kann trotzdem als Mittäter einer in der Verletzung des Eigentums des Geschädigten liegenden unerlaubten Handlung ln veiler'” Höhe des entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich festgestellt worden ist, dass er bei der cie Verletzung des Eigentums bewirkenden Handlung eines anderer.. Juni .018 Nr 7, BGB § 249 Rechtssatzs Ein Schuldner, der seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, ist nicht dadurch beschwert, dass der - in der Ostzone wohnende Gläubiger einer vor der Währungsreform entstandenen Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung wegen der Wegnahme von Reichsmark-ITo-ten den im Verhältnis 10s 1 umgestellten Nennbetrag der Noten in DM-West verlangt, An der Grenze zwischen dem polnisch besetzten Gebiet und der"Sowjetischen Besätzungs-' 'zone wurde das'Gepäck der aus ihrer Heimat vertriebenen" Deutschen von polnischem Militär durchsucht, während die Habe, der entlassenen Kriegsgefangenen nicht kontrolliert wurde. Da die Klägerin wertvolle Gegenstände mit sich' führte und befürchtete, dass diese ihr bei der Durchsuchung ihres Gepäcks abgenommen werden würden, bat sie den-Beklagten und t ■■■■ um Hilfe bei dem Hinüberschaf-fen der Sachen, Diese erklärten sich hierzu, bereit. sowie einen Rucksack mit Kleidungsstücken, Bas Paket wurde in den Rucksak des KI vmmm gepacktf'-v9ährend der Rucksack mit den Kleidungsstücken von dem Beklagten übernommen'.wurde, Kür den Pall< dass der Beklagte und tflHHi nach dem Überschreiten. t'MHMNf hielten sich' jedoch nach dem Grenzübertritt nicht •• an diese -Yer einbarung sondern nahmen; die Gegenstände mit t:: .nach Hausea UttMNMIl öffnete "bereits in der Rahe von 'GM ppp das Paket entnahm -ihm j o000 EM und verbrauchte diesen Betrag’ zu dem. . Die Erben des Peter 1 4MHHH sind durch Versäv mnis-~ urteil nach demAntrag der Kläger, rechtskräftig 'verurteilt wordeno Der Beklagte hat die Forderung in Höhe von 5 = 400 DM anerkannt5 im übrigen aber den Anspruch bestritten und ausgeführt,, er könne nur • für die. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Wert 'des baren Geldes (i52b80.0 weni ger 7 = 150,97 145 0.649,05 EM, ■ ümgestellb in -1.4.564-90 DM) und der,: Wert der GoldSachen’ und einiger Kleidungsstücke, den das Landgericht auf insgesamt 1 ,297’ DM angenommen hat«, • als er'zur Zahlung von menu als 5 .4 00 DM hebst Zinsen vom Tag der Klagezüstellung ’an verurteilt wor-f den ist. aber in der Sowjetischen Besatzungszone nur in Höhe'von 3»000 EU eine Umstellung erfolgt» Zudem hätten von dem Geld 1 2»000 EM "der Marta KflHBI gehört» Für die beiden Goldmünzen könnten die Kläger mit Rücksicht auf die Gesetzgebung. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zürückgewiesen* als der Beklagte verurteilt worden ist,' ausser dem von ihm anerkannten Betrag von 5»400 DIL nebst 4 <f0 Zinsen seit dem 4 März 1948, dem Tage der Klagezustellung,, gesamtschuldnerisch:mit den rechtskräftig verurteilten Eheleuten i jg—i an die-Kläger weitere 8«804?90 DM nebst 4 f0 Zinsen seit dem 4» März 1948 zu zahlen» Im übrigen hat es die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 457' DU und -hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs auf die Beträge von 5V4Ö0 DM und 8„804?90 DM abgewiesen und wegen des; Restbetrags von 1»200 DM nebst Zinsen sowie wegen der Kosten des Rechtsstreits die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten» Es hat die Klage wegen der Kleidungsstücke und der Golddollarmünzen nicht als begründet angesehen und den Wert der übrigen abhandengekommenen Goldsachen nur mit 840 EM angenommen» In Höhe eines Betrages von 12.000 ~ 1»200 DM hält es den Anspruch wegen des veruntreuten Geld- oder der V rrkänferin’ Kierok gehört habet Mit der.Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage, .-soweit er zur Zahlung von mehr als 5 »400 DM hebst Zinsen verurteilt worden ist» Die Kläger bitten um Zurückw ei sung der Revision mit -der Maßgabe/, dass die Zahlung-’ der Urteilssumme und der Zinsen auf Sperrkonto zu erfolgen ha"h Sie -haben..ausserdem Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag? .'das Urteil des Berufurgsgerirnts insoweit, als es zu dem ha.; h teil der Kläger erkannt hat, -teilweise auf zu liebe--: und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts auch insoweit zurückzuweisen, als es den Be- 1 d Zutreffend weist allerdings -die Revision darauf hin,, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Kläger, den Bella ten zur Zahlung unmittelbar an sie zu verurteilen, nicht hätte entsprechen dürfen» Hach Art I, X des MilF.egGes Hr Ri buh .-Tvl *1 " Schuldner zu 1eistenc Der Ansicht des Berufungsgerichis, dass diese 'Regelung sich nicht auf den Anspruch der Kläger als solchen 'auswirkey sondern .erst Ahiä/r-:- tölll|reck^ Rolle spieleg kann" nicht :ge~ . Verordnung Kr 235 des Hohen Kommissars der Französischen Republik für Deutschland vom 31 «• Oktober 1950 (Artsbi AllHoh-Kom 663) auch die : Erwirkung und der Erlass eines Urteils auf Bewirkung der Leistung nur zulässig, wenn eine Ermächtigung vorliegt (vgl dazu die Stellungnahme der.Bank Deut- . ; des Betrages auf ein Sperrkonto entsprochen werden,i Durch die Allgemeine'.' klargestellt, dass sich die Kläger vermöge ihres Verfügungsrechts, über die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig zu ihrer Geltendmachungund zur Empfangnahme der Leistung ermächtigt haben,.und weiter zu dem Ausdruck .. Ge-samtgläubigerverhältnis im Sinne des § 42S BGB nicht vor-liege, ist schon deshalb unbegründet, .weil es hier einer solchen Klarstellung gar nicht bedarf» Die Kläger haben nämlich ausdrücklich Zahlung an beide Eheleute verlangt, und es kann kein Zweifel daran'obwalten,, dass der Beklag-te, soweit er verurteilt wird,'den von ihm geschuldeten Betrag nur.einmal, und zwar an beide Kläger gemeinsam,, zu zahlen hat» Diese Rüge der Revision kann mithin Erfolg haben» b) hie von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gemachte, von der Revision angegriffene Bemerkung, die strafrechtlichen Tatbestände deckten sich nicht unbedingt' mit:dem Begriff der unerlaubten Handlung, ist ersichtlich in dem Sinne zu verstehen,, dass nicht jede zu dem 1 Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung notwendig auch den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen brauche^ Sie ist,- so verstanden, nicht zu beanstanden. .Liegt eine Verletzung des Eigentums vor, so haftet der Verletzer gemäß § 823 Abs 1 BGB auf Schadensersatz, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich wegen Liebstahls oder Unterschlagung strafbar gemacht hatt Allerdings hat, und inso-fern ist die Bemerkung des Berufungsgerichts in der Tat mißverständlich, der erste Satz des § 830 Abs 1 BGB. sächlichen Feststellungen rechtfertigen hier den von dem Berufungsgericht .gezogenen Schluß, dass : fflHHH und der Beklagte die. unerlaubte Handlung, näml:ch die Verletzung des Eigentums der Kläger: an dem Inhalt des Päckchens, das das Geld und die Wertsachen enthielt', .als Mittäter auch im .strafrechtlichen Sinne begangen haben« Es ist dabei ohne Bedeutung, dass diese Feststellungen nicht mit den im” Strafverfahren getroffenen Feststellungen in Einklang stehen,.in dem der Beklagte nur wegen Hehlerei bestraft wor den ist« has Berufungsgericht war weder an die Festste!