RechtssatzY Die Entscheidung über die Höhe einer Enteig-nungs ent Schädigung kann nach Art 14, Abs 3 ; * Satz;?4 GrundG nur allgemeinen ordentlichen ■ Gerichten im Sinne des § 12 GVG übertragen werden« Die nach,dem Baulandbeschaffungsge-..AA' ■' setz für.. diese, Entscheidung zuständigen Kam-mern und Senate'für Baulandsachen erfüllen diese Voraussetzung, weil der Gesetzgeber diese Spruchkcrper als unselbständige'- Ab- -.-."fceAlungeri'der Land- und Oberlaudesgerichte ' d,ie .ordentliche Gerichtsbarkeit einge- V gliedert hato Die Besetzung dieser Spruehkörper mit . >;itlti stößt nicht gegen Grundprinzipien der ellge-; YaVa: me inen orden tl ichen -Gerichts b a rk eit« Durch a:A'Y;'A:'aY:;;A die Mitwirkung von zwei auf; drei Jabre vbeAA ;% ' stellten beamteten Verwaltungsrichtern neben drei Berufsrichtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich des Vorsitzenden) werden die nach Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG Avorausgesetzten Rechtsgarantien für den Rechts-, schütz des Ent eigne ten im Entschädigungsstreit, :;A;o;,- V^^lh-A-A-Inich^ beeinträchtigt« Die4§§ 55, 43 Abs 2 iAiilc a YtYYAABauB^ a: Diese Bestimmung des Grundgesetzes verbietet nicht , schlechthin eine von den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung abweichende . : Verfahrensgestaltung für Entschädigungsstreite«, 5 Eine verfassungsrechtliche Schranke besteht nur insoweit, als die fundamentalen Verfahrens-■ . Eine solche' ver-fassungswidrige Beeinträchtigung der Rechts-position, des Enteigneten kann aber s ;( .: Regelung ist mit Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG unvereinbar, soweit,sie nicht nur dem Ent-1 schädigungspflichtigenl(§ 9 BaulBG/, sondern., auch allen anderen am Verfahren. 3? BauLBG) und der Enteignungsbehörde das: Recht einräumt s;; eine Herabsetzung der Ent '•Schädigung zu beantragen5. wenn die Entscheid-düng der Enteignungsbehörde durch einen And-, trag auf gerichtliche Entscheidung angefochte worden ist». strebt" zwarinahh,^ Wortlaut..seiner Beschlußformel lediglich;;,eine Entschei^üh^ über die -Verfassungsmäßigkeit der ■: §§ 35 jllÄbs' ;2, .das^5 land beschaff ungs ges e t z e s vom' 3t;Augus t i95^ Bl ;.I•:. dastöhe^ rieht (Bremen; ."als unvereinbar mit dem Grundgese^z^^ betreffen allein die "Zusammensetzung der',/.kamraernhunte^ nate; für (Bauland Sachen«, Unter Hinweis auf die Verfahrens-" Vorschriften des IV.-. Oberlandesgericht Bremen; aber darüber hinaus zu dem Ergebnis h daß auch diese.Verfahrensbestim-mungens die weitgehend den verwaltungsgerichtlichen Ver- ... fieia (vgl II | :.a des Vorlagebeschlusses 3 6 ff)„ Hiernach ist :;rotz der engeren Bassung der Beseblußformel auch die frage der Vereinbarkeit dieser Verfahrensbestimmungen mit demGrundgesetz als in die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestellt anzusehen (BVGE 2? Auch nach der Vorlage des Landgerichts Halpurg -fallen deshalb nur :dle;;g;le^ gsnsrand der Vorlage des Oberlandesgerichts Bremen sind., ih die Entscheidungs- und?Bruft^gszüsläh||||;keit des Bundesverfassungsgerichts 0 . keit; dert ordentlichen Ger ihdt’e:j-::“ hei' e in er Anf e ch t un g der /'( Ent scheid ungen d e r Enteignudidbehörde auch über die Zulus- .■ 'sigkeii; deri'Enteignung hulentscheiden;? => ist überchieiVerelnbarke^ldieher' Bestim-mungen mit dem-Grundgesetz"nicht .zu'befinden; (Art 100 Abs 1 GG? genden Gerichte haben sich mit dieser Frage nicht aus einander ge s erst 0 Eine Entscheidungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist aber nur gegeben, soweit das vorlegende Gericht die Verfassungswidrigkeit einer für seine Entscheidung erheblichen Rechtsnorm eindeutig bejaht hat! aiiäerer Bestimmungen des gleichen Gesetzes entscheiden würde, die in Icteinem?unmitteIbaren Zusammenhang mit den Bestimmungen stehen, V'iie hliaiaB'-zu--d'^ _ haibnoi:iEf übr’igf sich" deshalb . auch eine Stellungnahme zu der -Frage, ob die Entschädigungsregelung des Baulandbeschaffüngsge-setzes mit dem Grundgesetz in Einklang steiittet^ b-bb Zu 1.assigke i;t .der; Vorlage bestehen keine Bedenken^ Die formellen und sachlichen Voraussetzungen des § Ölt; BVerfGGi^ünd 'hes Art 100 Abs 1 GrundG sindd;erfülifenv'--T: «sfripungemtb wonach/ die- iRaMerniund{’Senate für';BaüIan|li^ Sachen mit drei Richtern'des Land- bzwn 0’oerlandesgerichts eins chlie ßlich' des Vhrsitzend Sn sowie zwei, beamtet eh Richtern der Verwaitungsgerichte zu besetzen sind, für .verfassungswidrig* Diebin-dieser;Weise besetzten Gerichte, die nach den Bestimmungen des Baulandbeschaffungsgesetzes -auch über die Höhe der Enteignungsentschädigung zu entscheiden ; hätten, seien keine ordentlichen Gerichte im Sinne deä Art 14 Abs-3 Satz 4 .GrundGo ■■■• ;heh-: ordentlichen Gericßt’en spreche s 'a©h|ia||l;er :;äsüKit die 'hach ;döm: jeweiligen Stand- der Gericht sh|rfäasung allgemein ;für. gäbe,, daß für Streitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung keine Bestimmungen auf dem Gebiet der gericht-flöhen Yerfass:ungc;öGe|ifd^^ dürf- gericht gebildeten:Kammern und;:SenatehfürfBaiiiahdsachen als ^Gerichte der ::ordentlichen Gerichtsbarkeit::im’ Sirihe des Art 'fi Abs: 3 Satz" 4:;GrundG angesehen werden können; ist im Schrifi| tum::bereits:;mehrfach erörtert wordeho:fDi u.a» be- 3) Der“ Senat hält.die Bedenken der vorlegenden Gerichtet gegen die Gültigkeit der §§ 35, 43 Abs 2 BauLBG nicht für begründe to ; • . a) Das'Grundgesetz umschreibt den Begriff des^ «ordeutlichen Gerichts,! Ordentliche .^Gerichte im Sinne des Art 14 Abs . !73 7296 279 /284 ff7 .mit weiteren Einweisen)Die gelegentlich vertretene Auf fas sung/) unter /):/'/ den ordentlichen Gerichten im Sinne des Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG.seien-sowohl die allgemeinen wie auch die ..besonderen Zivilgerichte zu verstehen (Rosenberg* Lehrbuch 6? Sie steht mit der Auslegung des Art 153 Abs; 2>Satz 3 WRV, der für Art 14 Abs ,3 Satz .4■ GrundG, / ersichtlich (als Vorbild gedient hat, in Widerspruche. ;äiigemein sherli^ ordentlichen Gerichten im Sinne dieser Bestimmung nur!die/allgemeinen Zivilgerichte ';zu "verstehen waren (RGZ:l0i-., 137 in Verbindung mit der garni allgemein vom "Rechtsweg" spricht» ist in der Rechtsprechung gelegentlich angenommen worden» es sei unter Umständen auch die Möglichkeit der Anrufung eines besonderen Ziviigerichts ausreichend (RG-Z il9iV2^ Ist danach davon auszugehen, daß unter den ordentlichen Gerichten im Sinne des Art 14 Abs 3 Satz 4 GründG die in § 12 GVG bezel ohne ten : Gerichte zu verst ehen sind,: i (fötisf1 zunf c^%bz1E|^üf ehf: öb; d orient 11 che Gerichte änzusprecKehtYUu^ ese Prüfung ergibt, daß diese Besetzung der Kammern und Senate für Bau- . kann nicht bei- i 'gepflichtet werden^ ier Begriff des "gemischten" Gerichts y ist dem geltenden Recht fremdi ;;Ra¥.‘ge 107 GVG/; -die sogenannten Landwirt-schaftsgerichte>/J 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirts chaftssaehen vom 21 Juli (1953 ? ;;Be:st;an|teiib eines solchen (Gerichts,» Bei der- gemischten Beset zung einzeIner Spruchorgahb ist daher die erste,.und wesentlichere Präge die? ob diese:::Spruchk©nper ..trotz dieser ,Be-^ 'Setzung Abteilungen (eines-Gerichts sein können oder ob sie infolge dieser Besetzung zu besonderen Gerichten werden» Die Frage der rechtlichen Zuordnung zu. bc) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Spruchkörper : mit gemischter Besetzung zu besonderen Ge-r.v richten werden, hat die Rechtsprechung in den Fällen der Beteiligung von laden wiederholt beschäftigt,, Insoweit ist anerkannt, daß die besondere Besetzung ■ einzelner Spruchkörper diese noch nicht zu dem Sondergericht - der Zivil— oder Verwaltungsgerichtsbarkei.t : : ec) Der Umstand, daß'sich die gemischte Besetzung eines Spruchkörpers nlelS afl^^e-el^elhs-(Kfif.erIjiM'7für die Beurteilung der Frage erweist, ob dieser. ist, spricht dafür9 daß auch die Heranziehung von Berufsrichtern eines anderen Gerichtszweiges für diese Frage•nicht von entscheidender Bedeutung sein kanne Infill e,;;7ln/'Jenen ■ Es kommen ferner Fälle vor, in denen einem Gericht ■; neben hauptamtlichen Mitgliedern dieses Gerichts nebenamt- ■ lieh Richter anderer Gerichte angehörenc So gehören kraft Gesetzes dem Bundesverfassungsgericht Richter der oberen Bundesgerichte (Art 94- GrundG, § 4 Abs i BVerfGG) und den Staats- (Verfassungs-) ■ Gerichtshöfen der meisten ..Länder Berufsrichter anderer Gerichte der Länder an (vgl insbesondere §3 des bayr0 Gesetzes, über den Ver-f assungsgerichts- ; hof vom 220■ .Juli*. der Hessischen Verfassung in Verbindung mit § 2 des hessischen Gesetzes, über deh Staatsgerichtshof vom 12o Dezember. 147» 248; Art; 130 der Hessischen VerfAhnung';;4§l^erf■ .§; 2 des : hessischen Gesetzes über :deh(S§äafs 12„ De- zember 194J, GVB1 1948, 3; Art 76 der Verfassung für das Land iföfdrhein-rWestfa 1 en in ^^ ''des'; Gesetzes r.Biens ts traf verfahren gegen .Richter des Bundes-in'§ 108 der Bundesdisziplina'rordnung eine besondere Besetzung vorgesehen, nach der die Beisitzer der Bundesdisziplinarkasmer ■-'und... des Bundesdisziplinarhof s aus planmäßigen Rieht ern der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der ordentlichen Gerichts- In den ; §§ 32 Abs 1, 43 Abs 2 und 4 BauLBG sind ausdrücklich die Landgerichte, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichts-hof, also eindeutig ordentliche Gerichte; für zuständig erk'J ärt wordene Die Kammern und Senate für Baulandsachen werden als besondere Abteilungen'dieser Gerichte gebildet, wobei allein schon die Bezeichnung als "Kammer für 000» uncl "Senat für „ 0«« auf eine organisatorische Unselbständig- " • keit hinwsist (vgl Kern aaO S 86)„ Damit hat-der Gesetzgeber . klar zu dem Ausdruck gebracht,, daß er die Kammern und Senate für Baulandsachen als Teil der- ordentlichen Gerichte ansiehto Ob ein solcher vom Gesetzgeber eindeutig geäußerter Wille einem Gericht. den iSondergerichtscharakter auch dann, zu nehmen vermag, wenn ees in seiner Gesamtheit, also nach Einrichtung, Aufgaben und Verfahren völlig .von der sonst bei; ordentlicuen Gerichten üblichen Gestaltung abweicht (so BGHZ.4?.352 /560J gegen Wuiff|': Recht der Landwirtschaft _195Q.? Denn allein in der •Besetzung .mit: Berufsrichtern verschiedener Gerichtszweige kann aineuAbweichung von tragenden Grundprinzipien der■allgemeinen ordentlichen-Gerichtsbarkeit nicht (erblickt werden (so wohl auch Kern. aaO S 14?)