. llilMffitArt 12 GrundG, als sie sich auf den selbstän-Betrieb eines Handwerks als stehendes 3siS^Äll^er^e beziehen, das weder wegen der besonderen 1)1: rV;§^S.i*lSsfahren, .)iia'j, daß sie grundsätzlich Eingriffen des Gesetzgebers entzogen sindo Ein Grundrecht )l)i.llil:l’wird deshalb im Sinne des Art 19 Abs 2 GrundG lit;;. 1fr auf Grund der §§ 1 .Abs 1,: 111 Abs 1 Nr 1 des; Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) -HO - vom 17- September; 1953 (BGBl I S 1411) die Zahlung einer Buße von 100 DM auf erlegt worden,' weil der ‘seit dem Jahre 1953''; '" :V in SMBI eine Autoreparaturwerkstätte betreibe und damit selbständig das Handwerk eines Automechanikers als stehendes Gewerbe ausübe, ohne als solcher in der Handwrerksrolle eingetragen zu sein (§§ 1, 7 HO),«' Der. Antragsteller hat ge-': richtliche Entscheidung erbeten»' Das Amtsgericht Rottwe.il hält die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Bestimmungen der BIO . für verfassungswidrig, weil dadurch das Grundrecht 1 der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GrundG) .verletzt werdeo Es’' hat das Verfahren durch Beschluß’vom 16* Juli 1955 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verein- J Sind die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Bestimmungen der HO verfassungswidrig und däherj' nichtig, sc ist Der' Bußgeldbescheid aufzuhefcono si;eheh,;%agegen';:diese Be- : St immuhg en: m i tcd 'em; ;. . der: An dem BulBgeldbes cheid': f estgeset kten Buße .führend; 1 Der. Antrag des Vorlägebeschlusses bedarf lediglich inso-'ferm einer Berichtigung, als nicht der gesamte Inhalt des §'111 Höj sondern nur die Bestimmung des Acs 1 Ziff 1 aui ihre Verfassungsmäßigkeit hin geprüft zu werden^braucht,\ Ifach dem Zusammenhang der Gründe des Aussetzungsbeschlusses ; ist anzunehmenf daß auch das Amtsgericht keine weitergehen-■de Prüfung wünscht* : Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen hegt,,sondern daß es von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und aus diesem'Grunde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen will» Auf die Fassung der Eingangsworte ist daher' keinx./entscheidendes Gewicht zu legen, iil.c,.;' des GWerbW § 1 Abs 1 HO nur den • in der Handwerks- ... |selbständige-Handwerker}' gestattet» Hach Abs 2 dieser Bestimmung ist ein Gewerbebetrieb dann Handwerksbetrieb im Sinne des Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird., und zu. Kenntnisse und Fertigkeiten,naehweist und hierüber eine Ausnahmebewilligung besitzt (§ 7 Abs 2)o Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung ergeben sich aus § 44 HO hach Abs 1 dieser Bestimmung wird in der Regel zur Meister-Prüfung nur Zugelassen, wer in dem Handwerk« in dem er die Prüfung ablegen will, die Gesellenprüfung, bestanden und eine mehrjährige Tätigkeit als Geselle zurückgelegt hat oder zu dem Anleiten von Lehrlingen in diesem Handwerk befugt 'ist.. der Anlage A ; des Gesetzes .aufgeführten Gewerbe, von einem rBefähigungs-nachweis abhängig gemacht« Die entscheidende frage geht dahin,, ob das mit dem Grundgesetz zu vereinbaren istA 2) Der Senat hat sich mit der frage, ob das Grundgesetz es zuläßt; für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe unterschiedslos bei allen.Handel werkszweigen einen'Befähigungsnachweis zu fordern, schon in seiner '.^Stellungnahme vom 28, April 1952 - YRG 3/52 - Die Torlage betraf die - durch § 121 Abs 2 Ziff 14 HO aufgehobene - Rechtsanordnung zur Ordnung des' Handwerks (HandwerksOrdnung) für Württemberg-Hohenzollern vom 5c Hoyember 1946 (Amtsblatt 1947 S 1 ff)* Hach § 1 dieser Reciitsanordhung War der selbständige betrieb eines Handwerks als stehendes 'Gewerbe ebenfalls hur den in der Handwerksrolle eihj|etragenen'natürlichen und juristischen Personen erlaubte ;.;Dni|lh-'händwerksroIle wurde nach § '3 Abs 1 nur eingetragen? Diese ’sind aber für die :Beuh)|eiiun|: der Drage nach : tdeiy^ des in der HO. ..lg ■ ’vi^tiegend"en >Pall ';auf;die Ausführungen in der Steilungnahme des Senats vom .28c April. soweit sie sich auf diese , Präge beziehen?’verwiesen werden* Der. Senat ist dort zu dem Ergebnis gelangt? ; auch': solche:' Hehdwerka^w^igjebl^y; •; dem Erfordernis des .Befähigungsnächweisestzü unterstellen^,( die weder wegen der besonderen Gefahren? V 3) Die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlie^t^®-der unterschiedslosen Einführung des Befähigungsnachweises für alle Handwerkszweige sind/ bei Erlaß der HO sowohl in den vorbereitenden Ausschüssen wie auch;Im>Plenum des Bundestages und im:Bnndesrat Gegenstand:der.Erörterung gewesen» Die HO geht auf den ''Entwurf eines Gesetzes über die Handwerksordnung" (Deutscher Bundestag? GrundG;durch Gesetz geregelt werden» Zur Ausübung des Berufes diesem ..Sinne: gehört^auch;: die Aufnahme des Berufes als Beginn der Berufsausübung» ,■.•..' Abgo Lahgo/'bei der 2,; Lesung des Entwurfs (258, Sitzung vorn.; ' ; 26u März 1953 - stenogr» Bericht S 12531 ff) auf diesen Bericht Bezug genommen undbemerkt s daß' mit den dort gefundenen Formulierungen die Verfassungsmäßigkeit des Befähigungsnachweises gewähre sei» Liese Auffassung hat keinen■Wider-■' sprüh® jglf^^ dem" Gesetzentwurf in der der Wirtschaftsausschuß habe ; Mit ?d er Binz elb erat ung einen-' Arb-e it skr eis be auf tragt und dessen Ergebnissen zugestimmt» Bei der Erörterung der Ver- r ", einbarkeit des großen Befähigungsnachweises mit Art 12 GrundGt lei man davon aus gegangen,,, daß Art 12 sog» subjektive Zulas-/;;' sungsvoraussetzungen, dohs solche, die der Einflußsphäre dess \ Lihzeinen unterlägen! verbiete^ Dem ist nicht wider- _ spröchen worden» Hach “der^i;Verabschxedung des Gesetzes sind 4 Bedenken, die' von amerikanischer Seite gegen die Verfassungs-s, i/inäBigieit der'HO geltend 'gemacht worden waren, Gegenstand .'