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BGH · VI ZR 9/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 9/61

Als der Beklagte und FflBP einige Zeit später nach dem ausbleibenden sahen, fanden sie ihn bewußtlos auf der Treppe liegen, die von der Terrasse vor dem Haus in den Garten führt. Auf das FeBtstellungsbegehren der Klage hat es weiter ausgesprochen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Leistungen, die sie aufgrund des tödlichen Unfalls des Wilhelm NAIV vom •• Hl 1955 an dessen Witwe und dessen Kinder Helga, Friedrich und Werner erbracht haben bzw. lette aufsuchen wolle, nicht mit jener Bemerkung begnügen dürfen, sondern für eine ausreichende Beleuchtung auf dem Weg zur Toilette sorgen oder NtiHP über die Lage der Lichtschalter belehren müssen. Sie gereiche dem Beklagten auch zu dem Verschulden, da er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit eines Schadenseintritts habe voraussehen können; es widerspreche nicht dem natürlichen Geschensablauf, daß der Verunglückte in den Garten gegangen sei, als er die Toilette in dem dunklen Hause nicht gefunden habe, und daß er dabei gestürzt sei. weil er, statt sich vom Beklagten den Weg zur Toilette weisen zu lassen, im Dunkeln durch das ihm nicht vertraute Haus über die Freitreppe in den fremden Garten gegangen ist und sich hierdurch der Gefahr einesStiurzes ausgesetzt hat» Wer auf seinem Grundstück einen Verkehr für Menschen eröffnet, muß für die Verkehrssicherheit Sorge tragen« Das gilt auch für das Innere von Gebäuden« Auch der Privatmann, der sein Hausgrundstück nur einem beschränkten Verkehr eröffnet, ist in dem Umfang dieses Verkehrs und nach dem Maß des Erforderlichen zu dessen Sicherung verpflichtet (vgl» BGB RGRK 11. Als das Zimmer verließ, um die Toilette aufzusuchen, mußte der Beklagte aber für die nötige Beleuchtung der auf dem Wege zur Toilette zu durchschreitenden Räume sorgen. Daß man als Gast in einem Privathaus Rücksicht zu nehmen hat, befreit den Gastgeber nicht von der Pflicht, das zu tun, was für die Sicherheit des Gastes in seinem Hause erforderlich ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Beklagte den Weg zur Toilette ausreichend hätte beleuchten müssen, als Hfl» sich anschickte, die Toilette aufzusuchen, oder daß er ihn zu demindest so über die Lage der Lichtschalter hätte belehren müssen, daß Nehls sich ohne weitere Hilfe im Hause zurecht finden konnte. Ob ein dem Beklagten anrechenbarer Zusammenhang auch dann bestände, wenn wie die Revision erwägt, nach dem Verlassen des Hauses auf der Straße von einem Kraftwagen angefahren oder von einem Passanten verletzt worden wäre, steht hier nicht zur Erörterung. Kein Raum ist auch für die Annahme, daß der Unfall des N^^^ mit seinem Suchen nach der Toilette darum nichts mehr zu tun gehabt hätte, weil er Mochte der Beklagten auch schuldlos angenommen haben, daß Nehls die Lage der Toiletten im Hause kannte, so konnte er doch nur dann darauf vertrauen, daß den Weg zur Toilette gefahrlos finden werden, wenn er die Räume beleuchtet oder NJHBfc darüber belehrt hätte, v/o sich die Lichtschalter befanden. