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BGH · V BLw 100/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 100/51

welches das Datum des 6« August 1942 trägt und in dem sie zur alleinigen Erbin und Anerbin eingesetzt ist« Dieses Testament wurde am 22« Februar 1946 eröffnet« Auf ihren Antrag hin wurde der Witwe des Erblassers 8m 12« August 1946 ein Erbschein des Inhalts erteilt? sehen den Antragsgegner geheiratet hatte und sich damals mit ihrem Ehemann wieder auf dem Hof aufhielt« Dieser Vertrag wurde von der unteren Landwirtschaftsbehörde im Januar 1948 genehmigt« Bevor dieser Vertrag zur Eintragung der Antragsgegnerin als Hofeigentümerin bei dem Grundbuchamt ein&ereicht wurde, stellte die \.itwe des Erblassers dort den am 3 c September 1947 eingegangenen Antrag, den Erbhof in der Erbhöferolle zu löschen« Ter Hofvermerk wurde daraufhin am 6« April 1948 gelöscht* Wenige Tage später, nämlich am 8« April 1948, wurde die Eintragung der Antragsgegnerin als Eigentümerin der Besitzung auf Grund des übergabeverträges vom 20 Der Antragsteller, der im September 1949 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, hat bei dem Amtsgericht beantragt, den Erbschein vom 12«, August 1946 als unrichtig einzuziehen und«festsustellen, daß er bei dem Tode des Erblassers Anerbe des Hofes ge- mehr habe errichten können* Der der Witwe erteilte Erbschein, der sie als Erbin und Anerbin auf Grund des Testaments ausweise, sei danach falsch, da ein wirksames Testament nicht Vorgelegen habe und er daher hraft Gesetzes .Anerbe geworden sei* Wenn aber das Testament * gültig sein sollte, so wäre die Witwe des Erblassers doch nur sippegebundene Anerbin und darät späterhin Ilofvor-erbin gewesen* Als solche habe sie die Löschung des Hof- • Vermerks nicht ohne seine Zustimmung als Hofnacherbe wirksam beantragen können* Lurch ihren Löschungsantrag sei daher die Hofeigenschaft des Anwesens nicht entfallen* Laraus ergebe sich, daß der übergabeverbrag vom 2* Juli 1947 der Genehmigung des Landvirtschaftsgerichts bedurft habe, während er von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt worden seio Eine wirksame 'Übereignung der Besitzung an die Antragsgegnerin sei danach nicht erfolgte Lie Antragsgegner haben um Zurückweisung der gestellten Anträge gebeten und ihrerseits geltend gemacht: Ler Antragsgegner habe von 1934 bis 1938 auf dem Hofe gearbeitet* Ler Erblasser habe diesen deshalo 1937 auf den Antragsgegner übertragen wollen* Es sei zwar richtig, daß nach Ablehnung der Genehmigung des beabsichtigten übergabeverträges der Antragsteller als künftiger Hoferbe in Aussicht genommen gewesen sei, es sei jedoch zwischen ihm und dem Erblasser zu Streitigkeiten gekommen, weshalb man den Antragsteller als Hofnachfolger habe ausschaltcn wollen* So erkläre sich das Testament vom 6* August 1942, zu dessen Errichtung der Erblasser damals sehr wohl in der Lage gewesen sei* Wenn der Antragsteller die Gültigkeit dieses Testaments in Zwei-, fei ziehe, so bringe er damit selbst zu dem Ausdruck, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungere- Nach einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht die Einziehung des Erbscheins vom 12« August 1946 angeordnet und festgestellt, daß der Antragsteller Anerbe des Hofes geworden ist und dieser noch heute einen Hof im Sinne der Höfeordnung bildet. dem Reichserbhofrecht unterliege, nach dem die Litwe mangels eines gültigen Testaments weder Anerbin noch Vorerbin habe werden können und der Antragsteller daher als gesetzlich berufener Anerbe Hofnachfolger geworden seit. Das Amtsgericht hat dem Anträge auf Löschung des Hofvermerks eine rechtliche Bedeutung abgesprochen Yveil ein solcher Antrag nur von dem wahren Eigentümer wirksam gestellt werden könne und die Eintragung bezüglich des Hofvermerks auch keinen guten Glauben geniesse, weil der Hofvermerk kein Recht im Sinne des § 891 Abs 2 BGB sei* Diese Entscheidung haben die Antragsgegner mit der sofortigen Beschv/erde angegriffen und sich zu ihrer Begründung im wesentlichen auf ihr früheres Vorbringen berufen, darüber hinaus aber noch geltend gemacht, ihnen stehe auch die Vorschrift des § 2366 BGB zur Seite«, Sie haben außerdem den Standpunkt vertreten, daß ein F.echts-schutzinteresse des Antragstellers zu verneinen sei« Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 11« Ok tober 1951 die in der Beschwerdeinstanz gestellten neuen Anträge des Antragstellers zurückgewiesen und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegner im übrigen festgestellt, daß der Antragsteller mit dem Tode der \,it we des Erblassers. Diese Entscheidung haben beide Parteien mit der Rechtsbeschwerde angegriffen« Der Antragsteller erstrebt mit ihr die Feststellung, daß er nicht Hofnacherbe bei dem Tode der Witwe, sondern Anerbe nach dem Erblasser ge worden ist, während die Antragsgegner die Abweisung der * > Das Beschwerdegericht hat eine sachliche Entscheidung über die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfähren gestellten neuen Anträge abgelehnt, weil in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Beschwerdeinstanz durch eine Änderung der Anträge grundsätzlich keine Entscheidung in einem anderen Rahmen herbeigeführt werden könne, als sie dem Verfahren und den Anträgen des ersten Rechtszuges entspreche*. Das Beschwerdegericht hrt die Ansicht vertreten, die im ersten Rechtszuge gestellten Anträge seien den Antragsgegnern gegenüber nicht prozessual unzulässig« denn sie seien als Beteiligte im Sinne des § 13 Abs 4 LVO anzusehen und vom Amtsgericht daher mit Rocht als solche zu dem Verfahren hinzugesogen worden, da sich aus den von den Antragsgegnern in beiden Rechtszügen gestellten Anträgen und deren Begründung ergebe, daß durch die Regelung der Erbfolge nach dem Erblasser und durch die Drage, ob die hinterlassene Besitzung noch ein Hof sei, die Rechte und Pflichten der Antrsgsgegner, die den wesentlichen Bestand des Nachlasses des Irblasr ers von seiner angeblichen Erbin erworben hätten, unmittelbar betroffen werden könnten« Aus dieser Beteiligung am Verfahren hat das Besehwerdegericht ein Beschwerderecht der Antragsgegner hergeleitet. der Höfeordnung bezüglich des Hofes gesetzliche Erbin ihres Ehemanns und vor allen Bingen nicht, wie in dem Erbschein vom 12* August angegeben sei, TestamentSerbin geworden sei* Das Oberlandesgericht hat dementsprechend mit dem Amtsgericht die Unrichtigkeit des Erbscheins bejaht und die Anordnung seiner Einziehung gebilligt* Aus der Nichtigkeit des Testaments hat das Beschwerdegericht hergeleitet, daß die Yr'itwe des Erblassers auch nicht Anerbin nach § 12 EHFV geworden ist, weil es dazu einer wirksamen Verfügung von Todes wegen bedurft hütte* Es ist dem Amtsgericht darin beigetreten, daß der Antragsteller nach den §§ 20, 21 REG in erster Einie als Anerbe berufen war, hat aber die Annahme des Vorderrichters, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen, nicht gebilligt, sondern seinerseits angenommen, der Anerbe habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden* Es ist hierbei davon ausgegangen, daß subjektive Zweifel der Beteiligten nicht ausreichen, den Nachlass als ungeregelt anzusehen, daß es vielmehr dar- Venn das auch im April 1947 noch nicht zutage getreten sei, so seien die Zweifel doch objektiv auch zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden' und begründet gewesen, so daß rückschauend für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Köfeordnung der Anerbe solange objektiv nicht fcstge-standen habe, bis die Präge der Yiirksamkeit des Testaments durch eine Beweisaufnahme einwandfrei geklärt gewesen seio Bas Beschwerdegericht hat von diesem Standpunkt aus Höferecht angewendet und die Witwe des Erblassers gemäß §§ 5 Nr 2, 6 Abs 3 HöfeO als Hof^orerbin und den Antragsteller als Hof nacherben angesprochen«. Bie hinsichtlich seiner Y.irtschaftsfühigkeit geäusserten Zweifel hat es als unbegründet erachtet, weil er in ländlicher Umgebung aufgewachsen sei, von seinem 15* bis zu seinem 19« Lebensjahr auf dem Kof gelebt und gearbeitet habe und keine besonderen Gründe vorlägen, die ihn zur Bewirtschaftung des nur 13 ha großen Hofes ungeeignet erscheinen ließen, es auch unerheblich sei, ob er jetzt die zur Beschaffung des erforderlichen Inventars nötigen Mittel besitze« Bas Oberlandesgericht hat dementsprechend in Abän- sei und der im Eigentum des Vorerben stehende Grundbesitz sich dann nach allgemeinen Recht vererbeo Für seine Ansicht hat das Beschwerdegericht weiter angeführt, die Entscheidung darüber, ob eine Besitzung Hof sein solle oder nicht, habe nur erbrechtliche Folgen, gerade bezüglich der Herbeiführung solcher Folgen könnten aber dem Vorerben keine Befugnisse zustehen® Dementsprechend hat das Oberlandesgericht die Y.itwe des Erblassers nicht für hefugt angesehen, die. nichts geändert, weil dieser nur einen "Vermerk” darstelle und nicht zu dem "Inhalt des Grundbuchs" gehöre, so daß sich die Antragsgegnerin' nicht auf die Löschung des Hofvermerks berufen könne und die Besitzung danach tatsächlich ein "Hof" geblieben sei« Dieser Auffassung des Beschwerdegerichts konnte nicht beigetreten werden® Es ist allerdings an sich richtig, daß beim Inkrafttreten der Höfeordnung die Echtheit des Testaments zweifelhaft war und der Anerbe infolgedessen noch nicht mit Sicherheit feststand® Im vorliegenden Falle kann indessen hieraus eine Rückwirkung der Köfeordnung nicht hergeleitet werden« Wenn das angebliche Testament nicht Vorgelegen hätte, würde am 24® April 1947 ohne weiteres festgestanden haben, daß sich der Erbhof bei dem Erbfall kraft Gesetzes auf den Antragsteller als nächstberufenen Anerben vererbt habe« Das ziehen die Antragsgegner auch nicht in Zweifel® Zu Unrecht berufen sie sich aber dafür, daß der Anerbe noch nicht festgestanden habe, auf das Testament vom 6® August 1942, denn dieses rührt, wie jetzt feststeht und von den Antragsgegnern auch nicht mehr bestritten wird, nicht von dem Erblasser her, sondern stellt eine Fälschung dar« Gleichwohl hat die Witwe des Erblassers, als sie das Testament zwecks Eröffnung einreichen ließ, erklärt, sie könne sich jetzt wieder erinnern, daß ihr verstorbener Ehemann dieses Testament errichtet habe« Diese Erklärung war auf jeden Fall unzutreffend, denn die V.itv/e behauptete damit, sich an einen Vorgang zu erinnern, der niemals stattgefunden hatte® Darüber hinaus mußte der Witv.e Bie Berufung der Antragsgegnerin auf die Zweifelhaftigkeit der Gültigkeit des Testaments und die daraus hergeleitete Anwendbarkeit des IPferechts stellen dem Antragsteller gegenüber eine unzulässige Rcchtsausübung dar; das hat zur Folge, daß die Antragsgegnerin sich auf das .rechtswidrige Verhalten nicht stützen kann und der Entscheidung die Sachund Rechtslage zugrunde zu legen Ohne die Fälschung des Testaments würde aber nach dem oben Gesagten beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Antragsteller als Anerbe des Erbhofs fei tgestan-den haben. Unter Abänderung seiner Entscheidung in diesem Punkte war daher festzustellen, daß der Antragsteller Anerbe des Hofes nach dem Erblasser geworden ist. Eigentümerin des Anwesens geworden und der Antragstel-* ler habe gegen sie Ansprüche auf Herausgabe oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, so müsse er diese Ansprüche geltend machen, da es ;dem Anträge auf Feststellung des Hoferben ihr gegenüber jedenfalls an jedem Die Antragsgeg-ner haben gerade den Standpunkt vertreten, das Testament des Erblassers sei gültig, der erteilte Erbschein daher richtig und die Eintragung der witwe im Grundbuch als unbeschränkte Eigentümerin zu Recht erfolgt, ihr Antrag auf Löschung des Kofvermerks also zulässig gewesen <> Sie vertreten danach in allen diesen Prägen eine der Ansicht des Antragstellers entgegengesetzte Auffassung und leiten daraus her, daß ihnen gegenüber irgendwelche Ansprüche auf die Besitzung nicht geltend gemacht werden könnten, ihre Rechtsstellung daher selbst dann nicht berührt werde, wenn den Anträgen des Antragstellers entsprochen werde * Damit verkennen die Antragsgegner die Rechtslage0 Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vertrage vom 20 Juli 1947 um einen 11 bergab ever trag im Sinne des § 17 IlÖfeO oder, wie die Antrogsgegner meinen, um einen Gutsüberlassungsvertrag unter, Lebenden gehandelt hat und ob der Vertrag von der zuständigen Stelle genehmigt und damit wirksam geworden oder ob er mangels Genehmigung schwebend unwirksam ist„ Der Vertrag hatte nämlich die 'Übernahme des ganzen Vermögens der bitwe des Erblassers zu dem Gegenstand, wie in ihm ausdrücklich hervorgehoben worden isto Es liegt danach eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vor« Dem würde auch nicht entgegenstehen, wenn es an einer Genehmigung des übergabeverträges durch die zuständige Stelle fehlen sollte, denn zur Anwendung des § 419 BGB ist der Abschluß eines formgerech-ten Vertrages nicht erforderlich, es genügt vielmehr ding- liehe Übereignung der sämtlichen das Vermögen bildenden Vermögensbestandteiles wobei es unschädlich ist, wenn einzelne unbedeutende Vermögensstücke von der Übernahme ausgeschlossen werden« Ta der Hof jedenfalls den wesentlichsten Teil des Vermögens der Viitwe tcm ausnachte und auf die Antragsgegnerin übertragen worden ist, können ihr gegenüber auf Grund des § 419 BGB alle Ansprüche geltend gemacht werden, die im Zeitpunkt der Übertragung des Hofes gegen die bitwe des Erblassers bestanden haben* Ihr gegenüber hatte der Antragsteller aber von seinem Standpunkt aus einen Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins an das Gericht, und ihr gegenüber war auch der Anspruch geltend zu machen, daß nicht sie, sondern der Antragsteller Hofnachfolger des Erblassers geworden sei« Es bedarf keiner weiteren Tarlegungen, daß sich auch der Antrag auf Feststellung der Ho feigen schaft gegen die bit-we des Erblassers zu richten hatte, die durch ihren Antrag die Löschung des Hofvermerks herbeigeführt hat* tiit Recht haben daher die Vorinstanzen die Antragsgegner als Beteiligte im Sinne des § 13 Abs 4 I»VO angesprochen, denn ihre Rechte und Pflichten können durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betro: fen werden« Bas Beschwerdegericht scheint anzunehmen, aus der Stellung .der Antragsgegner als Beteiligte folge auch ihre Berechtigung zur Einlegung der Beschwerde* Bern kann nicht beigetreten werden* Lie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29o April 1952 (V BLw 77/51) ausgeführt hat, begründet eine tatsächliche Beteiligung am Verfahren erster Instanz ebensowenig wie eine ausdrücl liehe Zulassung durch das Gericht eine Beschwerdebefugnis; diese setzt vielmehr nach § 23 Abs 2 LVO eine Rechtsbeeinträchtigung voraus® Eine solche ist hier gegeben» Die .Antragsgegner leiten ihre Rechtsstellung gerade aus dem erteilten Erbschein und daraus her, daß die Vitv/e des Erblassers auf Grund des Testaments als uneingeschränkte Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen und als solche berechtigt gewesen sei, die Löschung des Hofvermerks zu beantragen* In allen diesen Rechtsfragen hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung einen entgegengesetzten Standpunkt eingenommen* Sie beeinträchtigte damit die Rechte der Antragsgegner«, Das Oberiandesgericht hat daher mit Recht ein Beschwerderecht bejahte Nach alledem haben die Antragsgegner zu Unrecht geltend gemacht, die gestellten Anträge seien ihnen gegenüber prozessual unzulässige Danach konnte nicht angenommen werden, daß ihnen dessen Inhalt überhaupt nicht bekannt sei« Wenn das trotzdem der Pall gewesen sein’sollte, so würde das schon deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverv/eisung der Sache führen können, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts sich nicht auf den Erbschein stützt, da das Oberlandesgericht den Erbfall als ungeregelt angesehen und ihn nach der gesetzlichen Erbfolge des Köferechts beurteilt hat. Zudem kann es auf den Erbschein übeihaupt nicht ankommen« Die Rechtsbeschwerde zieht selbst nicht mehr in Zweifel, daß das Testament vom 12, August 1946 nicht von dem Erblasser geschrieben worden ist. Feststellung des Hoferben richtete Gegen die Begründung der Feststellung, daß die Besitzung noch jetzt ein Hof im Sinne der Ecfeordnung ist, haben die Antragsgegner EUgen nicht erhoben» Sie vertreten auch in diesem Punkt die Ansicht« die begehrte Feststellung sei ihnen gegenüber unzulässig« weil sie sich auch insoweit auf einen gutgläubigen Erwerb berufen könnten, und meinen, es gehe nicht an, daß der Antragsteller durch