl 257 ist eine Umschreibung des Eigentums
 noch nicht vorgenommen worden. Durch Gtundstücksvertrag vom 6. Mai 1949 hat die Antragsteilerin ihren Anteil an der
 Hof stelle und an den im Grundbuch von Bd 0 Bl 257 eingetragenen Grundstücken an Heinrich den Antragsteller zu 2, zu 17/20 und an Josef	den
 Antragsteller zu 3, zu 3/20 verkauft.	hatte	einen
 Hof in Hj^JH^in Pacht, der Pachtvertrag lief im Herbst 1949 ab5	langjähriger	in
 Der Kaufpreis beträgt 32 000 DM, davon sollte 27 500 PM, E^PHfc 4500 DM bezahlen. Vor Abwicklung dieses Kaufvertrages sollte die Aufteilung des Bruchtcilseigentnfes in Flächeneigentum in die Hege geleitet werden, und zwar durch die Y/itwe	Darnach soll	ha Ackerland
 den Host des Hofes erhalten.
;ohne Gebäude,
‘"'O Die Antragsgegnerin hat der Genehmigung dieses Kauf-
*
Vertrags widersprochen.
Am 19. Juni 1949 schloss, sie mit ihrer Sohweater. Josefine	einen notariellen Erbschaftsschenkungsvertrag,
 in dem sie zu dem Ausdruck brachte, das Testament der Agnes
 vom 5. Februar 1946 sei nichtig, da diese gar nicht mehr in der läge gewesen sei,, ein Testament zu errichten, sie selbst sei Erbin der Agnes, und in dem sie die ihr von. Agnes angefallene Erbschaft der Josef ine H^pl schenkte. Auf Grund dieses Vertrags erhob Frau H^fc gegen die Antragstellerin
 zu 1 vor den Landgericht Oldenburg Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments der Agnes B^fl^vom 5» bruar 1946. Ter Rechtsstreit ist zur Zeit vor dem..Oberlandes-jericht Oldenburg in zweiter Instanz anhängig.
Bas Amtsgericht Damme hat durch Beschluß vom. 7. November 1949 den Grunx*stückskaufvertrag vom 6. Kai 1949 ohne Auflage 'genehmigt. Dagegen haben die Antragsgegnerin und der Präsident .der Landwirtschaftskaicmer V/pg0|p, dieser verspätet, Beschwer de erhoben. Diese Beschwerde wurde .zurückgenommen,. die Be-
-	•	i	,
schwerde der Antragsgegnerin durch Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom .24. August 1950 als unbegründet zurückgewiesen*
JHit* der Rechtebeschwerdo erstrebt die*Antragsgegnerin die Versagung der Genehmigung* des Vertrags, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens, bis fcststeht, ob diein Frage
 kommenden Grundstücke Teile eines Hofs im Sinne de? Höfe-
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Ordnung sind.	.	.
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. ... lehrend des Recht sb es ehr erd ever f ehr ens hat die Antrags-- gegnerin. durch Grund stückskaufvertrag vom 11 • * November 1950
ihren Anteil an den-im Grundbuch von.D^|^p Bd (p Bl 1366.und im. Grundbuch’von S^^l Bd^Bl- 257 eingetragenen Grund- ' stücken’ und* ihrem Anteil* am. Nachlaß ihres Vaters, wie er •’ ' v sich, an den im Grundbuch von D(PP Bd ^^‘‘Bl!-454 und im Grund-, buch^ von;	Bd 4P Bl;‘ 408: eingetragenen	Grundstücken
^darstei-it^ an ihre Schwester Josef ine	ohne Entgelt	ver-
^Vkauft und. aufgelassen. Auf.. dieser Grundlage ist lam ,20. . Ju^i r m* ^951:	Grundbuch	vou	S^flHfc	Bd-	6.	Bl.. 257' Josef ine. I!^pp?
. . als .Kiteigent.ümerin. zur Hälfte au. Stelle der
 eingetragen worden. Im Grundbuch,« von.J^	48 Bl	1366;ist
 
