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BGH · VI ZR 8/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 8/66

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr0 Engels und der Bundesrichtor Dr* Bode, Heinrich Meyer, Dr0 Pfretzschner und Dra Nüßgens für Hecht ezkannt: Auf deren Ersatz nimmt es die Eltern des Motorradfahrers als dessen gesetzliche Erben in Anspruch* Es hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz von mindestens der Hälfte der in der Zeit vom 1ok Oktober 1961 bis zu dem 3Ö* September 1964 gezahlten 39 279?28 DM? Das Landgericht hat die beklagten Eltern unter Abweisung der weit ergehenden Klage auf der Grundlage einer Haftung nach dem Sträßenverkehrsgesetz als Gesamtschuldner zur Zahlung iron 7 855?86 DM nebst Zinsen verurteilt und die erbetene Feststellung getroffen, die Er-satzpflicht aber auf einen jährlichen Höchstbetrag von 2 528,65 DM beschränkt und auf 20 v.H, der monatlich zu zahlenden Versorgungsbezüge begrenzt» Io In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als gesetzlichen Erben des Motorradfahrers WflBH^nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzeso Biese Annahme zieht die Revision nicht in Zweifel« Bei der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG wirft das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten die Betriebsgefahr des Motorrades, zu dem Nachteil des klagenden Landes dao “beträchtliche“, für das Zustandekommen des Unfalls besonders bedeutsame Verschulden ein, und kürzt den Schadensersatzansppuch auf 1/5 dos den Hinterbliebenen entstandenen Schadens« Pie Revision wendet sich nicht gegen die Grundlagen der Abwägung« Zu Unrecht vermißt sie eine Erwägung des Berufungsricht3 auf der Grundlage, daß eine Haftung desjenigen, der nur für die Betriebsgefahr einzustehen hat, gegenüber grobem Verschulden mit der Folge gänzlicher Haftungsfreistcl-lung völlig zurücktreten könne• Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht eine solche Möglichkeit .übersehen hätte» Es hat die Gründe seiner Abwägung im einzelnen dargelegt und war nicht zu der weiteren Ausführung gehalten, einen an sich möglichen vollen Ausschluß halte es nicht für gebotene Io Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem klagenden Land keine Ersatzansprüche aus eigenem Recht gegexi die Beklagten zustehen, es vielmehr auf die nach Beamtenrecht übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Lehrers ange- Oeht man von der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffenen SchadensVerteilung aus, so folgt daraus noch nicht, daß der den Hinterbliebenen €^^-00o erwachsene Schadensersatzanspruch infolge Rechts-Übergangs bis 2ur Höhe von l/5 ihrer Schäden dem klagenden Lande zustande • Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Ersatz von l/5 des Schadens, der ihnen durch den Ver lust ihres Unterhaltsanspruches gegen ihren Ernährer entstanden ist, steht vielmehr den Hinterbliehenen zu, soweit sie nicht durch die Versorgungsleistungen dos klagenden Landes einen Ausgleich für den Unter-haltsverlust erhalten0 Ein Rechtsübergang auf das klagende Land kann folglich nur stattgefunden haben, soweit die Hinterbliebenen bei Erfüllung der Schadenersatzpflicht seitens der Beklagten durch deren Leistungen und durch die Versorgungsleistungen des Landes mehr erhalten als das, worauf sie gegenüber ihrem Ernährer bei