Rechtssatz; Für Verfahren, die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht' nicht durchgeführt werden können, z»B, für ein Verfahren auf Änderung der Anerbenrangrrdnung nach § 52 3HFV für Höfe, die östlich der Oder-Neiße-Lfnie liegen, ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts weder in entsprechender Anwendung des Zustän-cigkeitsergänzungsgesetzes vom 7« August 1952 (BGBl I, 407) noch nach § 5 Abs 1 Satz 2 FGG mögliche Aktenzeichen: V ARS 5/53 1 . T rnmmmmmwm II» Bernhard, gestorben am 2.9» 1940 zuletzt wohnhaft in SffMHHB 1fr-' |, Kreis Bj Die Bestimmung des zuständigen Berichts für die Erteilung eines Erbscheins und für die Portführung s Verfahrens gemäss § 52 EH W nach dem Bauern Bern- August 1952 (BGBl X 407) für zuständig erklärt und die Bearbeitung der Sache gemäss § 14 der Verordnung vom 31» Mai 1934 (RGBl I» 472) dem Nachlassgericht in Rodenberg üb er t ra gen. Bas Amtsgerich^^M in Rodenberg ist der Meinung, für die Erteilung eine! "Anerbenbescheinigung" und für die Fortführung des Vg| fahrens nach § 52 Abs 1 EHFV sei das Landwirtsctihft|S gericht .zuständig, und es bezweifelt, ob das .Amtsgericht in Berlin-Schöneberg in der Lage sei. sich für diesel| Verfahren für zuständig zu erklären und die- BearbeitUiH der Sache dem Nachlassgericht Rodenberg zu übertragenVj Bas Amtsgericht Rodenberg hat deshalb die Akten zur Stimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof* vorgelegt• in der Beschränkung auf die Anerbenfolge, war nach de Erbhofrecht das Nachlassgericht zuständig (§ 15 Abs 2| EHRV). sen Bezirk deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeüfill wird, ist für dielErteilung des »Erbscheins nach § 7 äpfp Zuständigkeitsergänzungsgesetzes das Amtsgericht SciM Von dieser Möglichkeit hat das Amtsgericht Scfl berg Gebrauch gemacht» Einer Bestimmung des zuständig Gerichts bedarf es insoweit nicht» Es ist ohne Bedeut dass nunmehr in der Britischen Zone Erbscheine für eil Gesetz nicht erwähnt sind (BGHZ 7, 307), so kann es doch seinem Sinn nicht entsprechen,, im Wege der entsprechenden Gesetsösanwendung eine sachliche Zustän digkeit zu begrunden:für Gerichte, die im Bundesgebiet nicht mehr bestehen, und zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Entscheidungen, die das in der Bundesrepublik geltende 'Recht nicht kennt. ein Verfahren nach § 52 Abs 1 EHFV kann im Bundesgebif überhaupt nicht mehr durchgeführt werden, da die Gerig die dafür früher zuständig waren,nicht mehr bestehen#* Darüber, cb ein von den Beteiligten beantragtfr™ Verfahren durchgeführt werden kann, hat allerding: Gericht zu entscheiden, das angerufen ist- und zu < Aufgabe die sachliche Entscheidung des Antrags gehen Der Bundesgerichtshof ist aber nicht gehalten, ein Ge--, rieht zu einer Tätigkeit zu bestimmen, wenn es offe®! lieh ist, dass das beabsichtigte Verfahren nach d' der Bundesrepublik geltenden Recht nicht d r^ 1 ''
