lo) Art 126 GrundG greift nur ein/wenn streitig ist. oh altes Recht auf Grund der Üherleitungshestimmun-gen des Grundgesetzes (Art 124 und 125) als Bundesrecht oder als sonstiges Recht weitergilt, verlTtzf hicnf 'das^Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art 2 Äbs 2 GrundG)v, desverfassungsgericht nach Art .100 Abs 1 des Bundesgesetzes i„V„ mit §§ 13 Ziff 11, 14 und'80 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. Bas Priecensobergericht Stuttgart hält in seinem Anträge vom -20oX»1951 die || 12 und 14 des Impfgesetzes vom 8,1V. 1874 wegen Verstosses gegen das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 Gr und G) .für .nichtig. 126 -GrundG, .§.13 Ziffer 14 und § 86 Abs 2 VGG vor das Bundesverfassungsgericht, bringen,, glaubt also, es handle sich um einen Streit über die Portgeltung alten Rechtes .gemäss Art 126 GrundG. Ber Art .126 GrundG trifft nur den Pali, dass es streitig ist, ob altes Recht auf Grund der Überleitungs-bestimraungen des Grundgesetzes (Art 124 und 125) als Bundesrecht oder als sonstiges Recht weitergilt. Vielmehr hält das vorlegende.Gericht die §§ 12.und 14 des Impfgesetzes, das gemäss Art 125 GrundG Bundesrecht geworden ist und als solches gemäss Art 123 Abs i GrundG vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des Grundgesetzes dessen Vorschriften untersteht, wegen Verstosses gegen Art 2 Abs 2 GrundG für.nichtig...Diese Präge ist jedoch im Verfahren nach Art 100 GrundG-., § 13 Ziffer,. .Der Antrag des Friedensobergerichtes muß gemäß §.80 Abs 1 BVG über den Bundesgerichtshof 'dein Bundesverfassung gericht vorgelegt werden* weil es sich um die Verfassungs--mässigkei11 von. berg-Baden sind zwar keine ordentlichen Gerichte im -Sinne des §12 GVG und gehören - soweit sie eine Spruchjustiz \ in Strafsachen ausüben - auch nicht .zu den in § H GVG zugelassenen besonderen Gerichten. Sie sind auf Grund des ' in' Art T. Reg.Blatt für.Württemberg-Baden S 153und Gesetz Nr 241 vom 29- März 1949 Reg.Blatt für Württemberg-Baden S 47)« Letzteres Gesetz ist durch Art 8 Ziff '93 des Vereinheitlichungsgesetzes aufrecht erhalten undsomit sind die-Friedensgerichte in Württemberg-Baden im Bereich ihrer 2o Der .Senat teilt nicht' die Meinung des Friedensober' gerichts Stuttgart, dass das Impfgesetz unvereinbar mit dem in Art 2 Abs 2 GrundG anerkannten Recht auf .körperliche Unversehrtheit; seio. allgemeines Gesetz sein,, das eingeschränkte..Grundrecht unter Angabe-des Artikels nennen und darf das Grundrecht nicht in seinem Wesen ants-sten,0 Dem ersten Erfordernis genügt das Impfgesetz als. ■Das Grundgesetz fasst in Art 1 Abs 2 und 3 die Grund rechte auf als dem Verfassungsgesetzgeber und dem ordentlichen Gesetzgeber vorausliegende und sie bindende? Wenn es gleichwohl in versehie-den starkem Maße dem‘ordentlichen Gesetzgeber durch Gesetzesvorbehalte Eingriffe in die Grundrechte gestattet - der Gesetzesvorbehalt des Art'2 Abs'2'geht formal zier;-lieb: weit -y so kann.'das rechtlich jeden Ealles nicht bedeuten,. Das'würde den'vom Grundgesetz selbst ah- ■ erkannten .