dessen Lebzeiten Anspruch gehabt hätten (vglo die beispielhafte Berechnung am Ende des Urteils vom 18»Januar 1957 - VI ZR 303/55 = aaO)„ Zwar ergeben sich aus dem Berufungsurteil die den Hinterbliebenen gegen das klagende Land zustehenden Versorgungsansprüche, indem es ohne Widerspruch von den Angaben in der Klageschrift ausgeht„ Bas Berufungsurteil läßt aber jede Feststellung über die Ho> he der Unterhaltsansprüche vermissen, die den Hinterbliebenen gegen ihren Ehemann und Vater zu dessen Lebzeiten zustandeno Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß die den Hinterbliebenen gewährten Versorgungsleistungen nicht ihren durch den Fortfall des Ernährers erwachsenden Unterhaltsschaden decken0 zu beachten haben, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen getrennt zu behandeln sind und für jode Person gesondert zu prüfen ist, ob der auf sie entfallende Un-terhaltsanspruch die Höhe ihrer Versorgungsansprüche erreicht (vglc Urteil des erkennenden Senats vom 3»Mai I960 - VI ZR 104/59 = VersR i960, 801) unbeschadet des Rechts des Legalzessionars, die Zahlung der Summe aller Aufwendungen zusammengefaßt zu verlangen« d) Im übrigen war die Höhe der Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen gegen ihren Ernährer auch nach der rochtsirrigen Auffassung des Berufungsgerichts von Belang, Wird doch der Anspruch des klagenden Landes an sich außer durch den - festgestcllten - Umfang der gewährten Versorgung durch das Maß des Unterhalts begrenzt, den seiner Ehefrau und seinen Kindern zu lei- Im ersten Palle haftet der Ersatzpflichtige nach der zur Unfallzeit geltenden Passung bis zu einem Rentenbetrag von 3 000 EM jährlich, im zweiten Pall, unbeschadet der in Nr, 1 gegebenen Grenze von 3 000 EM, insgesamt nur bis zu einem Rentonbe-trag von 9 000 EM«, Das Gesetz stellt nicht darauf ab, wieviele Unterhaltsberechtigte im einzelnen Palle Ansprüche aus § 12 Abs« 2 StVG geltend machen, sondern nur auf don Umstand, wieviele Personen bei dem Betrieb des Kraftwagens im einzelnen Pall getötet oder verletzt worden sind» Durch Absatz 2 wird keine Erweiterung der Haftung für den Pall bestimmt, daß ein Getöteter mehrere Unterhaltsberechtigte hinterläßto Sind mehrere Unterhaltsberechtigte nur eines Getöteten vorhanden, deren Ansprüche über den nach Nr» 1 zur Verfügung stehenden Betrag hinausgehen, so werden die Unterhaltsansprüche im Rahmen jener Summe herabgesetzt (vgl» RGZ 127, 179? Nach alledem war das Berufungsurteil, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen•

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 12 StVG
klagendLandHöheStraßeBerufungsgerichtAnspruchHinterbliebeneBerufungsgerichtsMotorradfahrer

Volltext der Entscheidung

2036 OS9
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VI ZR 8/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13° Juni 1967 Krieg!9 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 O
2o
des Eisendrehers Erich seiner Ehefrau Anna V7(
bej^^vohnhaft in
 Straße ^Ra^^Erben des am 1Ö7 Juni 1 Q6i verstorbenen Elektromonteurs Leo	aus	H	J	1
Beklagtenj Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisions-klägor,
 Brozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dro
 gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Minister für Erziehung und Volksbildung in
 dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsi beklagten.
