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BGH · V BIw 5/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 5/50

Antragsteller und Hechtsbeschwerdegegner, ~ vertreten durch Rechtsanwalt in wegen Genehmigung eines HofÜbergabevertrages hat der 7» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 5 in seinem Antrag an das Bandwirtschaftsgericht auf Genehmigung des Vertrages bat der *ater, zu einem etwa erforderlich werdenden iermin nur ihn und den .Übernehmer zu laden, nicht dagegen die anderen Ein- . det surückgewiesen; in den Gründen des Beschwerdebe-schlusses ist zu dem Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als ’»Beteiligter” nicht abgesprochen werden könne, da seine Belange durch den Übergabevertrag unmittelbar betroffen würdeno Hans H^^hat Aechtsbescliwerde eingelegt mit dem Antrag, die Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts aufzuheben* Per Vater und der Bruder .Valter haben um Zurückweisung der Aecbtsbeschv^erde gebeten. 1) Das 3eschwerdegericht hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, dem Beschwerdeführer könne die Eigenschaft als fr Beteiligter ?l nicht abgesprochen wer-Qen 9 da seine Belange durch den Überlassungsvertrag unmittelbar betroffen würden* Damit ist dies aber für das Hechtsbeschwerdegericht nicht bindend festgestellt * Yielmcnn hat das Ilechtöbeschiverdegericht selbständig zu prüfen und nach § 15 Abs 4 Satz 2 LVQ~Im Zweifel* zu'bestim men* ob der Bo eilt sbe c chv/er def ühr er • als Beteiligter an-zusehen ist '(‘ Vgi Bi edel, in llechtdLandw 1950, 188 am Schluß unter 17 1); das ist nach § 15 Abs 4 Satz 1 dann der -Ball, wenn Hechte oder Pflichten des Hecht sbe s chv/er-•def ühr er s durch die.Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen weiten können* ln diesem Palle stellt ihm nach § 25 Abs 2 I»V0 und § 1 Abs 2 ZTR die sofortige Beschwerde und die Hecht sbes chv/er de zu, wenn ein Hecht des Hecht so es cliwer def ühr er s durch die Entscheidung beein- Der einzelne Abkömmling hat also keine rechtlich geschützte Aus&cht, von.den mehreren-Abkömmlingen Hoferbe zu werden* Bine rechtlich nicnt geschützte Aussicht kann aber nicht als.. Ob dies .( etv/a entsprechend § 33 Äbs 4 IVO ) dann der Pall sein würde, wenn der übergangene Abkömmling geltend machte,.er sei der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling, oder ob er in diesem Falle auf ein Verfahren nach § 37 Abs 1 Buchst c LVO zu verweisen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers nicht in Zweifel gesogen wird -und auch nicht in Zweifel su' ziehen ist* trags Schluß teilgenommen hat (ein Pall, der hier nicht Yorliegt), als Beteiligter anzusehen und bei Beeinträchtigung seines im übergabevertrag festgelegten Abfin-dungsanspruches beschwerdeberechtigt ist, wird allgemein bejaht ( vgl zI3 Bischer aaO: Haegele aaO, 67 unten; März 1948 ( JimhHHW 1948, 95} im Palle einer Hofesübertragung, bei der die übrigen Abkömmlinge• als vom elterlichen Vermögen abgefunden gelten und daher nichts me.nr; erhalten sollten,, eine. = Beeinträchtigung- die-ser Abkömmlinge in ihrem Hecht als gegeben angesehen und an dieser Auffassung in einem Beschluß vom 9o November 1948 ( JMBL HEYA1949, 28-ff) festgehalten, indem ’ es ausgeführt hat: Die nicht anerbenberechtigten Kinder verlören allerdings die ihnen kraft Gesetzes ( § 12 HöfeO) susteilenden Ansprüche nicht dadurch, daß der Bauer im übergabevertrag die Abfindungsansprüche.nicht oder nur unzureienend oder nicht .abschließend regele; in einem solcnen Palle würden jedoch die nichthoferbenberechtigten Kinder sich gegebenenfalls veranlasst sehen, in einem be- .Die weichenden Erben hätten zwar keinen Anspruch darauf, daß ihre Abfindungen im Verfahren der Genehmigung des Üb ergab ever trag es festgesetzt würden, ihre Hechte -würden jedoch dann,'wenn für sie Versorgungsansprüche im Ghergäbe vertrag vorgesehen seien, unmittelbar.betroffen« EechtdLandw 1951, 70) die Auffassung, die weichenden Erben hätten nicht wegen der Regelung ihrer Abfindung im Vertrage ein Beschwerderecht, sondern nur wegen einer Entscheidung im Genehmigungsverfahren, die auf eine Verringerung der im Vertrage vereinbarten Rechte absiele« Biese Auffassung wird auch von Schulte ( aaO , 62/65 unter c) vertreten. leitet seine Gründe aber lediglich aus dem neuen Landwirt qchaftsrecht ab«, Zu der von Irischer und Rötelmann, in Besag genommenen Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts ist darauf hinsuweisen, daß dieses nach Erlaß der Erbhoffortbildungsverordnung vom 30o September 194-3, mit Rücksicht auf deren § 46, Abs 2, wonach n bei der Übergabe eines Erbhofs ...... Bas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht £BchlHA 1950, 94/95) hat den weicheiibn Erben das Beschv/er-^e^epht wegen ihrer Abfindungsansprüche ebenfalls grund-^.