° Von den Umständen aber, die typisch für.-das Vorliegen eines Son- : d er ge'r i cht s .s ind, nämlich ifjeraüs f all eh ;:väüh^fcr|s taatlichen (1 Gerichtsbarkeit, Vorhandensein eines eigenel^^ apparat es 6der Einsetzüng nurfür ■ einen', Zu- durchgreifend■" daß den; Kammern und Senaten für Bauiand#::>: sacheh entgegen ihrer vom Gesetzgeber eindeutig gewollten ).. und erklärten Einordnung in die Gerichtsorganis.ation der allgemeinen Zivilgerichte der Charakter eines ordentlichen Gerichts im Sinne des § 12 GVGabzusprechen wärell b) Sind hiernach die Kammern und Senate für Bauland- ? sondern ahn- j lifh':;deh’ Kammern;-für Handelssachen als besondere Spruchköi per innerhalb^ der allgemeinen ordentlichen; Gerichtsbarkeit anzusehen» so bleibt zu untersuchen, ob diese Änderung in';?u-der Besetzung von Spruchkörperndie für die Entscheidung; fi4fe;f^,^Ä^h^ghüngsentSchädigungenl-im Wider--?«,; des Ar|:«:,;li5; Abs@-2 ■ «uh WeimVerf aus ge gangen, so; ins besondere'■'.ih::;hef*!Wonu'den..;vor^>«:3« legenden Gerichten angeführten Entscheidung torn 3.=. ■Gärieht'■'Am Sinn des Art 14 : Abs':3:1S .;A7!GrundG kenhSeAcjaneti' Denn der gelegentlich vertretenen Auffassung, es sei dem Verlas-lunpgeset zgeber nur; darauf angekommen, die :EntSCheli|ing;lübsr./ #^fassuhgsgS set zgeber.war wie An/0m^(Vorlagebäsc;^^ Landgerichts Hamburg zutreffend hervorgehoben wird, bei Schaffung des 'Grundgesetzes bekannt, /täßlSseAA.A945 auch Verwaltungs gerichte mit unabhängigen Richterh-hssetzt ;sihd/#^|^ii(i^ Grundgesetz in Art 19 Abs 4 S 2 und Art 96 Abs Al thot zdem den "ordentlichen" Rechtsweg eindeutig von den anderen/Rechts-: wegen, insbesondere dem der Verwa11ungsgerichcsbarkeit unterscheidet , sc kann hieraus nur entnommen werden, daß.das Grundgesetz unter' dem Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten al- lein die ordentliche Gerichtsbarkeit im Sinn des herkömmlichen Sprachgebrauchs versteht, der einer Einbeziehung der Verwaltungsgerichtsbarkeit entgegenstehto Lies ergibt sich auch ein- ieutig; a4|, der Eni;atfiiMgsgesciii'c|ttc; dis Art 14 Abs 5 Ratz '4 .'S.r-und&p;.; Hach def Entscheidung.des Bundesverfassungsgerichts Vom 21o Juli 1955 (1 BvB 33/51) ist Art 14 Abs 3 S 4 überhaupt’ hür/in das Grundgesetz aufgenommen worden, um die ’iustahä^ >Verwaltuhgs|fÄ (vgl . Senate'für BaulandSachen' infolge ihrer Ein- / gliederung in die ordentliche Gerichtsbarkeit als um selbständige; Abteilungen(:der; Band- und Oberlahdesgehichte ordentliche "Gerichte im Sinn des § 12 GYG’m so behalten bei der hier zu erörternden Frage, ’ob die besondere Besetzung dieser.Spruehkörper/d^ bedeutsam5 ob durch die.Mitwirkung von,jeweils 2 beamte-ten, auf drei Jahre bestellten Verwaltungsrichtern neben ;'3 Richtern .der ordentlichen.; Gerichtsbarkeit; in den Senaten und Kammern für Baulandsachen der Rechtsschutz des von der Enteignung Betroffenen geschmälert wird,, Dies aber ist zu verneinen, denn das ordentliche. Irgendwelche Schlüsse ihJ;ü;e| Richtung5 > daß das Gerichtsverfassungsgesetz in der Heranziehung von Rjchtern anderer Gerichte eine Gefährdung des Rechtsschutzes für die Parteien gesehen hätte, lassen sIhht;darauS; aber i nicht ziehen^!.dehn; die Richter der ordentlichen. aber/dein Gericht0k'4:f Verfassungsgesetz' schon seit langem/ bekannt* Wenn, § 4/ G-VG-//-/ für die .ordentlichen offentliehen Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität: bestimmt3 daßsie zu dem Richteramt be-V ■ .fähigt ; sind, • dann :läßt diese Bestimmung sie zugleich auch: -■ als Richter im Nebenamt zu., : obwohl sie die durch Art §7 -■ Der Grund , ■ weshalb ■ Recht s lehr er ■ und-nur diese vom GVG als nebenamtliche Richter zugelassen sind, liegt abgesehen- von der daraus erwarteten 'gegens eisigen Eef suchtung von Praxis und Lehre darin, daß die gegenüber anderen Beamten wesentlich .unanhängigere-Rechtsstellung der Universitätslehrer keine .Beelnzrächtigung des - Rechtsschutzes besorgen-ließ.(vgl dazu Kern aaG) Venn also bei Erlaß des GVG keine Bedenken bestanden-;,-Rechtslehrer als Richter -in allen Abteilungen der Amts-s Land- und Oberlandesgerichte zuzulassen.- dann kann die Mitwirkung von Verwaltungsrichtern in Sphuchorganen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht den Grundprinzipien des GVG widersprechen a nachdem den Verwaltungsrichtern die Un- -■abhängi-gkeit verfassungsrechtlich garantiert ist* ln diesem Zusammenhang ist auch noch folgendes zu berücksichtigens Die .-Zusammensetzung von Spruchkörpern aus Richtern verschiedener Gerichtsbarkeiten dient nicht nur der gegenseitigen Anregung? sie ist auch ein geeignetes Mittel, die Einheitlichkeit der„Rechtsprechung zu wahren und einen Weg aus.der gegenwärtigen Zersplitterung der Gerichtsbarkeiten zu weisen* Sie. liegt daher im Zuge der Entwicklung und wird vielleicht auch bei den ordentlichen-Gerichten: tnoehrg. d em Zusannenwirken von 'Rieh t ern ?er-schiedencr Gerichts zweige in einem Spruchkörper herlei ten., sondern die Zuziehung von Richtern der Vorwaltungsgerlchts- . 'dürfte dagegeniwehiger aufleiner/Gegenüberste11ung der Ein-1 richiung der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsge-richte als auf die ;:J3erücfe Gegeben- § 237 ZPO entsprechenden Vorschrift - sich für die Streitigkeiten über' die Hohe der- Entschädigung nichtleignete ' ;d (Ule DRiZ 1950, 227)« Aber selbst wenn man sich der Auffassung anschließen wollte, das Grundgesetz, habe den:Gerichten der Justiz deutlich einen Vorrang vor allen anderen Zweigen der -Rechtsprechung eingerüuut» was vor allem in den ArtM^ji/lfi 34 und 19 GrundG zu dem Ausdruck komme (Kern aaO S 40; JJle DRi.Z 1950, 226; vgl auch Hoitkotter. Anm II A 6 a zu Art 96 mit weiteren Hinweisen), so berechtigt dies nicht etwa zu der /Polgerung», der Verfassungsgesetzgefcer sei von der Vorstellung ausgegangen, der Rechtsschutz des Einzelnen erfahre •; eine :^ihdernngh ,wenn.- Gerichtsbarkeit wahrt* besteht kein GrUhd);:)fuAder;Besdrgnis|:h daß die vom Grundgesetz vorausgesetzten Rechtsgarantien durch-die Art der Besetzung der Kammern und Senate für Bau-landsachen beeinträchtigt oder 'ernsthaft:;gefI®® Die Yerfassungsmäßigkeit der §§ 35; 43 Abs-2 BauLBG ist deshalb^'mäeh.;Auf fas süng/sdhs Senates zu bejahen«* daß das im IV« Abschnitt des Baulandbeschaffungsgesetzes vorgesehene Yerfahren /von dem in der Zivilpnö-zeßordnüngAgee regelten Verfahren weitgehend abweichto Die■Verfahrenseihi/' .Leitung geschieht nicht durch Erhebung der Klage, . tungsbehördo (§ 32)v Für das ;Yerlali^ön2Vor j_den Kanimern für';;-: Bauiandsachen sind die Yorschriften; über das Verfahren bei len:;Äm|sgerichten anzuwenden (§ 36 Abs 1 Sazz 1) , Der Ver~i Bahdiungsgrundsatz ist :durch den Untersuchungsgruhdsatz ersetzt (§ 36‘Abs 2)„ Es ist ein besonderer Beteiliguenbegrif? Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann nicht nur aufgehoben^ sondern auch abgeändert werden (§ 40 Abs 2 Salz 1), Das Gerichlt^äahf::'Ä4j“ag-' bes ::bebeiii||entiinaus ? Ein besonderes Verfahren ist ebensowenig wie eine besondere Besetzung ein sicheres Unters cheidungsrnerkmalj zwischen allgemeinen Gerichten unitSohdergaDtahten; denn vor] einem allgemeinen Gericht kann ein besonderes Verfahren und vor einem Sondergericht das normale Verfahren der ordenu-lichen Gerichte stattfinden 4? aaO S 86), So ist das Berufungsverfahren ;b in Patentnicht Lgke is Sachen nicht an die Vorschriften der ^'ZivilDrozeßdrdnung gebunden? grundsatz durch "'das Amtsprinzip ersetzt (§; 5 ;do;Y0)b : ohne ;; itb.daß hieraus: jemals gefolgert werden wäre, diebmitbdiesen b ;;;: i Berufungssachen : befaßten Senate des Reichsgerichts bzw» desj Bundesgerichtshofs- entschieden lir$.a|,entnichtigkeitssachen nicht als allgemeine oraentliche\ßerichte im Sinn von § 12 GVG° Auch bei Prüfung der Gültigkeit der/ATerfahrensvorschriften des Baulandbeschaffungsgesetzes kann somit die"entscheidende Präge nur sein? ''daß.'sie die prozessualen Grundlagen des für die ordentlichen Gerichte durch die Zivilprozeßordnung be-: stimmten Verfahrens und diejenigen Vorschriften; die wesentliche.Un t er s c h i edsmerkmale, des Verfahrens vor Gerichtenylim":Gegensats m|ei7er^;^ ifa£ren b ei' d en Verwa 11ungsbetörden und! wird als b entscheidendes Kriterium nicht mehr auf die Unterschieds-.merkmale des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten abgesteilt werden können« Es ist Verfahrens- -Vc; ’regelung für Entschädigüngsstreitigieiien zu prüfen, ob ■ .-c durch die das gesetzgeberische Ziel des Art 14 Abs 3 Satz 4 ;GrundG vereitelt oder beeihträchtigt::wird;; wobei unerhebuvw :HKiph ist ? Abs 2 des Gesetzes über den Bau ' der Saaletalsperrelbel Hohenwarthe? ■2)' Auch J_36_Abs__l, der'■ den Anwaltszwang ln dem Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen beseitigt, führt nicht zu einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Minderung ' des Rechtsschutzes des Enteigneten., Mit der frage, ob Art,153 ;Weim^eif.die Beseitigung des Anwaltszwähges für den.Staat im Rechtsstreit über,die Hohe : der Ent e i gnungs ent a chad igung zuließ, hat sich das Reichs- v gericht bereits in seiner schon mehrfach erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 1922 befaßt (RGZ 104<, 137 :/%A0/-') Es hat "füh';lulaAsig erachtet, ; daß' h.l:h::Jhr^fii;chtüng-s ich > durchv ^Reihen Anwalt'"yerfr ete^^ f ür|hj;äi'e;':BefÜ!gnls des Staates ersetzt werdesich eines.,juristischen Beamten des/ . il?1,'-; Durch Art- 36 Abs 1 Satz 1 wird nun zwar der;;;lAiwlS|l^| h-zwänghiehfihürhfürideh/Staat RRendernAäuch/ f^ he ten beseitigtA4l)df:^&wältszwang' ^ 1/ ist bedeutsam, daß:rhas,:®äulähdbeschaffuhgsgesetz den !Rel||i||| •'1 teiligten nicht ',;e twäpüht er sagt:,: - sich vor der Kammer für Raul land Sachen durch Anwälte vertreten hu'-lahsen, ’ h©ndöfh7hw^i:UjS den Zwang zu: einer anwaltlichen Vertretung entfallen laif||/:| - Dies kann aber - vor allem bei einfach gelagerten Sachver- ; halten - für den Enteigneten, dem damit das mit einer Refhi-Sl tretung durch Anwälte; verbundene zusätzliche Kostenrisikb ., v, erspart bleibt durchaus1 vorteilhaft, sein,, Eine etwaige Ge- / läßt die