seinen Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft zugleich die Frage entscheiden lassen wolle, wer Eigentümer des Hofes sei« Das gilt umsomehr, als die Antragsgegner glauben, sich darauf berufen zu können, daß die Antragsgegnerin das Eigentum an der Besitzung erst nach der Löschung des Hofvermerks erworben habe« Sie wollen daraus herleiten, daß sie sich auf die Löschung des Hofvermerks hätten verlassen können, daß ihnen also der öffentliche Glaube des Grundbuchs zur Seite stehe» Damit können |sie indecren nach dem oben Gesagten schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich, wie sie wußten, bei dem Erv/erb der Besitzung, der als Vermögensübernahme gehandelt hat und ihnen gegenüber daher alle Ansprüche geltend gemacht werden können, die gegen die Y.itwe des Erblassers bestanden haben© Ihr gegenüber war aber ein .Anspruch auf Feststellung der Hof-eigenschaft gegeben, da sie den Ilofvermerk hatte löschen lassen,, Die Antragsgegner können sich daher schon aus diesem Grunde nicht mit Erfolg auf die Löschung des Hof-vermerks berufen* Im übrigen ist dem Beschv/erdegericht darin Deizutreten, daß der Hofvermerk lediglich offenkundig machen soll, daß die betreffende Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, daß er aber ebensowenig zu dem Inhalt des Grundbuchs gehört, auf den sich der öffentliche Glaube erstreckt, wie das früher bei dem Erbhofvermerk der Pall war, dem insofern eine weiterge-hende* Bedeutung als dem Hofvermerk zukam, als durch ihn nicht nur auf die besondere Regelung der Erbfolge, son- § 12 Anm II, 3)„ Das Beschwerdegericht hat schließlich mit Recht angenommen, durch die Löschung des Hofvermerks sei die Eigenschaft als Hof im Sinne der Höfeordnung nicht verlorengegangen,denn die in ^51 Abs 5 Shtz 4 HöfeO vorgesehene Wirkung kann nur einem Löschungsantrag zukomnen, der von dem antragsberechtigten Eigentümer gestellt wird® Daran fehlte es im vorliegenden Palle, da die Witwe Theil- mann nach den unter I Gesagten nicht einmal Hofyorerbin geworden ist, sodaß die Trage dahingestellt bleihen konnte, oh sie als solche zur Stellung des Lüschungsantrages der Zustirnung des Ilofnacherben bedurft hätte«, ITit Recht hat das Beschv/erdegericht danach die Ho feigen schaft der Besitzung festgestellto Bie Hechtsbeschwerde der Antragsgegner war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen,

Zitierte Normen: § 2366 BGB § 13 LVO
HofBesitzung®AntragsgegnerErblasserTestamentAnerbe

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:
LVO § 58 Abs 2 Buchst a BGB § 242	I
Rechtssatz:	Stand	der	Anerbe	nach	Erbhofrecht	beim	In-
krafttreten der Höfeordnung an sich fest, so kann der Erbfall nicht dadurch zu einem ungeregelten, werden,' daß .durchs wenn auch .	nur	objektiv:;-	rechtswidrige	Handlungen
> *	..	*j> >' *, y	.	**
eine Unklarheit über die"Hofnachfolge her-
'	*	*	*	A
vorgerufen wird«
Aktenzeichen: V BLw 100/51	'	V
Beschluß vom 8V 'Juli 1952	.	fc4*
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OLG Oldenburg
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V_BLw’ 100/51
B e s c h 1 u ß
In der Landwirtschaftssache des Landv/irts Gerhard T
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 Antragstellers, Beschwerdegegners, Rechtsbeschwer defUhrers und Rechtsbeschweidegegners
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr»	und
 Br«	in
 gegen
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2„)
die Ehefrau Angela
 in BBBP-
geb.
deren Ehemann, den Landwirt Heinrich ebendort,
 Antragsgegner, Beschwerdeführer, Rechtsbe-schwerdegegner und RechtsbeschwerdefUbrer,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Br in
 und
wegen Einziehung eines Erbscheins, Feststellung der Hofeigenschaft und des Hoferben,
 hat der V® Zivilsenat des Bundegerichtshofs als Senat für
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LandwirtSchaftsSachen in der' Sitzung vom 8® Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof® Br® Pritsch, der Bundesrichter Br® HÜckinghaus und Br® Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Peldmann und Ernst
 beschlossen:
Bie Keehtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Senats für Lsndwirtcchaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11® Oktober 1951 wird zuriiekgewiesen® .
 
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Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der genannte Beschluß zu Ziffer 2 aufgehoben und festgestellt, daß der Antragsteller Anerbe des von dem Bauern Johann Bernd	hin-
terlassenen, im Grundbuch von	Band
49? Blatt 1953? eingetragenen Erbhofes geworden isto
 Die Kosten des Rechtsbeschv/erdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt, die dem Antragsteller auch die ihm außerhalb des Rechts-beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten haben*
G r tt n d e_2
Der am 12* April 1945 verstorbene Bauer Johann Bernd v.ar Eigentümer des in BflRl gelegenen, im Grundbuch von AflHHHP? Band 49? Blatt 1953? eingetragenen Erbhofs von 13?6l?80 ha mit einem Einheitswert von 6*000?-33LL. Er war verheiratet* Aus seiner Ehe sind keine Kinder hervorgegangen *
Der Erblasser hatte eine Schwester und einen vor ihm verstorbenen Bruder? aus dessen Ehe zwei Söhne hervorgegangen sind* Der ältere von ihnen ist im Jahre 1926 verstorben und hat seinerseits zwei Söhne hinterlassen, nämlich den am V«	1923	geborenen	Ger-
hard TfHHBfe ölen Antragsteller, und den im Jahre 1944 verstorbenen Anton
 Im Jahre 1936 beabsichtigte der Erblasser, den Erbhof auf den Antragsgegner, einen entfernten Verwandten, der seit 1934 auf dem Hof gearbeitet hatte, zu übertra-
 
gen« Dieser Vertrag wurde yon dem Anerbengericht nicht genehmigt» Auch die sofortige Beschwerde? die der Erblasser gegen diese Entscheidung einlegte? blieb ohne Erfolg« Daraufhin nahm der Erblasser den Antragsteller zu sich auf den Hof? der dort tätig war? bis er zur Wehrmacht eingezogen Wurde«
Im Februar 1946 reichte die Witwe des Erblassers bei dem Nachlassgericht ein privatschriftliches Testament ein? welches das Datum des 6« August 1942 trägt und in dem sie zur alleinigen Erbin und Anerbin eingesetzt ist« Dieses Testament wurde am 22« Februar 1946 eröffnet« Auf ihren Antrag hin wurde der Witwe des Erblassers 8m 12« August 1946 ein Erbschein des Inhalts erteilt? daß ihr Ehemann auf Grund des eigenhändigen Testaments vom 6» August 1942 von ihr beerbt worden und sie zugleich Anerbin des Erbhofs nach § 12 EHFV sei«
Die V/itwe wurde auf Grund dieses Erbscheins im Dezember 1946 als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen«
Durch notariellen Vertrag vom 2« Juli 1947 Ubertrug die Witwe des Erblassers den Erbhof im Xiege der vorwegge-nommenen Erbfolge auf die Antragsgegnerin, die schon vor dem zweiten Weltkriege auf dem Hof gearbeitet? inzwi-. sehen den Antragsgegner geheiratet hatte und sich damals mit ihrem Ehemann wieder auf dem Hof aufhielt« Dieser Vertrag wurde von der unteren Landwirtschaftsbehörde im Januar 1948 genehmigt« Bevor dieser Vertrag zur Eintragung der Antragsgegnerin als Hofeigentümerin bei dem
 Grundbuchamt ein&ereicht wurde, stellte die \.itwe des Erblassers dort den am 3 c September 1947 eingegangenen Antrag, den Erbhof in der Erbhöferolle zu löschen« Ter Hofvermerk wurde daraufhin am 6« April 1948 gelöscht* Wenige Tage später, nämlich am 8« April 1948, wurde die Eintragung der Antragsgegnerin als Eigentümerin der Besitzung auf Grund des übergabeverträges vom 20
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Juli 1947 beantragt. Am 4o Juni-1948 wurde die Antragsgegnerin als Eigentümerin des Anwesens im Grundbuch eingetragen. Inzwischen war die Witwe des Erblassers am 7 c W.vz 1948 verstorben, -
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Der Antragsteller, der im September 1949 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, hat bei dem Amtsgericht beantragt, den Erbschein vom 12«, August 1946 als unrichtig einzuziehen und«festsustellen, daß
 er bei dem Tode des Erblassers Anerbe des Hofes ge-
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worden und dieser trotz der Löschung des Kofvermerks noch jetzt ein Hof sei, £ur Begründung dieser Anträge - - -hat der Antragsteller vorgetragen, er sei im Jahre 1938 auf den Hof gezogen und habe seitdem dort ständig gearbeitet, da er der nächstberufene Anerbe gewesen sei.
