BGH · VI ZR 8/78 vom 24.04.1979
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Zu den Voraussetzungen für das Erfordernis der Billigkeitshaftung des § 829 BGB beim Kinderspiel auf einem Campingplatz. Auf die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der Dezember 1976 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen (betreffend die Abweisung der Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes) festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sein kann, dem Kläger dann ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, wenn und soweit die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten eine Schadloshaltung des Klägers erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, die er zu dem angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.III. Der Kläger hat den Beklagten, der durch seinen Vater gegen Haftpflicht versichert ist (Familienhaftpflichtversicherung), aus § 829 BGB und dessen Eltern, die früheren Beklagten zu 1) und 2),aus § 832 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Eltern zur Zahlung von 40.000 DM verurteilt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Dagegen hat das Oberlandesgericht die Klage gegen die Eltern abgewiesen und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000 DM verurteilt. Ent s che idungs gründe Das Berufungsgericht bejaht - nachdem es eine Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Eltern des Beklagten verneint hat - die Anspruchsvoraussetzungen des § 829 BGB. Es meint, nach den gesamten Umständen unter Einbeziehung des Versicherungsschutzes, den der Beklagte genieße, in die wirtschaftliche Betrachtung erfordere die Billigkeit eine Schadloshaltung des Klägers, wobei als besonders schwerwiegend die Folgen zu berücksichtigen seien, die sich für ihn aus dem Verlust eines Auges ergeben hätten und namentlich in Zukunft noch ergeben würden. Zur Höhe des Schmerzensgeldes führt das Berufungsgericht aus: Obwohl wegen der Schuldunfähigkeit des Beklagten nur die Entschädigungsfunktion (und nicht auch der Gesichtspunkt der Genugtuung) zu dem Tragen komme, müsse doch wegen der Schwere der Schadensfolgen ein beachtlicher Betrag gezahlt werden; sowohl die allein zu Lasten des Beklagten sprechenden Umstände der Tat als auch die durch Verlust des Auges bedingte physische und psychische Belastung des Klägers (bei letzterer falle auch eine Entstellung des Gesichts ins Gewicht) rechtfertigten in Anpassung an die ständige Geldentwertung die einmalige Zahlung eines Kapitalbetrages von 40.000 DM. Juni 1962 (VI ZR 152/61 - VersR 1962, 811 * NJW 1962, 2201) klargestellt, daß dies dem § 829 BGB (früher vielfach als "Millionärsparagraph " bezeichnet) nicht entnommen werden kann. Es genügt nicht, wie die Revisionserwiderung meint, die wirtschaftlichen Verhältnisse nur für die negative Voraussetzung des § 829 letzter Halbsatz BGB zu berücksichtigen, wonach dem Schädiger nicht die Mittel entzogen werden dürfen, derer er zu dem angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.Für ein solches "wirtschaftliches Gefälle" lagen aber im Streitfall z.Zt. der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. der Beteiligten könne als einem die Billigkeitshaftung dem Grunde nach mitauslösenden Umstand, also als einem von mehreren erforderlichen Faktoren, Bedeutung beigemessen werden, daß für den Beklagten ein Haftpflichtversicherer einzustehen hat. a) Daß dieser Umstand allein niemals die Gewährung des Anspruchs rechtfertigen kann, steht außer Frage und wird auch vom Berufungsgericht nicht erwogen. Erörtert wird aber zunehmend, ob nicht in Fällen, in denen die Umstände, vor allem der Hergang des Geschehens, der Anlaß der Tat und deren Folgen, die Zubilligung des Anspruchs, für sich gesehen, nahelegen, es aber an dem schließlich haftungsbegründend wirkenden Umstand, daß dem Schädiger die Wiedergutmachung leicht fallen würde, fehlt, der Billigkeitsanspruch aus § 829 BGB deshalb doch zu gewähren ist, weil die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung diesen zuletzt noch fehlenden Faktor sozusagen neutralisiert. Der Senat hat stets ausgesprochen, daß das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nicht zur klagbegründenden Tatsache werden dürfe und dem Umstand, daß der Schädiger Versicherungsschutz genießt, bisher allenfalls die Funktion einer Korrektur hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Betrages eingeräumt (s. b) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu einer näheren Auseinandersetzung mit den der erwähnten Recht-spreclm des Senats entgegenstehenden neueren Stellungnahmen (für die sich gegen sie aus dem Wesen der Haftpflichtversicherung ergebenden Bedenken - vgl. Dies genügt aber sicherlich nicht, um nach Mitberücksichtigung des Versicherungsschutzes einen Anspruch aus § 829 BGB zu gewähren; vielmehr könnte das allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn eine besondere Intensität des Angriffs und des Eingriffs vorläge, also eine Ausnahme situation die Anwendung der Vorschrift rechtfertigte(s. der Kinder auf einem Campingplatz, als der Beklagte einen Stock in Richtung auf den Kläger wegwarf.Die Verwirklichung der Gefahr, bei Spielen dieser Art verletzt zu werden, rückt mehr in den Bereich des allgemeinen Unfallrisikos, das durch Unfallversicherungen weitgehend gemildert werden kann. Daher kann nur dann, wenn der Schädiger über erhebliche eigene Mittel verfügt, eine Haftung nach § 829 BGB für einen wirtschaftlich schwächeren Geschädigten geboten und die Zahlung eines Schmerzensgeldes zur Schadloshaltung erforderlich sein. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm künftig, wenn und soweit die Billigkeit es erfordere, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Daß dann, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt hat, und in erster Instanz dem Hauptantrag stattgegeben ist, durch die Berufung des Beklagten der Hilfsantrag ohne weiteres dem Berufungs- gericht anfällt, ohne daß es einer Anschlußberufung des Klägers bedarf, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 41, 38, 39 ausgesprochen (zustimmend Baumbach/ Lauterbach, ZPO 37. Diesen kann der Senat sich aber jedenfalls für den Fall nicht anschließen, daß sich - wie hier - der Haupt- und der Hilfsantrag aus demselben einheitlichen Sachund Rechtsverhältnis ableiten und der Hilfsantrag überdies wirtschaftlich betrachtet ein Minus gegenüber dem Hauptantrag darstellt. Dem Feststellungsbegehren war in dem auf die Voraussetzungen des § 829 BGB begrenzten Umfang stattzugeben, da nicht auszuschließen ist, daß der Beklagte eines Tages (beispielsweise durch Erbschaft, Eheschließung, Schenkung, Zugewinn oder dergl., möglicherweise auch durch besondere berufliche Tüchtigkeit) in den Besitz erheblicher eigener Mittel kommt, die es rechtfertigen könnten, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, wenn und soweit die Billigkeit dies alsdann erfordert. Obwohl der Kläger den Hilfsantrag erst im zweiten Rechtszug gestellt hat, war dieselbe Verteilung von 3/4 : 1/4 auch für die noch offenstehenden Kosten des ersten Rechtszuges maßgebend.