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BGH · VI ZR 9/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 9/65

Zum angemessenen Familienunterhalt können in der Regel nicht Aufwendungen gerechnet werden,- die zur Errichtung und äum Erwerb eines Eigenheims der Eheleute erforderlich sind. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* September 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr, Hauß, Dr, Pfretzschher und Dr, Nüssgens für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2, Oktober 1963 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat behauptet, nach dem Tode ihres Ehemannes habo sie einen Arbeiter mit der Durchführung der weiteren Sclbsthilfearbeiten beauftragt und an ihn für 172 Arbeitsstunden einen Betrag von 602 .DM sowie 62»40 DM Fährgeld bezahlt* Sie ist der Auffassung, der Beklagte müsse ihr diese Auslagen und die weiteren Aufwendungen ersetzen, die sie als Selbsthilfeleistungen d^s Siedler-Vortrages zu erbringen habe» Wäre ihr Ehemann nicht gestorben, so würde er diese Leistungen erbracht haben» Angesichts der beschränkten Wohnverhältnisse sei der Erwerb der Sicdlerstelle für die Familie dringend erförder-lich gewesen» ♦ Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 664 »40 DM nebst 4 Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen, Pernor hat sie um die Feststellung gebeten, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Aufwendungen zu erstatten, die sie gemäss dem Träger-Siedler-Vertrag mit der Durchführung der Selbsthilfearbeiten noch zu erbringen habe: Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe gemäss § 844 Abs* 2 BGB in Verbindung mit den §§ 1360, 1360 a BGB einen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte die Aufwendungen ersetze, die sie nach dem Tode ihres Ehemannes machen müsse, um die mit der im-fBlHHÜHB vereinbarten Selbsthilfe- das Haus zu den Unterhaltsleistungen, so sei nicht einzuschon, weshalb nicht auch die Erv/erbskosten zu diesen gehörten, wenn sic - wie hier - zunächst zu einem kleineren Teil in Eigenhilfeleiotungen und dann in einem Schuldendienot beständen, der aus dem Arbeitseinkommen des Mannes befriedigt werden müsset und wirtschaftlich einer MietZinszahlung ähnlich sei« Die in diesem Urteil näher angeführten Gesichtspunkte gelten in gleicher Yfeise für die Auslegung des § 1360 a BGBC Aufwendungen, die gemacht werden, um den Erwerb eines Y/ohngrundstücks und die Herstellung eines Wohnhauses möglich machen und damit einen J^e^b^nden_ Wert für die Familie zu schaffen, können in aller Regel nicht als Kosten des gemeinsamen Haushalts angesehen werden«, Sie heben sich gerade wegen ihrer auf Bigentumserwerb gerichteten Zielsetzung deutlich von den Aufwendungen ab, die zur Bestreitung laufender Bedürfnisse erforderlich sind«, Daher lehnt es auch das herrschende Schrifttum ab, die für die Beschaffung des Eigentums an einem Wohnhaus aufzuwendenden Kosten zu dem Familienunterhalt im Sinne des § 1360 a Abs« 1 BGB zu zählen (Dölle, Familienrecht\ § 36 a II 3 as Staudinger-Hübner BGB -Kommentar 10./11« Aufl. verbundenen Einschränkungen der Lebensführung hinzunehmen, so lässt sich hieraus noch nicht ableiten , dass die Klägerin von ihrem Ehemann aus dem Rechtsgrund der UnterhaltsVerpflichtung fordern konnte, dass dieser unter erheblichen Opfärn für die- Eheleute ein Grundstück erwarb und ein Haus errichten liess und gerade auf diese Weise den Wohn-bedarf befriedigte. Die Klägerin verkennt bei der Begründung ihrer Klage, dass der Schädiger nur verpflichtet ist, ihr - normalerweise in Form einer Geldrente - diejenigen Unterhaltslciptungen zu ersetzen, zu deren Erbringung ihr verstorbener Ehemann gesetzlich verpflichtet gewesen wäre ( § 844 Abs» 2 in Verb, mit § 843 BGB)» Bei der Festsetzung dieser Geldrente wird natürlich der Wohnbedarf der Familie als ein wichtiger Bemessungsfaktor ins Gewicht fallen» Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht darum, unter Berücksichtigung der Leistungen dei* Sdzialversicherungs^träger diese Rente fest- Wie ausgeführt wurde, lässt sich ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs.2 BGB nicht herleiten» Die von der Revision vertretene Auffassung, der Rechtsgrund für diesen Anspruch ergebe sich bereits aus § 823 BGB i.Verb» mit § 249 BGB, ist bereits vom Landgericht mit zutreffenden Rechtsausführungen zurück-gevviesen worden» Soweit die Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes mittelbar geschädigt wurde, enthält der § 844 BGB eine Sonderregelung für den Umfang des zu ersetzenden Schadens» La ihrem Mann kein Schadensersatzanspruch für die Zeit nach seinem Tode entstanden ist, hat die Klägerin auch auf Grund der behaupteten Erbenstellung den geltend gemachten Anspruch nicht erworben»