^slich'versagt, es hat aber wegen der durch die Höhe ßer Abfindungen ,f berührten öffentlichen, Belange, auf Die Entscheidung der Intel fei s f rag e hängt, ent s-0-rechend den obigen Ausführungen unter 1) davon ab, ob roiarend des Genehmigungsverfahrens bereits Rechte der ; v ^eichenden Erben wegen ihrer Abfindungen anzuerkennen si2id und ob diese Rechte durch die Genehiaigungsentschei-duh£ unmittelbar beeinträchtigt werden. Erben gegen den HofÜbernehmer aus § 12 HöfeO daher erst mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Hofes zur Entstehung, Her Tatbestand der Hofesübertragung ist erst Davon geht auch Tränkel ( aaO 298, 3o3 unter IV, 2 ) aus * Die von ihm angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Regelung angedeuteten Zweifel, ob der Zeitpunkt der Eigentamgeintragung des Übernehmers ( oder etwa der des VertragsSchlusses oder der tatsächlichen Übergabe) als der des fingierten Erbfalles zu gelten habe, werden durch die Entstehungsgeschichte des § 1? setzes vom 26* &iivz 1924 ( Lipp-'Ges Sammlung, Bd- 28, 557 ff)« Hier v/ar in Absatz 1 bestimmt: n Überträgt der Eigentümer den Hof unter Lebenden an einen zur Anerbschaft berufenen Abkömmling ( oder dessen Ehegatten), gilt, zu Gunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit doäZeitpunkt- der Übertragung als eingetreten,J« Lie nicht mitübernoxnmenen Yorschrif-ten der Absätze 2 und 5 des § aaO stellten für das Lippische Hofer echt klar,, daß es für den Begriff der ^ Übertragung auf den Eigentums üb ergang ankomme * Durch die Regelung in § 58 aaO sollte ( vgl Corvey, Das Lippi-echo Anerbenreclit, 1930, S 47) verhütet werden, daß die« Eltern oder ein Biternteil einem Lieblingskinde alles zuv/endeten und die‘übrigen ICinder • später leer ausgingen, weil diese zu Lebzeiten der Übertragenden Ansprüche nicht erheben konnten und ihre erbrechtlichen Ansprüche hach dem lode der übertragenden hinsichtlich des Hofeswertes fragwürdig waren« Hiernach können Zweifel nicht daran •bestehen, daß der Begriff der Hofesübertragung im Sinne von § 17 Abs 2 HÖfeO den Eigentumsübergang vomüborge- v ber auf den Übernehmer erfordert♦ Erst mit dem Eigen-• tumsübergang auf den Übernehmer können daher die gesetzlichen Abfindungsansprüche aus § 17 Abs 2 und ••§ 12 oder der Pflichtteilsanspruch au.s § 15 Abs 2 HöfeO zur Entstehung gelangen^ Vorher besteht kraft Gesetzes kein subjektives Buchj^ sondern nur eine tatsächliche Aus- ' sicht« Das Ex'breeht und das Pflichtteilsrecht' sind zwar schon während Lebzeiten des Erblassers als bestehende subjektive Hechte anzusehen, nicht aber gilt das gleiche für die erst mit dem Tode des Erblassers, zur Entstehung 1.und Anm 7)« Kommen hiernach kraft Gesetzes Abfindungsansprüche erst mit dem Eigentumsübergang auf den Übernehmer zur Entstehung , so wird, man nicht annelunen können, dal, wenn die Vertragsschließenden ( Übergeben und Übernehmer)-nicht Abweichendes bestimmen, die Abfindungsberechtig-ten schon vor diesemZeitpunkt aus dem Übergabevertrag Hecnte erwerben sollen. Zumindest werden'vor dem Zeitpunkt der Hechtskraft des Gene/imigungsbeschlusses die “vertragschließenden den weichenden Erben keine Rechte aus dem Vertrage ( nach den •§§ 528 Abs 2, 551 Satz 2 BGB), verschaffen wollen, ( Lange - VJulff, 162 ) , da sie sich sonst der Möglichkeit be~ rauben oder die Möglichkeit in einer ihnen lästigen Aei-se einschränken würden, Je >nach dem Verlauf des Genehmigungsverfahrens noch Vertragsänderungen, insbesondere kraft des Genehmigungsbeschlusses stehen daher nach der Höfeordnung den weichenden Erben keine Rechte aus dem Hhergabevortrag zu0 Der abweichenden Auffassung von Pa edel ( HechtdLandw 1950, 187 unter II i Schlußabsats), aer die Abfindungsansprüche bereits mit dem ubergabever-trog 2 ;.r Entstehung gelangen lassen will, kahh hiernach .für den Geltungsbereich der HöfeOrdnung, insbesondere auf Grand der Bnt31ehungsgeschichte der Torschrift des § 17 • Abs 2 nicht zugestimmt werden « Kraft Gesetzes haben die weichenden* Erben -vor ‘ dem. gigentumsUbergajag auf den Übernehmer auch keine Abfindungsansprüche , keine subjektiven Hechteo Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß während des Geiaebmigmigs Verfahrens noch keine Hechte der weichenden Hrben hinsichtlich ihrer Abfindungen entstanden sind, Hechte von ihnen daher durch die Genehmigungsentscheidung auch nicht betroffen werden könneiio Schon aus diesem Grunde entfällt ein Beschwerderecht der weichenden Brben wegen ihrer 4bfindungsansprüche<> Aus dem Gesichtspunkt, daß wegen der Höhe der aus dem Übergabevertrag sieh ergebenden Belastungen ” auch öffentliche Belange berührt werden " ( so Schleswig-Holsteinisches Obeilandcsgcricht aaO und entsprechend Qber-lanöesgeriekt Hass el in HeehtdLandw 1950, 229 ff /~230_7), kann den weichenden Brben ein Beschwerderecht nicht einge*-räumt werden* Denn dieses ist nach der Verfahrenordnung für Landv;irtschaftssachen Privatpersonen nur gegeben, damit sie sich gegen Beeinträchtigungen ihrer Hechte wehren können * Zum Zwecke der Wahrung der öffentlichen Belange sind die Landwirtscliaftsbehörden zur Mitwirkung berufen und steht ihnen auch ein Beschwerderecht bei Hofesübergabeverträgen zu ( vgl dazu den zu dem Abdruck bestimmten Beschluß des Senats vom 13 * März 1951, V Blw 122/50)o Gegen Beschwerde.einer Privatperson grundsätzlich ein Bestimmter 'Bert des Beschwerdegegenstandes erreicht sein muß ( § 23 At>s 3 IiYO), für das Beschwerderecht der Land-Wirtschaftsbehörde dagegen nicht ( § 30 Abs 1 3atz 2 LVO) o Bine, tatsächliche Beeinträchtigung genügt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, die anscheinend auch von Langeff ( 191) vertreten wird, nicht. Andernfalls würde der Kreis der nach § 25 Abs. 2 L70 Beschwerdeberechtigten unabsehbar -glFoß.fseirih und weit über den Kreis der Ab-findungsberechtigten hinausgehen, womit das Verfahren der Genehmigung' eines Hofübergabevertrages auf einen - vor allem hinsichtlich der Frage des Hechtskräftigwerdens- ( .