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BGH

Gericht: BGH

deren Beamtenstatus, : tro tz ihrer Ehtf ernung vom Amt: unverlind ert geblieben ist, gegen den Gleichheitssatz. :. zur Regelung der Rechtsverhältnisse der ver-drängten Beamten und Berufssoldaten (G z Art ■ 151 GrundG) vom 15, Mai 1951 verstossen hin-/ // sichtlich der einheimischen, erfolgreich ent-: nazifizierten Beamten, deren Beamtenstatus ; trotz ihrer -Entfernung vom Amt unverändert geblieben ist, gegen sätze des Berufsbeamtentums die hergebrachten Grund-: Jf^SGesetz s Igig ■; ji -.vE e hh t s sä V zf Afctenzeichenx ermächtigt den Bundesgesetzgeber nicfip hei der ihm aufgetragenen Regelung di| a us dem Gr und r e c h t s t e i 1 : d e s G r und g e sef "(Gleichheitssatz und ’Bigentumsgarantil sowie aus der, ins titutioneilen Garanif ;;des Berufsbeamtentums sich; ergel ’Schranken zu überschreiten» Verhältnis zu dem G z Art 131h Gr und G vom1 Eie 3, Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach hat das Verfahren durch Beschluß vom 2., Juli 1952 gemäß Art 100. Als 1 GG'ausgesetzt, weil nach ihrer Auffassung der § 77 des Gesetzes zur Regelung: der Rechtsverhältnisse:: der un-us der Art .131. (BGBl I 3.Q7) gegen die Grundrechte der Artikel 3 Abs/ 1p .74 und 33"A'bs 5 GG verstoße und daher ver--fassungswidrig sei. Wegen des Sachverhaltes, der dem Rechtsstreit zugrundeliegt:, kann auf . Der'Kläger war seit dem 30, Januar 1939 Beamter auf Lebenszeit in den Diensten der beklagten Stadtgemeinde, Hr hat sieh nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in September und Dezember• 194-5 und auch später bei der Beklagten zur Wiederaufnahme-- seines Dienstes gemeldet. Seine > Wiederbeschäftigung'wurde jedoch wiederholt abgelehnt -Da diese Ablehnung nach der ;:lnsoweirh-als'-^richtig au : unterstel- * lenden Annahme des Prozeßgerichtes raus politischen Gründen . am 8, Mai 1.945 im öffentlichen Dienst standen, ’ihr Amt ,»,»- , aus anderen als .beamtenrechtlichen'Gründen verloren haben und noch nicht" entsprechend - ihrer - früheren:. wiederyerwendet -worden sind" (§63 Abs 1 Ziff 1 Gesetz nach Art 131] v Auf diese De amtengruppe.- Vorausset- ,, sungen ein "Übergangsgehalt" nach Maßgabe des § 37 aaO zu ge-' währen ist, entsprechende Anwendung, Der Kläger wird daher vom Gesetz nach Art 131 erfaßt, +) 1, - . .Zu bis Die Vorfrage, ob dem Kläger Rechtsansprüche gegen die Beklagte zustehen, die durch § 7*7 aaO abgeschnitten sein könnten, ist zugleichvon entscheidender Bedeutung für die Beantwortung der Hauptfrage der Rechtsgültigkeit des § 77 aaO Auf/die vom Landgericht erörterte Präge, ob der--im Art 13" GG selbst enthaltene Begriff des "Ausscheidens" eines Beamten auch den Pall rein.'.tatsächlichen Ausscheideriserfaß!ylbo:mmt . in dem obigen Zusammenhang nur von Bedeutung, obdas“Ausfüh ungs jesetz-i zu Art 131, das; ’ja möglicherweise, über den im Art 131 jesteckten Rahmen hinausgreift, die Rechtsverhältnisse des- ll; Aus Gründen der Übersiciitliehkeit: empfiehlt es sich daher, die Rechtslage,; die: vor dem Gesetz nach. Art IJI bestand, im sachlichrechtlichen Teil des-Gutachtens zu erörtern und das Bestellen sold he RR für' Aus dem Gesagten folgt zugleich,, daß es auf die Rechtsgültigke 1.1 des § 77 nur insoweit ankcmmt, als ge- .c räde dem Kläger Rechtsansprüche genommen worden sind, während es für die lprozeßentscheidun|.'u^r^p^hh'--ißt Art" i lii : soweit- e sc dem; Kläger gewi s se Ans prüch e gewährt:,// we i tergehehdeÜAhsprüehe dagegen ausschließt,/damit einen Ringriff in/ die /Rechtsstellung des Klägers vornimmt, der mit dem^Grundgesetz nicht vereinbar die nach Lage der Dinge undurchführbar erscheint, Es müßte nämlich: dann; anhand: jeder ■■ einzelnen: Vorschrift des Gesetzes-geprüft werdenob ihr Inhalt in Bezug auf die davon-Betroffenen eine als verfassungswidrig zu beurteilende Abschneidung von Rechten darstellt,. Bei der Vielgestaltigkeit der unter Art 131 fallenden Beamtenkategorien ist aber ein solches Unterfangen von vornherein zu dem Scheitern verurteilt? da die Auswirkungen der einzelnen Vorschriften unübersehbar sind, Bas Gesetz wird bekanntlich nicht nur wegen der hier in Präge stehenden Bemessung der sog. sondern unter anderem auch,wegen der Einführung des Stichtages vom 23, Mai 1949? 6v 35 aaO als Beamter zur Wiederverwendung und erhält ein Übergangsgehaltm : nach Maßgabe,des § 3.7-0 aäO ? Die Rechtsstellung des Klagers grühSet; sich ;aui : |: 63 II des Gesetzes nach:Art '131 . daß; weiteh|ffif|t§;|;^n||ifä,V 1 e ■:U'i das;; Gesetz nach/; Art1 31 Age Wahr ';ausibschlQs-;, ch gewähren- z,B, Schleswig--KoI-stein, Uordrhein-W'estfalen und Hamburg be stimm ten Kategorien Von Entnazifizierten einen 'Rechbeanspruch aut Wiederverv/en- 3 dung (Nachw bei Heyland, Reedits Stellung, S 27 1) Für Rhein-landhpfalz 'gilt; das’nicht, Nach dem landesgese tz über die .Rechtsstellung;:frühereri..Angeh6rigerl^ ;öffentli;e|ibn /iienstel '/yom ■■23»; März T94.9 Verwendung nur den "Hichtbetroffehen'':;:iü^e'stähdeh; Die übri-|: geh entnazifizierten Beamten, insbesondere Geme1ndebeamten, ’erhalten,/' solange / sie" nicht Viedisrbebchai/hf %Atl des gesetzlichen Wartegeldes ■ als; Unterhalte je/döeh V Es könnte hier aber die Krage auf tauchen, ob die \Ter~ fassungswidrigkeit der Regelung nach § 63 des Gesetzes nach Art, J 31 in Verbindung mit h /lT aaÖ; hichtVchon deshalb: zu:/V Verneinen ist, weil der Bundesgesetzgeber, indem /er'’für einh heimische entnazifizierte Gemeindebeamte hur eine MindestreR/ +) Eine Übersicht/über die bereits/ergangenen lande sre.chtlihl chen' Bestimmungen findet sich in.dem Kommentar von von /1 Werder-Ortmann-Otto Anm 5 zu §.63;.; oh die einschlägigen V orschriften der Gesetzgebung von Rheinland-Pfalz"gegen das Grundgesetz verstoßen, Auch hierüber hätte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden (Art 100 Abs . t r ach t ungswe'i s e y würde at e r yd'emAlnfealftund den :%¥>sichteh;>|: des Gesetzes nach Art 131 nicht'gerecht werden. Der dem ' Bundesgesetzgeber durch Art 131 GG -erteilte Auftrag ging dahin, die"in Rede stehendeh-RecK ss'e"'duFc.HsBurL^; ' dagegenyfitre Regelung "gerate in den 'wesentlichsten Punkten den Ländern zu überlasä.en,v2;tf Demgemäß hat'auch der landesgesetzliche Torbehalt des § .63; Abs 3 aaO nicht,die Bedeutung einer Weitergabe des.dem Bundesgesetzgeber -erteilten Auf frägeslähiden landesgesetzge-y ber, vielmehr sieht der Bundesgesetzgeber die ihm übertragene Aufgabe durch die im § 63.getroffene Regelung.als er-; füllt und die den Betroff enen;;äarin'.'gev;ährten. Ansprüche als ausreichend an,; Ber landesgesetzliche Vorbehalt besagt also nicht etwa, daß die bundesgesetzlichen '•Vorschriften" einer ergänzenden Regelung .durch' den Bande sge se tzgebe-T bedürft ehy er stellt vielmehr nur klar, daß solche zusätzlichen Anspfü che 's wenn sie' von: den. Bach alledem ist die dem Bundesverfassungsgericht vorzulegende Rechtsfrage, wie folgt, zu fassens Verstoßen diejenigen Vorschriften des Aus führ ung s g e- setzes zu Art 131 gegen,das Grundgesetz, durch welche den im Bande Rheinland-Pfalz auf Bebenszeit angestell- ten Gemeindebeamten, die nach dem 8, Mai 1945 von ihrem Dienstherrn aas politischen Gründen nicht wie-f;t)de'rbeschäf tigt--und im Entnazifizierungsverfahren in die' Kategorie der Entlasteten eingestaftvworden sind, gegen ihren ^Dienstherrn v-vorbehal^ geren landesgesetzlichen Regelung - lediglich ein Anspruch auf Übergangsgeld gewährt: ilrdl dasKach MaS-gäbe der Bestimmungen der. Potsdämer^ßBesdhlüsse ; tvgl' Wortlaut bei Heyland, Rechtsstellung der entfernten: er f ö lg r e i ch en tnaz if i z i er ten 7 d e u t s eben TB e amten, ÖV.e.rw 1950 Mal-'und Junihefte) die iControllratsdirektive Nr 21 vom Janüar 1946 erlassen- deren Zweck und Ziel nach Art 1 wsr- : ’’die Entfernung aller Mitglieder der ;ܧßtBt die v 7 ’ ; ß ihr aktiv und nicht nur nominell angebört haben,.; was hedeuten soll» • daß’sie zu entlassen sind und ihr Einfluß auf den Betrieh,, zu dem sie gehörtet# zu Beenden ist» Außerdem heißt es'in Ziff f Ahs ' 2 im englischen Lexis, die bekannten fünf Kategorien vor» in welche die Betroffenen einzustufen waren, und erklärte als Sühnemaßnahmen gegen öffentliche Beamte ■ die in § 17 näher bestimmten Maßnah##: men für zulässig, die von der Entlassung aus dem Amte ohne Ruhegehalt., bis . reichen» Dabei ist aber ausdrücklich bestimmt / daß gewisse Maßnahmen, wie Enilassühg.ohne Ruhegehalt oder ein Wegfall des Ruhegehaltes, nur hei Hauptschuldigen ;;.r.d mehr als' 5 Jahre, nur hei,Minderhelasteten zulässig sind (§ 17 Ahs 3 E.aO) r Nach '§ ATiAbs 7(darf -'keine Eienatstelle außerhalb des in:dieser Verordnung geregelten Verfahrens gegen Beamte Nachteile wegen;ihrer Zugehörigkeit-zur NSDAP Im Artikel 4 heißt es, daß die : Gruppe der unter Artikel;! sind, ( wieder in den Genuß ihrer politischen und bürgerlichen Rechte ein-treten und sich in Zukunft um. Yorschriften des Rechts-Stellungsgesetzes .vom' 23>; März 1949 "mit Rücksicht; auf Art 131 des Grundgesetzes1' unberührt breihenv(§ :' 1s.- lassung s the er ie" gewann jedoch älimahlühhhih der deutschen Rechts lehre und Rechtsprechung ,die. Auffassung an Boden, daß es sich bei diesen "Entfernungen" 'lediglich umeine vorläufige , summarische ;MaM^ Sinn feiner fSuspension vom Amt handele, die mit dervrOclthkräftigenEntnazifizie- -rung (Säuberung) des Beamten ihr.Ende gefunden habe (so insb e sondere Wahl, ÖYerw :19 4^,-' ff Wenzel, Rechts - Auch der Briite;Zivilsenat des .Bundesgerichts- , hofs hat sich ■..im";Urteil': vom hT0,f'Mai' 1951 . Suspensionstheorie'' angeschlossen, da, esder ■ Mili- t, tärgesetzgebung nur darauf angekommen ;sei, für den Augen^t/-, blick die als verdächtig erscheinenden Beamten von jeder sachlichen Einflußnahme auf'die Rührung■öffentlicher Angelegenheiten auszuschalten (BGHZ 2, .117.; ebenso Urteil vom ■ oder ob sie nicht nur, eine Yerwaltungsrichtlinie undAnweisungiän Besatzungs-und. ergangen ist, wird ausdrücklich zwischen "legislative acts": und anderen "decisions" unterschieden , Die letztgenannten sollen als "Dlrektives" heraus g e g e b en w e rd e n ? welche durch die vorerwähnteiDirektiye Nx; 51 aufgehoben ;wurde# sagte # #i dies nicht so deutlich, bestimmte aber bereits in Ziff 1 d) in Bezug auf Direktivens : und die Beseit i gung ihr er Rechts an. 3) Auch abgesehen von diesen formalen Bedenken kann der i Entlassungstheorie nicht gefolgt werden, las.stärkste Ar-. -gument, das gegen sie spricht, ist die Tatsache, daß die setze gegen öffentliche Be amte1 ge nach d em Grad ihr er Ein_ t f reihung in die Gruppen der Verantwortlichen gewisse Sühne- • maßnahmen vorgesehen haben,-- die -nach ihrem Inhalt-;genau ab-gestuf t ., sind» Es ist schwer einsusehenv welchen Sinn diese' den Militärregierungen bekannte und von ihnen genehmigte Differenzierung'{haben soll, wenn, wie es die Entlassungs- : theorie anni'mmt',;‘die ■' entfernten -Beamten ohnehin als ent- ■ lassen zu . 949i 67), dass nicht alle vdnfder EntnaZ if 1 z ie rung' b e troff enen B e amt en im summari sehen Verfahren entfernt-word und daß mithin für die - Wollte man dieser Auffassung folgen, so würde sich der unmögliche „.Rechtszustand er-geben, -daß alle 'entf ernten -Beamten . - versehentlich oder absichtlich, also im Rechtssinn zufällig - nicht entfernten Beamten, nach dem Grade .-ihrer individuellen Schuld behandelt und nur, soweit es sich um Haupt-: schuldige, Belastete'oder Mitläufer handelt, einer durch? einfachen nominellen -Mitglieder der vj NSDAP; gegen die Sühnemaf3nahmer. das Beamtenverhältnis; der entfernten Beamten mit dem Tage a i lüstes aller;;;aus; ihm herrührendeniRechtsansprüche^liM ■ ein solcher Ausspruch in den Ländergesetsen der französischen Zone mc^; enthalt eng ^läehwe is e bei Heyland S 29 ff)Aus einer Reihe von Einzel bestjminungen muß vielmehr sogar gesch Lossen werdendaß in diesen ländern das Beam--tenverhältnis als solches als;: forthestehend angesehen wur-:;®l|| de o Besonders deutlich geht dies;t;;ani|§iijde lungsgesetzes von Rheinland-Pfa,l;pH^ Verhältnis eines ■ noch nicht : wi::fede/i^sG|^f higten Beamte nals erlöschenfgiltf P ;;;wenn:den^Rdälie JlicHinlch t:' ihnert^if halb dreier Monate nach dem ::inhf;äf|tre:fih: des ■'■Hechtsstef^ lungsgesetzes -.heim ilnnenmintsieliHihii^ auni: Abläufe dieser Meldetristihält^ispl^ sung des Landesgesetzgehersldasl|i$^ bestanden, -it a s:ei'epv’'®asfieif|/|^;|r gebe sich auch aus der EcucLvcllratsdirektive Mr Abs 2 e, Die gegenteilige Ansicht sei weder von der Gesetzgebung der Besätzungsmächto noch von den Auslegungen ;'de&|pp|:;i Büros der amerikanischen Milltarregierung ver treten i :wdiäe "Dieses Letzte ■ triff t jedoch ins of erav nicht: zu jtalsl^^ Schreiben des Amtes des Amerikanischen Hohen .Kommiösärs'';-;H;l^t;? al~ t lein die deutschen Stellen darüber entscheiden sollten, u wer in sein Amt ."zurticklcehren und 'wer .weiterhin vom öfr- j fentliehen leben ausgeschaitet bleiben solle. Die Meinung des Amerikanischen Hohen Kommissars kann, aber abgesehen hiervon als Rechtsquelle auch deshalb nicht:in Befracht kommehf weilvsie der,Kon- .1 ; trollratsdirektive' Nr ■: 24 feinen Inhalt giWK der in- stärk- 1 stem Gegensatz zu rechtsstaatlichenfYör steilungen und. insbesondere dem von den Besaizungsmäphbeh in der Prok'i amati oa Nr 3 (i) selbst verkündeten G-': eichheirssatz s oeben würde, \Die Folge dieser Auslegung warefnämllch.: nicht nur, daß alle unter den"außerordentlich weis gesteckten Rahmen der h Köntrollratsdirektiye Nr 24' fallenden Beärntengruppen ohne .. 1) Damit ist jedoch noch nichts Endgültiges darüber ge--sagt, ob den entnazifizierten Beamten und ggf, für welchen Zeitraum uh<| rin welcher!