<:■ eines Briefwechsels zwischen dem Bundeskanzler und dem Hohen Kommissar der Vereinigten;'Staaten" gewesen (abgedr» bei Kolbenschlag-Leßmann-Stücklen aaO S 47-52)» '-‘"-4t Inzwischen ist .die Präge der.Verfassungsmäßigkeit "des in‘der HO geforderten -Befähigungsnachweises wiederholt Gegehltand gerichtlicher Entscheidungen geworden» Auch das wie auch das Schrifttum gehen ■ zwar nunmehr in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats wohl überwiegend davon aus, daß es sich bei dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art 12 Abs I S 1. GrundG nicht um einen Ausfluß des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2) f sondern um-ein selbständiges Grundrecht handele, Pie gleiche-Auffassung ist ersichtlich auch für die parlamentarischen Gremien bestimmend gewesen. Bei diesem Ausgangspunkt hängt aber, wie: durchweg anerkannt wird, die Entscheidung über die Frage der Yerfassüngsmäßigkeit des Befähigungsnach-weises von der Auslegung des Art A9 -Abs 2 GrundG ab. Denn -(nach Art 12 Abs 1 Satz 2 GrundG kann 'die Berufsausübung und" damit auch die Berufsaufnahme durch Gesetz geregelt werden. Die hieraus folgende gesetzliche Einschränkbarkeit des Rechts der Berufsfreiheit wird aber durch Art 19 Abs 2 GrundG be- ; ■ (-;( grenzt, der sich auch auf Art 12 bezieht und vorschreibt, ug(( daß in keinem Fall ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf.Der Senat hat diese Bestimmung dach ausgelegt,' ein.Grundrecht werde durch einen gesetzlichen a (Eingriff dann in seinem Wesensgehalt angetastet, wenn durch den Eingriff.die■wesensmäßige Geltung und Entfaltung des Grund ge s e t z e s starker (einges chränkt würd e ,hhls die s- der'((tu 1; sachliche Anlaß und Grund,, der zu dem -Eingriff geführt habe, unbedingt und zwingend gebieue; der Eingriff dürfe also nur (hei zwingender Notwendigkeit und in dem nach Lage der ■ geringst möglichen Umfang vorgenoimnen werden und' müsse :.zühih(h (gleichvon dem ;B:estreben-geleitet sein,'- dem Grundrecht grund-;-: , sätzlich und'(im'i:weith.st( Diese Auslegung-führt im vorliegenden Falle notwendig' zu■ dem Ergebnis,, daß die Einführung des .Befslhigungsnachweise.shi5^ (jedenfalls insoweit'nicht mit Art 19 Abs 2 GrundG in Einrhjh'^ ; klang steht und daher verfassungswidrig ist', als der Be- .u j(g|: fähigungsnachweis - sei es selbst in der abgeschwächten ,(,i((.g Form des.§ 7 Abs'2 HQ - auch für solche Handwerkszweige gefördert wird, die weder aus G-ründen der öffentlichen Sicherheit noch, um der erforderlichen Berufskenntnisse ■willen einen .vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsgang fund eine/vorgeschriebene besondere Eignungsprüfung zwingend voraussetsem fffflfBle'' Befürwortung .der. lühgshaö&eises für die selbständige Ausübung eines jeden I iähiferi'!"".legen demgegenüber Art 19 Abs 2 GrundG dahin aus, f .ä-e|!0'^ö^qh.:- von dem aus,' "was im f|äl|ef';ein::es .gesetzlichen ;Eingriffs von dem Grundrecht übrig tfleibtf f fünd halten den;Eingrifiifüf■::zulässig,- sofern er uöiön Whchlich rechtfertigen läßt:;und: das Grundrecht nicht ■■ völlig’; zühichte macht„ DiesenAusiegungsversüeJhen liegt bei aller ünterscniedlichkeib im einzelnen die Auffassung zugrunde, den. Grundrechten sei über die im Grundgesetz aus- -if ; drücklich festgelegten’Einschränkungen hinaus allgemein diegf ;rBchranke Immanent, daß der Gesetzgeber sie einschränken könne, wenn er glaube, daß dafür ein sachliches Bedürfnis bestehe„ Diese Auffassung führt jedoch zu einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Relativierung und damit zur völligen .Eh^yerfüng; der Grundrechte„ Wenn es. zuträfe, daß der ordentliche Gesetzgeher, wie es der Bundestag bei Erlaß der HO für stLehin Anspruch genommen hatvf ein fGrundrecht nach seinem Belieben einschränken dürfe, sofern nur nach seiner Meinung ein der Freiheit des einzelnen vorgehendes öffentliches Interesse vorlieges wenn es wahr wäre, daß der Träger der Grundrechte, wie das Bundesverfassungsgericht, in seiner Entscheidung vom 20o Juli 1954 in NJW 1954, 1235 zu Art 2 Abs 1 GrundG sagt, sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen müsse, die der Gesetzgeber Zusammenlebens in den Grenzen des zur pflege des sozialen Zumutbaren ziehe, und wenn schließlich mit dem Bundesverwältungsgericht (BB 1954-, 846} angenommen werden müßte, der ordentliche Gesetzgeber dürfe die Grundrechte, .“.eben weil sie durch die staatliche Gemeinschaft gewährleistet würden, immer dann einschränken, wenn nach seiner Meinung ihre Geltendmachung die für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgüter.gefährdes dann könnte eben der ordentliche Gesetzgeber praktisch in jeder ihm" gut’' dünkender. :sinl; 'a|eh "sämtliche Grundrechte relativiert und für ihre eigentliche Punktion, dem einzelnen gegenüber den Ansprüchen des }|taa|es' eine unantastbare Rechtsund Ereiheitssphäre ■: ' vtll ' zu;hidKe^h: untauglich geworden* Mögen sich die Folgen die- """T '■her Relativierung im gegenwärtigen Rechtsstaat Im allgemeinen auch in erträglicheh\.'4renz'eh halten, da der Gesetz-geber des Rechtsstaates darauf bedacht sein wird, bei Eingriffen in die Grundrechte Zurückhaltung .zu üben, so darf -do'ch"nicht außer acht gelassen werden, daß die so relativierten. Grundrecht keinen Schutz gewähren,, Eft wird es immer mit' dem Hinweis auf ein angebliches Primat des Allgemeininteresses völlig funktionsunfähig machen können*. Wenn er von dem Wesensgehalt der Grundrechte spricht, so mutet er der AusJegung ersichtlich-nicht die unmögj iche Aufgabe zu, \ in einer Art1 von Wesensscheu jeweils zu ermitteln, wieweit 111 ein Grundrecht jeweils eingeschränkt werden könne, ohne sein "Wesen" zu verlieren o Bas könnte'-niemand leisten; bei einer solchen. Auslegünglwären viöimehr twillkür und ’weitgehende Rechtsunsicherheit gerade ihlSezüg auf dieIGrundrechte yermeidlich, die das am wenigsten vertragen,, Unter dem Wesensgehalt eines Grundrechtes, der nicht angetastet .werden darf, muß lyielmehrlauf.Grund..der-rechtlichen Beziehung, die zwischen Art I Abs 2 und 3 und Art 19 Abs 2 obwaltet, das leigende verstanden werden.. Allerdings gibt es Lagen, in denen sie aus übergeordneten Gründen, nämlich dann, wenn sie in Konflikt mit klar“ übergeordneten Rechtswerten zu kommen drohen, bis zu einem gewissen Grade eingeschränkt werden .müssen und nach der Auffassung des Grundgesetzes auch eingeschränkt werden dürfen. Besteht aber ihr rechtliches •'Wesen darin, daß sie gesetzlichen-Eingriffen.grundsätzlich entzogen sind, und .bestimmt das Grundgesetz in Art 19 Abs 2, daß sie in keinem Ralle in ihrem Wesensgehalt angetastet werden dürften so folgt daraus, daß eine Einschränkung n®:;;!dahia erfolgen darf, wenn das nach Lage der Dinge ganz zwingend notwendig ist , und auch' dann nur in einem möglichst geringen