inländischen Richter nur 'bestraft "werden 'darf 1' ; wenn sie nach 'inländischem Recht"strafbar ist* des Bundesgebiets i eine Tat zwar nicht-nach dem'Recht imlLanä des y -7 erkennenden Gerichts! weht aber ' nach : dem des -Tatortes mit Strafe bedroht istc. den Gefangenen selbst abschliessend ■-geregelt-c fung, der irntweichung; von'Gefangenen'*^, Rechtssatz; Das Bayerische Gesetz Fr 55 widerspricht dem; .dem .nach | AUAAbJGG zuständigen Gericht des Auf an.-, halt sort s ■ des Beschuldigtsn ist gegen den Jugendlic^^ je nachdem er in Bagern oder in einem Land wie etwa dem des zur ButScheidung berufenen Berichts (hie' aersaeisen), entwiene n ist, in .dem die einfache.Selbs" v o r au s s e x s ung z r r eine "•alien des Art 100 GrundG ist tu a eigner t des weset2es. Pall ver ne irre werden, wenn der Jugendrichter des Landes Nieder-Sachsen das bayrische Gesetz nicht anzuwenden brauchte - den deutschen Landes dann das Recht des Tatorts an wenden, mag auch die fat im nance aes e: nichts niche mit Strafe "bedroht seine rune men u-e- der Entscheiaurwr des .Reichsgerichts in RS St 74: 2 i9 zugrunde. Dort er— klärt esj "daß grundsätzlich jede strafcare Handlung, die in einem der mehreren Rechtsgebiete des Deutschen Reichs begangen wird, von jedem zuständigen Gericht des Deutschen Reichs naei zu beurteilen ist., das am latent giit’h- Es begründet sitz oder Auf enthalt des räters; sowie seine Zugehörig Iceit zu einem der mehreren deutschen Rechtsge’biet.e gesetz enisn Gegenstsnu ae: bung des Bundes, nämlich d; betrifft., ist offensichtli' ■on Bund esreont kommt die der Betrach Kj.n dies der Poll igtV kam: nur aufgrund einer V/ür-zdigung des. i IBasAStGB kennt verschiedene Begehungsformen der strafbaren Befreiung eines Gefangenen seitens eines Dritten» flach-: § 110 macht sich strafbar, wer einen Gefangenen befreit oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich behilflich ist» § 121 droht demjenigen Strafe am -der einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er betraut ist, vorsätzlich oder fahrläss ig e:ntweichenliahtddd:er:hesseh;:B.efreiuxig.,:fordert0 -ein Beamter ihn yerwirklichtwil 122 b dehnt dlese : strafrechtliehdn Verbote huflldie durch iBrit-te schuld--haft"bewirktegSefreiung solcher' Personen aus,- die-auf -.behördliche ".Inordnung:'ineiner: Anstalt . Den Gefangener: bedroht das StGB 4( § 122): nurifürg" -den-4 Fa 11 mitlStrafe»BdsB -er sieh in der Form der Meuterei, also nach Zusammenrottung mittancteren Gefangenen und mit -»vereinten Prüften tunten den in §-422 näher bestimmten iorinen selbst befreit.,- Gefangenen hat das StGB straflos gelassen- Das ist auch nicht wegen des Go rechts, dass jemand wegen eeauri wenn sie sen on ini leitpunici mit Strafe bedroht war- Darüber hinaus ist positiven Regelung in den §§ 120 bis 112 b; dem inneren Zusanrtenliange dieser Bestimmung ander zu entnehmen? daß das StGB alle für strafwürdig erachteten Bälle der Gefangenenbefreiung; sei es durch einen Dritten. oder den Gefangenen selbst,, abschliessend hat renein wollen,- . Daß die schlichte Selbstbefreiung eines Gefange nach dem Dillen des Strafgesetzes straffrei bleiben erhellt auch aus