^ Der: oben zitierten Be-stimmung unter Art; 2 Ziff f Abs 2 der Kontrcllratsdirekti-ve Ir 24 ist nämlich vielfach entnommen worden, daß die entfernten Be amt e.ü. Im französischen Text heißt es - ebenfalls Üutürisch};Ü !,perdront" .• Die Erage nach der richtigen Übersetzung dieser Vorschrift dürfte zweifelhaft sein, sie kann aber : dahinstehen * Denn wenn man davon ausgeh fc, - daß die AVEnt-;:|i fernung" nach:dem ganzen Sinn und Zweck djeser Maßnahme nur einen vorübergehenden,! summarischen:Charakter hatte -Und demgemäß das Beamtenverhältnis; als Asolehes nicht berühr te, so ist der -limit dem ^Wortlaut! Mit der rechtskräftigen Entnazifizierung des , Betroffenen ist dieser Zwisehenzustand in jedem Halle be/ 'endet worden, für diefranzösische1Eone kommt dabei noch die bereits erörtertevVÜ Nr: T33 ihr;g#träeht,:.?.- die ausdrück-lieh vom ?/i edereintritt j n den Üenuirder' politischenyund' bürgerlichen Hechte spricht;,.'?} SeitRechtskraft des: ,l’' Säuberungsbescheides gelten mithihrf^lderi' entnazifizier/!: ter Bear.;;en wieder die ;Bestimmungeh des deutschen Beam- : 'tenge setz es , Denn' darüber ^ daß däs;hDeutsche:'::.Beamten.ge.s,e.tz' "23 Abs 1 C-G-) - für das Be-amtehrecht hat der .Bundesgcso lageoer diese Kontinuität da-durch bestätigt, daß er durch das Bundespersonalgesetz \b7,/!M'hi h950'-l(Buhdesgesetzbiatth^ ;Be.amt.en|:i. 2) Dagegen hat die deutsche Gesetzgebung in die Rechts--Stellung dieser Beamtehgruppenleingegriffenr und zwar ihklf Rheinland-Pfalz durch das Redhtssteilüngsgesetz vom 23.«- V März 1949 (GVQBD 9 1) cfBas Ge sc tz bezieht sich - auf allell^lff Angehörigen des öffentlichen Dienstes j -diefbei fetaatll-r-’'-chen Behörden, Gemeinden;usw».^im^Bärile Rheinland-Pfalz ,f:g beschäftigt waren,, von der Säueerung s-V0 betroffen s.u-'.d +) Mach § 4 haben sie nur einen Anspruch auf 90 fo des gesetzlichen W a r t e g e I -deäc der jedoch -nicht wenigeralsf8©^.Ä mehr als f.Der Große Zivilsenat d.cs Bundesgerichtshofs hat im Beschluß vom 1", Juni 1952 -.GS2 1/52 (BGKZ 6, 208) ausgesprochen., daß der ' Artikel ; ;12^ WeimVerf)JÄr ihre wohlerworbenen Beamtenroehte unter Verfassungsschutz stellte und Ein griffe in sie durch "einfaches Gesetz ausschloß, wederlunter dem Nationalsozialismus noch in dom Zeitraum zwischen der Kapitulation und demGründgesebzi;lemal^ aufge- Präge; dürfte wohl "zig verneinen sein, da die Eigenart des öffentlichrechtii- : chen Dienstverhältnisses'und die vom Dienstherrn in erster Linie zu wahrenden öffentlichen Belange'ihm das Recht geben müssen, nach eigenem'Ermessen darübe'r zu -entscheiden,' ob er einen Beamten weiter beschäftigen will oder nicht; "Zumindesten'’l muß " den'"“im Neuaufbau befindlichen neuen''demokratischen kommunalen und staatlichen Dienststellen das Recht zugestanden', werden, sich / gegen die Wiederaufnahme' der Tätigkeit von ihnen aus , politischen Gründen nicht genehmen Beamten zu wehren, ....RinzeigesetzgebungV diefsich verfassungsändernde 'Kraft, -zusprach, und vor allem durch ■ die praktisch .die. und-v zwar ' unrechtmäßig,:"zürückgedrängt >;^undpeingeschränkt,!tf nicht' aber seine rechtliche :G-elturiglaufgehoben„ So hat -ruh auch das Reichsgericht'.den Art^ bis; in die letzte Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft als. Es (ist auch 5 nicht: / einzusehen, warum EinzelbeStimmungen aus dem zweiten.Hauptteil der. WeimVerf „ wenn sie über den Zusammenbruch -von 1945 hinaus- weitergaltcn, nunmehr ihren verfassungsrechtlichen /: Rang verloren und nur noch als einfache, dem Zugriff jeden Gesetzgebers offenstehende Reichsgesetze weitergegol-ien haben sollten." Zu den wohlerworbonen Beamten re ch ten gehören nach all- : gemeiner Auffassung.auch‘die Ansprüche des Beamten auf sei-' neiDienstbezüge (Anschütz? Besoldungsgesetz von 1927 nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer ger;:i ssen,Besehränkbarkei t und V/iderruxlichice it erworben,/nämlich unter demorbehaltt-daß sie durch, einfaches Gesetz geändert/; und auch herabgesetzt werden könne. die Gehälter seiner Beamten her abzusetzen , doch war er auch hierbei an gewisse Schranken gebunden, einmal nach der Richtung, daß die Herabsetzung nicht mit rückwirkender Kraft festgesetzt werden durfte; und fert ner,•daß sie den Rechtscharakter der Bezüge "als eines ausreichenden standesgemäßen.LebensunterhaltesZ .. tasten" durfte (RGZ 1^4,?B;3/;lGroße'r' Z;itifB;shät/BGH vom Juni 1952 /DGKZ 6, 208/), und schließlich, daß nicht wegen Verstoßes gegen den./Glej chheitssatz'/ihre/:Rechtswirksamkeit in Präge gestellt wird^Bas^/^artegeld/BBlBi^^Baefödeia^^^^^ 'Deutschen Beamtengesetz /ig' d ruhegehalfh.tt/| von Rheinland-Pfalz 'gewährttßbh nichtfehcliäf nur die' Hälfte dieses/ Be träges -und.' Herabsetzung der Bezüge//uhtär//der Grenze/Bes jeriigen" llepp-B:; was -für' einen standesgemäß enph/BoZielnen® des Beamten entsprechenden/Bebensunterhalt 'als /ausreichlhBr/ äuge standen werden könntet:; /Diese //Regelung /soll' zwar nurtilf : zur Wiederverwendung des /Beamten/ gelten; //däver /aber ahlf::B:|hS) Wiederverwendung keinen/Bnsprüch ' hat P wird er praktisch/Bhp):1’ unabsehbare Zeit in der vorgesehenen Weise/in seinen/Bezü-l/t gen geschmälert . Abgesehen davon aber ist die Kichtbeschaftigung § ohne rechtliche '■Badeü!iungAL;deiin der; "aus ■.demtBeamtenver- : v’| häitnis entsprechende; Gehalts-t und yersörgungsansprueh : tf hen im Sinne des § 22 DBG anzusehenden Handlungen das förmliche Disziplinarverfahren eingcleitet werden kann., und 'zwar wegen aller Handlungen, die beieinem; aktiven Beamten als Dihnstvergeheh ■:zu;;;bf|ferteh. Ruh e s t ändl e r vo r g e sehe ne n- e i nge s chränk t en ■ T atb e s t and e des § 22 Abs 1 Satz 2 DBG« Diesen Seamten gegenüber bleibt daher nach den hergebrach ten hr und Sätzen des B ear.it enr echtes die Alimentationspflicht des Staates bestehen., mag sie auch die volle Höhe der den aktiven Beamten zus teilenden Bezüge nicht’ erreichenuflu :fvfl ’’ frlv 't bei einer - an sich unzulässigen:- rein privatrecht] .Lehen Betrachtungsweuse würde der; Anspruch auf Dienst Bezüge nicht etwa unter Hinweis auf - § 32p BGH versagt werde können« vielmehr würde in diesem Ball den betroffenen Beam- und zwar aus denselben Gründen, die in Abschnitt V dieses.Gutachtens in Bezug auf den § 77 des AusfGes. zu Art 131 GG niedergelegr sind Im Art 1 31 GG hat ::ddr'^ dem1:tYwt1..- nisse nicht nur der verdrängten Beamten, sondern auch .alg-Y.J;Y ler sonstigen Beamten, die:aus andern als beamtenreehtli-chen-Gründen ausgeschieden waren, insbesondere; also .derW^;. zungsprotokoll S 4983) - Der-Erste Senat des Bunde sverfas- • aungsgerichts hat im Urteil vom 20, Marz 1952;(NJW 1952, 577) anhand der .■Entstehungsgeschichte des Art 131 einen'tWR, ■ Auftrag zur konstitutiven Regelung l^'nachveigenem-lgesetz-YlY gehörischem Ermessen” ahgencicamen.Ypür die .verdrängten-Be--amten, soweit sie . Anerkennung der Rechte ;: der r.ichrboschäf tig t en Bcasmen und Berufssöldaten erstrebteV: Ein Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses unrerseh j ed swiscben den Ansprüchen der Betroffenen auf V/iedereinstelJung; die verneint werden collten, und vermögensrec.h Ansprüchen, die ' durch Bundesgesetz zu regeln seien Der Abgeordnete Dr. setze sich für: eine Rahmenvorsehrif t ,-eiii, hach der die Rechtsverhältnisse aller betroffenen Personen durch ein Bundesgesetz geregelt werden solle,. daß vielmehr auch diese Frage vom Bundesgesetzgeber'geregelt werden solle - Hinsichtlich. hogen war, im Hauptausschuß darauf hinp daß nach der Kon-trollratsdirektive Pr 24 'alle'durch die Militärregierung entlassenen Beamten ihre Beamtenstellung':mit allen darauf bezüglichen Rechten verloren hätten (Verhandl HA PR S 498) , Dieser Auffassung, die heute, wie oben dargelegt, allgemein mit Recht als irrtümlich angesehen wird, ist anscheinend verloren-gegangene Gehalt oder^i® verlorenugegangenen Pensionen*' : zu gewähren, jedoch, "nach HäßgsJe’, näherer bundesgesetz-licher Regelung1', In gieiehemfSinn iäußertei sich .der Be-richterstatter Pr man möge es ruhig dem ktinfti- Art .151 für .die- :dahiSft;;^^S®iten Beamten-gruppen "das /entsprechend^ zu f inde#1! Art 131 GG von den "Rechtsverhältnissen" spricht, die geregelt werden sollen, so kann aus dieser Wortfassung nicht entnommen werden, daß däitiit der Verfassungsgesetzgeher die! h o Ite Hi nw e i s vo n PrBpMß auf den Charakter der V or sc hr i f f; als einer RahmenbeStimmung- sie11t dies klar- Eine Heure ge#! 1 )/Bö auch die Auffassung von Bunüevsinnenminister Pr. Htfll '■Wttb im Bundestag in der" 1 !/LesungdesüEntwürfes des Gem setzes zu dem Art 131, SitzÜngsprotokol#Seite 3143! ■ d.ie Ermächtigung erteilt, die :sieh-aus deni Grundrechts- ' teil des Grundgesetzes und der institutionellen1 Garantie : d-es Berufsbeamtentums.; (Passung ■ enthaltagedes :'(1 1 : (Art 129 W e i mR ei c h s ve rf i ns of ern eine gew isse Al Schwächung, als die IJnverletzlichkei.t der wohl erworbenen Rechte nicht■ Biehr besonders hrwähntiistAntdhhriÄ^feell^h- Gehalt des' 1 Art ( 33-Abs;5 wird dadurch aber nichts geändert Diese Vorschrift gibt eindeutigveir]h;:;Jhrahti^lfeht:lnstiiu^Q:h|his 1 (Beruf sbeamtentums ,■ die mindostshsvean den: v h künftigen Ge setzgeb er JAnthäll!^ Rahmen gebunden ist ff Ah sie n Mat er i alle n 1 )f :ü; ff i es em Artikel geht rue hts G egen- : 1 teiliges hervor :,(vgl::Jahrbuoh;: des öffentlichen Rechts, auch nicht aus der Äußerung des Abv, pr., daß er die wohlerworbener Rechte . nicht "erwähnen" ,h sondern nur) die Institution des Berufs-beamtentums als solche sichern, möchte. über-' die' Rechtsstellung des 'Berufsbeamten' für die ge setz-:' liehe Regelung ^'maßgebend11 sein seilen- Auf.Vorschlag des' i" " ' Redaktionsausschusses/fand jedoch(am .V5V Mai 1949 die zu dem' 1 gi Gesetz' gewordene Passung eine Mehrheit g: wonach (das: Recht;! net wurde , Baß' ab er am Wesenrdccrn des .‘Beruf steamtehtums U nichts geändert werden^sollte;,';/kanhlhxcfithzweif elhaf t:'sei^'iigihl Ber Gesetzgeber darfumithing: ohnegg^ des 1 G-ruhdgü gesetzes: zu' verstoßen;|beamtenrecl|liche ; prägen;'nicht-einer Weise regeln„ die sich von tden hergebrachten,,Grundh't.#; Bie wohlerwor-benen Rechte geben dem Beamten aber mindestens einer- Anspruch auf Sicherung, seiner BebensStellung durch eine entsprechende Be so 1 dungs- und V er sorgungs regelungGegen die sen. Grunds atzt-; darf der künftige Gesetzgeber keineswegs verstoßen,, ’weil er zur »Substanz” der hergebrachten Grundsätze;' gehört Schutz erstreckt sich / aber:; nach fdem: Grundsatz der Kontinuität des Rechtes (Art "123 ghbsll iGhtiäuchtaüft'Üie jenigen^laffilü fehverhältnisse , die das Grundgesetz bei' 'seinem''ünkrEif ttreftC ten'als mit Verfassungsschutz;ausgestattete Rechte bereiththlf vorgefunden hat.;! hj'gBie dem .Bundesgesetzgeber, auf ge trägerie" Hhuregelüngdarf ferner nicht gegen"' den" GieIchheitssa;t.gg.ver.stoBen" 5) Ber Bundesgesetzgeber darf schließlich '"nicht" gegenthreüü|f' sonstigen Grundrechte des Grundrechtstailesg; insbesondere: ttgl gegen die Eigentumsgarantie des ''Art; 1 4((GG """verstoßen! ■ ' Von allen diesenl;Schranken: hat der ;Verfassungsgesetz-■geben den Bundesgesetzgeber im Artikel 1131: GG' nicht ' freigestellt, so daß derlRrage, ob:er das rechtlich überhaupt vermocht hätte ,: in diesem 'Zusammenhang keine selbständige : Bedeutung z ©.kommt, ff'G-iGGOap.n'/ In der amtlichen Begründung zu dem Gesetz nach . setzgebers, In Ausübung der so für den Bündesgesezzgeber ausnahmsweise geschaffenen Gesetsgeoungskompeienz :i.b 1 er 1 aber -1 n genau de rp ;;gl e idhe nllVeisel äh 1 die: Rechtssätz0 des 1 Grundgesetzes gebundenvwi^ Bällen, ln denen er auf.Grund" .einer auf Artikel Bundes- . geset z solle die Regelung 1herbeiführen ,lpd:ie ■■ den Betroffenen das; gebe , »was; ihnen id ei -: einer vernünf tigen Abwägung aller Interessen gegeben werden könne» Bas ist eine tat-; sächliche Erwägung,: die etwaige'übergeordnete, aus dem 1 'Grundrechtsteil des Grundgesetzes sich ergebende Rechtsschranken nicht au s zuräu men ve rrnag "/.In der, lat ist man, weder in/der/ aiiitJiieheh/:Begrünäun^i|| zu dem Gesetz nach Art 151 GG.no:eh In den gesetzgeberi--'«ffi; sehen .Verhandlungen zu Art 13/ „gg jemals /'irgendwie ; auf /:'///|/ die 'präge eingegangenj ■ ob das .zu,^i’S.ks^Me/^üsführungsA/j iehen Verfassungsrech fces ent-binherlwollte f kann es jedoch nur auf gdffle :/©b|ehtlve Rechtslage ankommon«, nicht aber auf die alsJl|fr 1^;^^lesene%[YpY^§: Stellungen des Gesetzgeb’el,s/i>von: ihr:;t f|//i;;|/ll Auch vom Standpunkt der richtigen Rechtslage aus b'Lieb noch Raum für "konstitutionelle"/ aber sich im Rahmen über~ ge ordnet en V e rfags ung srechtes halt ende Eingri f f e ./in iülefi;/)/:/;: Rechtsverhältnisse der unter das AüsfGes/zu -Art. Ipl GG Ädi:// lenden Personen«, Das verstand sich von; selb st'.-für.; ; Sege 1 üng der V erhälthis se|:dhil;;b{e;trßf fendehlGruppen ermache Jigen"wollte,11äßt sieh also schlechterdings nichts dafür her1ei ten, daß er ihn dabei auch von der Beachtung der Grundrechte ehfbihden\..'wpll/^ein^^^^pfeni^läBt/-sichldies1:'i - e.ntgegen der: Meinung der Mitglieder dos III . geben des Grundgesetzes den Grundrechten eindeutig einer p ücergehetzlichen Rang zuerkannt hat; der nicht nur den ordentlichen Ges et zgeb erVesbitö^ assungsgehei, p welchenkönnen, und daß der äSweicKende Gesetzgeber dabei .jeweils ausdrücklich angoben muß, inwiefern er "von den Grün rechten. abgewichen werden* Infolgedessen■kann.auch niemals zu einer Abweichung von ihm ermächtigt werden» Ebenso ver-bietet der Art 14 GG schlechthin und ohne, da.3 ist aber incdemphiervinTBetracht kommenden-: feile nur die^Verwirklichung der“allgemeinen Eigentunisga-rantie des Art 14 GG auf einem Sondergebiete, nämlich dem Schutz der Vermögenswerten Beamtenrech'te; Hält man'sich das vor Augen und erwägt man.außerdemj ‘daß in den Gesetzgebungsverhandlungen zu Art 131 GG die 'Frage, ob der künftige Bundesgesetzgeber von der -Beachtung. 