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach seiner Zeugenaussage in den vom Berufungsgericht beigezogenen Akten 2 0 19/58 des Landgerichts Kleve über den Rechtsstreit der Hinterbliebenen des gegen den Be- klagten im Laufe des Abends ein- oder zweimal vor N< die Toilette aufgesucht und daß nach der Bekundung auch der Beklagte im Verlauf der Besprechung einmal das Arbeitszimmer verlassen hatte. Nach dieser Aussage, so meint die Revision, habe die Möglichkeit bestanden, daß auf der Diele das Licht zeitweilig gebrannt habe und zu-letzt°%®^ beim Wiederbetreten des Arbeitszimmers ausgemacht worden sei. halb des Arbeitszimmers gewesen sei, hierbei in den Räumen zur Toilette Licht gemacht habe und die Räume bei seiner Rückkehr in das Arbeitszimmer erhellt zurückgelassen habe* Seine Aussage gibt nichts dafür her, daß der Beklagte des guten Glaubens gewesen sei, die Räume seien beleuchtet* Eine solche Schutzbehauptung hat der Beklagte auch selbst nicht aufgestellt* Danach ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es dem Beklagten zu dem Verschulden angerechnet hat, nicht für die nötige Beleuchtung gesorgt oder zu demindest nicht in der erforderlichen Weise eingewiesen zu haben. Die Schadensersatzpflicht entfällt nicht deshalb, weil NflB, wie die Revision geltend macht, auf eigene Gefahr gehandelt habe, als er sich durch das dunkle Haus in den Garten begab* Daß hierbei das Bewußtsein der Selbstgefährdung gehabt hätte, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können* Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist mit den Erwägungen, die die Revi-sipn hierzu anstellt, im Revisionsverfahren nicht angreifbar* Nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGHZ 34, 355 würde bei Handeln auf eigene Gefahr auch nur nach § 254 BGB zu entscheiden sein, welchen Einfluß es auf die Schadenshaftung des Urhebers der Gefahr hat, daß sich der Geschädigte der Gefahr ohne triftigen Grund bewußt ausgesetzt hat. Daß den Verunglückten ein erhebliches eigenes Verschulden an seinem Unfall getroffen hat, ist vom Berufungsgericht eingehend dargelegt und bei der Schadensabwägung nach § 254 BGB berücksichtigt worden.

Zitierte Normen: § 1542 BWHVO § 254 BGB § 98 ZPO
BerufungsgerichtToilettehausenGartenDieleGefahrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 9/61
2201 021
Verkündet
 am 1?* Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fabrikanten Herbert R	in	Rh(
'Kr s, Uoi
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das	(HeflBi	Ausführungsbehörde	für Unfallver-
sicherung), gesetzlich vertreten durchdenjjinisterPräsidenten, dieser vertreten durch den	Minister für
 Arbeit, Wirtschaft und Verkehr in
 die Bu| durch ihren
'orstand,
, vertreten
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. Klei-newefers, Hanebeck, Br. Hauß und Br. Ffretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats der Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 15. November I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Beklagte, ein Textilfabrikant, empfing am späten Abend des O. HHHHB 1955 in seinem Gästehaus zu Verhandlungen über die Lieferung von Teppichen an die in der Bundesrepublik stationierten amerikanischen Truppen deren Betriebswirtschaftler Jan FflHI und Abnahmeinspektor Wilhelm Die Verhandlungen, bei denen der Beklagte seinen Gästen einige Glas Cointreau vorsetzte, zogen sich bis Mitternacht hin. Gegen 1 Uhr nachts verließ	das	Arbeits-
zimmer, in dem die Besprechungen stattfanden, um, wie er sagte, zur Toilette zu gehen. Der Weg dorthin führte durch die Diele und die Garderobe neben dem Vorflur zwischen Diele und Haustür. In diesen Räumen brannte kein Lioht; der Beklagte hatte vorher die Beleuchtung ausgeschaltet; er hatte NOP auch nicht auf die Lage der Lichtschalter hingewiesen, die in Höhe der herabhängenden Hand angebracht waren. Als der Beklagte und FflBP einige Zeit später nach dem ausbleibenden	sahen, fanden sie ihn bewußtlos auf der Treppe
 liegen, die von der Terrasse vor dem Haus in den Garten führt. Die Stufen der Treppe waren infolge Nachtfrostes glatt. Bei dem Sturz auf der Treppe hatte sich	eine
 Kopfverletzung zugezogen; sie führte am flBB 1955 zu seinem Tode.
