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BGH · VI ZR 9/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 9/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 28. Juni 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Da die Klägerin aber völlig untätig geblieben ist, obwohl sie gewußt hat, worauf es ankam, kann sie jetzt in der Revisionsinstanz nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe ihre Rechte aus Art. 103 GG verletzt. Im übrigen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgeführt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO Art. 103 GG
ProzeßbevollmächtigterGehörBerufungsgerichtZPOKlägerinVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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/
BESCHLUSS
VI ZR 9/88
in dem Rechtsstreit
 der R0| Bau-Kommanditgesellschaft Rfl00 & Co., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Jürgen RIB, Ri^00^0straße 0,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Dr.
gegen
 den Architekten Klaus-Peter HBB, G^B^Bstraße
 Beklagten zu 1) und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. Andreas R< »traße 0, B^^0
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 28. Juni 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
 des 9. Zivilsenats des Kammergerichts
 vom 10. November 1987 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Auch ohne ausdrückliche Fristverlängerung war die Klägerin nicht gehindert, sich rechtliches Gehörs zu verschaffen. Von einer "Verletzung" des rechtliche Gehörs hätte erst dann gesprochen werden können, wenn das Berufungsgericht ein etwaiges Vorbringen nicht mehr berücksichtigt hätte, obwohl es nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätte bzw. die Verspätung hinreichend entschuldigt
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worden wäre. Da die Klägerin aber völlig untätig geblieben ist, obwohl sie gewußt hat, worauf es ankam, kann sie jetzt in der Revisionsinstanz nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe ihre Rechte aus Art. 103 GG verletzt.
Im übrigen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgeführt.
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa
 Bischoff