'Ber Senat vermag sich aus den'oben .angegebenen Gründen auch nicht der .^Meinung der Mitglieder des III * 'Zivilsenats des BGH änzuschlfeßen, dem allgemeinen - ' : Sinn des Art 131 GG sei zu‘entnehmen, daß er den kühfti- * von der Beachtung "her allgemeinen Eigentumsgarantie A( Art 14 GG) und der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums (Art 35 Abs 5 GG) habe entbinden wollen, ^ ■ " A" Prüft man hiernach den Inhalt des63 und der §§ der Lebensst3llung den-BÖtroff enen,' wie sie hergebraciiten G-runäsätsen des Berufsbearatenium>s entspricht, nic)lfe|angeseheh" werden. Die Regelung des tlo ergangsgelde s stellt daher einer, tiefgreifenden Einbruch in die' ’wohlerworbenen Be elite der B ©klagten dar, der uns o schwerer wiegt, als Ansprüche, für die Zeit vor dem 'j April 1951 überhaupt ausgeschlossen sind und privates H/ukocimen in Höhe wen 2/i /■auf das ÜbergangsgeId ansurechiicn 1 st Es braucht hier rieh' weil aus diesen: BestiM "/■ gen den Beamten ein/Rechtsanspruch nicht erwachsen'isl;/ /// . 2) Die Yerfechter deriüngültigkeit des §/ 77 aaO begründen den Verstoß gegen-deh/Gleichheitssatz damit, daß//zu Ijnrecht;i die aktiven Beamten :nach den bisher geltenden alter. bezogen auf den Gesetzgeber, dieser dürfe gleichliegende Tatbestände, die aus der Matur der Sächje®|raüs, uhd(tihiär:A<i:^ Der Gleichheitssatz bezieht sich Aals o^aüf .Tatbestäh^ dem''Ge sichtspunkt des Hechts, und : dehi:(Geracht^ klär . Diese Gesichtspunkte können'nur insofern eine Rolle spielen., als sie die, allein entscheidende Fragestellung nach der rechtlichen Gleichheit beeinflussen können, A IaAAüoA:';’:Ä A Ball, daß hier die Frage (nach ,der( Verletzung-( des ■ Gleichheitssatzes, zu stellen ist (für,diejenige(Gruppe von-Beamten, die dutch den ZusammenbruchAvon1945 -ünd'Aseine Folgeerscheinungen in • ihrem - Berufsschicksal berührt(wurden, dabei aber:im Ergebni .ihre Beamtenrechte, . sind;, darf: freilich nicht auf den Zeitpunkt des 8, Mar 19^5; :^^ idenn /< die damals bestehende Rechtslage cwat ^.eihdchtig1 '"und: bedurf-■ thtkeiher / Regelung,f Dies Notwendigkeit Richen.Eingreifensaekgab sich ersteaus.;,;den;;; zwiseben den einheimischen ak-f ikeneBeainten unä:!"dehkentshrechehdeh-eihheimischeh nicht-e beschäftigten (entnazifizierten) Beamten insofern, als 'das Beamter.veruältnis beider Gruppen* wie large Legt., nach wie vor rmKraft .war -: V7ar //diW^ Für dielEntfernuhg hatte eine rein for male Be 1 a-stung genüge, die in den Bällen nachgewiesenex” Unschuld (Kategor: e V)' als rheseitigt , au gelxenn ha in' +) Andererseits sind ■auch. ' ) VIeifach is t darauf hingewiesenlwordehj’ daß die ;/8auberurp:>- ^ ; unerfahren inden-’verscb.ie denen Geb ie täte ilen nach völlig arderer: Grundsätzen durchgeiührt worden sind: und daß - sich /u,; hieraus eine erhebliche Ungleichheit/"in "'der Behandlung, der ' , ehemaligen Pg'/s"-" ergeben habe ;/" Bast ist" richtig llVom Rechts-: / Standpunkt aus kann es aber ; nur darauf /ankommen j '.obtdie Die zu;: milde oder/zu“ strenge Beurteilung der ; ,Einzelfalle kann für die rechtliche Wertung des Ergebnisse' J, keine Rolle spielen.. gleiche Behandlung bilden; sie können aber dann kein wicht beanspruchen, wenn und soweit ihre Berücksichtigung .; sich zu einem Verstoß gegen der. + ) Auf den Vorbehalt des Art 139 GG wirdspäter. Endes der Zufall der,Entfernung oder des Verbleibens"des Beamten im Dienst liber die Lebensstellung des Betroffenen., und zwar AÜ/inem ihre" Grundlagen zerstörenden'Aus- Art 131)> Das ist aber.hur insofern richtige als die tatKkA Die Frage der Gleichheit kann naturgemäß nicht danach beurteilt werden;,. c) Die Beurteilung Dann es auch nicht beeinflusse^ vornehmlich bei den Gemeinden insofern eine; Deitpaumes'lder;2'Entf,er||ä|lgsl||l| der öntnazif iziertöhMSamten.ohndhRücksicht auf Gehwebe bei :indlichen ode r wieder i n Kraft : ge fr e t <§ Ke ansprücne dieserlBeamten teilweiseisej&‘isahlreiche neue Kräfte aingesteiltlwofden sindi'laß inlZelten politischer Umwälzungen uni ih|b:edondere:i des iteuäufbaues, e'iAesDä^i^^^^ fanatischen Staates dieser das Recht haben mußvltauchegpif^|li riete neue Kräfte fiir den Staats-. oder: Kommunaldiensti^ anzuziehen, ist uhbestreitbar, Die Frage Der rechtlicheniDlW Behandlung der bisherigen Staatsbediensteten hat damit abei nichts zu tun,' Sie steht nur in einem äußeren Zusammenhangi;. mit diesem Gesichtspunkt , weil ;sie ; die Finanzen ::der öffehpF gegen 'den :ül.eichheitsgrund-satz.wird nicht''dadurch; gemildert oder ibeseitigt' daß de: Gesetzgeber., nen läßt," wonideri--‘irrigen ü; Meinung ausgegangen1 ist, / daß die Wirkungen "dertinOrdnungen; der '.Mili'tä noch f ortbestähäen|i'daß' aiso;;hieiMili:t werlust und Fortfall fder "-Vermögens^ Ansprüche Über die Dauer' des , Sau b eru n gsyer fährenshi h aus = rechtst wirksam angeordnet■ hätten;ptDe^ auf die ■ ob jekti'veb^ nichtb^^^ .den Mitgliedern des Illb Zivilsenates des BGH,.die gutachtlich gehört worden sind, hat sich eine starke: Min-, de ihre it dieser Auffassung angeschlossen. Zu dem llinwande:;von Hbltkotten -ist bereits oben"Stellung genomment üuehIdeÜ zwei tentflin-wand hat der if Zivilsenat nicht als ■ durchschlagend, angesehen., . stellt sich im vorliegenden Ball überhauot nur die Frage, ob der* § 77 des AusfGes zu Art 131 GG innerhalb derjenigen Gruppe von Beamten, die" von dem Zusammenbruch von 1945 be- gleichgültig ob jene andere;;;Regelungfgef en /■ da nnGl elehgi; he its satz -verstieß oder nichi; Man kann auch offenbar nicht so argumentierens ;;;^ei|ieine Url^l von Beamten keinen Biens therrn mehr hätte,, gegen den sie Ihre Ansprüche geltend machen könnte ^ dürfte aüchlltidlf ander Beamt er. phättf^ eignuhgsschütz ; des Art' 1,4; .GGtüasZgähzefVe^ sich also auf je,äeslyermögehswertfeg^e||it.?i;gleih3^i^t^;^g^ oh: es dem bürgerlichen.hdehtdem Yeimögorisrechts ist eine nach Art 14 Abs 3 GG unzulässige eh tschädi gangs Los e Ent e i gnung; Ygl dazu :i.m im Besitz der Beamtenrach be befindlichen Toll gruppe von Beamten dadurch ein Sonde ropier auf zwingt; das sie im V e r gl e i.

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Volltext der Entscheidung

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Hechtssa tzs a) Bei der En ts che id ung, o o der Gleichheitsi/l||:
satz verletzt ist. kommt es in erster Idnie auf die rechtliche Gleichheit an, nicht;auf? ^ leine^soziologischejimoralische oder^ aus?
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 zur^/Eegeiühg/der/Rechtsverhältnisse d er? ver^ ;.drängteh;;3eam;ten!;'uhdVBerufssoldaten (G z Art 131- GrundG.)./yam 15. Mai 1951 verstossen hin-sichtlich;der . einheimisehen, erfolgreich ent-; hazifizierten Beamten. deren Beamtenstatus, : tro tz ihrer Ehtf ernung vom Amt: unverlind ert geblieben ist, gegen den Gleichheitssatz. -
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ermächtigt den Bundesgesetzgeber nicfip hei der ihm aufgetragenen Regelung di| a us dem Gr und r e c h t s t e i 1 : d e s G r und g e sef "(Gleichheitssatz und ’Bigentumsgarantil sowie aus der, ins titutioneilen Garanif ;;des Berufsbeamtentums sich; ergel ’Schranken zu überschreiten»
Verhältnis zu dem G z Art 131h Gr und G vom1
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Gufa chten'’tom- et'^ktpb^rglflg
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"0/02
Karlsruhe, den 6 o Ok too er 1 952
grater Zivilsenat hrg 10 - 52
Aden a	S;^|
Herrn v ersitzenden, des Ersten
 des Bundesverfassungsgerichts
 in K akt 1
Be\tr__i Vorlage gemäß;f till: in dem-Recht
 Bad; KoHHHHfc-	.vß	Laril^
Kredßßacha 1
Gemäß. § 80 Abs|t||| 3':;' lif	;; ®
Her T.. Zivilsenat de s Bundeagerich bot of s, der für Vorla-ge Sachen an /‘das Bundesverfassungsgericht zuständig ist. die vorgenannten Gerichtsakten dem Ersten Senat des Eunß'J desverf as sungsgerichts ‘/vor f-v nachdem / erhdiet Meinung^ Mitglieder des III. Zivilsenats des 3undesgerichtshofs eingeholt- hat, d.er -für Beamtenreehtssachen zuständig:	>
Eie 3, Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach hat das Verfahren durch Beschluß vom 2., Juli 1952 gemäß Art 100. Als 1 GG'ausgesetzt, weil nach ihrer Auffassung der § 77 des Gesetzes zur Regelung: der Rechtsverhältnisse:: der un-us der Art .131. des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11... Mai 1951. (BGBl I 3.Q7) gegen die Grundrechte der Artikel 3 Abs/ 1p .74 und 33"A'bs 5 GG verstoße und daher ver--fassungswidrig sei. Wegen des Sachverhaltes, der dem Rechtsstreit zugrundeliegt:, kann auf . den Aussetzungsbe-, ■ : Schluß des Landgerichts Bad Kreuznach.vom"2v: Juli 1952: - c' Bezug genommen werden.
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Vorlegungssache Hessische HeimatSiedlungsgesellschaft mbH gegen. Deutschen Gemeinschaf ts-Diakonie-Yerhand GmbH - - .VRG
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2ü_a2j. Der'Kläger war seit dem 30, Januar 1939 Beamter auf Lebenszeit in den Diensten der beklagten Stadtgemeinde, Hr hat sieh nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in September und Dezember• 194-5 und auch später bei der Beklagten zur Wiederaufnahme-- seines Dienstes gemeldet. Seine > Wiederbeschäftigung'wurde jedoch wiederholt abgelehnt -Da diese Ablehnung nach der ;:lnsoweirh-als'-^richtig au : unterstel- * lenden Annahme des Prozeßgerichtes raus politischen Gründen . erfolgte, gehört er zu denjenigen,:Gemeindebeamten,- die ,! am 8, Mai 1.945 im öffentlichen Dienst standen, ’ihr Amt ,»,»- , aus anderen als .beamtenrechtlichen'Gründen verloren haben und noch nicht" entsprechend - ihrer - früheren:. 'Rechts stel-lung-;'.*,^:,^ wiederyerwendet -worden sind" (§63 Abs 1 Ziff 1 Gesetz nach Art 131] v Auf diese De amtengruppe.- finden .uuar-.äie :'hier. interessierenden Vorschriften über die sog, Beamten "zur Wieder-Verwendung" (§ 5 Abs 2 aaO), denen unter-gewissen. Vorausset- ,, sungen ein "Übergangsgehalt" nach Maßgabe des § 37 aaO zu ge-' währen ist, entsprechende Anwendung, Der Kläger wird daher vom Gesetz nach Art 131 erfaßt, +)	1,	-	.	.
.Zu bis Die Vorfrage, ob dem Kläger Rechtsansprüche gegen die Beklagte zustehen, die durch § 7*7 aaO abgeschnitten sein könnten, ist zugleichvon entscheidender Bedeutung für die Beantwortung der Hauptfrage der Rechtsgültigkeit des § 77 aaO
Auf/die vom Landgericht erörterte Präge, ob der--im Art 13" GG selbst enthaltene Begriff des "Ausscheidens" eines Beamten auch den Pall rein.'.tatsächlichen Ausscheideriserfaß!ylbo:mmt . es an dieser Stelle nicht;anl Denn selbst wenn dies zuj'ver-neinen.wäre (anders mit* Recht BGHZ 1, 274 /ßQ3 ff/)] ' ist. in dem obigen Zusammenhang nur von Bedeutung, obdas“Ausfüh ungs jesetz-i zu Art 131, das; ’ja möglicherweise, über den im Art 131 jesteckten Rahmen hinausgreift, die Rechtsverhältnisse des- ll;
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Klagers regelt.
überhaupt.,.. Aus Gründen der Übersiciitliehkeit: empfiehlt es sich daher, die Rechtslage,; die: vor dem Gesetz nach.
Art IJI bestand, im sachlichrechtlichen Teil des-Gutachtens zu erörtern und das Bestellen sold he RR	für'
hie frage der Erheblichkeit zunächst zu"''';ünters.t'e'll'en;c
II. Aus dem Gesagten folgt zugleich,, daß es auf die Rechtsgültigke 1.1 des § 77 nur insoweit ankcmmt, als ge- .c räde dem Kläger Rechtsansprüche genommen worden sind, während es für die lprozeßentscheidun|.'u^r^p^hh'--ißt 5.-^Qb anderen \unt er das Gesetz fallenden Personen irgendwelche / /Rechtsansprüche verkürzt: wördeRf	liier-
von kann'die: Frage , ob der in § 77 statuierte Rcchtsaus- c /schluR'■ verf assungswidrig liBlgnie'®	in-
ner nur im; Z u s ammenhait mit den j ev/eiligeu Sinz e Ivor s ehr if- /.
'.ten /des :Gesetzes häch ARt -R^	da	bei-	/
spielsweise die Rechtslage hinsichtlich der Yerdrängten uu- ■ ter Umständen anders beurteilt werden könnte a'i.s hinsichtlich äer einheimischen Bcamten. wie überhaupt bezüglich jeder :R%mtehgf uppe 7 (Beamter gaudl^
 Reichs^,:/Bandesilund .Gekeindeheämte;:| /WehhmäChtsbeamte) ;hie Rechtslage in Bezug ;auf ijhddiaihseXhev'B	Geset-
zes eine; andere ;/sein■ :kärin;|üBeplih l§/i|R; iesügelegte aus-7s chli e 131 i che; Gharäkt e r''/&er7/üur ehg d'ä's G e s c tz gewähr t er.. An- : Sprüche kann /daher / zu einem:l>TeillReriassungswidrig.^ zu einem'? ahdern: Teil dägeg'^tpredhtsgüliiig IseihlfBIe ' dem 3 un des y er far-sungsgericht : vorgelegte."ganz ;R]fIgemeineiFräge^ Öb § : 7R geger das Grundgesetz vers|öß't # 'Tb'fedäirifc daher einer 'Einengung in .den Richtung, ob./daS; Ge setz'; Räch. Art" i lii : soweit- e sc dem; Kläger gewi s se Ans prüch e gewährt:,// we i tergehehdeÜAhsprüehe dagegen ausschließt,/damit einen Ringriff in/ die /Rechtsstellung des Klägers vornimmt, der mit dem^Grundgesetz nicht vereinbar
XSXa	R',/'.	gR".:V
Wollte man. anders verfahren, nämlich prüfen,; ob ganz allgemein § 77 verfassungswidrig istso würde damit ent-

!<t.»■ .d/.ll^il^l|llHI»Mi.'II»WWIWW»■ lW..n-

gegen Art 100 Abs 1 Satz 1 GO nJ cht nur die Prüfung auf Gesetzesvorschriften erstreckt« auf die es. für die kon-;krete Prozeßentscheidung überhaupt nicht ankommt? sondern.
.es würde auch dein. Bundesverfassungsgericht. eine Nachprü-. -- ^ fung angesormen? die nach Lage der Dinge undurchführbar erscheint, Es müßte nämlich: dann; anhand: jeder ■■ einzelnen: Vorschrift des Gesetzes-geprüft werdenob ihr Inhalt in Bezug auf die davon-Betroffenen eine als verfassungswidrig zu beurteilende Abschneidung von Rechten darstellt,.