Ihm sei der Hof auch tatsächlich als Anerben zugefallen« Das Testament des Erblassers sei nämlich nichtig, da der Erblasser, der schon im Jahre 1941 einen Schlaganfall erlitten habe und fast völlig erblindet gewesen
 sei, im August 1942 ein eigenhändiges Testament nicht
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mehr habe errichten können* Der der Witwe erteilte Erbschein, der sie als Erbin und Anerbin auf Grund des Testaments ausweise, sei danach falsch, da ein wirksames
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Testament nicht Vorgelegen habe und er daher hraft Gesetzes .Anerbe geworden sei* Wenn aber das Testament * gültig sein sollte, so wäre die Witwe des Erblassers doch nur sippegebundene Anerbin und darät späterhin Ilofvor-erbin gewesen* Als solche habe sie die Löschung des Hof- • Vermerks nicht ohne seine Zustimmung als Hofnacherbe wirksam beantragen können* Lurch ihren Löschungsantrag sei daher die Hofeigenschaft des Anwesens nicht entfallen* Laraus ergebe sich, daß der übergabeverbrag vom 2* Juli 1947 der Genehmigung des Landvirtschaftsgerichts bedurft habe, während er von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt worden seio Eine wirksame 'Übereignung der Besitzung an die Antragsgegnerin sei danach nicht erfolgte
 Lie Antragsgegner haben um Zurückweisung der gestellten Anträge gebeten und ihrerseits geltend gemacht: Ler Antragsgegner habe von 1934 bis 1938 auf dem Hofe gearbeitet* Ler Erblasser habe diesen deshalo 1937 auf den Antragsgegner übertragen wollen* Es sei zwar richtig, daß nach Ablehnung der Genehmigung des beabsichtigten übergabeverträges der Antragsteller als künftiger Hoferbe in Aussicht genommen gewesen sei, es sei jedoch zwischen ihm und dem Erblasser zu Streitigkeiten gekommen, weshalb man den Antragsteller als Hofnachfolger habe ausschaltcn wollen* So erkläre sich das Testament vom 6* August 1942, zu dessen Errichtung der Erblasser damals sehr wohl in der Lage gewesen sei* Wenn der Antragsteller die Gültigkeit dieses Testaments in Zwei-, fei ziehe, so bringe er damit selbst zu dem Ausdruck, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungere-
 
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gelt gewesen sei und nach Höferecht beurteilt werden müsseo Nach ihm sei aber die Einsetzung der Ehefrau zur freien Hoferbin zulässig gewesen«, Abgesehen hiervon würde die V.itv/e als gesetzliche Erbin Hofvorer-bin geworden sein* Als solche würde sie ebensowenig v/ie als Hofvollerbin der Zustimmung des Antragstellers zur Löschung des Hofvermerks bedurft habeno Der -Antragsteller könne also garnicht Hof erbe geworden sein«, weil ein Hof nicht mehr vorhanden sei. Aus die-
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sem Grunde habe der tjbergabevertrag vom 2. Juli 1947 nicht der Genehmigung durch das Landy/irt schaf tsge-richt bedurfte Im übrigen ständen der Antragsgegnerin die Vorschriften über den Erwerb in gutem Glauben zur Seiteo Schließlich sei es auch zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt wirtschaftsfHhig sei« denn er besitze keinerlei Inventar.
Nach einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht die Einziehung des Erbscheins vom 12« August 1946 angeordnet und festgestellt, daß der Antragsteller Anerbe des Hofes geworden ist und dieser noch heute einen Hof im Sinne der Höfeordnung bildet. Es hat als erwiiesen erachtet, daß das Testament vom 60 August 1942 nicht von dem Erblasser errichtet,* sondern von seiner Yätwe gefälscht isto Dementsprechend hat das Amtsgericht den erteilten Erbschein schon insofern als unrichtig angesehen, als er die Y.itv/e als Testament Serbin ausweist«
Es hat die Unrichtigkeit des Erbscheins ferner daraus hergeleitet, daß der Erbfall beim Inkrafttreten der Ilöfeordnung geregelt gewesen sei und infolgedessen
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dem Reichserbhofrecht unterliege, nach dem die Litwe mangels eines gültigen Testaments weder Anerbin noch Vorerbin habe werden können und der Antragsteller daher als gesetzlich berufener Anerbe Hofnachfolger geworden seit. Das Amtsgericht hat dem Anträge auf Löschung des Hofvermerks eine rechtliche Bedeutung abgesprochen Yveil ein solcher Antrag nur von dem wahren Eigentümer wirksam gestellt werden könne und die Eintragung bezüglich des Hofvermerks auch keinen guten Glauben geniesse, weil der Hofvermerk kein Recht im Sinne des § 891 Abs 2 BGB sei*
Diese Entscheidung haben die Antragsgegner mit der sofortigen Beschv/erde angegriffen und sich zu ihrer Begründung im wesentlichen auf ihr früheres Vorbringen berufen, darüber hinaus aber noch geltend gemacht, ihnen stehe auch die Vorschrift des § 2366 BGB zur Seite«, Sie haben außerdem den Standpunkt vertreten, daß ein F.echts-schutzinteresse des Antragstellers zu verneinen sei«
Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Beschwerde mit der Maßgabe gebeten, daß
a)	die Antragsgegnerin verurteilt v/ird, darin einzu-
willigen, daß im* Wege der Berichtigung des Grundbuchs der im Grundbuch von	3and	49?