Vertretung durch Anwälte eher entbehrlich ersehet-;' ; ■nen als das von der Verhandlungsmaxime•beherrschte normale zivilprozessuale Verfahrene ü : /3) Auch gegen die" in Jr,36_AbSmi|''vorgesehene Ersetzung’’ des Verhandlungsprinzips durch den-Untersüchungsgrundsatz bestehen keine verfassungsrechtlichen -Bedenken„ Zwar wird damit das in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zivilprozeß sonst übliche Prinzip durchbrochen, wonach das Gericht an dais tatsächliche Vorbringen, soweit-es unstreitig ist, und die Beweisanträge der Parteien gebunden-ist«' Es kann aber nicht angenommen werden, daß die Übernahme des im Verwal-tungsstreitverf ahren herrschenden Amtsbetriebes. satz stärker auf die Erforschung der materiellen Wahrheit zielt als die Verhandlungsmaxime« In der Einführung dieses Grundsatzes in den Entschädigungsstreit kann deshalb ein unzulässiger Einbruch in die durch Art 1.4 Abs 3 Satz 4 i daß das Reichsgericht in seiner im 104» Band abgedruckten Entscheidung (s 159) den ^"Verhandlungsgrundsatz" als ein Merkmal)des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten erwähnt hat =, Die Hervorhebung dieses Verfahrensmerkmals im zusammerihangjm dem Hinweis auf die Gleichste11ung der Parteien und die Öffentlichkeit : - der Verhandlung deutet darauf hin, daß das Reichsgericht vunteri'iVer|Lanfiuhgsgrundsatz,! »' der dem Gericht gestattet, auch; vermögensrechllichen Streitigkeiten vor den ordentlichen p Gerichten den Parteien _ abgesehen 'von-den amtsgerichtlichenc Bags, fcel Isachen - grundsätzlich zwei iatsacr.eninstanzen offen*; Der Ausschluß von Rechtsmitteln1allein widerspricht aber noch nicht den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und den ^allgemeinen Vorschriften des Grundgesetzes über die Offenhaltung -des Rechtswegs (Art 19,Abs 4 GrundG; Beschluß des VGH Stuttgart vom 80 Februar des Bundesverwaltungsgerichts vom 12u Januar 1954;/BVerwG Bei der -weiteren Frage aber, ob der Wegfall einer zweiten Tatsachenihstanz in BaulandSachen noch mit dem durch Art 14 Abs 3 Satz 2 GiundG gewährleisteten besonderen Verfall r e n s s i c h e r un ge n füroEhiseh^ S i eh e r ting en des V erfahre ns: v© hi ide n:; or dent lieh e n Ge r i ch t e n.;| erblickt werden5 daß diese ■yO'rXbhfif t.-als grundgesetzwidrig..,, erachtet werden müßten Nachdem sich der Gesetzgeber ent- u# schlossen hatte ? Acs 2 Satz__2 getroffene Regelung« die vorsieht« daß der Ent-eignungsceschluß. '-der nach § 30 Abs 2 d auch die Entschädi-/güng' ehthält, zu Ungunsten des Antragstellers abgeändert werden Rann,' wenn. Ehtschädigungspflichtxgen - d„h0 des durch die Entschädigung Begünstigten (§ 9 BauLBG) - sondern UoU<>: ipuhlfauf^' der Gemeinde (§§ 4QVl37y 21 BauLBG) und so- Vgar auf-Antrag der Enteignungshehörde :herabgesetzt werdenyu-Ifellst ^"wann nur der Ent eignete den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hato Eine solche Verfahrensgestalhung ;?widershficht nicht nur. . in § 40 Abs 2 Satz 2 BauLBG- getroffene Regelung erscheine ■deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar., Der Senat ist hiernach zu dem Ergebnis gelangt, daß die §§ 35 »i' 43 Abs 2 BauLBCr nicht gegen/'das Grundgesetz verstoßene Das gleiche-gilt .für die V.erfafifensvorschriften des ■IVc Abschnitts des Baulandbeschaffungsges e t z e s mit Ausnahme von § 40 Abs 2 Satz 2, der mit Art.14 Abs f Satz 4 GrundG unvereinbar 'erscfö|in^ '
Eür das Naihschlagewerki;
Uicht für die Amtliche'Sammlung!
1. Gesetzt Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG, §§ 35? 4-3 Aba 2 de
Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3» August 1955 .(BGBl I> 720) « V .
RechtssatzY Die Entscheidung über die Höhe einer Enteig-nungs ent Schädigung kann nach Art 14, Abs 3 ; * Satz;?4 GrundG nur allgemeinen ordentlichen ■ Gerichten im Sinne des § 12 GVG übertragen werden« Die nach,dem Baulandbeschaffungsge-..AA' ■' setz für.. diese, Entscheidung zuständigen Kam-mern und Senate'für Baulandsachen erfüllen diese Voraussetzung, weil der Gesetzgeber diese Spruchkcrper als unselbständige'- Ab- -.-."fceAlungeri'der Land- und Oberlaudesgerichte ' d,ie .ordentliche Gerichtsbarkeit einge- V gliedert hato
Die Besetzung dieser Spruehkörper mit . Berufs-;
:^^5A^%;’:'.t'iGM6t’ti-'cverschiedehei Gerichzszweige ver~ •
>;itlti stößt nicht gegen Grundprinzipien der ellge-; YaVa: me inen orden tl ichen -Gerichts b a rk eit« Durch a:A'Y;'A:'aY:;;A die Mitwirkung von zwei auf; drei Jabre vbeAA ;% '
stellten beamteten Verwaltungsrichtern neben drei Berufsrichtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich des Vorsitzenden) werden die nach Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG Avorausgesetzten Rechtsgarantien für den Rechts-, schütz des Ent eigne ten im Entschädigungsstreit, :;A;o;,- V^^lh-A-A-Inich^ beeinträchtigt« Die4§§ 55, 43 Abs 2 iAiilc a YtYYAABauB^ a:
2. -, : 3'i:;h;
Rechtssatz: Die Verfahreiisvorschriften des IV« Abschnitts'
des Baulandbeschaffungsgesetzes:verstoßen - , ;
mit Ausnahme von § 40 Abs 2 Satz 2 - nicht -
gegen Art 14. Abs 3 Satz 4 GrundG. Diese Bestimmung des Grundgesetzes verbietet nicht , schlechthin eine von den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung abweichende . : Verfahrensgestaltung für Entschädigungsstreite«, 5 Eine verfassungsrechtliche Schranke besteht nur insoweit, als die fundamentalen Verfahrens-■ . grundsätze der Zivilprozeßordnung nicht zu dem : Nachteil des Rechtsschutzes des Enteigneten durchbrochen werden dürfen,. Eine solche' ver-fassungswidrige Beeinträchtigung der Rechts-position, des Enteigneten kann aber s ;(
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weder in dem Wegfall des Anwaltszwanges, noch, in der Einführung; des Hntersuchungs-grundsatz.es und der-Beseitigung der Berufungsinstanz erblickt werden/ 1
3o Gesetzs..
■. Reehtssatz
Aktenzeichens
§ 40 Abs 2 Satz 2 BauLEG
Die in § 40 Abs 2 Satz 2 BaulBG getroffene.;. .: Regelung ist mit Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG unvereinbar, soweit,sie nicht nur dem Ent-1 schädigungspflichtigenl(§ 9 BaulBG/, sondern., auch allen anderen am Verfahren. Beteiligten'
(§§ ::;21 $. 3? BauLBG) und der Enteignungsbehörde das: Recht einräumt s;; eine Herabsetzung der Ent '•Schädigung zu beantragen5. wenn die Entscheid-düng der Enteignungsbehörde durch einen And-, trag auf gerichtliche Entscheidung angefochte
worden ist». - . 1 - <\"V. .
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VRG 5/55
Gutachten des BGH vom 17* Oktober .1955/
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S- t e 1 1 u n g n a
des Ersten Zivilsenate des Bundesgerichtshofs ■ zu den Vorlagebeschlüsseh des Senats für Bau-■ s landsaehen des Hanseatischen öberlandesgerichts in Bremen vom,27« April 1955 (BE 19/^§^;rVü^'yäe7: ■ v Kammer :für: Baulandsachen des Landgerichts Ham-. bürg vom 19«, April 1955 ■(lg>;vP. ^
Ao 1) Wegen des Sachverhalts wird auf die Aussetzungs- J; und .Vorlage b e s chlüs s e s de s Oberlandesgerichts Bremen sowie ;5 des Landgerichts Hamburg Bezug; genommene ■
2) Die nach diesen Beschlüssen dem Bundesverfassungsgericht yorgelegten Fragen s timmenwie; such aus "derfBeA gründung dieser Beschlüsse ergibt ? trotz der unt erschied~:: liehen Passung der Beschlußformeln, überein»
Bas Oberlandesgericht'. Bremen . strebt" zwarinahh,^ Wortlaut..seiner Beschlußformel lediglich;;,eine Entschei^üh^ über die -Verfassungsmäßigkeit der ■: §§ 35 jllÄbs' ;2, .das^5 land beschaff ungs ges e t z e s vom' 3t;Augus t i95^ Bl ;.I•:. 720 . ; v - BaüLBGr-); anbu'Biese 'Forschrif ten,"die. dastöhe^ rieht (Bremen; ."als unvereinbar mit dem Grundgese^z^^ betreffen allein die "Zusammensetzung der',/.kamraernhunte^ nate; für (Bauland Sachen«, Unter Hinweis auf die Verfahrens-" Vorschriften des IV.-. Abschnitts des Baulandbescha.ffun.cs-gesetzes kommt;das. Oberlandesgericht Bremen; aber darüber hinaus zu dem Ergebnis h daß auch diese.Verfahrensbestim-mungens die weitgehend den verwaltungsgerichtlichen Ver- ... fahrensgrundsätzen angeglichen seien, es ausschlössen, die. Kammern und; Senate für Eauiandsachen als ordentliche Ge- . richte im Sinne von Art 14 Abs 3 Satz-4 GrundG zu bezeiehvz.
fieia (vgl II | :.a des Vorlagebeschlusses 3 6 ff)„ Hiernach ist :;rotz der engeren Bassung der Beseblußformel auch die frage der Vereinbarkeit dieser Verfahrensbestimmungen mit demGrundgesetz als in die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestellt anzusehen (BVGE 2? 266 /ß69/)?
X1 das Landgericht Hamburg nach dem Wort-
laut seiner Beschlußformel dem Bundesverfassungsgericht ■gdhz allgemein die Frage vor? ob das Baulandbeschaffungs-besetz Vgeg 3 GrÜhdfl;:^ Gründen
'diesefildrfSg^^ erglffu^ daß das -Land-;
gericht. lediglich die Verfassungsmäßigkeit der Besetzung der !Ivammehh;tuhdfiSenate- in Baulandsadhen; und..S^iVeffahrehsbe---;fe,|i^ungen;/des IV o Abschnitts ' des Baulandbeschaffungsge-' setzes verneint.« Auch nach der Vorlage des Landgerichts Halpurg -fallen deshalb nur :dle;;g;le^
gsnsrand der Vorlage des Oberlandesgerichts Bremen sind., ih die Entscheidungs- und?Bruft^gszüsläh||||;keit des Bundesverfassungsgerichts 0 . 11
:Lll;;bilde :Vbrlageger Ichie :iäß;;:dii:id:UV 30 T 32 ?ii43; ;iauE^
keit; dert ordentlichen Ger ihdt’e:j-::“ hei' e in er Anf e ch t un g der /'( Ent scheid ungen d e r Enteignudidbehörde auch über die Zulus- .■ 'sigkeii; deri'Enteignung hulentscheiden;? nicht gegen das Grund gesetzt'.verstoße => ist überchieiVerelnbarke^ldieher' Bestim-mungen mit dem-Grundgesetz"nicht .zu'befinden; (Art 100 Abs 1 GG? §§ 80 a Ab s; 2 u 81 BVer f GGp 5 2|| 49 t if) u ( '
1.(Lastgleiche gilt.-für idle Im .Schrifttum umstrittene !fragej'i'idb'''disi;Entschädigungsregeiüng des?Baulandbeschaf-fungsgedotzcsr insbesondere.'.§(■ 10. dieses Gesetzes? verfassungsmäßigen' Grundsätzen .entspricht (vgl hierzu: ulai Maunz? ’’Das Verhältnis der Baulandentschädigung, zu dem Grundgesetz ; ( 1955und das dort angeführte Schrifttum);! Denn die.ivorlevl-
genden Gerichte haben sich mit dieser Frage nicht aus einander ge s erst 0 Eine Entscheidungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist aber nur gegeben, soweit das vorlegende Gericht die Verfassungswidrigkeit einer für seine Entscheidung erheblichen Rechtsnorm eindeutig bejaht hat!
