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BGH · vi zh 9/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zh 9/68

Der Beklagte ist durch Urteil der Jugendstrafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 17 <> September 1963 der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit einer Übertretung nach §§ 9 Abs, 4 StVO, 21 StVG für schuldig befunden und deshalb verwarnt worden«, Fer ner ist ihm aufgegeben worden, eine Buße von 150 DK an das Deutsche Bote Kreuz zu zahlen. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten folgende Zahlungen verlangt* 17«»851P12 DK nebst Zinsen als Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld und für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis zur Vollendung seines 65» Lebensjahres eine Bente von monatlich 680,16 DK, Ferner hat er beantragt, festzustellen daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versicherungs-träger übergegangen sind. Der VW-£us sei so spät eingebogen, daß er, um ein Auffahren auf den Bus zu vermeiden, gezwungen gewesen sei* unter gleichzeitigem Bremsen auf die Gegenfahrbahn aus-zuv/eicheno Ihn treffe daher kein Verschulden daran5 daß er hier mit dem Wagen des Klägers zusammengestoßen sei» Dem Kläger sei ein eigenes Verschulden an seinem Unfall zur last zu legen, weil er auf seiner Fahrbahn nicht weiter rechts gefahren sei. Io Das Berufungsgericht hat auf Grund der Tatsache, daß der Beklagte während eines Überholversuchs auf die Gegenfahrbahn gefahren und dort mit dem entgegenkommenden Tragen des Klägers susammengestoßen ist, die Regeln des Anscheinsbev/eises angewandt und angenommen, nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß der Unfall durch ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten verursacht worden sei. Ebensowenig bedarf es der Entscheidung, ob ein etwaiger Anscheinsbeweis in einem solchen Falle nicht jedenfalls entkräftet ist, weil die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschchensablaufs besteht» Diese Fragen, auf welche die Revision in erster Linie abstellt, können offenbloiben, weil sich, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, unabhängig von den Regeln des Anscheinsbeweises aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, daß der Beklagte fahrlässig die Verkehrspflichten vorletzt und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. te er den VW-Buo noch nicht überholte Dieser Kleinbus hat9 wie unangefochten fcstgestcllt ist, in der Straße Pgehalten, bevor er in die Rh^^straße einbog, und ist in der Bheinstraße nach dem eigenen Vorbringen des Eeklagtcn mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st gefahrene Legt man für den Weg von der Kreuzung bis zu der Unfallstclle eine Durchschnittsge-schv/indigkoit von 20 km/st zugrunde, so benötigte der Kleinbus für diese Strecke otv/a sechs Sekunden« In diesem Zeitraum hätte der Beklagte mit seinem Wagen bei Zugrundelegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st eine Strecke von 84 m zurückgelegte Er wäre also selbst bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch 84 m von der späteren Unfallstel-lc und damit noch fast 50 m von dem VW-£us entfernt gewesen, als dieser in die RhJ^straße einbog» Der Beklagte hatte daher sein Fahrzeug abbremsen und noch weit vor der späteren Unfallstclle zu dem Halten bringen können, ohne Gefahr zu laufen, daß er auf den VV/-Bus auffuhr« Daß er unter diesen Verhältnissen auf der Gegenfahrbahn mit dem Wagen des Klägers zusammengestoßen ist, kann daher seine Ursache nur darin haben, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat» Dabei kann offenblciben, ob er es an der nötigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen und deshalb den V\Y-Eus zu spät bemerkt hat oder ob er die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/st so sehr überschritten hat, daß er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte oder ob er verkehrswidrig versucht hat, ohne Beachtung des Gegenverkehrs den VV/-BUS zu überholen» derlegt, daß dor Beklagte durch die Fahrwoise des VYI~ JBussco plötzlich in oinc Gefahrenlagc geraten sei und daß ihn deshalb kein Verschulden treffe o Aus dem fest-gestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, daß der V\7-Euo schon in einem Zeitpunkt in die Rh^pstraßo eingebogen ist, in dem ein sorgfältiger Kraftfahrer die Lago hätte meistern können und sich nicht nach einer Fahrstrecke von 84 m noch auf der für ihn linken Stras-senseite befunden hätte» Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger vielmehr geltend gemacht, der VW-Bus sei in die Rhi®straßo oingebogen, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug noch mindestens 100 m von der Einmündung entfernt gewesen sei. III» Ein Mitverschulden de3 Klägers hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen» Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger nicht auf der rechten Seite seiner Fahrbahn rechts gefahren ist» Seine Erwägungen liegen auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltencn Würdigung des Beweisergebnisses; sie wer-r den von der Revision auch nicht angegriffen» IV» Das Berufungsgericht hat daher bei dor Abwägung nach § 17 StVG zu Lasten des Klägers mit Recht nur die Betriobsgefahr des von ihm gefahrenen Personenkraftwagens berücksichtigt.