Bei der Vielgestaltigkeit der unter Art 131 fallenden Beamtenkategorien ist aber ein solches Unterfangen von vornherein zu dem Scheitern verurteilt? da die Auswirkungen der einzelnen Vorschriften unübersehbar sind, Bas Gesetz wird bekanntlich nicht nur wegen der hier in Präge stehenden Bemessung der sog. Übergangsgehälter angegriffen? sondern unter anderem auch,wegen der Einführung des Stichtages vom 23, Mai 1949? der 10-jährigen Wartefrist? der Verschlechte-, rung der Pensionsskala? der Nichtanrechnung der Zeit des • Ausscheidens -auf das Pensionsdienstalter? der Berücksichtigung von nur zwei Beförderungen seit 1933? der Anrechnung ■■-■von privatem Einkommen und dergl« Alle diese Prägen können vielleicht verschiedener Beurteilung unterliegen? -je nachdem es sich um verdrängte oder um einheimische Beamte handelt , wobei wiederum .zwischen ehemaligen Reichsbeamten, lande :: be am ten und . sonstigen öffentlichen Bediensteten-sowie usol-ehen? die ihren Dienstherrn infolge .Wegfalls der Behörde verloren haben? zu unterscheiden sein kann.
fill;» Der Kläger? beliefern, das Erfordernis“der- lOvjährigen Dienstzeit erfüllt ist? -gilt nach den §§ 5? 6v 35 aaO als Beamter zur Wiederverwendung und erhält ein Übergangsgehaltm : nach Maßgabe,des § 3.7-0 aäO ? das nur einen Bruchteil des be9D;D:i reits erdienten Ruhegehalts c.arsoellt. Indessen ist hierbei \ noch folgendes zu berücksichtigehs ■■	Dfjvfü:
Die Rechtsstellung des Klagers grühSet; sich ;aui : |: 63 II des Gesetzes nach:Art '131 . Diese Vorschrift stellt insofern » 'eine Mindestregelung dar, als sie günstigere Bestimmungen m landesrechti;! eher Natur. unberührt laßt„ • Entgegen :::dem ö-runde cs sats , daß Bundesrecht /landesrechi	GG)	^	:f;-wi'a?cll:.r^
also entgegenstehendes Landesrecht in diesem Beschränkten,; V Umfange aufrecht .erhalten,: Die Ausschlußbestimmung des § 77* hat mithin in Bezug';f'auffäielhntefu^^ also' ins!esondere/;’die einheimisch ' schränkte Be deutüng; . daß; weiteh|ffif|t§;|;^n||ifä,V 1 e ■:U'i das;; Gesetz nach/; Art1 31 Age Wahr	';ausibschlQs-;,
'sen werden5 aJ s sie dem Beamten hia§V;''3b^
■ gesetzgeber bereits zügesfanden . sind oder in Zuküfif t/: hoch 1,;/f; gewährt werden .+) Tatsächl.i ch gewähren- z,B, Schleswig--KoI-stein, Uordrhein-W'estfalen und Hamburg be stimm ten Kategorien Von Entnazifizierten einen 'Rechbeanspruch aut Wiederverv/en- 3 dung (Nachw bei Heyland, Reedits Stellung, S 27 1) Für Rhein-landhpfalz 'gilt; das’nicht, Nach dem landesgese tz über die .Rechtsstellung;:frühereri..Angeh6rigerl^ ;öffentli;e|ibn /iienstel '/yom ■■23»; März T94.9 (.GVOBi :;91;''5;v;: :geähdert /Vu landesgesetz yoai 1 5, März ■ 1950 .(GrVOBl 87) V ist /ein Rechtsans;^
Verwendung nur den "Hichtbetroffehen'':;:iü^e'stähdeh; Die übri-|: geh entnazifizierten Beamten, insbesondere Geme1ndebeamten, ’erhalten,/' solange / sie" nicht Viedisrbebchai/hf	%Atl
 des gesetzlichen Wartegeldes ■ als; Unterhalte	je/döeh	V
höchstens 160 DM monatlich -
/ .	-hu-	■	.	•	■	..1',-;	h'	'	V.:	,	// f>;
Es könnte hier aber die Krage auf tauchen, ob die \Ter~ fassungswidrigkeit der Regelung nach § 63 des Gesetzes nach Art, J 31 in Verbindung mit h /lT aaÖ; hichtVchon deshalb: zu:/V Verneinen ist, weil der Bundesgesetzgeber, indem /er'’für einh heimische entnazifizierte Gemeindebeamte hur eine MindestreR/
+) Eine Übersicht/über die bereits/ergangenen lande sre.chtlihl chen' Bestimmungen findet sich in.dem Kommentar von von /1 Werder-Ortmann-Otto Anm 5 zu §. 63;.; :	Uu}§
hu	■'	:	'	•	.:nValh	,U,	UUU.U	;,Vu''.	M

gelung getroffen hat, diese Beamten hinsichtlich weiter- f gehender Ansprüche. anden''Bandesgesetzgeber'verweist and demgemäß solche weitergehenden Ansprüche gar nicht ab-sohneidet» Dann "wäre : die: Präge . aufdie es .für die Ent- ■ Scheidung des Rechtsstreites . ankommtdahin zu stellen ? oh die einschlägigen V orschriften der Gesetzgebung von Rheinland-Pfalz"gegen das Grundgesetz verstoßen, Auch hierüber hätte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden (Art 100 Abs . 1 Satz 2 GG) y, dochtwäre
 Bundesgerichtshof, .-sondern das oberste Bandesgericht' von Rheinland-Pfalz berufent(f 80:;A^s'dyM	.solche'>Be9ttv
t r ach t ungswe'i s e y würde at e r yd'emAlnfealftund den :%¥>sichteh;>|: des Gesetzes nach Art 131 nicht'gerecht werden. Der dem ' Bundesgesetzgeber durch Art 131 GG -erteilte Auftrag ging dahin, die"in Rede stehendeh-RecK	ss'e"'duFc.HsBurL^;
desgesetz .’zuregeln,.nicht;y ' dagegenyfitre Regelung "gerate in den 'wesentlichsten Punkten den Ländern zu überlasä.en,v2;tf Demgemäß hat'auch der landesgesetzliche Torbehalt des § .63; Abs 3 aaO nicht,die Bedeutung einer Weitergabe des.dem Bundesgesetzgeber -erteilten Auf frägeslähiden landesgesetzge-y ber, vielmehr sieht der Bundesgesetzgeber die ihm übertragene Aufgabe durch die im § 63.getroffene Regelung.als er-; füllt und die den Betroff enen;;äarin'.'gev;ährten. Ansprüche als ausreichend an,; Ber landesgesetzliche Vorbehalt besagt also nicht etwa, daß die bundesgesetzlichen '•Vorschriften" einer ergänzenden Regelung .durch' den Bande sge se tzgebe-T bedürft ehy er stellt vielmehr nur klar, daß solche zusätzlichen Anspfü che 's wenn sie' von: den. Bändern "gewährt: werden,, ungeachtet it res Abweichens vom Bundesrecht gültig "sein sollen,. .	;
Bach alledem ist die dem Bundesverfassungsgericht vorzulegende Rechtsfrage, wie folgt, zu fassens
 Verstoßen diejenigen Vorschriften des Aus führ ung s g e-
setzes zu Art 131 gegen,das Grundgesetz, durch welche
 den im Bande Rheinland-Pfalz auf Bebenszeit angestell-
ten Gemeindebeamten, die nach dem 8, Mai 1945 von ihrem Dienstherrn aas politischen Gründen nicht wie-f;t)de'rbeschäf tigt--und im Entnazifizierungsverfahren in die' Kategorie der Entlasteten eingestaftvworden sind, gegen ihren ^Dienstherrn v-vorbehal^ geren landesgesetzlichen Regelung - lediglich ein Anspruch auf Übergangsgeld gewährt: ilrdl dasKach MaS-gäbe der Bestimmungen der. §§ 29 - 37 des Ausführung^- ' ■7 : ge seizes; za Art 131 zu berechnen ist? öbt;
Stellungnahme;, zur: Sache-t seif	h
• d. .	;	■	V	i	'
. Da. eine ferfassungswidrigfeittder■'td'^e^:ahhten TEor-Schriften- ohne weiteres zu rverneihenu^	Klä-
ger auchlohne dieseBestimmungen ein weitergehender Anspruch gegen die beklagte Gemeinde nicht zustande, bedarf es zunächst. einer Prüfung der;Rechtssteliühg7der-:einheimischen; auf Lebenszeitangestellten;;, entnazif izibi’ten . und nitht.;.;;. wiederbeschäftigten Gemeihüebeamtensliinsbesonderel in Bhein--länd-pfalz >. wie sie sich seit i)ä:edi&bis; zbm:: Erlaß.. "des ; Grundgesetzes , entwiekelt|;'hätö§7	tt
1 ■} ,Bis; zu dem:787:; Mai 1945;7'galt--;füi. "dies:e. , Beamten das. .Deutsche 7.
Beaiiitengesetz‘ ,yon 1937tt§’^8ßD?ü''gew^rt7dbm Beamten; einen.-f Gebältsanspruch nach' Maßgäbegder üewtl-tigeh',Bes albuhgsord-1' n|||ß i;	:t	t
i)f-fach' der- Kapitulation'■wurdbftonideh^
tührung des; Jalta-Abkommens;,und; de.r Potsdämer^ßBesdhlüsse ; tvgl' Wortlaut bei Heyland, Rechtsstellung der entfernten: er f ö lg r e i ch en tnaz if i z i er ten 7 d e u t s eben TB e amten, ÖV.e.rw 1950 Mal-'und Junihefte) die iControllratsdirektive Nr 21 vom Janüar 1946 erlassen- deren Zweck und Ziel nach Art 1 wsr-
: ’’die Entfernung aller Mitglieder der ;ܧßtBt die v 7 ’ ; ß ihr aktiv und nicht nur nominell angebört haben,.; t ,» aus off entliehen und halböff entliehen; Ämtern t,i, v:, t
Rach Art 2 Ziff e Satz 1 und Ziff f Abs .2 war eil diese Per## sonen sofort zu "entfernen"("remove")? was hedeuten soll» • daß’sie zu entlassen sind und ihr Einfluß auf den Betrieh,, zu dem sie gehörtet# zu Beenden ist» Außerdem heißt es'in Ziff f Ahs ' 2 im englischen Lexis,
"persons removed . from..public office will: not he ^	;;.
entitled to-the benefit of ..any pension nr other ■. civil service rights»”	_	..
Im französischen Texts	‘
"les personnes revoquees. dlun emploi public perdront- '-re le benifice de la retraite aussi’ que de tout autre droit confere par un emploi civil,"
Dieser Bestimmung ist - folgende deutsche Übersetzung gege-ben worden?
"Personen, die aus öffentlichenÄmtern:,entfernt wer### denP- haben keinen Anspruch auf Ruhegehälter, oder an- uv dere Beamtenrechte»" .
Per ER Direktive Nr 24- war eine Liste über die zu entfer- . nenden Personen beigefügt»
'5) Nach Erlaß der Kontrollratsdirektive Nr 24 :wurde m al-: :; len Zonen die Durchführungldieser /Direktivevonj.'deh-Zonen#. befehlshabern den deutschen Länderregierungen üb ertragen., und . zwar in der französischen' Zone durdh ;diq#Ü Nr 79. vom .18o Eebruar 1947 : (Journal Officiel 1947?.- 571)« In Rhein-. land-Pfalz erging daraufhin}die Landesverordnung ?zur poli%# tischen Säuberung vom 17»} Spril: 1947 (GYOBl 121) , Sie sah. die bekannten fünf Kategorien vor» in welche die Betroffenen einzustufen waren, und erklärte als Sühnemaßnahmen gegen öffentliche Beamte ■ die in § 17 näher bestimmten Maßnah##: men für zulässig, die von der Entlassung aus dem Amte ohne Ruhegehalt., bis . zur bloßen Verhängung einer ;B'eförderungs-7' sperre. reichen» Dabei ist aber ausdrücklich bestimmt / daß
 gewisse Maßnahmen, wie Enilassühg.ohne Ruhegehalt oder ein Wegfall des Ruhegehaltes, nur hei Hauptschuldigen ;;.r.d Belasteten, andere Maßnahmen,', wie: Kürzung des Ruhegehaltes für *
mehr als' 5 Jahre, nur hei,Minderhelasteten zulässig sind (§ 17 Ahs 3 E.aO) r Nach '§ ATiAbs 7(darf -'keine Eienatstelle außerhalb des in:dieser Verordnung geregelten Verfahrens gegen Beamte Nachteile wegen;ihrer Zugehörigkeit-zur NSDAP
oder wegen anderer, unter dieselWraü^	fallender	Tat-
bestände verhängen. Gegen "Nichtschuldige" (Kategorie 5) dürf en nach § 18 aaO keine Sühnemaßhahmen : Yerhängtiv/erden..
4) Ara 17 - November 1947 erließ die französische Mil itärrc-glcrung die Verordnung Nr 133 über die Entnazifizierung ( Journal Officiel 1947 s 1244);, in deren Ar|i^	Lan-
desregierung beauftragt: wurde, dehlAbschlül:^^ der)Durchführung der Entnazifizierung zu Eesehleuhigen, Im fArtEkel(j|r';ist be-stiMtf daß in Zukunft keine Saubernügsmaß^	die'
e infachen nominellen ’ Mit gl i edsr der NSDAP und der ange s chlos-senen Verbände, ergriffen werden dürfen, wenn sie in diesen weder Titel noch Amt hatten. Im Artikel 4 heißt es, daß die : Gruppe der unter Artikel;! fallenden Personen, gegen die .Sühnemaßnahmen bereits ausgesprochen worden! sind, ( wieder in den Genuß ihrer politischen und bürgerlichen Rechte ein-treten und sich in Zukunft um. alle öffentlichen und privater Posten und Anstellungefi bewerben k0nnen,lAmJ23l März 1949 erging sodann das sogenannte E.echtsstelJ ungsgese tz von Rheinland-Pfalz (GV0B1 91) und am 19, Januar 1950(das Ban-desgesetz über den: Abschluß :der politischen Säuberung in Rheinland-Pfalz (GV0B1 11)-. Im Rechtssteilungsgesetz: wird allen entfernten Beamten (mit:Ausnahme der von der Säube-
rung "nicht betroffenen") ein Anspruch auf Y/iederbeschäf-
tigung versagt. Eie Mitläufer und,Entlasteten erhalten nur einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 desiWartegeldes,
(jedoch höchstens 16Ö,-.I)M monatlich j zuzüglich Kinder Zu-
schlägen, Nach dem letztgenannten Gesetz dürfen Mitläufer
 mit Wirkung vom 1,. April 1950 keinen Beschränkungen mehr unterworfen sein, doch sollen die. Yorschriften des Rechts-Stellungsgesetzes .vom' 23>; März 1949 "mit Rücksicht; auf Art 131 des Grundgesetzes1' unberührt breihenv(§ :' 1s.- 3 ./
. aaf;|:?,..	■ r	1''hVlviullh!
1) In der ersten Zeit nach derilä^	.wur^e	i-äushdeni^i
oben wiedergegebeüeh(Ydr Schriften!^ tive Ir■24 allgemein!geschlossen^
■tärregierung ■■■ o-der oäüf ./derenkibloh^
zu denen nicht nur PgVs V* ■■ :sdhd-ärhläuSh(yieie Iicht-Pgts ge- ■ 1 hörten, als entlassen ;zu.:.goliM^	Bihn,'; daß l.),1
■ das Beamtenverhältnis unter,1^'eriü'st!hSln^hüs: xhm.^ renden Ansprüchen?beendet hefniiim ^	"Ent-
lassung s the er ie" gewann jedoch älimahlühhhih der deutschen Rechts lehre und Rechtsprechung ,die. Auffassung an Boden, daß es sich bei diesen "Entfernungen" 'lediglich umeine vorläufige , summarische ;MaM^	Sinn feiner fSuspension
 vom Amt handele, die mit dervrOclthkräftigenEntnazifizie- -rung (Säuberung) des Beamten ihr.Ende gefunden habe (so
 insb e sondere Wahl, ÖYerw :19 4^,-' ff Wenzel, Rechts -
Stellung der entnazifiziert^	ff, Rees und
 Wobst, Entlassen f'.lSnirehhte'^	70 ff; Heyland, -Rechtsstellung' S' 34dfff^	vom 10, Juni
1948 MDR 1948, : 20'1-f : anderer) Meinung s! Walt er" J ellinek, ÖY erw 1949, 67), Biese Ansicht1kahnijetzt als herrschend angesehen werden,. Auch der Briite;Zivilsenat des .Bundesgerichts- , hofs hat sich ■..im";Urteil': vom hT0,f'Mai' 1951 . für die britische :v Zone der. Suspensionstheorie'' angeschlossen, da, esder ■ Mili- t, tärgesetzgebung nur darauf angekommen ;sei, für den Augen^t/-, blick die als verdächtig erscheinenden Beamten von jeder sachlichen Einflußnahme auf'die Rührung■öffentlicher Angelegenheiten auszuschalten (BGHZ 2, .117.; ebenso Urteil vom ■
2'i, Februar 1952 bei Iiindenmaier-Möhring'Nachschlagewerk § 50 DBG Nr 1 | k: vgl. wegen des Wiederauflebens privatrechtlicher Pensionsansprüche nach Einstufung in Kar tegorie V.das Urteil des II r Zivilsenats des BGH vom 211.-Dezember 1951 in MDB. 1952? 221) , Für die übrigen Zonen ist die Frage in -dem Urteil;dahingesielltlgeb^
2)	Ob der Kontroliratsdirektlve.24 überhaupt eine unmittelbar . rechtserzeugende Kraft sukommt? oder ob sie nicht nur, eine Yerwaltungsrichtlinie undAnweisungiän Besatzungs-und. deutsche Dienststellenidarstelltist mindestens zweifelhaft . In der Direktive Nr 51 Ziff 4? 5 ? die allerdings später? am 29<> April 1947? ergangen ist, wird ausdrücklich zwischen "legislative acts": und anderen "decisions" unterschieden , Die letztgenannten sollen als "Dlrektives" heraus g e g e b en w e rd e n ? d i e "keine Akte der Gesetzgebung" sinö# Sie können erlassen werdenifum grundsätzliche ^Richtlinien oder Verwaltungsmässige Entscheidungen des Kontrollrabs bekanntzugeben, :Es heißt dann weiters
"they;are not binding on. the population of Germany as a whole but^®nly;.iph^thbse /toi^Qm-;-the^läre # 71 v ’ aaressed"##;#
f)ie Direkti ve Nr 10 vom 22 Sep tember 11945 ? welche durch die vorerwähnteiDirektiye Nx; 51 aufgehoben ;wurde# sagte # #i dies nicht so deutlich, bestimmte aber bereits in Ziff 1 d) in Bezug auf Direktivens	:
###; "to be issued to communicate policy or administrative .'1 decisions of the Control Üpuncflk
 Ang:esichts dieser vom Kontrollrat selbst gegebenen Defini- . klonen wird kaum angenommen werden können? daß fürxsp##; schwerwiegende Eingxüxte? wie die Entlassung ganzer Beam-t e nka t egorier. und die Beseit i gung ihr er Rechts an. spräche; # eine bloße Direktive als alleinige Rechtsquelle zu gelten hat# Vielmehr liegt die Auffassung näher? daß Ihr Inhalt
 nur eine Verwaltungsrichtlinie. darstellt, die den Adressaten, ■ nämlich die deutschen Behörden, zu, entsprechenden -Maßnahmen verpflichtete {Hopfner/ i)Yerw T9492'.,1.13 ff) = has schlösse allerdings,nicht 'notwendig ,aus,i;'daß,dieu einzelnen Verwaltungs.akte (.iEntlassuhgsverfügungeh seihst den Sinn gehabt haben könnten, die Betroffenen endgültig zu entlassen» t;
3)	Auch abgesehen von diesen formalen Bedenken kann der i Entlassungstheorie nicht gefolgt werden, las.stärkste Ar-. -gument, das gegen sie spricht, ist die Tatsache, daß die
-	von den Zonenbefehlshabern genehmigten - Säuberungsge-
setze gegen öffentliche Be amte1 ge nach d em Grad ihr er Ein_ t f reihung in die Gruppen der Verantwortlichen gewisse Sühne- • maßnahmen vorgesehen haben,-- die -nach ihrem Inhalt-;genau ab-gestuf t ., sind» Es ist schwer einsusehenv welchen Sinn diese' den Militärregierungen bekannte und von ihnen genehmigte Differenzierung'{haben soll, wenn, wie es die Entlassungs- : theorie anni'mmt',;‘die ■' entfernten -Beamten ohnehin als ent- ■ lassen zu . gelten /haben .und'.alle: Recht sansprüche aus dem Be^-amf'enverhältni s verlor eh	en,aDasgel egentlichgelt end ^ge-^n
ma'cSfe./Argument v£jelldnekV0Yerw.nl 949i 67), dass nicht alle vdnfder EntnaZ if 1 z ie rung' b e troff enen B e amt en im summari sehen Verfahren entfernt-word	und	daß	mithin für die -
gewissermaßen versehentlich - im Amte verbliebenen Beamten die vorgesehenen Sühnemaßnahmen noch von praktischer Bedeutung seien, überzeugt keineswegs-. Wollte man dieser Auffassung folgen, so würde sich der unmögliche „.Rechtszustand er-geben, -daß alle 'entf ernten -Beamten . ohne- Rücksicht- auf--den v w,-. Grad' ihrer Verantwortlichkeit und ;.-ohne .richterliche Prüfungen; aller Beamtenrechte' verlustig gegangen wären, während nur die
-	versehentlich oder absichtlich, also im Rechtssinn zufällig - nicht entfernten Beamten, nach dem Grade .-ihrer individuellen Schuld behandelt und nur, soweit es sich um Haupt-: schuldige, Belastete'oder Mitläufer handelt, einer durch? •
Richterspruch festgesetzten? schuldabgestuften Beeinträchtigung . ihrer heamtenrechtlichen-Ansprüche unter-	ö
Worten gewesen 'wären»: Eine:.,solche Auslegung wäre mit	.*i
hechtsstaatlichen &runüsätzens an die sich auch/hie Be-- | Satzungsmächte als geBundeni erachtenunvereinbar ,iy/:	V;
4) Rür die französische Zone iss außerdem die bereits erwähnte VO Nr 133 (Journal Officiel 194-7.- 124/!) zu beachten, wonach die. einfachen nominellen -Mitglieder der vj NSDAP; gegen die Sühnemaf3nahmer. fterei ts ausgesprochen : : ’’Wörden sind, wieder-in den .'Gehüß ihreripoliiih^	\.	'rp
 bürgerlichen Rechte'ieintreten. (Art".dahin-- /	’
At eben,;ioBl dieser!^	eine ibehtat^	t/i
; peil i o n s t h e Ör i e'r unfit tel Bar /fz u; en| nehmen;/ t I f titD e nh^ep' ;t/v "y #iifalls gehtlsiefin. ihren-Een^	'th,
 erf oigr eich Eninaztf izierteh;: wiedeh tin/ihrj£fv oil en Rechte eihzüSetzeho;: Sie steht: also der Suspensionstheorie mindestens rich“ entgegen., 1) ;yhiitl ttff.%|tl|tlt®	j
PifEs: steht; ih^tlbereinstimmung mit dieser Haltung der	.
