von Grundstücken zugewiesen und gleichzeitig Abfindungen an die weichenden Erben festgesetzt* Der Antrags* gegner, der Zuweisung der Besitzung an sich selbst be* antragt hatte, hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Burch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dieses Rechtsmit* tel zurückgewiesen. Laut Singangsstempel des Oberlaadesgerichte Düsseldorf ist sie dort am 19* Sep* tember 1950 eiogagangea# Sach einem Aktenvermerk auf der Rechtsbeschwerdeschrift wurde am 23* September 1950 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof für die britieohe Zorns angeordnet.Hach dem Formblatt iBlatt 2 der Akten> führte dis Geschäftsstelle diese Anordnung am 28* September 1950 aus* lin lingangsatem* pal des Obersten Gerichtshofes für dis britieohe Zone findet sich nicht, sondern nur ein lingaagsstempel des Bundesgerichtshofes vom 4* Oktober 1950* an das Oberlandesgericht Düsseldorf gerichtet worden ist und dieses sie erst nach Ablauf der Beschwerde-trist vorgelegt hat, ist die Reohtsbesohwerde verspätet; die Sinlegung bei dem Besohwerdegerioht wahrt die Besohwerdefrist nicht* Der Bevollmächtigte des Antrags#egnera ist durch Schreiben vom 27# November 1950 von dem Sachverhalt unterrichtet worden# Bin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Reohts-besohwerdefrist ist nicht eingenommen, wäre auch jetzt verspätet# Zudem hätte die Reohtsbesohwerde innerhalb der Vrist von einem Monat nach ihrer Einlegung begründet werden müssen* line solo he Begründung ist zwar in der Rechtsbeschwerdeschrift angekündigt, aber ebenfalls nicht eingegangen* Die Rechtsbesohwerde musste daher als unzulässig verworfen werden ($ 9 BVR)« Die losten des Rechtabe-s0hwerdeverfahrens hat der Aatragsgegner nach § 43 LVO zu tragen«
V Bl* 101/50 2362 035 Beschluss* In der Sache des Konditors und Schrotthändlers Wilhelm K in K&0P/I0, Antragagegners, Beschwerdeführers und Rechtebesohwerdeführers, * vertreten durchJReohteanwalt Pr. Istr« flP - gegen den Landwirt Johann K MUK in FrflHHfcetr. flp» Antragsteller, Besohwerdegagner, Hechtabasohwerdegegner, - vertreten durch Beohtsanwalt Pr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für I^andwlrtsohafteeaohen in der Sitzung vom 19« Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Pr* Pritsch und der Bundesriohter Pr. Häok und Dr. fasche beschlossen; Pie Rechtsbeschwer&e des Antragsgegners gegen den «Beschlüße des 8# Zivilsenats des Oberlan-deagerichts in Püsseldorf vom 9. August 1950 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. gründe: Purch Beschluss vom 23. Februar 1950 hat das Amtsgericht Grevenbroich als Pandwirtschaftsgerloht im irbauseinan-dersetzungsverfahren nach dem Ableben des am 8. Oktober 1941 verstorbenen Taters der Beteiligten auf Grund von Art VI Zlff 17 MilRegVO 84 dem Antragsteller eine Reihe 2 von Grundstücken zugewiesen und gleichzeitig Abfindungen an die weichenden Erben festgesetzt* Der Antrags* gegner, der Zuweisung der Besitzung an sich selbst be* antragt hatte, hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Burch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dieses Rechtsmit* tel zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, Rechts* anwalt in am 22. August 1950 zuge* stellt. * Im Auftrag des Antragsgegners legte sein jetziger Vertreter, Rechtsanwalt Br. Rechtsbeschwerde ein. Die Rechtsbeechwerdeschrift datiert vom 18* Sep-tember 1950; sie ist gerichtet an dasnüberland©sgericht Düsseldorf, 8. Zivilsenat«. Laut Singangsstempel des Oberlaadesgerichte Düsseldorf ist sie dort am 19* Sep* tember 1950 eiogagangea# Sach einem Aktenvermerk auf der Rechtsbeschwerdeschrift wurde am 23* September 1950 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof für die britieohe Zorns angeordnet.Hach dem Formblatt iBlatt 2 der Akten> führte dis Geschäftsstelle diese Anordnung am 28* September 1950 aus* lin lingangsatem* pal des Obersten Gerichtshofes für dis britieohe Zone findet sich nicht, sondern nur ein lingaagsstempel des Bundesgerichtshofes vom 4* Oktober 1950* Rach § 3 Abs 1 LVR musste die Recht3beschwerde binnen Monatsfrist nach Zustellung des angefochtenen Be* Schlusses beim Obersten Gerichtshof für die britische Zone eingelegt werden (vgl % 5 Abs 1 LVR)• An Stelle des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone ist seit dem 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof getreten (Ziff 110 der Übergangsvorschriften Art 8 III des Wiederherstellungsgesetzes vom 12. September 1950 -BGBl S 455)f Da die Rechtsbeschwerdeschrift irrtümlich an das Oberlandesgericht Düsseldorf gerichtet worden ist und dieses sie erst nach Ablauf der Beschwerde-trist vorgelegt hat, ist die Reohtsbesohwerde verspätet; die Sinlegung bei dem Besohwerdegerioht wahrt die Besohwerdefrist nicht* Der Bevollmächtigte des Antrags#egnera ist durch Schreiben vom 27# November 1950 von dem Sachverhalt unterrichtet worden# Bin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Reohts-besohwerdefrist ist nicht eingenommen, wäre auch jetzt verspätet# Zudem hätte die Reohtsbesohwerde innerhalb der Vrist von einem Monat nach ihrer Einlegung begründet werden müssen* line solo he Begründung ist zwar in der Rechtsbeschwerdeschrift angekündigt, aber ebenfalls nicht eingegangen* Die Rechtsbesohwerde musste daher als unzulässig verworfen werden ($ 9 BVR)« Die losten des Rechtabe-s0hwerdeverfahrens hat der Aatragsgegner nach § 43 LVO zu tragen« gez« Br* Pritsch gez* Br* Heck gez# Ihr «Tasche