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BGH

Gericht: BGH

Von den Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger drei Viertel und die Beklagten und als Gesamtschuldner ein Viertel» Der Kläger hat vorgetragen, die vier Beklagten hätten ihn auf Grund eines gemeinsamen Planes aus der Gastwirtschaft auf den Hof gedrängt und dann auf dem dort aufgebauten Tanzpodium auf ihn eingeschlagen, bis er zu Boden gefallen sei» her Beklagte KiflHK habe mit Röhrenstiefeln auf ihn getreten« hie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten« hie Beklagten und haben eine Beteiligung an der Körperverletzung in Abrede gestellt« her Beklagte HuflHBlP hat sich darauf berufen, er sei infolge eines vorher vom Kläger erhaltenen Schlages auf den Kopf unzurechnungsfähig im Sinne des § 827 BGB gewesen. Das Landgericht hat durch ein Teil— und Zwischenurteil die Klage gegen die Beklagten AjQ|^ und abgewiesen und die Zahlungsansprüche gegen die Beklagten K4HB und dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärte Mit der Berufung hat der Kläger gebeten? Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt Nach Beendigung des Gartenfestes hielten sich noch mehrere Vereinsmitglieder und Eestgäste in den Räumen des Gasthauses auf.Als der erheblich unter Alkoholeinfluß stehende Beklagte den Kläger im Schankraum erblickte? Als die AlflIHBP sagten, ihr Verhalten gehe den Kläger nichts an, packte dieser einen Alfll^H^ Burschen an der Brust und schob ihn rückwärts auf einen Tisch. In diesem Augenblick betrat der Beklagte das Zimmer und zog den Kläger von dem AlflHife weg. Darauf kam der auf den Vorfall aufmerksam gemachte Beklagte KH^ hinzu und riefs "Raus mit dem Sternenwirt! Dann kamen die Beklagten Zi^^^ und AJB^ mit ihren Begleitern in die Küche zurück, worauf auch der Kläger in den Hof gedrängt wurde. Bie Revision des Klägers beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht auch die Beteiligung der Beklagten aBB und ZiBHB sin der Körperverletzung festgestellt hat. Bie Revision kann das Ergebnis dieser Würdigung nicht dadurch in Frage stellen, daß sie diejenigen Beweisanzeichen zusammenstellt, die für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers sprechen könnten. So bleibt bei dem Eingehen auf die Aussage des Zeugen SchBBIB unberücksichtigt, daß Schumacher seine frühere Barsteilung (Bl. 8 der Strafakten) im gegenwärtigen Verfahren (Bl. 37) in einem wichtigen Punkt wesentlich eingeschränkt hat und da,ß sich seine Beobachtung über den raufenden ABIB suif die Auseinandersetzung in den Räumer, cler Gastwirtschaft bezog. Aus der Tatsache, daß sich und ZiflH^ an -d.em Hinaus drängen des Klägers aus der Gastwirtschaft beteiligten, läßt sich noch nicht ihre Verantwortlichkeit für die Körperverletzungen begründen, die dem Kläger später auf dem Tanzpodium zugefügt worden sind. Insbesondere vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen, daß AflH^ und darauf ausgingen, dem Kläger solle draussen ein Denkzettel verpaßt werden. hätten sich mit dem Einschlagen auf den Kläger einverstanden erklärt und durch ihre "ermunternde Anwesenheit am Tatort” die Körperverletzung gefördert» Wenn und Zi^H^ neben vie- len anderen Personen zu irgend einem Zeitpunkt auf dem Tanzpo-dium gesehen worden sind» so reichte dieser Umstand noch nicht zu der Feststellung aus, daß und ZifH^ mit den Schlä- der Entschluß zur Körperverletzung erst durch einen späteren Vorgang ausgelöst worden ist» Hätte im übrigen der Beklagte Zi^MB auf dem Podium versucht, den Beklagten HuJBHHB von dem am Boden liegenden Kläger fortzuziehen, worauf sich die Revision in anderem Zusammenhang beruft, so würde .ein solches Verhalten gerade gegen eine Beteiligung des Zi^HH