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BGH · VI ZR 9/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 9/09

März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, der Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, der Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 5. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KasselStöhrFrankfurtZPOKlägerzollenAz

Volltext der Entscheidung

Abschrift
VI ZR 9/09	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. März 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt in Kassel - Az. 15 U 110/08 vom 05.12.2008; LG Marburg - Az. 2 0 14/06 vom 20.05.2008;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, der Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, der Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 5. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 82.124,77 €
Galke
 Zoll
Diederichsen
 Stöhr
von Pentz