NflPi hinterließ seine Frau und drei minderjährige Kinder. Wegen der Sozialversicherungsleistungen, die ihnen die Kläger wegen des Todes ihres Ernährers erbracht und weiter zu erbringen haben, nehmen diese gegen den Beklagten durch Geltendmachung der Schadensersatzansprüche Rückgriff, die nach ihrer Ansicht den Hinterbliebenen gegen den Beklagten erwachsen und nach § 1542 RVO auf die Kläger als Gesamt-gläubiger übergegangen sind.
 
Der Beklagte hat eine Schadensersatzfplicht bestritten»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten für begründet gehalten, den zu leistenden Ersatz aber wegen mitwirkenden Verschuldens des Verunglückten auf 1/4 des den Hinterbliebenen entstandenen Schadens beschränkt. Es hat dem Leistungsverlangen der Klage dahin stattgegeben, daß der Beklagte an die Kläger als Gesamtgläubiger zu Händen des Hechtsanwalts Ferdinand NeV^ in FrflHHl/MflV» UflP- ^ 4.468,97 DH nebst 4 # Zinsen seit dem 20. November. 1958 zu zahlen habe. Auf das FeBtstellungsbegehren der Klage hat es weiter ausgesprochen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Leistungen, die sie aufgrund des tödlichen Unfalls des Wilhelm NAIV vom •• Hl 1955 an dessen Witwe und dessen Kinder Helga, Friedrich und Werner erbracht haben bzw. noch erbringen müssen, in Höhe von 1/4 der den Hinterbliebenen gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche zu ersetzen, soweit und solange diese gemäß § 1542 HVO auf die Kläger übergegangen sind bzw. übergehen, längstens jedoch bis zu dem 9. AHI9 1975, dem Tage, an dem der Verunglückte sein 68. Lebensjahr vollendet haben würde.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, hat NH das Haus verlassen* um im Garten seine Notdurft
 
zu verrichten, weil er in dem dunklen Hause den Weg zur Toilette nicht finden konnte. Zwar war die Diele zu dem Teil dadurch etwas erhellt, daß der Lichtschein, der durch die Fenster des Arbeitszimmers irs Freie fiel, von hier aus in den rechtwinklig vorstoßenden Raum der Diele zurückstrahlte; der hintere Teil der Diele lag jedoch ganz im Dunkeln. Auch die Lichtschalter, die sich in der Diele neben jeder Tür befanden, waren nicht zu sehen. Als	im	Arbeits-
zimmer seine Absicht äußerte, zur Toilette zu gehen, hatte der Beklagte zu ihm gesagt, er wisse ja Bescheid, vorne rechts. In der Garderobe, die ’‘vorn rechts1*: vor den Toiletten lag, war	gewesen,	als	er mit FflBM das Haus be~
treten und dieser sich im Toilettenvorraum die Hände gewaschen hatte. Daß	die	Lage der Toiletten von etwai-
gen früheren Besuchen her noch gekannt habe, hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen gehalten.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe sich, als	zu	erkennen	gegeben habe, daß er die Toi-
lette aufsuchen wolle, nicht mit jener Bemerkung begnügen dürfen, sondern für eine ausreichende Beleuchtung auf dem Weg zur Toilette sorgen oder NtiHP über die Lage der Lichtschalter belehren müssen. Dies sei nicht nur eine Höflichkeitspflicht, sondern auch eine Rechtspflicht gewesen. Ihre Versäumung.sei für den Unfall des Hehls ursächlich geworden. Sie gereiche dem Beklagten auch zu dem Verschulden, da er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Möglichkeit eines Schadenseintritts habe voraussehen können; es widerspreche nicht dem natürlichen Geschensablauf, daß der Verunglückte in den Garten gegangen sei, als er die Toilette in dem dunklen Hause nicht gefunden habe, und daß er dabei gestürzt sei. Das größere.unfallursächliche Verschulden hat das Berufungsgericht allerdings dem Verunglückten HflHM selbst beigemessen,
 
weil er, statt sich vom Beklagten den Weg zur Toilette weisen zu lassen, im Dunkeln durch das ihm nicht vertraute Haus über die Freitreppe in den fremden Garten gegangen ist und sich hierdurch der Gefahr einesStiurzes ausgesetzt hat»
In Anwendung des § 254 BGB hat es die Er satzp'f »licht des Beklagten daher auf 1/4 der Schäden begrenzt«
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen«
Wer auf seinem Grundstück einen Verkehr für Menschen eröffnet, muß für die Verkehrssicherheit Sorge tragen« Das gilt auch für das Innere von Gebäuden« Auch der Privatmann, der sein Hausgrundstück nur einem beschränkten Verkehr eröffnet, ist in dem Umfang dieses Verkehrs und nach dem Maß des Erforderlichen zu dessen Sicherung verpflichtet (vgl» BGB RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 49, 66 und die dort angeführten Entscheidungen).