Es würde dein Grundsatz des sbg0 negativen fenbscheidungsmo-nupols des Bundesverfassungsgerichts widers^irhclhn,7-'wenn das^ Bundesverfassüngsgehichit - im Rahmen einer Vorlage, die . nur'':bestimmte:einzelne Rechtsvorschriften als verfassungswidrig be ze ich.net", über' die Verfassuügsmaßigke%t-. aiiäerer Bestimmungen des gleichen Gesetzes entscheiden würde, die in Icteinem?unmitteIbaren Zusammenhang mit den Bestimmungen stehen, V'iie hliaiaB'-zu--d'^ _ haibnoi:iEf
übr’igf sich" deshalb . auch eine Stellungnahme zu der -Frage, ob die Entschädigungsregelung des Baulandbeschaffüngsge-setzes mit dem Grundgesetz in Einklang steiittet^
b-bb Zu 1.assigke i;t .der; Vorlage bestehen keine
Bedenken^ Die formellen und sachlichen Voraussetzungen des § Ölt; BVerfGGi^ünd 'hes Art 100 Abs 1 GrundG sindd;erfülifenv'--T:
Bü 'I, Gültigkeit'der §§ 35 ■> 43 Abs 2 BauBBGo ;■ '• b '
tagendenbüerichie bhalten^
«sfripungemtb wonach/ die- iRaMerniund{’Senate für';BaüIan|li^ Sachen mit drei Richtern'des Land- bzwn 0’oerlandesgerichts eins chlie ßlich' des Vhrsitzend Sn sowie zwei, beamtet eh Richtern der Verwaitungsgerichte zu besetzen sind, für .verfassungswidrig* Diebin-dieser;Weise besetzten Gerichte, die nach den Bestimmungen des Baulandbeschaffungsgesetzes -auch über die Höhe der Enteignungsentschädigung zu entscheiden ; hätten, seien keine ordentlichen Gerichte im Sinne deä Art 14 Abs-3 Satz 4 .GrundGo ■■■•
Das Oberlandesgericht-Bremen führt hierzu auss Wenn
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fddrfGi^^ 14 GrunfG '^K;EeGh^swsg vor •',:«§
;heh-: ordentlichen Gericßt’en spreche s 'a©h|ia||l;er :;äsüKit die 'hach ;döm: jeweiligen Stand- der Gericht sh|rfäasung allgemein ;für. die Gerichtsbarkeit ir. bürgerlichen Rechtsstrei--tagheiten zuständigen Geriet.i,e lürdtdiä. jeweils für das Verfahren vor diesen Gerichtgeltenden Verfahrene-Ihorslhriften...i^; ÄugdtWelche Geri.chte diese Gerichtsbarkeit
IlthrihK:fdh|®dieserY^ vor
i;lhn|^im tWegi'teihfaÄehtGesdoch mi t iRüh&ichtiau%:&r;|^ mit der Maß- .
gäbe,, daß für Streitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung keine Bestimmungen auf dem Gebiet der gericht-flöhen Yerfass:ungc;öGe|ifd^^ dürf-
ten,, die von dehllüffd^ in /bürgerlich tighetts^^
"Yörschriften gruhdsätzlich abwichentiilie’;:§i|;efzung der : Kammern und Senate für BaulandSachen stelle aber eine solche grühd-legende Äbweiöhü^^ imiGerichts^hfässuhgsgesetz
vohgesehehen tesetzuhgcberllorde^
:we i t ;■■ er sc heint: :es f d em;: Öh ehlahde s ger icht ,'• /BKe mf t ififf Y he sonders /schwerwiegend, " daß als' nefenamtlic^ -
:;riehteryvorgesehen sindi;i!5aMit': sbifdaht^
: f i ch e: Y erbot:-' d e iy/.;En’t s ch didung s b e f ugnl 7::.;..
richtern- über die Höhte ddriEnteignungse^ gangen. indeMhdurch"Bildüng5von: ’»gemischidhtf^ präkiidehftfSiei Y^ dfch4:zÄ:;:;if5he|hgeschaltet ;
: worden ;se:i;eh|M::Yi: %t®St;YYihi'lY-
v; hirä-^e U beimt-iiaridgei^c^t/t^^YÄerlandes-
gericht gebildeten:Kammern und;:SenatehfürfBaiiiahdsachen als ^Gerichte der ::ordentlichen Gerichtsbarkeit::im’ Sirihe des Art 'fi Abs: 3 Satz" 4:;GrundG angesehen werden können; ist im Schrifi| tum::bereits:;mehrfach erörtert wordeho:fDi u.a» be-
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jaiit von Bathe (HOW 1953 '£'28;$'■ ff), Zinkahn /Buhdesbaublatt ■
1953 » 304 ff), Pergande-Schwender (Baulandbeschaffungsgesetz :
S 166), Dittus-Zinkahn (Kommentar zu dem Bauland be s chaffungs g 3-sets S 44 ff)o Die Frage- wird verneint u.a«. von Mauna (aaG S 38 ff) v Foag/(Recht der Landwirtschaft 1953? 285)? Heitzer (DVB1 1951? -273 ff)? Werner. (D¥B1 1954? 47) , Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1953 S 267 Fußnote:3)o Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit äußern Echoen (DÖV 1953? 713/71(77)? Schultz (MLR 1953 S 600), Giese (DWohnW 1953 S 175), Ule ;,':(DVB1 1954;/. /I38"0 o - ' • 7 • >
3) Der“ Senat hält.die Bedenken der vorlegenden Gerichtet gegen die Gültigkeit der §§ 35, 43 Abs 2 BauLBG nicht für begründe to ; • . - t
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a) Das'Grundgesetz umschreibt den Begriff des^ «ordeutlichen Gerichts,! nicht, setzt ihn vielmehrals ’bekannt voraus«. Ordentliche .^Gerichte im Sinne des Art 14 Abs . 3 Satz': 4. GrundG sind danach’ die;Gerichte, die nach der herkömmlichen Terminologie als solche bezeichnet werden, also'.die Zivilgerichte der JustizgerichtabarkeittJfeu®anüi- f>VBi-:195Gh;:M^ hipp.erüey-Scheuner, Die Grundrechte II, 1954 S 394;BGHZ 4;.
10 /477; 4j‘2'66 /^727\:2 273' • 72747), und zwar ; lediglich die
in § 12 GVG bezeichneten allgemeinen Zivilgerichte'., : hich 0 auch die besonderen Zivilgerichte (RGZ 76, 176 /f777’| 124«.
!73 7296 279 /284 ff7 .mit weiteren
Einweisen)Die gelegentlich vertretene Auf fas sung/) unter /):/'/ den ordentlichen Gerichten im Sinne des Art 14 Abs 3 Satz 4 GrundG.seien-sowohl die allgemeinen wie auch die ..besonderen Zivilgerichte zu verstehen (Rosenberg* Lehrbuch 6? Äufl 1954? 34? anscheinend auch Kern, Gerichtsverfassungsre.cht..2c Aufl S 15) kann nicht als zutreffend anerkannt werden (vgl auch ;;;/ Eeusinger JZ 1953, 167).= Sie steht mit der Auslegung des Art 153 Abs; 2>Satz 3 WRV, der für Art 14 Abs ,3 Satz .4■ GrundG, / ersichtlich (als Vorbild gedient hat, in Widerspruche. Es war -7
;äiigemein sherli^ ordentlichen Gerichten im
Sinne dieser Bestimmung nur!die/allgemeinen Zivilgerichte ';zu "verstehen waren (RGZ:l0i-., 137 in Verbindung mit
RGZ 76, 176 /T77/) . Hur bei der Auslegung des Art 129 WRVs i;
.v| thii :LyiY^;C;i ii'lf ;i:h.v 'h-ii.'.-ji.-u
der garni allgemein vom "Rechtsweg" spricht» ist in der Rechtsprechung gelegentlich angenommen worden» es sei unter Umständen auch die Möglichkeit der Anrufung eines besonderen Ziviigerichts ausreichend (RG-Z il9iV2^
Ist danach davon auszugehen, daß unter den ordentlichen Gerichten im Sinne des Art 14 Abs 3 Satz 4 GründG die in § 12 GVG bezel ohne ten : Gerichte zu verst ehen sind,: i (fötisf1 zunf c^%bz1E|^üf ehf: öb; d
fungs^ehefihiro^elefiehe §usämmenseizuhgYdert|prufö aus J3erufsrichtern verschiedener Gerichtszwei.ge es grundsätzlich ausschließt 5 dieseYSpruöhte^ als allgemeine h:
orient 11 che Gerichte änzusprecKehtYUu^ ese Prüfung
ergibt, daß diese Besetzung der Kammern und Senate für Bau- . : landSachen. /ihrer. Zubrd3iung j¥u ;;äehVtö'rdentliehen Gerichten im (Ehhne;'('hes ’;j|h§lvitJ?G:'fniiiht entgegensteht, erhebt sich die vfelter01Rraie:|v:^ einer solchen
Shderuhg' derhÖrgahisätio^ liehen &eridhte eine .
•V Öhfäs s uhg S r echt! i che . 'S ehr anke : se t z t Höhe .:
.:'.einferiRhteighurigshhts chadigung;zu;is.t]. i Y:lv
■ ■ ää.) RerYvomiObehland^e^ Auf-
:fassungdurc h das; Bau!and |eschaffungsgesetzseien "gemischte . Gerichte" gebildet und -iamii praktisch die Yerwai.rur.gsge- ::7tf richtsbarkeit : in vdie Entscheidung 'überidiö' Hohe' der Ent-' ill eignungsentschädigung eingc-schalter wprden?; kann nicht bei- i 'gepflichtet werden^ ier Begriff des "gemischten" Gerichts y ist dem geltenden Recht fremdi ;;Ra¥.‘ge 1tende .Recht^ kennt Gern Lehre; denen neben hauptamtlichen Richtern ehrenamtliche Y Mitglieder angehören (insbesondere' Arbeitsgerichte £§§ 6? y ? ■ 37 43 ' ArbCG/ , Verwaltungsgerich ::e erster und teilweise
aaaatr.^-:^.
auch Zweiter-Instanz /^§ 11'der. Gesetze über, die Verwaltungsgerichtsbarkeit der süddeutschen Länder, 3? 4- Abs 3 MRVO 1657’) Es kennt ferner Gerichte, bei denen in einzelnen Spruchkörpern neben Berufsriehtern ehrenamtliche Richter-mitwirken (Kammern für Handelssachen /J§ 105? 107 GVG/; -die sogenannten Landwirt-schaftsgerichte>/J 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirts chaftssaehen vom 21 Juli (1953 ? Bund es ge-setzblatt I S ■ 6.757’)■= Dem geltender. Gerichtsverfassungsrecht (i. sind aber (auph.Fäll e ;, ge laufigiiin dbnen: Gehlfhie aus Mitgliedern verschiedener ■ GeriiStb;;h sind oder ;(
in denen vRehl-eh^en;;h^ (Richtet i
zweige angehören oder in denen einzelne Abteilungen eines Gerichtsonhlemthaup mit .