- Ero2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0
o
2
f
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr0 Engels und der Bundesrichtor Dr* Bode, Heinrich Meyer,
 Dr0 Pfretzschner und Dra Nüßgens
 für Hecht ezkannt:
Auf die Hevision der Beklagten wird das Urteil des 15« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28o Oktober 1965 aufgehoben, soweit zu ihrem Hachteil erkannt ist»
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 10o Juni 1961 kurz vor 19*00 Uhr befuhr dor damals 21-jährige Elektromonteur Beo Vjflms auf seinem Motorradi;(BMW 500 ccm) mit hoher Geschwindigkeit und nach vorne über sein Motorrad gebeugt bei Josbach die 7 m breite, trockene Bundesstraße 3 in Richtung Kassel» Die Straße führt an der Ortschaft Josbach vor-
 
bei und weist keine die Geschwindigkeit beschränkenden Ortsschilder auf* Gegen Ende eines auf 240 m geraden und übersichtlichen Straßenabschnitts fuhr ex* auf einen dem Lehrer OflMB gehörenden und von diesem gesteuerten Volkswagen auf? der sich zu diesem Zeitpunkt quer zur Fahrbahnrichtung befand*	hatte den Volks-
wagen? während er sich in dem für den Motorradfahrer rechts an der Bundesstraße einzeln stehenden Hause dos Bürgermeisters aufhielt? rechts der Fahrbahn auf einem Grasstreifen vor der zu diesem Anwesen führenden Einfahrt abgestellt. Nachdem er seinen Kraftwagen wieder bestiegen hatte und während er wendete? um zu seiner Wohnung in Josbach zurückzufahren? kam es zu dem Zusammenstoß* Hierbei blieb der von seinem Kraftrad geschleuderte	tot	auf	der Straße liegen s der schwerver-
letzte OflHHHBversf&rb nach Einlieferung in das Krankenhaus o
Der Lehrer C|H§ hinterließ eine Witwe und drei minderjährige Kinder im Alter von 9 bis 12 Jahren. Das klagende Land zahlt ihnen nach näherer Berechnung Hinterbliebenenbezüge? Auf deren Ersatz nimmt es die Eltern des Motorradfahrers als dessen gesetzliche Erben in Anspruch* Es hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz von mindestens der Hälfte der in der Zeit vom 1ok Oktober 1961 bis zu dem 3Ö* September 1964 gezahlten 39 279?28 DM? also 19 639?64 DM nebst Zinsen gefordert sowie die Feststellung erbeten? daß sie als Gesamtschuldner auch zur Erstattung von mindestens der Hälfte der weiteren Versorgungsbezüge verpflichtet sind*
Das klagende Land hat ein Mitverschulden des schwer körperbeschädigten und auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesenen Lehrers	an	dem	Unfall	einge-
räumt , aber geltend gemacht, das größere Verschulden liege bei dem Motorradfahrers so daß die Beklagten mindestens die Hälfte des Unfallschadeno ersetzen müßten»
Der Motorradfahrer sei bei der konkreten Verkehrslage übermäßig schnell gefahren, habe vorschriftswidrig die linke Straßenseite benutzt und überdies unter Alkoholeinfluß gestandene Seine Alkoholboointrächtigung und der Umstand, daß er nach vorne übergobeugt auf dem Motorrad "gelegen” habe, hätten ihm eine genaue Beobachtung der Fahrbahn, eine sachgemäße Bedienung des Kraftrades und eine schnelle Reaktion auf auftauchende Hindernisse unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert» Nur so sei es zu erklären, daß der Motorradfahrer auf der geraden Straße das Wendemanöver des Kraftwagens nicht beobachtet habe und ohne jeden Bremsversuch auf gefahren sei«, habe zu dem Wenden seines Wagens nur die Straße benutzt, wie die von der Polizei festgestellten Fahrspuren zeigten» Hieraus folge, wenn man die zu dem Wenden benötigte 2eit und die hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers berücksichtige, daß	das	Wendemanöver	begonnen	habe,
 bevor der Motorradfahrer an dem 240 m langen geraden Straßenabschnitt angelangt war und von	habe
 gesehen werden können» Andererseits habe der Motorradfahrer bei Erreichen der geraden Straßenstrecke auf 240 m das Wendemanöver	erkennen	und	sich in
 seiner Fahrweise darauf einstellen können und müsoen»
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebe-
ten» Sic haben vorgetragen, die Schuld am Unfall treffe allein	Er	habe kurz vor dem herannahen-
den Motorradfahrer sein Fahrzeug gewendet» Der Motorradfahrer habe den Unfall nicht mehr abwenden können» Weder sein - im übrigen geringer - Alkoholgenuß noch die Benutzung der linken Straßenseite sei für den Zusammenstoß ursächlich geworden» Im Berufungsverfahren haben sie weiterhin geltend gemacht, das nach § 136 Satz 3 des Hessischen Boamtengesotzes ”zugunsten der Hinterbliebenen bestehende Quotenvorrecht” müsse berücksichtigt werden»