Blatt 1953, eingetragene Grundbesitz auf ihn als Eigentümer umgeschrieben v/erde,
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b)	die Antragsgegnerin weiter verurteilt wird, an ihn die oben grundbuchmäßig bezeichnete Landstelle mit lebendem und totem Inventar herauszugeben,
 
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c)	der .Antragsgegner verurteilt wird, die Zwangsvollstreckung in das eingebrächte Gut seiner Ehefrau zu dulden»
Hilfsweise hat der Antragsteller um die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten«
Das Beschwerdegericht hat'ein schriftliches Gutachten eines Schriftsachverständigen darüber eingeholt, ob das Testament vom 6« August 1942 von dem Erblasser geschrieben ist und ob es verneinendenfalls von seiner Witwe oder der Antragsgegnerin herrühren kann« Der Sachverständige hat sich dahin ausgesprochen, weder der Erblasser noch seine Ehefrau hätten das Testament geschrieben; wahrscheinlich sei, daß es von der Autragsgegnerin herrühre*
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 11« Ok tober 1951 die in der Beschwerdeinstanz gestellten neuen Anträge des Antragstellers zurückgewiesen und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegner im übrigen festgestellt, daß der Antragsteller mit dem Tode der \,it we des Erblassers. Hofnacherbe geworden ist«
Diese Entscheidung haben beide Parteien mit der
 Rechtsbeschwerde angegriffen« Der Antragsteller erstrebt
 mit ihr die Feststellung, daß er nicht Hofnacherbe bei
 dem Tode der Witwe, sondern Anerbe nach dem Erblasser ge
 worden ist, während die Antragsgegner die Abweisung der * >
Anträge des Antragstellers erreichen wollen«
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Das Beschwerdegericht hat eine sachliche Entscheidung über die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfähren gestellten neuen Anträge abgelehnt, weil in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Beschwerdeinstanz durch eine Änderung der Anträge grundsätzlich keine Entscheidung in einem anderen Rahmen herbeigeführt werden könne, als sie dem Verfahren und den Anträgen des ersten Rechtszuges entspreche*.
Das Beschwerdegericht hrt die Ansicht vertreten, die im ersten Rechtszuge gestellten Anträge seien den Antragsgegnern gegenüber nicht prozessual unzulässig« denn sie seien als Beteiligte im Sinne des § 13 Abs 4 LVO anzusehen und vom Amtsgericht daher mit Rocht als solche zu dem Verfahren hinzugesogen worden, da sich aus den von den Antragsgegnern in beiden Rechtszügen gestellten Anträgen und deren Begründung ergebe, daß durch die Regelung der Erbfolge nach dem Erblasser und durch die Drage, ob die hinterlassene Besitzung noch ein Hof sei, die Rechte und Pflichten der Antrsgsgegner, die den wesentlichen Bestand des Nachlasses des Irblasr ers von seiner angeblichen Erbin erworben hätten, unmittelbar betroffen werden könnten« Aus dieser Beteiligung am Verfahren hat das Besehwerdegericht ein Beschwerderecht der Antragsgegner hergeleitet. Es hat dahingestellt gelassen, ob es zweckmäsf ig und erforderlich war, die Antrogsgegner auch an dem Verfahren auf Einziehung des Erbscheins zu beteiligen, obwohl gleichzeitig das Verfahren auf Feststellung des Eoferben betrieben worden sei, da die sach-
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liehen Voraussetzungen de:s Beteiligtseins, auch insoweit
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Vorlagen und das Gericht die -Antragsgegner auch insoweit als Beteiligte behandelt habe*
In der Sache selbst hat sich das Beschwerdegericht der insicht des Schriftsachverständigen angeschlossen, daß das Testament nicht von dem Erblasser geschrieben sei* Fs hat daher das Testament vom 12. August 1546 als nichtig angesehen und daraus hergeleitet, daß die. Yatv/e des Erblassers weder nach bürgerlichem Recht hinsichtlich des übrigen Nachlasses Alleinerbin noch nach dem Reichserbhofgesetz oder nach
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der Höfeordnung bezüglich des Hofes gesetzliche Erbin ihres Ehemanns und vor allen Bingen nicht, wie in dem Erbschein vom 12* August angegeben sei, TestamentSerbin geworden sei* Das Oberlandesgericht hat dementsprechend mit dem Amtsgericht die Unrichtigkeit des Erbscheins bejaht und die Anordnung seiner Einziehung gebilligt*
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Aus der Nichtigkeit des Testaments hat das Beschwerdegericht hergeleitet, daß die Yr'itwe des Erblassers auch nicht Anerbin nach § 12 EHFV geworden ist, weil es dazu einer wirksamen Verfügung von Todes wegen bedurft hütte*
Es ist dem Amtsgericht darin beigetreten, daß der Antragsteller nach den §§ 20, 21 REG in erster Einie als Anerbe berufen war, hat aber die Annahme des Vorderrichters, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen, nicht gebilligt, sondern seinerseits angenommen, der Anerbe habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden* Es ist hierbei davon ausgegangen, daß subjektive Zweifel der Beteiligten nicht ausreichen, den Nachlass als ungeregelt anzusehen, daß es vielmehr dar-
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auf ankomme, ob der Sachverhalt bei rückscheuender Betrachtung eine zweifeisfreie Bestimmung des Anerben nach Erbhofrecht zugelassen habe, ohne daß es noch besonderer Ermittlungen oder einer Beweisaufnähme bedurft habe* Bas war nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht der Pall, weil sich bei näherer Nachprüfung des Testaments erhebliche Zweifel bezüglich der Echtheit des Testaments und damit bezüglich der Person des Anerben ergeben hätten*
Venn das auch im April 1947 noch nicht zutage getreten sei, so seien die Zweifel doch objektiv auch zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden' und begründet gewesen, so daß rückschauend für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
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Köfeordnung der Anerbe solange objektiv nicht fcstge-standen habe, bis die Präge der Yiirksamkeit des Testaments durch eine Beweisaufnahme einwandfrei geklärt gewesen seio
 Bas Beschwerdegericht hat von diesem Standpunkt aus Höferecht angewendet und die Witwe des Erblassers gemäß §§ 5 Nr 2, 6 Abs 3 HöfeO als Hof^orerbin und den Antragsteller als Hof nacherben angesprochen«. Bie hinsichtlich seiner Y.irtschaftsfühigkeit geäusserten Zweifel hat es als unbegründet erachtet, weil er in ländlicher Umgebung aufgewachsen sei, von seinem 15* bis zu seinem 19« Lebensjahr auf dem Kof gelebt und gearbeitet habe und keine besonderen Gründe vorlägen, die ihn zur Bewirtschaftung des nur 13 ha großen Hofes ungeeignet erscheinen ließen, es auch unerheblich sei, ob er jetzt die zur Beschaffung des erforderlichen Inventars nötigen Mittel besitze« Bas Oberlandesgericht hat dementsprechend in Abän-
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derung der amtsgerichtlichen Entscheidung festgestellt«, daß der .Antragsteller nach dem Tode der Witwe des Erb-
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lassers Hof nacherbe nach Höferecht geworden ist«.