übergesetzlichen Charäkter' der - Grundrechte’ver- 19 der Einschränkung von Grund- I rechten durch den ordentlichen Gesetzgeber auf Grund von | Geset.zesvorbehaiten bestimmte, allgemeinverbindliche Schrei kent, Die Absätze i und 4 setzen Schränken verfahrensmässi-i ger Art„ Der Absatz 2 setzt eine Schranke sachlicher -Art^ Ein Grundrecht wird durch' einen gesetzlichen Eingriff dann invSeinem Wesen'sgehalf angetastety"1vehn- durch den :Eiiij griff die'wesens|'^ des Grundrecj tes stärker eingeschränkt würde , als dies der sachliche Abj lass.'und Grund, d'eryzu dem Eingriff ‘geführt ;hat, -unbedingt^ und zwingend gebietet = Der Eingriff darf" also 'nur bei swingen der Notwendigkeit und in dem nach Lage der Sache gering' möglichen Umfang vorgenonmen werden und muss zugleich von dem Bestreben'geleitet sein, dem Grundrechte gleichwohl : grundsätzlich und im weitestmöglichen Umfange Raum zu ias-sen. Aber'auch von diesem Hechtsstandpunkte aus 'tastet der vom Impfgesetz ausgesprochene Impfzwang den Wesensgehalt des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit'nicht an» 203•599 Menschen an Pocken» Infolgedessen kann auch in EuP;; ropa von einer Beseitigung der Poökehgefahr keine Hede sein,/ solange große Seuchenherde in anderen Teilten^ bestehen» Das Anwachsen des ''Reiseverkehrs /und./die keit der Verkehrsmittel erschweren eine •wirksame Überwachung pockenverdächtiger Heisender, weil die Preisen oft kürzer • dauern als die Inkubationszeit von 13 - 17 lagen (Priedemann im Handbuch der Pockenbekämpfung 8 53). Sie sind aber selten, und treten seit der im Gesetz geregelten Über- | Wachang dös Inpfverfshrens (§ 6.) immer mehr zurück (Gins aa| Das Gesetz selbst sieht in § 2 .die Aassetzang des Impfzwang| für die Dauer einer zuverlässig erkannten.
das Bachs chlagev die Amtliche Sammlung (in Strafsachen) / !'■ i n p'! Ü I Gesetz Rechts satz-; lo) Art 126 GrundG greift nur ein/wenn streitig ist. oh altes Recht auf Grund der Üherleitungshestimmun-gen des Grundgesetzes (Art 124 und 125) als Bundesrecht oder als sonstiges Recht weitergilt, 2.) Der durch das Impfgesetz vom 8. April1874 vorge-schriehene Impfzwang'.- verlTtzf hicnf 'das^Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art 2 Äbs 2 GrundG)v, 5.). 'Zum rechtlichen Charakter der Grundrechte, der sie einschränkenden Gesetzesvorbehalte und der in Art 19 GrundG festgelegten Grenzen der Gesetzesvorhehalte. Aktenzeichen: VRG 5/51 Gutachten des BGH v 25.1.52 Vorlage des Friedensobergerichts Stuttgart gern Art 100 GrundG. Bundesgerichtshof , Karlsruhe, den 25- Januar 1953 I. Zivilsenat VRG 3/5.1 . An den Herrn Präsidenten des Ersten Senats' des Bundesverfassungsgerichts K a. r 1 s r u h e ; un Betrat Antrag des Priedensobergerichts- Stuttgart’ an das Burn-. desverfassungsgericht nach Art .100 Abs 1 des Bundesgesetzes i„V„ mit §§ 13 Ziff 11, 14 und'80 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951.in der Strafsache gegen den Buchhändler Otto G ■■■■■■MI in' ■ Bas Priecensobergericht Stuttgart hält in seinem Anträge vom -20oX»1951 die || 12 und 14 des Impfgesetzes vom 8,1V. 1874 wegen Verstosses gegen das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 Gr und G) .für .nichtig. Es. will die Präge in dem Verfahren gemäss.Art 126 -GrundG, .