Das Landgericht hat die beklagten Eltern unter Abweisung der weit ergehenden Klage auf der Grundlage einer Haftung nach dem Sträßenverkehrsgesetz als Gesamtschuldner zur Zahlung iron 7 855?86 DM nebst Zinsen verurteilt und die erbetene Feststellung getroffen, die Er-satzpflicht aber auf einen jährlichen Höchstbetrag von 2 528,65 DM beschränkt und auf 20 v.H, der monatlich zu zahlenden Versorgungsbezüge begrenzt»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Beklagten mit dem Ziel der vollen Klageabweisung, das klagende Land im Umfang seines Klagobe-gehrens» Das klagende Land hat zusätzlich vorgetragen, mit seinem bezifferten Antrag habe es nicht ,einen Kapitalbetrag, sondern nur die in der Vergangenheit aufgelaufenen Geldrenten beanspruchen wollen» Das Berufungsgericht hat die Berufungen im wesentlichen zurückgewiesen o Es hat lediglich den Feststellungsausspruch dahin abgeändert, daß die Ersatzpflicht der Beklagten auf
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einen Höchotbetrag von jährlich 3 000 BM jo Person der vercorgung3berechtigten Hinterbliebenen, insgesamt aber auf einen Höchotbetrag von jährlich 9 000 BM beschränkt ist» Außerdem hat es den Beklagten antragsgemäß die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß des Verunglückten Leo Weinkötz Vorbehalten«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der völligen Klageabv/eisung weiter» Bas klagende Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgrunde:
Io In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als gesetzlichen Erben des Motorradfahrers WflBH^nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzeso Biese Annahme zieht die Revision nicht in Zweifel«
Bei der Abwägung im Rahmen des § 17 StVG wirft das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten die Betriebsgefahr des Motorrades, zu dem Nachteil des klagenden Landes dao “beträchtliche“, für das Zustandekommen des Unfalls besonders bedeutsame Verschulden	ein,
 und kürzt den Schadensersatzansppuch auf 1/5 dos den Hinterbliebenen entstandenen Schadens« Pie Revision wendet sich nicht gegen die Grundlagen der Abwägung« Zu Unrecht vermißt sie eine Erwägung des Berufungsricht3 auf der Grundlage, daß eine Haftung desjenigen, der nur für
 
die Betriebsgefahr einzustehen hat, gegenüber grobem Verschulden mit der Folge gänzlicher Haftungsfreistcl-lung völlig zurücktreten könne• Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht eine solche Möglichkeit .übersehen hätte» Es hat die Gründe seiner Abwägung im einzelnen dargelegt und war nicht zu der weiteren Ausführung gehalten, einen an sich möglichen vollen Ausschluß halte es nicht für gebotene
IIe Im übrigen streiten die Parteien nur noch über die Höhe der Beträge, welche die Beklagtmdem klagenden Land zu erstatten haben0
Io Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem klagenden Land keine Ersatzansprüche aus eigenem Recht gegexi die Beklagten zustehen, es vielmehr auf die nach Beamtenrecht übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Lehrers	ange-
wiesen isto Ob sich der gesetzliche Forderungsübergang aus § 136 des zur Unfallzeit geltenden Hessischen Beem-tengesetzoo vom 11» November 1954 oder au3 § 103 des Hessischen Beamtengesetzes vom 23o März 1962 ergibt, läßt das Berufungsgericht unter Hinweis auf* ihre Übereinstimmung dahin3tehen»
2o Dieses Hessische Landesrecht, das auch angesichts der außerhalb des Frankfurter Gerichtssitzes gebildeten Senate in Darmstadt und Kassel nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, ist zwar grundsätzlich nicht revisibel (§ 549 ZPO; BGH Urteil vom 14. Juli 1956 - III ZR 23/55 - LM Hess» VersorgG Nr» l)c Die Revisibilität der
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genannten Bestimmungen folgt aber daraus, daß der gesetzliche Übergang und die ihm gegebene Einschränkung, er könne nicht zu dem Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden, nicht nur wörtlich mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Beamtenge-setze (vgl» § 87 a BBG) Übereinstiramen, sondern den zwingenden Rahmenvorschriften des Bundes entsprechen, welche die einheitliche Regelung der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten bezwecken (§§ 1, 52 BRRGr). Eine solche bewußte Abstimmung zu dem Zwecke der Vereinheitlichung des Beamtenrechts begründet die Revisibilität (BGHZ 34, 375, 370).