Zitierte Normen: § 288 ZPO § 17 StVG
DKStraßemGegenfahrbahnGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

11
✓
BUNDESGERICHTSHOF 2066 060
IM NAMEN DES VOLKES
vi zh 9/68	URTEIL
Verkündet ii»
22 „ April 1969 Kriegl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Maurers Dieter bei
B
9
9
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollroächtigters
 Rechtsanwalt 3)r»
gegen
 den Buchhalter Werner
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozcßbovollmächtigters Rechtsanwalt
2
/
Dor Vie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22«, April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode9 Dr. Weber5 Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 1967 wird zurückgewiesen .
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte befuhr am 24. Oktober 1962 gegen 12.35 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Ford Taunus 17 M) in RflHV-GiflHHHHl innerhalb der geschlossenen Ortschaft die etwa 8?5 m breite Rh^pstraße aus Richtung Lpmpp kommend in Richtung Bpp, wobei er nach seinen eigenen Angaben eine Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/st einhielt. Etwa 33? 5 m hinter der Einmündung der von rechts kommenden Straße FflHB stieß er auf der Gegenfahrbahn* also auf der für ihn linken Straßenseite mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen des Klägers (Ford Taunus 12 M) zusammen. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt und der Kläger sowie seine in dem V/agen mitfahrende Ehefrau verletzt.
 
Der Beklagte ist durch Urteil der Jugendstrafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 17 <> September 1963 der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit einer Übertretung nach §§ 9 Abs, 4 StVO, 21 StVG für schuldig befunden und deshalb verwarnt worden«, Fer ner ist ihm aufgegeben worden, eine Buße von 150 DK an das Deutsche Bote Kreuz zu zahlen.
Der Kläger hat für seinen Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht. Er hat vorgetragen, der Beklag te habe ohne Beachtung des entgegenkommenden Kraftwagens verkehrsv/idrig versucht, einen VW-Eus zu überholen, der aus der Straße	in	die	Eh^^straße
 in Dichtung D|H9 singe fahren sei, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug noch mindestens 100 m von der Einmündung entfernt gewesen sei.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten folgende Zahlungen verlangt* 17«»851P12 DK nebst Zinsen als Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld und für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis zur Vollendung seines 65» Lebensjahres eine Bente von monatlich 680,16 DK, Ferner hat er beantragt, festzustellen daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versicherungs-träger übergegangen sind.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen,
 Er hat erwidert: Ihm habe auf der bevorrechtigten Eh^^straße gegenüber dem VV/-Bus, der von rechts
 