Gesetzs HöfeO § 18 Abs 2; LVO § 3 Abs 2. »- Rechtssatz: Die Landv/irtschaftsgerichte der Britischen Zone sind für die Erteilung eines Ehbscheines ■ nur dann zuständig, wenn der Hof, der zu dem Nachlass gehört, in der Britischen Zone gelegen ist«. Gesetz: •' . Zuständigkeitserganzungsgesetz § 7j EGG § 5. Rechtssatz; Für Verfahren, die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht' nicht durchgeführt werden können, z»B, für ein Verfahren auf Änderung der Anerbenrangrrdnung nach § 52 3HFV für Höfe, die östlich der Oder-Neiße-Lfnie liegen, ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts weder in entsprechender Anwendung des Zustän-cigkeitsergänzungsgesetzes vom 7« August 1952 (BGBl I, 407) noch nach § 5 Abs 1 Satz 2 FGG mögliche Aktenzeichen: V ARS 5/53 1 . eSchluss des BGH vom 21» April 1953 AG Rodenberg (Deister) das Nachschlagewerk!. die Amtliche Sammlung! /f A g- / V AHZ 5/55 ln der Erbscheinssscne T rnmmmmmwm II» Bernhard, gestorben am 2.9» 1940 zuletzt wohnhaft in SffMHHB 1fr-' |, Kreis Bj Die Bestimmung des zuständigen Berichts für die Erteilung eines Erbscheins und für die Portführung s Verfahrens gemäss § 52 EH W nach dem Bauern Bern- kommt nicht'in Präge» Prau Thekla PtHHÜ geh. P , Kreis Grafschaft S , jetzt in S* hat bei dem zustän- digen Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins nach ihrem Vater» dem am £, September 1940 gestorbenen Baue: Bernhard Pi II, früher in & ■Hr | Kreis des Inhalts beantragt, dass sie Anerbin des Erbhofs S4fl|MHMMi Hr | geworden sei. Bas Amtsgericht Berlin-Schöne b'erg., dem der beim Amtsgericht lodenberg (Deister) eingereichte Antrag zugeleitet worden ist, hat sich ge-ss | 7 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl X 407) für zuständig erklärt und die Bearbeitung der Sache gemäss § 14 der Verordnung vom 31» Mai 1934 (RGBl I» 472) dem Nachlassgericht in Rodenberg üb er t ra gen. 7:7.7-/• ■ ;:Bie; Antrags tellerin hat' vorgetragen', beim Amtsgericht Kanth, in dessen Bezirk der Hof in ge- il sei, sei im Jahre 1945 ein Verfahren nach § 52 anhängig gewesen mit dem Ziel, der Antragstellerin en Vorrang;der Töchter gemäss §• 33 EHPV zu verschaffen und anzüordnen, dass die Antragsteil erin anstelle ihres 2 inzwischen am 27» oder 28= Dezember 1951' vers'tor'bene^R Großvaters Bernhard PflMHB I Anerbin geworden If obwohl ihr Vater schon vor Inkrafttreten der Erbhof,| :-fortbildungsverordnung gestorben war. Bas Amtsgerich^^M in Rodenberg ist der Meinung, für die Erteilung eine! "Anerbenbescheinigung" und für die Fortführung des Vg| fahrens nach § 52 Abs 1 EHFV sei das Landwirtsctihft|S gericht .zuständig, und es bezweifelt, ob das .Amtsgericht in Berlin-Schöneberg in der Lage sei. sich für diesel| Verfahren für zuständig zu erklären und die- BearbeitUiH der Sache dem Nachlassgericht Rodenberg zu übertragenVj Bas Amtsgericht Rodenberg hat deshalb die Akten zur Stimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof* vorgelegt• ■ Jsft Ein Anlass zur Bestimmung des zuständigen Gerichvsli 1 ' : i-fejs besteht nicht» Für die Erteilung eines Erbscheins, auc|f|| in der Beschränkung auf die Anerbenfolge, war nach de Erbhofrecht das Nachlassgericht zuständig (§ 15 Abs 2| EHRV). An die Stelle des Bachlassgerichts Kanth, in de|J| sen Bezirk deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeüfill wird, ist für dielErteilung des »Erbscheins nach § 7 äpfp Zuständigkeitsergänzungsgesetzes das