§ 21 L?0 ) schwankenden Boden geraten würde, während es umgekehrt geradezu ezv/ünacht ist, den Kreis der Beschwerdeberechtigten klein zu halten, damit die im Interesse des Efes dringend gebotene schnelle Klärung der Hofesübergabe zu dem rechtskräftigen Abschluß kommto Darüber, daß durch den Sbergabevertrag die den weichenden Erben nach dem Gesetz ( §§ 12 Abs 1, 16 Abs 2 HöfeO ) sustehenden Abfindungsansprüche - mögen sie überhaupt nicht erwähnt und geregelt, mögen sie Hach § 12 LVC finden auf das hier in Hrage stehende Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung» soweit nicht durch, die Verfahrenordnung für Land-v;irtschaft3sacheri etv;as anderes bestiiii-.it ist. Vorschriften in Frage kommen* ,3a in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und in der Höfeordnung eine dem '§ 46 Abs 2 EHF7 ( vgl dazu bereits oben unter 2 b, an ) entsprechende Vorschrift nicht enthalten ist und nach dem jetzt geltenden Landwirtschaftsrecht gemäß den obigen Ausführungen den weichenden Erben vor der Eigen-tuns Eintragung des Übernehmers ira Grundbuch wegen-ihrer * Abfindungen ein subjektives Hecht, das verletzt sein könnte, nicht zusteilt,- kann ihnen? Daran ändert nichts die Vatsache, daß eine solche Zuziehung’erwünscht ist, damit, entsprechend der früheren Regelung im § 46 Abs 2 EHF7, nach Möglichkeit die gesamten Recht sbe Ziehungen zwischen dem 'üb erg eher, dem Übernehmer und sittlichen weichenden Erben bei dieser Ge- legenheit ihre abschließende Regelung finden und die weichenden Erben nicht auf besondere Verfahren zur.Geltendmachung ihrer Ansprüche aus §§ 12 Abs 1, 16 Abs 2 HöfeO Heran die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist in allen Instanzen, also in den höheren Instanzen zugleich für das Verfahren in den ’unteren Instanzen, von Amts wegen zu prüfen und es ist die Unzulässigkeit des in der unteren Instanz als zulässig angesehenen Rechtsmittels in der oberen Instanz von Amts wegen auszuspreehen, wenn sie sich bei dieser Prüfung ergibt,

Zitierte Normen: § 15 LVO § 12 HoefeO § 528 BGB § 30 LVO § 12 HoefeO
HofRechtaaOHechtweichendÜbernehmerErbe

Volltext der Entscheidung

2363 035
r das haehschlagewerk u„ ES!
Gesetz: HÖfeO § 1? Abs 2 : LTD §§	13	Abs 4-,
23 Abs 2
Rechtssats:
1)	Beim uofesüb ergab evert rag entstehen Abfindxmgsanspi’üche der weichenden Erben erst mit der Eintragung des Übernehmers als Eigentümer im^Grundbuch»
2)	Weichende Erben, die am Abschluß des ,äofesübergabevertrages nicht teilgenommen haben, sind am Genehmigungsyerfahren nicht beteiligt und haben auch kein Beschwerderechte
 Aktenzeichen: V BIw 5/50
Beschluß t. 3° April 1951
Amtsgericht üellinghusen Oberlandesgericht Schlesv/ig
 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Hans a
Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Hechtsanwalt	ln
 gegen
1 o den Landwirt Claus Hinrich	in	1
2* den Landwirt v/alter nflp in BflHI^BP,
Antragsteller und Hechtsbeschwerdegegner, ~ vertreten durch Rechtsanwalt	in
 wegen Genehmigung eines HofÜbergabevertrages
 hat der 7» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat
 für LandwirtschaftsSachen in
 der Sitzung vom 5
1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«. Ir. Pritsch, der Bundesrichter Dr.Hückinghaus und
 Br. lasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter
 Berger und Hilter beschlossen:
Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3*Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5 * Januar 1950 wird auf Kosten des icechtsbe-
schwerdeführers mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amts gerichts in Kellinghusen vom 3«April 1949 nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen wird«
Ausserhalb des Hechtsbeschv/erdeverfabrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten»
Barch notariellen vertrag vom 25»Januar 1949 hat der damals 82 jährige Bauer Claus Hinrich K	in
 seinen Hof in BdHIP. der eine Grösse von 22,5090 ha und einen ^inheitsv/ert von ' i 9 Oüö jjj.it nat, auf seinen jüngsten Sohn Walter übertragen, der den Hof bereits seit 1935 als Pächter bewirtschaftete«Hach diesem Vertrag hat der Übernehmer seinen Bltern'ein Altenteil in; Jahreswert von 12 Oö Did zu gewähren sowie an seine vier Geschwister bis zu dem lode der Altern unverzinsliche ArbabBindungen in Hohe von je 1300 BM und an seinen Bruder Heinrich eine solche von 800 tä zu zahlen * An seinen ältesten Bruder Ears (^echtsbe-schwerdefUhrer) hat der Übernehmer, nach dem lode der Eltern eine Barzelle in Grösse von 5,25 ha, die dieser bereits seit 1931 in Pacht hat, zu übertragen« Übergabe und Auflassung des Hofes . sollten erfolgen, sobald die erforderlichen Genehmigungen vorlägen.