- sen, seine Entscheidung auf die öervahrsamsverhäitnisse an dem Paket abz •stellen* Auch wenn jJHHMBI alleinigen Gewahr sam an des Paket gehabt haben sollte, würde hieraus noch nicht .zu folgern sein, dass der Beklagte kein Kittäter der in der Verletzung des Eigentums der Kläger an dem Inhalt . des Paket3 liegenden unerlaubten Handlung sein könne«, Es kommt allein darauf an, ob auch der Beklagte das Eigentum der Kläger an dem Inhalt des Pakets -verletzt hat,. Diese Frage hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen mit Recht bejaht;» schon auf der Fahrt nach B'flHHHRl von dem Geld der Kläger 1,000 PJL für sich gemeinsam zy.m Sie haben also schon zu '-dieser Zeit gemeinsam den Entschluß gefasst, sich den Inhalt des Pakets zuzueignen, und sie haben damals auch'bereits ihren Willen, über den Inhalt des Paketes wie Eigentümer zu verfügen, auf der gemeinsamen Heise nach durch eine nach aussen erkennbare Handlung betLv tigto Dass diese Handlung, das Herausnehmen des Pakets aus dem Rucksack, das Öffnen des Pakets und die Entnahme und Verausgabung der i »000 RH von ' W iliein ohne eigene- körperliche Betätigung ;des Beklagten- vorgenommen sein-magjt steht der .Annahme der Mittäterschaft des Beklag- -ten' nicht - 'entgegen « 15s -ist. § 47 Aran II 1 mit Nachweisen)5 und es genügt eine durch Ermunterung oder auch durch blosse Anwesenheit bewußt unterstützende - Tätigkeit,-sofern nur die Gemeinschaftlichkeit des T/ollens vorhanden ist (BGB RGRX § 830 Arm 3 mit. Bachweisen) ,« Daran,,: dass der Beklagte hier bei der unerlaubten Handlung geistig mitgewirkt hat und.die Mat dem gemeinsamen Willen beider Täter entsprungen ist, kann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Zweifel bestehen0 cc) Ob der Beklagte gewußt hat, welchen Inhalt das Paket im einzelnen hatte, ist für seine Ersatzpflicht, ohne BedeutungAuch wenn ihm nicht bekannt gewesen sein sollte, dass sich in-dem Paket ausser barem Geld noch Wertgegenstände befanden.,- vision in diesem Zusammenhang erhobene-Rüge der Verletzung des §- 286 ZPO bezeichnet nicht die den angeblichen Mangel des Verfahrens ergebenden Tatsachen und ist deshalb gemäß § 554 Abs 3.Ifr 2b ZPO unzulässig« Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte ’.-für den )ge samt eh! 4- Das Berufungsgericht hat den Betrag vor 133 »649 >03 Pli dessen Wert die Kläger nach, dein feilurteil des Berufur.gr;-geriqhts von dem';Beklagten ersetzt verlangen können, auf 13«354>90 DM-West umgestellt und der, Beklagten zur Zahlung’-; dieses Betrages - einschliesslich der von ihm anerkannten k 51400 Dm - verurteilt« Die Revision macht demgegenüber geltend, der Beklagte könne nur zu dem Ersatz des Betrages, in DM-Ost verurteil! Es bedarf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Entscheidung,, ob die Forderung der Kläger dem währuhgsrecht der Bundesrepublik oder dem Währungsrecht ...der Sowjetischen Besatzungszone unterliegt, denn der Beklagte ist dadurch,; dass die .Kläger den Betrag gefordert und zugesprochen erhalten haben, der ihnen nach der Umstellungsgesetzgebung der Bundesrepublik zusteht, nicht 'beschwert,- da"'sie nach dem Währungsrecht'der Sowjetischen Besät simgszone keinen dem Wert nach; geringer en' Betrag zu beanspruchen hätten als nach den westdeutschen Bestkemengen;« ■ RM nunmehr 133«649?03 DM-Ost von dem Beklagten zu verlangeno Da das Umrechnungsverhältnis der DM-Ost zur DM-West zur Zeit etwa 1 i 4?5 beträgtj würde somit der Wert des den Klägern bei Zugrundelegung des, in der Sowjetischen Besatzungszone geltenden Ilmstellungsrechts . y dass die Kläger, wenn ihnen das Geld nicht von .D| und dem Beklagten weggenommen worden wäre, sondern sie zur Zeit der Währungsreform in seinem Besitz gewesen Wären oder es bei einem Kreditinstitut in der Sowjetischen Besatzungszone eingezahlt gehabt hätten,/ nicht mehr als rund 10 v H des Reichsinarkbeträges - möglicherweise sogar noch wesentlich weniger - in DM-Ost sich' hätten erhalten könnenv Es bedarf hier keines Eingehens auf die in Schrifttum und Rechtsprechung streitige Frage, ob der Schadenersatzpf 1 ichtige sich- darauf berufen kann5. ersatz verpflichtende Ereignis eingetreten sein wurde (v OG-HZ I f 308 /31J7 mit Nachweisen); denn der zu dem Schadenersatz verpflichtete Beklagte hat keinerlei Anhaltspunkts da für angeführt, dass die Kläger, wenn er und UflHHMI sich das Geld nicht angeeignet hätten, die Geldscheine in ihrem Besitz behalten oder auf ein Konto bei einem Kreditinstitut in der Sowjetischen Besahzungszone eingezahlt haben v/ür den« Dass hierfür eine tatsächliche Vermutung spricht, kann dem Beklagten keinesfalls zugegeben werden. In de Sowjetischen Besatzungszone, bestand infolge der Bankensperre; mindestens in den, Jahren 1945 und 1946 noch ein gewisser Mangel an barem Geld, es spricht daher entgegen der Annahme des Beklagten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Kläger das Geld nutzbringend in einem. Geschäft.hätten verwenden oder es doch in anderer Form so hätten anlegen können, dass es durch die Währungsreform in der Sowjetisch Besatzungszone: :im Ergebnis jedenfalls nicht stärker betrof fen wurde, als es nach westdeutschem Währungsrecht der Pall gewesen-wäre; Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils zutreffend ausgeführt hat, kann aber ein sogenanntes hypöthetischeseSchadensefeignis, s'ofern ■ seine Berücksicht ; gung überhaupt- zulässig erscheint, zu -'Ungunsten des Berechtigten höchstens dann Beachtung finden. It Eintritt eines auf die Währungsreform in der Sowjetzone zurückzuführenden ÜmstellungsSchadens der Kläger wäre der zur Leistung;deä Schadenersatzes verpflichtete Beklagte darleguhgs- und beweispflichtig gewesene.Er hat aber insoweit nicht einmal schlüssige tatsächliche Behauptungen aufgestellt, so dass das Berufungsgericht hier keine Veranlassung hatte, sich mit der von der Revision angeschnittenen ?rage zu 'beschäftigen- ob der den Klägern durch die unerlaubte Handlung entstandene Schaden auch durch die Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone dann .entstanden wäre,- wenn sich der Beklagte und Ur-banek das Geld nicht' angeeignet hätten» Der nach westdeutschem Währungsrächt den Klägern zustehende Schadenersatzanspruch wegen der Entziehung der Geldscheine ist unter Berücksichtigung der im Verhältnis 10s 1 erfolgten Umstellung dieses Anspruchs und unter Ab zug der 12,000 RM = 1,200 DM, über die in dem angefochtenen Teilurteil nicht entschieden worden ist, von dem Berufungsgericht zutreffend auf 13»364,90 LM-West errechnet werden. Hach dem Währungsrecht der Sowjetischen Besatzung zone steht, wie ausgeführt, den Klägern jedenfalls nicht weniger zu als bei Zugrundelegung des Währungsrechts der Bundesrepublikoi'Zür Zahlung des Betrages von 1 3 »'364,90 DM-We’st ist der' Beklagte daher auf - jeden Pali verpflichte so dass insoweit gegen seine Verurteilung keine Bedenken bestehen» 720; Kühnes Die Durchsetzung von Ost-Mark-Forderungen in westdeutschen Besatzungsgebiet, in