an der Körperverletzung sprechen» Die Revision des Beklagten HufHHHB ist ebenfalls unbegründet» Bei HuflBBBi steht eine Beteiligung an der Mißhandlung des Klägers ausser Zweifel» Angesichts der Überzahl der Schläger und der Vergeitungsabsicht kann von einer Notwehr oder einer vermeintlichen Notwehrlage keine Rede sein» Mit dem erst im Berufungsrechtszug erhobenen Einwand der mangelnden Zu- Das Berufungsgericht hat aber die Überzeugung gewonnen, daß ein durch den Schlag ausgelöster Zustand kurzfristiger Unzurechnungsfähigkeit Jedenfalls abgeklungen war, als Hudelmaier den Kläger zielbewußt bis auf das Tanzpodium verfolgte und dort auf ihn einschlug. Hur dann, wenn unzureichende Ausführungen des Urteils ergeben würden, daß sich das Gericht eine ihm offenbar nicht zustehende Sachkunde angemaßt hätte, könnte in der Revisionsinstanz unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO die unterlassene Anhörung eines Sachverständigen mit Erfolg gerügt werden. Da die Voraussetzungen des § 827 BGB, für die übrigens beweis pflichtig wäre, imeh der Feststellung des Berufungsgerichts nicht vorliegen, ist die Haftung des dem Grunde nach mit Recht bejaht worden. Ii?hen / eine Aufgabe des Tatrichters ist und seinem Ermessen einen weiten Spielraum läßt, könnten die Rügen nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hätte* Davon kann keine Rede sein» Beim Kläger konnte rechtlich unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs» 1 BGB sein vorauf gegangenes Verhalten berücksichtigt werden, das in mehrfacher Hinsicht au beanstanden und geeignet war, eine gereizte Stimmung gegen ihn zu schaffeno Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts war insbesondere kein ausreichender Anlaß gegeben, den Vereinsvorstand mit einer Flasche zu bedrohen und später mit einer Flasche auf HuflBHBfc ein zu schlagen» Die Ansicht' des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Schlägerei zu'einem erheblichen Teil mitverschuidet, wird durch den festgestellten Sachverhalt getragen» Auf Seiten des hat das Berufungs- IVo Die Revision: des Beklagten KflHS greift die getroffene Feststellung über dessen Beteiligung bei der Schlägerei auf dem Tanzpodium mit verfahrensrechtlichen Rügen an„ Diese Rügen konnten im Ergebnis keinen Erfolg haben» Soweit die Revision auf den Beweiswert der Aussagen des Zeugen Ku^^^ ausgeht, ist zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht selbst gar nicht verkannt hat, daß gegen die Zuverlässigkeit dieser Aussage gewisse Bedenken sprechen» Immerhin hat das Berufungs- Eben deshalb legt das Berufungsgericht aber den entscheidenden Wert nicht auf diese Zeugenaussagen, sondern auf andere Umstände,; nämlich auf .das gespannte Verhältnis zwischen und dem Kläger, auf die drohende Äusserung des vor Ausbruch der Streitigkeiten, auf die. Bas Berufungsgericht sieht es angesichts der Spannung und des voraufgegangenen Verhalt en s d e s als völlig aus ge schlossen an, daß sich dieser an den Tätlichkeiten auf dem Podium nicht beteiligt hat; Gerade durch diese Wendung laßt das Berufungsgericht erkennen, welche Erwägungen für seine Feststellung entscheidend waren.- Daß die Aussage dieser Zeugin in einem Punkt von dem Berufungsgericht - wahrscheinlich infolge eines Versehens - unrichtig wiedergegeben ist, beeinträchtigt das Beweisergebnis offenbar nicht. Endlich besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die in den Strafakten niedergelegte Bekundung des Zeugen übersehen hat,

Zitierte Normen: § 827 BGB § 286 ZPO
FeststellungBeteiligungBGBBerufungsgerichtAussageZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 9/?9
Verkündet sir; 19- Januar I960 Krieg!, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2219 075
