Dabei wurde sie von dem Kraftwagen des Beklagten erfaßt und auf die Straße geschleudert. Er habe gebremst, sobald er die Klägerin zwischen den beiden Mädchen erkannt habe und seinen Wagen nach der Straßenmitte zu gelenkt. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Aufwendungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ihr für die Zeit bis zu dem Erlaß seines Urteils ein weiteres Schmerzensgeld von 500 DM zugesprochen und die begehrte Feststellung getroffen«. Das Berufungsgericht bejaht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten, weil er mit einem im Hinblick auf seine Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/st viel zu geringen Seitenabstand an der am rechten Fahrbahnrand stehenden Kindergruppe vorbeigefahren sei.- Nach der Feststellung des Berufungsgerichts fuhr der Beklagte beim Beginn der sichtbaren Bremsspur - etwa 5 m vor der Zusammenstoßstelle - mit einem Radabstand von 60 cm .vom Fahrbahnrand, der sich durch überstehe'nde Fahrzeugteile auf etwa 50 cm verringerte. auf die das Berufungsgericht zur Darstellung des Unfallhergangs verweist, und dessen Richtigkeit der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, wendet sich die Fahrspur erst mehrere Meter hinter der Unfallstelle nach links zur Straßenmitte hin» Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe unter Verkennung des Vertrauensgrundsatzes die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten überspannt, Ihr ist zwar zuzugeben, daß auch gegenüber Kindern auf oder nahe derFahrbahn der Vertrauensgrundsatz bis zu einem gewissen Grad seine Geltung behalten kann und die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des ■ Kraftfahrers nicht überspannt werden dürfen, wenn die obwaltenden Umstände nach der Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht erkennen lassen (vgl«, Urteil des erkennenden Senats vom 13* November 1954 - VI ZR 208/53 -VersR 1955, 41; RG JW 1938, 502 Nr. 4). Zwar .hatten, wie unbestritten ist, die Kinder - außer der für den Beklagten nicht sichtbaren 2 1/2-jährigen Klägerin - ihre Blicke auf das herannahende Fahrzeug des Beklagten gerichtet. Sie standen aber in zwei Gruppen zu beiden Seiten der .Fahrbahn einander gegenüber, und zwar hart am Fahrbahnrande auf den Sandstreifen, die nicht wie ein Bürgersteig durch Bordsteine von der Fahrbahn abgeset'zt waren, sondern in sie übergingen- Unter diesen Umständen mußte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, damit rechnen, daß eines der Kinder, deren Alter zwischen 7 und 10 Jahren lag, unbesonnen auf die Fahr- Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, die Geschwindigkeit des Beklagten von etwa 50 km/st sei unter den gegebenen Umständen nicht zu hoch gewesen. Berücksichtigt man, daß die Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt von dem rechten vorderen Kotflügel des Beklagten bereits erfaßt wurde, als sie gerade auf die Fahrbahn trat, so kann die Feststellung der Ursächlichkeit mit Rechtsgründen jedenfalls dann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, wenn man von einem Sicherheitsabstand des Fahrzeugs von etwa 1,70 m (halbe Fahrbahnbreite von 2,50 m abzüglich der halben Wagenbreite von 80 cm) ausgeht, zu^dessen Einhaltung der Beklagte verpflichtet war. Bas Berufungsgericht war entgegen der Meinung der Revision auch nicht gehalten, die von ihm ersichtlich abgelehnte Möglichkeit einer Entstehung des Unfalls durch Berührung der Klägerin mit der rechten V/agenseite des Beklagten bei Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Schadensteilung ablehnt, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen.
2181 082 VI za 9/62 Verkündet am 30« Oktober 1962 Eomacker, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Arztes Dr. Helmut G in Kreis • Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - • Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt hat. der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Hauß, Henrich Meyer und Dr.Pfretzechner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Oktober 1961 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. gegen Kreis Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist am ■■■HP 1955 geboren. Sie nahm am 30. April 1957 nachmittags zusammen mit ihrer 10-jährigen Schwester Ulla an einer Kindergeburtstagsfeier in der Nachbarschaft ihres Elternhauses