§.13 Ziffer 14 und § 86 Abs 2 VGG vor das Bundesverfassungsgericht, bringen,, glaubt also, es handle sich um einen Streit über die Portgeltung alten Rechtes .gemäss Art 126 GrundG. Bas trifft jedoch nicht zu. Ber Art .126 GrundG trifft nur den Pali, dass es streitig ist, ob altes Recht auf Grund der Überleitungs-bestimraungen des Grundgesetzes (Art 124 und 125) als Bundesrecht oder als sonstiges Recht weitergilt. Baruber, dass das Impfgesetz vom 8.IV.1874, soweit es überhaupt verfas-.sungsmässig ist, als Bundesrecht weitergilt, kann kein Streit sein und ist in Wirklichkeit auch kein Streit. Vielmehr hält das vorlegende.Gericht die §§ 12.und 14 des Impfgesetzes, das gemäss Art 125 GrundG Bundesrecht geworden ist und als solches gemäss Art 123 Abs i GrundG vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des Grundgesetzes dessen Vorschriften untersteht, wegen Verstosses gegen Art 2 Abs 2 GrundG für.nichtig... Diese Präge ist jedoch im Verfahren nach Art 100 GrundG-., § 13 Ziffer,. 11 und § 80 BVG ; vor das Bundesverfassungsgericht zu bring-en.p .Der Antrag des Friedensobergerichtes muß gemäß §.80 Abs 1 BVG über den Bundesgerichtshof 'dein Bundesverfassung gericht vorgelegt werden* weil es sich um die Verfassungs--mässigkei11 von. Bundesrecht handeltii, Dem Br st en Z ivi1senat des 'Bundesgerichtshofes; ist: durch Beschluß,-des Präsidiums •; im Wegeder -Geschäft sverteilüng diehBeärbeitung der .Vorlagesachen der unteren. Gerichte gemäß. Art:-100 GrundG und § SO BVG zugewiesen0. Der Senat nimmi zu der vom Friedens-obergericht Stuttgart aufgeworfenen Rechtsfrage wie felgt gutachtliche Stellung: .(/(; fil:S'.■'■ ; "\ ö Die Entscheidung des PriedensObergerichts Stuttgart Uber die Straffälligkeit des Angeklagten ist von der beanstandeten Geltung des% Impfgesetzes unmittelbar abhängige. Die F r i e d e n s g e richte und Priedeiisobergerichte in Wür.ttem-t berg-Baden sind zwar keine ordentlichen Gerichte im -Sinne des §12 GVG und gehören - soweit sie eine Spruchjustiz \ in Strafsachen ausüben - auch nicht .zu den in § H GVG zugelassenen besonderen Gerichten. Sie sind auf Grund des ' in' Art T. Ziff '11 des : Vereinheitlichungsgesetses aufgeho- : Denen § 13 a GVG errichte" (Gesetz. vom 210Oktoter -1S4-S. Reg.Blatt für.Württemberg-Baden S 153und Gesetz Nr 241 vom 29- März 1949 Reg.Blatt für Württemberg-Baden S 47)« Letzteres Gesetz ist durch Art 8 Ziff '93 des Vereinheitlichungsgesetzes aufrecht erhalten undsomit sind die-Friedensgerichte in Württemberg-Baden im Bereich ihrer .r/p 3 - bisherigen. Zuständigkeit den ordentlichen Gerichten gleiclizustelleho Sie sind auf jeden Fall Gerichte im Sinne des.