Mitgliedern eines anderen Gerichts besetzt sind (vgl unten cc)
■ • ' it •. 7^ ( ‘ -il' ' i :/ :•• (:;< 1:1 ;Ä:1 (i -1 rJ V ^ b ■' ' •1
J ‘ * ' ' 4 , ' • ,
Riese Halle gemischter Zusammensetzung eines Gerichts
QdeU((etns|7ithheinen;sp>rüehhö'r;^ :
tenden Rechts keine besondere Kategorie von Gerichten» Diese Gerifhfe mit gemiseht er Besetzung sind entweder allgemeine .©deri.:re Ger ieht e eines bes t immten Ger ichts zweiges oder
;;Be:st;an|teiib eines solchen (Gerichts,» Bei der- gemischten Beset zung einzeIner Spruchorgahb ist daher die erste,.und wesentlichere Präge die? ob diese:::Spruchk©nper ..trotz dieser ,Be-^ 'Setzung Abteilungen (eines-Gerichts sein können oder ob sie infolge dieser Besetzung zu besonderen Gerichten werden» Die Frage der rechtlichen Zuordnung zu. einem der Gei*iehtszweige:, taucht nur in. den Fällen; der©zweiteh'Art■ auf;»,-Auch hinsichtlich. der Einrichtung der Kammern und Senate für Bauland- . Sachen ist daher zunächst zu prüfen, ob sie.lediglich besondere Abteilungen -der^.ord-ehtlicheh- Gerichte sind oder ob sie:als besonders Gerichte zu.werten sind»
bc) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Spruchkörper : mit gemischter Besetzung zu besonderen Ge-r.v richten werden, hat die Rechtsprechung in den Fällen der
Beteiligung von laden wiederholt beschäftigt,,
Insoweit ist anerkannt, daß die besondere Besetzung ■ einzelner Spruchkörper diese noch nicht zu dem Sondergericht - der Zivil— oder Verwaltungsgerichtsbarkei.t ©der einer anderen: Gerichtsbarkeit (RGZ156, 279 ™ac^en
(für die sogenannten Landwirtschaftsgerichte OGHZ 3? 272 ,/?74/; BGHZ 4, 352 /ifj/; 5, 100?PS?J 129 13 , :324tf52^;'(Fritsch, Das gerichtliche Verfahren in Land-Wirtschaftssachen 19535 108 ft mit weiteren Hinweisen; allgemein Kern aaO S 86 )<,
: : ec) Der Umstand, daß'sich die gemischte Besetzung
eines Spruchkörpers nlelS afl^^e-el^elhs-(Kfif.erIjiM'7für die Beurteilung der Frage erweist, ob dieser. Spruchkörper Bestand teil eines Ge.richts oder ein Sondergericht. ist, spricht dafür9 daß auch die Heranziehung von Berufsrichtern eines anderen Gerichtszweiges für diese Frage•nicht von entscheidender Bedeutung sein kanne
Infill e,;;7ln/'Jenen ■
:;Z%ei|||fln2 S.pfuefi|:örpe3p\^^
(deh|fffLhsfüfühgeu:':':sv©r;l%
Das/g eit hhäe;iBec£f (
-fleht e ubit 'Mi t gl ied. erh ff ers eff felfner.' Geff.cht szljef:gefb e'setzt, 'sind o' Hinzuweisen '1st be sonder stauf; denfRa^^ tenzkohfliktsgerichtshpffdeff:af&7Riehlern :d:erfJustiz- und Verwaltungsgerichte .hesteht'i Bayeriselien -pf'ersken.
landesgericht angegliedert ist ( §• 8 des BayerischenfGesetzies^ :fr. i2^0:äe^<kM i948,;tIlfU t ; 7
Es kommen ferner Fälle vor, in denen einem Gericht ■; neben hauptamtlichen Mitgliedern dieses Gerichts nebenamt- ■ lieh Richter anderer Gerichte angehörenc So gehören kraft
Gesetzes dem Bundesverfassungsgericht Richter der oberen Bundesgerichte (Art 94- GrundG, § 4 Abs i BVerfGG) und den Staats- (Verfassungs-) ■ Gerichtshöfen der meisten ..Länder Berufsrichter anderer Gerichte der Länder an (vgl insbesondere §3 des bayr0 Gesetzes, über den Ver-f assungsgerichts- ; hof vom 220■ .Juli*. 1947>'■ G?Bi':i4T? 248; Art 130. der Hessischen Verfassung in Verbindung mit § 2 des hessischen Gesetzes, über deh Staatsgerichtshof vom 12o Dezember. 1947?/GVB1 147» 248; Art; 130 der Hessischen VerfAhnung';;4§l^erf■ .§; 2 des : hessischen Gesetzes über :deh(S§äafs 12„ De-
zember 194J, GVB1 1948, 3; Art 76 der Verfassung für das Land iföfdrhein-rWestfa 1 en in ^^ ''des'; Gesetzes
'■über dpn .Verfassungsgef iphtshof' \ 35j7-yd
Art 134 der ‘Verfassung(fuft;
■ §:,.rJb;deilRhe^ izjjjltyleib
' gerichtshof vom -23o Juli'^15)1 (>IDl.fs, i pht^enr||{ger wä 11 uhgsge fi cht sh Ö f enluund^l^ gerieften
,zwar nichtnotwendig','; ■(aller;■■■■
f'ftägellfe .def nrdeutlichen ;Gerl^MR VQ ;.
:?''’rT-u Dem geltenden Recht sind schließlich auch, Bälle bekannt ;in denen einzelne Spruchofgane;'einesigefijihf s(|^
:;Richtern anderer Gerichtszweige besetzt sind» So ist für . r.Biens ts traf verfahren gegen .Richter des Bundes-in'§ 108 der Bundesdisziplina'rordnung eine besondere Besetzung vorgesehen, nach der die Beisitzer der Bundesdisziplinarkasmer ■-'und... des Bundesdisziplinarhof s aus planmäßigen Rieht ern der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der ordentlichen Gerichts-
■ barkeit bestehen müssen* Bür Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der oberen Bundesgerichte wird nach § 110 Bundes-disziplinarordnung ein besonderer. Biszipiinarsehat ;beim
. Bundesgerichtshof' gebildet, der aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, zwei richterlichen Beisitzern des .. .BundeSdisziplinarhofs, zwei Richtern des Bundesgerichts-
Kofs und t zwei wei t er en
Mitgliedern besiehtr
I: Ki Die angeführten Beispiele zeigen, daß auch die ge-mi sclile Zusammensetzung eines Gerichts oder Spruchkörpers mitlMitgliedern verschiedener Gerichtszweige für deren rl'cKtliehe Einordnung im Rahmen des geltenden Gerichtsver-: ÄssungsrecKts-nicht von aus s chlagge bend er Bedeutung sein 1 Icamio Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die erwähnter. Verwaltungsgerichte allgemeine Verwaltungsgerichte bleiben, auch wenn ihnen Richter der ordentlichen Gerichte angehören» : Änd e r er s e i t sh 1 e 'der; Bayer is che Kompefe cht s~
■hoi nicht sclaGh;;deshalb be'schiere«1"^ Angehörigen verschi'edener Gerichifz^e.ig^ ist 1
: vielmehr besonderes Geriehtit:-yfpili er.' dem Bayerisehen: Obersten
Lande s ge rich1t;:;hicht^c;e in- V a sohdbrht-ärge^
Spruchkörpehf'sffltdhheh
tVerschiedener Gerichtszweige Zusammenwirken,, Bestandteile \ t leineslGerichtslöderlbesondere'-Gföichte, sind vikahn. -hiernach - h ■hur nach den gleichen Grandsätzen beurteiit werden, die die it iE e c h t s pr e chung? a 1 s maß ge b end1 jhe it;'de rB e te i I i gühg ^ Jpn : La i e n-: ■;;; bricht ern^^^ Vhattb'Eslhc^^^ \
tVop;';allemidäräüf^|anyiwie der i Gesetzgeber die in frage kom-imenden' Spruchkörperl Gerichiis^
:hirigeordnbt;'!hatl|BGHZ unter:i|-.1 i
Schulte : JTOllHördrhein-Wesifa^ ;i|
dd) In dieser Hinsicht ergibt sich folgendes? In den ; §§ 32 Abs 1, 43 Abs 2 und 4 BauLBG sind ausdrücklich die Landgerichte, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichts-hof, also eindeutig ordentliche Gerichte; für zuständig erk'J ärt wordene Die Kammern und Senate für Baulandsachen werden als besondere Abteilungen'dieser Gerichte gebildet, wobei allein schon die Bezeichnung als "Kammer für 000»
uncl "Senat für „ 0«« auf eine organisatorische Unselbständig- " • keit hinwsist (vgl Kern aaO S 86)„ Damit hat-der Gesetzgeber . klar zu dem Ausdruck gebracht,, daß er die Kammern und Senate für Baulandsachen als Teil der- ordentlichen Gerichte ansiehto Ob ein solcher vom Gesetzgeber eindeutig geäußerter Wille einem Gericht. den iSondergerichtscharakter auch dann, zu nehmen vermag, wenn ees in seiner Gesamtheit, also nach Einrichtung, Aufgaben und Verfahren völlig .von der sonst bei; ordentlicuen Gerichten üblichen Gestaltung abweicht (so BGHZ.4?.352 /560J gegen Wuiff|': Recht der Landwirtschaft _195Q.? 266) kann hier dahinstehen0‘. Denn allein in der •Besetzung .mit: Berufsrichtern verschiedener Gerichtszweige kann aineuAbweichung von tragenden Grundprinzipien der■allgemeinen ordentlichen-Gerichtsbarkeit nicht (erblickt werden (so wohl auch Kern. aaO S 14?)° Von den Umständen aber, die typisch für.-das Vorliegen eines Son- : d er ge'r i cht s .s ind, nämlich ifjeraüs f all eh ;:väüh^fcr|s taatlichen (1 Gerichtsbarkeit, Vorhandensein eines eigenel^^ apparat es 6der Einsetzüng nurfür ■ einen', Zu-
stand (Kern aaO S 86)., ist keiner gegeben.!Ewär ist, wie das Gferlandasgericht Bremen zutreffend herv^)^ ; 'dess;Vorgi;
Aagebeschlrüss^ die)' St eilÜng-/)her nebenä.mf^^
sächeh' mii^ Verwaltungsrichter 'hinsf^
: fr et ühg(;;d;e||^ö'r sifzenden’,' !::;lhre r)Mi t w irkuhg 'hpi)-^ v er tsilung - und der Dienetaufsicht nicht ausdrücklich ger egelt wordeh;i(vgii;BatkeKommentar zu dem EauLBG §■; sicht'hief aüs:■) ergebenden' Bedenkenderscheinen) )ab:eh).;h£ durchgreifend■" daß den; Kammern und Senaten für Bauiand#::>: sacheh entgegen ihrer vom Gesetzgeber eindeutig gewollten ).. ... und erklärten Einordnung in die Gerichtsorganis.ation der allgemeinen Zivilgerichte der Charakter eines ordentlichen Gerichts im Sinne des § 12 GVGabzusprechen wärell
b) Sind hiernach die Kammern und Senate für Bauland-
Bachen trotz "ihrer '■.■■Besetzung mit. BernfShiGhtBrn verschiebt' denar' Gerichts zweige nicht'als Sondergericht.e ? sondern ahn- j lifh':;deh’ Kammern;-für Handelssachen als besondere Spruchköi per innerhalb^ der allgemeinen ordentlichen; Gerichtsbarkeit anzusehen» so bleibt zu untersuchen, ob diese Änderung in';?u-der Besetzung von Spruchkörperndie für die Entscheidung; fi4fe;f^,^Ä^h^ghüngsentSchädigungenl-im Wider--?«,;
'^e^«^|Ght sgaränt ien s tehb;g;#^^ Abs 3 ■
ElfhirfiifG«h!il«:;:|:er.. Zuweisung• die||r;eh? an die.;nfnl allgemeinen ordentlichen Gerichte gewährleistet werden ’ j hgJite^ii^^slll^hentge^lhtdsrhAu^iass^^^lf^, ^erlegenden?
U;iffsetz .Streitigkeiten Uber die Höhe ' f
ordentlichen Gerichten zuweist; Iso|gf:j setzt es zfar damit deren 'Yorhandehh^l^ii^oö^ähisatpriSjQh^ * Ausgestaltung in einer der Tradition der ordentlichen Ge®17] « richtsbarkeit entsprechenden Weise voraus» Hieraus kann je- t
daß Arifll«)^ ?
«i eil e’chliin jed e ^lÄhd e rung! in .; d e r ■ 0r gah i fatic h ■ lühi • f er f ahlböf «
Gerichte"i/werbiete^ '.'.über Ent- -
zu entscheidenthaben.. Eine ./verfass'..! f
;::f'&gsr&chtlichsiS'Chranhsibestehi 'vieihehhi'hur iihs:|weiiv:lls:'| .
SH- ..„-n"- . «". .rHi'-v 'n ■' v ■?. '7«7U«Mu • th-tnriK v«;;UO 1
■die?And'erungen?:den rechtsstaatlichen Schutz? den der Rechts-1;«
jL±;ciiezi ) GeriqhienJhhpl^ e : bietet^ i
| es int r ä Chi i gb) 'Mr d eni:;!, ;.|' ■j: ;?1;;i;' «:II;l«t .
!:;r«Von«/diesem;« Grundsatz;;; ist., da$!Reichsgericht,; in,-, ständige: i? Rechtsprechung 'bei der; Auslegung! des Ar|:«:,;li5; Abs@-2 ■ «uh WeimVerf aus ge gangen, so; ins besondere'■'.ih::;hef*!Wonu'den..;vor^>«:3« legenden Gerichten angeführten Entscheidung torn 3.=. März ..uni 1922 ,;|RGZ ? 1Ö4W 137) ° In dieser Entscheidung hat das : Reichs*« gericht ausgeführt. daß der crden11 :iche Rechtsweg im ginn . dieser;; Verfassungsbestimmung stets ' off engehalten sei bei
der Möglichkeit der Anrufung.
