Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers* Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Erstattung dieses Betrages hat die Klägerin von den Beklagten verlangt, indem sie auf eine Erklärung Bezug nimmt, in der ihr %■■■ in dieser Höhe seine Schadensersatzforderung abgetreten hat» Der Senat hat seinen Standpunkt in dem Urteil vom 22, Juni 1956 - VI ZR 14Q/55 das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist, näher begründet- Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen« Did Revision der Beklagten erweist sich daher als unbegründet , so daß sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist, Dr* Kleinewefers Dr> Engels Hanebeck Dr- Bode Dr. Kauß
VI ZR 9/55 Verkündet am 22. Juni 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2^57 089 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1- der Firma Friedrich G WHK, 2* des Kraftfahrers Friedrich (Kreis Beklagtenf Berufungskläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt das Land Hiedersachen, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers* Br. Engels, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. Hovember 1954 wird zurückgewieaen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt . gegen Von Rechts wegen (z Tatbestand: Am 5. Dezember 1952 verursachte der in Diensten der Erstbeklagten stehende Zweitbeklagte mit einem Omnibus der Erstbeklagten einen Verkehrsunfall, indem er auf der vereisten Straße in Harpenfeld zu stark abbremste und dadurch ins Rutschen kam. Dabei wurde der Angestellte der Klägerin #■■■■■)so schwer verletzt, daß er arbeitsunfähig wurde« Die Klägerin zahlte ihm für die Zeit vom 6, Dezember 1952 bis 28. März 1953 das tariflich zustehende Gehalt in Höhe von 1 827,55 DM. Die Erstattung dieses Betrages hat die Klägerin von den Beklagten verlangt, indem sie auf eine Erklärung Bezug nimmt, in der ihr %■■■ in dieser Höhe seine Schadensersatzforderung abgetreten hat» Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgrttnde: Es ist auch den Angriffen der Revision gegenüber daran festzuhalten, daß der Schädiger, der durch eine Körperverletzung die Arbeitsfähigkeit eines andern beeinträchtigt hat, nicht deshalb von der Schadensersatzpflioht freigestellt wird, weil der DienBtberechtigte des Betroffenen diesem gemäß § 616 Abs 1 BGB oder verwandten Vorschriften die Dienstvergütung trotz Dienstbehinderung weiterzahlen muß. Der Senat hat seinen Standpunkt in dem Urteil vom 22, Juni 1956 - VI ZR 14Q/55 das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist, näher begründet- Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen« - * - Did Revision der Beklagten erweist sich daher als unbegründet , so daß sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist, Dr* Kleinewefers Dr> Engels Hanebeck Dr- Bode Dr. Kauß