Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1970 unter Mitwirkung des Senotspräsidcnten Pehle sowie der Bundeorichtcr Professor Dr0 Nüßgcns, Sonnabends Dunz und der Bundes-richtcrin Schöffen für Hecht erkannt: Her Kläger nimmt den Beklagten mit der Behauptung, die Verlctsungsfolgcn und der hierdurch entstandene Schaden seien allein auf den von dem Beklagten geführten Schlag, nicht jedoch auch auf den zuvor in der anderen Gaststätte erhaltenen Schlag mit dem Gummiknüppel zurückzufUhren, auf Schadensersatz in Anspruch« Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 16«016,97 UM nebst Zinsen und einer vom 1« Dezember 1965 an zu entrichtenden Monatsrente von 391915 UI.I nebst Zinsen wegen dos erlittenen Verdienstaus-falls sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens Biese tatsächlichen Feststellungen werden von der Revision zu Unrecht angegriffen» Bo ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen mißverstanden hat» Unvollständig oder mißverständlich war möglicherweise das Hauptgutachten, weshalb das Berufungsgericht den Sachverständigen zu einem Brgänzungsgutachten aufgefordert und ihm bestimmte Fragen vorgelegt hat, die er sodann beantwortet hat» Hierbei hat der Sachverständige erklärt, os könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, daß der Hirnschaden nicht allein auf die bei der ersten Schlägerei erlittene Verletzung, hervorgerufen durch den Schlag mit dom Gummiknüppel, zurückzuführon ist» Bs sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß es ohne die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu dem Hirncchadon in dem jetzt vorliegenden Ausmaß gekommen wäre«, Bas Berufungsgericht hat sich dieser Beurteilung ange- schlossen und sie in rechtlich fehlerfreier Weise seiner Beweiswürdigung zugrundegelegt „ Es hat zwar zu Gunsten des Beklagten unterstellt, daß der Schlag mit dem Gummiknüppel sowie eine hei den Kläger bereits bestehende Gefäßschädigung durch Bluthochdruck oder durch Alkoholwirkung nitverursachende Paktoren gewesen sind* Die daraus gesogene Folgerung, die Berücksichtigung dieser Paktoren ändere jedoch nichts daran, daß der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Beklagte den Kläger durch den Schlag mit den Bierglas nicht zu Pall gebracht hätte, ist ebenfalls frei von Hcchtsirrtun, so daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft die Verletzung des Klägers verursacht, nicht zu beanstanden ist« 1« Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe den Schlag mit dem Gummiknüppel zu vertreten und er müsse einen Schadensanteil der seiner schuldhaften Mit-vcrursachung entspreche, selbst tragen, hat es das Be- rufungsgericht in 'Vürdigung des Sachverständigengutachteno nicht als bewiesen angesehen, daß der Schlag mit dem Gummiknüppel ein nitverursachender Paktor für die Hirnschädigung war. 2, Soweit das Berufungsgericht sonst zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Kläger für den Schaden mitverantwortlich ist, kann der Revision zugegeben werden, daß das Berufungsgericht Beweisangebote des Beklagten nicht berücksichtigt hat, die im erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten enthalten sind und im Berufungsrechtszug allgemein unter Bezugnahme auf das frühere Vorbringen wiederholt worden sind. Indes beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel, Selbst wenn eine erneute Beweisaufnahme die Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten bestätigen würde, dann könnte der Beklagte daraus bei gerechter Abwägung der gesamten Umstände nichts für sich herleitcn. nach der eigenen Darstellung des Beklagten stand dieses den Kläger zur Last gelegte Verhalten mit dem brutalen Angriff dos Beklagten auf einen erkennbar Betrunkenen nicht in einen solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, daß ein Anlaß bestünde, den Beklagten nach § 254 BGB von den haftungsrechtlichen Folgen seiner Gewalttätigkeit teilweise zu entlasten»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 8/69 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 19« Mai 1970 Krieg!, Justizhauptoekretär als Urknndsbeamter der GeschäftssteUe des Bergmanns Walter Straße 0, 0 Beklagten und Revisionsklägers, - rroscßbevollmächtigtc: Rechtsanwälte ProfoDr, und Dt «, gegen den Schlosser Erwin H Unter den Ufll| Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, / Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Mai 1970 unter Mitwirkung des Senotspräsidcnten Pehle sowie der Bundeorichtcr Professor Dr0 Nüßgcns, Sonnabends Dunz und der Bundes-richtcrin Schöffen für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 3« Dezember 1968 wird zurückgcwiesen« Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last * Von Rechts wegen Tatbestand: An Nachmittag des 17« Januar 1963 hielt sich der Klüger mit einen Bekannten in einer Gastwirtschaft in limm au£<> Beide tranken mehrere Glas Bier und wurden