Umfange. Ein Eingriff des Gesetzgebers in die Grundrechte, kann also nur statthaft sein, wenn und soweit übergeordnete Rechtsgründe ihn zwingend erfordern, nicht aber schon.dann, wenn politische Wünschbarkei ten. Dabei ist immer zu berücksichtigen, daß die Grundrechte nach der Rangordnung des Grundgesetzes ;selb,st>:dii;§;:: höchsten Rechtswerte sind^■ 19)03 2 GrundG enthalte Der dem zweiten Satz dieser .Be Stimmung-ent sprechende Vorschlag,: des Entwurfs; von Herrenchiemsee ist;zwar nicht ausdrücklich in das Grundgesetz auf-' genommen worden0 Eies ist aber nicht etwa darauf zurückzu-führenh daß man die Voraussetzungen für zu eng hielt; unter denen danach' ein gesetzlieber Eingriff in die Grundrechte zulässig sein sollte» Man glaubte vielmehr; daß der Vorschlag des' Herrenchiemseer Entwurfs■eine -unerwünschte- generelle Ermächt'.i gung- des ordentlichen Gesetzgebers zu Eingriffen in , die Grundrechte.bedeute unter der einzigen Voraussetzung; daß jsielhurch Sittlichkei;fhund Ge~: ¥ehn JJ'd.eshaib in jÄfillii'...des Grundgesetzes entgegen dem Herrenchiemseer Entwurf .von .efheji J ^deJitiyJen'iFörmuliefuhg:' ?derlVdhau unter denen ein Eingriff des ordentlichen Gesetzgebers in die GrundrS®hteJistatflcäft::sein sollte, abgesehen worden ist 5 soff dMr f ftjhäräusnicht .geht nommen’ wer denfKdaBÜ^^ Grundge- tjllj setz die Zulässigkeit eines Eingriffs, nicht an die Voraus- fl Setzungen gebunden sein solltein Anlehnung an die bayerische VerfassungJaüfgestellt hatte» Die Entstehüngsgeschichte rechtfertigt vielmehr.den Schluß, daß diese Voraussetzungen auch für das Grundgesetz als Min-aes ^Voraussetzungen eines Eingriffs des ordentlichen Gesetzgebers in die Grundrechte gelten sollten» Geht man von dieser Auslegung des Art 19 Abs 2 GrundG aus, so ist es klar, daß ein so zwingender Grund für die Einschränkung des Grundrechtes der freien Berufswahl,; wie ihn Art 19 Abs 2 fordert, in dem vorliegenden Falle nicht bestand« Es bestand keineswegs eine schlechthin zwingende Hetwendigkeit, die Ergreifung unterschiedslos aller Handwerkerberufe von einem streng .vorgeschriebenen Ausbildungsgang und von einer strengvorgeschriebenen Eignungsprüfung abhängig zu machen., b) Sofern das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art 12 .Abs■ ff^ Ausfluß des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2.Abs 1) wäre, ließe sich die unein- . indessen diese Voraussetzungen nicht gegeben«' Ein Ver^;ii, stoß gegen' das 'Sittengesetz und gegen die ■verfassungsDiäßige.,.;.-,,. gemäß'■ Art 2 Abs 1 GrundG die Einschränkung des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung ■ rechtfertigen könnte, kommen nur geltende.subjektive Rechte bestimmter Rechtsträger in Betracht., noch um der erforderlichen'Berufskenntnisse willen einen vor-geschriebenen Ausbildungsgang und eine vorgeschriebene Eignungsprüfung zwingend voraussetzen,, dem Befähigungsnachweis nicht'-unt^ Daß' dem Recht auf freie: Entfaltung der FepsÖnlioK^^ das Bühdesverfassungsgeridht aa0;,an- ; die handwerksmäßig betrieben :-werden:';^QnneÄ^:yl als Bestandteil des;Gesetzes selbstu Dies in Verbindung mit ■ der detaillierten: Aufführung der einzelnen Gewerbearten in dem Verzeichnis kannies wohl ermöglichen und rechtfertigen.- • ■im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle des Art 100 GrundG die Bestinmiungenl'derfHO über den Befähigungsnachweis auf-""-ns- j recht zu erhalten? weil sie ihrer Natur-nach die oben' wiederholt angegebenen Voraussetzungen für eine solche Einschränkung des Rechtes der freien Berufswahl erfüllen^ und sie nur insoweit alsv Ipbl verfassungswidrig zu behandeln, als von ihnen auch diejenigen Gewerbearten der Anlage A getroffen werden, die diese ■Voraussetzungen nicht erfüllen* der HO für dieses Handwerk den Befähigungsnachweis verlangen sind sie daher verfassungsmäßig,.
Für -das Nachschlagewerk! ' V ‘ Nicht für die Amtliche'Sammlung! GeseLzs Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksord— nung) vom 17o September 1953 (1BG-B1 I? 1411): .. ..Grundgesetz Art 1 Abs 2 und 3; 12, 2' und Rechtssatz: 1, Hie §§ 1, 7, 111 Abs 1 Ziff 1 der Handwerks-■ Verstoßen jedenfalls insoweit gegen . llilMffitArt 12 GrundG, als sie sich auf den selbstän-Betrieb eines Handwerks als stehendes 3siS^Äll^er^e beziehen, das weder wegen der besonderen 1)1: rV;§^S.i*lSsfahren, ".die seine Ausübung mit sich bringt, rl'l wegen der besonderen Kenntnisse, die seine ;. füiir7ung verlangt., einen vorgeschriebenen ' ^l.:'lliÜuSä:SIMtel^Vi:sbildungsgang und 'eine' vor geschriebene Eig-, 1 ? 1::sporilfuing ,zwi-vp ralls se.u ?: t;u... 1 . . llll-üfl- Wesen der Grundrechte besteht rechtlich . .)iia'j, daß sie grundsätzlich Eingriffen des Gesetzgebers entzogen sindo Ein Grundrecht )l)i.llil:l’wird deshalb im Sinne des Art 19 Abs 2 GrundG lit;;. It .durch einen solchen Eingriff schon dann in ;11;1,..;1. 1 seinem Wesensgehalt angetastet, wenn der Ein-, l;-..:t . . griff nicht durch übergeordnete Rechtsgründe "1-.. v,;iJ I.;.. zwing end erfordert wird, . A/l/l r- 3o Den Grundrechten ist über die im Grundgesetz festgelegten Einschränkungen hinaus nicht all-It; ^.lll. .:)\'lgeniein -die; Schranke -immanent ,-, daß "der ordent- liche Gesetzgeber•sie einschränken kann, wenn -.tlttl.:!....;-,.l.'.o-ll'.. er ein Sachliches -Bedürfnis dafür als gegeben t-tll annehmen zu -kSnhan;'glaübtl:: "V Aktenzeichens ?IG 4/55 : 'ti-1:/l/. Beschluß des BGH vom 17» Oktober 1955 AG Rottweil Bund esgerieht shof Erster 'Zivilsenat Karlsruhe>.;:den■ i'/h Oktober 1955 Ä^Mll :Serfli;sf;|f:!it 2 end eh de d ■ I ff f efff|/f fe s' Bunde s - v ::vefff|lfnff'fericiits ■■ Bstri^ des Amtsgerichts in Rottweil vor. : .-rg ,1 :;4^ ".August 1955 - 2 Gs (B) 9/55 -..Ein dem; Verfahren.: /;üfeef'/den Antrag des Kraf tf a'hrzeugmecKanikers JHi S: :in SPHMV/Krs a; Rottweil\, . Et|istr „ WH: auf E '/■/;;5geri|?htliehe; Entscheidung über den Bußgeldbeseheid /Ml vh;Ä^®-®i':tia:adrätsamts Rottweil vom iS., Bezembar 1954 v'2:;/i:/:/:^|)|e vorbezeichneten Akten werden gemäß § 80 in Verb mit §§ 13 Nr 11, 14 Abs 1 BVerfGG an den I, Senat des:: Bundesverfassungsgerichts weitergeleiteth . Eine Stellungnahme des I, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist in dar Anlage'\beigefu^f^|ß|ft Weinkauff / E/w ■ 5/;,/ Birnbach;; /f hhfcfÖt: 1;:-'; Krüger-Nieland hasteiski tog. Karlsruhe, den 17Oktober. 