KJW 1950, 729)« Der Beklagte ist jedoch, sofern.die Kläger nur einen Anspruch auf Zahlung von DM-Ost haben sollten, nicht dadurch beschwert, dass sie Zahlung eines dem Y/ert nach nicht höheren Betrages in DM-Y/est verlangt haben und der Beklagte entsprechend verurteilt worden ist«. Soweit sich also der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Betrags von 13*364,-90 DM-West wehrt, kann somit die Revision keinen Erfolg haben« 5c Wegen der Verletzung des'Eigentums der Kläger an den Goldsachen - mit Ausnahme der Gold-Dollar-Münzen -hat das Berufungsgericht den Beklagten ebenfalls zu dem Schadenersatz in DM-Y/est verurteilte Es hat angenommen, dass für | die Beurteilung der Ansprüche der Kläger allein westdeut- \:0 sches Recht maßgebend sei«. Die Höhe des Geldbe- ' träges, der zur Beseitigung des Schadens erforderlich sei,•yff richte sich nach den zur Zeit der letzten mündlichen Ver-handlung vorliegenden Umständen» Die Kläger seien nicht gehalten,, sich die Ersatzstücke in der Sowjetischen Be-Satzungszone zu beschaffene Abgesehen davon, dass sie für-diesen Zweck die gesperrten i)M-Y/esf-Beträge in absehbarer Zeit kaum nach dem Osten transferieren könnten, sei es auch bei der völlig andersartigen wirtschaftlichen Struktur der Sowjetischen Besätzungszone wenig wahrscheinlich, dass sie dort sogleich einen gleichwertigen Ersatz erhalten könnten, es müsse daher als unbillig angesehen werden, die Kläger auf eine.Ersatzbeschaffung an ihrem Wohnsitz zu verweisen. Diese- Umwandlung beruhe auf den Regeln des:interzonalen Privatrechts, nach denen hier allein westdeutsches Währungsrecht für die Berechnung der Schadensforderung der Kläger gelte.. istder bestehen würdey wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, ergibt sich zwingend, dass der Ersatz an dem Ort zu leisten ist, wo die entzogenen Sachen ohne den zu dem Ersatz verpflichtenden' Umstand den Interessen des'Gläubigers gedient hätten (BGHZ 5 ? Die vor und nach der Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone wohnhaften Kläger können also unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes nur den Betrag verlangen, den sie 'benötigen? daß Wertgegenstände der Art, wie sie das Paket nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthalten hat, unter den gegenwärtig in der Sowjetischen Besatzungszone herrschenden Verhältnissen praktisch zu einem billigeren Preis beschafft werden könnten, als es in der Bundesrepublik möglich wäre, auch wenn berücksichtigt wird, dass den für die WZLed erbe Schaffung benötigten Betragen in DM-¥est etwa die viereinhalbfachen Beträge • in DM-Ost entsprechen,0. dass das- Berufungsgericht den Klä-gern den Betrag zugesprochen hat, den sie in der Bundesrepublik aufwenden müssen, um diese Wertgegenstände wieder I beschaffen zu können«. lung zur Einzahlung desselben Betrags, den das Berufungsgericht den Klägern zuerkannt hat, auf ein gesperrtes Konto der Kläger bei einem Geldinstitut■oder Postscheckamt, im Währungsgebiet der Deutschen Mark der Bank Deutscher Länder zu ersetzen« V Mit Recht wendet sich die Anschlußrevision gegen die Aberkennung des Sinsanspi-uchs von den anerkannten Do400 DM' und weiteren.'7„ , 90 DM«, insgesamt also .von dem Betrage von '3°364,9C DM; der'den Klägern :als'Ersa ■für die unterschlagenen Reiehsmarkbefräge zugesprochen worden ist , für die Zeit :vom/';Da.Odahuar 1946 bis zu dem 3o tet ch dieser "Forschrift kann der Verletzte dann, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen,, welcher- der Bestimmung des Wertes zugrunde liegen und ist (^ (BOB RGEK § 849 Stimmung des Wertes zugrunde zu legende Zeitpunkt ist von März 19480 Dass der Beklagte zur Zahlung dieser Zinsen iet ist ergibt sich zwar nicht aus § 668 BGB, auf den die. § .849 BGB auch den Fall ■ der - Entziehung von Geld betrifft; kann nach Sinn, Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (keinem Zweifel■unter- Dagegen können die'Kläger von'dem ihm rsatz'für die Geldsachen zuerkannten Betrag eins: Für die Bestimmung des Wertes der Goldsachen ist von dem Berufungsgericht mit Hecht ein nach der Währungsreform liegender Zeitpunkt zugrunde gelegt worden, so dass die Kläger nach § 849 BGB für die Zeit vom 10 Januar 1946 bis 3» März 1948 von dem als Wertersatz für die unterschlagenen Wertgegenstände zugesprochenen Betrag von 840 DM keine Zinsen zu beanspruchen haben« Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten mußte daher auf die Anschlußrevision der Kläger das angefochtene Urteil, wie geschehen, abgeändert werden.
Pur das Nachschlagewerks Für dis Ami*liehe Sammlung',
'io Gesetz? BGB §§ 823 Abs 1 ? 830
Rechtssatzs Wer im Strafverfahren nur als Hehler bestraft worden ist. kann trotzdem als Mittäter einer in der Verletzung des Eigentums des Geschädigten liegenden unerlaubten Handlung ln veiler'” Höhe des entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich festgestellt worden ist, dass er bei der cie Verletzung des Eigentums bewirkenden Handlung eines anderer.. geistig mitgewirkt hat und die Tat dem gemeinsamen Wollen beider Täter entsprungen ist»
2 o Gesetz § BGB § 249
Rechtssatzi Ob ein hypothetisches Schadensereignis zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigen l.sb. , tr bleibt dahingestellt« Es darf j edenfairs$8armens v-beachtet werden, wenn festgestellt werden 'kann, daß es tatsächlich eingetreten wäre«
3« Gesetz ? Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission yl über die Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom. 21, Juni 19^8 § 18,' SMAD-Befehl Nr 1 1 1/1948 vom 23,. Juni .018 Nr 7, BGB § 249
Rechtssatzs Ein Schuldner, der seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, ist nicht dadurch beschwert, dass der - in der Ostzone wohnende Gläubiger einer vor der Währungsreform entstandenen Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung wegen der Wegnahme von Reichsmark-ITo-ten den im Verhältnis 10s 1 umgestellten Nennbetrag der Noten in DM-West verlangt,
:4o Gesetz s BGB § 849 - 0
Rechtssatz Es erscheint grundsätzlich angemessen, dem
Gläubiger eines Schadensersatzanspruches aus unerlaubter Handlung wegen der Wegnahme von Geldscheinen Zinsen vom Tage der Begehung der unerlaubten Handlung an zuzubilligen0
Aktenzeichens 71 ZR 9/52 dg Duisburg
ürbexl des BGH vom 14. Januar 1953 OLG Düsseldorf
Verkündet am 14» Januar 1953 Pi e s e r, J u s t i z an g e s i e 111 e r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,
j. m amen d e s Volkes In dem Rechtsstreit
des Erich WHt’jtrasse
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Beklagtenj Berufungskiägers» Revj. sj onsk“ägers und Änschlußrev i si onsbeklagten» f-u
•• ProzeJBhevöilmächtigter; Rechtsanwalt
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Io den Kaufmann Josef M 20 seine1 Ehefrau Gertrud M — hei HaM> /SIÜÜ B
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Kläger». Beruf ungsheklagten, Revi si onsbeklagt er. und Anschlußrevisionskläger»
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs1 auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück. Br. Gelhaar? Br, Rotberg, Br.Bede und Br. Hauß
für Rennt erkannt?