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Hermann
 jun. in \M
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsheklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„Br
 gegen
in Wel
 in
Io den Landwirt Fritz
2o den Hilfsarbeiter Gotthilf Hu Kr s o
Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungskläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger,
5o den Landwirt Ernst A Haus Nr« WL9
4» den Hilfsarbeiter Albert Friedrich Zi Krs
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbevollmächtigterV Rechtsanwalt : Dr,	-
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
/ V
/ liehe Verhandlung vom 12» Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Hanebeck Dr„ Bode, Br« Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt %
Io Bie Revisionen des Klägers sowie der Beklagten
K^|^ und HuflHHD gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18«, No-
2
II,
vember '958 werden zurückgewiesen
 Der Kläger trägt die gesamten den Beklagten und	sov/ie	die	Hälfte seiner eigenen und der
 den Beklagten KflHfe und HuflBflHB in der Revisions-instanz entstandenen aussergerichtlichen Kosten<> Die Beklagten KB^und	tragen	die	Hälfte	ihrer
 eigenen und gesamtschuldnerisch die Hälfte der aussergerichtlichen Kosten des Klagers»
Von den Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger drei Viertel und die Beklagten	und
 als Gesamtschuldner ein Viertel»
Von Rechts wegen
 Tatbestandi
Am 30. Mai 1955 veranstaltete der Gesangverein "E(^HH1B" von HeflMMl in der Gastwirtschaft "Z^^ Kr^H^,? in der Gemeinde
 ein Gartenfest« Gegen Mitternacht kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Pestteilnehmern, in deren Ver-
lauf der Kläger von mehreren Personen mißhandelt wurde» Er erlitt u.a. eine schwere Gehirnerschütterung und wa,r längere Zeit arbeitsunfähig«
Der Kläger hat vorgetragen, die vier Beklagten hätten ihn auf Grund eines gemeinsamen Planes aus der Gastwirtschaft auf den Hof gedrängt und dann auf dem dort aufgebauten Tanzpodium auf ihn eingeschlagen, bis er zu Boden gefallen sei» her Beklagte KiflHK habe mit Röhrenstiefeln auf ihn getreten«
her Kläger hat für Verdienstausfall und Sachschaden insgesamt 994 DM verlangt und um Zubilligung eines>angemessenen
 Schmerzensgeldes gebeten« Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm als Gesamtschuldner auch für den weiteren Schaden einzustehen haben»
hie Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten« hie Beklagten	und	haben	eine	Beteiligung	an	der
 Körperverletzung in Abrede gestellt« her Beklagte HuflHBlP hat sich darauf berufen, er sei infolge eines vorher vom Kläger erhaltenen Schlages auf den Kopf unzurechnungsfähig im Sinne des § 827 BGB gewesen. Zum mindesten habe er in seiner Bestürzung subjektiv das Bestehen einer Notwehrlage annehmen können» Alle Beklagte haben sodann ein mitwirkendes Verschulden des Klägers geltend gemacht«
 
Das Landgericht hat durch ein Teil— und Zwischenurteil die Klage gegen die Beklagten AjQ|^ und	abgewiesen und die
 Zahlungsansprüche gegen die Beklagten K4HB und	dem
 Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärte
 Mit der Berufung hat der Kläger gebeten? die Zahlungsansprüche gegen alle Beklagte ohne Einschränkung für gerechtfertigt zu erklären.- Die Beklagten KflHP und HuflHÜB haben mit ihre: Berufung um Klageabweisung gebetene
 Das Oberlandesgericht hat die Berufungen zurückgewiesen Die Revisionen des Klägers und der Beklagten Ki^|p und Hu| verfolgen die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter
 Ent s che idungsgründ e
Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt
 Nach Beendigung des Gartenfestes hielten sich noch mehrere Vereinsmitglieder und Eestgäste in den Räumen des Gasthauses auf. Als der erheblich unter Alkoholeinfluß stehende Beklagte den Kläger im Schankraum erblickte? äusserte er: "Dort steht einer? wenn ich den erwische unter vier Augen! Den aste ich aus; der kommt dran!”. Kurze Zeit darauf entwickelte sich in einem Nebenzimmer eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und mehreren jungen Männern aus Al4H^? die mit Mädchen scherzten» Der Kläger forderte die Burschen auf? die Mädchen in Ruhe zu
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lassen, Dabei nannte er die Al^^l^ "Bauernbursehen” und äus-ssrtes "Ich schlage euch den Ranzen voll!11. Als die AlflIHBP sagten, ihr Verhalten gehe den Kläger nichts an, packte dieser einen Alfll^H^ Burschen an der Brust und schob ihn rückwärts auf einen Tisch. In diesem Augenblick betrat der Beklagte das Zimmer und zog den Kläger von dem AlflHife weg. Dabei schoben sich beide hin und her. Darauf kam der auf den Vorfall aufmerksam gemachte Beklagte KH^ hinzu und riefs "Raus mit dem Sternenwirt! " (gemeint war der Kläger). Oskar	ein	Be-
gleiter des Klägers, mischte sich ein und riß dem Beklagten AflH die Krawatte ab. Nunmehr bildete sich ein Knäuel von Menschen, die sich in die Küche drängten, wo sich u.a, der Vereinsvorstand Otto Wa^ und die Beklagten Ziund Hu^|0 aufhielten. Bei dem Schieben und Drängen ergriff der Kläger eine Bierflasche und bedrohte damit den Otto Wa^, stellte aber auf eine Aufforderung schließlich die Flasche wieder weg. In diesem Zusammenhang rief der. Beklagte Zi^|B£ "Hier wird nicht gehän-delt!	raus!".	(Der	Kläger und WflHV sind aus We®-
4HM) °	wurde von den Beklagten Zi^|^ und AflH^ und an-
deren Personen auf den Flur zu dem Hof hinausgedrängt. Die Gastwirtin und die Braut des	legten dem in der Küche verblie-
benen Kläger nahe, er solle doch verschwinden. Der Kläger ging hierauf jedoch nicht ein. Dann kamen die Beklagten Zi^^^ und AJB^ mit ihren Begleitern in die Küche zurück, worauf auch der Kläger in den Hof gedrängt wurde. Dabei faßte der Beklagte Zi^|^ den Kläger am Rock, worauf er vom Kläger einen Stoß erhielt und in einen Kasten fiel. Zu den etwa zehn Personen, die den Kläger hinausdrängten, gehörten alle vier Beklagte.
Als der Kläger schon im Hof war, ergriff er eine leere Saftflasche, die dort auf einem Tisch stand. Er wollte mit die-
 
ssi- Eiasche auf den Beklagten Kühnle einschlagen, traf ater, weil	sich	duckte, den Beklagten HuBflHB^; der eine
8 cm lange Kopfwunde davontrug» Hierauf entfernte sich der von einer Menge verfolgte Kläger zu dem Tanzpodium. Bort wurde er von mehreren, u. a. von den Beklagten	und	Hu-flB~
geschlagen» Er fiel zu Boden und wurde noch im Zustand der Bewußtlosigkeit mißhandelt.
■II o
Bie Revision des Klägers beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht auch die Beteiligung der Beklagten aBB und ZiBHB sin der Körperverletzung festgestellt hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe die für eine Beteiligung von ABB und ZiBB sprechenden Tatsachen nicht genügend ausgewertet und es an der erforderlichen Gesamtwürdigung fehlen lassen« Der Vorwurf ist unbegründet« Bas Berufungsgericht hat die für und gegen die Beteiligung von Afll^P und ZiBBP sprechenden Momente sorgfältig abgewogen und das Ergebnis der Verhandlung eingehend gewürdigt. Bie Revision kann das Ergebnis dieser Würdigung nicht dadurch in Frage stellen, daß sie diejenigen Beweisanzeichen zusammenstellt, die für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers sprechen könnten. Hiermit greift sie in das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung über. Im übrigen sind die Hinweise der Revision auf einzelne Momente des Verhandlungsergebnisses sehr einseitig. So bleibt bei dem Eingehen auf die Aussage des Zeugen SchBBIB unberücksichtigt, daß Schumacher seine frühere Barsteilung (Bl. 8 der Strafakten) im gegenwärtigen Verfahren (Bl. 37) in einem wichtigen Punkt wesentlich eingeschränkt hat und da,ß sich seine Beobachtung über den raufenden ABIB suif die Auseinandersetzung in den