Zitierte Normen: § 1360a BGB
BGBEhemannesEhemannAuffassungFamilieErwerbAufwendungKlägerin

Volltext der Entscheidung

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2805 022
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 1360 a, 844 Abs0 2
Zum angemessenen Familienunterhalt können in der Regel nicht Aufwendungen gerechnet werden,- die zur Errichtung und äum Erwerb eines Eigenheims der Eheleute erforderlich sind.
BGH, Urt. v. 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - OLG Celle
LG Lüneburg
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 9/65	URTEIL	Verkündet	am
23. September 1966 Krieg!, Justizhaupt sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 des Drehers Lothar M
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 weg #,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hausfrau Elsbeth D Nr, ■ über II
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionab^l^gte
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* September 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode,
 Dr, Hauß, Dr, Pfretzschher und Dr, Nüssgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats „des Oberlandesgerichts Celle vom 5o Oktober 1964 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 2, Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt»
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Beklagte verschuldete am HP 1962 einen Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Klägerin so erheblich verletzt wurde, dass er am folgenden Tage verstarb.
Der Ehemann der Klägerin arbeitete zuietzt als Planierraupenfahrer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 644-31 DM, Seine fünf Kinder waren zur Zeit seines Todes 135 11? 8,
3 1/2 und 1 1/2 Jahre alt.
Die Klägerin und ihr Ehemann hatten am 0. ^HPl962 mit der NpÜ^HIPHP^H	GmbH	einen Träger-Siedler-
Vertrag zwecks Erwerbs einer Kleinsiedlung abgeschlossen. Hach
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diesem Vertrag waren sie als Siedler verpflichtet, Eigen leistungon in Hohe von 6 „500 DM durch Selbsthilfe zu erbringen» Nach einer Probezeit sollte die Siedlerstelle in das Eigentum der Ehegatten übergehen» Die bis dahin
 auf etwa 210 DM monatlich geschätzt»
Bis zu seinem Tode hatte der Ehemann der Klägerin Selbsthilfcarbeiten im Kellergeschoss in Höhe von etwa 1»500 DM erbracht»
Die Klägerin hat behauptet, nach dem Tode ihres Ehemannes habo sie einen Arbeiter mit der Durchführung der weiteren Sclbsthilfearbeiten beauftragt und an ihn für 172 Arbeitsstunden einen Betrag von 602 .DM sowie 62»40 DM Fährgeld bezahlt* Sie ist der Auffassung, der Beklagte müsse ihr diese Auslagen und die weiteren Aufwendungen ersetzen, die sie als Selbsthilfeleistungen d^s Siedler-Vortrages zu erbringen habe» Wäre ihr Ehemann nicht gestorben, so würde er diese Leistungen erbracht haben» Angesichts der beschränkten Wohnverhältnisse sei der Erwerb der Sicdlerstelle für die Familie dringend erförder-lich gewesen» ♦
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 664 »40 DM nebst 4 Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen, Pernor hat sie um die Feststellung gebeten, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Aufwendungen zu erstatten, die sie gemäss dem Träger-Siedler-Vertrag mit der
 Durchführung der Selbsthilfearbeiten noch zu erbringen habe:
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zu zahlende NutzungsentSchädigung wird
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Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, „Er hat die Ansicht vertreten, die Selbsthilfearbeiten hätten nicht im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehemannes der Klägerin gelegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oborlandcsgcricht hat auf die Berufung der Klägerin den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen; es hat ferner die von der Klägerin begehrte Feststellung getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabv/cisungsanirag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe gemäss § 844 Abs* 2 BGB in Verbindung mit den §§ 1360, 1360 a BGB einen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte die Aufwendungen ersetze, die sie nach dem Tode ihres Ehemannes machen müsse, um die mit der im-fBlHHÜHB	vereinbarten Selbsthilfe-
leiotungon für den Erwerb einer Siedlerstelle zu erbringen» Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass diese Selbsthilfeleistungen wirtschaftlich zu den Kosten des Erwerbs de3 Hauses gehören» E3 ist jedoch der Meinung,
 