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Auf die Ahs'chlußr evisi teil des At Zivilsenats d Vseldorf vom' 27« Pebruar 1 hoben, als zu dem Nachteil d
3.11I)ie''';Berufung des Bekla Zivilkammer ' des' Land geri c 1950 wird:au ch zurüc kgewi Zahlung von 4 Zinsen au v0m 1, Januar 1946 bis 3» den isto
cn der Kläger wird das ür- • es Oberlandesgerichts in Düs-
9 51 i n s 0vj e i t t e i Iw e i s e auf ge -er Kläger erkannt worden ist.
gten gegen das Urteil der T0 • hts in Duisburg vom 4. Juli esen, soweit der Beklagte zur f 13' 364 »90 DM für die Zeit März 19 4 8 ve rurte i11 w0 r• • •
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Im übrigen wird die Anschlußrevisidn zurüokge-wiesen»
te Urteil des Oberlanäesgerichts in Düsseldorf wird mit:der Maßgabe zurückgewieseny dass alle in diesem 'Rechtsstreit;deri Klägern zugesprochenen Beträge:auf ein den VerfügungsbeSchränkungen des § 26 Abs 2 UrnstG unterliegendes Konto der Kläger bei einem Postscheckamt oder Geldinstitut im Bundesgebiet oder Westberlin einzuzahlen sind«
klagten ;auferlegt, jedoch haben-die Kläger einen Teilbetrag von 5 DM ihrer eigenen aussergeriehtlieben Kosten zu tragen»
Die Revision des Beklagten gegen 'das in' l erwähn
III 6
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Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Be
Von Rechts wegen
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Die Kläger wohnten früher in oHBBm; wo
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sie ein Geschäft ho trieben«, Hach dem Zusammenbruch, hielt' sich der Kläger in ..flMHHHNI bei HaHl a.ö.«S. auf? während die Klägerin in ihrer Heimat geblieben war» Im Zuge der Ausweisung;der Angehörigen 'des Deutschen -Yolksturns aus • den polnisch 'besetzten Gebieten mußte die Klägerin im Herbst 1945 ÖHBBWBBBI verlassen«, Auf dieser Reise wurde die Klägerin von ihrer früheren Verkäuferin Marta Hi begleitete Im' Zug lernten die Klägerin und Krämlein 1:HÜ den Beklagten und den inzwischen verstorbenen Peter üHMHi Kennen, die als frühere Angehörige der deutschen Wehrmacht aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen worden waren und sich auf der Heimreise nach in-• rem Wohnort HHHH befanden. An der Grenze zwischen dem polnisch besetzten Gebiet und der"Sowjetischen Besätzungs-' 'zone wurde das'Gepäck der aus ihrer Heimat vertriebenen" Deutschen von polnischem Militär durchsucht, während die Habe, der entlassenen Kriegsgefangenen nicht kontrolliert wurde. Da die Klägerin wertvolle Gegenstände mit sich' führte und befürchtete, dass diese ihr bei der Durchsuchung ihres Gepäcks abgenommen werden würden, bat sie den-Beklagten und t ■■■■ um Hilfe bei dem Hinüberschaf-fen der Sachen, Diese erklärten sich hierzu, bereit. Die Klägerin übergab, ihnen darauf ein Paket’, in dem sich
152,800 RM in'Ge1dscbeinen und Wertsachen befanden, darunter zwei goldene 5-Doiiar-Münzen. sowie einen Rucksack mit Kleidungsstücken, Bas Paket wurde in den Rucksak des KI vmmm gepacktf'-v9ährend der Rucksack mit den Kleidungsstücken von dem Beklagten übernommen'.wurde, Kür den Pall< dass der Beklagte und tflHHi nach dem Überschreiten.
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t'MHMNf hielten sich' jedoch nach dem Grenzübertritt nicht •• an diese -Yer einbarung sondern nahmen; die Gegenstände mit t:: .nach Hausea UttMNMIl öffnete "bereits in der Rahe von 'GM ppp das Paket entnahm -ihm j o000 EM und verbrauchte diesen Betrag’ zu dem. Einkauf von Lelpensmitteln für sicn und den, BeklagtenoKach der Heimkehr Bekam der Beklagte ton LH ilflPPIPNus dem Paket noch einen Betrag von etwa 60<,000 ‘ his 8O0OOO RMo Das übrige Geld und die Wertsachen Behielt UpHdü während der Beklagte sich den RucksacK mix den Kleidungsstücken aneignete, jedoch gaB er dem UMPHPi einen Anzug aBo _
imam ist wegen Unterschlagung; des Pakets mit Inhalt’ zu zwei Jahren Gefängniss der Beklagte als Hehler 'wegen des Geldbetrages, den er ernalten hat, zu einem jahr und sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden (7 IC.s .47/47 der Staatsanwaltschaft' in Duisburg) .Ausserdem sind der Beklagte in einem früheren Strafverfahren wegen Unterschlagung des Rucksacks mit Kleidungsstücken und üp — wegen Hehlerei Bezüglich des ihm übergebenen Anzugs Bestraft worden (5 Ds ,58/45 des Amtsgerichts in Duisburg-) 1
Die Kläger haben lediglich 4.100 EM Bares Geld, ein Sparkassenbuch über 3.050,97 EM? - eine goldene Damenuhr und verschiedene -Klei dungs stücke zurückerhaltsn0 ;
•Mit der Klage haben die Kläger, die nach ihrer Behauptung im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft Keben./ den. Beklagten" und die. Erben des y er st or Denen UppMSI a^s
Gesamtschuldner wegen des veruntreuten Geldbetrages? der Wertsachen und einer Anzahl nach, ihrer Angabe noch .fehlender Kleidungsstücke auf Schadensersatz in Anspruch genommen ?. Sie haben die Zahlung von insgesamt .1 6.»365>40 DM-West nebst Zinsen seit dem, -i. Januar 1946 verlangt-,
. Die Erben des Peter 1 4MHHH sind durch Versäv mnis-~ urteil nach demAntrag der Kläger, rechtskräftig 'verurteilt wordeno Der Beklagte hat die Forderung in Höhe von 5 = 400 DM anerkannt5 im übrigen aber den Anspruch bestritten und ausgeführt,, er könne nur • für die. 60 «000 PH? diver erhalten habe,'.in Anspruch genommen werden,. Hiervon, hätten aber öle.Kläger mindestens .6•«000 KM zurücker’balten ?: so dass er’höchstens noch 54 =.000 EM, dis in'"5.400 BM--West umgesteZ.lt seien5 schuld';«, Für den weiteren Barbetrag und den durch den Verlust der übrigen Sachen eingetretenen Schaden der Kläger brauche er dagegen nicht einzustehen, -
Das Landgericht hat unter Abweisung dex- Mehrforderung.: den Beklagten als Gesamtschuldner mit den Erben des Brno - w
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vielt zur Zahlung von 15,861,90 DM -.hebst 4 <f Zinsen seit dom? 1. Januar’1946’ verurteilt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Wert 'des baren Geldes (i52b80.0 weni ger 7 = 150,97 145 0.649,05 EM, ■ ümgestellb in -1.4.564-90 DM) und der,: Wert der GoldSachen’ und einiger Kleidungsstücke, den das Landgericht auf insgesamt 1 ,297’ DM angenommen hat«, •
Gegen dieses- Urteil hat-.’der Beklagte insoweit Berufung eingelegt? als er'zur Zahlung von menu als 5 .4 00 DM hebst Zinsen vom Tag der Klagezüstellung ’an verurteilt wor-f den ist. Er hat in Ergänzung seines Vorbringens, weiter get. tend gemachts die Kläger seien nicht berechtigt, ihre Scba densersatzansprüche gemeinsam geltend zu machen? ohne anzfi geben? welchen Schaden jeder von ihnen im einzelnen gehabt