 Räumer, cler Gastwirtschaft bezog. Eine weitere Stellungnahme EU. den Revisionsrügen, die die Beweiswürdigung beanstanden,
 hält der Senat nicht für erforderliche Eine Ver § 286 ZPO zu Lasten des Klägers liegt nicht vor
 etsung des
 Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision des Klägers gegen die sachlich-rechtliche Würdigung. Las Berufungsgericht hat die Anwendung des § 830 BGB zu Lasten der Beklagten und	aus	Gründen	abgelehnt,	die	einer	rechtlichen
 Überprüfung in allem standhalten. Aus der Tatsache, daß sich
 und ZiflH^ an -d.em Hinaus drängen des Klägers aus der Gastwirtschaft beteiligten, läßt sich noch nicht ihre Verantwortlichkeit für die Körperverletzungen begründen, die dem Kläger später auf dem Tanzpodium zugefügt worden sind. Lenn dieses Hinausdrängen geschah deshalb, v/eil man in dem Verhalten des Klägers zu den AldHI^ Burschen und später zu dem Vereinsvorstand Anstoß genommen hatte und weil'man den Kläger als lästigen Störenfried loswerden wollte. Das Hinausdrängen war aber nicht darauf angelegt, den Kläger draussen zu verprügeln. Insbesondere vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen, daß AflH^ und	darauf	ausgingen,	dem	Kläger	solle
 draussen ein Denkzettel verpaßt werden. Der Vorgang wäre ohne den Schlag mit der Flasche auf HuflIHMi mit dem Hinausdrängen auf den Hof beendet worden. Erst dann entschlossen sich einige der Anwesenden, den weglaufenden Kläger zu verfolgen und ihn zu verprügeln. Daß hierbei Aflft und Zi^|^ in irgendeiner Weise beteiligt waren, ist nicht festgestellt. Es fehlt daher die tatsächliche Voraussetzung für die Anwendung des § 830 Abs. 1 BGB zu Lasten von AJ0^ und Zi^|^p, nämlich die Beteiligung an der Körperverletzung. Die Feststellungen ergeben auch keine Grundlage für den Vorwurf,	und Zi^lH^
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hätten sich mit dem Einschlagen auf den Kläger einverstanden erklärt und durch ihre "ermunternde Anwesenheit am Tatort” die Körperverletzung gefördert» Wenn	und	Zi^H^	neben vie-
len anderen Personen zu irgend einem Zeitpunkt auf dem Tanzpo-dium gesehen worden sind» so reichte dieser Umstand noch nicht zu der Feststellung aus, daß	und ZifH^ mit den Schlä-
gern gemeinsame Sache machten» Der Versuch der Revision, die Körperverletzung als voraussehbare Auswirkung des Wegdrängens des Klägers aus der Gastwirtschaft hinzusteilen, scheitert an der eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts, wonach . der Entschluß zur Körperverletzung erst durch einen späteren Vorgang ausgelöst worden ist» Hätte im übrigen der Beklagte Zi^MB auf dem Podium versucht, den Beklagten HuJBHHB von dem am Boden liegenden Kläger fortzuziehen, worauf sich die Revision in anderem Zusammenhang beruft, so würde .ein solches Verhalten gerade gegen eine Beteiligung des Zi^HH an der Körperverletzung sprechen»
Die Revision des Klägers ist daher unbegründet, soweit sie die Abweisung der Klage gegen die Beklagten ABflP und Zi angreift»
III»
Die Revision des Beklagten HufHHHB ist ebenfalls unbegründet» Bei HuflBBBi steht eine Beteiligung an der Mißhandlung des Klägers ausser Zweifel» Angesichts der Überzahl der Schläger und der Vergeitungsabsicht kann von einer Notwehr oder einer vermeintlichen Notwehrlage keine Rede sein» Mit dem erst im Berufungsrechtszug erhobenen Einwand der mangelnden Zu-
Q
rechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 BGB hat sieh das Berufungsgericht ausreichend a*useinande?cgesetzt * Dabei hat es
