Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich auf den Handel mit biologischen Erzeugnissen - insbesondere Blütenpollen-Erzeugnissen - spezialisiert hat. Januar 1980 richtete die Zweitbeklagte an die Redaktion der vom Verlag herausgegebenen Zeitschrift ein Schreiben, in dem es u.a. heißt: Er hat geltend gemacht, die Zweitbeklagte sei nicht befugt gewesen, für den Landesverband nach außen tätig zu werden, und sie sei auch tatsächlich nicht für ihn, sondern nur für den Bezirksverband E.tätig geworden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil insoweit zurück' gewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Erstbeklagten richtet. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche gegen den Erstbeklagten weiter. Juli 1979 aus dem Vorstand des Erstbeklagten ausgeschieden sei, im Januar 1980 nicht mehr befugt gewesen, im Namen des Landesverbandes zu handeln. Die negative Publizitätswirkung des § 68 BGB entfalle schon deshalb, weil sich aus dem Vereinsregister ergeben habe, daß die Zweitbeklagte ohnehin nicht allein zur Vertretung des Erstbeklagten berechtigt gewesen sei. 1. Es trifft allerdings im Ergebnis zu, daß den beklagten Landesverband keine Organhaftung für das Handeln der Zweitbeklagten aus deren früherer Stellung im Landesvorstand trifft. a) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der beklagte Landesverband dem Klagebegehren entgegenhalten kann, daß die Zweitbeklagte schon am 7. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Ausscheiden der Zweitbeklagten aus dem Vorstand bei der Versendung der beiden Schreiben im Januar 1980 noch nicht im Vereinsregister eingetragen war. Denn die negative Publizitätswirkung des § 68 BGB gilt - wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ("Rechtsgeschäft”) ergibt - nicht im deliktischen Bereich, um den es hier allein geht. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob sich der beklagte Landesverband nicht deshalb, weil es hier um Ansprüche aus unerlaubter Handlung geht, trotz fehlender Vertretungsbefugnis der Zweitbeklagten deren Verhalten zurechnen lassen muß. Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Einstandspflicht eines Vereins für schadensstiftende Handlungen dessen, der nach außen als sein Vertreter auftritt, unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht schon dann ein, wenn dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen des Vereins zur selbständigen, eigenveranwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, wenn er also den Verein auf diese Weise ”repräsentiert”. Ohne Erfolg macht die Revision indes geltend, diese Voraussetzungen für eine Einstandspflicht des Erstbeklagten seien im Streitfall schon wegen der Stellung der Zweitbeklagten im Landesvorstand erfüllt. Es kann auf sich beruhen, ob der Erstbeklagte der Zweitbeklagten nach ihrem Ausscheiden aus dem engeren Vorstand des Landesverbandes überhaupt einen Aufgabenbereich, der die Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes oder den Kontakt zu den Medien umfaßte, zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen hat. Sie hat die beiden Schreiben nämlich nicht unter Inanspruchnahme einer ihr im Landesvorstand zustehenden Funktion, sondern in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Bezirksverbandes Dies ergibt sich mit Deutlichkeit daraus, daß sie sowohl im Briefkopf als auch unter der Grußformel durch entsprechenden Stempelaufdruck bzw. Daraus folgt, daß die Zweitbeklagte bei der Versendung der beiden Schreiben den Erstbeklagten nicht als Funktionsträgerin des LandesvorStandes "repräsentiert" hat. Damit stellt sich aber die weitere - bisher vom Berufungsgericht nicht geprüfte - Frage, ob die Zweitbeklagte den Erstbeklagten nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Bezirksverbandes E.bei der Versendung der beiden Schreiben "repräsentiert" hat, so daß ihn aus diesem Gesichtspunkt gemäß §§ 30, 31 BGB eine Einstandspflicht für das Verhalten der Zweitbeklagten trifft. Dem hätte nachgegangen werden müssen; denn die Klägerin hatte zur Begründung ihres Prozeßbegehrens schon in der Klageschrift darauf hingewiesen, daß die Zweitbeklagte (auch) "Leiterin der E.