folgender Brwäguiigv Befreit ein beliebiger Dritter einen Gefangenen ode: der Dritte ihm. nur Selbstbefrailing vcrsätrlich behil: i (Fälle des § 120•) oder läßt ein mit der Beauf sichti- freiung (Bälle der 121,- 347) , sc des Gefangenen selbst., nämlich sei wendige Teilnahme an .der Bat des a ■ tensweisen beider begegnen sich iir Olshausen aaO vor 34 47 ff- Anm 26) erkannt? dar; -die'. Denn in jedem Fall'-der Befreiung eines Gefangenen«. die nicht auf strafbares Verhalten eine.s Den Fall der hierdurch ermöglichten Seibstbefreiung eines Gefangenen will also das Gesetz.-, was die etwaige strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gefangenen selbst -angeht.? -offenbar nicht anders beurteilen als den Fall der in der Selbstbefreiung liegenden und straflosen notwendigen. Straftat- eines andern« wenn diese ihm die, Freiheit wer- . regejLten Materre im oirme cu Abs des gesetzes sum StGB geworden. dass das bayrische Gesetz früheres Reiclisrecht s nämlich die da.rin abschliessend geregelte Materie der Straftafoestände der Gelangenenbefreiungabgeändertnäm- G-ü-itiglcei ü des Gesetzes :ah in Üb e r e ins timmung mit dem' Gött'inger JugeMriehter .st jedoch, das Gesetz für ungültig zu erachtenu Denn, es ; aller- vor „aei Gesetzgeber Das umstrittene Gesetz b eines Gefangenen nur dann mit also nur in einem Teil des Zu edreht die Seiestoefreiung Strafe,, wenn sie in Bayern ständigkeitsbereiehes des Der Bundesgerichtshof halt es für selbstverständlich, dass sich das Entscheidungsmoncpol des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswiurigkeix von Heclitsnorruen auch auf Recht.aus der Zeit vor dem Zusammentri11 ;ües Bun- Grundgesetz widerspricht0 Es scheinx ihm gerade eine der Haupt auf gaben des Bundesverfassungsgerichts zu sein, dieses Recht, das'vielfach rechtsstaatlich und verfassungsmässig bedenklich ist.
Mir das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
io Gesetz .. -StGB ■§§ 3 ■ ff
iRechtssatz? 'Derlfiir das deutsche internationale "Strafrecht ;vy.üy maßgebende ; Grundsatz 5 , dass eine; Auslandstat trom
... inländischen Richter nur 'bestraft "werden 'darf 1' ; wenn sie nach 'inländischem Recht"strafbar ist*
■ gilt nicht i wenn "innerhalb;! des Bundesgebiets i eine Tat zwar nicht-nach dem'Recht imlLanä des y -7 erkennenden Gerichts! weht aber ' nach : dem des -Tatortes mit Strafe bedroht istc.
27 Gesetz?, .1- StGB. §§ 120 ff ,, 347 ; Einführungsgesetz ■ zu dem
,.7 Sj;GB!|;7^!iAbs;,;i...: .. . l.:;ü...
ti Rechtss'atz]giI)as'lStrafgesetzbuch' 'hat die Fälle strafbarer
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tl. -'Daraus"'folgt j dass es die; schlichte Selbstbe- '
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'lEine landesrechtliche Bestimmungyldie sie 'uü-7! ter ! Straf e stellt enthält : deshalb eine Ande-...hi! ■ !.;:7;'.:^;rung .::des ;';StGB:o '■ 111;.'.'! 7!:liy!7yl: ■
3 o Gesetz? ' ■: GrundGürt': 3 Abs :,i j Bayerisches Gesetz Nr 55 r
??■ voml26o 1 0U6 (BGVOBI 1 947 7S 11) »zur ■■■Bestraf ' "
fung, der irntweichung; von'Gefangenen'*^,
Rechtssatz; Das Bayerische Gesetz Fr 55 widerspricht dem;
■:! ;77 Grundrecht “der'.Gleichheit.;aller vor., dem..Ge.sexz.'