3. a) Bei der Berechnung der von den Beklagten zu erstattenden Beträge legt das Berufungsgericht die unstreitige Summe der dreijährigen Leistungen des klagenden Landes an die Witwe und die drei Kinder des Lehrers zugrunde und bemißt für diesen Zeitraum den übergegangenen auf l/5 des Schadens gerichteten Anspruch auf l/5 dieser Leistungen, nämlich auf 7 855>86 KI« Es verurteilt die Beklagten zur Zahlung dieses Betrages und trifft weiterhin die Feststellung, daß die Beklagten im Haftungsrahmen des Straßenverkehrogesetzes auch in Zukunft zur Erstattung von 1/5 der vom klagenden Land zu erbringenden Versorgungsleistungen verpflichtet sindo Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug, das - zu dem gleichen Ergebnis kommende - Landgericht habe das Quotenvorrecht der Hinterbliebenen CIIHHIV& nicht berücksichtigt, hält das Berufungsgericht für unbegründet0 Die Bestimmung, nach welcher der Forderungsübergang nicht zu dem Nachteil der Versorgungsberechtigten geltend gemacht
 worden kann, begründe, so führt-es au3, kein Quotenvorrecht der Hinterbliebenen, sondern schließe ein solches des Versorgungsträgers aus; das klagende Land beanspruche es auch gar nicht«,
b) Damit geht das Berufungsgericht davon aus, daß der den Hinterbliebenen erwachsene Anspruch auf Schadensersatz in Höhe einer Quote von 1/5 der Vorsorgungs-leistungen des klagenden Landeo^auf dieses übergegangen sei«, Diese Annahme läßt sich indessen aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen»
Wenn der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen hat, darf sich der Übergang dos Schadensersatzanspruchs zugunsten eines Öffentlichen Versorgungsträgers nicht “ zu dem Nachteil dos Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken, wie der Senat bereits früher eingehend dargelegt hat (BGHZ 22, 136) 0 Nur der Teil des Schadensersatzanspruches, der nach Deckung des Schadens des Beamten oder der Hinterbliebenen verbleibt, geht auf den Versorgungsträger über (Urteil des erkennenden Senats vom IS» Januar 1957 - VI ZR 303/55 -~1M § 840 BUB Nr0 5).
Oeht man von der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffenen SchadensVerteilung aus, so folgt daraus noch nicht, daß der den Hinterbliebenen €^^-00o erwachsene Schadensersatzanspruch infolge Rechts-Übergangs bis 2ur Höhe von l/5 ihrer Schäden dem klagenden Lande zustande • Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Ersatz von l/5 des Schadens, der ihnen durch den Ver
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lust ihres Unterhaltsanspruches gegen ihren Ernährer entstanden ist, steht vielmehr den Hinterbliehenen zu, soweit sie nicht durch die Versorgungsleistungen dos klagenden Landes einen Ausgleich für den Unter-haltsverlust erhalten0 Ein Rechtsübergang auf das klagende Land kann folglich nur stattgefunden haben, soweit die Hinterbliebenen bei Erfüllung der Schadenersatzpflicht seitens der Beklagten durch deren Leistungen und durch die Versorgungsleistungen des Landes mehr erhalten als das, worauf sie gegenüber ihrem Ernährer bei dessen Lebzeiten Anspruch gehabt hätten (vglo die beispielhafte Berechnung am Ende des Urteils vom 18»Januar 1957 - VI ZR 303/55 = aaO)„
Die tatsächlichen Grundlagen, die hiernach zur Beurteilung der Höhe des Rechtsübergangs erforderlich sind, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Zwar ergeben sich aus dem Berufungsurteil die den Hinterbliebenen gegen das klagende Land zustehenden Versorgungsansprüche, indem es ohne Widerspruch von den Angaben in der Klageschrift ausgeht„ Bas Berufungsurteil läßt aber jede Feststellung über die Ho> he der Unterhaltsansprüche vermissen, die den Hinterbliebenen gegen ihren Ehemann und Vater zu dessen Lebzeiten zustandeno Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß die den Hinterbliebenen gewährten Versorgungsleistungen nicht ihren durch den Fortfall des Ernährers erwachsenden Unterhaltsschaden decken0
