Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger die Hälfte und der Beklagte ein Sechstel zu tragen. April wollte er selbst eine noch auf dom Dach liegende Dachlatte hinabstoßen und trat dazu an den Rand des an die Dachschräge grenzenden Speicherbodens, Hierbei brach das äußerste Randbrett unter ihm durch; wie sich hinterher herausstellte, war es morsch. Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihm alle künftigen Unfallschäden zu ersetzen habe» Er hat vorgetragen, der Beklagte habe gewusst oder doch wissen müssen, daß das Randbrett morsch geworden sei» Da er ferner damit habe rechnen müssen, daß dieses Brett bei den Dachdeckorarbciten betreten werde, sei er verpflichtet gewesen, für die gefahrlose Benutzung des Spcicherbodohjj zu sorgen oder zu demindest den Kläger und seine Leute zu warnen» Da der Beklagte beides unterlassen habe, hafte er für den Unfallschaden des Klägers» Den Kläger treffe ein mitwirkendes Verschulden» Als Dachdockcrncister habe er, weil das Dach neu eingedeckt worden, das alte also schadhaft gewesen sei, damit rechnen müssen, daß der unter den Dach befindliche Boden infolge Einwirkung von Nässe an der einen oder anderen Stelle morsch sein konnte» Davon habe er sich überzeugen müssen, auch wenn ein solcher Mangel äußerlich nicht erkennbar gewesen sei» Schon im Interesse der Sicherheit seiner Leute habe er sich verpflichtet fühlen müssen, den Dachboden, der unmittelbar im Bereich der ihm übertragenen Arbeiten gelegen habe, auf seine Festigkeit zu überprüfen» Der Kläger hat ein Mitvcrschulden in Abrede gestellt» v/eil der Mangel des Brettes äußerlich nicht erkennbar gewesen sei, habe für ihn kein Anlaß bestanden, den Dachboden auf seine Festigkeit au untersuchen* Der Beklagte haftet daher nach § 836 BGB, falls er nicht beweist, daß er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewandt hat» Diesen Nachweis hält das Berufungsgericht für erbracht, Seine Würdigung hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand» Es hat, wie die Revision mit Erfolg beanstandet, an die Sorgfaltspflicht des Beklagten sowie an seine Substantiiorungs- und Beweisführungspflicht zu geringe Anforderungen gestellt» Beklagte habe damals unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt alle Bretter, auch die Handbretter auf ihre Tauglichkeit nachgeprüft und alle schadhaften Bretter aucgowechselt; es sei daher- davon auszugehen, daß die beiden R&ndbrcttcr, die durch ihre Fäulnis im Jahre 1958 den Absturz des Beklagten und 1959 den Absturz des Klägers verursacht haben, bei der Ausbesserung im Jahre 1957 noch unbeschädigt und nicht zu beanstanden gewesen seien» Hierbei hat das Berufungsgericht die Erklärung des Beklagten vor dem Landgericht außer Betracht gelassen, das 1959 durchgebrochene Brett sei im Jahre 1957 nicht erneuert worden, weil es normalerweise nicht begangen werde» Es hätte außerdem in Betracht ziehen müssen, daß nach dem Vortrag beider Parteien der mangelhafte Zustand des Brettes äußerlich nicht erkennbar war, eine bloße Besichtigung daher nicht als ausreichende Prüfungsmaßnahme angesehen werden kann» Der Beklagte hat aber nichts darüber vorgotragen, auf welche Y/cise er die Bretter geprüft und festgcstellt haben will, daß die nicht ausge-wechscltcn Randbretter noch in Ordnung waren» Seine oben angeführte Äußerung läßt zu demindest die Llöglichkcit offen, daß er 1957 nur diejenigen Randbretter erneuert hat, die sich schon bei äußerer Besichtigung als schadhaft erwiesene Das Vorbringen des Beklagten reicht somit nicht aus, eine sorgfältige Nachprüfung der Randbrotter im Jahre 1957 und den einwandfreien Zustand des Unfallbretts zu diesem Zeitpunkt