Dagegen hat das Beschwerdegericht die Feststellung des Amtsgerichts gebilligt, daß die Besitzung noch jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist«. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß die Föfeordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen darüoer enthalte, ob der Vorerbe ohne Zustimmung des Hacherben berechtigt ist, im Falle des § 1 Abs 3Satz HöfeO in Verbindung mit § 19 Abs 1 Satz 2 HöfeO den Hofvermerk lüsehen zu lassen* Es haterwogen, durch § 2113 BGB sei der Vorerbe in der Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück insoweit .beschrankt, als eine solche Verfügung das Hecht des Eacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde* Eine solche Beeinträchtigung des Hechts des ITacherben sieht das Beschwerdegericht in der Löschung des uofverj.ierlis, weil dadurch bo.im Tode des Vorerben die höferechtliche Bindung des Hofes we&gefallen
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sei und der im Eigentum des Vorerben stehende Grundbesitz sich dann nach allgemeinen Recht vererbeo Für seine Ansicht hat das Beschwerdegericht weiter angeführt, die Entscheidung darüber, ob eine Besitzung Hof sein solle oder nicht, habe nur erbrechtliche Folgen, gerade bezüglich der Herbeiführung solcher Folgen könnten aber dem Vorerben keine Befugnisse zustehen® Dementsprechend hat das Oberlandesgericht die Y.itwe des Erblassers nicht für hefugt angesehen, die. Löschung des KofVermerks zu beantragen, und angenommen, die’ Besitzung sei trotz der Löschung des Hofvermerks Hof im Sinne der Hüfeordnung ge-
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blieben, da die Wirkung des Löschungsantrages nur eintre-ten könne, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt werde« An dieser Rechtslage hat sich nach Ansicht des Be-schwerdegerichts auch durch die Eintragung der Antregsgeg-nerin als Eigentümerin nach Löschung des Hofvermerks
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nichts geändert, weil dieser nur einen "Vermerk” darstelle und nicht zu dem "Inhalt des Grundbuchs" gehöre, so daß sich die Antragsgegnerin' nicht auf die Löschung des Hofvermerks berufen könne und die Besitzung danach tatsächlich ein "Hof" geblieben sei«
Io Rechtsbeschwerde des Antragstellers«
Der Antragsteller rügt Verletzung des § 58 Abs 2 LVÖ, die er darin sieht, daß das Beschwerdegericht den Erbfall als ungeregelt angesehen und ihn nach Hüferecht beurteilt hat« Er meint, wenn der Anerbe hinsichtlich seiner Person und der Art seiner Anerbenstellung nach Erbhofrecht festgestanden habe, könne eine gleichwohl unter den Beteiligten bestehende Unsicherheit die Rückwirkung der Höfeordnung nicht begründen, da die Frage der Regelung des Erbfalls ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beantworten sei« Von diesem Standpunkt aus hält der Antragsteller den Erbfall für geregelt, weil nach Erbhofrecht der Übergang des Ilofes auf ihn als Anerben nicht habe zweifelhaft sein können, sobald die Fälschung des Testaments festgestanden habe0 Er vertritt die Ansicht, auf das angebliche Testament könne es nicht entscheidend ankommen, denn seine Rechtsstellung als Anerbe könne unmöglich dadurch eine Schmä-
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lerung erfahren haben, daß dritte Personen ein gefälschtes Testament voigelegt und auf diese Weise einen Irrtum über die Person des -Anerben hervorgerufen hätten«
IIr weist darauf hin, daß er vom RechtsStandpunkt des Beschwerdegerichts aus seiner Rechtsstellung als Anerbe nach Erbhofrecht verlustig gehen würde, daß das aber eine Konsequenz sei, die jedem Rechtsempfinden widersprechen würde«
Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen*
Kit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Präge, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung festgestanden habe oder nicht, müsse nach objektiven Gesichtspunkten beantwortet werden« Diese Ansicht ent-
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spricht der Rechtsprechung des' erkennenden Senats, der bereits wiederholt ausgesprochen hat, für die aufge-worfene Präge komme es auf die objektive Sachund Rechtslage und nicht darauf an, wie die Beteiligten, ein Gericht oder ein sonstiger objektiver Beobachter sie beurteilt haben (vgl die Beschlüsse des Senats vom 11 o »rz 1952, V BI»w 32/51? 20« Februar 1951, V BLw 61/49? 24o April 1951, V BI»w 107/49 und V BLw 14/50 sowie vom 12« Juni 1951, V BLw,43/50)« Das hat das Beschwer degericht auch nicht verkannt, denn es hat seine Entscheidung darauf abgestellt, ob über subjektive Zweifel der Beteiligten hinaus die Erbfolge objektiv ungewiß gewesen sei, und hat dementsprechend geprüft, ob der Sachverhalt bei rückschauender|Betrachtung für den Zeitpunkt des 24* April 1947 eine zweifelsfreie Bestimmung des Anerben nach Erbhofrecht zugelassen habe« Es hat dies verneint, weil damals die Echtheit des Testaments und da-
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mit auch die Person des .Anerben zweifelhaft gewesen seien und es erst einer Beweisaufnahme bedurft habe, um die Frage der Wirksamkeit des Testaments zu klären«. Dieser Auffassung des Beschwerdegerichts konnte nicht beigetreten werden® Es ist allerdings an sich richtig, daß beim Inkrafttreten der Höfeordnung die Echtheit des Testaments zweifelhaft war und der Anerbe infolgedessen noch nicht mit Sicherheit feststand® Im vorliegenden Falle kann indessen hieraus eine Rückwirkung der Köfeordnung nicht hergeleitet werden« Wenn das angebliche Testament nicht Vorgelegen hätte, würde am 24® April 1947 ohne weiteres festgestanden haben, daß sich der Erbhof bei dem Erbfall kraft Gesetzes auf den Antragsteller als nächstberufenen Anerben vererbt habe« Das ziehen die Antragsgegner auch nicht in Zweifel® Zu Unrecht berufen sie sich aber dafür, daß der Anerbe noch nicht festgestanden habe, auf das Testament vom 6® August 1942, denn dieses rührt, wie jetzt feststeht und von den Antragsgegnern auch nicht mehr bestritten wird, nicht von dem Erblasser her, sondern stellt eine Fälschung dar« Gleichwohl hat die Witwe des Erblassers, als sie das Testament zwecks Eröffnung einreichen ließ, erklärt, sie könne sich jetzt wieder erinnern, daß ihr verstorbener Ehemann dieses Testament errichtet habe« Diese Erklärung war auf jeden Fall unzutreffend, denn die V.itv/e behauptete damit, sich an einen Vorgang zu erinnern, der niemals stattgefunden hatte® Darüber hinaus mußte der Witv.e bekannt sein, daß ihr Ehemann im August 1942 wegen seines leidenden Zustandes zur Errichtung eines privatschriftlichen Testaments überhaupt nicht in der Lage gewesen ist, wie das Amtsgericht
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auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen der Zeugen Br. Bü^HI^ und imit F.echt festgestellt hat. lessen ungeachtet hat die Vitwe des Erblassers in ihrem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nebst Eoffolgezeugnis an Eides Statt versichert, das Testament sei an 6. August 1942 von ihrem Ehemann errichtet worden. Auch diese Versicherung war also inhaltlich unrichtig. Bie HechtsStellung, welche die Witwe nach aussen hin eingenommen hat und von der die Antragsgegnerin ihre Rechtsposition ableitet, beruhte danach auf mindestens objektiv rechtswidrigen Handlungen, durch die erst eine Unklarheit in die an sich klare
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Rechtslage hineingetragen wurdet» Biese objektiv rechtswidrigen Handlungen und die auf ihnen beruhenden nachfolgenden Rechtsakte haben der Vitwe üusserlich eine Rechtsstellung gegeben, die ihr tatsächlich nicht zukam, auf die die Antragsgegnerin sich nun aber dafür glaubt berufen zu können, daß der Anerbe am 24. Ajril 1947 noch nicht festgestanden habe und der Erbfall daher damals ungeregelt gewesen"sei» Sie will damit aus einem rechtswidrigen Verhalten für sich F.echtsvorteile ziehen, ras widerspricht grüblichst Treu und Glauben, wie der Antragsteller mit Recht geltend gemacht hat»
Bie Berufung der Antragsgegnerin auf die Zweifelhaftigkeit der Gültigkeit des Testaments und die daraus hergeleitete Anwendbarkeit des IPferechts stellen dem Antragsteller gegenüber eine unzulässige Rcchtsausübung dar; das hat zur Folge, daß die Antragsgegnerin sich auf das .rechtswidrige Verhalten nicht stützen kann und der Entscheidung die Sachund Rechtslage zugrunde zu legen
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ist, die ohne die rechtswidrigen Handlungen bestanden haben würde. Ohne die Fälschung des Testaments würde aber nach dem oben Gesagten beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Antragsteller als Anerbe des Erbhofs fei tgestan-den haben. Die Antragsgegner haben allerdings im ersten Hechtszuge gewisse Zweifel hinsichtlich der birtschafts-fähigkeit des Antragstellers geäussert, larauf sind sie in der Beschv.erdeinstanz nicht zurückgekomnen« Sie greifen auch die Feststellung der Wirtschaftofähigkeit des Antragstellers durch das Oberlandesgericht mit der Hechtsbesehwerde nicht anB Es sind auch keine Tatsachen ersichtlich, die beim In! rafttreten der Höfeordnung ernstliche Zweifel an seiner Wirtschaftsföhigkeit	hätten De-
gründen können,
 Hach alledem hat das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen, der Antragsteller sei lediglich Hofnacherbe nach der T.itv/e des Erblassers geworden. Unter Abänderung seiner Entscheidung in diesem Punkte war daher festzustellen, daß der Antragsteller Anerbe des Hofes nach dem Erblasser geworden ist.