Militärregierung., daß diein den Ländern
 sehen Zone ergangenen deutscher: ’'Rechtsstellungsgesetze"
sich°\Yon ; den jerilgen der; ame'rikaniscben|Z’one;lih.wetf i 1
sentlichen Punktet unterscheidens Während in den Ländern
 der tJS-Zone au:sdrückiiche:;#brschr tenfergah^eri; sind,. daß #
das Beamtenverhältnis; der entfernten Beamten mit dem Tage a i
^)t’B i £ tBriilschefMil i iär re gi erung :: hat tin 'der finanzie chni-,sehen Anweisung,Nrt88 t(:AmtsBiuf:ytNiSdersachsent:l
ausdrücklich . Bestimmtp daß ’hurfwährehdt.dest SchweBehs/des Entnazif izierungsterf ahrenstRe^	',!ge zahlt	twer--
deri dürfen, Nach’ Beendung> der1*Suspendierung",'- iSjf? dielte
_L _ __ _ _ V. -Y  . . . :i . _i_ J__ -!>• ■	t:;v
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terZahlung gestattet^
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der Entlassung ;äls	gilt	Mit;	der	Folge	des/Vef-
lüstes aller;;;aus; ihm herrührendeniRechtsansprüche^liM ■ ein solcher Ausspruch in den Ländergesetsen der französischen Zone mc^; enthalt eng ^läehwe is e bei Heyland S 29 ff)Aus einer Reihe von Einzel bestjminungen muß vielmehr sogar gesch Lossen werdendaß in diesen ländern das Beam--tenverhältnis als solches als;: forthestehend angesehen wur-:;®l|| de o Besonders deutlich geht dies;t;;ani|§iijde lungsgesetzes von Rheinland-Pfa,l;pH^
■vora Dort ist '.nämlich hin; Absip;;bff§|||s^
Verhältnis eines ■ noch nicht : wi::fede/i^sG|^f higten Beamte nals erlöschenfgiltf P ;;;wenn:den^Rdälie JlicHinlch t:' ihnert^if halb dreier Monate nach dem ::inhf;äf|tre:fih: des ■'■Hechtsstef^ lungsgesetzes -.heim ilnnenmintsieliHihii^ auni: Abläufe dieser Meldetristihält^ispl^ sung des Landesgesetzgehersldasl|i$^ bestanden,	-it a
6) Reuerdings hat sich gegen die hier vertretene Auslegung
 der Eontrollraisdirektive Hr RitdaMsBüpp d:eh
 Hohen Kommissars’für Deutschland (Chef der E-echtsabteilung)
in einem an den Bayrischen Arbortsmihister gcrichte ten ülNP
Rehreiben vom 12, Januar 1952 +) gewandt fpäiäch
 die l'^iordnungep.deraMxIx'tÜrragi;efth^;':iri£;äiEigemerip^p^inel||-^g;,;;s:
endgültige Entlassung und nicht; hur;;e;i^
. Amt e he ab s i ch t igt^f Ihsbe s ond e r e wehn;|d|: 9 ;E et ei cKnuhgehi: :;d is clggi gd, dismissal oder.*;removalfgebrauchtgmorddh; s:ei'epv’'®asfieif|/|^;|r gebe sich auch aus der EcucLvcllratsdirektive Mr Abs 2 e, Die gegenteilige Ansicht sei weder von der Gesetzgebung der Besätzungsmächto noch von den Auslegungen ;'de&|pp|:;i Büros der amerikanischen Milltarregierung ver treten i :wdiäe "Dieses Letzte ■ triff t jedoch ins of erav nicht: zu jtalsl^^ Schreiben des Amtes des Amerikanischen Hohen .Kommiösärs'';-;H;l^t;? Frankfurt/Main;vom 30, Januar 195i r+) bekannt geworden ist«
Anlage ■. ,1: y 2 Anlage:,;3Ai..
Th -
etas im schroffen'.'Gegensatz zu der toben erwähnten Äusserung den vorläufigen Charakter der Entiassungsniaßnahmen der Militärregierung 'betont und darauf:hinweisY, daß. al~ t lein die deutschen Stellen darüber entscheiden sollten, u wer in sein Amt ."zurticklcehren und 'wer .weiterhin vom öfr- j fentliehen leben ausgeschaitet bleiben solle. Beide Yer- ;t laufbarungen sind tden deutschen obere xen Lar. de sc e Gerden vom Bundesinnenminister mitgeteilt worden..
■1 Für das in der Cranzösi.schen. Zone geltende Besät— zungsrecht;, aus der offizielle Äußerungen zu der erör-terten Frage. nicht bekannt >geworSehl;slhd-tv :.wähnte Auslegung des US Hohen Kommt* ssars keinesfalls maßgebend sein, da jedenfalls, die. fränzÖsihWhe tYGtlfr 133 eine grundsätz"! iche Eins tellung erkennen läßt, düe mit 't
der hier vertretenen Auslegung mindestens nicht im Wi-
Vli;	.	äuv
 der Spruch steht., Die Meinung des Amerikanischen Hohen
 Kommissars kann, aber abgesehen hiervon als Rechtsquelle auch deshalb nicht:in Befracht kommehf weilvsie der,Kon- .1 ; trollratsdirektive' Nr ■: 24 feinen Inhalt giWK der in- stärk- 1 stem Gegensatz zu rechtsstaatlichenfYör steilungen und. insbesondere dem von den Besaizungsmäphbeh in der Prok'i amati oa Nr 3 (i) selbst verkündeten G-': eichheirssatz s oeben würde, \Die Folge dieser Auslegung warefnämllch.: nicht nur, daß alle unter den"außerordentlich weis gesteckten Rahmen der h Köntrollratsdirektiye Nr 24' fallenden Beärntengruppen ohne .. 'Rücksicht auf ' deh GrädTder Yerantwprtlichkeit' des Einzel- J ■nen : mit dauerndem' Amtsverlust ohne. Versorgungs'bezüge be- 1
.	«V	'	,.U	;	^	j
" ’straft würden, sondern ’es würde "auchtdiese Strafe unter- \ 2
f f f ' ■

sciiedslos diejeiligen,treffen,odie ihre volle Unschuld!in-’iiwischen nachgewiesen haben,. sei es, daß sie selbstuaktivof1 ’	gegen:	das	NS-Regime geleistet; haben, sei es, baß
 sie ihrerseits zu den Y'erfolgten. des NS-Regimes gehörten-Mit dein Gleichheitsgrundsatz wäre ein solches Vorgehen Schlechterdings unvereinbar? zu demal da umgekehrt die|ehig8öij
■ v;V' SS'. • 0':S:;.
:	,	t:;,
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die zufällig, obwohl an sich »betroffen" , im Amt ge-' blieben sind, nicht die geringste Einbuße an ihrer beamtenrechtlichen Stellung erlitten haben..
Es muß also dabei verbleiben, daß eine'Beendigung der Beamtenverhältnisse der Mitläufer und Entlasteten Ü jedenfalls kraft BesätzungsrecbteSunrcht eingetreten 1
ist ..	In	b
Alf!
1) Damit ist jedoch noch nichts Endgültiges darüber ge--sagt, ob den entnazifizierten Beamten und ggf, für welchen Zeitraum uh<| rin welcher!^	Rechts	ans	pr	u	ch
 auf Gewährung ihrer Bezüge zusteht.. Der: oben zitierten Be-stimmung unter Art; 2 Ziff f Abs 2 der Kontrcllratsdirekti-ve Ir 24 ist nämlich vielfach entnommen worden, daß die entfernten Be amt e.ü. kraf b~; Es sauzungsrech t e s . äl 1 e v ermög e n s-rechtlichen ; Ansprüche. endgüntitT:verbüf eh. haben„:hach der von Pr of ,, l'r; VNMt	(vgl	"WferW!M§50	v-:-|38^:,YesÖreb-
tene'n Ansicht ±zz die oben: midget erbte Übersetzung, 'Vorschrift jedoch unrichtig und"irrefühbehd^ ^ zürig müsse .vielmehr-'heißen?	W&K iilli-;
"Personen, die aus öffentliehenjÄmtern entfernt werden, werden wahriendjihr er Entfernung ■'■keinäpji.bSlii Rechtsanspruch auf Ruhegehälter oderj andere Be- Üiüu:vi : amtenrechte haben.,"	Süblül	:ü:	11 All!
Im französischen Text heißt es - ebenfalls Üutürisch};Ü !,perdront" .• Die Erage nach der richtigen Übersetzung dieser Vorschrift dürfte zweifelhaft sein, sie kann aber : dahinstehen * Denn wenn man davon ausgeh fc, - daß die AVEnt-;:|i fernung" nach:dem ganzen Sinn und Zweck djeser Maßnahme nur einen vorübergehenden,! summarischen:Charakter hatte -Und demgemäß das Beamtenverhältnis; als Asolehes nicht berühr te, so ist der -limit dem ^Wortlaut! der -Ziff f Abs:|^A ;
18
•auch in der bisherigen Übersetzung nicht in Widerspruch stehende - Schluß, unabweisbar/ daß ; der',in'der Kontroll-ratsdirektive Nr 24 angeordnete Verlust Vermögensrecht-lieber Ansprüche.. nur für. dieZeit' der Suspension oder -vorübergehenden Außerkraftsetzung der Beamtenrechte. Geltung/ haben kann-. Mit der rechtskräftigen Entnazifizierung des , Betroffenen ist dieser Zwisehenzustand in jedem Halle be/ 'endet worden, für diefranzösische1Eone kommt dabei noch die bereits erörtertevVÜ Nr: T33 ihr;g#träeht,:.?.- die ausdrück-lieh vom ?/i edereintritt j n den Üenuirder' politischenyund' bürgerlichen Hechte spricht;,.'?} SeitRechtskraft des: ,l’' Säuberungsbescheides gelten mithihrf^lderi' entnazifizier/!: ter Bear.;;en wieder die ;Bestimmungeh des deutschen Beam- : 'tenge setz es , Denn' darüber ^ daß däs;hDeutsche:'::.Beamten.ge.s,e.tz' 'inihaestens .in "seinen wes ent lieb e n j3-es: r h xlat e 1 l.e n ungeachtet des EüsammenbrucHs undcder .:::'Terände;ruhg:cde 'staatlichen Ter-hälthisse seine :;Eortgelfungl'nicht' ’verloren;h.at} kann nach ■ iem:anerkannten "Grundsatz "deri^
hafter Streit bestehen ( vgl An. "23 Abs 1 C-G-) - für das Be-amtehrecht hat der .Bundesgcso lageoer diese Kontinuität da-durch bestätigt, daß er durch das Bundespersonalgesetz \b7,/!M'hi h950'-l(Buhdesgesetzbiatth^	;Be.amt.en|:i.
ges "etz nach BereinigungIvon : seinfh:thätioha 1 sbzia!istisehet?-:
.Bestandteilen übernommen und in der den veränderten staats-rechtlichen Verhäl enissen ahgepaßteniEassuh|/ ^
"gemacht hat, Durch. De sät zuhgsmäßnahmeh;;;hathdäher . für; di#:;:!
: hier -: allein in Betrachtkommende Zeit nach Ab sohl uß; d#sf;.■!: Entnazi f i z i e r ungsverf ahn e ns e ine B e s e i t igung b d er' # e rMip'
• zühg!der vermhgensrechtlichen Ansprüche hier beteiligten; iä-amten ni cht stattgefunden,	-//liä;-/hhlhlhh vl hi ;;h|ll#*
r} Für .die britische; Zone vgl die finanztechnische Anweih /: :;sung■ Er 88,	■■	.	.	.	.	#	"i.!!/'
2) Dagegen hat die deutsche Gesetzgebung in die Rechts--Stellung dieser Beamtehgruppenleingegriffenr und zwar ihklf Rheinland-Pfalz durch das Redhtssteilüngsgesetz vom 23.«- V März 1949 (GVQBD 9 1) cfBas Ge sc tz bezieht sich - auf allell^lff Angehörigen des öffentlichen Dienstes j -diefbei fetaatll-r-’'-chen Behörden, Gemeinden;usw».^im^Bärile Rheinland-Pfalz ,f:g beschäftigt waren,, von der Säueerung s-V0 betroffen s.u-'.d und eine Säuberungsentscheiduhg/erhalteh haben, die ihre weitere Verwendung, im Dienst' zuläßt (§ i aaO)1 Diesen Be-amten wird ein Anspruch amflhheivträguhg	Stelle;	(Wie-pl
 derVerwendung) abgesprochen (§ 2 aaO). +) Mach § 4 haben sie nur einen Anspruch auf 90 fo des gesetzlichen W a r t e g e I -deäc der jedoch -nicht wenigeralsf8©^.Ä	mehr	als
i6d DM monatlich betragen darf. Di.e weiteren Bestimmungen interessieren ;hierlnicht|thh#:'-hvBi’	1
f. Der Große Zivilsenat d.cs Bundesgerichtshofs hat im Beschluß vom 1", Juni 1952 -.GS2 1/52 (BGKZ 6, 208) ausgesprochen., daß der ' Artikel ; ;12^ WeimVerf)JÄr ihre wohlerworbenen Beamtenroehte unter Verfassungsschutz stellte und Ein griffe in sie durch "einfaches Gesetz ausschloß, wederlunter dem Nationalsozialismus noch in dom Zeitraum zwischen der Kapitulation und demGründgesebzi;lemal^	aufge-
hoben worden ist, Der Große Zivilsenat hat hierzu ausgeführt s "Er ist allerdings idur'ch-diel^
+ ) Die Drage, ob - einem:;Beataten,vein Rechtsanspruch■;.auf oDt-t schäf tigung zusteht -Overneinend- Anschütz;,'“ Reichsverhf ;. fassung Anm 3 zu: Art 129 {47.; braucht hier-‘nicht 'näher#' ,:v untersucht zu werden, da der Kläger einen solchen An-.;'1 sprach nicht geltend ; mach tTi)ie{. Präge; dürfte wohl "zig verneinen sein, da die Eigenart des öffentlichrechtii- : chen Dienstverhältnisses'und die vom Dienstherrn in erster Linie zu wahrenden öffentlichen Belange'ihm das Recht geben müssen, nach eigenem'Ermessen darübe'r zu -entscheiden,' ob er einen Beamten weiter beschäftigen will oder nicht; "Zumindesten'’l muß " den'"“im Neuaufbau befindlichen neuen''demokratischen kommunalen und staatlichen Dienststellen das Recht zugestanden', werden, sich / gegen die Wiederaufnahme' der Tätigkeit von ihnen aus , politischen Gründen nicht genehmen Beamten zu wehren, ....
RinzeigesetzgebungV diefsich verfassungsändernde 'Kraft, -zusprach, und vor allem durch ■ die praktisch .die. Rechte; losigheit der Beamter herbeiführende nationalsozialistische Yefwältungspraxis häuf ig - durchbrochen worden...fDadurch, wür- 5 de aber nur sein tatsächlicher Herrschaftsbereich.,- und-v zwar ' unrechtmäßig,:"zürückgedrängt >;^undpeingeschränkt,!tf nicht' aber seine rechtliche :G-elturiglaufgehoben„ So hat -ruh auch das Reichsgericht'.den Art^	bis;	in	die
 letzte Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft als. 1! fortgeltend angesehen; (RGZ 142; 369 75727;. 146; -1 59	627;;;
147:1 1.74 ,/T?87| ,:i1 /250"7?. i 58.,- -7l8’ 72t7:;- .1'60),) >332)'1)66 , 2 i8'h|23^|.;-4'16a)7;
:t 73.1:77 5_V) * Mit5: dem ^national sozial is fischen- Zusammenbruch 5sihf'5:die. von ihm herrührendehVtätsächlichen Einengungen!; ^d®i't|:r t ‘129 ; WeimKerf .wieder; weg ge	- 'Rarin liegt.:.::;. ■
aher /zugleich, daß der Art:T29:::W.eImlTeuef 1 ;'formal 1 uhdi-seinem,sachlichen Gehaltelnach'Rerfassungskraft 'hatte, 17. 'auch nach dem Zusammenbruch als1 v'erf assungsrecht ,weiteret galt. laß der Nationalsozialismus während, seiner Herrschaft in einer rechtsstaat;.ehen Grundsätzen. wi.de cspre- ; chenden Weise einfachen Gesetzen der Reichsregierung aver-fassungsändernde.1 Kraft: zugesprechen hatte - Gese tz vom .