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habe* Sie hätten überdies auch nicht dargetan, dass sie
den Geldbetrag''von' 1 5208ÖÖ Ml rechtmässig erworben ge-"habt hätten» Ohne einen solchen/ Nachweis. sei. aber in der Sowjetischen Besatzungszone nur in Höhe'von 3»000 EU eine Umstellung erfolgt» Zudem hätten von dem Geld 1 2»000 EM "der Marta KflHBI gehört» Für die beiden Goldmünzen könnten die Kläger mit Rücksicht auf die Gesetzgebung. der Besatzungsmächte keinen Schadenersatz fordern»
Tor allem höhnten aber die Kläger nur Schadenersatz in Ost-Mark und nicht in West-Mark verlangen;. Überdies habe höchstens eine Verurteilung zur Einzahlung etwa von ihm geschuldeter Beträge auf ein Sperrkonto ausgesprochen werden dürfen»
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zürückgewiesen* als der Beklagte verurteilt worden ist,' ausser dem von ihm anerkannten Betrag von 5»400 DIL nebst 4 <f0 Zinsen seit dem 4 März 1948, dem Tage der Klagezustellung,, gesamtschuldnerisch:mit den rechtskräftig verurteilten Eheleuten i jg—i an die-Kläger weitere 8«804?90 DM nebst 4 f0 Zinsen seit dem 4» März 1948 zu zahlen» Im übrigen hat es die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 457' DU und -hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs auf die Beträge von 5V4Ö0 DM und 8„804?90 DM abgewiesen und wegen des; Restbetrags von 1»200 DM nebst Zinsen sowie wegen der Kosten des Rechtsstreits die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten» Es hat die Klage wegen der Kleidungsstücke und der Golddollarmünzen nicht als begründet angesehen und den Wert der übrigen abhandengekommenen Goldsachen nur mit 840 EM angenommen» In Höhe eines Betrages von 12.000 ~ 1»200 DM hält es den Anspruch wegen des veruntreuten Geld-
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Detrages deshalb nicht für entsche-idungsreif , .weil noch geklärt werden müsse, ob dieser Betrag den Klägern. oder der V rrkänferin’ Kierok gehört habet
Mit der.Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage, .-soweit er zur Zahlung von mehr als 5 »400 DM hebst Zinsen verurteilt worden ist» Die Kläger bitten um Zurückw ei sung der Revision mit -der Maßgabe/, dass die Zahlung-’ der Urteilssumme und der Zinsen auf Sperrkonto zu erfolgen ha"h Sie -haben..ausserdem Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag? .'das Urteil des Berufurgsgerirnts insoweit, als es zu dem ha.; h teil der Kläger erkannt hat, -teilweise auf zu liebe--: und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Landgerichts auch insoweit zurückzuweisen, als es den Be-
• •
klagten-zur Zahlung von 4 $ Zinsen auf die Urteilssumme seit eiern 1* Januar 19 46 statt seit dem 4. März 1948 und zur Zahlung weiterer 40 DM nebst Zinsen verurteilt hat»
Sie. haben - die' Anschlußrevision jedoch-' zurlickgenbrümeh, so- • weit dio Zahlung weiterer 40 DM nebst'Zinsen.hiervor; mit ihr verlangt worden ist« Der'Beklagte beantragt Zurückweisung der Ans elilüßf evisiön<
Entsch eid.ungsgründe g
ln
Die Revision des Beklagten ist in der Hauptsache rief begründet«
1 d Zutreffend weist allerdings -die Revision darauf hin,, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Kläger, den Bella ten zur Zahlung unmittelbar an sie zu verurteilen, nicht
hätte entsprechen dürfen» Hach Art I, X des MilF.egGes Hr
Ri buh .-Tvl *1 "
in der Fassung von; 15> September 1949. (ABI BrMilReg Teil 5 B Ausgabe39 1 4/ ; ist: es. dä#;.iuländj,sehen Schuldner
ohne Ermächtigung "der;Militärregierung voder einer non; ihr bestimmten "Stelle verboten, Zahlungen an einen ausserhalb des Währungsgebietes der Deutschen Marie der Bank Deutscher Länder wohnenden. Schuldner zu 1eistenc Der Ansicht des Berufungsgerichis, dass diese 'Regelung sich nicht auf den Anspruch der Kläger als solchen 'auswirkey sondern .erst Ahiä/r-:- tölll|reck^ Rolle spieleg kann" nicht :ge~ .
folgt Werdend' Vielmehr sind nach'Art ,1 der Durchführungs-.Verordnung fr .Amerikanischen
und der ■■■ Britischen''Mfliiafre (.leüfaasung) und der -
Verordnung Kr 235 des Hohen Kommissars der Französischen Republik für Deutschland vom 31 «• Oktober 1950 (Artsbi AllHoh-Kom 663) auch die : Erwirkung und der Erlass eines Urteils auf Bewirkung der Leistung nur zulässig, wenn eine Ermächtigung vorliegt (vgl dazu die Stellungnahme der.Bank Deut- . .scher,Länder in ihrem Schreiben vorn 28„ August 1951 -- 6 b/31 113/51 - an das BundesJustizministerium - auszugsweise abgedruckt in BayJMBl 1951 , 166 -)? Allerdings deckt die Ermächtigung. zur Bewirkung der Zahlung grundsätzlich auch die zur Herbeiführung dieser Leistung erforderlichen Rechtshandlungen,-' so dass also eine besondere Ermächtigung zur IClage-erhebung-und Erwirkung eines Urteils in der Regel dann nicht erforderlich ist, wenn eine Ermächtigung zur Zahlung vorliegtö l)äss hier eine solche ausdrückliche Ermächtigung - zur ^Zahlung an die Kläger erteilt worden ist, ist aber von dem Be--rufimgsgerioht nicht festgestellt worden«, Eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung unmittelbar an die Kläger hätte daher nicht erfolgen dürfen« Trotzdem braucht die Klage nicht abgewiesen zu werden,.sondern es kann dem nunmehr gestellten Antrag der Kläger auf Verurteilung des Beklagten
9
; des Betrages auf ein Sperrkonto entsprochen werden,i Durch die Allgemeine'.' Genehmigung kr 27/43 der Bank u m Ls" hc Sanf er (Mi;tte:i.lungen"'der J
scher Länder. 1949, 628) in' Verbindung mi '§
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ten Schuldnern dir generelle L’rmäcnligiuig der J rr i : d J r > (w i t uM- ! < ne
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Ein2e]..gC2ne]niigiing du enh Zahlung auf • ein) Sperrkonto hei einem Poster* - 1 * > i/hnd na uuhrvngegebiet
der Deutschen Mark der 5 ■ ocv w er La. d er =n<>
.Ein l.Jrtel.1 w i du', du .ng cinua I e ■ rages' in DM-West auf ein .shlches.) Spexards curt o zugunsten eines Gläubigers'in der
So je ns lien lese ,/ a „ - eher ohne eine' be son.
der.e 'devisenr'-' ui li > ng c''lassen werden
(Vgl BGHZ 5;? 302 /’3 ! 2 f)7) „ I)ej oi - •’ end
klarer, den sie unnehr gestellt hak er. stell1- 4.0 auch
nie ist als eine h Revision orechlozng esse lü. sakra 7..age.
Änderung dar, ro nandeit sich v:r olsuuss nu:a rru, eins ui 7Rücksicht auf die Währuhgsgecel rugus-n-sg i s dsu 'l-rsd :sr -su J.ik notwsualgs, Beschränkung des; ekr-geae rrrgr als gerät' § 268 Ihs 2 .170 nicht als In :-c/eür OLcrurg anz';s;0;;en ist sns gegen deren Zulässsigueit au ah :h: s!er 2 e u ei rns sin star z 'seine Bedenken bestehen.
