* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

von Grundstücken zugewiesen und gleichzeitig Abfindungen an die weichenden Erben festgesetzt* Der Antrags* gegner, der Zuweisung der Besitzung an sich selbst be* antragt hatte, hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Burch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dieses Rechtsmit* tel zurückgewiesen. Laut Singangsstempel des Oberlaadesgerichte Düsseldorf ist sie dort am 19* Sep* tember 1950 eiogagangea# Sach einem Aktenvermerk auf der Rechtsbeschwerdeschrift wurde am 23* September 1950 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof für die britieohe Zorns angeordnet.Hach dem Formblatt iBlatt 2 der Akten> führte dis Geschäftsstelle diese Anordnung am 28* September 1950 aus* lin lingangsatem* pal des Obersten Gerichtshofes für dis britieohe Zone findet sich nicht, sondern nur ein lingaagsstempel des Bundesgerichtshofes vom 4* Oktober 1950* an das Oberlandesgericht Düsseldorf gerichtet worden ist und dieses sie erst nach Ablauf der Beschwerde-trist vorgelegt hat, ist die Reohtsbesohwerde verspätet; die Sinlegung bei dem Besohwerdegerioht wahrt die Besohwerdefrist nicht* Der Bevollmächtigte des Antrags#egnera ist durch Schreiben vom 27# November 1950 von dem Sachverhalt unterrichtet worden# Bin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Reohts-besohwerdefrist ist nicht eingenommen, wäre auch jetzt verspätet# Zudem hätte die Reohtsbesohwerde innerhalb der Vrist von einem Monat nach ihrer Einlegung begründet werden müssen* line solo he Begründung ist zwar in der Rechtsbeschwerdeschrift angekündigt, aber ebenfalls nicht eingegangen* Die Rechtsbesohwerde musste daher als unzulässig verworfen werden ($ 9 BVR)« Die losten des Rechtabe-s0hwerdeverfahrens hat der Aatragsgegner nach § 43 LVO zu tragen«

PrObersteRechtsbeschwerdeschriftDüsseldorfAntragsgegners

Volltext der Entscheidung

V Bl* 101/50
2362 035
Beschluss*
In der Sache
 des Konditors und Schrotthändlers Wilhelm K in K&0P/I0,
Antragagegners, Beschwerdeführers und Rechtebesohwerdeführers,
* vertreten durchJReohteanwalt Pr.
Istr« flP -
gegen
 den Landwirt Johann K MUK in FrflHHfcetr. flp»
Antragsteller, Besohwerdegagner, Hechtabasohwerdegegner,
- vertreten durch Beohtsanwalt Pr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für I^andwlrtsohafteeaohen in der Sitzung vom 19« Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Pr* Pritsch und der Bundesriohter Pr. Häok und Dr. fasche beschlossen;
Pie Rechtsbeschwer&e des Antragsgegners gegen den «Beschlüße des 8# Zivilsenats des Oberlan-deagerichts in Püsseldorf vom 9. August 1950 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
gründe:
Purch Beschluss vom 23. Februar 1950 hat das Amtsgericht Grevenbroich als Pandwirtschaftsgerloht im irbauseinan-dersetzungsverfahren nach dem Ableben des am 8. Oktober 1941 verstorbenen Taters der Beteiligten auf Grund von Art VI Zlff 17 MilRegVO 84 dem Antragsteller eine Reihe
2
von Grundstücken zugewiesen und gleichzeitig Abfindungen an die weichenden Erben festgesetzt* Der Antrags* gegner, der Zuweisung der Besitzung an sich selbst be* antragt hatte, hat gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Burch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dieses Rechtsmit* tel zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, Rechts* anwalt	in	am	22. August 1950 zuge*
stellt.
*
Im Auftrag des Antragsgegners legte sein jetziger Vertreter, Rechtsanwalt Br.	Rechtsbeschwerde
 ein. Die Rechtsbeechwerdeschrift datiert vom 18* Sep-tember 1950; sie ist gerichtet an dasnüberland©sgericht Düsseldorf, 8. Zivilsenat«. Laut Singangsstempel des Oberlaadesgerichte Düsseldorf ist sie dort am 19* Sep* tember 1950 eiogagangea# Sach einem Aktenvermerk auf der Rechtsbeschwerdeschrift wurde am 23* September 1950 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof für die britieohe Zorns angeordnet.Hach dem Formblatt iBlatt 2 der Akten> führte dis Geschäftsstelle diese Anordnung am 28* September 1950 aus* lin lingangsatem* pal des Obersten Gerichtshofes für dis britieohe Zone findet sich nicht, sondern nur ein lingaagsstempel des Bundesgerichtshofes vom 4* Oktober 1950*
Rach § 3 Abs 1 LVR musste die Recht3beschwerde binnen Monatsfrist nach Zustellung des angefochtenen Be* Schlusses beim Obersten Gerichtshof für die britische Zone eingelegt werden (vgl % 5 Abs 1 LVR)• An Stelle des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone ist seit dem 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof getreten (Ziff 110 der Übergangsvorschriften Art 8 III des Wiederherstellungsgesetzes vom 12. September 1950 -BGBl S 455)f Da die Rechtsbeschwerdeschrift irrtümlich
 
an das Oberlandesgericht Düsseldorf gerichtet worden ist und dieses sie erst nach Ablauf der Beschwerde-trist vorgelegt hat, ist die Reohtsbesohwerde verspätet; die Sinlegung bei dem Besohwerdegerioht wahrt die Besohwerdefrist nicht*
Der Bevollmächtigte des Antrags#egnera ist durch Schreiben vom 27# November 1950 von dem Sachverhalt unterrichtet worden# Bin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Reohts-besohwerdefrist ist nicht eingenommen, wäre auch jetzt verspätet# Zudem hätte die Reohtsbesohwerde innerhalb der Vrist von einem Monat nach ihrer Einlegung begründet werden müssen* line solo he Begründung ist zwar in der Rechtsbeschwerdeschrift angekündigt, aber ebenfalls nicht eingegangen*
Die Rechtsbesohwerde musste daher als unzulässig verworfen werden ($ 9 BVR)« Die losten des Rechtabe-s0hwerdeverfahrens hat der Aatragsgegner nach § 43 LVO zu tragen«
gez« Br* Pritsch gez* Br* Heck
 gez# Ihr «Tasche