Am Unfalltage etwa gegen 11„15 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen "Ford" (60 PS), der einen Wohnwagenanhunger zog, die Landstraße I„ Ordnung (Niu zwischen und von der Alb kommend auf der St^|^ in Richtung 'iÜpc Vor dem Fahrzeug des Beklagten befand sich eine Zugmaschine mit einem angehängten Heuwagen; wegen der kurvenreichen und unübersichtlichen Straßenstrecke blieb der Beklagte zunächst mit geringer Geschwindig- Die von seinem Wagen herrührende Bremsspur hatte 14 m nach dem Ende der Kurve begonnen und v/ar bis zu der Stelle, an der das Fahrzeug des Klägers von der Straße geriet, 35 m lang« Der Abstand der von den rechten Reifen stammenden Spur zu dem rechten Fahrbahnrand betrug anfangs 0,6 n, Die Bremsspur verlief zunächst fast geradeaus auf der rechten Seite; etwa 10 m nach ihrem Beginn zog sie dann in einem Bogen nach links» Die Stelle, an welcher der Kläger von der Fahrbahn abgekommen v/ar, befindet sich etwa auf der gleichen Höhe, wo der Beklagte vorher nach links ausgeschert v/ar» Die Sicht in der Kurve, die von den Fahrzeugen kurz zuvor durchfahren worden v/ar, v/ar durch die rechts angrenzende mit leichtem Gehölz und Gebüsch bewachsene Böschung eingeschränkt» Wie im Rechtsstreit bei einer Augenscheinsein- nähme am 4» Januar 1966 festgestellt worden ist, war ein Personenkraftwagen, der sich 14 m hinter der Kurve* also an der Stelle befand, an welcher die Bremsspur des Wagens des Klägers begann, aus Richtung kommend, auf 90 m Entfernung zu sehen, einen 50 m hinter der Kurve befindlichen V/agen konnte man auf 95 m Entfernung seheno Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe, und verlangt von ihm als Ersatz cbo mit 36o610,25 DM bezifferten Personen- und Sachschadens einen Teilbetrag von 18,300 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgelde Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st gefahren und habe bemerkt, v/ie der Beklagte mit etwa 10 km/st hinter dem landwirtschaftlichen Fahrzeug hergefahren sei„ In dem Augenblick, in dem der Kläger an einer auf mehr als 300 ra übersichtlichen Stelle die vor ihm fahrenden Fahrzeuge habe überholen wollen, sei der Beklagte etwa 50 cm nach links zu dem Überholen der Zugmaschine ausgebogen, obwohl der Kläger wiederholt Blinkzeichen gegeben habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb erfolglose Die Vorinstenzen haben angenommen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gev/esen ist und deshalb auch eine Ver-schuldenshaftung ausscheidet«, Hit der Revision verfolgt der Klager seine Klageanträge weiter. Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, daß der Kläger vor dem Unfall, d.h. vor Beginn des Bremsvorgangs, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/st gefahren isto Wie das Berufungsgericht hervorhebt, hat der Kläger unmittelbar nach dem Unfall den herbei gerufenen Polizeibeamten selbst erklärt, er habe eine Geschwindigkeit von 100.kn/at gehabte Später hat der Kläger seine Darstellung geändert und die Geschwindigkeit mit 80 bis 100 km/st angegeben und seine erste, um Bei diesen Berechnungen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der Kläger in dem Augenblick, in welchem das lahrzeug des Beklagten nach links ausscherte, keineswegs nur etwa 40 m hinter diesem befunden haben kann, wie es der Klägex1 in seiner Entferungs-angabe von 40 bis 60 m behauptet hatte„ Baß die Entfernung nur 40 in betragen habe, hat das Berufungsgericht als durch den Verlauf der Bremsspur widerlegt angeseheno Als der Klüger das Ausscheren des Beklagten wahrnahm, hat die Entfernung vielmehr, wie das Berufungs gericht feststeilt, rund 68 m betrageno Die Revision wendet sich gegen die Berechnungen und Überlegungen des Berufungsgerichts und rügt, daß nicht das vom Klüger beantragte Sachverständigengutachten eingeholt worden ist„ Diese Verfahrensrüge ist indes unbegründete Das angefochtene Urteil läßt erkennen daß das Berufungsgericht über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt hat. Das Berufungsgericht hat sich mit eingehender Begründung mit den Erklärungen des Klägers auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die von dem Kläger angegebenen unteren Werte (80 km/st und 40 m) nicht zutreffend sein kennen0 Hierbei handelt es sich um eine im tatrichterlichen Bereich liegende Würdigung, die ohne Rechtsverstoß zustande gekommen ist0 Das Berufungsgericht durfte also davon ausgehen, daß der Kläger mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/st fuhr, als er von dem Fahrzeug des Beklagten noch etwa 68 m entfernt war. Zwar sei der Beklagte, so hat das Berufungsgericht crv/ogen, als Fahrer eines schwerfälligen und verhältnismäßig viel Straßenraum beanspruchenden Zwei erzuges verpflichtet gewesen, sich vor dem Ausscheren durch Zurückschauen bzw. Auch wenn nämlich zwei ordnungsmäßig angebrachte Außenspiegel vorhanden gewesen wären und der Beklagte "or dem Ausscheren in diese geblickt hätte, würd- ce den Wagen des Klägers nicht haben sehen können, weil dieser sich in jenem Augenblick noch etwa 123 m hinter dem Fahrzeug des Beklagten befunden, die Sicht nach hinten wegen der soeben durchfahrenen Kurve jedoch nur etwa 95 m betragen habe. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und angestellten Überlegungen rechtfertigen nicht schon das Ergebnis, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ureigenes gewesen ist»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI— 'libL^2 —. URTEIL» Verkündet am 2o Juli 1968 Kriegl, Ju s t i zhaup t s e kr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit de XU Klägers, BerufungsKläger s und. Revi sibnsklagers, Fabrikanten Paul Kreis R am Bl - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanvralt gegen den Hauptfeldwebel Hans-Georg hutfH®, ReflH® Straße®, Beklagten, Berufungobeklagten und Revi sionsbeklagten ? - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Profi und Br a - 9 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« Juni 1968 unter 1-litwirkung der Bundosrichter Hanebcck, Br. Bode, Heinrich Meyer, Drc Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 1966 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wi esen«, Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz von Personen- und Sachschaden, der ihm infolge seines Kraftfahrzeugunfalls vom 24. Juni 1963 entstanden ist* Am Unfalltage etwa gegen 11„15 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen "Ford" (60 PS), der einen Wohnwagenanhunger zog, die Landstraße I„ Ordnung (Niu zwischen und von der Alb kommend auf der St^|^ in Richtung 'iÜpc Vor dem Fahrzeug des Beklagten befand sich eine Zugmaschine mit einem angehängten Heuwagen; wegen der kurvenreichen und unübersichtlichen Straßenstrecke blieb der Beklagte zunächst mit geringer Geschwindig- keit hinter diesem Gefährt» Etwa 50 m nach einer langen, in Fahrtrichtung gesehen, nach rechts verlaufenden Kurve schickte sich der Beklagte etv/a bei Straßenkilometer BjS an, auf der nunmehr ein längeres Stück geradeaus verlaufenden Straße den Überholvorgang cinzuleiten, Die Straße hat an dieser Stolle in Fahrtrichtung ein leichtes Gefälle und ist 5?60 m breit; der aus Teer-Asphalt (Schv/arzdecke) bestehende Straßenbelag v/ar trocken. Hinter der Zugmaschine mit Heuv/agen bleibend, fuhr* der Beklagte etv/as nach links hinübero Der Kläger folgte mit seinem Personenkraftwagen "Mercedes 220 SE Coupe" auf der Straße in gleicher Richtung., Etv/a 50 m nach dem Ende der langen Rechtskurve geriet der Wagen des Klägers von der Fahrbahn nach links ab und prallte -ohne das Fahrzeug des Beklagten erreicht oder berührt zu haben - gegen einen etv/a 2,5 m vom linken Straßenrand stehenden Baum» Vor dem Aufprall hatte der Kläger gebremst. Die von seinem Wagen herrührende Bremsspur hatte 14 m nach dem Ende der Kurve begonnen und v/ar bis zu der Stelle, an der das Fahrzeug des Klägers von der Straße geriet, 35 m lang« Der Abstand der von den rechten Reifen stammenden Spur zu dem rechten Fahrbahnrand betrug anfangs 0,6 n, Die Bremsspur verlief zunächst fast geradeaus auf der rechten Seite; etwa 10 m nach ihrem Beginn zog sie dann in einem Bogen nach links» Die Stelle, an welcher der Kläger von der Fahrbahn abgekommen v/ar, befindet sich etwa auf der gleichen Höhe, wo der Beklagte vorher nach links ausgeschert v/ar» Die Sicht in der Kurve, die von den Fahrzeugen kurz zuvor durchfahren worden v/ar, v/ar durch die rechts angrenzende mit leichtem Gehölz und Gebüsch bewachsene Böschung eingeschränkt» Wie im Rechtsstreit bei einer Augenscheinsein- nähme am 4» Januar 1966 festgestellt worden ist, war ein Personenkraftwagen, der sich 14 m hinter der Kurve* also an der Stelle befand, an welcher die Bremsspur des Wagens des Klägers begann, aus Richtung kommend, auf 90 m Entfernung zu sehen, einen 50 m hinter der Kurve befindlichen V/agen konnte man auf 95 m Entfernung seheno Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe, und verlangt von ihm als Ersatz cbo mit 36o610,25 DM bezifferten Personen- und Sachschadens einen Teilbetrag von 