Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 28. Juni 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Da die Klägerin aber völlig untätig geblieben ist, obwohl sie gewußt hat, worauf es ankam, kann sie jetzt in der Revisionsinstanz nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe ihre Rechte aus Art. 103 GG verletzt. Im übrigen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgeführt.
BUNDESGERICHTSHOF L-, / BESCHLUSS VI ZR 9/88 in dem Rechtsstreit der R0| Bau-Kommanditgesellschaft Rfl00 & Co., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Jürgen RIB, Ri^00^0straße 0, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Architekten Klaus-Peter HBB, G^B^Bstraße Beklagten zu 1) und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Andreas R< »traße 0, B^^0 WII 2 V Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 28. Juni 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 1987 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Auch ohne ausdrückliche Fristverlängerung war die Klägerin nicht gehindert, sich rechtliches Gehörs zu verschaffen. Von einer "Verletzung" des rechtliche Gehörs hätte erst dann gesprochen werden können, wenn das Berufungsgericht ein etwaiges Vorbringen nicht mehr berücksichtigt hätte, obwohl es nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätte bzw. die Verspätung hinreichend entschuldigt 3 n x - worden wäre. Da die Klägerin aber völlig untätig geblieben ist, obwohl sie gewußt hat, worauf es ankam, kann sie jetzt in der Revisionsinstanz nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe ihre Rechte aus Art. 103 GG verletzt. Im übrigen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgeführt. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischoff