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BGH · VI ZR 9/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 9/81

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Aus Anlaß dieses Unfalls erbrachte die Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK) im Rahmen der Familienhilfe Aufwendungen, die sie gemäß § 205 c in Verbindung mit § 1542 RVO gegen den Beklagten geltend machte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Beklagte überhaupt aus dem Verkehrsunfall vom 15. deshalb nicht gemäß § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 30 Abs.3 SG und § 87 a BBG auf die Klägerin übergegangen, weil J. und damit auch die Ansprüche aus der Folgeoperation zur Entfernung der Stabilisierungsplatte im Unfallzeitpunkt auf die DAK übergegangen. Aber selbst wenn ein Anspruch von der DAK auf die Klägerin übergegangen sei, müsse diese sich gemäß §§ 412, 404 BGB entgegenhalten lassen, daß die DAK am 20. Mai 1976 von der Person des Schädigers und den Umständen des Unfalls Kenntnis erlangt habe. Ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch sei deshalb gemäß § 852 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides schon verjährt gewesen. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach § 205 c in Verbindung mit § 1542 RVO schon im Unfallzeitpunkt alle etwaigen zukünftigen Ansprüche des J. auf die Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 30 Abs.3 SG und § 87 a BBG verneint. gegen den Beklagten aus § 823 BGB zunächst gemäß § 205 c in Verbindung mit § 1542 RVO auf die DAK übergegangen waren. Mit dem Übergang der Leistungspflicht auf die Klägerin gingen auf diese auch die - etwaigen -Schadensersatzansprüche des J. Diese Rechtsfolge hat der Senat im Ergebnis auch für den Fall angenommen, in dem der Übergang der Leistungspflicht auf Rechtsvorschriften beruht, die die sachliche Zuständigkeit zwischen ihrer Art nach verschiedenen Leistungsträgern regeln und zugleich zeitlich abgrenzen. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die - etwaigen -auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche des J. Zutreffend stellt das Berufungsgericht für die Verjährung auf den Zeitpunkt ab, in dem die DAK von der Person des Schädigers und den Umständen des Unfalls Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch war im Zeitpunkt des Unfalls auf die DAK übergegangen, so daß es für den Beginn der Verjährungsfrist auf deren Kenntnis ankommt (BGHZ 48, 181, 192). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die DAK am 20. Dort geht es um die Frage, ob im Fall eines erst nach dem Unfallzeitpunkt eintretenden Forderungsübergangs für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger abzustellen ist. Die Ausführungen beziehen sich hingegen nicht auf den hier vorliegenden Fall eines Anspruchsübergangs, der sich schon im Unfallzeitpunkt vollzog mit der Folge, daß es für den Verjährungsbeginn allein auf die Kenntnis des Versicherungsträgers von Schaden und Schädiger ankommt. Revision auch selbst nicht, wenn sie vorträgt, die Klägerin habe nach der Interessenlage des Beklagten "davon ausgehen" dürfen, daß der Beklagte mit dem Hinausschieben der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche wenigstens bis zu dem Ausgang des Parallelverfahrens einverstanden gewesen sei. Dies würde indes voraussetzen, daß das Gesamtverhalten des Beklagten die Klägerin von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl.

Zitierte Normen: § 35 ZDG § 852 BGB § 35 ZDG § 823 BGB § 205 RVO § 35 ZDG § 30 SG § 35 ZDG § 852 BGB
UnfallDAKBBGAnspruchKlägerinKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
RVO §§ 212, 1542; BBG § 87 a
Geht die Leistungspflicht vom Sozialversicherungsträger auf einen öffentlichen Dienstherrn über, so erwirbt letzterer vom Sozialversicherungsträger die zunächst auf diesen übergegangenen Schadensersatzansprüche des Verletzten.
BGH, Urt. v. 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - OLG Düsseldorf.