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die Erwerbskosten seien dann als Unterhaltsleistungen des Ehemannes anzusehen, wenn die bisherige Familien-wohnung nicht ausreichend oder nicht angemessen sei und das Haus zu dem Zweck erworben werde, der Familie eine ihren Lebensbedürfnissen gerecht werdende Wohnung zu verschaffeno Rechne man die erst einige Zeit nach dem Bau in nennenswertem Mass anfallenden Unterhaltungskosten für. das Haus zu den Unterhaltsleistungen, so sei nicht einzuschon, weshalb nicht auch die Erv/erbskosten zu diesen gehörten, wenn sic - wie hier - zunächst zu einem kleineren Teil in Eigenhilfeleiotungen und dann in einem Schuldendienot beständen, der aus dem Arbeitseinkommen des Mannes befriedigt werden müsset und wirtschaftlich einer MietZinszahlung ähnlich sei«
Biese Auffassung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen«
Bas Berufungsgericht fasst den Begriff des "angemessenen Unterhalts der Familie" i«S« des § 1360 a BGB zu weit« Nach dieser Bestimmung umgreift der angemessene Unterhalt alies, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen ünterhaltsberech-tigten Kinder zu befriedigeni Ber Bundesgerichtshof hat bereits in einer zur Auslegung des früheren § 1389 BG3 ergangenen Entscheidung vom 9«. Oktober 1952 -uIV ZR 70/52 -(UM BGB § 1389 a,P, Nr« 1) ausgeführt, es gehöre zv/ar zur Pflicht des Ehemannes, den "ehelichen Aufwand" zu tragen, für den angemessenen Wohnbedarf der Familie zu sorgen; aus dieser Pflicht lasse sich aber in der Regel kein Anspruch auf Errichtung eines Gebäudes oder auf Vermittlung des Eigentums an einem solchen herlciten«
 
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 Die in diesem Urteil näher angeführten Gesichtspunkte gelten in gleicher Yfeise für die Auslegung des § 1360 a BGBC Aufwendungen, die gemacht werden, um den Erwerb eines Y/ohngrundstücks und die Herstellung eines Wohnhauses möglich machen und damit einen J^e^b^nden_ Wert für die Familie zu schaffen, können in aller Regel nicht als Kosten des gemeinsamen Haushalts angesehen werden«, Sie heben sich gerade wegen ihrer auf Bigentumserwerb gerichteten Zielsetzung deutlich von den Aufwendungen ab, die zur Bestreitung laufender Bedürfnisse erforderlich sind«, Daher lehnt es auch das herrschende Schrifttum ab, die für die Beschaffung des Eigentums an einem Wohnhaus aufzuwendenden Kosten zu dem Familienunterhalt im Sinne des § 1360 a Abs« 1 BGB zu zählen (Dölle, Familienrecht\ § 36 a II 3 as Staudinger-Hübner BGB -Kommentar 10./11« Aufl. Anm« 3 a zu § 1360 a$ Palandt/lsuit-. bach, Bürgerliches Gesetzbuch 25« Aufl« Anm« 1 zu §41360 a«A« Erman-Bartholomeyczik, Handkommentar zu dem BGB 3« Aufl« 2 Bd« Anm« 2 zu § 1360 a).
Von dieser Auffassung abzugehen, besteht insbesonde^ dann kein Grund, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Lebenszuschnitt der Familie ein sehr bescheidener ist.
Die Klägerin trägt selbst vor, dass von dem geringen Arbeitseinkommen des Ehemannes rund ein Drittel für die an die Heimstätte zu zahlende Hutzungsentschädigung hätte aufgewandt werden müssen, so dass für die Befriedigung der übrigen Bedürfnisse der 7 köpfigen Familie nur rund 435 DM monatlich übrig geblieben wären« Hinzu kamen die Belastungen, die durch die sogenannten Sclbsthilfel'oistungen entstanden, die nach dem Finanzierungsplan zu dem Teil auch Materiallieferungen einschlossen. Wenn sich die Eheleute entschlossen hatten, die mit dem Plan des Erwerbs eines gemeinsamen Eigenheims
 