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Mit Recht hat das B eruf ungsger;' cht argoeunexra., da.es die Kläger, gleichgültig oh sie im gesetzlichen Güter-stand oder in. allgemeiner Gütergemeinschaf t leben, be-rechtigt sind, die von ihnen geltend gemachten Schadens-ersatzansprüche' gemeinsam einzuklagen, ohne dass sie in einzelnen darzulegen brauchen, wem von ihnen diese Anspruchs esc ,sisuen, larch die gemeinsame KR egoorhehung ist
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klargestellt, dass sich die Kläger vermöge ihres Verfügungsrechts, über die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig zu ihrer Geltendmachungund zur Empfangnahme der Leistung ermächtigt haben,.und weiter zu dem Ausdruck .. )
gekommen, dass der Schuldner durch Entrichtung der.Leistung, an beide Eheleute, befreit wird (HG-.\7arnKspr 1912, . 97 Nr 83 mit weiteren' Nachweisen; EG J\7 1 906, 167 Nr 1.2) 0 ' Die von den Beklagten zur Begründung 'seiner ;gegenteilig : gen Rechts an sicht- • erwähnten in WarnRspr 1916? 244 Nr 956 und JW 1931, 1188 Nr 9 abgedruckten Urteile des Reichsgerichts betreffen einen.völlig anderen Sachverhalt, näm-lieh die Geltendmachung von ; Schaden» der dem Ma/nn durch einen Unfall seiner Prau entstanden ist, durch die mit Genehmigung des Mannes klagende Ehefrau,, In beiden Urteilen ist ausgesprochen, dass die Prau in einem derartigen Pall Leistung des Schadenersatzes an den Mann verlangen könne» Diese Urteile sprechen daher in Wahrheit nicht gegen, sondern .für die von dem Berufungsgericht '' vertretene. Auffassung,» Das von der • Revision hervorgehobene Bedenken, der Klageantrag müsse jedenfalls auf Zahlung an beide klagenden Eheleute gehen,; damit klargestellt werde, daß ein. Ge-samtgläubigerverhältnis im Sinne des § 42S BGB nicht vor-liege, ist schon deshalb unbegründet, .weil es hier einer solchen Klarstellung gar nicht bedarf» Die Kläger haben nämlich ausdrücklich Zahlung an beide Eheleute verlangt, und es kann kein Zweifel daran'obwalten,, dass der Beklag-te, soweit er verurteilt wird,'den von ihm geschuldeten Betrag nur.einmal, und zwar an beide Kläger gemeinsam,, zu zahlen hat» Diese Rüge der Revision kann mithin Erfolg haben»
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das Bere^iaig sgeri cht entgegen der fairs ich t ,d au Dal;: a i
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all S' Helii er a nzns e hen warne,, und rechtfert igt die A'uuui
lung ; gerade, damit' dass der .Beklagte in ^7 all: Ai Ot . 7 a,
H elil .er des .a on AD n empfangenen 'Geldes ge' W G S au aai.; a " "
wi ! inschaft lieh mit UflPMHI Klägern da u DD-AuaA.
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dein Geld und den Wertgegenständen entzogen und dadurch den eingetretenen Schaden verursacht habe0
b) hie von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gemachte, von der Revision angegriffene Bemerkung, die strafrechtlichen Tatbestände deckten sich nicht unbedingt' mit:dem Begriff der unerlaubten Handlung, ist ersichtlich in dem Sinne zu verstehen,, dass nicht jede zu dem 1 Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung notwendig auch den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen brauche^ Sie ist,- so verstanden, nicht zu beanstanden. .Liegt eine Verletzung des Eigentums vor, so haftet der Verletzer gemäß § 823 Abs 1 BGB auf Schadensersatz, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich wegen Liebstahls oder Unterschlagung strafbar gemacht hatt Allerdings hat, und inso-fern ist die Bemerkung des Berufungsgerichts in der Tat mißverständlich, der erste Satz des § 830 Abs 1 BGB. die Mittäter einer unerlaubten Handlung im Sinne des §47 StGB im Auge (BGB RGRK § 830 Anm 1; Oertrnann § 830 Anm 1), und Abs 2 bezieht sich auf Anstifter und Gehilfen im Sinne von §§ 48, 49' StGB (BGB RGRK § 830 Anm 5)«
:b C) hie von dem Berufungsgericht getroffenen tat- . sächlichen Feststellungen rechtfertigen hier den von dem Berufungsgericht .gezogenen Schluß, dass : fflHHH und der Beklagte die. unerlaubte Handlung, näml:ch die Verletzung des Eigentums der Kläger: an dem Inhalt des Päckchens, das das Geld und die Wertsachen enthielt', .als Mittäter auch im .strafrechtlichen Sinne begangen haben« Es ist dabei ohne Bedeutung, dass diese Feststellungen nicht mit den im” Strafverfahren getroffenen Feststellungen in Einklang stehen,.in dem der Beklagte nur wegen Hehlerei bestraft wor den ist« has Berufungsgericht war weder an die Festste!-
lungern in eiern Strafurteil noch an die rechtliche Beurteilung der Tat des Beklagten durch die Strafkammer gebun-;den und war nicht gehindert,.abweichende Feststellungen zu Ungunsten des Beklagten - zu treffen und seine Beteiligung an der unerlaubten Handlung zu dem. Nachteil der Kläger rechtlich anders zu werten, als es die Strafkammer getan hat o
aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht es rarterlas-
sen, seine Entscheidung auf die öervahrsamsverhäitnisse an
dem Paket abz •stellen* Auch wenn jJHHMBI alleinigen Gewahr
sam an des Paket gehabt haben sollte, würde hieraus noch
nicht .zu folgern sein, dass der Beklagte kein Kittäter der
in der Verletzung des Eigentums der Kläger an dem Inhalt
.
des Paket3 liegenden unerlaubten Handlung sein könne«, Es kommt allein darauf an, ob auch der Beklagte das Eigentum der Kläger an dem Inhalt des Pakets -verletzt hat,. Diese Frage hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen mit Recht bejaht;»
bb) Wie das Berufungsgericht•in Übereinstimmung mit dem Landgericht für bewiesen hält, haben UflHHHI • nö der Beklagte . schon auf der Fahrt nach B'flHHHRl von dem Geld der Kläger 1,000 PJL für sich gemeinsam zy.m Einkauf von Lebensmitteln verbraucht und sind bereits damals überein-
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gekommen, den Inhalt des Pakets zu teilen. Sie haben also schon zu '-dieser Zeit gemeinsam den Entschluß gefasst, sich den Inhalt des Pakets zuzueignen, und sie haben damals auch'bereits ihren Willen, über den Inhalt des Paketes wie Eigentümer zu verfügen, auf der gemeinsamen Heise nach
durch eine nach aussen erkennbare Handlung betLv tigto Dass diese Handlung, das Herausnehmen des Pakets aus
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dem Rucksack, das Öffnen des Pakets und die Entnahme und Verausgabung der i »000 RH von ' W iliein ohne eigene- körperliche Betätigung ;des Beklagten- vorgenommen sein-magjt steht der .Annahme der Mittäterschaft des Beklag- -ten' nicht - 'entgegen « 15s -ist. anerkannt, dass nicht -jeder Mittäter .an der Ausführung physisch mitzuwirken braucht, cs kann vielmehr; auch;; eine blosse geistige:Mitwirkung ausreichend sein (Schönke, StGB 6„Auf! § 47 Aran II 1 mit Nachweisen)5 und es genügt eine durch Ermunterung oder auch durch blosse Anwesenheit bewußt unterstützende - Tätigkeit,-sofern nur die Gemeinschaftlichkeit des T/ollens vorhanden ist (BGB RGRX § 830 Arm 3 mit. Bachweisen) ,« Daran,,: dass der Beklagte hier bei der unerlaubten Handlung geistig mitgewirkt hat und.die Mat dem gemeinsamen Willen beider Täter entsprungen ist, kann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Zweifel bestehen0
cc) Ob der Beklagte gewußt hat, welchen Inhalt das Paket im einzelnen hatte, ist für seine Ersatzpflicht, ohne BedeutungAuch wenn ihm nicht bekannt gewesen sein sollte, dass sich in-dem Paket ausser barem Geld noch Wertgegenstände befanden.,- muß er als Mittäter der'Eigentums-' Verletzung den den Klägern durch das Abhandenkommen der Wertsachen entstandenen. Schaden ersetzend Die von der Re--
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vision in diesem Zusammenhang erhobene-Rüge der Verletzung des §- 286 ZPO bezeichnet nicht die den angeblichen Mangel des Verfahrens ergebenden Tatsachen und ist deshalb gemäß § 554 Abs 3.Ifr 2b ZPO unzulässig«
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte ’.-für den )ge samt eh! denKlag erh 1 durch d en' - Vcrlu ät; d e s In-; halts des Pakets entstandenen Schaden ersatzpflichtig sei,
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unterliegt mithin angesichts des unstreitigen Sachverhalts und der von dem Berufungsgericht getroffenen Fest- jS Stellungen keinen Bedenken,-, ; ' k ’ -M
4- Das Berufungsgericht hat den Betrag vor 133 »649 >03 Pli dessen Wert die Kläger nach, dein feilurteil des Berufur.gr;-geriqhts von dem';Beklagten ersetzt verlangen können, auf 13«354>90 DM-West umgestellt und der, Beklagten zur Zahlung’-; dieses Betrages - einschliesslich der von ihm anerkannten k 51400 Dm - verurteilt«
Die Revision macht demgegenüber geltend, der Beklagte könne nur zu dem Ersatz des Betrages, in DM-Ost verurteil!