"der ordentlichen, aus unabhängigen und unabsetzbaren Richtern zusammengesetzten und mit besonderen Rechtsgarantien des Verfahrens '(Gleichstellung der Parteien, Verhandlungsgrundsatz, Öffentlichkeit der Verhandlung uswo) umgebenen Gerichten, im Gegensatz zu dem Zwange, zur Entscheidung bei Verwaltungsbehörden oder Verwal-rungsgefichten Recht zu nehmen (§ 136 GVG)fl«
Riese Auffassung hat ,das Reichsgericht später mehrfach bestätige (RGZ- 119, 296 /5007t ■ ■; ■ ■/ ü ;
bl/ !-fu■ Unrecht meinen .die ■ vorlig|ndenYGer 1 chte, die se Vom ReichslehipÄt .aufgestellten ;-Er|tsiie:hifür den .ordentlichen' kechtSwagA:^ von Art 153 \WeimVe einer Ausle-
gung des Art 14 Abs 3 S .4. GrundGini'chtw^mehr herangezogen werden, hacKbem:; auch die Ver wait ungs ge r Achte disse hechtsstaat-(1 ickenb Voraus s¥t zühgeh; ■■ er füll t eh/- iRlphtA^
;|äi "die fiusämmehse eines;,,S.pruehbAgä^
imäiseisbä^ dieseshhoch(einicrdehtiiches ■
■Gärieht'■'Am Sinn des Art 14 : Abs':3:1S .;A7!GrundG kenhSeAcjaneti' Denn der gelegentlich vertretenen Auffassung, es sei dem Verlas-lunpgeset zgeber nur; darauf angekommen, die :EntSCheli|ing;lübsr./ ■fft Aiohe eiher(;Enteignungsentschädigung einem imabhfosgigen Gericht zu : übertrag en, kann nicht zug es t immt werdehA; .Len/. #^fassuhgsgS set zgeber.war wie An/0m^(Vorlagebäsc;^^ Landgerichts Hamburg zutreffend hervorgehoben wird, bei Schaffung des 'Grundgesetzes bekannt, /täßlSseAA.A945 auch Verwaltungs gerichte mit unabhängigen Richterh-hssetzt ;sihd/#^|^ii(i^ Grundgesetz in Art 19 Abs 4 S 2 und Art 96 Abs Al thot zdem
den "ordentlichen" Rechtsweg eindeutig von den anderen/Rechts-: wegen, insbesondere dem der Verwa11ungsgerichcsbarkeit unterscheidet , sc kann hieraus nur entnommen werden, daß.das Grundgesetz unter' dem Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten al-
lein die ordentliche Gerichtsbarkeit im Sinn des herkömmlichen Sprachgebrauchs versteht, der einer Einbeziehung der Verwaltungsgerichtsbarkeit entgegenstehto Lies ergibt sich auch ein-
ieutig; a4|, der Eni;atfiiMgsgesciii'c|ttc; dis Art 14 Abs 5 Ratz '4 .'S.r-und&p;.; :: ' 'S'ib£
Rechtsweges im. Intsehädigungsstreit bei:
^a.fefgn^geh' wurde zuerst in der 32. Sitzung des Grund satz-
■ ah&sc|iusses vom IXu Januar 1949 angeschnitten (Drucksache ■
-Ri'^'ein Entwurf; von iDr.vor4 der
s 1 i; ;¥£ o lg end e Be st immung vorsah2 li s| i|: >
gh eii ent üb er::: d i e;; Ent sctiädigung entscheiden Ipe^jd/0^d^Gesetze die. Gerichte». ;i:1 ;;;;, s;i..|
Bericht ej auR;:^
:;|||ti|:|iieiefen vsollten? äußerte Dr. daß solche ab
ptei*9-hihielvcn-. den'Verwalt en zu ent®
;|hf§S|K :pr .i.:^ ' er h.||.t h; esd a.ub!
;JdIhlhJhS&ru^ ’’Gerichtsh^
chenP :I)er Ausschuß.vanischted sichRi?ür;:1 as 1:
v'' 1 :;;:#Pu;‘.?ää:e s■ ilsC^ s;P:s ^s^llbfc■e.^■.^%.■l.
Br. SflBI 'am, den Antrag, in Abs 3 des Art 14 folgenden
|EifhiUu|zto .■■■■.§I|!|;^
1#-:; |§ir'’’flfe g e h ,; d. e r:.; E i n s ihr äh kung^’o äer|;|er En^
der Höhe der Entschädigung darf deftRiehtshib ll^eg>hic3at; ausgeschlossen ;;werdenn|if£; :J|fj§||t
; ■■%uf d et.; vöm|:y hhsibh end eh;;;: i)r ./p S öh^plfcf" ent ge g engehäl|| ;. daß als Art 20 0 . b er eibsf folgende,^
'\-.-'^.:/;u^Wind' jemand - durch dieföff entliche' Gewaltgin seinem;-;i R echte vor let zt, so s teht ' ihm d er 'Rec h tsweg of f :|n ;»i|
. Biese vorschrifhls.ei absichtlich ähidsh';;Schluß.'' des-, s;.:| Grundrechtskatalogs gestellt. Dr ^l'SfBi||fciv;er zieht et §: äa^.h raufhln auf den - 1 e t zi eil Sat z / se ines,; Vir s qhiags
tu' in der 4C lesung des Ilauptausschusses wurdet dann der
.1 - ;u Vi---...- v - VE
Vorschlag Ir, DVBBÜ (Drucksache Nr 730; 5 der die jetzige Passung enthält, angenommen;(Drucksache Nr 93?).
Im Bunaesrat stellte, die Hansestadt Hamburg den Initiativantrag-}. Art 14 Abs 3 S'4 GrundG zugunsten der Verwaltungsgerichtsbarkeit abz.uänäern0 Dieser Antrag fand nicht die erforderliche 2/5 Mehrheit (Bundestagsdrucksache Hr 402/52) 0.. /: X .
Hach def Entscheidung.des Bundesverfassungsgerichts Vom 21o Juli 1955 (1 BvB 33/51) ist Art 14 Abs 3 S 4 überhaupt’ hür/in das Grundgesetz aufgenommen worden, um die ’iustahä^ >Verwaltuhgs|fÄ (vgl .
-S 21 ■ d , -Int seh ei dungs gründe
l;Hie aber hur;/ ;daB: :dem'; einfachen
':die: 2üweiMh§';(voh, Bntschädigungss t r e imen an Verwaltrngsge- : richte versagt • ist= Sind aber//Wie dargelegt /■:
Kammern und. Senate'für BaulandSachen' infolge ihrer Ein- / gliederung in die ordentliche Gerichtsbarkeit als um selbständige; Abteilungen(:der; Band- und Oberlahdesgehichte ordentliche "Gerichte im Sinn des § 12 GYG’m so behalten bei der hier zu erörternden Frage, ’ob die besondere Besetzung dieser.Spruehkörper/d^ 14 Abs :■%. Sat#';;4/Gnu^^
sgewährten Bechtsgärantlernverletzt( die: vom -für -'die : Zusammensetzung . eines/ordentliehe’h'\Gerieh|hä;|||i:'\//i Sinn von Art 1-53 vWei’mVeri.auf gestellten-: Grundsätzf/I^^ aus ihn Gewichte Denn in diesem Zusammenhang isf.':/aiihih:;i.-/;( bedeutsam5 ob durch die.Mitwirkung von,jeweils 2 beamte-ten, auf drei Jahre bestellten Verwaltungsrichtern neben ;'3 Richtern .der ordentlichen.; Gerichtsbarkeit; in den Senaten und Kammern für Baulandsachen der Rechtsschutz des von der Enteignung Betroffenen geschmälert wird,, Dies aber ist zu verneinen, denn das ordentliche. Gericht bleibt auch bei ./. der Aufnahme vor. Verwaltungsricntern in seinen Spruch^-korper’ "mit unabhängigen 'und.unabsetzbaren" Richtern besetzt,, '
16
;• fee) '■6ie;;..Mitwi^ÄÄg Ton Richtern andere- Ge r-ichtsbar-keiten in Sprüchorgänen der ordentlichen Gerichte ist nuhf
zwar, etwas -Neues! -Sie war früher: sogar he*
ausge-
schlossen n Das G-erichtsverfassungsreoht«, das bislang im • allgcmeinen nur‘die Beteiligurigfvon Baien an der Rechtspflege rannte, hat in den meisten Bällen ausdrücklich bet 11 stimmt, üaß: Richter i^u^ anderer Ge-
richt sbarkeiten. ^ (vgl insbesondere Kleinknecht-Müller^Reit- j berger,...Komm zufiSfPÖ Anm 2 zu § 34t:GfG|:;.g. nicht als Laienrichter berufen twerdenhsö
■Nr 4 GVG, § 4 Abs 3 LandwVerx'Ges in Verbindung ;mi#f|f 14. : ■ i .Abs 1;;Nr 4 GVG)? Irgendwelche Schlüsse ihJ;ü;e| Richtung5 > daß das Gerichtsverfassungsgesetz in der Heranziehung von Rjchtern anderer Gerichte eine Gefährdung des Rechtsschutzes für die Parteien gesehen hätte, lassen sIhht;darauS; aber i nicht ziehen^!.dehn; die Richter der ordentlichen. Gerichts- if barkeit sind in - diesen Bällen gleichermaßen von der Berufung . .-aus ge schloss ent' Die;; Ausschließung' beruht'; also nicht hut fi : !:ä ; einem Mißtrauen.:- gegen die Richter anderer Gerichtsbarkeiten«
; sondern darauf, laß -das Laiehelem^ die -BeruHf
pfungirechtsg^^; Rieht ertbescÄ
f Bas wird .dadurch bestätigtsi daß elhe ehtspreöhe^^fe-;£lf| Be Stimmung für iHahd eisricht er p;diefv|egeh;i^ b es on deren“
Sachkunde b eruteh : wer den,; fehlt ,Es ;;;war;;idanach auch b isherff schon zu demindest- theoretisch denkbar, daß ein Verwaltungs^ richter als' -Handeisricht erberufen wurde , . wenn er die WW':;J§. sonstigenigesetzlichen^ Voraussetzungen ^§§ 109, HO erfülltem .IBäs Amtfeines Handelsrichter si, - das - Verwaltung s-i’ richter schon immer ausüben könnten, fist allerdings ein
.......Ehrenamt (§ ilöt Abs 1 GVG) <>.■ Die Verwaltungsricht er, die
den Kammern und Senaten für Bauland Sachen angeh Ören, üben .. dieses richterliche Amt dagegen im Nebenamt aus.-. Auch die:
iiirsr
Ausübung des Richterämtes im Ne'beÄämt'\;;isi. aber/dein Gericht0k'4:f Verfassungsgesetz' schon seit langem/ bekannt* Wenn, § 4/ G-VG-//-/ für die .ordentlichen offentliehen Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität: bestimmt3 daßsie zu dem Richteramt be-V ■
.fähigt ; sind, • dann :läßt diese Bestimmung sie zugleich auch: -■ als Richter im Nebenamt zu., : obwohl sie die durch Art §7 -■
Abs 2 Grunds garantierte: richterliche Unabhängigkeit formell nicht- besitzen.- Der Grund , ■ weshalb ■ Recht s lehr er ■ und-nur diese vom GVG als nebenamtliche Richter zugelassen sind, liegt abgesehen- von der daraus erwarteten 'gegens eisigen Eef suchtung von Praxis und Lehre darin, daß die gegenüber anderen Beamten wesentlich .unanhängigere-Rechtsstellung der Universitätslehrer keine .Beelnzrächtigung des - Rechtsschutzes besorgen-ließ.(vgl dazu Kern aaG) Venn also bei Erlaß des GVG keine Bedenken bestanden-;,-Rechtslehrer als Richter -in allen Abteilungen der Amts-s Land- und Oberlandesgerichte zuzulassen.- dann kann die Mitwirkung von Verwaltungsrichtern in Sphuchorganen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht den Grundprinzipien des GVG widersprechen a nachdem den Verwaltungsrichtern die Un- -■abhängi-gkeit verfassungsrechtlich garantiert ist*
ln diesem Zusammenhang ist auch noch folgendes zu berücksichtigens Die .-Zusammensetzung von Spruchkörpern aus Richtern verschiedener Gerichtsbarkeiten dient nicht nur der gegenseitigen Anregung? sie ist auch ein geeignetes Mittel, die Einheitlichkeit der„Rechtsprechung zu wahren und einen Weg aus.der gegenwärtigen Zersplitterung der Gerichtsbarkeiten zu weisen* Sie. liegt daher im Zuge der Entwicklung und wird vielleicht auch bei den ordentlichen-Gerichten: tnoehrg. größere-Bedeutung gewinnen (Kern aaö-S 147 spriori von der Regelung . im Baulandbeschaffungsgesetz als einer./ vielleichtuk'',,,;.,; zukunftsreichen Neuerung) 0-Es besteht jedenfalls kein Grund zu der - Annahme, daß das Grundgesetz., für dieFälle ,/' in deihäii|-S||| es ausdrücklich eine.. Zuweisung von Rechtsstreiten an di-e::4G-./|||||
ordentlichen Gerichte vorgenotnmen hat? \:hih^";s®lche Ent-wicklung habe hindern wellen,
^erlegenden ■' Gerichte /ihre Bedenken ni Öht■■' gffizf■■jfiIgepie ihtaüs. d em Zusannenwirken von 'Rieh t ern ?er-schiedencr Gerichts zweige in einem Spruchkörper herlei ten., sondern die Zuziehung von Richtern der Vorwaltungsgerlchts- . barkeit als vfriassungswidrig erachten,:iÄaffiiuhhen nicht ge-: foigt,.;:|ifhhä'eh^ :;;iih der Entffläd^ an ;
:dle.;;pr^ .'zwar\'im^|^n^eh^R:echt..