teil. Bevor die Geburtstagsgäste wieder nach Hause gingen, spielten die insgesamt 8 Kinder noch einige Zeit am Rande der Dorfstraße. Diese bildet einen Teil der Bundesstraße 206 und hat eine 5 m breite, aspaltierte Fahrbahn, die an beiden Seiten durch Sandstreifen begrenzt wird. Gegen 19 Uhr fuhren nacheinander in Abständen drei Schaustellerwagen auf der Dorfstraße in Richtung Ysfrist vorbei. Sie zogen die Aufmerksamkeit der Kinder auf sich. Als der letzte Wagen vorbei war, nahmen zwei der Kinder ihr Spiel wieder auf und turnten an einer Koppeleinfriedigung. Die anderen Kinder blickten den Wagen nach. Sie standen dabei am Ortsausgang etwa 20 m hinter dem Ortsschild - in der Fahrtrichtung der Wagen gesehen -zu beiden Seiten der Dorfstraße. Die 9-jährige Y/iebke DBBBH und die 8-jährige Anke hielten die Klägerin zwischen sich an ihren Händen gefaßt und ptanden am Rand der Fahrbahn auf dem Sandstreifen vor der Koppelauffahrt des Anwesens Auf der anderen Seite der Fahrbahn stand ihnen schräg gegenüber Ulla Spppp^ mit zwei anderen Kindern. Sie waren außer der Klägerin alle im Alter zwischen 7 und 10 Jahren. Weil Ulla Sj die Straße frei glaubte, rief sie den die Klägerin haltenden Mädchen zu, sie möchten mit dieser herüberkomräen. Flötzlich sah Ulla SBPI^^ den Kraftwagen des Beklagten (DKW-Meisterklasse) aus Richtung Wrist kommen und rief den Mädchen zu, sie möchten stehenbleiben. Wiebke und Anke taten dies auch und blickten nach links dem Beklagten entgegen, um dessen Vorbei fahrt abzuwarten. Die Klägerin löste sich jedoch a.us den Händen ihrer Begleiterinnen und trat auf die Fahrbahn. Dabei wurde sie von dem Kraftwagen des Beklagten erfaßt und auf die Straße geschleudert. Sie erlitt eine schwere Kopfverletzung und Knochenbrüche im Becken, linken Unterschenkel und linken Schlüsselbein. Die Klägerin, die von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits 430 DM für Pflege- und Heisekosten sowie ein Schmerzensgeld von 2.000 DM erhalten hat, verlangt mit der Klage über die bezahlten Beträge hinaus den Ersatz weiterer Vermögensschäden«, ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit bis zu dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung der Brsatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Unfallschäden• Sie hat vorgetragen, der Beklagte sei übermäßig schnell und zu dicht am Fahrbahnrand entlanggefahren. Er habe es zudem unterlassen, ein Warnzeichen zu geben, als er die zu beiden Seiten der Fahrbahn stehenden Kinder-gruppen aus erheblicher Entfernung wahrgenoramen habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat jedes eigene Verschulden in Abrede gestellt und geltend gemacht, er sei kurz vor der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 40 - 50 km/st gefahren. Er habe gebremst, sobald er die Klägerin zwischen den beiden Mädchen erkannt habe und seinen Wagen nach der Straßenmitte zu gelenkt. Die Klägerin sei jedoch unmittelbar vor seinem Wagen auf die Straße gesprungen. Ihr Unfall sei daher auf ihre eigene Unvorsichtigkeit zurückzuführen, und es sei deshalb billig, ihren Klageanspruch zu kürzen. Sie i müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß ihre Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten« Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Aufwendungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ihr für die Zeit bis zu dem Erlaß seines Urteils ein weiteres Schmerzensgeld von 500 DM zugesprochen und die begehrte Feststellung getroffen«. « Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgevviesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht bejaht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten, weil er mit einem im Hinblick auf seine Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/st viel zu geringen Seitenabstand an der am rechten Fahrbahnrand stehenden Kindergruppe vorbeigefahren sei.- Dem ist im Ergebnis beizutreten. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts fuhr der Beklagte beim Beginn der sichtbaren Bremsspur - etwa 5 m vor der Zusammenstoßstelle - mit einem Radabstand von 60 cm .vom Fahrbahnrand, der sich durch überstehe'nde Fahrzeugteile auf etwa 50 cm verringerte. Entgegen der Meinung der Revision lassen seine Ausführungen keinen Raum für die Annahme, der seitliche Abstand des Beklagten könne eich bis zur Unfallstolle wesentlich, etwa auf 1 m, vergrößert haben; denn nach der polizeilichen Unfallskizze, ! i j 5 auf die das Berufungsgericht zur Darstellung des Unfallhergangs verweist, und dessen Richtigkeit der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, wendet sich die Fahrspur erst mehrere Meter hinter der Unfallstelle nach links zur Straßenmitte hin» Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe unter Verkennung des Vertrauensgrundsatzes die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten überspannt, Ihr ist zwar zuzugeben, daß auch gegenüber Kindern auf oder nahe derFahrbahn der Vertrauensgrundsatz bis zu einem gewissen Grad seine Geltung behalten kann und die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des ■ Kraftfahrers nicht überspannt werden dürfen, wenn die obwaltenden Umstände nach der Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht erkennen lassen (vgl«, Urteil des erkennenden Senats vom 13* November 1954 - VI ZR 208/53 -VersR 1955, 41; RG JW 1938, 502 Nr. 4). Bei dem hier gegebenen Sachverhalt lag aber ein ungeschicktes und fehlsames Verhalten der Kinder nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Zwar .hatten, wie unbestritten ist, die Kinder - außer der für den Beklagten nicht sichtbaren 2 1/2-jährigen Klägerin - ihre Blicke auf das herannahende Fahrzeug des Beklagten gerichtet. Sie standen aber in zwei Gruppen zu beiden Seiten der .Fahrbahn einander gegenüber, und zwar hart am Fahrbahnrande auf den Sandstreifen, die nicht wie ein Bürgersteig durch Bordsteine von der Fahrbahn abgeset'zt waren, sondern in sie übergingen- Unter diesen Umständen mußte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, damit rechnen, daß eines der Kinder, deren Alter zwischen 7 und 10 Jahren lag, unbesonnen auf die Fahr- bahn trat, um etwa zu der gegenüberstehenden Gruppe zu gelangen, sei es auch nur, weil es mangels hinreichender Verkehrserfshrung die Fahrgeschwindigkeit oder die Entfernung des Beklagten falsch einschätzte. Es kann offen bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, die Geschwindigkeit des Beklagten von etwa 50 km/st sei unter den gegebenen Umständen nicht zu hoch gewesen. Jedenfalls mußte der Beklagte bei dieser Fahrgeschwindigkeit einen möglichst großen Sicherheitsabstand zu den beiden Kindergruppen einhalten. Mit Rücksicht auf die zu beiden Seiten am Fahrbahnrand stehenden Kinder mußte er die Fahrbahnmitte benutzen. Bas war ihm ohne weiteres möglich und zu demutbar; die Vorschrift des § S Abs. 2 StVO stand nicht entgegen, da auf der gerade verlaufenden und übersichtlichen Fahrbahn kein Gegenverkehr herrschte. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wäre der Unfall vermieden worden, wenn der Abstand der Fahrspur des Beklagten vom Fahrbahnrand beim Beginn der Bremsspur wenigstens 1,20 m betragen hätte. Berücksichtigt man, daß die Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt von dem rechten vorderen Kotflügel des Beklagten bereits erfaßt wurde, als sie gerade auf die Fahrbahn trat, so kann die Feststellung der Ursächlichkeit mit Rechtsgründen jedenfalls dann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, wenn man von einem Sicherheitsabstand des Fahrzeugs von etwa 1,70 m (halbe Fahrbahnbreite von 2,50 m abzüglich der halben Wagenbreite von 80 cm) ausgeht, zu^dessen Einhaltung der Beklagte verpflichtet war. Bas Berufungsgericht war entgegen der Meinung der Revision auch nicht gehalten, die von ihm ersichtlich abgelehnte Möglichkeit einer Entstehung des Unfalls durch Berührung der Klägerin mit der rechten V/agenseite des Beklagten bei - 7'- einem hinreichenden seitlichen Abstand des Wagens näher zu erörtern, zu demal der Beklagte in den Vorinstanzen auf diese Möglichkeit nicht einmal hingewiesen hatte« Es bestand auch kein Anlaß, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, nachdem bereits im Strafverfahren und im vorliegenden Verfahren je ein Sachverständiger gehört worden war. Das Berufungsgericht hat danach im Ergebnis zu Recht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten angenommen. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Schadensteilung ablehnt, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen, werden auch von der Revision nicht angegriffen. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 zurückzuweiseno Engels Dr. Kleinewefers Dr. Hauß Br. Pfretzschner H• Meyer