Der Wagnermeister Isidor DflHB, Ehemann der Klägerin Klara und Vater der übrigen Kläger, ist am Sonntag, den 6» Oktober 1957 um 19»15 Uhr auf der Haupt straße in Weilheim, Kreis Tuttlingen, von dem Personenkraftwagen des Beklagten angefahren und so schwer verletzt worden, daß er kurz darauf starb. Ferner war die Straße 25 bi3 30 m vor der Tankstelle durch das Transparentsohild des ebenfalls rechts gelegenen Gasthauses zu dem Lamm und - 120 m von der zuerst genannten Straßenleuchte entfernt - durch eine weitere aus zwei Böhren bestehende Straßenlampe beleuchtet. Br nahm den j&ußgänger erst wahr, als er noch 10 bis 15 m von ihm entfernt war und erfaßte ihn mit dem rechten Scheinwerfer seines Wagens« Die Kläger räumen ein, daß den Verunglückten ein Mitver©chuiden trifft, weil er nicht auf der äußersten recht Straßenseite gegangen ist. hilfsweise die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr 3/4 ihres weiteren und künftigen Schadens zu ersetzen, der ihr nach dem 30« April 196 entstanden sei und noch entstehe, soweit der Anspruc /au^^ozialvorsicherungsträger Übergeganj gen ist, der frühere Kläger Beinhold iMpdie Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm 3/4 seines zukünftigen Schadens aus dem ünfalltod seine© Vaters zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Ihn treffe kein Verschulden, weil .er den Beleuchtungsverhältnissen an der Unfallstelle erst auf eine Entfernung von 10 bis 15 m habe wahrnehmen könneno Das ergebe sioh aus den im Strafverfahren eingeholten lichttechnischen Gutachten, Hiernach habe eich der dunkelgekleidete Fußgänger zwischen den verschiedenen Lichtstrahlbereichen an einer Stelle geringer Horizontalbeleuchtung befunden und sei, da er keinen genügenden Kontrast geboten habe, getarnt und nicht sichtbar gewesen« Jedenfalls treffe den Fußgänger ein erhebliches Verschulden an seinem Unfall« EflHB habe bei dem starken Sonntagsverkehr die Straße meiden und den breiten Streifen rechte des Kandels benutzen müssen. Bas Landgericht hat den Klägern als Gesamtgläubigem 134»31 BM nebst Einsen zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern 2/3 des Schadens, der ihnen nach dem 30« April I960 durch den Wegfall ihres unterhaltspflichtigen Ehemannes und Vaters entstanden ist und noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind« Im übrigen hat es die Klage abgewicseno Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage auch insoweit abzuweisen, als er zur Zahlung von 184,31 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und auf die Feststellungsklage seine Ersatzpflicht nur zur Hälfte des Schadens festzustellen q Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen und beantragt, die festgeslßlLte Ersatzpflicht des Beklagten auf 3/4 ihres Schadens zu erstrecken» Beide Hechtsmittel hatten keinen Erfolg» Auch wenn man das Quotenvorrecht der Bozialversicherungsträger und die Tatsache berücksichtigt, daß nur noch die Differenz zwischen der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung (2/3) und der vom Beklagten anerkannten Er-satzpflicht (1/2) in Streit ist, muß hiernach mit einer laufenden Belastung des Beklagten gerechnet werden, die nach den Berechnungsgrundsätzen der §§ 3, 9 KPO die Revisions summe Ubersteigt. Was das Verschulden des Beklagten angeht, so hat das Berufungsgericht sich außerstande gesehen, die Feststellung des Landgerichts zu übernehmen, daß der Beklagte den Fußgänger auf eine Entfernung von 60 m habe sehen können» Bo hält vielmehr für bewiesen, zu demindest nicht für widerlegt, daß der dunkelgekleidete Fußgänger bei den besonderen Beleuchtungsverhältnissen an der Unfallstelle für den Beklagten erst auf eine Entfernung von 10 bis 15 m wahrnehmbar war. Dr» Behrens vom Lichttechnischen Institut der Technischen Hochschule Karlsruhe und zu dem anderen auf die Aussage der Ehefrau des Beklagten, die auf der Fahrt neben ihrem Mann saß» Dr* Losaagk hat im Strafverfahren unter ähnlichen Witterungs- und Beleuchtungs« Verhältnissen wie zur Unfallzeit die Unfallstelle besichtigt und mehrere Leuchtdichtemessungen vorgenommeno Seinem Gutachten entnimmt das Berufungsgericht, daß der Wahrnehmungsabstand nicht nur von der Beleuchtungsstärke des Abblendlichts abhängt, sondern auch von dem Heflexions-grad des Hindernisses und des Hintergrundes sowie von dem Adaptionszustand des Kraftfahrerauges * Hinter dem hellen Lichtschein der Straßenleuchte habe der dunkel gekleidete Fußgänger nur einen schwachen, für den Beklagten schwer erkennbaren Kontrast abgegeben. Zudem sei das Auge des Beklagten daurch den Lichtschein der Straßenlampe und der Tankstellenbeleuchtung sowie durch die Blendstörung eines entgegenkommenden Personenkraftwagens unempfindlicher gewesen als bei einer Fahrt mit Abblendlicht auf dunkler Straße. Das Berufungsgericht hat sich auch die Überzeugung des Sachverständigen Br* Lossagk zu eigen gemacht, daß durch die nicht weit voneinander entfernten Lichtquellen der Straßenbeleuchtung, der Bsso-Tankstelle und.des Gasthauses zu dem Lamm der Eindruck einer hellerleuchteten hindernisfreien Strecke entstand und daß auch der Beklagte diesen Eindruck hatte, als er sich der Unfallstelle näherte* Gleichwohl hat es ihm zu dem Vorwurf gemacht, daß er mit einer Ge*-schwindigkeit von 45 bis 50 km/st gefahren ist* Es führt aus: Der Beklagte habe bei den räumlich voneinander ge** trennten Lichtquellen auf solche Ungleichheiten der Beleuchtungsstärke und auf Übergänge von hellen in weniger helle Phasen gefaßt sein müssen. Der Beklagte durfte nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug innerhalb der jeweils von ihm übersehbaren Strecke der Fahrbahn zu dem Halten bringen konnte» Baß zu demal dunkelgekleidete Fußgänger, mit denen der ortskundige Beklagte auf der Fahrbahn der Weilheimer Hauptstraße jederzeit rechnen mußte, besonders in den relativ dunklen Zonen zwischen den Lichtkegeln der Straßenleuchten und -der sonstigen Lichtquellen schlecht zu erkennen sind* entspricht gemeinkundiger Erfahrung» Konnte daher der Beklagte einen Fußgänger an der ünfallsteile erst auf eine Entfernung nur 12-15 m ale; Hindernis wahrnehmen, so war seine Fahrgeschwindigkeit von 45~50 km/st, die ihm ein Arhalten erst auf 25-30 m ermöglichte, erheblich übersetzt* Her Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Lichtquellen den Eindruck einer heller- Soweit die Revision weiter geltendraacht, daß der Verunglückte nach dem vom Berufungsgericht unzutreffend gewürdigten Beweisergebnis plötzlich in die Fahrbahn gelaufen sein müsse, setzt sie sich in Widerspruch zu dem im Bei'ufimgsurteil als unstreitig niedergelegten Sachverhalt.
VI ZR 9/63 2183 033 Verkündet am 25. Februar 1964 Becker, Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Kurt 81 Hl Krs Beklagten, Berufungsklägers und Revieionsklägers -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, Krs* T\ 1. ) die Witwe Klara H _____ ___________________ 2. ) In i i ii geboren am |^^^^V1942, 3•) Angela geboren amfllHP 1944 4*) Elmar Lehrling, geboren am ______ -Ziff. 2-4 gesetzlich vertreten durch die" Klägerin Ziff„ 1-zugleich als Erben des am 15» September 1963 verstorbenen Klägers Reinhold 1946, Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Br* Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br* Pfretz-schner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 1962 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt Von Rechts wegen t I, r ■ - d -Tatbestand: p. Der Wagnermeister Isidor DflHB, Ehemann der Klägerin Klara und Vater der übrigen Kläger, ist