diese Eigentumsänderung noch nicht eingetragen.
II' Der Rechtsbeschwerde kann ein teilweiser Erfolg nicht versagt werden«
Wenn feststehen vnirde, daß das Testament der Agnes vom 5« Februar 1946 gültig ist und demgemäß die Antragstellexin zu 1 Miteigentümerin der umstrittegen Grundstücke zur Hälfte geworden ist, und wenn der Kaufvertrag vom H. Mai 1949 sich auf den Verkauf des Miteigentumsanteils beschränken würde, so würden allerdings, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausführt, keine Gründe vorliegen, die der Genehmigung entgegenstünden, denn die Genehmigung der
a
Veräußerung von Grundstücken, die. nicht einen Hof im Sinne der Höfeordnung bilden, darf nur aus den in Art IV Ziff 4 KRG 45 und Art III Ziff 5 MilRegVO Nr 84 angeführten Gründen versagt werden (vgl BGH 1, 121).
Es ist auch richtig, daß im Genehmigungsverfahren nicht geprüft zu werden braucht, ob der zu genehmigende Vertrag gültig ist. Die Gültigkeit wird vielmehr voraus*-gesetzt, und wenn sich nachträglich auf Grund eines im
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Prozeßweg durchzuführenden Verfahrens herausstellt, daß der Vertrag ungültig ist, s': entfällt damit auch die Genehmigung. Im vorliegenden Pall ist,aber die Entscheidung über die Gültigkeit des Testaments der Agnes	vom	5*	Febru-
ar 1946 nicht nur für die Präge von Bedeutung, auf wen deren Miteigentumsanteil übergegangen ist und wer demgemäß darüber verfügen kann, sondern sie hat weiterreichende Wirkung. Wenn nämlich das Testament vom 5. Februar 1946 unwirksam wäre, so wäre nach dem Testament vom 22. Januar 1924 Emma Bmit dem Tode ihrer Schwester Agnes Eigentümerin der gesamten

*
 
Bauerostelle tu B
geworden« Biese würde damit
 die Voraussetzung des -§ il HöfeO erfüllen und wäre,’ ohne daß. es der Eintragung des Hofvermerks im .Grundbuch' bedürfte, Hof im Sinne der Ilöfeordnung geworden« In diesem'Fall wäre erneut und unter-einem anderen Gesichtspunkt \ zu prüfen» ob* die Teilung des Hofs oder auch nur die Einräumung des ; Miteigentums nicht eine umvirtscbaftliehe Zerschlagung des Hof es 'darstellt, denn es ist etwas anderes, -ob ein ’'Hof* oder ob'Grundbesitz, der keinen Hof bildet, geteilt wird«
.Im ersten Pall würde der 'Umstand, „daß der’Grundbesitz .schon seit ’Jahren nicht geschlossen bewirtschaftet wurde, von wesentlich geringer^ Bedeutung s.ein als im zweiten«
Genehmigung im Zusammenhang prüfen, muß-«
über nuch wenn in ;4em~noeh-anhängigen Rechtsstreit
 ob:,de**'Kaufvertrag worn 6*«: Melr 1949	dieser- Form’ genehmigt
 iwerden.kaimv 3inr Grund Stuckskaufvertrag soll die Grundlage -für . eine^rÄuflessun^ bilden, also die Grundstücks-: flachen ^bezeichnen-,1 bei denen ein'Eigentum© rV/edhsel ein-
die Antragsteller zu 2 und 3 übergehen sollte und es diesen Überlassen bliebe, nachher die Überführung des Bruchteils-eigentums in Flächeneigentum im Zusammenwirken mit der An-
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Setzung im Bescliwerdeverfahre'n, nicht im Rechtsbeschwerde
 die Rechtsgültigkeit:des Testaments der Agnes
 festgestellt werden sollte, wird nochmals’ zu prüfen sein, *
Per vorliegende Kaufvertrag wäre iti Ordnung, wenn lediglich das Miteigentum der Antragstellerin zu 1 auf
 
tragsgegnerin herbeizuführen. Dieser Weg ist aber in dem Vertrag nicht eingeschlagen. Es .sollte vielmehr noch vor der Auflassung die Aufteilung zv/i sehen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 1 durchgeführt werden, so dass es völlig unklar ist, welche Flächen in Vollziehung dieses Kaufvertrages den Käufern durch Auflassung und Eintragung übertragen werden sollen.
Der angefochtene BeschluFs war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dr. Fritsch	Dr.	Tasche	Dr.	Oechßler
*