Rio März. 1933 (RGBl I 141) und Gesetz vom 30. Januar 1934 ! (RGBl I 75 ) - steht dem nicht entgegen.. Es (ist auch 5 nicht: / einzusehen, warum EinzelbeStimmungen aus dem zweiten.Hauptteil der. WeimVerf „ wenn sie über den Zusammenbruch -von 1945 hinaus- weitergaltcn, nunmehr ihren verfassungsrechtlichen /: Rang verloren und nur noch als einfache, dem Zugriff jeden Gesetzgebers offenstehende Reichsgesetze weitergegol-ien haben sollten."	Ipl	!|
Zu den wohlerworbonen Beamten re ch ten gehören nach all- : gemeiner Auffassung.auch‘die Ansprüche des Beamten auf sei-' neiDienstbezüge (Anschütz? Reichsverfassung,/ Anm 3 zu Art
129.)- Allerdings hat der.'Beamte diese gemäß § 59 Reipüs-;?ii. Besoldungsgesetz von 1927 nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer ger;:i ssen,Besehränkbarkei t und V/iderruxlichice it erworben,/nämlich unter demorbehaltt-daß sie durch, einfaches Gesetz geändert/; und auch herabgesetzt werden könne. Die Vorschrift des/§/ 39 Relehsbesoldungsgesetz galt entsprechend für Gemeindebeamte derjenigen landestolio, die später zu dem Lande Rheinland-Pfalz zusammengefaßt wurden. Der Gesetzgeber.Bon Rheinland-Pfalz war daher an . sich/// nicht gehindert ? die Gehälter seiner Beamten her abzusetzen , doch war er auch hierbei an gewisse Schranken gebunden, einmal nach der Richtung, daß die Herabsetzung nicht mit rückwirkender Kraft festgesetzt werden durfte; und fert ner,•daß sie den Rechtscharakter der Bezüge "als eines ausreichenden standesgemäßen.LebensunterhaltesZ ..	,	nicht.an- •
tasten" durfte (RGZ 1^4,?B;3/;lGroße'r' Z;itifB;shät/BGH vom Juni 1952 /DGKZ 6, 208/), und schließlich, daß nicht wegen Verstoßes gegen den./Glej chheitssatz'/ihre/:Rechtswirksamkeit in Präge gestellt wird^Bas^/^artegeld/BBlBi^^Baefödeia^^^^^ 'Deutschen Beamtengesetz /ig' d	ruhegehalfh.tt/|
fähigen Dienstbezüge/(§ 86 DBG). Bas Rechtsstellungsgssetz. von Rheinland-Pfalz 'gewährttßbh nichtfehcliäf nur die' Hälfte dieses/ Be träges -und.' '--nübh'Z/nur//z^ trage’ von.' 160 DM monatltph^^	des	Klägers	macht'tjliehSI
1 57 DM aus,/ Es liegt/auf//Bär. ,H:äüd, 7'daßlBiRe:/B'o.^
Herabsetzung der Bezüge//uhtär//der Grenze/Bes jeriigen" llepp-B:; was -für' einen standesgemäß enph/BoZielnen® des Beamten entsprechenden/Bebensunterhalt 'als /ausreichlhBr/ äuge standen werden könntet:; /Diese //Regelung /soll' zwar nurtilf : zur Wiederverwendung des /Beamten/ gelten; //däver /aber ahlf::B:|hS) Wiederverwendung keinen/Bnsprüch ' hat P wird er praktisch/Bhp):1’ unabsehbare Zeit in der vorgesehenen Weise/in seinen/Bezü-l/t gen geschmälert . Dabei kann dam Umstande; daß der nichtbeB:|t/ schäftigte Beamte keine Dienste leistet;/nur .insofern Bel ;7/|
22"::-
deütung. zukommen/ als die lichtbeschäftigüng-'auf die Höhe seiner Lebensbedürfnisse in gewissem' Umfange verringernd hihvärkt., Abgesehen davon aber ist die Kichtbeschaftigung § ohne rechtliche '■Badeü!iungAL;deiin der; "aus ■.demtBeamtenver- : v’| häitnis entsprechende; Gehalts-t und yersörgungsansprueh :	tf
' stellt rechtlich;:.lceini^ldem' priYatrechtlichen fDienstlohn'; vergleichbares -.'Entgelt für’;seihe Tätigkeit dar? sondern"1 'folgt unmittelbar ■ auh :dbr aligemeikeh^	und'. .2
'Blirsorgepflicht„ diet.deftBtäat.'/fürg	mit. seiner If
 Irhennüng übernimmt ffli|'|Deu'ts'b^	die-
:' ser G-ründsatz-; in dem "BedhlsihStitut "■ dehfffartes tandsbeamtenf Itfar zu dem Ausdruck« Derl||artestaniiM
hoöh'.d 1 enstfähig, keinifffiianst'h:>§'ffätt|l'erPgßeichwohl einen ' gesetzlichen A^nspruGht!MI|,d^s^ß'^lid-#d>i;lSWp®sstedlu.ngdde^ lornDienst ■ entf erntehleh^	ähnelt, in iV
vielfacher Hinsicht'tde^2li6#^ä|‘tettähdSpdi^^tl: ::des Deutschen Beamtsngesetritt äüehttÄ^
Gehetzes nach Art 13hf Jkfldäd^	fflrscheinungtfti
-i.ad:: nach §: DgaaQlgs^	lf:tSr	pie	auch
 wegen der nach dem 8
UiC.

re gang eüfhfä IftDi düst verge 1
hen im Sinne des § 22 DBG anzusehenden Handlungen das förmliche Disziplinarverfahren eingcleitet werden kann., und 'zwar wegen aller Handlungen, die beieinem; aktiven Beamten als Dihnstvergeheh ■:zu;;;bf|ferteh. psind, hiOht nur wegen der für. Ruh e s t ändl e r vo r g e sehe ne n- e i nge s chränk t en ■ T atb e s t and e des § 22 Abs 1 Satz 2 DBG« Diesen Seamten gegenüber bleibt daher nach den hergebrach ten hr und Sätzen des B ear.it enr echtes die Alimentationspflicht des Staates bestehen., mag sie auch die volle Höhe der den aktiven Beamten zus teilenden Bezüge nicht’ erreichenuflu	:fvfl	’’	frlv	't
bei einer - an sich unzulässigen:- rein privatrecht] .Lehen Betrachtungsweuse würde der; Anspruch auf Dienst
 Bezüge nicht etwa unter Hinweis auf - § 32p BGH versagt werde können« vielmehr würde in diesem Ball den betroffenen Beam-

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ten die.für den Dienstverirag gegebene ' äondervorschrif ;b. des"" §'''615 BGB' zur Seite sWeheng'. §'l . |YYg^
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"'-1 Da hiernach die'Yim Dechtsstellungsgesetz' vorgenomme-he: Weitgehende Herabsetzung derYBezüge Ydeiv einheimischen^ Gemeindebeamlen gegen .Art 129 7/eimReichsverf verstößt (übrigens auch gegen d:i e in Art; 33 Abs 5 GG auf recht erhaltenen hergebrach ten Y Grund sätze de stB e r u f s b e amt ent ums bedarfY es hierYkeinerY eihgefiehden';yr^wn|:|'..:obY diese -RetYll gelang auch wegen WichtbeichfSg!: d:es'1;'flerchheitssatzes ;§|| rechtsunwirksam nsttYBie§versiößi-r^	in der latjtY
auch gegen den G-ieichheitssatz. und zwar aus denselben Gründen, die in Abschnitt V dieses.Gutachtens in Bezug auf den § 77 des AusfGes. zu Art 131 GG niedergelegr sind
 Im Art 1 31 GG hat ::ddr'^	dem1:tYwt1..-
Guh.desgesetzgeber derhAüf^
nisse nicht nur der verdrängten Beamten, sondern auch .alg-Y.J;Y ler sonstigen Beamten, die:aus andern als beamtenreehtli-chen-Gründen ausgeschieden waren, insbesondere; also .derW^;. entnazixizierten einheimiseben Beamtenjh zuIregdIh!h;'Ei:Yrs^;Y;l|g did 'Grage aufgeworf eniwörden.Y ob damit“dem ;Gesetzgeber ■durch; die Verfassung(selbst (hie Ermächtigung gegeben wovdenl’ist, diese Rechtsverhältnis se ;'konstituti:v - zü■'(rege 1 n, ■ ■■: oder ob ” dij-se Regelung nur dekläratorische;Bedeutung haben sollte ;Y (vgl dazu Berichterstatter Br Y	2- Besung,	Sit-
zungsprotokoll S 4983) - Der-Erste Senat des Bunde sverfas- • aungsgerichts hat im Urteil vom 20, Marz 1952;(NJW 1952,
 577) anhand der .■Entstehungsgeschichte des Art 131 einen'tWR, ■ Auftrag zur konstitutiven Regelung l^'nachveigenem-lgesetz-YlY gehörischem Ermessen” ahgencicamen.Ypür die .verdrängten-Be--amten, soweit sie . keine Dienstherren :im Bundesgebiet ha-:-ben, könnte auch eine andere als eine "konstitutive” Re-
gelang kaum in Präge...kommen'/./Nach -deriRntsiehüng	i
schichte gilt .dies aberlin gewissem;: IJmfangei'auch für ' die einneimischen/Beamtenp.: dtdiihre'h Bienstherrh nicht ; verloren haben,. BiheVdem .Artikel;: 1 JliGB;5 entsprechende ■; 'Borschrift war im sogehahhtehiphiem^	über-’
haupt noch - flieht enthalteho" .Biese Bpstimmuhg''wurde; drstv , 'durch einen AntraggderiBB-Brak|i©n;^^^la|Cji welche die. Anerkennung der Rechte ;: der r.ichrboschäf tig t en Bcasmen und Berufssöldaten erstrebteV: Ein Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses unrerseh j ed swiscben den Ansprüchen der Betroffenen auf V/iedereinstelJung; die verneint werden collten, und vermögensrec.h xti eher. Ansprüchen, die ' durch Bundesgesetz zu regeln seien Der Abgeordnete Dr.
setze sich für: eine Rahmenvorsehrif t ,-eiii, hach der die Rechtsverhältnisse aller betroffenen Personen durch ein Bundesgesetz geregelt werden solle,. Diesem Vorschlag schloß sich die Mehrheit des Hauptausschusses an (vgl im einzelnen zur Entstehungsgeschichte dahfbuch des ;dffont-1/ liehen Rechts , ■ NeuclFolge., Bandihi;Seii;e., ä-|ö-'fff;;! Eihig-; keit bestand dm Hauptausschuß, soweit ersichtlich, nur ' darüber, . daß durch,"Art 1.1,3f": jedenfalls 'ein;Ans|i.uch Ser.; , Entnazifizierten aufiWiedereinstellungsnicEt aherkahht ; werden solle (vgl insbesondere : die, luJBfhu^eng^er, Ahgei.l ;i ordneten ZVMI ■■■ und' Br, tlMMHIk,. - :;Y erhanEluhgedide s Haupt ei: ausschusses vom 14,-' Januar 1919, Seife 494	496	f	-) . daß
 vielmehr auch diese Frage vom Bundesgesetzgeber'geregelt werden solle - Hinsichtlich. der Dienstbezüge:wies Ministerialdirektor	der	als	Sachverständiger	hinzuge-
hogen war, im Hauptausschuß darauf hinp daß nach der Kon-trollratsdirektive Pr 24 'alle'durch die Militärregierung entlassenen Beamten ihre Beamtenstellung':mit allen darauf bezüglichen Rechten verloren hätten (Verhandl HA PR S 498) , Dieser Auffassung, die heute, wie oben dargelegt, allgemein mit Recht als irrtümlich angesehen wird, ist anscheinend
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nicht.widersprochen worden. Auf der andern Seite bestand aber, wie ausIden'Äußerungen von ZWK* (Verband 1 ! l!#. HA H S 494) klar hervorgeht.,/ durchaus die Absicht, den : betroff enen - Personen:.einett#t.Äusgl-ßich-ftir!.das. verloren-gegangene Gehalt oder^i® verlorenugegangenen Pensionen*' : zu gewähren, jedoch, "nach HäßgsJe’, näherer bundesgesetz-licher Regelung1', In gieiehemfSinn iäußertei sich .der Be-richterstatter Pr	man	möge	es ruhig dem ktinfti-
gen Bundesgesetzgeber.'überlKBen,,; aui-fllhhhd d.er Rahmen- ; Vorschrift ■ des. Art .151 für .die- :dahiSft;;^^S®iten Beamten-gruppen "das /entsprechend^	zu f inde#1! Wenn 'daher!!/;!:
Art 131 GG von den "Rechtsverhältnissen" spricht, die geregelt werden sollen, so kann aus dieser Wortfassung nicht entnommen werden, daß däitiit der Verfassungsgesetzgeher die! Rec'htsansprüche 1 der antnazifizf:ertBn:;BfeäöÄi#-anerkennen,/ Z;!! wollte , vielmehr lassen ’ die 'erwähntph ÄuMlhhgen 'deutlich .;/;, erkennen, daß. ..■■di e Ge s am -1 r e g elung...#..cr--Buhd:shge setz gebar' . überlassen bleiben; sollte ,; wasiniehts1'# kann,, als daß eins/Bestieguhg/Z^
nachher andern Riehtung beabsichtigx war - +) Per wieder- ! h o Ite Hi nw e i s vo n PrBpMß auf den Charakter der V or sc hr i f f; als einer RahmenbeStimmung- sie11t dies klar- Eine Heure ge#! lung . der in Rede stehenden ■Eecht8verh^tni^^|Ä^''#eih'>^ip|:) setzgeber damit jedenfalls nicht untersagt.. Insofern kann man davon sprecken^daBier!zu/einer!'?fri1	:'5
lung befugt war (vgl auch den -. aus anderen Gründen abgelehnten - Vorschlag des -Allgemeinen: Redäfcxionsäusschussäs/i/Z vom 25-. Januar 1949 im Jahrbuch des öffentliehen Rechts, Heue Folge, Bandp-iü:!;Beife (8.6Ev-£fü^WahlsÄi;f' der Bundesge-
1 )/Bö auch die Auffassung von Bunüevsinnenminister Pr. Htfll '■Wttb im Bundestag in der" 1 !/LesungdesüEntwürfes des Gem setzes zu dem Art 131, SitzÜngsprotokol#Seite 3143! Entge-.gengesetzt der Berichterstatter Pr !	^	in,	der ! ,
Lesung des Entwurfs,!vgi! Sitzungsprotokoll' S■4985 -
tv Se"tzgeber zwar grundsätzlich.' mit einer: konstitutiven ; Neuregelung der Rechtsverhältnisse5: auch der entnazifizierten einheimischen Beamten beauftragt, so war.ihm .damit aber, wie, noch darzulegen 'sein wird, keineswegs
i>	. t
■ d.ie Ermächtigung erteilt, die :sieh-aus deni Grundrechts- ' teil des Grundgesetzes und der institutionellen1 Garantie : d-es Berufsbeamtentums.; ergebenden,!^ erörternden Schrankehtzuhuberschrei^^	'
: :d)) Art 129 We imar er •; :R ei chsve:f fä;&| Jpi&i1|f;;f;fhrch.. Irt,.':33.t /:;Äbs 5 des'. Grundgesetzes;;;ab:gelÖ:st;,:wfi	..das-..	"Rechi
 des öffentlichen ’ Dienstes (inter	her-;
(gebrachten Grundsa;iizel.de:slil!eru^ß^^^ehfu2p zu regeln’1 ;; ::i;st.Diese (Passung ■ enthaltagedes :'(1 1 : (Art 129 W e i mR ei c h s ve rf i ns of ern eine gew isse Al Schwächung, als die IJnverletzlichkei.t der wohl erworbenen Rechte nicht■ Biehr besonders hrwähntiistAntdhhriÄ^feell^h- Gehalt des' 1 Art ( 33-Abs;5 wird dadurch aber nichts geändert Diese Vorschrift gibt eindeutigveir]h;:;Jhrahti^lfeht:lnstiiu^Q:h|his 1 (Beruf sbeamtentums ,■ die mindostshsvean den: v h künftigen Ge setzgeb er JAnthäll!^
V ■ Grundrecht st eil .;hdlnge'Qrdnet.::und,;:l§hh^Ä?hpä;ter-'(h^lÄfiill'';: v
 ( Abschni11 II; (des“ Grlindgesetzes gestellt worden (Ausschuß , ■i3 für “Grundsatzfragen,)h:$'itzuhg vom 30 November 1948, Druck-’ Sache PR 338)Glerölwohl	anzuvvonden-
: (' des",'Recht, mindest^	Gesetzgeber	an
: den im Artikel 33tAbs).)^	Rahmen	gebunden	ist
 ff Ah sie n Mat er i alle n 1 )f :ü; ff i es em Artikel geht rue hts G egen- : 1 teiliges hervor :,(vgl::Jahrbuoh;: des öffentlichen Rechts,
); Reue folge, Band1(.)§	auch nicht aus der Äußerung
 des Abv, pr.,	daß	er	die	wohlerworbener	Rechte	.
nicht "erwähnen" ,h sondern nur) die Institution des Berufs-beamtentums als solche sichern, möchte. In der .(dritten Lesung des .Hauptausschusses vonr A). Pebruar 1949 war die)(Bestimmung dahin gefaßt, daß die hergebrachten Grundsätze
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mpsi.