am Sonntag, den 6» Oktober 1957 um 19»15 Uhr auf der Haupt straße in Weilheim, Kreis Tuttlingen, von dem Personenkraftwagen des Beklagten angefahren und so schwer verletzt worden, daß er kurz darauf starb. Die -Hauptstraße in Weilheim ist ein Teil der Bundes-straße 14* Sie Ist 6,60 m breit, verläuft gerade und ist übersichtlich. An den beiden Seiten der Straße verläuft eine 0,90 m breite gepflasterte Wasserrinne (Kandel)* Zwischen dieser Sinne und den - in Eichtung Spaichingen gesehen - rechts gelegenen Häusern verläuft ein befestigter und begehbarer Streifen von 1,75 bis 4,20 m Breite, Ge** kennzeichnete Gehwege und Fußgängerüberwege sind nicht vorhanden. D|B ging in dunkler Kleidung auf der Fahrbahn in Sichtung Spaichingen und zwar 1,30 bis 1,50 m vom rechten Straßenrand entfernt« Etwa 50 m vor der Stelle, an der es zu dem Unfall kam, war die schwarz geteerte Fahrbahn durch eine Neon-Leuchtstoffröhre erhellt, die quer über der Straßenmitte hing. Die nächste Lichtquelle bildeten die rechts gelegeno beleuchtete Tankstelle und die Schräg* strahier des ovalen Bsso-Schildes an einem Mast, der etwa 5 m vom Straßenrand entfernt steht. Ferner war die Straße 25 bi3 30 m vor der Tankstelle durch das Transparentsohild des ebenfalls rechts gelegenen Gasthauses zu dem Lamm und - 120 m von der zuerst genannten Straßenleuchte entfernt - durch eine weitere aus zwei Böhren bestehende Straßenlampe beleuchtet. Der Beklagte hatte an seinem Opel-fiekord das Abblendlicht eingeschaltet und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/st in der gleichen Dichtung, in der DJ0|^)ging° Sv 1 ¥ j K ■*=* 5 Br nahm den j&ußgänger erst wahr, als er noch 10 bis 15 m von ihm entfernt war und erfaßte ihn mit dem rechten Scheinwerfer seines Wagens« hatte eino eigene Landwirtschaft und betrieb als Wagnermeister ein handwerkliches Unternehmen, in dem er vor allem Holzetühs für medizinische Instrumente herstellte. Nach -seineui Tode wurde der Gewerbebetrieb von dem ältesten Sohn, dem Wagnermeister Heinhold DflHH weiter ■ geführt. Dieser ist am 15. September 1963 verstorben und von seiner Mutter, der Klägerin Klara sowie seinen , Geschwistern, den Übrigen Klägern, beerbt worden* Die Kläger räumen ein, daß den Verunglückten ein Mitver©chuiden trifft, weil er nicht auf der äußersten recht Straßenseite gegangen ist. Sie haben ihre Ersatzansprüche gegen den Beklagten deshalb auf 3/4 ihres Schadens beschränkt. Mit der Klage haben sie verlangt 1. als Gesamtgläubiger 878,31 DM nebst Zinsen, 2. die Klägerin Klara 7*221,68 DM als ent- gangencnUnterhalt für die Zeit vom 6. Oktober 1957 bis 30. April I960 und eine laufende Bente von monatlich 57,10 DM für die Zeit vom 1. Mai i960 '5 bis 4* November 1975, hilfsweise die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr 3/4 ihres weiteren und künftigen Schadens zu ersetzen, der ihr nach dem 30« April 196 entstanden sei und noch entstehe, soweit der Anspruc /au^^ozialvorsicherungsträger Übergeganj gen ist, der frühere Kläger Beinhold iMpdie Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm 3/4 seines zukünftigen Schadens aus dem ünfalltod seine© Vaters zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, 4. die Kläger Doris, Angela und Elmar D£^P äie Fest- stellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen 3/4 ihres bereits entstandenen und künftig^entstehen den Schadens aus dem ünfalltod ihres Vaters zu er- en setzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist«. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Ihn treffe kein Verschulden, weil .er den Beleuchtungsverhältnissen an der Unfallstelle erst auf eine Entfernung von 10 bis 15 m habe wahrnehmen könneno Das ergebe sioh aus den im Strafverfahren eingeholten lichttechnischen Gutachten, Hiernach habe eich der dunkelgekleidete Fußgänger zwischen den verschiedenen Lichtstrahlbereichen an einer Stelle geringer Horizontalbeleuchtung befunden und sei, da er keinen genügenden Kontrast geboten habe, getarnt und nicht sichtbar gewesen« Jedenfalls treffe den Fußgänger ein erhebliches Verschulden an seinem Unfall« EflHB habe bei dem starken Sonntagsverkehr die Straße meiden und den breiten Streifen rechte des Kandels benutzen müssen. Er sei aber im Kandel gegangen und wahrscheinlich von dort plötzlich in die Fahrbahn des Beklagten getreten. Bas Eigenverschulden des sei mit 2/3 zu bewerten, so daß die Kläger allenfalls 1/3 ihres Schadens im Rahmen des Straßenverkehregesetzes beanspruchen könnten.' Insoweit seien die Ansprüche auf den Iräger der Sozialversicherung übergegangen. Bas Landgericht hat den Klägern als Gesamtgläubigem 134»31 BM nebst Einsen zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern 2/3 des Schadens, der ihnen nach dem 30« April I960 durch den Wegfall ihres unterhaltspflichtigen Ehemannes und Vaters entstanden ist und noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind« Im übrigen hat es die Klage abgewicseno L. i Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage auch insoweit abzuweisen, als er zur Zahlung von 184,31 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und auf die Feststellungsklage seine Ersatzpflicht nur zur Hälfte des Schadens festzustellen q Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen und beantragt, die festgeslßlLte Ersatzpflicht des Beklagten auf 3/4 ihres Schadens zu erstrecken» Beide Hechtsmittel hatten keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Beklagte Seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter» Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Ent schei dungsgründe; I* Die Revision ist zulässig» Der Beschluß des Senats vom 19« April 19.63» durch den der Streitwert der Revision auf 4o184,31 DM festgesetzt wurde, ist nur für die Gebührenberechnung, nicht jedoch für die Frage maßgebend, ob das Rechtsmittel zulässig ist» Der Senat hat den Wert der Feststellungsanträge, da eie in der Hauptsache Untere haltsschäden, also Renten zu dem Inhalt haben, nach dem vierfachen Jahresbetrag auf 4.Ö00 DM geschätzt» Da für die Frage der Zulässigkeit der Revision vom zehnfachen Jahresbetrag auszugehen ist (BGHZ 1, 43), ergibt sich eine Beschwer des Beklagten von über 6»000 DM» Hinzukommt, daß der Kläger Reinhold DfljHP» der den väterlichen Gewerbebetrieb fortgeführt hat, inzwischen verstorben ist und daß, wie aüe einer Mitteilung des zweitinstanzlichen Frozeßbevollmächtigten der Kläger an den Haftpflichtversicherer des Beklagten hervorgeht, die Fabrik e - 6 kation zunächst nicht mehr möglich ist. Der Anwalt hat darauf hingewiesen» daß sich die Ansprüche der Kläger erhöhen werden, weil die Einnahmen aus dem Betrieb nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch wenn man das Quotenvorrecht der Bozialversicherungsträger und die Tatsache berücksichtigt, daß nur noch die Differenz zwischen der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung (2/3) und der vom Beklagten anerkannten Er-satzpflicht (1/2) in Streit ist, muß hiernach mit einer laufenden Belastung des Beklagten gerechnet werden, die nach den Berechnungsgrundsätzen der §§ 3, 9 KPO die Revisions summe Ubersteigt. XI. Der Streit der Parteien geht im wesentlichen nur noch darum» ob den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft, und ob er deshalb den Schaden der Kläger zu 2/3 zu ersetzen hat, wie das Berufungsgericht annimmt , oder seine Brsatzpflicht nur für die Hälft© des Schadens besteht, wie die Revision geltend macht« Das Berufungsgericht hat bei der Verteilung des Schadens mit Hecht zu Lasten der Kläger berücksichtigt» daß