in seinem Antrag an das Bandwirtschaftsgericht auf Genehmigung des Vertrages bat der *ater, zu einem etwa erforderlich werdenden iermin nur ihn und den .Übernehmer zu laden, nicht dagegen die anderen Ein- . der, da er in früheren Jahren mit seinen beiden .anderen Söhnen manchen Streit gehabt habe und daher in seinem Alter mit dem Übernehmer und dessen Bamilie weiter in Frieden leben möchte. Hach Anhörung des Areislandv/irtschaf tsamtes, das in seiner Stellungnahme zu dem Ausdruck brachte, dass gegen den Vertragsinhalt weder von ihm noch von der Xreisbauernkarmaer Bedenken
 erhoben würden und dass der Übernehmer wirtschaftsfähig sei, erteilte das Bandwirtschaftsgericht die G-enehmigungo Pie Auflassung und Eintragung von Y/alter als Eigentümer ist sodann im Mai/Juni 1949 erfolgte
 Ende November 1949 liess der öohn Hans durch einen v von ihm beauftragten Kechtsanv/alt-das. Eandwirtschaftsgericht darauf Hinweisen, dass er nach § 15 LVO als Beteiligter hätte gehört und ihm auch der Genehmigungs-beschluse formell hätte augestellt werden müssen. Die Angelegenheit sei.weder von seinem Vater, noch von seinem Bruder Walter mit ihm besprochen worden, er habe lediglich von anderer Seite von dem Genehmigungö-.beSchluss Kenntnis erhalten.• Nachdem darauf, das Gericht die Zustellung des Genehmigungsbeschlusses veranlasst hatte, legte Hans mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sofortige Beschwerde ein. Pas Oberlandesgericht hat diese als unbeg-rün-. det surückgewiesen; in den Gründen des Beschwerdebe-schlusses ist zu dem Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als ’»Beteiligter” nicht abgesprochen werden könne, da seine Belange durch den Übergabevertrag unmittelbar betroffen würdeno
 Hans H^^hat Aechtsbescliwerde eingelegt mit dem Antrag, die Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts aufzuheben* Per Vater und der Bruder .Valter haben um Zurückweisung der Aecbtsbeschv^erde gebeten. Bach Mitteilung des Hechtsbeschwerdeführers ist der-Vater während des Kechtsbeschwerdeverfuhrens am 1?oJanuar 1951 verstorben.
•*!■* A *—
XI.
Die Bechtsbeschwerde konnte zu keiner clem BechtobeschY/eraeführer günstigeren. Entscheidung führen*
1)	Das	3eschwerdegericht	hat	sich	zwar	auf	den
 Standpunkt gestellt, dem Beschwerdeführer könne die Eigenschaft als fr Beteiligter ?l nicht abgesprochen wer-Qen 9 da seine Belange durch den Überlassungsvertrag unmittelbar betroffen würden* Damit ist dies aber für das Hechtsbeschwerdegericht nicht bindend festgestellt * Yielmcnn hat das Ilechtöbeschiverdegericht selbständig zu prüfen und nach § 15 Abs 4 Satz 2 LVQ~Im Zweifel* zu'bestim men* ob der Bo eilt sbe c chv/er def ühr er • als Beteiligter an-zusehen ist '(‘ Vgi Bi edel, in llechtdLandw 1950, 188 am Schluß unter 17 1); das ist nach § 15 Abs 4 Satz 1 dann der -Ball, wenn Hechte oder Pflichten des Hecht sbe s chv/er-•def ühr er s durch die.Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen weiten können* ln diesem Palle stellt ihm nach § 25 Abs 2 I»V0 und § 1 Abs 2 ZTR die sofortige Beschwerde und die Hecht sbes chv/er de zu, wenn ein Hecht des Hecht so es cliwer def ühr er s durch die Entscheidung beein-
trächtigt
.st; und zwar muß, wie sich aus § 15 Abs 4
L70 ergibt, dieses,Hecht unmittelbar durch die Entscheid dun:.: beeinträchtigt sein«
$0)
2)	pie Begründung der Bechtsbeschwerde läßt
 nicht klar erkennen, ob der Hechtsbesehwerdeführer geltend machen will? daß er als ältester Abkömmling ( für den Hof gilt Altestenrecht) zu Unrecht übergangen sei, oder ob er nur die ihm durch den übergabevertrag zuge-.dachte Abfindung als zu gering beanstanden will«. Diese
 Unklarheit kann auf sieh beruhen bleiben; denn weder aus dem einen noch aus dem anderen Gesichtspunkt steht ihm ein Beschwerderecht zu.	J