verbundenen Einschränkungen der Lebensführung hinzunehmen, so lässt sich hieraus noch nicht ableiten , dass die Klägerin von ihrem Ehemann aus dem Rechtsgrund der UnterhaltsVerpflichtung fordern konnte, dass dieser unter erheblichen Opfärn für die- Eheleute ein Grundstück erwarb und ein Haus errichten liess und gerade auf diese Weise den Wohn-bedarf befriedigte. Der Ehemann wäre seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung auch dann nachgekommen, v/enn er eine grössere Wohnung angemietet hätte« Es ist nicht dargetan, dass eine solche Anmietung überhaupt nicht oder nur zu Bedingungen möglich gewesen v/äre, die den Eheleuten nicht hätten zugemutet werden. können»
Die Klägerin verkennt bei der Begründung ihrer Klage, dass der Schädiger nur verpflichtet ist, ihr - normalerweise in Form einer Geldrente - diejenigen Unterhaltslciptungen zu ersetzen, zu deren Erbringung ihr verstorbener Ehemann gesetzlich verpflichtet gewesen wäre ( § 844 Abs» 2 in Verb, mit § 843 BGB)» Bei der Festsetzung dieser Geldrente wird natürlich der Wohnbedarf der Familie als ein wichtiger Bemessungsfaktor ins Gewicht fallen» Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht darum, unter Berücksichtigung der
 Leistungen dei* Sdzialversicherungs^träger diese Rente fest-
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zusetzen. Die Klägerin will vielmehr, wie die Klagebegründung deutlich ergibt, die Ausgleichung eines ganz speziellen Schadens erreichen» Sie will bei der Erfüllung des mit der N^-HdHÜBiGmbH geschlossenen Siedlervertrages so gestellt werden, wie sie gestanden haben würde, wenn ihr Mann am Leben geblieben wäre und die vorgesehenen Selbst-hilfeleistungen selbst erbracht hätte. Wie ausgeführt wurde, lässt sich ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs.2 BGB nicht herleiten» Die von der Revision vertretene Auffassung, der Rechtsgrund für diesen Anspruch ergebe sich bereits aus § 823 BGB i.Verb» mit § 249 BGB, ist bereits
 
vom Landgericht mit zutreffenden Rechtsausführungen zurück-gevviesen worden» Soweit die Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes mittelbar geschädigt wurde, enthält der § 844 BGB eine Sonderregelung für den Umfang des zu ersetzenden Schadens» La ihrem Mann kein Schadensersatzanspruch für die Zeit nach seinem Tode entstanden ist, hat die Klägerin auch auf Grund der behaupteten Erbenstellung den geltend gemachten Anspruch nicht erworben»
Daher war auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen»
Die Kostenentscheiduiig beruht auf den §§ 919 97 ZPO»
Hanebeck	Dr»	Bode	Dr»	Hauß
 Dr» Pfretzschner	Dr»	Nüßgens