d.ahSu¥^::i^^t:r;§li/f &esetzgeber ;greß e r e•'fertpahlhIzpr.:;dhstiz ais-zuii^ der Vfi§|§||^^
barkeit hatte (Kern aaO S ?9)Rieses größere .Vertrauen /•/ -y gründete sich dama1s auf die für die ordentlichen Gerichte ! hisf ehehllh/'Sf'sonder enhR^^
llihf i öfifühgund ;f di e'fäui c hf ühr ung /d f r f ahr §n s Ih’ii'e. ' fb e i !: |
heh/(Ve|^ nur>unvollkommen gegeben -waren^ n i
(Elf i&i.Z il95Ö, ('227) i /EielZuwf isung?(ä;er-' Ehtsöh^ ' 1; 1
/s/ireit 1 gkeiteh-:.an;;/die.. ordeh11 icheh''Gerichte'hm;;..;Gruhdgesetz.h 'dürfte dagegeniwehiger aufleiner/Gegenüberste11ung der Ein-1 richiung der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsge-richte als auf die ;:J3erücfe Gegeben-
heiten zurückzuführen sein, die unverändert bleiben soll-ten (Böhmer., Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung (/-io.'.Büch ^igsöf'vGSd . sprichtihpni/einem -fürifai^^ . /hc/if
Rechisslaatsbewußtseihisakrfsankten pri^llegiumhder' bür- 1 gerlichehlGerichtsbar|:eitf|i.Es kommt hihzufhdaß (das ver^-mu* waitungsgerichtlichei(\rarit&h:ren - insbesqhäerfl<3.ie kassa- i iörischhhfunktipn / der:;; Urteii das Peilen einer dem ,V d
§ 237 ZPO entsprechenden Vorschrift - sich für die Streitigkeiten über' die Hohe der- Entschädigung nichtleignete ' ;d (Ule DRiZ 1950, 227)« Aber selbst wenn man sich der Auffassung anschließen wollte, das Grundgesetz, habe den:Gerichten der Justiz deutlich einen Vorrang vor allen anderen
Zweigen der -Rechtsprechung eingerüuut» was vor allem in den ArtM^ji/lfi 34 und 19 GrundG zu dem Ausdruck komme (Kern aaO S 40; JJle DRi.Z 1950, 226; vgl auch Hoitkotter. Anm II A 6 a zu Art 96 mit weiteren Hinweisen), so berechtigt dies nicht etwa zu der /Polgerung», der Verfassungsgesetzgefcer sei von der Vorstellung ausgegangen, der Rechtsschutz des Einzelnen erfahre •; eine :^ihdernngh ,wenn.- er ieinem Riohücr der Verwaltungsgerichts-barkejli^y^lfc'&t.^'A:derAd^ werde c
Maßgä$bnd;A^ hi'bsieh-v of f’e^tliähr echt lieh ■ - ■.
Streitigkeiteh)|an^|;f:|ine ;■ :&i:vif gehiöh|:|-lürf te vieImehr ,; vor/ ■ a^Ihm daß /dh;P^ cp
inAheft>te aflf b:|a|s§a^
.Gerißjpber’|?h£!./t;lhi^ wai;tu|^^gl|)i ei:|i‘"||hma/i s tno ch; ;:nf chf
mäßigljw|h'’auch hinsichtlich der für den Vqnsißz getroffenen Regelung das Übergewicht der Berufsricht erb-der ordentlichen. Gerichtsbarkeit wahrt* besteht kein GrUhd);:)fuAder;Besdrgnis|:h daß die vom Grundgesetz vorausgesetzten Rechtsgarantien durch-die Art der Besetzung der Kammern und Senate für Bau-landsachen beeinträchtigt oder 'ernsthaft:;gefI®®
Die Yerfassungsmäßigkeit der §§ 35; 43 Abs-2 BauLBG ist deshalb^'mäeh.;Auf fas süng/sdhs Senates zu bejahen«*
IIo ".Gültigkeit der, Yerfahrensvorschrifteh des IY«
3 schnitts des Baulandbeschaffungsgesetzeg (§5 32-44)^
Es ist denAvoriegendeh; Gerichten darin beizutreten, . daß das im IV« Abschnitt des Baulandbeschaffungsgesetzes vorgesehene Yerfahren /von dem in der Zivilpnö-zeßordnüngAgee regelten Verfahren weitgehend abweichto Die■Verfahrenseihi/' .Leitung geschieht nicht durch Erhebung der Klage, . s'ondern' r durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei' der Vervvaf^
20
tungsbehördo (§ 32)v Für das ;Yerlali^ön2Vor j_den Kanimern für';;-: Bauiandsachen sind die Yorschriften; über das Verfahren bei len:;Äm|sgerichten anzuwenden (§ 36 Abs 1 Sazz 1) , Der Ver~i Bahdiungsgrundsatz ist :durch den Untersuchungsgruhdsatz ersetzt (§ 36‘Abs 2)„ Es ist ein besonderer Beteiliguenbegrif? geschaffen (§ 37). Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde kann nicht nur aufgehoben^ sondern auch abgeändert werden (§ 40 Abs 2 Salz 1), Das Gerichlt^äahf::'Ä4j“ag-' bes ::bebeiii||entiinaus ? der; den' Antra|;i|^ :Ent-.
?scBeidün^ hat ?v':;den ? so-
tweit;;:etnbahfe^ oder; - die. :Ent;aD|nunpsbehÖrde es
Als 2 Satz-,;'2;),0;b>>chi'ieW . d.ie;.: Ent4'2
|s|hei'|:un|eff für'y'Baül'anfe der 'Beb:
jnpfbliit der;.';EeviBlfMb:^^ ;
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Yb trat ff I eh zi V i lg e hi ch't s b arke it‘: gei t enden Ye®|llhehs grün d- t ;b balz eh- ‘madhen;''ab e r:: d ieKamme rn^un^bSenat ei^ bSäoch. nicht zütSbndergerichten!^ Sinne;;öe^^Btsy§rf asg. sungsgesetzeso. Ein besonderes Verfahren ist ebensowenig wie eine besondere Besetzung ein sicheres Unters cheidungsrnerkmalj zwischen allgemeinen Gerichten unitSohdergaDtahten; denn vor] einem allgemeinen Gericht kann ein besonderes Verfahren und vor einem Sondergericht das normale Verfahren der ordenu-lichen Gerichte stattfinden 4? >
352 /1>577', Kern. aaO S 86), So ist das Berufungsverfahren ;b in Patentnicht Lgke is Sachen nicht an die Vorschriften der ^'ZivilDrozeßdrdnung gebunden? sondern richtet sich nach der ;4:;ionderregeluhg 'der Verordnung; vom; 30 o : September 1936,; (RGBl
■ /.ff
bb;-Dibbolö;- § 42 Abs '5 PatG) ? die uba^
' • ■ •
ii? grundsatz durch "'das Amtsprinzip ersetzt (§; 5 ;do;Y0)b : ohne ;; itb.daß hieraus: jemals gefolgert werden wäre, diebmitbdiesen b ;;;: i Berufungssachen : befaßten Senate des Reichsgerichts bzw» desj
Bundesgerichtshofs- entschieden lir$.a|,entnichtigkeitssachen nicht als allgemeine oraentliche\ßerichte im Sinn von § 12 GVG° Auch bei Prüfung der Gültigkeit der/ATerfahrensvorschriften des Baulandbeschaffungsgesetzes kann somit die"entscheidende Präge nur sein? ob durch die Abweichungen in der 'Gestaltung des Verfahrens bei Streitigkeiten; über die Höhe der Enteig-nungsentschädigung gegenüber .dbr'lin;.vermo^
Streitigkeiten vor 2jivi'i.gerichten -he rkömmiicherweise geltenden VerfahrensOrdnung die Rechtssicherheit Und - der Rechts- . schütz des Enteigneten wesentliöh' gesc|Lmäiert v^ird und damit die.vom. Grundgesetz in Art 14 Abs 3 Satz 4 vorausgesetzten
■Das Reichsgericht hat die Schranke^ die Art 153
WeimVerf einer von der Zivilprozeßordnung abweichenden
Verfahrensgestaltung setst;y;HarihVföb^
''daß.'sie die prozessualen Grundlagen des für die ordentlichen Gerichte durch die Zivilprozeßordnung be-: stimmten Verfahrens und diejenigen Vorschriften; die wesentliche.Un t er s c h i edsmerkmale, des Verfahrens vor
Gerichtenylim":Gegensats m|ei7er^;^ ifa£ren b ei' d en Verwa 11ungsbetörden und! ip^J^l^eridhtbnj'- huf stellen?' nicht l'antas tend'd arf!t®RCj-Z • lÖ'A'^-'
fj| efclie^ Jerfahr ensvö r sehr i f teni d eniHrvllprozeßord^
:lö&el'y: s pwe l't" :e in-'S t r ei t'üb er ■ ;d i e lHc|ile";§^
^ehlsclaäigü .in 'iPrage 1st ehtiünicii^
f en? hat das Reichsgericht :bichi.il:my;e^ ■ h;
;;Hachdem/daS: 'Grundgeisetz ordentPicKei^ _ ':uj
,, tungs ge richte als gleichgeordnete ?. mit ^gleichen Rechtsgarantien ausgestattete Träger der Dritten Gewalt - behandelt und unabhängige? von der.Verwaltungbrganisätprisch' getrennf te Verwaltungsgerichte eingerichtet -worden:sind? wird als b entscheidendes Kriterium nicht mehr auf die Unterschieds-.merkmale des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten abgesteilt werden können« Es ist
- 22
v:i.einehr bei jeder von den allgemeinen Verfahrensvcr-schri f ten der Zivilprozeßordnung abweichender. Verfahrens- -Vc; ’regelung für Entschädigüngsstreitigieiien zu prüfen, ob ■ .-c durch die das gesetzgeberische Ziel des Art 14 Abs 3 Satz 4 ;GrundG vereitelt oder beeihträchtigt::wird;; wobei unerhebuvw :HKiph ist ? ob und jiiiwieweit :d^s Verfahren ;vor den Verwaltungs-. gerichten gleiche Verfahrensregelungen aufweis um Gehr mar vor. edieheffi;^, fl j
■ ll;) | ,;fii AbsvlcBauLBG, -ywonaebi^ der Ertt-|
^ignung£äbehörde :nur I durch/; eine nil e.i|ll&^
..einzureichenden; Antrag;auf gerichtliche Entscheidung ange-:fechten: werden ;Rahn? verstoßt 'n|cht;h||^ %%
weil nachteilige Folgen aus dieser Regelung für den von «,¥
..der; nichtig /|rl/|
32 /Abs ■2: BauEBG ?^jd'efifürIdent 'Ambrag^^ ;
.Entscheidung eine Br ist vent zwei': Wochen :V0rsi;ehts>r;bist gleiß! ;
:• : :: V ::-e- .-Sa
.falls nicht als verfassungswidrig anzusehen« Die Geltend- »
machung von Entschädigungsansprüchen:: vor den Gerichten war:I ■schon .immer; befristetlXaüf './SlMohatel § :f© ;:d:es preußischer
Enteignungsgesetzes vom 11 „ Juni 1874? GS 22ly und § 4b des.. badischen Enteigriungsgesetzes vom 16, Juni 1899; GVBi 359; . auf drei Monate : nach § 13. Abs 2 des Gesetzes über den Bau ' der Saaletalsperrelbel Hohenwarthe? vom 131/Februar 1935? ^
933; auf;6 ;Wochenfnach § 11 Abs 3 der VO über Neuordnungs- 5
Frist in § 52 Abs 2 besonders kurz bemessen ist? sc kann di* dadurch herbeigeführte Beschleunigung des Verfahrens durch'
RGBl- I S 189 ;V: auf leinen’ Monat hach: § 33 der'Iv -VO über J Wasser- und Bodenverbände vorn 3= September 1937? RGBl I 8
aus auch im Interesse des Enteigneten liegen
■2)' Auch J_36_Abs__l, der'■ den Anwaltszwang ln dem Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen beseitigt, führt nicht zu einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Minderung ' des Rechtsschutzes des Enteigneten.,
Mit der frage, ob Art,153 ;Weim^eif. die Beseitigung des Anwaltszwähges für den.Staat im Rechtsstreit über,die Hohe : der Ent e i gnungs ent a chad igung zuließ, hat sich das Reichs- v gericht bereits in seiner schon mehrfach erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 1922 befaßt (RGZ 104<, 137 :/%A0/-') Es hat "füh';lulaAsig erachtet, ; daß' h.l:h::Jhr^fii;chtüng-s ich > durchv ^Reihen Anwalt'"yerfr ete^^ f ür|hj;äi'e;':BefÜ!gnls des
Staates ersetzt werdesich eines.,juristischen Beamten des/ . 1,"höher eia. herwälhün^ teh hals ■Erhhhthe^
; bedienen., Der,gesetzgeberische Zweck.des Art 153 WeimVerf,