LG Mönchengladbaoh
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 9/81	URTEIL	Verkündet	am
7. Dezember 1982 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit, dieser vertreten durch den Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst, Sibille-HMMM-Straße flB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.	flHHHB
und HUI■■ -
gegen
 den Schlosser Herbert
 Straße
i,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BBHH -
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27- November 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 15. August 1975 wurde J. - damals noch Schüler -als Fahrer eines Mopeds bei einem Verkehrsunfall, an dem der Beklagte als Fußgänger beteiligt war, verletzt. Er erlitt einen Unterarmbruch, der operativ versorgt und verplattet wurde. Aus Anlaß dieses Unfalls erbrachte die Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK) im Rahmen der Familienhilfe Aufwendungen, die sie gemäß § 205 c in Verbindung mit § 1542 RVO gegen den Beklagten geltend machte. Der Beklagte wurde rechtskräftig verurteilt, der DAK die Hälfte ihrer Aufwendungen zu ersetzen.
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In der Zeit vom 2. Mai 1977 bis zu dem 31. August 1978 leistete J. den zivilen Ersatzdienst. Er war vom 27. Juni bis zu dem 26. Juli 1977 dienstunfähig, weil er sich zur Entfernung der nach dem Unfall eingesetzten Stabilisierungsplatte in stationäre Behandlung begeben mußte. Die Klägerin wandte für ihn Heilbehandlungskosten und Dienstbezüge wegen Dienstunfähigkeit auf. Diese Aufwendungen hat sie - gestützt auf § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 SG und § 87 a BBG - mit einem am 28. Juni 1979 zugestellten Mahnbescheid gegen den Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte hat ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls sowie die Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungen des J. und der Krankenhausbehandlung während der Ersatzdienstzeit bestritten. Er hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu die Auffassung vertreten, für den Beginn der Verjährung komme es auf den Zeitpunkt an, in dem die DAK vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
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Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Beklagte überhaupt aus dem Verkehrsunfall vom 15. August 1975 haftet. Denn selbst im Fall seiner Haftung wäre - so führt das Berufungsgericht aus - ein Anspruch des J. deshalb nicht gemäß § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 SG und § 87 a BBG auf die Klägerin übergegangen, weil J. im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht Zivildienstleistender gewesen sei. Vielmehr seien alle denkbaren zukünftigen Ansprüche des J. und damit auch die Ansprüche aus der Folgeoperation zur Entfernung der Stabilisierungsplatte im Unfallzeitpunkt auf die DAK übergegangen. Es sei zweifelhaft, ob es zu einem weiteren Anspruchsübergang von der DAK auf die Klägerin bei deren Eintrittspflicht gekommen sei; eine gesetzliche Regelung, die dies bestimme, gebe es nicht. Aber selbst wenn ein Anspruch von der DAK auf die Klägerin übergegangen sei, müsse diese sich gemäß §§ 412, 404 BGB entgegenhalten lassen, daß die DAK am 20. Mai 1976 von der Person des Schädigers und den Umständen des Unfalls Kenntnis erlangt habe. Ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch sei deshalb gemäß § 852 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides schon verjährt gewesen.
II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach § 205 c in Verbindung mit § 1542 RVO schon im Unfallzeitpunkt alle etwaigen zukünftigen Ansprüche des J. gegen den Beklagten auf die DAK übergegangen sind (vgl. BGHZ 48, 181, 186 ff). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2.	Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht indes, soweit es einen Übergang der etwaigen Ansprüche des J. auf die Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 SG und § 87 a BBG verneint.