Da der Beklagte sein Haus zu dem Empfang von Gästen bestimmt hatte, mußte er für einen verkehrssicheren Zustand der seinen Gästen und Besuchern zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sorgen. Dazu gehörte es, daß bei Nacht die Bäume beleuchtet waren, in denen sich seine Gäste befugtermaßen bewegten« Denn sich im Dunkeln durch ein nicht näher vertrautes Haus zu tasten, ist naturgemäß auch dann mit Gefahren verbunden, wenn die Einrichtungen des Hauses an sich von ordnungsmäßiger'Beschaffenheit sind» Freilich waren es nur zwei Besucher, die sich in der Unfallnacht bei dem Beklagten aufhielten« Solange sie sich in seiner Gesellschaft in seinem Arbeitszimmer befanden, war es nicht notwendig, auch andere Räume beleuchtet zu halten. Als das Zimmer verließ, um die Toilette aufzusuchen, mußte der Beklagte aber für die nötige Beleuchtung der auf dem Wege
 zur Toilette zu durchschreitenden Räume sorgen. Dazu war er ungeachtet dessen verpflichtet, daß an die Verkehrssicherungspflicht in einem Privathaus nicht gleichbohß Anforderungen zu stellen sind wie an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (RG JW 1935» 273). Daß man als Gast in einem Privathaus Rücksicht zu nehmen hat, befreit den Gastgeber nicht von der Pflicht, das zu tun, was für die Sicherheit des Gastes in seinem Hause erforderlich ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß der Beklagte den Weg zur Toilette ausreichend hätte beleuchten müssen, als Hfl» sich anschickte, die Toilette aufzusuchen, oder daß er ihn zu demindest so über die Lage der Lichtschalter hätte belehren müssen, daß Nehls sich ohne weitere Hilfe im Hause zurecht finden konnte.
Frei von Rechtsirrtum ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Versäumung dieser Pflicht für den tödlichen Unfall des NflBK ursächlich geworden ist. Auch im Rechtssinne ist der ursächliche Zusammenhang gegeben. Daß N^HR, als er bei der Dunkelheit im Hause die Toilette hinter dem Garderoberaum zur Seite des Hausflures nicht finden konnte, zu dem Hausflur hinaus in den Garten ging, um hier seine Notdurft zu verrichten, lag nicht fern; ebensowenig war es außer aller Wahrscheinlichkeit, daß er bei der Nacht auf der Treppe zu dem Garten fallen und Schaden nehmen konnte. Ob ein dem Beklagten anrechenbarer Zusammenhang auch dann bestände, wenn	wie	die	Revision erwägt, nach dem
 Verlassen des Hauses auf der Straße von einem Kraftwagen angefahren oder von einem Passanten verletzt worden wäre, steht hier nicht zur Erörterung. Kein Raum ist auch für die Annahme, daß der Unfall des N^^^ mit seinem Suchen nach der Toilette darum nichts mehr zu tun gehabt hätte, weil er
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- nach Verrichtung seines Bedürfnisses - vielleicht um das
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Haus herumgegangen sein oder sieh sonst irgendwie zeitY/ei-lig außerhalb des Hauses aufgehalten haben könnteo Für einen solchen tatsächlichen Geschensablauf hat das Berufungsgericht keinen Anhalt gesehen. Ersichtlich hat es vielmehr für erwiesen gehalten, daß fMfe beim Betreten des Gartens zwecks Verrichtung seiner Notdurft auf der Treppe gefallen ist. Danach steht aber der ursächliche Zusammenhang seines Sturzes mit der PflichtVersäumnis des Beklagten außer Zweifel.