a) ‘Till der Xiechtsbeschwerdefiüirer geltend machen? daß er zu unrecht als Ältester übergangen sei, so steht ein Hecht, dessen Beeinträchtigung in Betracht kommen könnte, nicht in Präge. Denn der Eigentümer kann nach § 7 Abs 1 Höfeö unter seinen.Abkömmlingen den Hoierben frei bestimmen. Der einzelne Abkömmling hat also keine rechtlich geschützte Aus&cht, von.den mehreren-Abkömmlingen Hoferbe zu werden* Bine rechtlich nicnt geschützte Aussicht kann aber nicht als.. Hecht angesehen werden ( vgl Fischer, GesuH, Heft 40 Anm 3 III C zu § 23 LVO ? OLGHamm, Hechtdlandw 1950, 263; Haegele, Ho fübergäbe und * Hof vererbung in den i ‘Testsonen - 1949 ~ ? 68? Wöhrmann, Per Hofestibergabe-
i
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vertrag- 1935 - 22 ; so früher auch EMG zB in üEHG 2,-
368 und Vogels. BEHG, 4* Aitfl,./SRLyvAnj^:42-;su;^§^ anscheinend OLG Schleswig in Schleswig -Holst Anz 195o_, 94) * La insoweit ein Hecht nicht in ...Frage*.-stehi-fc, dessen .Beeinträchtigung in Betracht kommen könnte, istaus diesem Gesichtspunkt ein Beschwerderecht, für den Hechtsbeschwerdeführer nicht gegeben. Ob dies .( etv/a entsprechend § 33 Äbs 4 IVO ) dann der Pall sein würde, wenn der übergangene Abkömmling geltend machte,.er sei der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling, oder ob er in diesem Falle auf ein Verfahren nach § 37 Abs 1 Buchst c LVO zu verweisen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall die Wirtschaftsfähigkeit des
 Übernehmers nicht in Zweifel gesogen wird -und auch nicht in Zweifel su' ziehen ist*
h)	Baß	ein	weichender	Abkömmling» wenn er am Ver-
trags Schluß teilgenommen hat (ein Pall, der hier nicht Yorliegt), als Beteiligter anzusehen und bei Beeinträchtigung seines im übergabevertrag festgelegten Abfin-dungsanspruches beschwerdeberechtigt ist, wird allgemein bejaht ( vgl zI3 Bischer aaO: Haegele aaO, 67 unten;
2?Ötelmann, Hechtdlandw 1950, 265 unter Hr 1; Schulte,
 aber
DITotZ 1951? 62/65 unter 5)« Ob/ein Abkömmling wegen der Hegelung seines Abfindungsanspruohes im Übergabevertrag auch ohne Beteiligung am Vertragssehluß besohwerde-bereclitigt ist, ist eine in Rechtsprechung und Hechts- . lehre nicht einheitlich beantwortete Zweifelsfrage©
aal	Bas Qberlandesgerieht Hamm hat in einem Be-
schluß vom 16. März 1948 ( JimhHHW 1948, 95} im Palle einer Hofesübertragung, bei der die übrigen Abkömmlinge• als vom elterlichen Vermögen abgefunden gelten und daher nichts me.nr; erhalten sollten,, eine. = Beeinträchtigung- die-ser Abkömmlinge in ihrem Hecht als gegeben angesehen und an dieser Auffassung in einem Beschluß vom 9o November 1948 ( JMBL HEYA1949, 28-ff) festgehalten, indem ’ es ausgeführt hat: Die nicht anerbenberechtigten Kinder verlören allerdings die ihnen kraft Gesetzes ( § 12 HöfeO) susteilenden Ansprüche nicht dadurch, daß der Bauer im übergabevertrag die Abfindungsansprüche.nicht oder nur unzureienend oder nicht .abschließend regele; in einem solcnen Palle würden jedoch die nichthoferbenberechtigten Kinder sich gegebenenfalls veranlasst sehen, in einem be-
~ 7 -
sonderen Verfahren gegen den Hof Übernehmer vorzugehen«
*
.Die weichenden Erben hätten zwar keinen Anspruch darauf, daß ihre Abfindungen im Verfahren der Genehmigung des Üb ergab ever trag es festgesetzt würden, ihre Hechte -würden jedoch dann,'wenn für sie Versorgungsansprüche im Ghergäbe vertrag vorgesehen seien, unmittelbar.betroffen« Wenn auch die im übergabevertrag getroffene Regelung für sie nicht verbindlich sei,.schließe das doch nicht aus, daß ihr Abfindungsanspruch durch die Festsetzung im Übergabe-vertrag tatsächlich weitgehend beeinflußt werde. Das Oberlandesgericht Hamm setzt hier also eine M weitgehende’ tatsächliche Beeinflussung M einer rechtlichen Beeinträchtigung gleich, ln seiner Entscheidung vom 26. April 1950
Recht djuandw 1950. 265) hat es ‘an diese*
. • R v—L J- cl
s sung
 festgehalten(Äagegeri RÖteMann. aaO, 265/64) • Hach Schulte • ( aaO 53) hat das Oberlandesgericht Hamm seinen früheren Standpunkt inzwischen aufgegeben; es vertritt jetzt(vgl , Beschluß vom 11, Oktober 1950? EechtdLandw 1951, 70) die Auffassung, die weichenden Erben hätten nicht wegen der Regelung ihrer Abfindung im Vertrage ein Beschwerderecht, sondern nur wegen einer Entscheidung im Genehmigungsverfahren, die auf eine Verringerung der im Vertrage vereinbarten Rechte absiele« Biese Auffassung wird auch von Schulte ( aaO , 62/65 unter c) vertreten.