den Isidor Dßßßßß eine erhebliche Mitschuld an dem Unfall trifft » weil er nicht den Geländestreifen zwischen dem Kandel und der Häuserfront benutzt hat, sondern trotz des lebhaften Auto«* Verkehrs auf der Pahrbahn und dort nicht einmal auf der äußersten rechten Straßenseite gegangen ist« Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß sich der Beklagte die Betriebsgefahr seines Kraftwagens änrechiien lassen muß, weil sic zur Entstehung des Unfälle beigetragen hat und der Beklagte sich nicht hach § 7 Abs* 2 CtVG entu lasten kann. Was das Verschulden des Beklagten angeht, so hat das Berufungsgericht sich außerstande gesehen, die Feststellung des Landgerichts zu übernehmen, daß der Beklagte den Fußgänger auf eine Entfernung von 60 m habe sehen können» Bo hält vielmehr für bewiesen, zu demindest nicht für widerlegt, daß der dunkelgekleidete Fußgänger bei den besonderen Beleuchtungsverhältnissen an der Unfallstelle für den Beklagten erst auf eine Entfernung von 10 bis 15 m wahrnehmbar war. Dabei stützt es sich einmal auf die Gutachten des licht technischen Sachverständigen Dr. Ingo habil Loosagk und des Prof. Dr» Behrens vom Lichttechnischen Institut der Technischen Hochschule Karlsruhe und zu dem anderen auf die Aussage der Ehefrau des Beklagten, die auf der Fahrt neben ihrem Mann saß» Dr* Losaagk hat im Strafverfahren unter ähnlichen Witterungs- und Beleuchtungs« Verhältnissen wie zur Unfallzeit die Unfallstelle besichtigt und mehrere Leuchtdichtemessungen vorgenommeno Seinem Gutachten entnimmt das Berufungsgericht, daß der Wahrnehmungsabstand nicht nur von der Beleuchtungsstärke des Abblendlichts abhängt, sondern auch von dem Heflexions-grad des Hindernisses und des Hintergrundes sowie von dem Adaptionszustand des Kraftfahrerauges * Hinter dem hellen Lichtschein der Straßenleuchte habe der dunkel gekleidete Fußgänger nur einen schwachen, für den Beklagten schwer erkennbaren Kontrast abgegeben. Zudem sei das Auge des Beklagten daurch den Lichtschein der Straßenlampe und der Tankstellenbeleuchtung sowie durch die Blendstörung eines entgegenkommenden Personenkraftwagens unempfindlicher gewesen als bei einer Fahrt mit Abblendlicht auf dunkler Straße. Der Beklagte sei nach dem Passieren der Straßenleuchte in eine weniger beleuchtete Zone vor der Tankstelle (Unfallort) gekommen. Seine Augenempfindlichkeit und die Anleuchtungsstärke des Abblendlichts seien . - 8 erst nach dem Passieren des Lichtkegels der Straßenleuchte wieder angestiegen. In diesem Augenblick habe der Beklagte auf 12 bis 15 m einen Kontrast als etwas Graues erkannt * Baß er den Fußgänger nicht auf eine größere Entfernung wahrgenommen habe, sei daraus zu erklären, daß die dunkle Figur durch die fremde Beleuchtung nicht in einem wahrnehmbaren Silhouetten-Kontrast gesetzt worden sei, sondern sich weitgehend getarnt habe» Bas Hindernis sei erst wahrgenommen worden, als bei größerer Annäherung des Fahrzeugs die Anstrahlungsetärke des abgeblendeten Scheinwerfers auf die unteren Teile des Fußgängers gefallen sei und diese so stark beleuchtet habe, daß ihre Aufhellung einen merkbaren Kontrast gegen die Fahrbahndecke und den Hintergrund gab» Das Berufungsgericht hat sich auch die Überzeugung des Sachverständigen Br* Lossagk zu eigen gemacht, daß durch die nicht weit voneinander entfernten Lichtquellen der Straßenbeleuchtung, der Bsso-Tankstelle und.des Gasthauses zu dem Lamm der Eindruck einer hellerleuchteten hindernisfreien Strecke entstand und daß auch der Beklagte diesen Eindruck hatte, als er sich der Unfallstelle näherte* Gleichwohl hat es ihm zu dem Vorwurf gemacht, daß er mit einer Ge*-schwindigkeit von 45 bis 50 km/st gefahren ist* Es führt aus: Der Beklagte habe bei den räumlich voneinander ge** trennten Lichtquellen