in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt, in deren Verlauf der Gaststätteninhabor dem Kläger mit einem Gummiknüppel einen Schlag auf den Kopf versetzte«, Daraufhin verhielt sich der Kläger, dem eine Y«'irkung des Schlages nicht anzu demerken war, ruhig; er und sein Begleiter, der zwei stark blutende Stichwunden davongetragen hatte, ließen sich in einem Krankenhaus ambulant versorgen« Die ärztliche Untersuchung ergab bei dem Kläger eine walnußgroße Schwellung an Kopf und zwei beschädigte Zähne; weitere Verletzungen wurden bei ihn nicht festgestellt0 Ara 18o Januar 1963 gegen 0„30 Uhr begaben sich der Kläger und sein Begleiter in eine Gastwirtschaft in Wehofon, in der sie sich an die Theke stellten; ihr angetrunkener Zustand war ihnen anzuraerkeno Der Beklagte hielt sich ebenfalls in dieser Gaststätte auf« Er forderte den Kläger auf, für ihn und seine Tischgenossen eine Runde Bier auszugeben; das lohnte der Kläger ab« Nach kurzem Y/'ortwechsol schüttete der Beklagte den Kläger den Inhalt seines Bicr-glases ins Gesicht und schlug dann mit dem Glas auf den Kläger ein, der hierbei mehrere stark blutende Schnittwunden in Gesicht erlitt, ins Taumeln geriet, zu Boden stürzte und dabei mit dem Kopf gegen die Kante einer Musikbox und eines Tisches schlug« Wegen der Schnittverletzungen Y/urdc der Kläger im Krankenhaus behandelt und alsdann nach Haus entlassen« Am darauffolgenden Morgen traten bei ihm Sprachstörungen und I.ähmungserscheinungen an der rechten Körperseitc auf« Wegen dieser noch immer bestehenden Beschwerden ist der Kläger nicht erwerbsfähig« Her Kläger nimmt den Beklagten mit der Behauptung, die Verlctsungsfolgcn und der hierdurch entstandene Schaden seien allein auf den von dem Beklagten geführten Schlag, nicht jedoch auch auf den zuvor in der anderen Gaststätte erhaltenen Schlag mit dem Gummiknüppel zurückzufUhren, auf Schadensersatz in Anspruch« Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 16«016,97 UM nebst Zinsen und einer vom 1« Dezember 1965 an zu entrichtenden Monatsrente von 391915 UI.I nebst Zinsen wegen dos erlittenen Verdienstaus-falls sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens f 4,000 DM, zu verurteilen und festzustellen, daf3 der Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzeno Der Beklagte hat un Klagabweisung gebeten; er ist dem Klagevorbringen entgegengetreten und hat bestritten, daß der von ihn auogeführte Schlag die vom Kläger behaupteten Folgen gehabt habe. Das landgericht hat den Beklagten verurteilt, den Kläger ein Schmerzensgeld in Hohe von 500 DM nebst Zinsen zu zahlen; in übrigen hat es die Klage abgewiesen„ Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die weitergehendon Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung unter Vorbehalt des Übergangs der Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger getroffen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entacheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, daß der Klüger wegen dos Schlages mit dem Gummiknüppel, den er zuvor in der Gaststätte in Marxloh erhalten hatte, standunsicher geworden war und daß auch darauf der Sturz, zu dem es nach den von dem Beklagten ausgeführten Schlag nib don Bierglas kan, zurückzuführen ist» Nach Ansicht des Berufungsgerichts könnt es nur darauf an, daß der Schlag mit den Bierglas die unmittelbare Ursache für den Sturz des Klägers gewesen sei» Allenfalls könnten auch zwei selbständige Ereignisse, der Schlag mit dem Gummiknüppel und der von den Beklagten geführte Schlag, in ihren Zusammenwirken den Sturz herbeigeführt haben; dann sei jedes der beiden Ereignisse ursächlich für den Schoden« Diese Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Wenn zwei Ursachen wesentlich sind, un einen Erfolg herbeizuführen, beruhen auch die ganzen Folgen wesentlich auf jeder dieser beiden Ursachen (RGZ 73? 289? 290), Zutreffend woist das Berufungsgericht auch darauf hin, es liege noch der Lebenserfahrung auch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß ein Mensch infolge seiner konstitutionellen Schwäche labiler ist als ein anderer und deshalb bei einen Schlag leichter umfällt. Wer einen solchen Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt; es entspricht vielmehr feststehender Rechtsprechung, daß dem Schädiger auch solche schädigenden Auswirkungen der Verlctzungs-liandlung zuzurechnen sind, die sich erst deswegen ergeben haben, weil der Betroffene bereits einen Körperschaden hatte, wobei es gleichgültig ist, worauf die vorhandene Gchadens-disposition beruht (Senotsurteile" vom 22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 -, VcrsR 1964, 49? 51 = LM BGB § 840 Nr. 7a und vom 10. Mai 1966 - VI ZR 243/64 VersR 1966, 737? 738, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), / • i Bas Berufungsgericht ist auf Grund des Haupt- und Hrgänzungsgutachtons des Medizinischen Sachverständigen zu den Krgebnis gelangt, daß der von dem Beklagten geführte Schlag den Sturz des Klägers wenigstens mitver-ursacht hat und daß auch darauf die Hirnblutung und der in Kern irrovisiblc Hirnschaden zurückzuführon sind, die der Kläger erlitten hat«, Das Berufungsgericht hat in Übereinstimnung mit den Sachverständigen festgeotellt, daß dieser Gesundheitsschadcn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Folge des Sturzes nach dem von dem Beklagten geführten Schlag gewesen, der voraus-gegangone Schlag mit den Gummiknüppel jedenfalls als alleinige Ursache suozuschließen ist«, Biese tatsächlichen Feststellungen werden von der Revision zu Unrecht angegriffen» Bo ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen mißverstanden hat» Unvollständig oder mißverständlich war möglicherweise das Hauptgutachten, weshalb das Berufungsgericht den Sachverständigen zu einem Brgänzungsgutachten aufgefordert und ihm bestimmte Fragen vorgelegt hat, die er sodann beantwortet hat» Hierbei hat der Sachverständige erklärt, os könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, daß der Hirnschaden nicht allein auf die bei der ersten Schlägerei erlittene Verletzung, hervorgerufen durch den Schlag mit dom Gummiknüppel, zurückzuführon ist» Bs sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß es ohne die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu dem Hirncchadon in dem jetzt vorliegenden Ausmaß gekommen wäre«, Bas Berufungsgericht hat sich dieser Beurteilung ange- schlossen und sie in rechtlich fehlerfreier Weise seiner Beweiswürdigung zugrundegelegt „ Es hat zwar zu Gunsten des Beklagten unterstellt, daß der Schlag mit dem Gummiknüppel sowie eine hei den Kläger bereits bestehende Gefäßschädigung durch Bluthochdruck oder durch Alkoholwirkung nitverursachende Paktoren gewesen sind* Die daraus gesogene Folgerung, die Berücksichtigung dieser Paktoren ändere jedoch nichts daran, daß der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Beklagte den Kläger durch den Schlag mit den Bierglas nicht zu Pall gebracht hätte, ist ebenfalls frei von Hcchtsirrtun, so daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft die Verletzung des Klägers verursacht, nicht zu beanstanden ist« Der Tatrichter hat ferner eine Kotv/ehrlage des Beklagten mit ausreichender Begründung verneint und festgestellt, daß der Kläger weder angroifen wollte noch daß der Beklagte dies annehnen konnte und einen Angriff des Klägers abv/ohren wollte« II« Ohne Hechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Hinderung der Haftung des Beklagten durch ein mitwirkendes Verschulden des Klägers nicht angenommen« 1« Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe den Schlag mit dem Gummiknüppel zu vertreten und er müsse einen Schadensanteil der seiner schuldhaften Mit-vcrursachung entspreche, selbst tragen, hat es das Be- / rufungsgericht in 'Vürdigung des Sachverständigengutachteno nicht als bewiesen angesehen, daß der Schlag mit dem Gummiknüppel ein nitverursachender Paktor für die Hirnschädigung war. Zu Recht verlangt daa Berufungsgericht insoweit vollen Beweis durch den Beklagten gemäß § 286 ZPO, 2, Soweit das Berufungsgericht sonst zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Kläger für den Schaden mitverantwortlich ist, kann der Revision zugegeben werden, daß das Berufungsgericht Beweisangebote des Beklagten nicht berücksichtigt hat, die im erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten enthalten sind und im Berufungsrechtszug allgemein unter Bezugnahme auf das frühere Vorbringen wiederholt worden sind. An sich hätte das Berufungsgericht, zu demindest im Rahmen von § 139 ZPO, aufklären müssen, ob dieses Vorbringen des Beklagton noch berücksichtigt werden sollte. Indes beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel, Selbst wenn eine erneute Beweisaufnahme die Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten bestätigen würde, dann könnte der Beklagte daraus bei gerechter Abwägung der gesamten Umstände nichts für sich herleitcn. So mag es zutreffen, daß sich der Klüger unsachgemäß verhalten hat, wenn er nach ärztlicher Versorgung seiner ersten Verletzung sich nicht schonte, sondern die "Bierreise" fortsetzte. Insoweit handelt es sich aber nicht um einen Umstand, den der eines vorsätzlichen Angriffs schuldige Beklagto dem Kläger billigerweise entgcgcnhalten dürfte, Pür den Vorwurf, der Kläger habe beim Betreten der Gaststätte in Y/ehofcn Drohungen ausgesprochen und die Gäste provoziert, gilt nichts anderes; nach der eigenen Darstellung des Beklagten stand dieses den Kläger zur Last gelegte Verhalten mit dem brutalen Angriff dos Beklagten auf einen erkennbar Betrunkenen nicht in einen solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, daß ein Anlaß bestünde, den Beklagten nach § 254 BGB von den haftungsrechtlichen Folgen seiner Gewalttätigkeit teilweise zu entlasten» Fehle Dunz Nüßgens Sonnabend Schöffen