1955 '*Alni*-S t e 1 1 u n g n a h m e des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu dem ; Vorlagebeschluß des Amtsgerichts in Rottweil vom 4» August l;p51; bi Gigs (B:f-r;9/55 - in dem Verfahren über den Antrag des Kraf tf ahrz eugme c hanikers JflBf in SfBBB^/Kr's 0; Rottweil, HBBBstr, auf gerichtliche Entscheidung über i den Bußgeldbescheid des Landratsamts Roxi weil vom IS.. Dezember 1954 o Jh ;■ Sachverhalt ■ 1 Durclii'deh vorbezeichneten Bescheid istdembAhtr^ 1fr auf Grund der §§ 1 .Abs 1,: 111 Abs 1 Nr 1 des; Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) -HO - vom 17- September; 1953 (BGBl I S 1411) die Zahlung einer Buße von 100 DM auf erlegt worden,' weil der ‘seit dem Jahre 1953''; '" :V in SMBI eine Autoreparaturwerkstätte betreibe und damit selbständig das Handwerk eines Automechanikers als stehendes Gewerbe ausübe, ohne als solcher in der Handwrerksrolle eingetragen zu sein (§§ 1, 7 HO),«' Der. Antragsteller hat ge-': richtliche Entscheidung erbeten»' Das Amtsgericht Rottwe.il hält die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Bestimmungen der BIO . für verfassungswidrig, weil dadurch das Grundrecht 1 der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GrundG) .verletzt werdeo Es’' hat das Verfahren durch Beschluß’vom 16* Juli 1955 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verein- barkeit der §§ 111 HOunit Art $2 in Verbindung mit Art;19' Abd;2 GrundG ausgesetzt, Mit Beschluß vom a0 August 1955 hat es die Sache dem Bundesverfassungsgericht verge- ^egfsl-A:'/: gl I t - -i lid :dZulässigkeit der Vorlage A, :Ig|-'i®l|ß':Bid.';der' Handwerkshrdnung:;,h.ai5i|-e|:t'ias; sich um Bundes- .dj .■re&l^ de|ly^ § § /1?; 7?;/ M in einem bei veihem A^ Ver- '::: 'Mahyenl Die Entscheidung des. Bundssverfassungs- dhäcb;;.;;^ den Bundes ge- : rich.tsto.of als das zuständige obere Bundesgericht einzuholen, 2); Die formellen und sachlichen Voraussetzungen des § 80 BVGG und des Art 100 Abs 1 GrundG sind erfüllt „ a) IhsbhscnShre jist: dieilntschiiduhgaerleblichkeit /.fern veto, dem Amtsgericht aufgeworfenen Präge zu bejahen« . J Sind die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Bestimmungen der HO verfassungswidrig und däherj' nichtig, sc ist Der' Bußgeldbescheid aufzuhefcono si;eheh,;%agegen';:diese Be- : St immuhg en: m i tcd 'em; ;. Grund ge s e t z hintl inkläng'c und'fs indv "s'i e | ■ Malier ’gültig,'dso'dkantodd^ auf gerlehtiichet:Eht- s;ehsidung-,im günstigsten fEäilef'nürkäti ; eiHer Ermäßigung dd'? . der: An dem BulBgeldbes cheid': f estgeset kten Buße .führend; 1 Der. Antrag des Vorlägebeschlusses bedarf lediglich inso-'ferm einer Berichtigung, als nicht der gesamte Inhalt des §'111 Höj sondern nur die Bestimmung des Acs 1 Ziff 1 aui ihre Verfassungsmäßigkeit hin geprüft zu werden^braucht,\ Ifach dem Zusammenhang der Gründe des Aussetzungsbeschlusses ; ist anzunehmenf daß auch das Amtsgericht keine weitergehen-■de Prüfung wünscht* : 7 \ ; . b): Das Amtsgericht bemerkt allerdings zu Eingang der ; Gründe seines Aüsäetzungsbeschlusses, es erscheine Zweifel-haft, ob die dem Bußgeldbescheid zugrunde 'liegenden Bestimmungen der HO rechtsgültig seien». Bloße . Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung können die Zulässigkeit einer Vorlage an das Bundesyerfass. sungsgericht'nicht begründen (TJrt des. BVG vom 23« März 1952 - BvL 12/51}o "Die weitere Begründung des•Aus set zungs be s chlus-ses , insbesondere ...der erste Satz der Ziff ill, wonach die/';, unter Vz iff II wiedel-gegebener. Best Stellungen» die der/Bun/ /' desgerichtshof für die V/ürttembergishh-Höhenzoliernsch'e Hand-werksordnung getroffen habe» auch für die hier in Hede stehenden Bestimmungen der BundeshandwerksOrdnung gälten, zeigt jedoch, daß das’Amtsgericht nicht lediglich Zweifel hinsicht-lich der. Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen hegt,,sondern daß es von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und aus diesem'Grunde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen will» Auf die Fassung der Eingangsworte ist daher' keinx./entscheidendes Gewicht zu legen, iil.c,.;' Sachentseheidung /// //;,.////■•y / 1/,/W • -•-//l"'''' 'W • i ■: /: W;/' .Wt iy/ • v. W/, -T-V ' : V V;- ' •' :: ' //// ^ '/// /^ Betrieb eines. Handwerks als stehen- , des GWerbW § 1 Abs 1 HO nur den • in der Handwerks- ... rolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen .. |selbständige-Handwerker}' gestattet» Hach Abs 2 dieser Bestimmung ist ein Gewerbebetrieb dann Handwerksbetrieb im Sinne des Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird., und zu. einem Gewerbe gehört, das in der Anlage A des Ge- /./^i setzes, der sog» Positivliste, au.fgeführt ist» In die Hahdf//ih werksrolle wird - von der Übergangsregelung des § 112 afeg;a-//// sehen - nur eingetragen,Wer in demvon ihm'zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden (§7 Abs 1) oder - in.// Ausnahmefällen - die zur selbständigen Ausübung des von ihm zu betreibenden Handwerks als stehendes Gewerbe notwendigen '•v;AAl: ' •••- •-Ü--. "5 : ■■ : I.-:- •: ' i -Bf. •»:! ■ . Ai'.. • -:llrl: All ;5111 ’ r A Ah 5hl. ' Pli 111 ' ^ T=- ' ' / vV:v:..- ■■■ Kenntnisse und Fertigkeiten,naehweist und hierüber eine Ausnahmebewilligung besitzt (§ 7 Abs 2)o Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung ergeben sich aus § 44 HO hach Abs 1 dieser Bestimmung wird in der Regel zur Meister-Prüfung nur Zugelassen, wer in dem Handwerk« in dem er die Prüfung ablegen will, die Gesellenprüfung, bestanden und eine mehrjährige Tätigkeit als Geselle zurückgelegt hat oder zu dem Anleiten von Lehrlingen in diesem Handwerk befugt 'ist.. Für die Zeit der Gesellentätigkeit sollen nicht weniger als 3 Jahre ; und dürfen nicht mehr als $,; Jahr:;ge|©irf,prl;; werden« Ihlf.V;H0””wprS;:;:;der Gesellenprüfung':pi:el;vhr 1 einem Prü-:,f ungs aus schuf' ler llhlü s tri eh' und iHand, bl'f käÄ||-;! ■■ äfg el egte faliiärletfsrpr^^ ^Gfäflie' die Tätig- :keft5|§a’ctiäff>;eiter: gleichgestellt,«Ap&e VAhlnahmebewi 11 igung ; ;.f'1 AfAI'.l^lrl-' -aufAntrag des Gewerbt|re:i;pe|.den von der ■h^hereh':';^eh^lfühgslDehQrde erteilt s gegen; Ihnen ^Entscheidung' lirAYe^ offensteht',« Wer Am'pgeg^ des § 1 ein;:.Kapdw betreib", begeht eine Ordnungswi drig- v ’einerl;Geld1buJ3e geahndet werden kann (§ 111 o Abs 1 Ziff 1, Abs 3)» Mit dieser Regelung hat die Handwerksprdhimg den selb- eines ;Handwerks als stehendes fewerbe , und ' zwar unterschiedslos hinsichtlich^ sämtlichähln.h der Anlage A ; des Gesetzes .aufgeführten Gewerbe, von einem rBefähigungs-nachweis abhängig gemacht« Die entscheidende frage geht dahin,, ob das mit dem Grundgesetz zu vereinbaren istA 2) Der Senat hat sich mit der frage, ob das Grundgesetz es zuläßt; für den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe unterschiedslos bei allen.Handel werkszweigen einen'Befähigungsnachweis zu fordern, schon in seiner '.