§80 Abs 1 BVG0 2o Der .Senat teilt nicht' die Meinung des Friedensober' gerichts Stuttgart, dass das Impfgesetz unvereinbar mit dem in Art 2 Abs 2 GrundG anerkannten Recht auf .körperliche Unversehrtheit; seio. Das Grundrecht der Unverletz- lichkeit gilt nach dem Grundgesetz nicht, unbeschränkt.; son- dern ist durch Gesetz einschränkbar* Ein Gesetz,, das ei- nen Eingriff in diese!' Grundrecht anordnet? muß den Anforderungen des hrt hf GrundG genügen, JUKi es muß ein ■ ■ . allgemeines Gesetz sein,, das eingeschränkte..Grundrecht unter Angabe-des Artikels nennen und darf das Grundrecht nicht in seinem Wesen ants-sten,0 Dem ersten Erfordernis genügt das Impfgesetz als. allgemeines Gesetz? das zweite kommt sinngemäß nur für Gesetze in Frage? die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes beschlossen werdenc Für das seit.1874 bestehende Impfgesetz entfällt diese Notwendigkeit o Diese Ausnahme wird durch Art.125 GrundG gedeckt0 : U - ;;£■/>■ ---- ■ •• T ■w /■g:* Zu prüfen, bleibt daher?, ob .das-Impfgesetz „durch den ; Impfzwang das Grundrecht d.er körperlichen Unverletzlichkeit. in seinem Wesen antastet «Dazu ist es erforderlich? den Rechtscharakter zu bestimmen? den das Grundgesetz den. Grundrechten? den Gesetzesvorbehalten und der in Art 19 Abs 2 aufgerichteten Schranke bei der Ausübung der Gesetzesvorbehalte zuerkernto ■Das Grundgesetz fasst in Art 1 Abs 2 und 3 die Grund rechte auf als dem Verfassungsgesetzgeber und dem ordentlichen Gesetzgeber vorausliegende und sie bindende? unmit ■«tl w -■ 4 telbar geltende Rechte. Wenn es gleichwohl in versehie-den starkem Maße dem‘ordentlichen Gesetzgeber durch Gesetzesvorbehalte Eingriffe in die Grundrechte gestattet - der Gesetzesvorbehalt des Art'2 Abs'2'geht formal zier;-lieb: weit -y so kann.'das rechtlich jeden Ealles nicht bedeuten,. dass der ordentliche Gesetzgeber auf Grund' der':'-; ■ Ges et ze svor behalt e ’'völlig frei in die; Grundrechte' ein-' ■' greifen könne. Das'würde den'vom Grundgesetz selbst ah- ■ erkannten .übergesetzlichen Charäkter' der - Grundrechte’ver- --h •••'•:.'/ :"V- ■ -ihi' k.;, litt?': neihen''*und’diese bei"!,iinarer;;S:eicbsverfässung ‘ zu ie erlauf enden Rechten macbehl-' Rür "die Weimarer Verfassung war" das folgerichtig 5 da' diese die Grundrechte als . vom Ve rfa s sungsge sefz geber: gewährt einschränkbar ahsah-o' Dagegen'Würde eine' solche' Auslegung J einen schweren''Selbstwiderspruch in das Bonner Grundgesetz^ hin ein trag ehe Das Grundgesetz :setzt;vielmehr; konsequen- I ter Weise in seinem :^A.rt 19 der Einschränkung von Grund- I rechten durch den ordentlichen Gesetzgeber auf Grund von | Geset.zesvorbehaiten bestimmte, allgemeinverbindliche Schrei kent, Die Absätze i und 4 setzen Schränken verfahrensmässi-i ger Art„ Der Absatz 2 setzt eine Schranke sachlicher -Art^ ,#li:” 1; I Ein Grundrecht wird durch' einen gesetzlichen Eingriff dann invSeinem Wesen'sgehalf angetastety"1vehn- durch den :Eiiij griff die'wesens|'^ des Grundrecj tes stärker eingeschränkt würde , als dies der sachliche Abj lass.'und Grund, d'eryzu dem Eingriff ‘geführt ;hat, -unbedingt^ und zwingend gebietet = Der Eingriff darf" also 'nur bei swingen der Notwendigkeit und in dem nach Lage der Sache gering' möglichen Umfang vorgenonmen werden und muss zugleich von dem Bestreben'geleitet sein, dem Grundrechte