Mit rechtsfehlerfreien Erwägungen hat das Berufungsgericht weiter das Verschulden des Beklagten bejaht. Mochte der Beklagten auch schuldlos angenommen haben, daß Nehls die Lage der Toiletten im Hause kannte, so konnte er doch nur dann darauf vertrauen, daß	den Weg zur Toilette
 gefahrlos finden werden, wenn er die Räume beleuchtet oder NJHBfc darüber belehrt hätte, v/o sich die Lichtschalter befanden. Das hat er jedoch nicht getan. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach seiner Zeugenaussage in den vom Berufungsgericht beigezogenen Akten 2 0 19/58 des Landgerichts Kleve über den Rechtsstreit der Hinterbliebenen des	gegen	den	Be-
klagten im Laufe des Abends ein- oder zweimal vor N< die Toilette aufgesucht und daß nach der Bekundung auch der Beklagte im Verlauf der Besprechung einmal das Arbeitszimmer verlassen hatte. Nach dieser Aussage, so meint die Revision, habe die Möglichkeit bestanden, daß auf der Diele das Licht zeitweilig gebrannt habe und zu-letzt°%®^ beim Wiederbetreten des Arbeitszimmers ausgemacht worden sei. Indessen war unstreitig, daß der Beklagte das Licht außerhalb des Arbeitszimmers ausgeschaltet hatte. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß Fflfe danach von sich aus die Beleuchtung wieder eingeschaltet habe. Auch hat nicht etv/a bekundet, daß er als letzter vor Nflte außer-
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halb des Arbeitszimmers gewesen sei, hierbei in den Räumen zur Toilette Licht gemacht habe und die Räume bei seiner Rückkehr in das Arbeitszimmer erhellt zurückgelassen habe* Seine Aussage gibt nichts dafür her, daß der Beklagte des guten Glaubens gewesen sei, die Räume seien beleuchtet*
Eine solche Schutzbehauptung hat der Beklagte auch selbst nicht aufgestellt* Danach ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es dem Beklagten zu dem Verschulden angerechnet hat, nicht für die nötige Beleuchtung gesorgt oder	zu demindest nicht in der
 erforderlichen Weise eingewiesen zu haben.
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach die Voraus-Setzungen für die Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht*
Die Schadensersatzpflicht entfällt nicht deshalb, weil NflB, wie die Revision geltend macht, auf eigene Gefahr gehandelt habe, als er sich durch das dunkle Haus in den Garten begab* Daß	hierbei	das	Bewußtsein
 der Selbstgefährdung gehabt hätte, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können* Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung ist mit den Erwägungen, die die Revi-sipn hierzu anstellt, im Revisionsverfahren nicht angreifbar* Nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGHZ 34, 355 würde bei Handeln auf eigene Gefahr auch nur nach § 254 BGB zu entscheiden sein, welchen Einfluß es auf die Schadenshaftung des Urhebers der Gefahr hat, daß sich der Geschädigte der Gefahr ohne triftigen Grund bewußt ausgesetzt hat. Daß den Verunglückten	ein	erhebliches eigenes
 Verschulden an seinem Unfall getroffen hat, ist vom Berufungsgericht eingehend dargelegt und bei der Schadensabwägung nach § 254 BGB berücksichtigt worden. Die Schadensverteilung, zu der es gelangt ist, kann revisionsmäßig nicht beanstandet werden.
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Die Entscheidung über die Höhe des vom Zahlungsanspruch erfaßten Schadens läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Sie wird von der Revision auch nicht weiter angegriffen.
Auch die Entscheidung über den Feststellungsanspruch bietet keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 98 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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