Fischer ( aaO unter Hinweis auf R3KG-. 5? 17) und Rötelmann ( aaO ) verneinen in 'Übereinstimmung mit den Gedankengängen der Rechtsprechung des früheren Reichs- . erbhofgerichts schlechthin ein Beschwerderecht der weichenden Erben, die am .übergabevertrag nicht teiigenommen
 
haben, wegen ihrer Abfindungsaxisprüche« Ebenso verneint Rränkel ( EecutdLandw 1950, 297 ff, insbesondere 3o3 ff? 1951? 72/73) ein Beschv/erderecht der weichenden Erben? er. leitet seine Gründe aber lediglich aus dem neuen Landwirt qchaftsrecht ab«, Zu der von Irischer und Rötelmann, in Besag genommenen Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts ist darauf hinsuweisen, daß dieses nach Erlaß der Erbhoffortbildungsverordnung vom 30o September 194-3, mit Rücksicht auf deren § 46, Abs 2, wonach n bei der Übergabe eines Erbhofs ...... möglichst die gesamten Rechtsbe-
Ziehungen zwischen Jxqjz Bauern •	dem Anerben und
 den sämtlichen weichenden Erben geregelt werden sollen ”, ein Beschwerderecht der weichenden Erben anerkannt hat / vgl Hopp in Deutsches Agrarrecht 1944, 156 Hr, 18;
Harnlöning daselbst 299 ,)•
Bas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht £BchlHA 1950, 94/95) hat den weicheiibn Erben das Beschv/er-^e^epht wegen ihrer Abfindungsansprüche ebenfalls grund-^.^slich'versagt, es hat aber wegen der durch die Höhe ßer Abfindungen ,f berührten öffentlichen, Belange, auf
7/ahrung das Genehmigungsverfahren zugeschnitten ist” ej_nö'Besch\verä©.a|öglichkeitH.> ‘ in diesem Rahmen 11 bejaht«,
Die Entscheidung der Intel fei s f rag e hängt, ent s-0-rechend den obigen Ausführungen unter 1) davon ab, ob roiarend des Genehmigungsverfahrens bereits Rechte der ; v ^eichenden Erben wegen ihrer Abfindungen anzuerkennen si2id und ob diese Rechte durch die Genehiaigungsentschei-duh£ unmittelbar beeinträchtigt werden. Beides ist nicht
 Fall.-
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Hach der gesetzlichen Regelung ( § 1? Abs 2 HöfeO } gilt, bei einer übergäbe an einen hoferbenberechtigten Abkömmling der Erbfall hinsichtlich des Hofes zugunsten der anderen Abkömmlinge mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetr.eten«» V/enn im übergabever-' f trag über die Abfindungen nichts gesagt ist, kommen
 kraft Gesetzes die Abfindungsansprüche der weichenden»
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Erben gegen den HofÜbernehmer aus § 12 HöfeO daher erst mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Hofes zur Entstehung, Her Tatbestand der Hofesübertragung ist erst
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vollendet, v/enn der ubernäimer im Grundbuch als Eigentümer eingetrafen ist«. Davon geht auch Tränkel ( aaO 298, 3o3 unter IV, 2 ) aus * Die von ihm angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Regelung angedeuteten Zweifel, ob der Zeitpunkt der Eigentamgeintragung des Übernehmers ( oder etwa der des VertragsSchlusses oder der tatsächlichen Übergabe) als der des fingierten Erbfalles zu gelten habe, werden durch die Entstehungsgeschichte des § 1? Abs 2 HöfeO ausgerüumt» Die Höfe Ordnung '-'stellt'
( vgl" Das Heue Deutsche Lahdv/irtschaftsrecht ", Sonderbeilage zu Heft Ihr 3/194-1 der Hannoverschen Rechtspflege S 14 unter B I erster Absatz ) nichts anderes als eine Zusammenfassung der besten und bewährtesten Bestimmungen der früheren landesrechtlichen Höfegesetze dar : jede einzelne Bestimmung der Höfeordnung läßt sich auf eine ähnliche oder gleichartige Bestimmung eines oder mehrerer Höfegesetze zurück führen. Die Bestimmung des § 17 Abs 2 HöfeO'hat nun ihr alleiniges Vorbild, in ■ der Vorschrift des § 38 des Lippisehen AnerbengUterge-
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setzes vom 26* &iivz 1924 ( Lipp-'Ges Sammlung, Bd- 28,
 557 ff)« Hier v/ar in Absatz 1 bestimmt: n Überträgt der Eigentümer den Hof unter Lebenden an einen zur Anerbschaft berufenen Abkömmling ( oder dessen Ehegatten), gilt, zu Gunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit doäZeitpunkt- der Übertragung als eingetreten,J« Lie nicht mitübernoxnmenen Yorschrif-ten der Absätze 2 und 5 des § aaO stellten für das Lippische Hofer echt klar,, daß es für den Begriff der ^ Übertragung auf den Eigentums üb ergang ankomme * Durch die Regelung in § 58 aaO sollte ( vgl Corvey, Das Lippi-echo Anerbenreclit, 1930, S 47) verhütet werden, daß die« Eltern oder ein Biternteil einem Lieblingskinde alles zuv/endeten und die‘übrigen ICinder • später leer ausgingen, weil diese zu Lebzeiten der Übertragenden Ansprüche nicht erheben konnten und ihre erbrechtlichen Ansprüche hach dem lode der übertragenden hinsichtlich des Hofeswertes fragwürdig waren« Hiernach können Zweifel nicht daran •bestehen, daß der Begriff der Hofesübertragung im Sinne von § 17 Abs 2 HÖfeO den Eigentumsübergang vomüborge- v ber auf den Übernehmer erfordert♦ Erst mit dem Eigen-• tumsübergang auf den Übernehmer können daher die gesetzlichen Abfindungsansprüche aus § 17 Abs 2 und ••§ 12 oder der Pflichtteilsanspruch au.s § 15 Abs 2 HöfeO zur Entstehung gelangen^ Vorher besteht kraft Gesetzes kein subjektives Buchj^ sondern nur eine tatsächliche Aus- ' sicht« Das Ex'breeht und das Pflichtteilsrecht' sind zwar schon während Lebzeiten des Erblassers als bestehende subjektive Hechte anzusehen, nicht aber gilt das gleiche für die erst mit dem Tode des Erblassers, zur Entstehung