werden, den die Kläger behälten hätten, wenn' ihnen zur Zeit;
• •' . ' • der Währungsreform das unterschlagene Geld in der Sowjetischen Besatzungszone, zur Verfügung gestanden hätte» Auch
diese Rüge kann im Ergebnis keinen Erfolg haben«
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Es bedarf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht der Entscheidung,, ob die Forderung der Kläger dem
währuhgsrecht der Bundesrepublik oder dem Währungsrecht ...
der Sowjetischen Besatzungszone unterliegt, denn der Beklagte ist dadurch,; dass die .Kläger den Betrag gefordert und zugesprochen erhalten haben, der ihnen nach der Umstellungsgesetzgebung der Bundesrepublik zusteht, nicht 'beschwert,- da"'sie nach dem Währungsrecht'der Sowjetischen Besät simgszone keinen dem Wert nach; geringer en' Betrag zu beanspruchen hätten als nach den westdeutschen Bestkemengen;« ■
Der. von den Klägern geltend-gemachte Anspruch ist im Jahre 1945 entstanden«Der Anspruch, der Gegenstand dieses v Rechtsstreits ist, stand ihnen also schon zur Zeit der \7äh- : rungsreform zu« Nach § 18 der Verordnung der Deutschen
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Wirtschaftskommission über die Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21 „ Juni 1 948 (Zentr?OBJ /1 948y 220) ? die. durch Ir 7 des - SMA3D Befehl Ir 1 1 1/1948 vom 23« Juni 1948 über die Burclffühv-J rung der Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (ZentrVOBl 19489. 217) ausdrücklich bestätigt worden ist? bleibendort innerdeutsche Schuldverpflichtungen ? die vor der Durchführung der Währungsreform entstanden sind., unverändert und unterliegen nicht der Umwertung, lach dem Währungsrecht der Sowjetischen Be-.satzungszone hätten also die Kläger an Stelle der 133=649?03 RM nunmehr 133«649?03 DM-Ost von dem Beklagten zu verlangeno Da das Umrechnungsverhältnis der DM-Ost zur DM-West zur Zeit etwa 1 i 4?5 beträgtj würde somit der Wert des den Klägern bei Zugrundelegung des, in der Sowjetischen Besatzungszone geltenden Ilmstellungsrechts . zustehenden Betrages in DM-Ost sogar wesentlich höher sein als der ihnen zuerkannte Betrag von insgesamt 13°364f90 DM-Westo
Diesen Erwägungen lässt sich auch nicht entgegen!)alten y dass die Kläger, wenn ihnen das Geld nicht von .D| und dem Beklagten weggenommen worden wäre, sondern sie zur Zeit der Währungsreform in seinem Besitz gewesen Wären oder es bei einem Kreditinstitut in der Sowjetischen Besatzungszone eingezahlt gehabt hätten,/ nicht mehr als rund 10 v H des Reichsinarkbeträges - möglicherweise sogar noch wesentlich weniger - in DM-Ost sich' hätten erhalten könnenv Es bedarf hier keines Eingehens auf die in Schrifttum und Rechtsprechung streitige Frage, ob der Schadenersatzpf 1 ichtige sich- darauf berufen kann5. dass : derselbe Schaden,,• den der Geschädigte erlitten hat w ganz oder zu dem Teil auch ohne das den Schädiger zu dem Schaden-
ersatz verpflichtende Ereignis eingetreten sein wurde (v OG-HZ I f 308 /31J7 mit Nachweisen); denn der zu dem Schadenersatz verpflichtete Beklagte hat keinerlei Anhaltspunkts da für angeführt, dass die Kläger, wenn er und UflHHMI sich das Geld nicht angeeignet hätten, die Geldscheine in ihrem Besitz behalten oder auf ein Konto bei einem Kreditinstitut in der Sowjetischen Besahzungszone eingezahlt haben v/ür den« Dass hierfür eine tatsächliche Vermutung spricht, kann dem Beklagten keinesfalls zugegeben werden. Die Kläger hatten sich kaufmännisch betätigt und in Oberschlesien ein Geschäft betrieben; Es hätte für sie daher nahegelegen-^wieder ein Geschäft zu eröffnen oder sich an einem Geschäft zu beteiligen, nachdem sie infolge des Zusammenbruchs ihr ■ Geschäft: in Oberschlesien verloren hatten,', sofern ihnen die von - der ''Klägerin ;b'ei :: der Ausweisung mitgenommenen sehr er-heblichen Geldbeträge zur Verfügung gestanden hätten. In de Sowjetischen Besatzungszone, bestand infolge der Bankensperre; mindestens in den, Jahren 1945 und 1946 noch ein gewisser Mangel an barem Geld, es spricht daher entgegen der Annahme des Beklagten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Kläger das Geld nutzbringend in einem. Geschäft.hätten verwenden oder es doch in anderer Form so hätten anlegen können, dass es durch die Währungsreform in der Sowjetisch Besatzungszone: :im Ergebnis jedenfalls nicht stärker betrof fen wurde, als es nach westdeutschem Währungsrecht der Pall gewesen-wäre; Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle des Urteils zutreffend ausgeführt hat, kann aber ein sogenanntes hypöthetischeseSchadensefeignis, s'ofern ■ seine Berücksicht ; gung überhaupt- zulässig erscheint, zu -'Ungunsten des Berechtigten höchstens dann Beachtung finden. wem: .feststellt, dass es tatsächlich eingetreten wäre > Für den.