 unuersusj-j-t
daß Hui
 durch den Schlag mit der Saft-
flasche für kurze Zeit bewußtlos und dabei seiner freien Willensbestimmung nicht fähig war, wie der dafür als sachverständige Zeuge benannte behandelnde Arzt Dr. K14HIK in seiner schriftlichen Äusserung niedergelegt hatte (Bl« 105 d.A.). Das Berufungsgericht hat aber die Überzeugung gewonnen, daß ein durch den Schlag ausgelöster Zustand kurzfristiger Unzurechnungsfähigkeit Jedenfalls abgeklungen war, als Hudelmaier den Kläger zielbewußt bis auf das Tanzpodium verfolgte und dort auf ihn einschlug. Dabei hat das Berufungsgericht den von dem Zeugen SchfmHH) geschilderten Beobachtungen über das Verhalten des HuflHHMI besonderen Wert beigelegt. Ob bei der Würdigung von Amts v/egen ein ärztlicher Sachverständiger zuzuziehen war, hatte das Berufungsgericht nach pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden. Hur dann, wenn unzureichende Ausführungen des Urteils ergeben würden, daß sich das Gericht eine ihm offenbar nicht zustehende Sachkunde angemaßt hätte, könnte in der Revisionsinstanz unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO die unterlassene Anhörung eines Sachverständigen mit Erfolg gerügt werden. Dieser Fall liegt aber nicht vor. Der Ablauf des Geschehens und die Beobachtungen des Zeugen Schflmi^P konnten für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts sehr wohl entscheidend ins Gewicht fallen. Da die Voraussetzungen des § 827 BGB, für die übrigens	beweis	pflichtig
 wäre, imeh der Feststellung des Berufungsgerichts nicht vorliegen, ist die Haftung des	dem	Grunde	nach	mit
 Recht bejaht worden. -
Die Schadensabwägung wird von dem Kläger und von dem Be-
klagten Hut
 angegriffen. Da die Abwägung im wesent-
t ’ .
Ii?hen / eine Aufgabe des Tatrichters ist und seinem Ermessen einen weiten Spielraum läßt, könnten die Rügen nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hätte* Davon kann keine Rede sein» Beim Kläger konnte rechtlich unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs» 1 BGB sein vorauf gegangenes Verhalten berücksichtigt werden, das in mehrfacher Hinsicht au beanstanden und geeignet war, eine gereizte Stimmung gegen ihn zu schaffeno Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts war insbesondere kein ausreichender Anlaß gegeben, den Vereinsvorstand mit einer Flasche zu bedrohen und später mit einer Flasche auf HuflBHBfc ein zu schlagen» Die Ansicht' des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Schlägerei zu'einem erheblichen Teil mitverschuidet, wird durch den festgestellten Sachverhalt getragen» Auf Seiten des	hat	das	Berufungs-
gericht zu seinen Gunsten in Rechnung gestellt, daß er vorher vom Kläger erheblich verletzt war, so daß eine Erregung verständlich ist» Die getroffene Abwägung ist für das Revisionsgericht bindend»
IVo
 Die Revision: des Beklagten KflHS greift die getroffene Feststellung über dessen Beteiligung bei der Schlägerei auf dem Tanzpodium mit verfahrensrechtlichen Rügen an„ Diese Rügen konnten im Ergebnis keinen Erfolg haben» Soweit die Revision auf den Beweiswert der Aussagen des Zeugen Ku^^^ ausgeht, ist zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht selbst gar nicht verkannt hat, daß gegen die Zuverlässigkeit dieser Aussage gewisse Bedenken sprechen» Immerhin hat das Berufungs-
 
gericht es als auffallend-hervor gehoben* daß KuflD trotz aller Schwankungen ln seinen Aussagen stets dabei geblieben ist,	habe auf dem Podium mit anderen auf den Klä-
ger eingeschlagen. Hierin stimmte seine Au.ssa.ge mit der Aussage des Zeugen	über ein. Ersichtlich sind dem Berufungs-