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gelangend en Erb- und ?f11chtt ell sane pritche ( EGZ 49,. .572; 92, l ff JTz - 4_J; 169, 98 ff ^99^75 EGEK, § 2517 Arm 4; Paiandt, 8. Auflage, § 1922 Ann 1 und § 2517 .Ans 1 ; yon fuhr, Allgemeiner .2eil I, 128 und 182; Kipp Erbrecht, 1915, 00,14*005 151 unter IX. 1.und Anm 7)« Kommen hiernach kraft Gesetzes Abfindungsansprüche erst mit dem Eigentumsübergang auf den Übernehmer zur Entstehung , so wird, man nicht annelunen können, dal, wenn die Vertragsschließenden ( Übergeben und Übernehmer)-nicht Abweichendes bestimmen, die Abfindungsberechtig-ten schon vor diesemZeitpunkt aus dem Übergabevertrag Hecnte erwerben sollen. Eine solche Beurteilung trägt auch der X^tsache Rechnung, daß es sich bei dem Hofes-übergabevertrOg um einen vorv/eggenommenen Erbfall handelt und bei einem Erbfall Rechte der Bedachten erst mit dem Eintritt des Erbfalls zur Entstehung gelangen. Zumindest werden'vor dem Zeitpunkt der Hechtskraft des Gene/imigungsbeschlusses die “vertragschließenden den weichenden Erben keine Rechte aus dem Vertrage ( nach den •§§ 528 Abs 2, 551 Satz 2 BGB), verschaffen wollen, ( Lange - VJulff, 162 ) , da sie sich sonst der Möglichkeit be~ rauben oder die Möglichkeit in einer ihnen lästigen Aei-se einschränken würden, Je >nach dem Verlauf des Genehmigungsverfahrens noch Vertragsänderungen, insbesondere
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hinsichtlich der Abfindungsansprüche vorzunehmen«, Vor dem Eig^htumsüb	•	oder	zu	mindest	vor	der	Rechts-
kraft des Genehmigungsbeschlusses stehen daher nach der Höfeordnung den weichenden Erben keine Rechte aus dem Hhergabevortrag zu0 Der abweichenden Auffassung von
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Pa edel ( HechtdLandw 1950, 187 unter II i Schlußabsats), aer die Abfindungsansprüche bereits mit dem ubergabever-trog 2 ;.r Entstehung gelangen lassen will, kahh hiernach .für den Geltungsbereich der HöfeOrdnung, insbesondere auf Grand der Bnt31ehungsgeschichte der Torschrift des § 17 • Abs 2 nicht zugestimmt werden « Kraft Gesetzes haben die weichenden* Erben -vor ‘ dem. gigentumsUbergajag auf den Übernehmer auch keine Abfindungsansprüche , keine subjektiven Hechteo Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß während des Geiaebmigmigs Verfahrens noch keine Hechte der weichenden Hrben hinsichtlich ihrer Abfindungen entstanden sind, Hechte von ihnen daher durch die Genehmigungsentscheidung auch nicht betroffen werden könneiio Schon aus diesem Grunde entfällt ein Beschwerderecht der weichenden Brben wegen ihrer 4bfindungsansprüche<>
Aus dem Gesichtspunkt, daß wegen der Höhe der aus dem Übergabevertrag sieh ergebenden Belastungen ” auch öffentliche Belange berührt werden " ( so Schleswig-Holsteinisches Obeilandcsgcricht aaO und entsprechend Qber-lanöesgeriekt Hass el in HeehtdLandw 1950, 229 ff /~230_7), kann den weichenden Brben ein Beschwerderecht nicht einge*-räumt werden* Denn dieses ist nach der Verfahrenordnung für Landv;irtschaftssachen Privatpersonen nur gegeben, damit sie sich gegen Beeinträchtigungen ihrer Hechte wehren können * Zum Zwecke der Wahrung der öffentlichen Belange sind die Landwirtscliaftsbehörden zur Mitwirkung berufen und steht ihnen auch ein Beschwerderecht bei Hofesübergabeverträgen zu ( vgl dazu den zu dem Abdruck bestimmten Beschluß des Senats vom 13 * März 1951, V Blw 122/50)o Gegen
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die Annahme eines Beschwerderechts von Privatpersonen aus dem Gesichtspunkt der Wahrung öffentlicher Belange • spricht auch die Tatsache , daß für die Zulässigkeit der. Beschwerde.einer Privatperson grundsätzlich ein Bestimmter 'Bert des Beschwerdegegenstandes erreicht sein muß ( § 23 At>s 3 IiYO), für das Beschwerderecht der Land-Wirtschaftsbehörde dagegen nicht ( § 30 Abs 1 3atz 2 LVO) o
Im übrigen würde ein Übergabevertrag auch Hechte der weichenden Brben nicht beeinträchtigen. Bine, tatsächliche Beeinträchtigung genügt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, die anscheinend auch von Langeff ( 191) vertreten wird, nicht. Bas hat Frankel ( aaO, 3o4/5) anhand zahlreicher Beispiele überzeugend dargelegt; danach kann einebLoß tatsächliche • oder wirtschaftliche Gefährdung nicht als Beeinträchtigung eines Hechts angesehen werden. Andernfalls würde der Kreis der nach § 25 Abs. 2 L70 Beschwerdeberechtigten unabsehbar -glFoß.fseirih und weit über den Kreis der Ab-findungsberechtigten hinausgehen, womit das Verfahren der Genehmigung' eines Hofübergabevertrages auf einen - vor allem hinsichtlich der Frage des Hechtskräftigwerdens- ( .§ 21 L?0 ) schwankenden Boden geraten würde, während es umgekehrt geradezu ezv/ünacht ist, den Kreis der Beschwerdeberechtigten klein zu halten, damit die im Interesse des Efes dringend gebotene schnelle Klärung der Hofesübergabe zu dem rechtskräftigen Abschluß kommto Darüber, daß durch den Sbergabevertrag die den weichenden Erben nach dem Gesetz ( §§ 12 Abs 1, 16 Abs 2 HöfeO ) sustehenden Abfindungsansprüche - mögen sie überhaupt nicht erwähnt und geregelt, mögen sie