^Stellungnahme vom 28, April 1952 - YRG 3/52 - (BGK.3t 4?' 385) befaßt. Die Torlage betraf die - durch § 121 Abs 2 Ziff 14 HO aufgehobene - Rechtsanordnung zur Ordnung des' Handwerks (HandwerksOrdnung) für Württemberg-Hohenzollern vom 5c Hoyember 1946 (Amtsblatt 1947 S 1 ff)* Hach § 1 dieser Reciitsanordhung War der selbständige betrieb eines Handwerks als stehendes 'Gewerbe ebenfalls hur den in der Handwerksrolle eihj|etragenen'natürlichen und juristischen Personen erlaubte ;.;Dni|lh-'händwerksroIle wurde nach § '3 Abs 1 nur eingetragen? wer die Meisterprüfung oder. hihe/-(i|r^u)ng7^c!i'' §.133. Abs;. 10 t der Gewerbeordnung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden'hätte oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besaß! ln 'besonderen Pallen konnten Ausnahmen bewilligt werden (§ 3,A.bs 2)0 Zuwiderhandlungen waren unter Strafe gestellt* ‘;:d'±e- Rechtsänordnung im' wesentlichen mit der einzelnen (bestehen ;z^ von Unter- schieden. Diese ’sind aber für die :Beuh)|eiiun|: der Drage nach : tdeiy^ des in der HO. geforderten Befähigungs nachweises nicht' entscheidüngseidie;blieh0r:tDaher kanh;;für!deh ..lg ■ ’vi^tiegend"en >Pall ';auf;die Ausführungen in der Steilungnahme des Senats vom .28c April. 1952? soweit sie sich auf diese , Präge beziehen?’verwiesen werden* Der. Senat ist dort zu dem Ergebnis gelangt? es sei mit. den' Arft' 'iPlAbs;!? ' Gr und G: n i c h t ’ zu .vereinbaren ? ; auch': solche:' Hehdwerka^w^igjebl^y; •; dem Erfordernis des .Befähigungsnächweisestzü unterstellen^,( die weder wegen der besonderen Gefahren? die ihre Ausübung mit sich'bringt? noch wegen der besonderen Kenntnisse!';l,i ihre Ausführung verlangt? 'einen yprgeschri:e|::enen Ausbilfey^V tgl dungs gang:,und eine vorgeschriebene'' Eignungsprüfung zwingend, i voraussetzen* Hierar. 'hält der Senat auch für den vorliegenden Pall fest» V 3) Die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlie^t^®-der unterschiedslosen Einführung des Befähigungsnachweises für alle Handwerkszweige sind/ bei Erlaß der HO sowohl in den vorbereitenden Ausschüssen wie auch;Im>Plenum des Bundestages und im:Bnndesrat Gegenstand:der.Erörterung gewesen» Die HO geht auf den ''Entwurf eines Gesetzes über die Handwerksordnung" (Deutscher Bundestag? 1» Wahlperiode 1949? Drucksache Hr ”1428) zurückj deii die Fraktionen der CDD'/CSU? HDD und DP beim:/Bundestag eingereicht hatten» Der Entwurf ist im Bundestag im Anschluß an die am 26»>;:0^töber 1950 erfolgte erste Lesung ah den Ausschuß/für Wirfschaftspolitlk überwiesen wor-. den (95o Sitzung,, uitenÖgr0 Befiph| /|: 350®|A "der "seinerseits eine Unterkonunission zur Beratung .des Entwurfs gebildet hat» Der wirtschaftspolitische Ausschuß hat das Ergebnis der : Be-ratungen der .Unterkommission eigenen Beratungen /a'isz-heinen"GesetzesVorschlag vorgelegt.. .. Hachigiff; l;/'5 des ;:dizu.:;erht.atteten schriftlichen' .Bericfitsvöm ;H© 0 März' 1953' :. |abgedro bei Kolbenschlag-Leßmann'-’|tüeklen, " Die neue Hand- , '5we.ikso;rähuhg?" 279 ff) sind dabei? "um die "Verfassung in ; ;: .'ke.:in^r..:Weise durch die./ Beratungen über die Grundsatzfragen : und die Einzelbestimmungen des Gesetzes zu tangieren"? von der•Unterkommission folgende Rechtsgrundsätze aufgestellt " worden, denen sich der Ausschuß für Wirtschaftspolitik an- f /: geschlossen hats ':/®Ä 1) Die Wahl des Handwerksberufes 1st wie die Wahl aller anderen Berufe nach Art 12 Abs 1 Satz 1 GrundG grundsatzllchtfr:ei>t .,../ . '2)-/Die selbständige;"Ausübung des Handwerksberufes , kann nach Art-lS tAbsul Satz!2, GrundG;durch Gesetz geregelt werden» Zur Ausübung des Berufes diesem ..Sinne: gehört^auch;: die Aufnahme des Berufes als Beginn der Berufsausübung» ; 3) Das Gesetz darf die Ausübung in diesem.weiteren Sinne einschränken, wenn" ein öffentliches Inter-esse verliegv, ? aas der Freiheit des Einzelnen vorgeht c '>.h; r lu-'th/ 4) Das öff entliche Int eresse für ■ die -Einführung des : " Befähigungsnachweises zur selbständigen Ausübung des Handwerksb'erufes -ist'gegebene weil a) der Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit ' - des Handwerks.; und ■: b) - die Ausbildung.des Nachwuchses für die gesamte : gewerbliche Wirtschaft : : nur so gewährleistet sind., . ■ \V Gesetzgeber' hat festzustellen, welche Berufe , zu dem Handwerk im -Sinne der Ziffern 1-4 gehörenu (nähere-Mitteilungeh::uber;;den‘Verlauf' der Beratungen der Unterkcminissieu bei Kolbenschlag-Le ßmann-Stticklen, aaO S- 14) o Im Plenum des •Bundestages hat' dei*? -Bericht erstatte? ,■.•..' Abgo Lahgo/'bei der 2,; Lesung des Entwurfs (258, Sitzung vorn.; ' ; 26u März 1953 - stenogr» Bericht S 12531 ff) auf diesen Bericht Bezug genommen undbemerkt s daß' mit den dort gefundenen Formulierungen die Verfassungsmäßigkeit des Befähigungsnachweises gewähre sei» Liese Auffassung hat keinen■Wider-■' sprüh® jglf^^ dem" Gesetzentwurf in der ;'ilirr'Sitzung: vom 24» April'1953 (stenogr» Bericht S 213. tidiest imint 0: Der “Bericht ers tat t er, %o..S|BI;; hat in dieser Sitzung ai;sgeführt.,-:' der Wirtschaftsausschuß habe ; Mit ?d er Binz elb erat ung einen-' Arb-e it skr eis be auf tragt und dessen Ergebnissen zugestimmt» Bei der Erörterung der Ver- r ", einbarkeit des großen Befähigungsnachweises mit Art 12 GrundGt lei man davon aus gegangen,,, daß Art 12 sog» subjektive Zulas-/;;' sungsvoraussetzungen, dohs solche, die der Einflußsphäre dess \ Lihzeinen unterlägen! -nicht.- verbiete^ Dem ist nicht wider- _ spröchen worden» Hach “der^i;Verabschxedung des Gesetzes sind 4 Bedenken, die' von amerikanischer Seite gegen die Verfassungs-s, i/inäBigieit der'HO geltend 'gemacht worden waren, Gegenstand .'