-BezirksVerwaltung des Beklagten zu 1)" ist (GA 3); dieser Vortrag findet sich auch im späteren Vorbringen der Beklagten (GA 41) und in der Berufungsbegründung der Klägerin (GA 219). Die Klägerin hat ihrer Klageschrift die Satzung des Erstbeklagten beigefügt und diese damit zu dem Gegenstand ihres Prozeßvortrages gemacht. ein eigenständiger Verein mit gegenüber dem Landesverband verselbständigtem Aufgabenbereich ist, der nach außen als solcher und nicht als nur unselbständige Ortsstelle des Landesver- Gleichgültig, welche Rechtsbeziehungen im übrigen zwischen dem beklagten Landesverband und dem Bezirksverband bestehen, ist nach der Satzung nicht auszuschließen, vielmehr eher anzunehmen, daß der Bezirksvorstand - mag er auch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für den Landesverband besitzen - auch in der Öffentlichkeitsarbeit gegenüber den Medien den Landesverband auf Bezirksebene "repräsentiert”. Daher ist nicht auszuschließen, daß die Zweitbeklagte bei der Absendung der beiden Schreiben in ihrer Eigenschaft als Bezirksvorsitzende den beklagten Landesverband "repräsentiert" hat und dieser sich deshalb die Schreiben nach §§ 30, 31 BGB deliktisch zurechnen lassen muß. Das Berufungsgericht wird deshalb der Frage nach den rechtlichen Beziehungen zwischen dem beklagten Landesverband und dem Bezirksverband sowie der weiteren Frage nach der Befugnis der Bezirksvorsitzenden zur "Repräsentation” des Landesverbandes auf Bezirksebene weiter nachgehen und die Parteien - falls erforderlich - gemäß §139 Abs. 1 ZPO zur Ergänzung ihres Prozeßvortrags auffordern müssen.
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
nein
BGB § 31
Zur Einstandspflicht eines Landesverbandes für Erklärungen, die der Vorsitzende eines Bezirksverbandes im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit abgibt.
BGH, Urt. v. 15. Januar 1985 - VI ZR 8/85 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 8/83 URTEIL Verkündet am
15. Januar 1985 Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Erich Hl Am HflB 41,
Biologische Erzeugnisse,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
1. den D|HBI Landesverband Baden-
Württemberg e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Hermann Pfl| und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Uwe DflB, R|^^^|^ftstraße 204,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten zu 1) und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Dr.
5"
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich auf den Handel mit biologischen Erzeugnissen - insbesondere Blütenpollen-Erzeugnissen - spezialisiert hat.
Sie wirbt für ihre Produkte in Zeitschriften. Der Erstbeklagte ist ein selbständiger Mietgliedsverband (Landesverband) des DflH| e.V.;
er gliedert sich in 25 Bezirksverbände. Hierzu zählt der Bezirksverband E. Die Zweitbeklagte ist die
Vorsitzende dieses Bezirksverbandes. Sie war bis zu dem 7. Juli 1979 gleichzeitig als stellvertretende Landesvorsitzende des Erstbeklagten Mitglied in dessen Vorstand; seitdem ist sie ”2. Beisitzerin des erweiterten Vorstandes” des Erstbeklagten.
Am 21. Januar 1980 richtete die Zweitbeklagte an die Redaktion der vom Verlag
herausgegebenen Zeitschrift ein Schreiben,
in dem es u.a. heißt:
... wir möchten Sie auf die in der Illustrierten 0VB erscheinenden Insertionen obiger Firma (= Klägerin) aufmerksam machen.
Diese Leute verkaufen ”Blütenpollen” zu Wucherpreisen von mehreren Hundert DM an zu demeist alte, gutgläubige Leute, die der unwahren Behauptung Glauben schenken, daß sich diese Blütenpollen positiv auf den Zuckerspiegel auswirken und bislang verordnete Medikamente unnötig werden.
Diese Art der Insertion ist verboten und wir fügen eine 1. Seite eines entsprechenden Schreibens des Ministeriums für Arbeit und Gesundheit von B. - W. vom 14.8.1979 bei.