18,300 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgelde Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st gefahren und habe bemerkt, v/ie der Beklagte mit etwa 10 km/st hinter dem landwirtschaftlichen Fahrzeug hergefahren sei„ In dem Augenblick, in dem der Kläger an einer auf mehr als 300 ra übersichtlichen Stelle die vor ihm fahrenden Fahrzeuge habe überholen wollen, sei der Beklagte etwa 50 cm nach links zu dem Überholen der Zugmaschine ausgebogen, obwohl der Kläger wiederholt Blinkzeichen gegeben habe. Dadurch sei die Überholfahrbahn durch den Beklagten versperrt worden; der Kläger habe deshalb so stark bremsen müssen, daß er von der Straße nach links abgekommen und an den Baum gefahren sei. Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers ent-gegengetroten; er ist der Ansicht, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Der Kläger sei in der Kurve viel zu schnell gefahren - nach eigener Angabe "nur" mit 100 km/st - und sei deshalb, als er beim Herauskowmen aus der Kurve die Fahrzeuge des Be- 5 klagten und die Zugmaschine mit dem Anhänger gesehen habe, nicht mehr in der Lage gewesen, seine Geschwindigkeit ausreichend herabzusetzen. Der Kläger habe auf dieser Strecke mit dem Auftauchen langsamer, insbesondere landwirtschaftlicher Fahrzeuge rechnen müssen. Bevor er - der Beklagte - zu dem Überholen des landwirtschaftlichen Gefährts angesetzt habe, habe er sich durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissert, daß die Straße hinter ihm frei gewesen sei. Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein Fahrzeug mit so noher Geschwindigkeit (etwa 100 km/st) folgen würde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb erfolglose Die Vorinstenzen haben angenommen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gev/esen ist und deshalb auch eine Ver-schuldenshaftung ausscheidet«, Hit der Revision verfolgt der Klager seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe t I. Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, daß der Kläger vor dem Unfall, d.h. vor Beginn des Bremsvorgangs, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/st gefahren isto Wie das Berufungsgericht hervorhebt, hat der Kläger unmittelbar nach dem Unfall den herbei gerufenen Polizeibeamten selbst erklärt, er habe eine Geschwindigkeit von 100.kn/at gehabte Später hat der Kläger seine Darstellung geändert und die Geschwindigkeit mit 80 bis 100 km/st angegeben und seine erste, um — 6 — Unfallort gegebene Erklärung, es seien 100 km/st ge-v/eoen, als "unüberlegte Wutreaktion" bezeichnet,. Das Berufungsgericht hat es für sehr unwahrscheinlich gehalten, daß der Kläger unter dem Eindruck des Unfallgeschehens bev/ußt etwas Falsches gesagt haben sollte» Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung der eigenen Erklärungen des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden; das Berufungsgericht mußte die Angaben, die der Klüger nach den Unfall gemacht hat, nicht darum für zweifelhaft halben, woil der Kläger nicht sogleich polizeilich förmlich vernommen, sondern wegen seiner Unfallvorletzungen alsbald ins Krankenhaus gebracht worden ist. Abgesehen davon schließt auch die spätere Angabe des Klägeiws, die Geschwindigkeit habe 80 bis 100 km/st betragen, eine Geschwindigkeit von 100 km/st eine Eine Bestätigung dafür, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 100 km/st gefahren sein muß, hat das Berufungsgericht in dem Ums band erblickt, daß die Unfallfolgen nicht erklärlich wären, wenn nur eine Geschwindigkeit von 80 km/st zugrundegelegt würde» Hierzu hat das Berufungsgericht Berechnungen angestellt und ausgeführt, bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/st müßte der abgebremste Wagen des Klägex’s kurz vor Erreichen des Fahrzeugs des Beklagten auf jeden Fall schon so langsam gewesen sein, daß der Kläger es in der Hand gehabt hätte, seinen Wagen beim Ausweichen noch zu steuern und den Aufprall auf den Baum zu vermeiden» Zumindest hätte dann aber mit der verbleibenden Restgeschwindigkeit der Aufprall ebs Wagens des Klägers gegen den Baum nicht mehr mit solcher Wucht erfolgen können, wie es tatsächlich geschehen sei» Bei diesen Berechnungen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der Kläger in dem Augenblick, in welchem das lahrzeug des Beklagten nach links ausscherte, keineswegs nur etwa 40 m hinter diesem befunden haben kann, wie es der Klägex1 in seiner Entferungs-angabe von 40 bis 60 m behauptet hatte„ Baß die Entfernung nur 40 in betragen