<:■ eines Briefwechsels zwischen dem Bundeskanzler und dem Hohen Kommissar der Vereinigten;'Staaten" gewesen (abgedr» bei Kolbenschlag-Leßmann-Stücklen aaO S 47-52)» '-‘"-4t Inzwischen ist .die Präge der.Verfassungsmäßigkeit "des in‘der HO geforderten -Befähigungsnachweises wiederholt Gegehltand gerichtlicher Entscheidungen geworden» Auch das ~ 8 ~ Schrifttum hät' sich damit vielfach, befaßte Bas OYG- Lüneburg hat die präge in seinem Vorlagebeschluß vom 19« Januar 1955 (MBE 1955$iall-in enger Anlehnung an die Stellungnahme des Senats vom 28« April 1932 verneint« Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht : sie.; in seiner gemäß ; § 80 STÖG erfolgten S t e 1 :i ungnahme zu diesem‘Beschluß bejaht (BB 1955? 846)« Ebenso. haben die OVGe Hamburg (Urteil vom:2'6o Januar 1955 - MDE :19|;:5i 44B|44^ vom 1,-, Februar 1955 - HJW 1955, loff) sbandhunfct i wird schließlich düffliw^ ':;vertrhteh,:'':|;Handw und Grundgesetz, 3« Rechcsgu-caehten? herausgegeben vom Eandwerin-thstitut ifcffiSfn; e.Y», Rechtsgutachten dieses Instituts S 1-32, Rächt sgutll^^ 33-4141 E;ferjIahfLil^ : zur HO? Anmerkung 2 zu § 1; wohl auch Kolbenschlag-Leßmann- ; Stücklen aaOvVorbem a zu dem 1» Teil der HO, obwohl dort eine äüsdhückliöhetStellün^^ fehlt; Hartmann-Philipp? HO? Anim 1 zu :;lj Schwindt ? • Kommentar nur HO.? Einl Ziff 6; Becker? DÖT 1054 ?ilf;; Haussleiteh' BYBl J 1053? 558; von.Turegg ;HJWil954lS86;; zu der Stellungnahme des Senats vom 28« April 1952 vgl auch Haussleiter? DHandwBl 19ii||: 12i|@^^ ; de si;. Haupt aus schusseis^ füri.Ö^ga-nisatifltt: undlilechtj;i^ s ^deutschen Hahäwerlh|; WuW 1954; - £g- ■ ^ 5) Der Senat hält weder die Erwägungen? mit denen im i Bundestag und im Bundesrat die; Verfassungsmäßig Be- fahl gungsnachweises begründet. worden, ist5 :i für:5 zureichend (zweifelnd auch Sellmann DYB1 1954? 514) noch 'vermäg’ er ,sicii < die hierfür i-inider: Rechtsprechung und im Schrifttum angeführt Argumente zu eigen zu machen* irv:'-V'V . ia)iSowohlidie Rechtsprechung? insbesondere die des Bundesverwaltungsgerichts? wie auch das Schrifttum gehen ■ zwar nunmehr in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats wohl überwiegend davon aus, daß es sich bei dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art 12 Abs I S 1. GrundG nicht um einen Ausfluß des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2) f sondern um-ein selbständiges Grundrecht handele, Pie gleiche-Auffassung ist ersichtlich auch für die parlamentarischen Gremien bestimmend gewesen. Bei diesem Ausgangspunkt hängt aber, wie: durchweg anerkannt wird, die Entscheidung über die Frage der Yerfassüngsmäßigkeit des Befähigungsnach-weises von der Auslegung des Art A9 -Abs 2 GrundG ab. Denn -(nach Art 12 Abs 1 Satz 2 GrundG kann 'die Berufsausübung und" damit auch die Berufsaufnahme durch Gesetz geregelt werden. Die hieraus folgende gesetzliche Einschränkbarkeit des Rechts der Berufsfreiheit wird aber durch Art 19 Abs 2 GrundG be- ; ■ (-;( grenzt, der sich auch auf Art 12 bezieht und vorschreibt, ug(( daß in keinem Fall ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. Der Senat hat diese Bestimmung dach ausgelegt,' ein.Grundrecht werde durch einen gesetzlichen a (Eingriff dann in seinem Wesensgehalt angetastet, wenn durch den Eingriff.die■wesensmäßige Geltung und Entfaltung des Grund ge s e t z e s starker (einges chränkt würd e ,hhls die s- der'((tu 1; sachliche Anlaß und Grund,, der zu dem -Eingriff geführt habe, unbedingt und zwingend gebieue; der Eingriff dürfe also nur (hei zwingender Notwendigkeit und in dem nach Lage der ■ geringst möglichen Umfang vorgenoimnen werden und' müsse :.zühih(h (gleichvon dem ;B:estreben-geleitet sein,'- dem Grundrecht grund-;-: , sätzlich und'(im'i:weith.st( möglichen Umfange Raum zu lasseh(g;^i.hä( (Gutachten YRG '5^51;Stellungnahme vcm 28, April 1952), Diese Auslegung-führt im vorliegenden Falle notwendig' zu■ dem Ergebnis,, daß die Einführung des .Befslhigungsnachweise.shi5^ (jedenfalls insoweit'nicht mit Art 19 Abs 2 GrundG in Einrhjh'^ ; klang steht und daher verfassungswidrig ist', als der Be- .u j(g|: fähigungsnachweis - sei es selbst in der abgeschwächten ,(,i((.g Form des.§ 7 Abs'2 HQ - auch für solche Handwerkszweige gefördert wird, die weder aus G-ründen der öffentlichen Sicherheit noch, um der erforderlichen Berufskenntnisse ■willen einen .vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsgang fund eine/vorgeschriebene besondere Eignungsprüfung zwingend voraussetsem fffflfBle'' Befürwortung .der. Yerfassungsmäßigkelf ■■:d:e!:h;\lefähi-' lühgshaö&eises für die selbständige Ausübung eines jeden I iähiferi'!"".legen demgegenüber Art 19 Abs 2 GrundG dahin aus, f .ä-e|!0'^ö^qh.:- dem Erfordernis..her:i;:;zwingenden löfWendigkeit, f-I;ds®;^s'Sizl’iöhen Eingriffs absehen* Sie gehen bei der Be.ur-f tel:lu|Lg';fle.r'. Zulässigkeit des Eingriffs, wie mit besonderer Iffef^i^tlh.-'dei’ 'SteliüngnakmefdesfBunidesVerwaltungsgerichts 846 ausgeführt worden ist. von dem aus,' "was im f|äl|ef';ein::es .gesetzlichen ;Eingriffs von dem Grundrecht übrig tfleibtf f fünd halten den;Eingrifiifüf■::zulässig,- sofern er uöiön Whchlich rechtfertigen läßt:;und: das Grundrecht nicht ■■ völlig’; zühichte macht„ DiesenAusiegungsversüeJhen liegt bei aller ünterscniedlichkeib im einzelnen die Auffassung zugrunde, den. Grundrechten sei über die im Grundgesetz aus- -if ; drücklich festgelegten’Einschränkungen hinaus allgemein diegf ;rBchranke Immanent, daß der Gesetzgeber sie einschränken könne, wenn er glaube, daß dafür ein sachliches Bedürfnis bestehe„ Diese Auffassung führt jedoch zu einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Relativierung und damit zur völligen .Eh^yerfüng; der Grundrechte„ Wenn es. zuträfe, daß der ordentliche Gesetzgeher, wie es der Bundestag bei Erlaß der HO für stLehin Anspruch genommen hatvf ein fGrundrecht nach seinem Belieben einschränken dürfe, sofern nur nach seiner Meinung ein der Freiheit des einzelnen vorgehendes öffentliches Interesse vorlieges wenn es wahr wäre, daß der Träger der Grundrechte, wie das Bundesverfassungsgericht, in seiner Entscheidung vom 20o Juli 1954 in NJW 1954, 1235 zu Art 2 Abs 1 GrundG sagt, sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen 101 - lassen müsse, die der Gesetzgeber Zusammenlebens in den Grenzen des zur pflege des sozialen Zumutbaren ziehe, und wenn schließlich mit dem Bundesverwältungsgericht (BB 1954-, 846} l'ill -V II IS angenommen werden müßte, der ordentliche Gesetzgeber dürfe die Grundrechte, .