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BGH

Gericht: BGH

unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr* Pritsch sowie der Bundesrichter Drc Hückinghaus und Drü Tasche beschlossen? Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10„ ÖktoV ^ ber 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners'als unzu- ; jj lässig verworfen, da sie nicht innerhalb der vom’ Gesetz ' *1, nämlich innerhalb der bis zu dem 8« Februar 1952 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 5 Abs 2 LVR) 0 Die Bezugnahme.

Zitierte Normen: § 10 LVO
KostenLVRAntragsgegnersPritschBeschlußFristHückinghausRechtsbeschwerde^

Volltext der Entscheidung

V.5IW mJ. si
 Beschluß In der Landwirtschaftssache
4L
4/ 2Ly
2380 041
des Landwirts Johann Si
 Si
i in -R|
über
 Antragsgegners,Beschwerde- und Rechtsbeschweraeführers ,
gegen
1)	die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft wRote	GmbH
in'4HP^Bo}
2)	die Gemeinde	Hf
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 zu ~ij_vertreten durch die Rechtsanwälte Dr,
 in 1
zu 2) vertreten durch die Rechtsanwälte Dr,
 in H
und Dr
 und

wegen Räumung einer landwirtschaftlichen Pachtung und Pachte schütz	••	'	*	*	’	'	'	\	*s.	.'Wt
 hat der V0 Zivilsenat- des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 13« Pebruar 1952	^
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Dr* Pritsch sowie der Bundesrichter Drc Hückinghaus und Drü Tasche
 beschlossen?
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10„ ÖktoV ^ ber 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners'als unzu- ;	jj
 lässig verworfen, da sie nicht innerhalb der vom’ Gesetz ' *1,
vorgeschriebenen Frist. nämlich innerhalb der bis zu dem 8« Februar 1952 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 5 Abs 2 LVR) 0 Die Bezugnahme. in der Rechtsbe-scnv/erdeschrift vom 6» December 1951 auf die vom Antragsgegner npersönlich überreichten Schriftsätze vom 19*11* und 2,12*1951" kann nicht als Begründung der Rechtsbeschwerde gelten, da der Rechtsanwalt des Antragsgegners, der die Rechtsbeschwerdeschrift eingereicht hat, in seinem späteren Schriftsatz vom 15* Januar 1952 erklärt hat, daß er eine den Absichten des Antragsgegners entsprechende Begründung der Rechtsbeschwerde sich nicht zu eigen machen könne» Eine Erstat tung der den Antragstellern außerhalb des Rechtsbe»-schwerdeverfahrens entstandenen Kosten ist dem Antrags gegner nicht auf erlegt worden (§ 10 LVR in Verbindung mit § 51 LVO)*
Dr* Pritsch	Brö	Hückinghaus	Br» lasche