habe, hat das Berufungsgericht als durch den Verlauf der Bremsspur widerlegt angeseheno Als der Klüger das Ausscheren des Beklagten wahrnahm, hat die Entfernung vielmehr, wie das Berufungs gericht feststeilt, rund 68 m betrageno Die Revision wendet sich gegen die Berechnungen und Überlegungen des Berufungsgerichts und rügt, daß nicht das vom Klüger beantragte Sachverständigengutachten eingeholt worden ist„ Diese Verfahrensrüge ist indes unbegründete Das angefochtene Urteil läßt erkennen daß das Berufungsgericht über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt hat. Auch ein Sachverständiger hätte von keinen anderen Berechnungsgrundlagen ausgehen können, als sie dem Berufungsgericht zu Gebote standen. Das Berufungsgericht hat sich mit eingehender Begründung mit den Erklärungen des Klägers auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die von dem Kläger angegebenen unteren Werte (80 km/st und 40 m) nicht zutreffend sein kennen0 Hierbei handelt es sich um eine im tatrichterlichen Bereich liegende Würdigung, die ohne Rechtsverstoß zustande gekommen ist0 Das Berufungsgericht durfte also davon ausgehen, daß der Kläger mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/st fuhr, als er von dem Fahrzeug des Beklagten noch etwa 68 m entfernt war. 8 II. Ob an den Kraftwagen des Beklagten, wie der Kluger behauptet und der Beklagte bestritten hat, die nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 StVZO vorgeschriebenen beiden Außenspiegel gefehlt haben, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Zwar sei der Beklagte, so hat das Berufungsgericht crv/ogen, als Fahrer eines schwerfälligen und verhältnismäßig viel Straßenraum beanspruchenden Zwei erzuges verpflichtet gewesen, sich vor dem Ausscheren durch Zurückschauen bzw. durch Blicke in die vorgeschriebenen zwei Außenspiegel zu überzeugen, ob die Straße hinter ihm frei war und kein nachfolgendes Fahrzeug zu dem Überholen angesetzt hatte. Bas Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen diese Verpflichtung nicht unfall-ursächlich gewesen sein könne. Auch wenn nämlich zwei ordnungsmäßig angebrachte Außenspiegel vorhanden gewesen wären und der Beklagte "or dem Ausscheren in diese geblickt hätte, würd- ce den Wagen des Klägers nicht haben sehen können, weil dieser sich in jenem Augenblick noch etwa 123 m hinter dem Fahrzeug des Beklagten befunden, die Sicht nach hinten wegen der soeben durchfahrenen Kurve jedoch nur etwa 95 m betragen habe. Biese Ausführungen werden von der Revision zu Rocht beanstandet. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte hätte für die beobachtenden Blicke in die beiden Außenspiegel und für das Wirksamwerden der auf das Ausscheren gerichteten Handhabungen etwa zwei Sekunden benötigt. Ausgehend von diesen zwei Sekunden hat das Berufungsgericht die Entfernung von 123 m errechnen (BU Seite 26). Ein umsichtiger und sorgfältiger Kraftfahrer würde es aber nicht als genügend angesehen haben. wenn er zwe i Sekunden vor dem Aus scheren keinen nachfolgenden Verkehr bemerkte, sondern würde unmittelbar vor dem Ausscheren nochmals Rückschau gehalten haben. Es steht offen, ob der Beklagte bei einem solchen Verhalten nicht doch den herannahenden Wagen des Klügers bemerkt hätte, v/onn das Fahrzeug des Beklagten mit Rückspiegeln ausgestattet gewesen wäre, wie sie nach § 56 Nr. 2 StVZO erforderlich sind, um die notv/endige Beobachtung der Fahrbahn nach rückv/ärts zu ermöglichen Jeder sich in dieser Hinsicht ergebende Zweifel geht im Rahmen der Haftung nach § 7 StVG- zu Lasten des Beklagten, der darlegen und beweisen muß, daß der Unfall .'für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 AbOo 2 StVG gewesen ist0 Die Bev/eislast dafür, daß der Beklagte jede nach den Umständen dos Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, trifft in vollem Umfang den Beklagten, an dessen Sorgfaltspflicht im Rahmen von § 7 Abs. 2 StVG besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und angestellten Überlegungen rechtfertigen nicht schon das Ergebnis, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ureigenes gewesen ist» Las Berufungsurtoil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben«, Die Sache bedarf woiterer tatrichterlicher Erörterung und Entscheidung c Dabei wird auch zu prüfen sein, ob eine Verschuldenshaftung des Beklagten begründet ist. Die Sache muß daher an das Berufungsgericht zur verwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten_ist, Hanebeek Dr0 Bode Meyer Dr0 Nüßgens Sonnabend