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Eintritt eines auf die Währungsreform in der Sowjetzone zurückzuführenden ÜmstellungsSchadens der Kläger wäre der zur Leistung;deä Schadenersatzes verpflichtete Beklagte darleguhgs- und beweispflichtig gewesene.Er hat aber insoweit nicht einmal schlüssige tatsächliche Behauptungen aufgestellt, so dass das Berufungsgericht hier keine Veranlassung hatte, sich mit der von der Revision angeschnittenen ?rage zu 'beschäftigen- ob der den Klägern durch die unerlaubte Handlung entstandene Schaden auch durch die Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone dann .entstanden wäre,- wenn sich der Beklagte und Ur-banek das Geld nicht' angeeignet hätten»
Der nach westdeutschem Währungsrächt den Klägern zustehende Schadenersatzanspruch wegen der Entziehung der Geldscheine ist unter Berücksichtigung der im Verhältnis 10s 1 erfolgten Umstellung dieses Anspruchs und unter Ab zug der 12,000 RM = 1,200 DM, über die in dem angefochtenen Teilurteil nicht entschieden worden ist, von dem Berufungsgericht zutreffend auf 13»364,90 LM-West errechnet werden. Hach dem Währungsrecht der Sowjetischen Besatzung zone steht, wie ausgeführt, den Klägern jedenfalls nicht weniger zu als bei Zugrundelegung des Währungsrechts der Bundesrepublikoi'Zür Zahlung des Betrages von 1 3 »'364,90 DM-We’st ist der' Beklagte daher auf - jeden Pali verpflichte so dass insoweit gegen seine Verurteilung keine Bedenken bestehen»
Würde sich der Anspruch der Kläger nach dem Währungs recht der Sowjetischen Besatzungszone richten-, so wäre allerdings der Schaden der Kläger in DM-Ost zu. berechnen;»-Die Kläger wären auch entgegen der Ansicht des Berufungs-
gerichts nicht gehindert gewesen«, Verurteilung des Beklagten zur Zahlung in DM-Ost zu verlangen (BGH JZ 1952. 720; Kühnes Die Durchsetzung von Ost-Mark-Forderungen in westdeutschen Besatzungsgebiet, in KJW 1950, 729)« Der Beklagte ist jedoch, sofern.die Kläger nur einen Anspruch auf Zahlung von DM-Ost haben sollten, nicht dadurch beschwert, dass sie Zahlung eines dem Y/ert nach nicht höheren Betrages in DM-Y/est verlangt haben und der Beklagte entsprechend verurteilt worden ist«. Der Beklagte hat nichts dafür dargetan, dass ihm aus besonderen Gründen daran gelegen sein könnte, Zahlung nicht in der im Inland umlaufenden - Währung, sondern in DM-Ost leisten zu dürfen, insbesondere hat er nicht behauptet, über Beträge in DM-Osl zu verfügen, die zur Befriedigung der Kläger ausreichen würden c
Soweit sich also der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Betrags von 13*364,-90 DM-West wehrt, kann somit die Revision keinen Erfolg haben«
5c Wegen der Verletzung des'Eigentums der Kläger an den Goldsachen - mit Ausnahme der Gold-Dollar-Münzen -hat das Berufungsgericht den Beklagten ebenfalls zu dem Schadenersatz in DM-Y/est verurteilte Es hat angenommen, dass für | die Beurteilung der Ansprüche der Kläger allein westdeut- \:0 sches Recht maßgebend sei«. Rieht nur der Begehungsort der unerlaubten Handlung liege im westdeutschen Raum, sondern hier befinde sich auch der Wohnsitz des Beklagten, *
der gleichzeitig Erfüllungsort sei«. Die Höhe des Geldbe- ' träges, der zur Beseitigung des Schadens erforderlich sei,•yff richte sich nach den zur Zeit der letzten mündlichen Ver-handlung vorliegenden Umständen» Die Kläger seien nicht
gehalten,, sich die Ersatzstücke in der Sowjetischen Be-Satzungszone zu beschaffene Abgesehen davon, dass sie für-diesen Zweck die gesperrten i)M-Y/esf-Beträge in absehbarer Zeit kaum nach dem Osten transferieren könnten, sei es auch bei der völlig andersartigen wirtschaftlichen Struktur der Sowjetischen Besätzungszone wenig wahrscheinlich, dass sie dort sogleich einen gleichwertigen Ersatz erhalten könnten, es müsse daher als unbillig angesehen werden, die Kläger auf eine.Ersatzbeschaffung an ihrem Wohnsitz zu verweisen. Zudem sei der Schaden auch nicht von vornherein in DM-Ost entstandene. Die Kläger hätten ursprünglich Schadenersatzansprüche in Reichsmark gehabt., die sich mit der Währungsreform in einen auf DM-Uest gerichteten Zahlungsanspruch verwandelt hätten. Diese- Umwandlung beruhe auf den Regeln des:interzonalen Privatrechts, nach denen hier allein westdeutsches Währungsrecht für die Berechnung der Schadensforderung der Kläger gelte.. Es sei daher kein Raum, die besonderen Währungsverhältnisse' der Sowjetischen Besatzungszone zu berücksichtigen;.;. Den Klägern müsse vielmehr der Betrag zuerkannt werden,' den sie im westdeutschen Gebiet zur Beseitigung ihres Schadens benötigten*
Diesen Gedankengängen des Berufungsgerichts kann nicht •gefolgt werden. Es bedarf hier nicht der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Prüfung, welches SchuldStatut maßgebend ist. Aus dem in § 249 BGB verankerten 'Grundsatz, :daß der Zustand her zust eilen. istder bestehen würdey wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, ergibt sich zwingend, dass der Ersatz an dem Ort zu leisten ist, wo die entzogenen Sachen ohne den zu dem Ersatz verpflichtenden' Umstand den Interessen des'Gläubigers gedient hätten (BGHZ 5 ? 0 38 ^745/mit Nachweisen] '•
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Die vor und nach der Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone wohnhaften Kläger können also unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes nur den Betrag verlangen, den sie 'benötigen? um sich gleichartige Gegenstände? wie sie sie durch die unerlaubte Handlung des Beklagten verloren haben? an ihrem Wohnort zu beschaffene
Wenn somit auch das Berufungsgericht! von;unzutreffende^! rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist? so ist doch das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, nicht zu beanstanden„
Der Beklagte hat nicht behauptet? daß Wertgegenstände der Art, wie sie das Paket nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthalten hat, unter den gegenwärtig in der Sowjetischen Besatzungszone herrschenden Verhältnissen praktisch zu einem billigeren Preis beschafft werden könnten, als es in der Bundesrepublik möglich wäre, auch wenn berücksichtigt wird, dass den für die WZLed erbe Schaffung benötigten Betragen in DM-¥est etwa die viereinhalbfachen Beträge • in DM-Ost entsprechen,0. Mangels Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Wiederbeschaffungsmöglichkeit derartiger Gegenstände in der Sowjetischen Besatzungssone ist daher hier aus Rechtsgründen niclitsj|g dagegen einzuwenden? dass das- Berufungsgericht den Klä-gern den Betrag zugesprochen hat, den sie in der Bundesrepublik aufwenden müssen, um diese Wertgegenstände wieder I beschaffen zu können«. Im Ergebnis ist somit auch insoweit .
dem Berufungsgericht bei zutret er , obwohl der von dem Be-
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rufungsgericht für seine Ansicht.gegebenen Begründung nicht gefolgt werden karin?
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Gl. Die Revision des Beklagten kann daher nur dazu füh- ,-;| ren, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung unrnittel- ■ ,|| bar an die Kläger aufzuheben und sie durch die Verurtei-
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lung zur Einzahlung desselben Betrags, den das Berufungsgericht den Klägern zuerkannt hat, auf ein gesperrtes Konto der Kläger bei einem Geldinstitut■oder Postscheckamt, im Währungsgebiet der Deutschen Mark der Bank Deutscher Länder zu ersetzen«
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Dagegen mußte'die Anschlußrevision der Kläger im wesentlichen Erfolg haben»
V Mit Recht wendet sich die Anschlußrevision gegen die Aberkennung des Sinsanspi-uchs von den anerkannten Do400 DM' und weiteren.'7„ , 90 DM«, insgesamt also .von
dem Betrage von '3°364,9C DM; der'den Klägern :als'Ersa ■für die unterschlagenen Reiehsmarkbefräge zugesprochen worden ist , für die Zeit :vom/';Da.Odahuar 1946 bis zu dem 3o
auch für diese, vor 'Klageerhebung liegende Zeit verpflich-
tet ch dieser "Forschrift kann der Verletzte dann, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen,, welcher- der Bestimmung des Wertes zugrunde
liegen und ist (^ (BOB RGEK § 849
Stimmung des Wertes zugrunde zu legende Zeitpunkt ist von
März 19480 Dass der Beklagte zur Zahlung dieser Zinsen
iet ist ergibt sich zwar nicht aus § 668 BGB, auf den die. Anschlußrevisioh sich beruft, wohl aber aus der von dem. Berufungsgericht übersehenen Bestimmung des § 849 BGB
gelegt wird «. Dass . § .849 BGB auch den Fall ■ der - Entziehung von Geld betrifft; kann nach Sinn, Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (keinem Zweifel■unter-
Anm 1y Staudinger BGB 9
Aufl § 849:' Anm 4) 0 ■ Der
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dem- .n kJ 0 ric lit. ge n f* '. O O CO 7 ZPO im tei .*7'' P Ol ‘‘die ksiie. " 'f n-ig 711
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Dagegen
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vor der Klageerhebung
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§ 668 BGB, noch nach § 849 BGB verlangen.«. Für die Bestimmung des Wertes der Goldsachen ist von dem Berufungsgericht mit Hecht ein nach der Währungsreform liegender Zeitpunkt zugrunde gelegt worden, so dass die Kläger nach § 849 BGB für die Zeit vom 10 Januar 1946 bis 3» März 1948 von dem als Wertersatz für die unterschlagenen Wertgegenstände zugesprochenen Betrag von 840 DM keine Zinsen zu beanspruchen haben«
Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten mußte daher auf die Anschlußrevision der Kläger das angefochtene Urteil, wie geschehen, abgeändert werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechts-:uges beruht auf §§ 97, 92 Abs 1 ZPO«
Dr, Delbrück
Dr« Gelhaar
Dr« Rotberg
Dr, Bode
Dr o Hauß