Schon deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben« Das Berufungsgericht wird im übrigen
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zu beachten haben, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen getrennt zu behandeln sind und für jode Person gesondert zu prüfen ist, ob der auf sie entfallende Un-terhaltsanspruch die Höhe ihrer Versorgungsansprüche erreicht (vglc Urteil des erkennenden Senats vom 3»Mai I960 - VI ZR 104/59 = VersR i960, 801) unbeschadet des Rechts des Legalzessionars, die Zahlung der Summe aller Aufwendungen zusammengefaßt zu verlangen«
d) Im übrigen war die Höhe der Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen gegen ihren Ernährer auch nach der rochtsirrigen Auffassung des Berufungsgerichts von Belang, Wird doch der Anspruch des klagenden Landes an sich außer durch den - festgestcllten - Umfang der gewährten Versorgung durch das Maß des Unterhalts begrenzt, den	seiner	Ehefrau	und	seinen	Kindern	zu	lei-
sten verpflichtet gewesen wäre. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus wäre zwar nur erheblich, daß diese Unterhaltsansprüche nicht niedriger als die gewährten Versorgungsleistungen wären. Aber auch eine solche Feststellung des Berufungsgerichts fehlt,
4, Darüber hinaus unterliegt der Feststellungsaus-spruch des Berufungsgerichts teilweise rechtlichen Bedenken, wie die Revision mit Recht rügt.
Das klagende Land hat im Berufungsrechtszug klargestellt, daß es die bezifferte Summe nicht als Kapital-botrag, sondern als - zusammengefaßte - Rente für die Vergangenheit beansprucht. Das Berufungsgericht hat daraufhin die vom Landgericht ausgesprochene Minderung des
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H I
Höchstbetrageo (§ 12 StVG) aufgehoben und dahin erkannt, daß die festgestellte Ersatzpflicht der Beklagten auf einen Höchstbetrag von jährlich 3 000 EM je Person der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, insgesamt aber auf einen Höchstbetrag von jährlich 9 000 EM beschränkt aeio Unter Hinweis darauf, iBB habe vier Unterhaltsberechtigte hinterlassen, beruft es sich auf § 12 AbSo 2 StVG„
Das Gesetz unterscheidet in Absatz 1 und 2 die Palle, daß ein Mensch getötet oder verletzt wird, von dem Pall, daß durch dasselbe Ereignis mehrere Menschen getötet oder verletzt werden., Im ersten Palle haftet der Ersatzpflichtige nach der zur Unfallzeit geltenden Passung bis zu einem Rentenbetrag von 3 000 EM jährlich, im zweiten Pall, unbeschadet der in Nr, 1 gegebenen Grenze von 3 000 EM, insgesamt nur bis zu einem Rentonbe-trag von 9 000 EM«, Das Gesetz stellt nicht darauf ab, wieviele Unterhaltsberechtigte im einzelnen Palle Ansprüche aus § 12 Abs« 2 StVG geltend machen, sondern nur auf don Umstand, wieviele Personen bei dem Betrieb des Kraftwagens im einzelnen Pall getötet oder verletzt worden sind» Durch Absatz 2 wird keine Erweiterung der Haftung für den Pall bestimmt, daß ein Getöteter mehrere Unterhaltsberechtigte hinterläßto Sind mehrere Unterhaltsberechtigte nur eines Getöteten vorhanden, deren Ansprüche über den nach Nr» 1 zur Verfügung stehenden Betrag hinausgehen, so werden die Unterhaltsansprüche im Rahmen jener Summe herabgesetzt (vgl» RGZ 127, 179? 181)«
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III. Nach alledem war das Berufungsurteil, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen•
Engels	Dr«	Bode	Meyer
 Br» Pfretzschner Br. NüÖgens