Diesem Forderungsübergang stand nicht entgegen, daß die etwaigen Ansprüche des J. gegen den Beklagten aus § 823 BGB zunächst gemäß § 205 c in Verbindung mit § 1542 RVO auf die DAK übergegangen waren. Diese blieb nämlich nur für die Zeit ihrer Leistungspflicht gegenüber J. Trägerin der Ansprüche. Ihre Leistungspflicht aus § 205 RVO endete, als J. in das Zivildienstverhältnis übernommen wurde und damit einen Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge erwarb (§35 Abs. 1 ZDG,§ 30 Abs. 1 SG). Mit dem Übergang der Leistungspflicht auf die Klägerin gingen auf diese auch die - etwaigen -Schadensersatzansprüche des J. über (§35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 SG und § 87 a BBG). Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Wechsel der leistungspflichtigen Krankenkassen kraft Gesetzes (§§ 212, 1542 RVO) zu dem Übergang des Ersatzanspruchs des Geschädigten vom zunächst verpflichteten auf den nunmehr verpflichteten Versicherungsträger führt, so daß letzterer Rechtsnachfolger des ersteren wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1978
 
- VI ZR 252/76 - VersR 1978, 660 m.w.N.)• Diese Rechtsfolge hat der Senat im Ergebnis auch für den Fall angenommen, in dem der Übergang der Leistungspflicht auf Rechtsvorschriften beruht, die die sachliche Zuständigkeit zwischen ihrer Art nach verschiedenen Leistungsträgern regeln und zugleich zeitlich abgrenzen. Dabei war der Gedanke bestimmend, daß einem Wechsel in der Leistungsverpflichtung als Korrelat auch ein Wechsel in der Berechtigung entsprechen muß (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1978 - a.a.O.). Diese auf den Anspruchsübergang nach § 1542 RVO bezogenen Erwägungen erweisen sich auch für den Anspruchsübergang nach § 87 a BBG als tragfähig. Beide Vorschriften entsprechen einander grundsätzlich in Normsituation, Normzweck und Normaussage (vgl. Fürst, GKÖD, RdNr. 2 zu § 87 a BBG; Plog/Wiedow,BBG, § 87 a RdNr. 1).
3.	Ohne Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die - etwaigen -auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche des J. gegen den Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheides am 28. Juni 1979 bereits verjährt waren (§ 852 Abs. 1 BGB).
Zutreffend stellt das Berufungsgericht für die Verjährung auf den Zeitpunkt ab, in dem die DAK von der Person des Schädigers und den Umständen des Unfalls Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch war im Zeitpunkt des Unfalls auf die DAK übergegangen, so daß es für den Beginn der Verjährungsfrist auf deren Kenntnis ankommt (BGHZ 48, 181, 192). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die DAK am 20. Mai 1976 die nach § 852 Abs. 1 BGB
erforderliche Kenntnis erlangt. Dies bedeutet, daß die Verjährungsfrist am 20. Mai 1979 und damit vor der Zustellung des Mahnbescheides abgelaufen war. Der Beklagte kann mithin nach §§ 404, 412 BGB der Klägerin mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - VersR 1982,
546 und vom 20. April 1982 - VI ZR 197/80 - VersR 1982, 703).
Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf die Ausführungen in BGHZ 48, 181, 192 berufen. Dort geht es um die Frage, ob im Fall eines erst nach dem Unfallzeitpunkt eintretenden Forderungsübergangs für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger abzustellen ist.
Die Ausführungen beziehen sich hingegen nicht auf den hier vorliegenden Fall eines Anspruchsübergangs, der sich schon im Unfallzeitpunkt vollzog mit der Folge, daß es für den Verjährungsbeginn allein auf die Kenntnis des Versicherungsträgers von Schaden und Schädiger ankommt.
4.	Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Verjährung sei durch ein zwischen den Parteien stillschweigend abgeschlossenes pactum de non petendo bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren, in dem die DAK ihre Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht hatte, gehemmt gewesen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts geben keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Den Abschluß einer derartigen Vereinbarung behauptet die
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Revision auch selbst nicht, wenn sie vorträgt, die Klägerin habe nach der Interessenlage des Beklagten "davon ausgehen" dürfen, daß der Beklagte mit dem Hinausschieben der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche wenigstens bis zu dem Ausgang des Parallelverfahrens einverstanden gewesen sei. Es könnte sich hier allenfalls die Frage stellen, ob sich die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dies würde indes voraussetzen, daß das Gesamtverhalten des Beklagten die Klägerin von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BGH, Urt.v. 14. Oktober 1963 - Ill ZR 69/62 - VersR 1964, 66). Daran fehlt es vorliegend aber schon deshalb, weil bei rechtskräftigem Abschluß des Vorverfahrens (28. November 1978) die Verjährungsfrist noch längst nicht abgelaufen war.
Dr. Hiddemann	Dunz
 Dr. Ankermann
 Dr. Lepa
 Scheffen