unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr* Pritsch sowie der Bundesrichter Drc Hückinghaus und Drü Tasche beschlossen? Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10„ ÖktoV ^ ber 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners'als unzu- ; jj lässig verworfen, da sie nicht innerhalb der vom’ Gesetz ' *1, nämlich innerhalb der bis zu dem 8« Februar 1952 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 5 Abs 2 LVR) 0 Die Bezugnahme.
V.5IW mJ. si Beschluß In der Landwirtschaftssache 4L 4/ 2Ly 2380 041 des Landwirts Johann Si Si i in -R| über Antragsgegners,Beschwerde- und Rechtsbeschweraeführers , gegen 1) die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft wRote GmbH in'4HP^Bo} 2) die Gemeinde Hf Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, zu ~ij_vertreten durch die Rechtsanwälte Dr, in 1 zu 2) vertreten durch die Rechtsanwälte Dr, in H und Dr und wegen Räumung einer landwirtschaftlichen Pachtung und Pachte schütz •• ' * * ’ ' ' \ *s. .'Wt hat der V0 Zivilsenat- des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 13« Pebruar 1952 ^ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr* Pritsch sowie der Bundesrichter Drc Hückinghaus und Drü Tasche beschlossen? v‘*, li Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10„ ÖktoV ^ ber 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners'als unzu- ; jj lässig verworfen, da sie nicht innerhalb der vom’ Gesetz ' *1, vorgeschriebenen Frist. nämlich innerhalb der bis zu dem 8« Februar 1952 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 5 Abs 2 LVR) 0 Die Bezugnahme. in der Rechtsbe-scnv/erdeschrift vom 6» December 1951 auf die vom Antragsgegner npersönlich überreichten Schriftsätze vom 19*11* und 2,12*1951" kann nicht als Begründung der Rechtsbeschwerde gelten, da der Rechtsanwalt des Antragsgegners, der die Rechtsbeschwerdeschrift eingereicht hat, in seinem späteren Schriftsatz vom 15* Januar 1952 erklärt hat, daß er eine den Absichten des Antragsgegners entsprechende Begründung der Rechtsbeschwerde sich nicht zu eigen machen könne» Eine Erstat tung der den Antragstellern außerhalb des Rechtsbe»-schwerdeverfahrens entstandenen Kosten ist dem Antrags gegner nicht auf erlegt worden (§ 10 LVR in Verbindung mit § 51 LVO)* Dr* Pritsch Brö Hückinghaus Br» lasche