Viele Zeitungsredaktionen sind inzwischen unserer Bitte nachgekommen, keine derartigen Anzeigen mehr zu veröffentlichen - unter Hinweis auf den Gesetzgeber. Soviel uns bekannt ist, erscheint die Anzeige jetzt nur noch in der ”C4HBn und in der •
Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie unsere Argumente und Unterlagen prüfen könnten und evtl, auch von einer weiteren Veröffentlichung Abstand nehmen würden....”
Für dieses Schreiben hatte die Zweitbeklagte einen
Briefbogen mit dem Aufdruck
Landesverband Baden-Württemberg e.V.” benutzt; die auf dem Briefbogen angegebene Anschrift des Landesverbandes hatte sie ebenso wie die Angabe der Bankkonten und der Vertretungsverhältnisse durchgestrichen. Im Briefkopf hatte sie unter dem gedruckten Zusatz "Bezirksverband:w durch Stempelaufdruck als Absender
Frau S. B. ... - Bezirksverband E. ...”
angegeben. Dieser Stempelaufdruck erscheint auch nach der Grußformel.
Ein im wesentlichen gleichlautendes Schreiben schickte die Zweitbeklagte gleichfalls im Januar 1980 auch an die Redaktion der vom BfHB-Verlag in 0|HHHA herausgegebenen Zeitschrift "Die B^K".
Die Klägerin hält einzelne Angaben in den beiden Schreiben - insbesondere die Behauptung, ihre Insertionen seien verboten sowie die weitere Behauptung, sie verkaufe Blütenpollen zu Wucherpreisen - für unrichtig. Sie macht geltend, diese Schreiben stellten unzulässige Boykottaufforderungen dar, die sie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzten Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Versendung derartiger Schreiben zu unterlassen und festzustellen, daß die Beklagten zu dem Ersatz des ihr durch die Schreiben entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sind.
Der Erstbeklagte hat seine Verantwortlichkeit für die beiden Schreiben in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht, die Zweitbeklagte sei nicht befugt gewesen, für den Landesverband nach außen tätig zu werden, und sie sei auch tatsächlich nicht für ihn, sondern nur für den Bezirksverband E. tätig geworden. Beide Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Schreiben an die Verlage seien unter dem Gesichtspunkt der Wahrung berechtigter Interessen rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Meinung vertreten, die mit der Klage angegriffenen Äußerungen seien nicht rechtswidrig, weil sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beklagten gedient hätten. Dabei hat es die Passivlegitimation des Erstbeklagten unterstellt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil insoweit zurück' gewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Erstbeklagten richtet.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche gegen den Erstbeklagten weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der beklagte Landesverband sei für die beiden Schreiben, auf die die
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Klägerin ihr Prozeßbegehren stützt, nicht verantwortlich. Die Zweitbeklagte sei schon deshalb, weil sie bereits am 7. Juli 1979 aus dem Vorstand des Erstbeklagten ausgeschieden sei, im Januar 1980 nicht mehr befugt gewesen, im Namen des Landesverbandes zu handeln. Außerdem besage ein Eintrag im Vereinsregister, daß zu seiner wirksamen Vertretung die - hier fehlende -Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich gewesen sei. Damit entfalle eine Haftung des Erstbeklagten nach § 31 BGB. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, daß das erst am 14. November 1980 eingetragene Ausscheiden der Zweitbeklagten aus dem Vorstand des Erstbeklagten im Zeitpunkt der Absendung der beiden Schreiben noch nicht aus dem Vereinsregister ersichtlich gewesen sei. Die negative Publizitätswirkung des § 68 BGB entfalle schon deshalb, weil sich aus dem Vereinsregister ergeben habe, daß die Zweitbeklagte ohnehin nicht allein zur Vertretung des Erstbeklagten berechtigt gewesen sei. Eine Haftung des Erstbeklagten unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- und Duldungsvollmacht scheide gleichfalls aus.
II.
Diese Erwägungen halten einer Überprüfung nicht
stand
1. Es trifft allerdings im Ergebnis zu, daß den beklagten Landesverband keine Organhaftung für das Handeln der Zweitbeklagten aus deren früherer Stellung im Landesvorstand trifft.