gericht aber in erster Linie nicht die Aussagen dieser Zeugen maßgebend gewesen, gegen die man, das ist der Revision zuzugeben , manches geltend machen kann, schon weil bei diesen Zeugen eine gewisse subjektive Einstellung zu den Vorfällen nicht gera.de fernliegt. Eben deshalb legt das Berufungsgericht aber den entscheidenden Wert nicht auf diese Zeugenaussagen, sondern auf andere Umstände,; nämlich auf .das gespannte Verhältnis zwischen	und	dem	Kläger, auf die drohende Äusserung des	vor Ausbruch der Streitigkeiten, auf die. sofortige Einmischung des	in die beginnende tätliche Aus-
einandersetzung, auf seine äusserste Erregung nach dem auf ihn gezielten Schlag des Klägers mit der "Bierflasche, auf die gereizte Äusserung* ’’Das wäre' noch schöner!!’ und auf die feststehende Anwesenheit auf dem Tanzpodium. Bas Berufungsgericht sieht es angesichts der Spannung und des voraufgegangenen Verhalt en s d e s	als	völlig aus ge schlossen an, daß
 sich dieser an den Tätlichkeiten auf dem Podium nicht beteiligt hat; Gerade durch diese Wendung laßt das Berufungsgericht erkennen, welche Erwägungen für seine Feststellung entscheidend waren.- Bas Berufungsgericht hat weiter berücksichtigt, daß ICflHfr im Anschluß an die Vorgänge auf dem Podium auch gegenüber Ku£^^ tätlich geworden ist, /obwohl diesem gegenüber gar kein verständlicher Anlaß zu einem solchen Verhalten vorlag. Bas aggressive Vorgehen des	gegen	Kug-
ler war dem Berufungsgericht besonders aufschlußreich dafür, wie heftig und schnell	reagierte und wie stark er zu
 Tätlichkeiten entschlossen war. Endlich ist es für das Bern-
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fungsgericht ins Gewicht gefallen, daß KjlHü^ hei seiner erst gerichtlichen Vernehmung nicht einmal abgestritten hatr auf derKläger singe schlagen zu haben, sondern nur erklärt hat , er wisse es nicht mehr. Eine ähnliche Aussage hatte seine Ehe frau gemacht. Eie - übrigens im Einklang mit den Urteilen der Strafgerichte - stehende Feststellung des Berufungsgerichts ist durch die Darlegungen des Urteils ausreichend begründet? die das Verhandlungsergebnis und die Beweisaufnahme eingehend würdigen.
Eie 'von der Revision angezogene Aussage des Zeugen SchJpK SBI brauchte der getroffenen Feststellung nicht im Wege zu stehen, denn auch unter Berücksichtigung dieser Aussage bestand sehr wohl die Möglichkeit, daß	an der Podiums-
Schlägerei aktiv beteiligt war, zu demal sich gerade aus der Aus sage seiner Ehefrau ergab, daß ihr Mann auf dem Podium war, als die Ehefrau hinzukam. Daß die Aussage dieser Zeugin in einem Punkt von dem Berufungsgericht - wahrscheinlich infolge eines Versehens - unrichtig wiedergegeben ist, beeinträchtigt das Beweisergebnis offenbar nicht. Denn das Berufungsgericht stützt seine Feststellung in keiner Weise darauf, daß die Ehefrau	ihren	Mann	bei der aktiven Beteiligung an der
 Podiumsschlägerei beobachtet hat. Endlich besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die in den Strafakten niedergelegte Bekundung des Zeugen	übersehen	hat,
•die übrigens nichts Entscheidendes ergibt» -
Eie vom Berufungsgericht gemäß § 254 BGB getroffene Schadensabwägung wird sowohl von der Revision des	wie	von
 der Revision des Klägers angegriffen. Es kann hierzu auf die
 Ausführungen Bezug genommen werden? die zu der Haftung des i-iufHIHiV gs^aeht worden sind, Rechtsfehier des Berufungsg riehts. die allein das Ergebnis der Abwägung revisionsrecht lieh in Präge stellen könnten, sind nicht ersichtliche
 Vo
Da das Berufungsurteil auch im übrigen der rechtlichen Prüfung standhält, waren die Revisionen des Klägers und der Beklagten KflHB und Hu.mBBI mit der Kostenfolge der §§ 97? 100 ZPO zurückzuweisen«,
Engels	Hanebeck
 Br o Hau 3
HcMeyer
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