* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 8/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 8/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Greiner am 30. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hatte, wie dem Berufungsurteil, insbesondere seinem eindeutigen Tenor, zweifelsfrei zu entnehmen ist, nur hinsichtlich der die materiellen Schäden betreffenden Feststellungsklage zur Hälfte Erfolg, blieb hingegen im übrigen - insbesondere hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zu dem immateriellen Schaden in vollem Umfang -erfolglos. Zum Streitwert der Revision war dementsprechend zu berücksichtigen, daß der Revisionsinstanz nur die Hälfte des mit der Widerklage geltend gemachten materiellen Schadens (1/2 von 26.400 DM) angefallen ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenHälfteKlägerRevisionerfolgenSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 8/98
vom 30. Juni 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa,
 Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Greiner
 am 30. Juni 1998
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 1997 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß von den Kosten im ersten und zweiten Rechtszug dem Kläger 1/12 und der Beklagten 11/12 zur Last fallen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 13.200 DM.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
3
Der Senat sieht jedoch Anlaß, die Entscheidung über die Kosten der Tatsacheninstanzen zu berichtigen; eine Änderung der Kostenentscheidung kann auch im Nichtannahmebeschluß erfolgen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94 -NJW-RR 1995, 1211). Die Beklagte hatte, wie dem Berufungsurteil, insbesondere seinem eindeutigen Tenor, zweifelsfrei zu entnehmen ist, nur hinsichtlich der die materiellen Schäden betreffenden Feststellungsklage zur Hälfte Erfolg, blieb hingegen im übrigen - insbesondere hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zu dem immateriellen Schaden in vollem Umfang -erfolglos. Dem trägt die vom Senat berichtigte Kostenverteilung Rechnung.
Zum Streitwert der Revision war dementsprechend zu berücksichtigen, daß der Revisionsinstanz nur die Hälfte des mit der Widerklage geltend gemachten materiellen Schadens (1/2 von 26.400 DM) angefallen ist.
Dr.
Müller
 Groß
Dr. Dressier
 Dr. Lepa
 Dr. Greiner