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der beklagte Landesverband dem Klagebegehren entgegenhalten kann, daß die Zweitbeklagte schon am 7. Juli 1979 aus dem Vorstand des Landesverbandes ausgeschieden war. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Ausscheiden der Zweitbeklagten aus dem Vorstand bei der Versendung der beiden Schreiben im Januar 1980 noch nicht im Vereinsregister eingetragen war. Denn die negative Publizitätswirkung des § 68 BGB gilt - wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ("Rechtsgeschäft”) ergibt - nicht im deliktischen Bereich, um den es hier allein geht. Außer einer Ausdehnung des Wirkungsbereichs der Vorschrift auf geschäftsähnliche Handlungen wird lediglich eine analoge Anwendung auf den Prozeßverkehr (z.B. für Zustellungen) für vertretbar oder geboten erachtet (vgl. z.B. BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 68 Rdn. 3); Erman/Westermann, BGB, 7. Aufl., § 68 Rdn. 5; MünchKomm.-Reuter § 68 Rdn. 2; Soergel/Schulze - v. Lasaulx, 11 Aufl., § 68 Rdn. 5; Staudinger/Coing, 12. Aufl., § 68 Rdn. 7). Etwas anderes kann die Revision auch nicht aus BGHZ 18, 303 ff. herleiten. Dort ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes durch Satzungsänderung wirksam wird. Um diese Frage geht es im Streitfall, in dem der Fortfall der Vertretungsmacht des Vorstandsmitgliedes auf einer Abwahl beruhte, nicht.
b) Mit der auf die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der Zweitbeklagten beschränkten Prüfung sieht das Berufungsgericht die Haftungszurechnungsfunktion des § 31 BGB allerdings zu eng. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob sich der beklagte Landesverband nicht deshalb, weil es hier um Ansprüche aus unerlaubter Handlung geht, trotz fehlender Vertretungsbefugnis der Zweitbeklagten deren Verhalten zurechnen lassen muß. Diese Prüfungwar geboten, weil die Einstandspflicht eines Vereins für deliktisches Handeln eines Organs breiter ist als seine Bindung an rechtsgeschäftliche Erklärungen eines Vertreters. Sie führt aber zu keinem anderen Ergebnis.
Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Einstandspflicht eines Vereins für schadensstiftende Handlungen dessen, der nach außen als sein Vertreter auftritt, unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht schon dann ein, wenn dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen des Vereins zur selbständigen, eigenveranwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, wenn er also den Verein auf diese Weise ”repräsentiert”. Entscheidend ist, ob der so Berufene für einen Geschäftskreis bestellt ist, der eine dem Vorstand ähnliche Selbständigkeit bzw. Verantwortlichkeit verlangt. Steht das schädigende Verhalten mit diesem Funktionsbereich in einem inneren Zusammenhang, so ist es im Prinzip
unerheblich, ob sich der Berufene mit seinem Verhalten im Innenverhältnis von seinem Amt entfernt und ob er es gar mißbraucht hat. Insoweit kommt es nur auf sein Auftreten nach außen an (vgl.
BGHZ 49» 19, 21; Senatsurteile vom 12. Juli 1977 - VI ZR 159/75 - NJW 1977, 2259, 2260 li. Sp. und vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77 - LM BGB § 31 Nr. 23).
Ohne Erfolg macht die Revision indes geltend, diese Voraussetzungen für eine Einstandspflicht des Erstbeklagten seien im Streitfall schon wegen der Stellung der Zweitbeklagten im Landesvorstand erfüllt. Es kann auf sich beruhen, ob der Erstbeklagte der Zweitbeklagten nach ihrem Ausscheiden aus dem engeren Vorstand des Landesverbandes überhaupt einen Aufgabenbereich, der die Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes oder den Kontakt zu den Medien umfaßte, zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen hat. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Zweitbeklagte bei der Versendung der beiden Schreiben nicht in Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig geworden. Sie hat die beiden Schreiben nämlich nicht unter Inanspruchnahme einer ihr im
Landesvorstand zustehenden Funktion, sondern in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Bezirksverbandes
E. abgesandt. Dies ergibt sich mit Deutlichkeit daraus, daß sie sowohl im Briefkopf als auch unter der Grußformel durch entsprechenden Stempelaufdruck bzw. maschinenschriftliche Einfügung den Bezirksverband E. als Absender der beiden Schreiben bezeichnet und in
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diesen Schreiben außerdem die Adresse des Landesverbandes durchgestrichen hat. Daraus folgt, daß die Zweitbeklagte bei der Versendung der beiden Schreiben den Erstbeklagten nicht als Funktionsträgerin des LandesvorStandes "repräsentiert" hat.