aus der untergeordneten Straße	in	die	Rh®J-
straßc eingebogen sei, das Vorfahrtsrecht zugestanden. Der VW-£us sei so spät eingebogen, daß er, um ein Auffahren auf den Bus zu vermeiden, gezwungen gewesen sei* unter gleichzeitigem Bremsen auf die Gegenfahrbahn aus-zuv/eicheno Ihn treffe daher kein Verschulden daran5 daß er hier mit dem Wagen des Klägers zusammengestoßen sei» Dem Kläger sei ein eigenes Verschulden an seinem Unfall zur last zu legen, weil er auf seiner Fahrbahn nicht weiter rechts gefahren sei.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil dem Kläger 1 0148,50 Dr.* nebst Zinsen zugesprochen. Dabei hat es ihm 3.362 DK zu dem Ersatz seines Sachund Sachfolgeschadens sowie 3.500 DK Schmerzensgeld, insgesamt also 6»862 DK zugebilligt und hiervon die von dem Haftpflichtversicherer gezahlten 5»715?50 DK abgezogen» Im übrigen hat es den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
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Io Das Berufungsgericht hat auf Grund der Tatsache, daß der Beklagte während eines Überholversuchs auf die Gegenfahrbahn gefahren und dort mit dem entgegenkommenden Tragen des Klägers susammengestoßen ist, die Regeln des Anscheinsbev/eises angewandt und angenommen, nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß der Unfall durch ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten verursacht worden sei. Es kann auf sich beruhen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für diesen Erfahrungssatz auch in einem Falle gegeben sind, in dem wie hier feststeht, daß kurze Zeit vor dem Zusammenstoß ein V\7-Bus vor dem vorfahrtberechtigten Beklagten in die Straße eingebogen ist. Ebensowenig bedarf es der Entscheidung, ob ein etwaiger Anscheinsbeweis in einem solchen Falle nicht jedenfalls entkräftet ist, weil die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschchensablaufs besteht» Diese Fragen, auf welche die Revision in erster Linie abstellt, können offenbloiben, weil sich, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, unabhängig von den Regeln des Anscheinsbeweises aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, daß der Beklagte fahrlässig die Verkehrspflichten vorletzt und dadurch den Unfall herbeigeführt hat.
IIo Der Beklagte hat selbst angegeben, daß seine Fahrgeschwindigkeit 55 bis 60 km/st betrug» Er i3t also schneller gefahren, als es nach § 9 Abs» 4 StVO innerhalb des Stadtgebietes zulässig war» Unstreitig ist er nicht im Bereich der Straßenkreuzung, sondern etwa 35 j 5 m hinter der Einmündung der Straße	^em
 gen des Klägers zusammengestoßeno In diesem Zeitpunkt hat-
te er den VW-Buo noch nicht überholte Dieser Kleinbus hat9 wie unangefochten fcstgestcllt ist, in der Straße Pgehalten, bevor er in die Rh^^straße einbog, und ist in der Bheinstraße nach dem eigenen Vorbringen des Eeklagtcn mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/st gefahrene Legt man für den Weg von der Kreuzung bis zu der Unfallstclle eine Durchschnittsge-schv/indigkoit von 20 km/st zugrunde, so benötigte der Kleinbus für diese Strecke otv/a sechs Sekunden« In diesem Zeitraum hätte der Beklagte mit seinem Wagen bei Zugrundelegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st eine Strecke von 84 m zurückgelegte Er wäre also selbst bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch 84 m von der späteren Unfallstel-lc und damit noch fast 50 m von dem VW-£us entfernt gewesen, als dieser in die RhJ^straße einbog» Der Beklagte hatte daher sein Fahrzeug abbremsen und noch weit vor der späteren Unfallstclle zu dem Halten bringen können, ohne Gefahr zu laufen, daß er auf den VV/-Bus auffuhr« Daß er unter diesen Verhältnissen auf der Gegenfahrbahn mit dem Wagen des Klägers zusammengestoßen ist, kann daher seine Ursache nur darin haben, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat» Dabei kann offenblciben, ob er es an der nötigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen und deshalb den V\Y-Eus zu spät bemerkt hat oder ob er die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/st so sehr überschritten hat, daß er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte oder ob er verkehrswidrig versucht hat, ohne Beachtung des Gegenverkehrs den VV/-BUS zu überholen»
Damit ist zugleich der Einwand der Revision wi-
derlegt, daß dor Beklagte durch die Fahrwoise des VYI~ JBussco plötzlich in oinc Gefahrenlagc geraten sei und daß ihn deshalb kein Verschulden treffe o Aus dem fest-gestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, daß der V\7-Euo schon in einem Zeitpunkt in die Rh^pstraßo eingebogen ist, in dem ein sorgfältiger Kraftfahrer die Lago hätte meistern können und sich nicht nach einer Fahrstrecke von 84 m noch auf der für ihn linken Stras-senseite befunden hätte»
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß für die Plötzlichkeit und Unvorhersehbarkeit der Vorfahrtverletzung durch den Kleinbus und damit für die Schuldlosigkeit des Beklagten ein Geständnis des Klägers in der Klageschrift vorliege» Das Vorbringen des Klägers, auf das sich die Revision bei ihrer Rüge stützt, darf nicht isoliert betrachtet, sondern nur in dem gesamten Zusammenhang gesehen werden, in dem die Klagebegründung steht» Der Kläger hat sich zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs auch auf das Urteil der JugendStrafkammer bezogen. Er hat sich damit die Gründe zu eigen gemacht, aus denen das Strafgericht die fahrlässige Körperverletzung des Beklagten hcrgoloitet hat. Im übrigen käme ein gerichtliches Geständnis nur in Frage, wenn der Kläger das, was er in der Klageschrift hat vortragen lassen, auch in der mündlichen Verhandlung, auf die es nach § 288 ZPO ankomrat, wiederholt hätte. Das läßt sich aber nicht fcststcllen. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger vielmehr geltend gemacht, der VW-Bus sei in die Rhi®straßo oingebogen, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug noch mindestens 100 m von der Einmündung entfernt gewesen sei.
 