“.eben weil sie durch die staatliche Gemeinschaft gewährleistet würden, immer dann einschränken, wenn nach seiner Meinung ihre Geltendmachung die für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgüter.gefährdes dann könnte eben der ordentliche Gesetzgeber praktisch in jeder ihm" gut’' dünkender. Weise in die Grundrechte eingreifen. so-: f efn staatliches Interesse lahhimmto Damit :sinl; 'a|eh "sämtliche Grundrechte relativiert und für ihre eigentliche Punktion, dem einzelnen gegenüber den Ansprüchen des }|taa|es' eine unantastbare Rechtsund Ereiheitssphäre ■: ' vtll ' zu;hidKe^h: untauglich geworden* Mögen sich die Folgen die- """T '■her Relativierung im gegenwärtigen Rechtsstaat Im allgemeinen auch in erträglicheh\.'4renz'eh halten, da der Gesetz-geber des Rechtsstaates darauf bedacht sein wird, bei Eingriffen in die Grundrechte Zurückhaltung .zu üben, so darf -do'ch"nicht außer acht gelassen werden, daß die so relativierten. Grundrechte gerade dann keinen Schutz,mehr geben kön-hehf ' wenn "es" auf die sen . Schutz ankommtnämlich bei einem etwaigen Hinübergleiten aus dem Rechtsstaat in den totalitären ■ ■ Staat oi Beta totalitären Gesetzgeb er gegenüber kann das rela- •: -tivlerte. Grundrecht keinen Schutz gewähren,, Eft wird es immer mit' dem Hinweis auf ein angebliches Primat des Allgemeininteresses völlig funktionsunfähig machen können*. si-l ipif Der Rechtszustand, der sich bei der hier bekämpften Auslegung des Art 19 Abs 2 GrundG ergibt, ist der der Weimarer Verfassung und damit das Gegenteil des Rechts Zustandes , den das Grundgesetz bewußt herbeiführen wollte,, Das Grundgesetz wollte, mit Art 19’Abs-2 die stets drohende Relativierung der Grundrechte gerade verhindern,, Es bekannt sich;, gewarnt durch die rechtszerstörende Allmacht des totalitären Staates, in seinem Art 1 Abs 2 und J> mit großem Ernst:. zu unverletzlichen undlnveräußerliciaen Menschenrechten,-die Gesetzgebung,■.-terwältung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden.-, Es erkennt also den übergesetzlichen und 'vorgesotzlicheh Charakter -der e ehren Grundrechts feierlich und;;'":;:au^'iärüc'kll.Gh' anlrZhtArt^^ l|llsih::r- Art ::I9 Ab;s;litPäiSteIbär,in Beziehunghu setzenl’..Ärf1|91Äbs 2. .: ist■■her.':iRee|ti'S5f%heif jl-der" die in Art :1 Abs ' 2 -un| 5 GrundG verankerte unbedingte, auch denGesetzgeber bindende Geltung | der &r uhdr echt e ly erw^^ garantieren scll„ Und zwar : i bezieht. ertlich in gleich er Weise auf.,", die sogenaintent"',::l'f-.v klassischen .Grundrechte, deren übergesetzlicher 'Rang' unbe- ;c: . sfritteh':istti:'wle:laufidle, hrst ivom Verfassungsges’lihgeber . .. ,in den:;':Rang 'd"eh:tihuhdrechte : erhobenen' hechte',;; zu dbnentwohl " da.f;;;Recht,::der. freien ; Beruf swähl':nach Art 12 'Abs l/3r|hdGl : gehört«; -Bert Ar'tlh91®^;ch.':;muß .also so' aus gelegt., werden, daß ier diese seine Aufgabe erfüllen kann! Run'ist er zwar nicht rechtlicher- Sinn ist aber trotzdem klar; • ;. Wenn er von dem Wesensgehalt der Grundrechte spricht, so mutet er der AusJegung ersichtlich-nicht die unmögj iche Aufgabe zu, \ in einer Art1 von Wesensscheu jeweils zu ermitteln, wieweit 111 ein Grundrecht jeweils eingeschränkt werden könne, ohne sein "Wesen" zu verlieren o Bas könnte'-niemand leisten; bei einer solchen. Auslegünglwären viöimehr twillkür und ’weitgehende Rechtsunsicherheit gerade ihlSezüg auf dieIGrundrechte yermeidlich, die das am wenigsten vertragen,, Unter dem Wesensgehalt eines Grundrechtes, der nicht angetastet .werden darf, muß lyielmehrlauf. Grund..der-rechtlichen Beziehung, die zwischen Art I Abs 2 und 3 und Art 19 Abs 2 obwaltet, das leigende verstanden werden.. Die Grundrechte sind nach Artki... Abs 3 GruhdG grundsätzlich undurchbrechbar, also, grundsätz^- . lieh dem Eingriff des Gesetzgebers, vor allem des ordentlichen Gesetzgebers, entzogen. Eben hierin besteht ihr rechtliches Wesen. Allerdings gibt es Lagen, in denen sie aus übergeordneten Gründen, nämlich dann, wenn sie in Konflikt mit klar“ übergeordneten Rechtswerten zu kommen drohen, bis zu einem gewissen Grade eingeschränkt werden .müssen und nach der Auffassung des Grundgesetzes auch eingeschränkt werden dürfen. Besteht aber ihr rechtliches •'Wesen darin, daß sie gesetzlichen-Eingriffen.grundsätzlich entzogen sind, und .bestimmt das Grundgesetz in Art 19 Abs 2, daß sie in keinem Ralle in ihrem Wesensgehalt angetastet werden dürften so folgt daraus, daß eine Einschränkung n®:;;!dahia erfolgen darf, wenn das nach Lage der Dinge ganz zwingend notwendig ist , und auch' dann nur in einem möglichst geringen Umfange. Ein Eingriff des Gesetzgebers in die Grundrechte, kann also nur statthaft sein, wenn und soweit übergeordnete Rechtsgründe ihn zwingend erfordern, nicht aber schon.dann, wenn politische Wünschbarkei ten. ihn "vertretbar." oder erwünscht > erscheinen lassen mögen. Dabei ist immer zu berücksichtigen, daß die Grundrechte nach der Rangordnung des Grundgesetzes ;selb,st>:dii;§;:: höchsten Rechtswerte sind^■ aus dar Eeehtsnatur der Grundrechte folgende AuslegU:^ Abs 2 GrundG läßt sich auch dessen Ent's stehungsgeschichte anführen. Art 19 Abs 2 GrundG geht auf Art 21 Abs 4 des Entwurfs von Herrenchiemsee und dieser wiederum auf Art 98 der geltenden Verfassung des Landes Bayern zurück. Dort ist gesagt? ' .■ 1. "Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Ein-. Schränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche. Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es.zwingend erfordert". v- Daran schloß der Entwurf von Herrenchiemsee einen dritten Satz, der einen ähnlichen Gedanken ausdrückte, wie ihn nun 19)03 2 GrundG enthalte Der dem zweiten Satz dieser .Be Stimmung-ent sprechende Vorschlag,: des Entwurfs; von Herrenchiemsee ist;zwar nicht ausdrücklich in das Grundgesetz auf-' genommen worden0 Eies ist aber nicht etwa darauf zurückzu-führenh daß man die Voraussetzungen für zu eng hielt; unter denen danach' ein gesetzlieber Eingriff in die Grundrechte zulässig sein sollte» Man glaubte vielmehr; daß der Vorschlag des' Herrenchiemseer Entwurfs■eine -unerwünschte- generelle Ermächt'.i gung- des ordentlichen Gesetzgebers zu Eingriffen in , die Grundrechte.bedeute unter der einzigen Voraussetzung; daß jsielhurch Sittlichkei;fhund Ge~: ::sundhelt:v'' zwig|end.' erfordert: würden1 (JJvgl Mangoldt'jJ: Das Bonner ^ühlgeset^'^i;" Grundrechte.. . Vorbem Ziff 4;||;Vjund /maii't|iaubte . er sichtlich;J: da|t;der /dritte Satz JJ des'" EntwurfsJJJ'fürJ'JJJJ'sich allein :.die.i eng§.n:J.G^ dem' gesefzieleriscfen Eingriff' in die ^Grundfdchtefgezogen sein sollten, noch besser und umfassender JausdfücJke;:;ai ,sder kasuistische: zweiteJ::SatzlJ::. ¥ehn JJ'd.eshaib in jÄfillii'...des Grundgesetzes entgegen dem Herrenchiemseer Entwurf .von .efheji J ^deJitiyJen'iFörmuliefuhg:' ?derlVdhau unter denen ein Eingriff des ordentlichen Gesetzgebers in die GrundrS®hteJistatflcäft::sein sollte, abgesehen worden ist 5 soff dMr f ftjhäräusnicht .geht nommen’ wer denfKdaBÜ^^ Grundge- tjllj setz die Zulässigkeit eines Eingriffs, nicht an die Voraus- fl Setzungen gebunden sein solltein Anlehnung an die bayerische VerfassungJaüfgestellt hatte» Die Entstehüngsgeschichte rechtfertigt vielmehr.den Schluß, daß diese Voraussetzungen auch für das Grundgesetz als Min-aes ^Voraussetzungen eines Eingriffs des ordentlichen Gesetzgebers in die Grundrechte gelten sollten» Geht man von dieser Auslegung des Art 19 Abs 2 GrundG aus, so ist es klar, daß ein so zwingender Grund für die Einschränkung des Grundrechtes der freien Berufswahl,; wie ihn Art 19 Abs 2 fordert, in dem vorliegenden Falle nicht bestand« Es bestand keineswegs eine schlechthin zwingende Hetwendigkeit, die Ergreifung unterschiedslos aller Handwerkerberufe von einem streng .vorgeschriebenen Ausbildungsgang und von einer strengvorgeschriebenen Eignungsprüfung abhängig zu machen., Eies, um so weniger, als in einer nicht ■ sehr" weit ..zurückliegenden Vergangenheit viele Jahrzehnte hindurch ein anderer Rechtszustand in Deutschland, galt.« .Daß etwa iortecher'und Wa s c h e s chn e i d e r, Stickerinnen und Putzmacherinnen, Mützenmacher und plättereibetriebe, Dekorateure und Friseure ihren Beruf;ais. selbständige Gewerbetreibende s innvoll s chlecht er dings nur ausüben könnten, wenn sie zuvor einen gesetz1ich geregelten Ausbildungsgang durchlaufen ■ uhd eine gesetzlich vorge^chriebehe Eignungsprüfung abgelegtu hätten, kann nicht anei^än^pwerdeng b) Sofern das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art 12 .Abs■ ff^ Ausfluß des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2.Abs 1) wäre, ließe sich die unein- . ^geschränkte Forderung, des ■■Befähigungsnachweises für alle r ;'iand,v7Sfl:s zweige nur rechtfertigen, wenn anderenfalls Recht elf ■;;i)r$t^e^';?:vi!ri.e'tzt' oder gegen die .verfassungsmäßige Ordnung l^der':(g"egen:.'!das ; Sittengesetz''verstoßen würde« Wie der Sena^l^! ..'ln . seiner Stellungnahme yom 28« April. 1952 ausgeführt hat,, sind. indessen diese Voraussetzungen nicht gegeben«' Ein Ver^;ii, stoß gegen' das 'Sittengesetz und gegen die ■verfassungsDiäßige.,.;.-,,. Ordnung, ... do hp gegen die'- elementaren Verfassungsgrundsätze und. die allgemeinen Regelndes Völkerrechts, scheidet hier l nach Lage der Sache aus«,. Als -Rechte Dritter, deren Schutz . gemäß'■ Art 2 Abs 1 GrundG die Einschränkung des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung ■ rechtfertigen könnte, kommen nur geltende.subjektive Rechte bestimmter Rechtsträger in Betracht., nicht dagegen allgemeine öffentliche Interessen, die nicht als subjektive Hechte bestimmter Rechtsträger-gesetzlich festgelegt sind.-, ■ Solche subjektiven Hechte bestimmter Rechtsträger werden aber dann nicht verletzt ? wenn ■■Handwerks-' zweige? die weder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vv’v Vb-v-': • ' / x".;. '■* noch um der erforderlichen'Berufskenntnisse willen einen vor-geschriebenen Ausbildungsgang und eine vorgeschriebene Eignungsprüfung zwingend voraussetzen,, dem Befähigungsnachweis nicht'-unt^ Daß' dem Recht auf freie: Entfaltung der FepsÖnlioK^^ das Bühdesverfassungsgeridht aa0;,an- ; genommen': SatR in Art2-: Abs ; .1. .RrundÖ- .echränküngeh' ht^ weitekevlS-d^raii^e'' immanent / 'sei%; vermag der Senat nach dem oben Gesagt§®::Sidlt. janzuer-:: ;; 6) Kann hiernach die in den §§ 1 und 7 HO enthaltene ;:EinfüRrnlp: s BefäSigungshächweises für alle Handwerks- zweige mit dem Grunägesetz/nicht in Einklang gebrächl werden« so ist es dennoch'wohl, nicht unbedingt geboten.. - diess Be-..:|t:immun'gen,:in ihrer Gesamtheit als nichtig an Zusehen«, Im : Gegensat zzu d er würt t emo er gi s ch-hchenz o 11 er ns chen Hand- l|;ih ;; Werksordnuhg.,.. ' ai^/dr|üsich' die:::::Sdei:l:ungnahme:ddes ’ h jvpm ; 28-c- April l9|:2'''-:belog9; enthältu.dle:'. Bundesbahdwei^iidfdFh^:;-,nüng': in der Anlage A das in : § '''klAbki'i:': vorgesehene nis: der. Gewerbe ? die handwerksmäßig betrieben :-werden:';^QnneÄ^:yl als Bestandteil des;Gesetzes selbstu Dies in Verbindung mit ■ der detaillierten: Aufführung der einzelnen Gewerbearten in dem Verzeichnis kannies wohl ermöglichen und rechtfertigen.- • ■im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle des Art 100 GrundG die Bestinmiungenl'derfHO über den Befähigungsnachweis auf-""-ns- j recht zu erhalten? ; spweit sie für Gewerbearten Anwendung vu;; finden sollen? die esdzulassen? ihre:Ausübung als selbstän-diges Handwerk von 'einer Eignungsprüfung'abhängig zu machen? weil sie ihrer Natur-nach die oben' wiederholt angegebenen Voraussetzungen für eine solche Einschränkung des Rechtes der freien Berufswahl erfüllen^ und sie nur insoweit alsv Ipbl verfassungswidrig zu behandeln, als von ihnen auch diejenigen Gewerbearten der Anlage A getroffen werden, die diese ■Voraussetzungen nicht erfüllen* Das Handwerk'eines Automechanikers, das im vorliegenden ist., wie der Senat in ‘Über eins tim- . mung mit ■ dsrhliffassung des vorlegenden Amtsgerichts an-nimmt, zu denjenigen Berufen zu zählen,; hinsichtlich derer das Verlangente^^ Bücksicht auf die Gefahren^ t;|iei:ihre ■;Ausübunglfur'die Allgemeinheit mit sich; bringt, sowohl mit Art 19 Abs 2 wie auch mit Art 2 Abs 1 ;GrundG'iiy|^ die angeführten Bestimmungen ; der HO für dieses Handwerk den Befähigungsnachweis verlangen sind sie daher verfassungsmäßig,. Weinkauff Krüger-Hieland Birnbach