2. Damit stellt sich aber die weitere - bisher vom Berufungsgericht nicht geprüfte - Frage, ob die Zweitbeklagte den Erstbeklagten nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Bezirksverbandes E. bei der Versendung der beiden Schreiben "repräsentiert" hat, so daß ihn aus diesem Gesichtspunkt gemäß §§ 30, 31 BGB eine Einstandspflicht für das Verhalten der Zweitbeklagten trifft. Dem hätte nachgegangen werden müssen; denn die Klägerin hatte zur Begründung ihres Prozeßbegehrens schon in der Klageschrift darauf hingewiesen, daß die Zweitbeklagte (auch) "Leiterin der E.-BezirksVerwaltung des Beklagten zu 1)" ist (GA 3); dieser Vortrag findet sich auch im späteren Vorbringen der Beklagten (GA 41) und in der Berufungsbegründung der Klägerin (GA 219).
Die Klägerin hat ihrer Klageschrift die Satzung des Erstbeklagten beigefügt und diese damit zu dem Gegenstand ihres Prozeßvortrages gemacht. Mit dem Berufungsgericht ist zugunsten der Klägerin von der Wirksamkeit dieser Satzung auszugehen. Aus ihr ist nicht zu erkennen, daß der Bezirksverband E. ein eigenständiger Verein mit gegenüber dem Landesverband verselbständigtem Aufgabenbereich ist, der nach außen als solcher und nicht als nur unselbständige Ortsstelle des Landesver-
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verbandes in Erscheinung tritt (vgl. etwa BGHZ 90,
331 ff. ra.w.N.). Vielmehr spricht der Umstand, daß die Satzung des Erstbeklagten die Regelungen über die Bezirksversammlung (§ 9), die Wahlen des Bezirksvorstandes (§ 10) und den Bezirksvorstand (§ 11) enthält und bestimmt, daß Bezirksversammlung und Bezirksvorstand Organe des Erstbeklagten sind (§ 8), eher dafür, daß es sich bei dem Bezirksverband nur um eine unselbständige Untergliederung des Erstbeklagten handelt. Gleichgültig, welche Rechtsbeziehungen im übrigen zwischen dem beklagten Landesverband und dem Bezirksverband bestehen, ist nach der Satzung nicht auszuschließen, vielmehr eher anzunehmen, daß der Bezirksvorstand - mag er auch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für den Landesverband besitzen - auch in der Öffentlichkeitsarbeit gegenüber den Medien den Landesverband auf Bezirksebene "repräsentiert”. Daher ist nicht auszuschließen, daß die Zweitbeklagte bei der Absendung der beiden Schreiben in ihrer Eigenschaft als Bezirksvorsitzende den beklagten Landesverband "repräsentiert" hat und dieser sich deshalb die Schreiben nach §§ 30, 31 BGB deliktisch zurechnen lassen muß.
Das Berufungsgericht wird deshalb der Frage nach den rechtlichen Beziehungen zwischen dem beklagten Landesverband und dem Bezirksverband sowie der weiteren Frage nach der Befugnis der Bezirksvorsitzenden zur "Repräsentation” des Landesverbandes auf Bezirksebene weiter nachgehen und die Parteien - falls erforderlich - gemäß §139 Abs. 1 ZPO zur Ergänzung ihres Prozeßvortrags auffordern müssen.
Dr. Steffen
Dr. Kullmann Dr. Lepa
Bischoff
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