Amtsgericht SciM berg getreten und dieses ist nach § 14- der Verordnung vom 3t. Mai 1934 befugt, die Sache mit bindender V/irÄH 'mML anein anderes Gericht abzugeben» Dabei kommt im vorlg|^ genden Fall nur die Abgabe an ein Nachlassgericht ih| Frage. Von dieser Möglichkeit hat das Amtsgericht Scfl berg Gebrauch gemacht» Einer Bestimmung des zuständig Gerichts bedarf es insoweit nicht» Es ist ohne Bedeut dass nunmehr in der Britischen Zone Erbscheine für eil -ÜMW gehört, durch die Landwirts' ren Zuständigk Nachlass, zu dem ein Hof gerichte ausgestellt werden, denn deren ! streckt sich nur auf Höfe, die in der Britischen legen sind (vgl auch § 3 Abs 2 IVO),' Das Landwirtschaftsgericht ist aber für ein Verfahren nach § 52 3HF.r nicht zuständige Fach dem Erb-hofrecht waren dazu die Anerbengerichte berufen. Da diese nicht mehr bestehen, ist für ihre Aufgaben eine Überleitung1 auf Crefichte ‘mit deutscher Gerichtsbarkeit im Zuständigkeitsergänzungsgesets nicht vorgesehen. Wenn nun auch Lücken in diesem Gesetz in der Weise ausgefüllt werden können, dass die örtliche Zuständigkeit im Bundesgebiet auch für solche Tatbestand elbegründet werden kann, die in diesem. Gesetz nicht erwähnt sind (BGHZ 7, 307), so kann es doch seinem Sinn nicht entsprechen,, im Wege der entsprechenden Gesetsösanwendung eine sachliche Zustän digkeit zu begrunden:für Gerichte, die im Bundesgebiet nicht mehr bestehen, und zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Entscheidungen, die das in der Bundesrepublik geltende 'Recht nicht kennt. Auf Grund des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes kann also kein Gericht im Bundesgebiet als zuständig bezeichnet werden. :re nh-htnkte.t-h-e--'' %. ■ <;ig Das Amtsgericht regt an. das zuständige Gericht auf Grund des § 5 Abs 1 FGG oder des .§ 36 ZPO öder des'Ä § 3 Abs 4- IVO zu-bestimmen. Da ein Verfahren nach § Abs 1 EHFV nach § 11 EHVfO früher in den Formen der willigen Gerichtsbarkeit durchzuführen war, scheidet 36 ZPO aus, ebenso ein Verfahren nach § 3 Ab;s 4 L?0, da die Landwirtschaftsgerichte für Grundstücke ausser^?«, halb der Britischen Zone nicht zuständig sind. Aber aüc § 5 Abs 1 Satz 2 FGG kann nicht angewandt werden. Dehfll h“-': ein Verfahren nach § 52 Abs 1 EHFV kann im Bundesgebif überhaupt nicht mehr durchgeführt werden, da die Gerig die dafür früher zuständig waren,nicht mehr bestehen#* .. das Erbhofrecht in seiner früheren Gestalt der im Büz^S gebiet geltenden Rechtsordnung und ihren Zwecken zuvj||fflH lauft. Darüber, cb ein von den Beteiligten beantragtfr™ Verfahren durchgeführt werden kann, hat allerding: Gericht zu entscheiden, das angerufen ist- und zu < Aufgabe die sachliche Entscheidung des Antrags gehen Der Bundesgerichtshof ist aber nicht gehalten, ein Ge--, rieht zu einer Tätigkeit zu bestimmen, wenn es offe®! lieh ist, dass das beabsichtigte Verfahren nach d' der Bundesrepublik geltenden Recht nicht d r^ 1 '' werden kann. Di < äöglicDDei11 dss zuständige G-ericht zu bestimmen« .besteht'daher füruden Bundesgerichtshof nicht Karlsruhe, een 2. April 1955 Bundesgerichtshoi> 7, ZivIlsens Dm. Hückingha us Er, Ke er D:m üechßler Dr. Pi eperbrook Pr, Tasche