über-' die' Rechtsstellung des 'Berufsbeamten' für die ge setz-:' liehe Regelung ^'maßgebend11 sein seilen- Auf. Vorschlag des' i" " ' Redaktionsausschusses/fand jedoch(am .V5V Mai 1949 die zu dem' 1 gi Gesetz' gewordene Passung eine Mehrheit g: wonach (das: Recht;! g | des Öffentlichen Bienst es "urster Berücksichtigung1*' der-v.vggVf? hergebrachten Grundsätze zu regeln sei. Bcmit sollte dem Gesetzgeber ein gewisser'Spielraum/‘gelassen werdenr da für d'j e künftige Beamtengesetzgebuhgiein^lAbweichehtin- manchen j ggü Punkten gegenüber dem Hergebrachten alh;erwünscht bezeich-:g|h? net wurde , Baß' ab er am Wesenrdccrn des .‘Beruf steamtehtums U nichts geändert werden^sollte;,';/kanhlhxcfithzweif elhaf t:'sei^'iigihl Ber Gesetzgeber darfumithing: ohnegg^	des 1 G-ruhdgü
 gesetzes: zu' verstoßen;|beamtenrecl|liche ; prägen;'nicht-einer Weise regeln„ die sich von tden hergebrachten,,Grundh't.#; sätzen vollständig ioseng- insbesohdere Idle wohlerworben^ Rechte des Beamten pin ihrer Substanz” lantasten',. (Bennewitz-Jess im Bonner Kommentar Anm 3 b zu Art ;31). Bie wohlerwor-benen Rechte geben dem Beamten aber mindestens einer- Anspruch auf Sicherung, seiner BebensStellung durch eine entsprechende Be so 1 dungs- und V er sorgungs regelungGegen die sen. Grunds atzt-; darf der künftige Gesetzgeber keineswegs verstoßen,, ’weil er zur »Substanz” der hergebrachten Grundsätze;' gehört Schutz erstreckt sich / aber:; nach fdem: Grundsatz der Kontinuität des Rechtes (Art "123 ghbsll iGhtiäuchtaüft'Üie jenigen^laffilü fehverhältnisse , die das Grundgesetz bei' 'seinem''ünkrEif ttreftC ten'als mit Verfassungsschutz;ausgestattete Rechte bereiththlf vorgefunden hat.;!	ItlSI■ 1	gtltt||t
hj'gBie dem .Bundesgesetzgeber, auf ge trägerie" Hhuregelüngdarf ferner nicht gegen"' den" GieIchheitssa;t.gg.ver.stoBen" (Art'-: j-ßß'-WM :;|1| ■ 'f,(Art "3 Göjjgfgh '""Ihg'/;';':-
5) Ber Bundesgesetzgeber darf schließlich '"nicht" gegenthreüü|f' sonstigen Grundrechte des Grundrechtstailesg; insbesondere: ttgl gegen die Eigentumsgarantie des ''Art; 1 4((GG """verstoßen! ' gi-g l-g
■ ' Von allen diesenl;Schranken: hat der ;Verfassungsgesetz-■geben den Bundesgesetzgeber im Artikel 1131: GG' nicht ' freigestellt, so daß derlRrage, ob:er das rechtlich überhaupt vermocht hätte ,: in diesem 'Zusammenhang keine selbständige : Bedeutung z ©.kommt, ff'G-iGGOap.n'/	icpid clllh>
In der amtlichen Begründung zu dem Gesetz nach . Art .131. l ;(Bundestagsdrucksäche '194-9 rKr '1 306);iwrrl^ri.jslä'^ig hervor- 3 gehoben,! daß : derldemlBünd’esfagsgese^	Auf-	;
trag. ihm', eine KomBetehz. gef ahref . «die seltst^^ den Kompe tenzen: nach!A.r t	und 1T5 AedlGrundgeseizes n
steht»!. In der Tat bandelt os sich stäalär	der
iBrmächtigung nach Erd ;'1:3:10 G§|dm: wesenS^fheif|®deine‘'lroh'li' Ider- sonstigen Kompetensvertei1uug des Grundgesetzes ab-. ■ weichende .. Zuständigkeitsregelung zugühstenläes Bundesge.-i setzgebers, In Ausübung der so für den Bündesgesezzgeber ausnahmsweise geschaffenen Gesetsgeoungskompeienz :i.b 1 er 1 aber -1 n genau de rp ;;gl e idhe nllVeisel äh 1 die: Rechtssätz0 des 1 Grundgesetzes gebundenvwi^	Bällen, ln denen er auf.
Grund" .einer auf Artikel	Bundes-
b e amten); oder .Artike lä 7$:' ;(.Räliffi ent or s ehr ff t eh-l f’dr die Hecht Verhältnisse• dernffentliehen -Bedienstef en:^	und	,
Geine ind en) .-gestützt enäK©mpetenz tätig, wirdft3Es1'?;:'!st1G aher 1 ■: grundsätzlich unzutreffend:,;: wenn: in äer;iamtliehen: Begrün--,, düng weiter gesagt wird;,;' daelGrunugesetzl/sf eHe; der vorge- .:
:nommenen »Umformung d|r!Reehtsv;erhälthiss^f:hhipht;;ehtge;G ' gen, - da sich' aus den GTerhahdlungenides ,.Pa'rf(aiie'nthri:seilen -; Rates klär 'die’ Ünmöglichkeit’ er feebenphä^dfisämtirtne ■'B,e-.f.;
troffenen-.'.wreder..a.in.zhtfc_älifrlhäiäe.-rrnrrrüssende Bundes-
. geset z solle die Regelung 1herbeiführen ,lpd:ie ■■ den Betroffenen das; gebe , »was; ihnen id ei -: einer vernünf tigen Abwägung aller Interessen gegeben werden könne» Bas ist eine tat-; sächliche Erwägung,: die etwaige'übergeordnete, aus dem 1 'Grundrechtsteil des Grundgesetzes sich ergebende Rechtsschranken nicht au s zuräu men ve rrnag
"/.In der, lat ist man, weder in/der/ aiiitJiieheh/:Begrünäun^i|| zu dem Gesetz nach Art 151 GG.no:eh In den gesetzgeberi--'«ffi; sehen .Verhandlungen zu Art 13/ „gg jemals /'irgendwie ; auf /:'///|/ die 'präge eingegangenj ■ ob das .zu,^i’S.ks^Me/^üsführungsA/j //:'• ge setz zu Art / 31 : sich über, die;, übergesetzlichen Rang ge- ://;; hieß enden Grundrechte; (Gl eiehhelliä^	/Eigent ums gar an//;/;
tie) und über denover f assungshäßhgbS/ Schutz ■ des Beruf sbe-/ f" amtentums hinwegseizen/äür£ä;/;/||aä:"^^^^	auch	? wenhf
 der. Verfassungsgesetzgeberi^/wle/)	dem;oben /Darge-J;/■
legt en ^offenbar tat«, f v0n'/deging')/';die v0h;: den’;:): 'Mliitärregierungen;' enifernieh/	■ seien;fächon dadurch//
endguitigfrailer. ihrer-/Beam'tfhtthite /beraub.^	tie;//
verdrängten Beamt eh .ohne;.;iRe^t;§hach^hii^h .lfires ehemaligen-/ Di ehstherrn häb1 eng durch/; höhere;: Ge wait ^/ihrln"''B e am t e n s t atut;/;. verloren« In e.inem'';soichen;;Rail/	den	Gesetz-.//)
■ g eie rde s >; A uf G e s / z u.. hr tu	re P rag äh/ob. ■ ,e t fan ub e r g e //
ordnetehiVerfassungsrec'^/gefe^eh seii:;:;ful:erhaupl nieh i; ■/;/f gestellt v da alle die Pehsoheht ' deren’ Verhäl tnisse er re^;: ;!§§ gelh: sollte , überhaupt. :,k^	::	besessen
 harren„ «Diese /Annahme/’Irifft;;^	ih': Reh/||8
de stehenden entfernten Beam tc-n; denen im Entnazifizierung s v e r f a h r e n ihre ;:Beamtehrshhfe nicht abgesprochsn: wmh.-;////; den.;, gerade nicht, zu, pü^ die Drage.- ob der Gesetzgeber .;,:/:/ cios Art 151 den späteren ordenrliclien Bundesgesotzgeber von; der Beachtung übergesetz'.1 iehen Verfassungsrech fces ent-binherlwollte f kann es jedoch nur auf gdffle :/©b|ehtlve Rechtslage ankommon«, nicht aber auf die alsJl|fr 1^;^^lesene%[YpY^§: Stellungen des Gesetzgeb’el,s/i>von: ihr:;t	f|//i;;|/ll
 Auch vom Standpunkt der richtigen Rechtslage aus b'Lieb noch Raum für "konstitutionelle"/ aber sich im Rahmen über~ ge ordnet en V e rfags ung srechtes halt ende Eingri f f e ./in iülefi;/)/:/;: Rechtsverhältnisse der unter das AüsfGes/zu -Art. Ipl GG Ädi:// lenden Personen«, Das verstand sich von; selb st'.-für.; diejehigbB; Beamten? die kraft höherer * Gewalt ihren Dienbtherrn .endgüf|/v
tig verlören ha11en,. Ab o r 1 au eli in die Rechtsverhältnisse derjenigen entfernten unä:nicht. wiedereingestellten Ream-ten.- die ihre vollen 1'ear.itenrechte behalten hatten,: hätte ohne Verletzung der. Gruhdredhte l%o|i;s1:ltutionellM’: etwa - dä-■'durch; eingegriffen werdenihönnen,.daßlsie das AusfGes zu Art 131 GG hätte in den .'Wär^sjbändl^rsetzen können; "Aus ,. dojä^-'Ümstande, Gaßpher Ye'^äd^^i^ipiiZ'geber des..: Art 131 dd:V:'den künf tigen -Bundesgesetzgelef'zh"""Icons ti tutlonelier"
; Sege 1 üng der V erhälthis se|:dhil;;b{e;trßf fendehlGruppen ermache Jigen"wollte,11äßt sieh also schlechterdings nichts dafür her1ei ten, daß er ihn dabei auch von der Beachtung der Grundrechte ehfbihden\..'wpll/^ein^^^^pfeni^läBt/-sichldies1:'i - e.ntgegen der: Meinung der Mitglieder dos III . Zivilsenats des BGH - ans dem Satz 5 des Arl 131 GG herleiten Diese 1 ; üestimmung hat 1 ediglieh. den Sihh|j|Ä^nhi':dem Zeiträum zwi~ schen dem Sri aß des Art	ihiihm; 1-
vörgesehenen:späterenvAüsitni^	prägen,	mit
 denen'‘sich : dieses Ausffz^ihef as^en^'Saben/,::;wür-l d ep:- 1v 0 rüb ergehend; nicht'" solltihhhhr V^lrddht ;vh ehr a c St ."-wer ;:d eh" "kohheh; Dar in ■' kann" i nVkeihf|ü;Ve:i;h||;|hr::;kiahe V"A u s|iu ck,,, des 'Willens "gef unden, werde%:ed^	pacii
 hit St äh" 'üb enge ordnet e s;;li:eff äs fipidr ei hl" i z uiläii e n b rauche,.
ciieilv'DSd: 1 stlumsö mehr; derlPälipphl^
geben des Grundgesetzes den Grundrechten eindeutig einer p ücergehetzlichen Rang zuerkannt hat; der nicht nur den ordentlichen Ges et zgeb erVesbitö^	assungsgehei,	p
pä :selbst den künftigenipsffas^
äht:|l daß er von ihnen; erilWederl^	nichtloder	hurpi	/
unter fdstimmten bstrengenlAuina^^	soll;	»ab-
welchenkönnen, und daß der äSweicKende Gesetzgeber dabei .jeweils ausdrücklich angoben muß, inwiefern er "von den Grün rechten. abweicht,,, Art/T. Abs 3;|119:;Äbs "1: und 2 . 79 A bs 3 Gß Von dem Gleichheitssatz. kannphwieiauch die Mitgliederp des IIIv -Zivilsenats des BGH!vaheh£ehnenVdabei überhaupt niema'f
abgewichen werden* Infolgedessen■kann.auch niemals zu einer Abweichung von ihm ermächtigt werden» Ebenso ver-bietet der Art 14 GG schlechthin und ohne, da.3 davon ac-gewichen oder zur■ -Abweichung .davon' ermächtigt werden Icönn-te? die, entschädigungslose ^EnteignungviDie. Bestimmung-desivv Art 33 Abs. 5‘GG. ist aber incdemphiervinTBetracht kommenden-: feile nur die^Verwirklichung der“allgemeinen Eigentunisga-rantie des Art 14 GG auf einem Sondergebiete, nämlich dem Schutz der Vermögenswerten Beamtenrech'te; Hält man'sich das vor Augen und erwägt man.außerdemj ‘daß in den Gesetzgebungsverhandlungen zu Art 131 GG die 'Frage, ob der künftige Bundesgesetzgeber von der -Beachtung. der Grundrechte . befreit sein solle, niemals überhaupt hur berührt worden ist, dann ist es schlechterdings unmöglich,-'den A.rt ' 131 • '
GG dahin auszulegen, daß er den künftigen Bündesgesetzge-; ber trotzdem davon"habe befreien Wollen», “
".Erwägungen, wie sie Holtkotten inhsonner Ilommentar zu
: ■ Atf 13;1 Ziffer 6 d angestellt-hat, die Lösung des Fragen-
1 ■ % komplexes des Art 131 GG sei ein '"Spezialproblem"gewis-
, ermaßen eine ,,I)iq-uidationsaufga‘be.nr,'«b'esageh.i'demgegen:(i'b.er<>-
rechtlich nichts! 'Ber Senat vermag sich aus den'oben .angegebenen Gründen auch nicht der .^Meinung der Mitglieder des III * 'Zivilsenats des BGH änzuschlfeßen, dem allgemeinen - '
:	Sinn	des Art 131 GG sei zu‘entnehmen, daß er den kühfti- *
gen Bundesgesetzgeber wenigstens. von der Beachtung "her allgemeinen Eigentumsgarantie A( Art 14 GG) und der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums (Art 35 Abs 5 GG) habe entbinden wollen,	^	■	"	A"
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Prüft man hiernach den Inhalt des63 und der §§
29 -• 37 aaQ daraufhin, cl ir. ihnen ein Verstoß gegenniewvv dargelegten Schranken enthalten istso ergibt sich'-fo'l—vQ^
1)	Das. den wiederYerwendsiteK:einheimi;sc&en; Geäeindebeamten
 durch. §; 377aäQ!	kann,	als/eine
 ausreichende Sicierung. der Lebensst3llung den-BÖtroff enen,' wie sie hergebraciiten G-runäsätsen des Berufsbearatenium>s entspricht, nic)lfe|angeseheh" werden. / ;Bach/ der amtlichen/Begründung zürn G-eso tzentwurf he Jragt/dhs fj ber gangs ge hal t durchschnittlich 52 fo dos ei;dihhtehiHuhegehaltsiltDiese’ri/i Prozentsatz /hatdurch-/die//i;m:/Bhüfe/der Beratungen eingefügten EinzcüL Verbesserungen etwas erhöht. Das ändert aber nichts daran, dai3 c.ie Yorgesehenen;Gehällssatie: den Betroffenen mei st wenige r al s d Le Hälfte ihrer normalen /Dienstbezüge:'gewähren! Die Regelung des tlo ergangsgelde s stellt daher einer, tiefgreifenden Einbruch in die' ’wohlerworbenen Be elite der B ©klagten dar, der uns o schwerer wiegt, als Ansprüche, für die Zeit vor dem 'j April 1951 überhaupt ausgeschlossen sind und privates H/ukocimen in Höhe wen 2/i /■auf das ÜbergangsgeId ansurechiicn 1 st Es braucht hier rieh'
entschieden zu/werden,. /oh . die Betroffenen einen -Recht san-spruch auf die I yölieh:;:l:ezügö/Üiahen, Ihre: Lage ähnelt, wie , bereits oben erwähn!	derj/|7hrtehtähiöSea]^ehL?i
Das -.'Gesetz gewährdlihnen/ aber/' weder . die Bölügdlhihhai/fer-liv/ testandsbeamten/bööhbdie 'Pensionen- .eineh'dRu^	■/
.solidem gibt. inflehrnür'nine./.Art/',''/'Interhalt;
: die /.ÄusdruckswnisÖides ■Regieru.ngsentwurf es 1, /das'/ spä!er/ Öls ;
' “Übergangsgehal!ll:höze,iG'ime.t//wurd'e/' /' ■	/.
■ ■■ vie im §-/d^/tl's /:i'//aaD//::uhd//§ HS/naö//enthältu 'trö stung auf eine/'spälererErhöhung dieser Bezüge'. undpAn-, ; Passung an das neüe:;:Bünäesheamtengesetz .muß für die/Benr-/. teilung außer B e tr a c h t b 1 c i b e n,. weil aus diesen: BestiM "/■ gen den Beamten ein/Rechtsanspruch nicht erwachsen'isl;/ /// .
2)	Die Yerfechter deriüngültigkeit des §/ 77 aaO begründen den Verstoß gegen-deh/Gleichheitssatz damit, daß//zu Ijnrecht;i
die aktiven Beamten :nach den bisher geltenden alter. Recht, die Ausgeschiedenen-, dagegen: nachlAusnahmarecht behandel.t a.. würden (vgl,.insbesondere 'Bennewitz-Jess' im Bonner, Kommen-
" .-AAA -A**	n:..A:-'A• -■ v
tar.su Art 13t-e;dort aucn auf; Seite 12 weitere Biteratur-hinweise --; Jess: in Zeitschrift, .für-: Beamtenrecht ■ und. Beam-: tenpolitik 1950 S.*7 ff5 Wenzelf;-Wiederherstellung der Beamtenrechte )6:ImAErgehnis ist dieser Auffassung zuzustim-
’men , - -	’	' /:
/■Der Gleichheitssatz besagt nach der als zutreffend anzüeidcennendenAE’ormulierung'vde'S^Bay'ro ^Terfassungsgerichts-lhofes, (Bayr GVB1 1949, 33 /38,7.) bezogen auf den Gesetzgeber, dieser dürfe gleichliegende Tatbestände, die aus der Matur der Sächje®|raüs, uhd(tihiär:A<i:^
rechtigkeit klar.„eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht willkürlichjdüho ohne zureichenden sachlichen Grund und ohne ausreichende Berücksichtigung der Erfordernisse,; der Gerecht!gkeitj. ur.gleieh ■ beh'ändeln«. Der Gleichheitssatz bezieht sich Aals o^aüf .Tatbestäh^	dem''Ge sichtspunkt des Hechts, und : dehi:(Geracht^	klär . eine :‘gle.iche «r	-;
rechtliche Ges t alf.ung xarl'a,H^n^Er.’:- mir de' dagegen völlig ins üngreifb'are: ;im^	wenn . man 'ni cht	■
streng nach.&örü^P^^	nach	der	sozio-
iogischen oder’der moralischen oder der unter sonstigen allgemeinen. Gesieh;tspunkten;;^	Gleichheit
 fragen wollte.' Diese Gesichtspunkte können'nur insofern eine Rolle spielen., als sie die, allein entscheidende Fragestellung nach der rechtlichen Gleichheit beeinflussen können, A IaAAüoA:';’:Ä A
V	■:,v . '	/.-'Ao-' vi...