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Das Borufungsurteil enthält auch sonst zur Frage des Haftungsgrundes keinen Rechtsfehler. Bei dem fest-gestellten Sachverhalt ist die Ansicht dos Berufungsgerichts su billigen, daß der Ecklagtc nach § 823 BGB verpflichtet i3t, den Schaden des Klägers zu ersetzen»
III» Ein Mitverschulden de3 Klägers hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen» Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger nicht auf der rechten Seite seiner Fahrbahn rechts gefahren ist» Seine Erwägungen liegen auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltencn Würdigung des Beweisergebnisses; sie wer-r den von der Revision auch nicht angegriffen»
Bio Revision wendet sieh nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht auszuräumen, daß der Beklagte auch dann mit dem Wagen des Klägers zu-sammengestoßen wäre, wenn dieser scharf rechts gefahren wäre» Ob die Bedenken berechtigt sind, die die Revision gegen diesen Teil des Berufungsurteils erhebt, kann auf sich beruhen, da schon die Hauptbegründung des Oborlandesgerichts, daß dem Kläger in diesem Funkte kein Verkehrsverstoß nachzuweisen sei, die Entscheidung trägt»
IV» Das Berufungsgericht hat daher bei dor Abwägung nach § 17 StVG zu Lasten des Klägers mit Recht nur die Betriobsgefahr des von ihm gefahrenen Personenkraftwagens berücksichtigt. Auf der anderen Seite hat e3 die schwerwiegende Betriebsgefahr des bei Gegenverkehr mit erheblicher Geschwindigkeit in die Gegenfahrbahn geratenen Wagens des Beklagten und des-
 
sen Verschulden in die Waagschale geworfen« Es hält die den Beklagten belastenden Umstände für so schwerwiegend* daß demgegenüber die Mitverantwortlichkeit des Klägers (§ 7 StVG) zurücktreten müsse»
Die Abwägung nach § 17 StVG ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters» Da sie keinen Rechtsfehler enthält, ist das Revisionsgericht an das Ergebnis, zu dem der Tatrichter dabei gekommen ist, gebunden»
Danach war die Revision des Beklagten zurückzuweisen, weil sie sich als unbegründet erweist»
Engels	Dr«	Bode	Dr.	Weber
 Sonnabend
Dunz