II	der^ Antragsgegner^
Die Antiagsgegner greifen in erster Linie die Annahme des Beschwerdegerichts an, daß die gestellten Anträge ihnen gegenüber prozessual- zulässig seien. Sie machen geltend: Die Antrogsgegnlerin sei auf Grund eines F.echts-geschäfts unter Lebenden als Eigentümerin der Besitzung im Grundbuch eingetragen worden. Dieses F.echtsgcschäft habe sie mit der bitwe	abgeschlossen,	die	durch
 Erbschein und Iloffolgezeugnis legitimiert und als freie
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Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen soio Die Eintragung der .Antragsgegnerin als Eigentümerin der Besitzung sei auch erst nach Löschung des Hofvermei’ksvorgenommen worden, die von der Vitv/e des Erblassers veranlaßt worden seio Die Antragsgegnerin sei danach nicht
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Erbin der V,itwe* Infolgedessen sei unerfindlich, inwiefern in einem gegen sie gerichteten Verfahren die Einziehung des Erbscheins ausgesprochen und sie dazu noch mit Kosten belastet werden könne, denn sie habe mit der Einziehung des Erbscheins nichts zu tun«. Ebenso verhalte es sich mit dem .Anträge auf Feststellung des Hoferben* Kenn der .Antragsteller mit diesem Anträge . durchdringen sollte, so wäre damit noch nicht gesagt, daß er irgendwelche Hechte gegen die Antragsgegnerin geltend machen könne, die die Besitzung von der zur Veräusserung legitimierten witwe erworben habe« Unterstelle man aber einmal, die Aatragsgegnerin sei nicht
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Eigentümerin des Anwesens geworden und der Antragstel-* ler habe gegen sie Ansprüche auf Herausgabe oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, so müsse er diese Ansprüche geltend machen, da es ;dem Anträge auf Feststellung des Hoferben ihr gegenüber jedenfalls an jedem
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Rechtsschutzinteresse fehle« Selbst wenn für den Berich-
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tigungs- oder Herausgabeanspruch das Landwirtschaftsgericht nicht zuständig sein sollte, könnte die Antrcgs-gegnerin als Beteiligte erst angesehen werden, nachdem diese Ansprüche ihr gegenüber Anhängig geworden seien, was bisher nicht der Fall seiö Die Frage der Iiofeigen-schaft der Besitzung könne lediglich in einem Streit über das Eigentum an der Besitzung Bedeutung haben« Es
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fehle daher euch insoweit an einem Rechtschutzinteresse des Antragstellers, solange er den Anspruch auf Feststellung seines Eigentums nicht erhöhen habe«
Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt«
Der Antragsteller nimmt für sich in Anspruch, gesetzlicher Anerbe der Besitzung geworden zu sein« Er sieht das angebliche Testament des Erblassers als nichtig und den erteilten Erbschein als unrichtig an und will dem Antrag auf Löschung des Hofvormerks keine Wirkung beimessen« T.ie seine in der Be cchv/erd einstanz gestellten neuen Anträge zeigen und nach Lage der Sache auch nicht zweifelhaft sein kann, erstrebt er letzten Endes die Herausgabe der Besitzung an ihn als Eigentümer und die Berichtigung des Grundbuchs« Diese Ansprüche muß er vor dem Prozeßgericht geltend machen, da sie nicht zu denjenigen Angelegenheiten gehören, für die nach § 1 LVO die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind« Tür die Entscheidung im Prozeßverfahren sind aber die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge insofern von Bedeutung, als durch sie die Streitpunkte geklärt werden sollen, für die das Landwirtschaftsgericht zuständig ist und die in dem Prozeßverfahren als Vorfragen eine Holle spielen« An dem nach § 37 LVO erforderlichen rechtlichen Interesse des Antragstellers an den begehrten Feststellungen fehlt es'daher nichto
 Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, es bestehe
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jedenfalls den Antragsgegnern gegenüber kein Rechts-
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schutzint er esse, weil sie sich bei dem Eiv/erb der Be-
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Sitzung auf den Erbschein, die Grundbucheintragung, die Löschung des Erbhofvermerks und die Genehmigung des Ver-träges vom 20 Juli 1947 verlassen hatten. Die Antragsgeg-ner haben gerade den Standpunkt vertreten, das Testament des Erblassers sei gültig, der erteilte Erbschein daher richtig und die Eintragung der witwe im Grundbuch als unbeschränkte Eigentümerin zu Recht erfolgt, ihr Antrag auf Löschung des Kofvermerks also zulässig gewesen <> Sie vertreten danach in allen diesen Prägen eine der Ansicht des Antragstellers entgegengesetzte Auffassung und leiten daraus her, daß ihnen gegenüber irgendwelche Ansprüche auf die Besitzung nicht geltend gemacht werden könnten, ihre Rechtsstellung daher selbst dann nicht berührt werde, wenn den Anträgen des Antragstellers entsprochen werde * Damit verkennen die Antragsgegner die Rechtslage0 Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Vertrage vom 20 Juli 1947 um einen 11 bergab ever trag im Sinne des § 17 IlÖfeO oder, wie die Antrogsgegner meinen, um einen Gutsüberlassungsvertrag unter, Lebenden gehandelt hat und ob der Vertrag von der zuständigen Stelle genehmigt und damit wirksam geworden oder ob er mangels Genehmigung schwebend unwirksam ist„ Der Vertrag hatte nämlich die 'Übernahme des ganzen Vermögens der bitwe des Erblassers zu dem Gegenstand, wie in ihm ausdrücklich hervorgehoben worden isto Es liegt danach eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB vor« Dem würde auch nicht entgegenstehen, wenn es an einer Genehmigung des übergabeverträges durch die zuständige Stelle fehlen sollte, denn zur Anwendung des § 419 BGB ist der Abschluß eines formgerech-ten Vertrages nicht erforderlich, es genügt vielmehr ding-

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liehe Übereignung der sämtlichen das Vermögen bildenden Vermögensbestandteiles wobei es unschädlich ist, wenn einzelne unbedeutende Vermögensstücke von der Übernahme ausgeschlossen werden« Ta der Hof jedenfalls den wesentlichsten Teil des Vermögens der Viitwe tcm ausnachte und auf die Antragsgegnerin übertragen worden ist, können ihr gegenüber auf Grund des § 419 BGB alle Ansprüche geltend gemacht werden, die im Zeitpunkt der Übertragung des Hofes gegen die bitwe des Erblassers bestanden haben* Ihr gegenüber hatte der Antragsteller aber von seinem Standpunkt aus einen Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins an das Gericht, und ihr gegenüber war auch der Anspruch geltend zu machen, daß nicht sie, sondern der Antragsteller Hofnachfolger des Erblassers geworden sei«
Es bedarf keiner weiteren Tarlegungen, daß sich auch der Antrag auf Feststellung der Ho feigen schaft gegen die bit-we des Erblassers zu richten hatte, die durch ihren Antrag die Löschung des Hofvermerks herbeigeführt hat* tiit Recht haben daher die Vorinstanzen die Antragsgegner als Beteiligte im Sinne des § 13 Abs 4 I»VO angesprochen, denn ihre Rechte und Pflichten können durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betro: fen werden« Bas Beschwerdegericht scheint anzunehmen, aus der Stellung .der Antragsgegner als Beteiligte folge auch ihre Berechtigung zur Einlegung der Beschwerde* Bern kann nicht beigetreten werden* Lie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29o April 1952 (V BLw 77/51) ausgeführt hat, begründet eine tatsächliche Beteiligung am Verfahren erster Instanz ebensowenig wie eine ausdrücl liehe Zulassung durch das Gericht eine Beschwerdebefugnis; diese setzt vielmehr
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nach § 23 Abs 2 LVO eine Rechtsbeeinträchtigung voraus® Eine solche ist hier gegeben» Die .Antragsgegner leiten ihre Rechtsstellung gerade aus dem erteilten Erbschein und daraus her, daß die Vitv/e des Erblassers auf Grund des Testaments als uneingeschränkte Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen und als solche berechtigt gewesen sei, die Löschung des Hofvermerks zu beantragen* In allen diesen Rechtsfragen hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung einen entgegengesetzten Standpunkt eingenommen* Sie beeinträchtigte damit die Rechte der Antragsgegner«, Das Oberiandesgericht hat daher mit Recht ein Beschwerderecht bejahte Nach alledem haben die Antragsgegner zu Unrecht geltend gemacht, die gestellten
 Anträge seien ihnen gegenüber prozessual unzulässige
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Die Reehtsbeschwerde meint, es sei nicht ersichtlich, wie das Oberlandesgericht zu der Feststellung gekommen sei, daß die V.itwe	nach dem Erbschein
 vom 12o August 1946 als Anerbin nach § 12 EHFV ausgewiesen sei* und hält, falls das .zutreffen sollte, einen wesentlichen Mangel des Yerfahrens für gegeben® Sie macht geltend, die Beteiligten seien während des ganzen Yerfahrens davon ausgegangen, daß der Erbschein irgendeine Beschränkung des Anerbenrechts der Vatwe nicht enthalte, und rügt, daß das Beschwerdegericht auf .