l-rVlund ist'daher ungültige ü!v 7.1:7:;
Aktenzeichen; .17.ARG, 3^31:1 '1111 1'1 11
Gutachten des BGH vom 27.c4c, 1952 AG Göttingen
April., 19
Bundesgerichtshof ;AKarlsruhe, den 2/l.0
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Be+-rc 5 Verläse des Amtsgerichts — Jugcndgerxchts- Göutin-‘ genfla f 84/51 jug.) an das BfG nach JUrtikal. 109.. :: Abs l AGrurdG zwecks Prüfung.der Hechtsgultigkcit 9
v r des Dayri;dchen: Gesetzes Hr . 35 ’’zur Bestrafung der ,. Bntweichung9'von;;Ga;iang©U:eh”a;:: r: - rAr
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rischen ; Gesetz^ Ir 15 Azur .Bestrafung, der . Entweipiiaag 'Gefangenen1' vom 26AiOA94ö... ...iBGfBl... f.9fi.,? 1 1 ) vor =
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- ^r-r 'd^niui idmri Verwahrunsii::insDe-0ii 1,
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i IBasAStGB kennt verschiedene Begehungsformen der strafbaren Befreiung eines Gefangenen seitens eines Dritten» flach-: § 110 macht sich strafbar, wer einen Gefangenen befreit oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich behilflich ist» § 121 droht demjenigen Strafe am -der einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er betraut ist, vorsätzlich oder fahrläss ig e:ntweichenliahtddd:er:hesseh;:B.efreiuxig.,:fordert0 Daneben enthält ■ § 54;t:'lein§m^§n|i;f^a^eständi: des § -i 21; -wenn■
-ein Beamter ihn yerwirklichtwil 122 b dehnt dlese : strafrechtliehdn Verbote huflldie durch iBrit-te schuld--haft"bewirktegSefreiung solcher' Personen aus,- die-auf -.behördliche ".Inordnung:'ineiner: Anstalt . untergebracht -'w sind.1.- 4,g 1 jt/l.
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Daß die schlichte Selbstbefreiung eines Gefange nach dem Dillen des Strafgesetzes straffrei bleiben erhellt auch aus folgender Brwäguiigv
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Befreit ein beliebiger Dritter einen Gefangenen ode: der Dritte ihm. nur Selbstbefrailing vcrsätrlich behil: i (Fälle des § 120•) oder läßt ein mit der Beauf sichti-
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freiung (Bälle der 121,- 347) , sc des Gefangenen selbst., nämlich sei wendige Teilnahme an .der Bat des a ■ tensweisen beider begegnen sich iir Olshausen aaO vor 34 47 ff- Anm 26) erkannt? dass:in einem solchen Bai trafbar macht, au
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gesetzes sum StGB geworden. Daraus ergibt sich andererseits. dass das bayrische Gesetz früheres Reiclisrecht s nämlich die da.rin abschliessend geregelte Materie der Straftafoestände der Gelangenenbefreiungabgeändertnäm-
a:
G-ü-itiglcei ü des Gesetzes :ah
in Üb e r e ins timmung mit dem' Gött'inger JugeMriehter .st jedoch, das Gesetz für ungültig zu erachtenu Denn, es
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Das umstrittene Gesetz b eines Gefangenen nur dann mit also nur in einem Teil des Zu
edreht die Seiestoefreiung Strafe,, wenn sie in Bayern ständigkeitsbereiehes des
Der Bundesgerichtshof halt es für selbstverständlich, dass sich das Entscheidungsmoncpol des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswiurigkeix von Heclitsnorruen
auch auf Recht.aus der Zeit vor dem Zusammentri11 ;ües Bun-
lesxages (Art 123 GrundG) erstreckt, wenn soiene;
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Grundgesetz widerspricht0 Es scheinx ihm gerade eine der Haupt auf gaben des Bundesverfassungsgerichts zu sein, dieses Recht, das'vielfach rechtsstaatlich und verfassungsmässig bedenklich ist. seiner einheitlichen Kontrolle zu uist erziehen c
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