; den Enteigneten zu schützen;, werde nicht .vereitelt oder be~
: einträehtigt , wenn der staat'ihicht' %
:irfteh :;Wehf:et'' Dahlkohne für den: Enteighe|;eh;/sofaÄ'lünst dj^ ih/ Ajh'e ir|'//;AhhAi:A:^
il?1,'-; Durch Art- 36 Abs 1 Satz 1 wird nun zwar der;;;lAiwlS|l^| h-zwänghiehfihürhfürideh/Staat RRendernAäuch/ f^ he ten beseitigtA4l)df:^&wältszwang' ^
fahren vor den Amtsgerichten:^zeigtiidas:/f einen AnWälfs^ kennts keine wesensnotwendige Grundlage des Rechtsweges -vor;• den: ordentlichen Gerichten (vgl RGZ,;i04u::;15f^^'J®4^h:4?hieh|e||^ 1/ ist bedeutsam, daß:rhas,:®äulähdbeschaffuhgsgesetz den !Rel||i||| •'1 teiligten nicht ',;e twäpüht er sagt:,: - sich vor der Kammer für Raul land Sachen durch Anwälte vertreten hu'-lahsen, ’ h©ndöfh7hw^i:UjS den Zwang zu: einer anwaltlichen Vertretung entfallen laif||/:| - Dies kann aber - vor allem bei einfach gelagerten Sachver- ; halten - für den Enteigneten, dem damit das mit einer Refhi-Sl tretung durch Anwälte; verbundene zusätzliche Kostenrisikb ., v, erspart bleibt durchaus1 vorteilhaft, sein,, Eine etwaige Ge- /
fahrdung der Interessen eines, rechtsunkundigen Enteigneten durch die Beseitigung des Anwaltszwanges wird zudem durch ■ -;die^Einführung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 36 Abs 1-BauLBG) ausgeglichen, -denn- ein Verfahren mit Amtsaufklärung.;1; läßt die Vertretung durch Anwälte eher entbehrlich ersehet-;' ; ■nen als das von der Verhandlungsmaxime•beherrschte normale zivilprozessuale Verfahrene ü
.* • iV-':."--.;.-':.. • :,.i IR:,.. C--- • ■ rlh
...y;-;....uRl ,•; Vv^Ruu-hu^ ■' • pRu v v / yi-u
: /3) Auch gegen die" in Jr,36_AbSmi|''vorgesehene Ersetzung’’ des Verhandlungsprinzips durch den-Untersüchungsgrundsatz bestehen keine verfassungsrechtlichen -Bedenken„ Zwar wird damit das in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zivilprozeß sonst übliche Prinzip durchbrochen, wonach das Gericht an dais tatsächliche Vorbringen, soweit-es unstreitig ist, und die Beweisanträge der Parteien gebunden-ist«' Es kann aber nicht angenommen werden, daß die Übernahme des im Verwal-tungsstreitverf ahren herrschenden Amtsbetriebes. eine ■ Veruuuu hphlechterung; der prozessualen■Etelluhg^
'zur Polge habe« Auch'in der Ziviüpr.pzeßh^l^iihg-:
Prinzip ■ des .Parteibetriebes -schon'irnmef’;;Mshahm#
i'|mt|J|sf i: in d en;; I e t zt ehv- JaHr z ehnt eh"^ jä-u&ttiswWK
fe|m(ebli c|ii ab ge schwächt. ;i^p.r d eni (.vgl -Bo e Hin i ii X| h ; i iiii ä Ei aghEt, r
ii|i|r Rbürgerlicheh Re cht s ordhungi-' 1 a Büehf
:h|rg fiö.: S :i0j: ileiß.ii;pie;;fg'eise tzliobe;
l||n|::;}d;er .zivil'- und;' VerwaitUhgsgeric^
So kennt die ■ Zivilprozeßordnung den’;Amtsbitriehi,uiii atu inüf:'
t:.^>]vvü.üi:::-'ru...-r'. • ■■. -vu-u:-’ ■ r.u'u A‘-r'vih-> ■. RR: p : a-Ah-u/uuu u A :,uü;-üüu- | AV'.-- V- 'R
■ Ehe 5Üuhd K ind s oha f t s s a che tu und.- ihm ..Entmünd^lhngs verfahren, -ui:; t Es wird allgemein anerkannt^ thierisüo^
satz stärker auf die Erforschung der materiellen Wahrheit zielt als die Verhandlungsmaxime« In der Einführung dieses Grundsatzes in den Entschädigungsstreit kann deshalb ein unzulässiger Einbruch in die durch Art 1.4 Abs 3 Satz 4 i
GrundG gewährten Rechtsgärantien nicht erblickt werden«
Dem steht nicht entgegen., daß das Reichsgericht in seiner im 104» Band abgedruckten Entscheidung (s 159) den ^"Verhandlungsgrundsatz" als ein Merkmal)des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten erwähnt hat =, Die Hervorhebung dieses Verfahrensmerkmals im zusammerihangjm dem Hinweis auf die Gleichste11ung der Parteien und die Öffentlichkeit : - der Verhandlung deutet darauf hin, daß das Reichsgericht vunteri'iVer|Lanfiuhgsgrundsatz,! das Prinzip,der mündlichen . Verhandlung verstanden Hat, das das ;Bauiandbeschaffungsge-setz unangetastet läßt» Aber selbst wenn man annehmen wollte, das Reichsgericht, habe durch die Erwähnungdes Verband lungs-. grundsatzes den Parteibetrieb in eilieH)J:®§iHsä|z))'zu dem':-ÄmtS3.
• betrieb stellen wollen, ist'aus‘der-weiteren BegründungH , i: ;]:diesäf; UrHerls -hichketwa' zu- enthehmengf||^ habe in dein Parteibetrieb' ein für
tön" so wes entliehe ■ Verfahr ens prihiif ;
);: ■ .')f eine) B es eitiguhg zugunst en der 0 f f iz i’almakime al s J erfas-. l lsuhg^ angesehen hätte0 . - \ V. ,
»' der dem Gericht gestattet, auch;
)) vihso'^ Entscheidung der Verwa^
r) .zu::tr ef f en|l;älz);:d^
V -;|ir' Ehfeighüng.in"'Präge steht, fällt ^ zwar aus dem System-'
/)fer ' Ziv 11 prozeßordnung heraus =) Verfassun^gsreaht^eH|;iBea^^|5
■ diessiBegelu^^
;)l;peHr; nur sine Folgeerscheinung der neuen Aufgaben,.. d i e d eh )§:'l:Ifdentr^^ mit der,Übertragung der Ehtscheid^gs;|
))::)HefughiS ! auch über die. Zulässigkeiz der Enteignung zugefäl--.) )));fei sind « n ) ■ üi'd'.u.-,,, :
'■■'S:) Auch gegen § 45 Abs 1.. der in Enteignungssachen den ■ Berufungsr e cht s zug "aus schließt, sind) durchgreif end Hrverf as-... sungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben«' Zwar stehen-in
vermögensrechllichen Streitigkeiten vor den ordentlichen p Gerichten den Parteien _ abgesehen 'von-den amtsgerichtlichenc Bags, fcel Isachen - grundsätzlich zwei iatsacr.eninstanzen offen*; Der Ausschluß von Rechtsmitteln1allein widerspricht aber noch nicht den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und den ^allgemeinen Vorschriften des Grundgesetzes über die Offenhaltung -des Rechtswegs (Art 19,Abs 4 GrundG; Beschluß des VGH Stuttgart vom 80 Februar
des Bundesverwaltungsgerichts vom 12u Januar 1954;/BVerwG
;l;> 607) o
"III
Bei der -weiteren Frage aber, ob der Wegfall einer zweiten Tatsachenihstanz in BaulandSachen noch mit dem durch Art 14 Abs 3 Satz 2 GiundG gewährleisteten besonderen Verfall r e n s s i c h e r un ge n füroEhiseh^
klang zu bringen ist, fällt folgendesins Gewichts In dem dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Verfahren vor dei; Bate Lgnungscehcrde :i.st auch die Höhe der Entschädigung f est-. zhsetzend Bereits in diesem Verwaltungsverfahren sind somit :äl |e für .-di e) Ahgeme as enh^itl dhr-iEht s chäd i gung maß ge b 1 i oh en :;tmsiändä :;|u prüf en „ Berücksicht ig;; ,.mäh\weiia^
^;Bachvehia|'| 5'i:soweitier fürldie;: Höhei der..’Ehfä©^ vj
: ''':ih’Rnt''elgnuhgä;sachen weilgehen^^^^^
: 1 iegt■ .und ;zurWahrung deriEinhe i 11 ichkeit 3er.(■Rächtspr s ©hung leihe Grunds at zre vision .an .henlBundesgeff cM i st, so -' kann alle in;; in de r 1: B| S e i f i gi|pg")|;er:( Be r tif ungs i ns tankj .keine so einschneidende Mindpr^ -pll
S i eh e r ting en des V erfahre ns: v© hi ide n:; or dent lieh e n Ge r i ch t e n.;| erblickt werden5 daß diese ■yO'rXbhfif t.-als grundgesetzwidrig..,, erachtet werden müßten Nachdem sich der Gesetzgeber ent- u# schlossen hatte ? das ganze Enteignung©verfahrenalso den . Enteignungsakt und die, Festsetzung der; Entschädigung ein und derselben Gerichtsbarkeit - und zwar der ordentlichen .u Gerichtsbarkeit - zu . unterwerfen., machte sich zwangsläufige^
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weise eine Anpassung des klassischen zivilprozessualen Ver-;f
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fahrens an diese neuen Aufgaben erforderliche,
6) Verfassungswidrig dagegen erseheint die in §_4Q ;
Acs 2 Satz__2 getroffene Regelung« die vorsieht« daß der Ent-eignungsceschluß. '-der nach § 30 Abs 2 d auch die Entschädi-/güng' ehthält, zu Ungunsten des Antragstellers abgeändert werden Rann,' wenn. eih;;-ahäerer :Bfthll$gter öder die Entschä-higühgsfceliprde ^ es,'’;:Vei^:ti:ägf■ ./ ■ cfill
Danach kahn-aiso die von der EnteignüngsbehördelfesfA;1--: gesetzte 'Entschädigung-,--im gerichtlichen Verfahren nieüü huB;:5
Ehtschädigungspflichtxgen - d„h0 des durch die Entschädigung Begünstigten (§ 9 BauLBG) - sondern UoU<>: ipuhlfauf^' der Gemeinde (§§ 4QVl37y 21 BauLBG) und so-
Vgar auf-Antrag der Enteignungshehörde :herabgesetzt werdenyu-Ifellst ^"wann nur der Ent eignete den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hato Eine solche Verfahrensgestalhung ;?widershficht nicht nur. der in den §§ 308? 336? 559 ZPO be-fstimmten Bindung) des. Gerichts art -di^ ;es;per-V'7S;
”pchäfff auch ;der;;Gemeinde ’und /derfEfttjpl^
.'Rrhseßführ^ den 'Enteigne|en;:;%ingt7^
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■yEine derartigs Ausgestaltung des,,:En:ischädigühgs'stre its|,stef 1V eine wesentliche ;l/>'rschl'echteruhg' Be^ fefgnet.en; im Vergleich ..--zu ts ein er Stellung in einem nörmllenfni ■eivilprozessualen Verfahren dar y in dam als sein ProzeB:-;glllll gegner?. soweit die Höhe der Entschädigung in Präge st.e|.t.,y>:-7Vi allein der Entschädigungspflichtige- in Betracht '-kO'inmt'olBia^Sf'
. in § 40 Abs 2 Satz 2 BauLBG- getroffene Regelung erscheine ■deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar., soweit sie rill., nicht nur dem Entschädigungspflichtigen? . sondern zugleich allen anderen Beteiligten sowie der Enteignungsfcehörds ein -
Antragsrecht auch in Ansehung der Höhe der Entschädigung
zubilligtc
III° Ergebnis;.;: ■
Der Senat ist hiernach zu dem Ergebnis gelangt, daß die §§ 35 »i' 43 Abs 2 BauLBCr nicht gegen/'das Grundgesetz verstoßene Das gleiche-gilt .für die V.erfafifensvorschriften des ■IVc Abschnitts des Baulandbeschaffungsges e t z e s mit Ausnahme von § 40 Abs 2 Satz 2, der mit Art.14 Abs f Satz 4 GrundG unvereinbar 'erscfö|in^ '
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