gleichwohl : grundsätzlich und im weitestmöglichen Umfange Raum zu ias-sen. ■ ." ylyfyiy' ‘ Aber'auch von diesem Hechtsstandpunkte aus 'tastet der vom Impfgesetz ausgesprochene Impfzwang den Wesensgehalt des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit'nicht an» Der Impfzwang ordnet einen in der Hegel unbedeutenden ' vorbeugenden ärztlichen Eingriff in diekörperliche Unversehrtheit des Einzelnen an, um von diesem und der Volksge-sara±h$it die Gefahr schwerer, zu epidemischem Auftreten neigender Pockenerkrankungen abzuwehren. Die1' planmäßige Dureh-impfung ganzer Volksgemeinschaften hot die noch im vorigen Jahrhundert aufgetretenen Pockenepidemien in vielen europäischen ländern zu dem Erlöschen gebracht (Gies im Hahdbuch der Pockenbekämpfung und Pockenimpfung-Berlin'‘1927 S 667 ff) » In, England, wo infolge der dort )hes'keHentin; 'Gewifl'dnstiäusei ?v' nur etwa 50$ der Kinder geimpft werden,: dauerten in den Jahren 1926 bis 1932 dagegen kleinere Epidemien an (Eckstein im Handbuch der inneren'Medizin von Bergmann-Staehelin Bd 1 8 467 ff) . In Indien tritt' die Kfanlöie^ wie ;^F"epld.et^;■X.' misch auf und. es starben dort 192%'.'/ :14i»l.ö!L • 203•599 Menschen an Pocken» Infolgedessen kann auch in EuP;; ropa von einer Beseitigung der Poökehgefahr keine Hede sein,/ solange große Seuchenherde in anderen Teilten^ bestehen» Das Anwachsen des ''Reiseverkehrs /und./die keit der Verkehrsmittel erschweren eine •wirksame Überwachung pockenverdächtiger Heisender, weil die Preisen oft kürzer • dauern als die Inkubationszeit von 13 - 17 lagen (Priedemann im Handbuch der Pockenbekämpfung 8 53). Besteht also auch in Europa die Möglichkeit der Pockeneinschleppung fort, so würden Auflockerung des Immunitäts Schutzes von neuem die Gefahr epifemisCher Vplkserkrankungen heraufbeschwören. Dieser Gefähf gagennben ist ,/deir Eingriff der Impfung unverhältnismäßig er '^scMdliche Dol- gen in Einzelfällen haben kann. Ist unhes.triften= Sie sind aber selten, und treten seit der im Gesetz geregelten Über- | Wachang dös Inpfverfshrens (§ 6.) immer mehr zurück (Gins aa| Das Gesetz selbst sieht in § 2 .die Aassetzang des Impfzwang| für die Dauer einer zuverlässig erkannten. Gesundheitsgefährl dang des Impflings vor. trägt also Sorge; dafür, dass-der .Bit grif|'^;(;fn:/:dle. körperliche TJnverletzlichkei.t. auf den geringst f ..möglichen' Umfang beschränkt wird., c. --A• - Aiz-'Ay A| ” ' alH-V- :| ' ’ * . u Dey-Impfzwang muß daher immer, noch als-zu demutbar-and veij fassungsmäßig angesehen werden. Er. erfolgt.aus einer zwin—] ■ gende&difcerge pr3ne.|.e^;;' |fö;§vehdigte^ 'I lcÖrp.erliS'he;.;;ünversehrthei|:-.:v dos_Lai . der Saafie gfrihgs't^(;i5Üg|:ip|ien: Ümflh^e|; aif^ I ' Grun|e;|glnotemdpflenÄ'^ecl;.^ d'arcffv,$^ ■ gei ing| fügigen ärztlichen- Eingriff in. die-körperlicheünversehrthei derEinzelnen. dieMöglichkeit einer- viei|schwere^.'env.-Yerse|i^| rung dieser . sowohl- wie auch des ganzen Volkes durch epidemi- sche :gefährliche Krankheit zu-verhindern. r:-44v'' V"/"- .'-■■■ rji Y/Mnkauf f . §4^^^ . Heidenhain Birnbach Schmidt' ■