auf solche Ungleichheiten der Beleuchtungsstärke und auf Übergänge von hellen in weniger helle Phasen gefaßt sein müssen. Der Kraftfahrer empfinde Ungleichheiten der Beleuchtung und müsso infolgedessen mit ihnen rechnen. Die Ungleichheiten der Beleuchtungsstärke habe der Beklagte auch vor der Unfallstelle selbst empfunden, denn er habe im Strafverfahren angegeben, zwischen der Straßenbeleuchtung und der erleuchteten Tankstelle habe sich ein dunkler Übergang und dahinter ein dunkles Loch befunden. Da der ortskundige Beklagte mit Fußgängern in der Fahrbahn, auch in der horizontal weniger beleuchteten Zone, habe rechnen müssen, könne er sich nicht darauf berufen, er habe auf ein derartiges Hindernis nicht gefaßt zu sein brauchen.» Seine Pflicht, sich auf diese Umstände einzustellen und sein Fahrzeug nötigenfalls innerhalb der reduzierten Sicht von etwa 15 m anzuhalten, habe es nicht erlaubt, mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 krn/ät zu fahren, denn bei dieser Geschwindigkeit ergebe sich ein Anhalteweg von 25 bis 50 m* III* Biese Ausführungen halten sich von Hechtsirrtum frei* Sie überspannen insbesondere das Maß der im Kraft-v/agenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht» Der Beklagte durfte nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug innerhalb der jeweils von ihm übersehbaren Strecke der Fahrbahn zu dem Halten bringen konnte» Baß zu demal dunkelgekleidete Fußgänger, mit denen der ortskundige Beklagte auf der Fahrbahn der Weilheimer Hauptstraße jederzeit rechnen mußte, besonders in den relativ dunklen Zonen zwischen den Lichtkegeln der Straßenleuchten und -der sonstigen Lichtquellen schlecht zu erkennen sind* entspricht gemeinkundiger Erfahrung» Konnte daher der Beklagte einen Fußgänger an der ünfallsteile erst auf eine Entfernung nur 12-15 m ale; Hindernis wahrnehmen, so war seine Fahrgeschwindigkeit von 45~50 km/st, die ihm ein Arhalten erst auf 25-30 m ermöglichte, erheblich übersetzt* Her Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Lichtquellen den Eindruck einer heller- leuchteten Fahrbahn erweckt hätten, auf der Hindernlese in einer Entfernung von mindestens 60 m wahrnehmbar seien? Denn er hatte die eich aufdrängende und alltägliche Ungleichmäßigkeit der Straßenbeleuchtung mit ihren Lichtkegeln und den dazwischen relativ^äunklen Zonen und Übergängen erkannt; er mußte infolgedessen auch die Erfahrungstatsache berücksichtigen, daß ein an die Beleuchtungsstärke eines Lichtkegels angepaßtes Auge kontrastarme Hindernisse in der nachfolgenden dunkleren Zone nur schlecht auszu demachen vermag. Der Beklagte mußte daher seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, daß er auch einen in den dunkleren Fahrbahnabschnitten zwischen den Lichtquellen sich bewegenden Fußgänger trotz herabgesetzter Augenempfindlichkeit rechtzeitig genug erkennen konnte, um nötigenfalls noch vor ihm anzuhalten. Daß er hiernach zu schnell fuhr, hat der Beklagte - freilich schuldhaft zu spät - ausweislich seiner im Berufungaurteil wiedergegebenen Einlassung im Strafverfahren auch selbst erkannt« Das Berufungsgericht hat dem Beklagten hiernach zu Hecht ein Verschulden an dem lode des von ihm angefahrenen Fußgängers beigemessen. Soweit die Revision weiter geltendraacht, daß der Verunglückte nach dem vom Berufungsgericht unzutreffend gewürdigten Beweisergebnis plötzlich in die Fahrbahn gelaufen sein müsse, setzt sie sich in Widerspruch zu dem im Bei'ufimgsurteil als unstreitig niedergelegten Sachverhalt. £ I } Da auch die vom Berufungsgericht gemäß §§ 9 StVG* 254 BGB vorgenommene Abwägung keinen Rechtsmangel erkenn nen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweiseiio Engels Bundesrichter Pr« Hauß Dri Bode ist erkrankt, Engels UeyQv Br. Pfretzschner