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 auf *xi dea^esata sich ergebende höhe odor darunter’ fee‘»GQ^e£Jc odsr mögen sic schließlich durch den über--p^bevertrag uls nicht bestehend oder ausgeschlossen be-zeichnet worden - rechtlich nicht be-rölafc werden9 bestell keine IleinungsvexNSchiedenheit. Lediglich auf diese rechtliche Beeinträchtigung- könnt es aber nach § 25 Abs 2 7,70 za.	a
Hach § 12 LVC finden auf das hier in Hrage stehende Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung» soweit nicht durch, die Verfahrenordnung für Land-v;irtschaft3sacheri etv;as anderes bestiiii-.it ist. ochlegel-'-bergen ( rGG, 5 Aufl 1957? § 20 Anm 3} vortritt unter llinv/oio auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. Rovombor 1919 ( RJA 16, 200 £~2o4_7)- ihm folgen Bergmann, RechtdLandw 1950, 15 unter IT 4 und OLG Kassel, Recht dLandv; 1950, 230 - die Auffassung, daß unter,:Recht in Sizine von^.20 EGG.” schon das Recht des an dem einzelnen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligten auf richtige Besorgung seiner Angelegenheit, auf gerechte und sachgemäße Gestaltung und Abgrenzung seines Hechtskreises gemeint w sei. Dieser Auffassung . kann nicht sagestimv.:t werden, wie der erkennende Senat in seiner zu dem Abdruck bestimmten Entscheidung vom
■tülrs 1950 ( 7 3Lw lo8/50) dargelegt hat. Vielmehr muß es sich um.ein Y/iCklichcs subjektives Recht, das verletzt i';ot> handeln. Dieses muß, um eine Beteiligung
 am Verfahren-?-zu eröffnen, dem materieilen Recht angehören. Erst v/ätoond des Verfahrens tonn, dann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher
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Vorschriften in Frage kommen* ,3a in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und in der Höfeordnung eine dem '§ 46 Abs 2 EHF7 ( vgl dazu bereits oben unter 2 b, an ) entsprechende Vorschrift nicht enthalten ist und nach dem jetzt geltenden Landwirtschaftsrecht gemäß den obigen Ausführungen den weichenden Erben vor der Eigen-tuns Eintragung des Übernehmers ira Grundbuch wegen-ihrer * Abfindungen ein subjektives Hecht, das verletzt sein könnte, nicht zusteilt,- kann ihnen? soweit sie nicht selbst'lam Abschluß des. Übergabeyertrages teilgenommen und dadurch die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt haben, eih Hecht .auf Beteiligung am Verfahren und. ein Beschwerderecht./ nicht anerkannt werden.• Wenn also,-.wie ,im vorliegenden Val-,, le,. der übergeher in seinem Antrag auf Genehmigung- des Ho-fesübcrgabevertrages erklärt, daß er keine 'Zuziehung der -//eichenden Erben zu gerichtlichen Verminen oder sonst zu dem Verfahren wünsche, dann ist’ das .Gericht.nicht in der Lage, diese cum gerichtlichen Vermin suzuziehen oder sonst am Verfahren zu beteiligen. Daran ändert nichts die Vatsache, daß eine solche Zuziehung’erwünscht ist, damit, entsprechend der früheren Regelung im § 46 Abs 2 EHF7, nach Möglichkeit die gesamten Recht sbe Ziehungen zwischen dem 'üb erg eher, dem Übernehmer und sittlichen weichenden Erben bei dieser Ge-
legenheit ihre abschließende Regelung finden und die weichenden Erben nicht auf besondere Verfahren zur.Geltendmachung ihrer Ansprüche aus §§ 12 Abs 1, 16 Abs 2 HöfeO
angewiesen .sind«
%	Hach	alledem ist der Rechtsbeschwerdeführer durch
 die im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidungen in seinen Hechten nicht unmittelbar beeinträchtigt. Das
 Bescher dec-orient hat ihm daher au unrecht die Hechts-. Stellung eines Beteiligten und das Beschwerderecht zu-c'ehillib'ko Statt die sofortige Beschwerde als unbegrün-
O
ölet zurückzuweieen, hätte es sie als unzulässig verwerfen müssen? Ohne eine entsprechende liechtsnittelrüge ist dieser umstand vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen au bex^Ucksichtigen. Heran die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist in allen Instanzen, also in den höheren Instanzen zugleich für das Verfahren in den ’unteren Instanzen, von Amts wegen zu prüfen und es ist die Unzulässigkeit des in der unteren Instanz als zulässig angesehenen Rechtsmittels in der oberen Instanz von Amts wegen auszuspreehen, wenn sie sich bei dieser Prüfung ergibt,
(so die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere ROS 151? 45; vgl Stein-Johas-Schönke, § 559 Bern III, 2 und Anm 24) o Demgemäß war die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe surücksuv/eisen, daß die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war<,
Bemerkt mag hier noch werden, daß der lod des Hofübergebers der Durchführung des jetzigen .Genehmigungsverfahrens nicht im Wege steht, daß insbesondere die von ihm erklärte Auflassung rechtswirksam geblieben ist ( vgl : Vogels, Reichserbhofgesetz, 4 Aufl § 57 Ben: 175 a; Wöhrmann, Rcichserbhofrecht 5.Aufl, § 57' Bern 164; Bange-Wulff, 168/9).
Die RostenentScheidung beruht auf § 10 LVR'in
 
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Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO* Bin Anlaß, die Erstattung,außergerichtlicher Kosten anzuordnen, bestand nicht, da das Oborlandesgericht den Standpunkt dos Kechtsbeschv/erdeführers, er sei beteiligt und beschwer deberechtigt , gebilligt hate
 gez. Br. Pritsch, gez. Br. Hückinghaus, ges. Br.uktscheo