Daraus ergibr sich für den vorliegender. Ball, daß hier die Frage (nach ,der( Verletzung-( des ■ Gleichheitssatzes, zu stellen ist (für,diejenige(Gruppe von-Beamten, die dutch den ZusammenbruchAvon1945 -ünd'Aseine Folgeerscheinungen in • ihrem - Berufsschicksal berührt(wurden, dabei aber:im Ergebni .ihre Beamtenrechte, . ihren Beamtenstatus/-bewahrt haben. •
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/afgpür die Beurteilung;,' ob gooi.ehe Tatbestände unzuö äs-Wii//ungleich benandeli /worden. sind;, darf: freilich nicht auf den Zeitpunkt des 8, Mar 19^5; :^^	idenn	/<
die damals bestehende Rechtslage cwat ^.eihdchtig1 '"und: bedurf-■ thtkeiher / Regelung,f Dies Notwendigkeit
 Richen.Eingreifensaekgab sich ersteaus.;,;den;;;	wie
 sie ; sich .in der ,;Zeit\/nach;.d.em.; Be■Ma|i.t.9|-5 entwickelt hat-//te hg und...-die , zu ein'em;/Wirrwarr; iWifö	landes-.u
''rechtlicher körschrifthn :gifübf;fr;l^^
tigkei't überdieslteilweise - zwei^l^^^^ari?paÖge‘bend/:isf .also ' der.. Z ei tpunkt'/hef	oder	des
 Äs/fiihrungsgesetf	ftäaö in Rhein- '
;land-Pfal'3 eine Gleicht!ei.t/ zwiseben den einheimischen ak-f ikeneBeainten unä:!"dehkentshrechehdeh-eihheimischeh nicht-e beschäftigten (entnazifizierten) Beamten insofern, als 'das Beamter.veruältnis beider Gruppen* wie large Legt., nach wie vor rmKraft .war -:	V7ar	//diW^
e n t f e f n t e n e n t nä z i f i z ie r te h: ■ 3 e a$t ehrt at sächlich ,.; seit Jahren /nicht '.mehr 'beschäftigt.;/wokdeu/s'ihd, uhd/daß; ihrehgtellehs'^iel-''fach ■ durch:.'neue‘Wka'f'te!//besef'Z'tfWordenwaren. eine.generelle . trhterschie.dlxchkeiki/hestand,.d.agegeW
sehen 'Vergangenheit! deriEntf ernteii ■ einerseitsgdh^ll®:^ dicht- ' entfernten oder, inzwischehrwiederbeschäftigten;: rerseits. Für dielEntfernuhg hatte eine rein for male Be 1 a-stung genüge, die in den Bällen nachgewiesenex” Unschuld (Kategor: e V)' als rheseitigt , au gelxenn ha in' +) Andererseits sind ■auch. Wiele, formal,,/'Belastest eg w.eii.//;uriabf^	“..'"in	‘den	.Äm--
' ) VIeifach is t darauf hingewiesenlwordehj’ daß die ;/8auberurp:>- ^ ; unerfahren inden-’verscb.ie denen Geb ie täte ilen nach völlig arderer: Grundsätzen durchgeiührt worden sind: und daß - sich /u,; hieraus eine erhebliche Ungleichheit/"in "'der Behandlung, der ' , ehemaligen Pg'/s"-" ergeben habe ;/" Bast ist" richtig llVom Rechts-: / Standpunkt aus kann es aber ; nur darauf /ankommen j '.obtdie i setzlich vorgesehenen Verfahren";ein’bestimmtes' Ergebnis W habt baber. Die zu;: milde oder/zu“ strenge Beurteilung der ; ,Einzelfalle kann für die rechtliche Wertung des Ergebnisse' J, keine Rolle spielen..
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-tern verblieben und zahlreiche formäl/yBelastete 'sind; iri^llS zwischen unter Wiedererlangung ihrer Dienststellung wie--., der einge s t eil t: worden,. Daß die mehr ..oder weniger.. zuf äl-;3 lige Entfernung und Dichtwied.erbe;sGhäftigung keinen;' aus^3h|; reichend eh s achl'lcheha&runG: därsf	^ genes s en.'' anhniih
 der Idee den. GereChtigkeItj.leind; hngjhnche Behandlung ■ dep|il 'Betroffenen in dem;:vorgesehanfen:i\h	könnh;?
te ,1 sollte 'außer'; Zweifel ;s'tehe^^	■ au oh 5ke inende'-
'sonstigen ’ sachlichfzüreic^^	'sö^un^e.hl^^-'
sC3:11edliche 3 ehan diung,I;Boli;fnhehhiShnl®seni^ehi dem ..- -. G e sag t en aus sc beiden |v ganz v: abg e sehen, davon, daß nach dem. -kohkret gef aßten persönlichen G-leichheitssatz des Art 3.1.
Abs 3 GG niemand wegen einer bloßen politischen Anschau-k, u hgdb e ha c h t e ilI g il w er den|lar^§l fp;;SäpiJ|^^ der Gesichtspunkt Ader' "straf endendGdhÄ
unter Umständen eine ...ungleiche Behandlung rech bferdigen 1r-.: könnten In WirklIcKkelivwäre;h|Al:^^ idligen erkennen-kassenbAhäirptsä^
:gedie;■ Verkürzung'.;der.;|vermogengrechtlichen Ansprüche;.
d er B e amt en... maßg-eb enbli^glAdihlAü^ sxatters Dr„- k^BliiiiiHpit£lde':sb^
: uh d des Bundesf Inan z mi n I s % erd i ;;D rbf;|3 c	z	s p r 1J|Si!l
keile .130 a'-;Sl.izung:;'.(Seib.'e.;'^^^
die.' :S t elluügnahmelG'er^Erakt^
b emängeiten, daßb‘def “dsntwurff:vphfre IW
ansgehe -' Sitzungsprptök'Öliec8h;^
Selbstredend können auch, finanzielle Erwägungen je nach dem zu regelnden Sachgebiet leihen :auhr eichenden!^ gleiche Behandlung bilden; sie können aber dann kein wicht beanspruchen, wenn und soweit ihre Berücksichtigung .; sich zu einem Verstoß gegen der. Gleichheitsgrundsatz ausb wirkt, der vom Ilechtsbewußtsein aller: billig und gerecht " Denkenden -als' unerträglich empfunden -'wird>'iSO'-'-liegti.es|^f|M aber hier. Denn niemand kann es ernstlich.' unter Irgend
+ ) Auf den Vorbehalt des Art 139 GG wirdspäter. noch ein#;;!:: zugehen sein, :-.;' - -!	1	-.	■
■
- 56
einem Gesichtspunkt als vertretbar ansehen- daß letzten. Endes der Zufall der,Entfernung oder des Verbleibens"des Beamten im Dienst liber die Lebensstellung des Betroffenen., und zwar AÜ/inem ihre" Grundlagen zerstörenden'Aus-
maß*
entscheiden 's oll ./■■Wehn. ■IdieiPirianzkraf t der Dienst-
, -i :> -

her rer. eine günstigere Regelung ohne Gefährdung des Staats-;: ;i :ganzeh nicht■ züließ^dsorwarei^Qm'IStandpu v; leert aus zu. veriängenlgewesen/;;d^
' ■ ./ de r Allg e.me i nhe i t:ge j/age/Mer d
■ rer. GerechtlgkeitsmäBsiäbi/a^	lb sJ/wehnj,
 er ihn/nichfAbiliAgt|/aht|/c^^
: - setslichen Regelung "in dem hier erörterten Punkte über-...
haup/'nichi/zu/eniSei^^
1. muß daher, vömlE^	i;d/|/Reofffies^
i .willkürlich'■' h ez	L>as/fl/|d^
11. .Riese Willkür :wird|sic|r|AuehliniÜ
wirkendaß die bisher iTichtbeschäftigtcn nach frei em .Ermessen de s d eweiliger. Dienstherrn .wiederbeschäftigt: werden - oder w e i t er hin i im: z u s Rand e fderlf El asit en f zür^
..verbl e ib en: Damit’fi st|- dialds^
Auf gäbe': einer düundes ge s'e^ i;;;"i\.;'’;:"iW^rüältnisse im Ergebnis zu einem 'wesentlichen Teil in die
■	Ebene reiner yegwal-tungsentspüel&u^ daß ehtsprechendlrßchfsdtäatlio|oA^ ansprtiche der;BeislTAgtehlhin^
solche "Regelung" stellt daher auch keine sachgemäße. :Er-■ : füilung : des ; im ■ /rl/Adll^
b) Es ist demgegenüber geltend gemacht, worden;, der Bundes--gese'jsgeber habe i d i e üngle Ichheit' be reit s-ivorgefühdenMI^jil: ’ ei sei gerade seine Aufgabe.gewesen. die in 'den ^.erse^e^ji denen Ländern bestehende;'ungleiche ^Rechtslage bundeseinAigili ' üieitlich nach gleichen.;Grundsätzen .zu regeln (Baöhqfl|pz.^hb 1949/ 555 fj Holtkoiten im-Bonner' Kommentar Anm'iBl'6;Ü:;;zü^l.i Art 131)> Das ist aber.hur insofern richtige als die tatKkA
sächliche
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 Behandlung der einheimisdien entha2iff2ierten
 Beamten in den Bändern ünterschiedlirk gehandhaht. wörde&FxS ist. Die Frage der Gleichheit kann naturgemäß nicht danach beurteilt werden;,. :vpb, und zwar tojlweise unter -Pechls-i Terstoß, ; eine unf ershhf ednfchuytätsaehlic^
worden ist „: Vielmehr, verpf? ächtete Feh DDeiehheitssatzl denji Bundesgesetz ge be r j i;d e r ;i.|h: ^|äll:pll|:|:b:s e D mhhni g f a ch ' ühg De 1 c h:|l!||| gewordenen VerhaltnrsseiEup. ^fef |Eetf ilfdii Und ■ %erecht ■ -re ge 1 n; se 11te ,. ger|dFi da2.ugh.r|l;fhl; 11 ue rt r efenff Ungleichhei ten; nuhlwieder	ü^--iges tal;|eh;il:Sll
D er Einwand ■ v o' npH olF kof	dz we if e li 0'slunllip f
richtige Behauptung; hihäÜBjx
 stoß gegen den Gleichheitssatz vor tatsächlio'n vorhandenen.
Ungleichheiten, deren Beseitigung von der Gerechtigkeit
 klar - gefordert'iwerdöl:ld:ehwegpFF
handen sind,Der iFi etchkFits|afBilyerpf 1 ich'tet
 zu dem entgegenges'etztehlVSr&itdna;i;f M-Fi ■ t ^
c) Die Beurteilung Dann es auch nicht beeinflusse^ vornehmlich bei den Gemeinden insofern eine;
entstanden' istg als'v.währeiidlddB; Deitpaumes'lder;2'Entf,er||ä|lgsl||l| der öntnazif iziertöhMSamten.ohndhRücksicht auf Gehwebe bei :indlichen ode r wieder i n Kraft : ge fr e t <§ Ke ansprücne dieserlBeamten teilweiseisej&‘isahlreiche neue Kräfte aingesteiltlwofden sindi'laß inlZelten politischer Umwälzungen uni ih|b:edondere:i des iteuäufbaues, e'iAesDä^i^^^^ fanatischen Staates dieser das Recht haben mußvltauchegpif^|li riete neue Kräfte fiir den Staats-. oder: Kommunaldiensti^ anzuziehen, ist uhbestreitbar, Die Frage Der rechtlicheniDlW Behandlung der bisherigen Staatsbediensteten hat damit abei nichts zu tun,' Sie steht nur in einem äußeren Zusammenhangi;. mit diesem Gesichtspunkt , weil ;sie ; die Finanzen ::der öffehpF
■■	■.	. ■. -X ■: 'bl ' iX;:" . 'V 'i ' • ' 1: ..	;	■	.	"/	. I |	. .	'. ' X. !.	/li
 lichrechtlichen Körperschaften belastet. Das ist aber: pineg: II
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Felge der verfassungsrechtlich geschützten Institution d.esx| Beruf sbeamtentums ?i die Dingenommen werden muß-, '.BeidehUFiFyl
 sichtspunkte '.‘lassen "sich, - überdies bei "vernünf tiger Handhabung mi te inande r aus gl e i eher. .
cl) Der nachgev;iesene Yerstcß. gegen 'den :ül.eichheitsgrund-satz.wird nicht''dadurch; gemildert oder ibeseitigt' daß de: Gesetzgeber., wie" die,"amtliche’Begründung	erken-
nen läßt," wonideri--‘irrigen ü; Meinung ausgegangen1 ist, / daß die Wirkungen "dertinOrdnungen; der '. Mili'tä noch f ortbestähäen|i'daß' aiso;;hieiMili:t werlust und Fortfall fder "-Vermögens^	Ansprüche
 Über die Dauer' des , Sau b eru n gsyer fährenshi h aus = rechtst wirksam angeordnet■ hätten;ptDe^ auf die ■ ob jekti'veb^	nichtb^^^
langen des iGesetzgebers I von’.’ :ihr /' .^hkpiMieny hand eit das Gesetz se lb s t lr. wielin tier lämtll chenll igrunf.--düng -Seite,; 29 hervorgeheben wird, dieiBeamte^ aller Betroffenen .alsbnoch fortbesiehenaü.ttbitbtt t,ffüff;.
Dach alledem ist her ''GleichheabssalJa^|bc|kbi'.:^ .den Mitgliedern des Illb Zivilsenates des BGH,.die gutachtlich gehört worden sind, hat sich eine starke: Min-, de ihre it dieser Auffassung angeschlossen. -Die Mehrheit ^von ihnen hat j edoch einen "Werstoß. gegeniden:;’Öiex
 verneint, und ■' zwar - teiis,lfw.eilf sie -.sich. üenühld^
rv
 Li 1
iff er 2 fbf er örtert enlund Jabgel ehhtenb^
hotten anschlo'ssenkuy it eil s, weil sie an den Ausführungen
 im Urteil des III. Zivilsenats vom 15 März 1951 (BGHZ 1 274 /277f ) f esthielten«. Zu dem llinwande:;von Hbltkotten -ist bereits oben"Stellung genomment üuehIdeÜ zwei tentflin-wand hat der if Zivilsenat nicht als ■ durchschlagend, angesehen., Einmal ist oben bereits darauf hingewiesen,! daß der Gleichheitssa.tz nur nach der rechtlichen-, nihlit nach einer sonstwie ‘gearteten.Gleichheit fragt; Dann aber'. . stellt sich im vorliegenden Ball überhauot nur die Frage, ob der* § 77 des AusfGes zu Art 131 GG innerhalb derjenigen Gruppe von Beamten, die" von dem Zusammenbruch von 1945 be-

rührt wurden., ohne endgültig ihren ,Beamtehstatusf^^ loren zu haben,; eine mit; dem Gleibhheiissatz ■ un?ei^#:[f! bare Ungleichheit i geschaffen; hat|:;>Eür..'diese gErage. is{fctest;j offenbar belanglos,, od die Regelung;,;"die; der'Gesetzgebahü für die Verhältnisse dergenigeh Beamten gefunder*atdiel beim Zusammenbruch inf olge ^höherer,;
Bienstherrn yerloren;;.3i'aben;|üe'beh|ällf;;'geg heitssatz vers.tieß ;;oder. nie h t; ©ie-::u|gferehheit^'-ium die-|ij; :;'es sich in diesem Verfahr^hlhan^	besSehentl;f
gleichgültig ob jene andere;;;Regelungfgef en /■ da nnGl elehgi; he its satz -verstieß oder nichi; Man kann auch offenbar nicht so argumentierens ;;;^ei|ieine Url^l von Beamten keinen Biens therrn mehr hätte,, gegen den sie Ihre Ansprüche geltend machen könnte ^ dürfte aüchlltidlf ander Beamt er. die ihreh Die nstherrn behalten hat, :gegen diesen keine Ansprüche -geltend machen 4444
3) Bie in, Bede "stehende;RegeluhflihtfÄ figentumsgararitie -des Art üpiGGrM Große,; .Zivilsenat;;:im- Beschiü8:4;vom4;94^
2 ''52 (BGHZ 6 3 2.7t>;: ff). ■ uusgeführ.t phättf^ eignuhgsschütz ; des Art' 1,4; .GGtüasZgähzefVe^ sich also auf je,äeslyermögehswertfeg^e||it.?i;gleih3^i^t^;^g^ oh: es dem bürgerlichen.hdehtdem ■^ientMcMeh/R'e^t^ng^gJI hör t, Die die B e tr offenen lim ;%■ e r häl t ni s4: au an de r en4hh~; gleich treffende ErtZiehung‘ oder Verkürzung einet; solchir|;. Yeimögorisrechts ist eine nach Art 14 Abs 3 GG unzulässige eh tschädi gangs Los e Ent e i gnung; Ygl dazu :i.m Einzelne hi ?dif |1| Ausführungen in BGHZ 6, 270 ff Bas	gau.cJigd.aiiHg	hyeri^:;;;||;
der Gesetzgebern einer bestimmter.,, im Besitz der Beamtenrach be befindlichen Toll gruppe von Beamten dadurch ein Sonde ropier auf zwingt; das sie im V e r gl e i. ch m i t : üer pGs-af '2§ s am the i t ' d e r im B e s 11 the r, 3 .earn t e nr e cji t g b e find 1 ich e h. 7 ■■
Beamten ■' ungleichi triff t -■ daß fer;■ ihre -unfinur ,■ ihr eiBe-f}|| sbidungsansprüche weit über/däh; verf assungsmäßig
 	'	sU?l5Z
weiter untersucht zu werden braub	■'—
■ ober Senat ' kommt ^hiernach^abBChließend ■ zu dem j:Erggbni s f daß ; die oben unter'.A ' IIiC■ (am Ende').. f ormulierte/Frage?nach' der .Terf assungswidrigkeit ; der|dort .-.genannten. Wörscbrif ted
 des ■ Gesetzes'''naehV;Ar^td::;3d;;:; GG(;z^§bb|%ffe Weinkauf£■>■■■■, ?'Einde;nmai^	Wd'|de;(df