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den wirklichen Wortlaut des Erbscheins nicht hingewiesen
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und ihn nicht mit den Beteiligten erörtert habe® Daraus
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leitet die Rechtsbeschwerde her,' daß der angefochtene Beschluß gegebenenfalls aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden müsse*
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Dieser Ansicht der Rechtsteschv/erde kann nicht bei-getreten werden. In dem Erbschein vom 12, August 1946 ist allerdings gesagt, daß die Witwe Anerbin nach § 12 BHFV geworden ist. Es mag sein, daß dies in den Vorinstanzen bei den mündlichen Verhandlungen nicht aus-
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drücklich erörtert worden1 ist. Darin kann indessen ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverv/eisung führen müßte, nicht gefunden werden.
Die Antragsgegrier haben sich im Laufe des Verfahrens für den von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkt immer wieder auf den Erbschein vom 12, August 1946 berufen. Danach konnte nicht angenommen werden, daß ihnen dessen Inhalt überhaupt nicht bekannt sei« Wenn das trotzdem der Pall gewesen sein’sollte, so würde das schon deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverv/eisung der Sache führen können, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts sich nicht auf den Erbschein stützt, da das Oberlandesgericht den Erbfall als ungeregelt angesehen und ihn nach der gesetzlichen Erbfolge des Köferechts beurteilt hat. Zudem kann es auf den Erbschein übeihaupt nicht ankommen« Die Rechtsbeschwerde zieht selbst nicht mehr in Zweifel, daß das Testament vom 12, August 1946 nicht von dem Erblasser geschrieben worden ist. Selbst wenn es, was die Rechtsbeschwerde für möglich hält, von einem anderen auf Weisung des Erblassers niedergeschrieben sein sollte, würde es als Testament unwirksam sein« Der Erbschein der die Vit-
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we des Erblassers als Erbin und Anerbin auf Grund des Testaments vom 6« August 1942 ausweist, ist danach auf jeden Pall unrichtig« Seine Einziehung haben die Vorin-
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stanzen daher mit Eecht angeordnet. Es.kann danach auch
 aus diesem Grunde nicht darauf ankommen, ob das Beschwer-
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degericht die Beteiligten auf den Inhalb des Erbscheins aufmerksam gemacht hat oder doch hätte hinweisen sollen, zu demal da die Rechtsbeschwerde die Unrichtigkeit des Erbscheins seiest nicht mehr in Zweifel zieht. Der Inhalt des Erbscheins ist demnach für die zu treffende Entschei-dung bedeutungslos. .Auch aus diesem Grunde konnte der gerügte Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht führen.
Die Rechtsbeschwerde greift die Ausführungen des Beschwerdegerichts, durch die es dargelegt hat, der Antragsteller sei Hofnacherbe nach der Witwe	gewor-
den, nicht an. Sie sucht lediglich darzutun, daß der Antrag auf Feststellung des Hoferben den Antragsgegnern gegenüber unzulässig sei. Daß diese Auffassung unzutreffend ist, wurde oben bereits dargelegb. Die Antragsgegner leiten dabei ihren RechtsStandpunkt aus einem gutgläubigen Erwerb der Besitzung her. Iamit können sie indessen nicht durchdringen. Abgesehen davon, daß nach der festgestellten Sachlage erhebliche Zweifel an ihrer Gutgläubigkeit bestehen, könnten sie sich auf einen solchen Erwerb nur berufen,’ wenn ihnen unbekannt gewesen wäre, daß es sich bei dem Vertrage vom 2. Juli 1947 um eine Vermögensübernahme handelte. Tavon kann indessen keine Rede sein, da in dem Übergabevertrage ausdrücklich gesagt ist, das gesamte Vermögen der Witwe bestehe nur aus der übertragenen Landstelle. Die Hechtsbeschwerde ist danach auch insoweit unbegründet,jals sie sich gegen die
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Feststellung des Hoferben richtete
 Gegen die Begründung der Feststellung, daß die Besitzung noch jetzt ein Hof im Sinne der Ecfeordnung ist, haben die Antragsgegner EUgen nicht erhoben» Sie vertreten auch in diesem Punkt die Ansicht« die begehrte Feststellung sei ihnen gegenüber unzulässig« weil sie sich auch insoweit auf einen gutgläubigen Erwerb berufen könnten, und meinen, es gehe nicht an, daß der Antragsteller durch seinen Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft zugleich die Frage entscheiden lassen wolle, wer Eigentümer des Hofes sei«
Die Antragsgegner verkennen hierbei, daß sich aus der Feststellung der Hofeigenschaft weit weniger etwas für die Eigentumsverhältnisse ergibt als aus der Feststellung des Eoferben« Im'Hörigen folgt aus den obigen Darlegungen, daß der Antrags boiler die Anbragsgegner auch insoweit mit Recht in Anspruch genommen hat, als es sich um die Hofeigenschaft handelt«. Das gilt umsomehr, als die Antragsgegner glauben, sich darauf berufen zu können, daß die Antragsgegnerin das Eigentum an der Besitzung erst nach der Löschung des Hofvermerks erworben habe« Sie wollen daraus herleiten, daß sie sich auf die Löschung des Hofvermerks hätten verlassen können, daß ihnen also der öffentliche Glaube des Grundbuchs zur Seite stehe» Damit können |sie indecren nach dem oben Gesagten schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich,
 wie sie wußten, bei dem Erv/erb der Besitzung, der als
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vorweggenommene Erbfolge tlezeichnet worden ist, um eine
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Vermögensübernahme gehandelt hat und ihnen gegenüber daher alle Ansprüche geltend gemacht werden können, die gegen die Y.itwe des Erblassers bestanden haben© Ihr gegenüber war aber ein .Anspruch auf Feststellung der Hof-eigenschaft gegeben, da sie den Ilofvermerk hatte löschen lassen,, Die Antragsgegner können sich daher schon aus diesem Grunde nicht mit Erfolg auf die Löschung des Hof-vermerks berufen* Im übrigen ist dem Beschv/erdegericht darin Deizutreten, daß der Hofvermerk lediglich offenkundig machen soll, daß die betreffende Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, daß er aber ebensowenig zu dem Inhalt des Grundbuchs gehört, auf den sich der öffentliche Glaube erstreckt, wie das früher bei dem Erbhofvermerk der Pall war, dem insofern eine weiterge-hende* Bedeutung als dem Hofvermerk zukam, als durch ihn nicht nur auf die besondere Regelung der Erbfolge, son-
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dem auch auf die Beschränkungen hinsichtlich einer Verbesserung und Belastung des Hofes und die Unzulässigkeit einer Vollstreckung hingewiesen wurde (vgl Vogels, Rcichs-erbhofgesetz 4© Aufl, § 53 REG Anm I, 4 Wöhrmann§ Das
 Reichserbhofi,echt, 3© Aufl, § 50 EHVfO Anm IjBaumecker,
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Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts, 4« Aufl, § 53 REG Anm 4.5 Doelle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 2. Aufl,
§ 12 Anm II, 3)„ Das Beschwerdegericht hat schließlich mit Recht angenommen, durch die Löschung des Hofvermerks sei die Eigenschaft als Hof im Sinne der Höfeordnung nicht verlorengegangen,denn die in ^51 Abs 5 Shtz 4 HöfeO vorgesehene Wirkung kann nur einem Löschungsantrag zukomnen, der von dem antragsberechtigten Eigentümer gestellt wird® Daran fehlte es im vorliegenden Palle, da die Witwe Theil-
 
mann nach den unter I Gesagten nicht einmal Hofyorerbin geworden ist, sodaß die Trage dahingestellt bleihen konnte, oh sie als solche zur Stellung des Lüschungsantrages der Zustirnung des Ilofnacherben bedurft hätte«, ITit Recht hat das Beschv/erdegericht danach die Ho feigen schaft der Besitzung festgestellto
 Bie Hechtsbeschwerde der Antragsgegner war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen,
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR,
42, 43, 50 LYO, Nach Lage der Sache erschien es ange-mersen, den Antragsgegnern gemäß § 51 LVO auch die dem Antragsteller ausserhalb des Kechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Br, Pritsch
 Br, Hückinghaus
 Br, Tasche