darzutun» 2) Im Jahre 1958 hat der Beklagte einige Dachziegel erneuert, weil an der schadhaften Stelle Regenv/asser eingedrungen und auf das unter der Speicherdccko liegende Heu durchgesickert war» Nach seiner eigenen Aussage war er durch das feucht gewordene Heu auf den Schaden am Dach aufmerksam gewordene Aus dieser Dachausbesserung folgert das Berufungsgericht zu Unrecht, der Beklagte habe auch in der Zeit nach 1957 sorgfältig auf den Zustand des geachtete Der Beklagte selbst hat nicht einmal behauptet, nach 1957 den Speicherboden, insbesondere die 1957 nicht ausgewcchselten Randbretter auf ihren Zustand überprüft zu haben» Er hat lediglich das Randbrott erneuert, durch das er 1958 bei der Dachreparatur durchgebrochen war» Diesen Vorfall hätte er entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu dem Anlass nehmen müssen, auch die anderen nicht ausgewcchselten Randbretter auf ihre Tauglich keit zu untersuchen, und zwar nicht nur durch bloße Besichtigung, sondern etwa durch Abklopfen und plötzliches Belasten mit einem schweren Gegenstand« Wenn der Beklagte 1958 durch das nassgev/ordeno Heu auf einen erheblichen Dachschaden über diesem aufmerksam wurde, so rechtfertigt das nicht den daraus vom Berufungsgericht gesogenen Schluss der Beklagte würde auch andere - möglicherweise erheblich geringfügigere - Undichtigkeiten des Daches wahrgonommon haben, falls solche vorhanden gewesen wären; daraus folge, daß zu demindest im Jahre 1958 noch kein Regenwasser auf das inzwischen morsch gewordene Unfallbrett durchgetropft sei« Es besteht vielmehr durchaus die Möglichkeit, daß auf das Unglücksbrett in Folge einer geringfügigen Undichtigkeit dos Daches Rcgenwasser in geringen Mengen durchtropfte, Der Beklagte hat zudem in der Klagebeantwortung vorgetragen, der Kläger habe, weil das ganze Dach neu ein-gedeckt worden, das alte also schadhaft gewesen sei, unbedingt damit rechnen müssen, daß der Speicherboden infolge der Einwirkung von Nässe an der einen oder an-, deren Stelle morsch sein konnte» Die gleiche Überlegung mußte der Beklagte aber auch für sich selbst anstellen und seinem eigenen Verhalten zugrunde legen» Er mußte daher, zu demal nach seinem eigenen Vorbringen*mit dem Betreten der Randbretter durch den Beklagten und seine Arbeiter zu rechnen war, spätestens vor Beginn der Dachreparatur die nicht ausgev/echselten Randbretter einer eingehenden Prüfung unterziehen» Uber das Alter dieser Bretter hat der Beklagte keine Angaben gemacht» Waren sie, wie nicht auszuschließen ist, von hohem Alter, eo kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der^BekJLagtc bei der erforderlichen eingehenden Untersuchung bereits 1957 oder 195S, spätestens aber vor dem Beginn der Dachcrncucrung den gefahrdrohenden Zustand dos Unfall-bretts erkannt haben würde» Er hätte sodann vor Beginn der Arbeiten dieses Brett auswechseln oder überdecken oder wenigstens den Kläger und seine Arbeiter auf dessen mangelhaften Zustand aufmerksam machen müssen» Es kann danach nicht als erwiesen erachtet werden, daß der Beklagt die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewandt hat» Der Beklagte haftet daher nach § 856 BGB Den Kläger trifft ein mitwirkendes Verschulden; denn nach seinem eigenen Vorbringen unterschieden sich die nicht ausgcwechselten Randbretter deutlich sichtbar von den 1957 erneuerten Brettern, Als Fachmann mußte er sich daher veranlaßt sehen, wenigstens die nicht ausgcwechselten Randbretter, darunter auch das Unfall-brott, vor ihren Betreten auf ihre Festigkeit zu untersuchen, Daß er das unterließ, stellte eine Außerachtlassung der Sorgfalt dar, die ein ordentlicher Bauhandwerker zur \7ahrung de3 eigenen Interesses anwenden muß und ansuv/onflon pflogt.
/, BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 9 046 VI ZR 8/64 URTEIL Verkündet am 11« Mai 1965 Kriegl, Justiz-oberoekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Dachdeckcrmcistcro Heinrich HdJotrafie - 7 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -Prozcßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ProfoDr Philipp^iBHB und Dr, Rudolf - gegen den Hofbaucr Alfon G 7 bei Beklagten, Berufungsbcklagten und Revisionsbeklagten, -Prozcßbevollnüchtigtcr: Rechtsanwalt Dr / Dor VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 o Hai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichtcr Dr. Bode, Br. Hauß, Hoinr. Meyer und Br. Nüßgens für Hecht erkannt; I. Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das am 29» Oktober 1963 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in Freiburg -aufgehoben und das am 13» November 1962 verkündete Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts Offenburg wie folgt geändert; I. Bic Zahlungsansprüche des Klägers sind zur Hälfte dem Grunde nach gerechtfertigt0 20 Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte allen künftigen Schadens aus dem Unfall vom 22o April 1959 zu ersetzen. IIo Im übrigen wird die Klage abgewiesen und werden Berufung und Revision des Klägers zurückgewiosen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger die Hälfte und der Beklagte ein Sechstel zu tragen. IV„ Zur Entscheidung über den Betrag der Ansprüche und die übrigen Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Landgericht zurückvcrv/iosen. Von Rechts wegen Tatbestand: Dor Beklagte beauftragte im April 1959 den Kläger, das Dach über seinem Wirtschaftsgebäude neu zu decken. Auftragsgemäß entfernte der Kläger Qit seinen Leuten die alten Ziegel und Dachlatten, um sie durch neue zu ersetzen. Am 22. April wollte er selbst eine noch auf dom Dach liegende Dachlatte hinabstoßen und trat dazu an den Rand des an die Dachschräge grenzenden Speicherbodens, Hierbei brach das äußerste Randbrett unter ihm durch; wie sich hinterher herausstellte, war es morsch. Der Kläger stürzte sieben Meter tief auf eine Betondecke und erlitt erhebliche Verletzungen, Der Beklagte hatte den schadhaft gewordenen Speicherboden im Jahre 1957 neu verlegen lassen. Hierbei waren auch einige Randbretter erneuert worden, während andere Randbretter - darunter das nunmehr durchgebrochene -nicht ausgewcchselt wurden. Im Jahre 1958 stellte der Beklagte an einer Seite des Daches schadhafte Ziegel fest. Es hatte dort so stark heroingeregnet, daß das unter den Speicherboden liegende Heu feucht geworden war. Bein Auswechseln der Ziegel war der Beklagte selbst durch ein unmittelbar neben der Dachschräge liegendes, in Jahre 1957 nicht erneuertes Brett durchgebrochen und nach unten gestürzt. Jener Unfall trug sich an einer Stolle des Dachbodens zu, die der hier in Rede stehenden Unfallstelle gegenüber liegt. Das durchgebrochene Randbrett war alsbald ei’sotzt worden. Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihm alle künftigen Unfallschäden zu ersetzen habe» Er hat vorgetragen, der Beklagte habe gewusst oder doch wissen müssen, daß das Randbrett morsch geworden sei» Da er ferner damit habe rechnen müssen, daß dieses Brett bei den Dachdeckorarbciten betreten werde, sei er verpflichtet gewesen, für die gefahrlose Benutzung des Spcicherbodohjj zu sorgen oder zu demindest den Kläger und seine Leute zu warnen» Da der Beklagte beides unterlassen habe, hafte er für den Unfallschaden des Klägers» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat entgegnet, er habe die Brüchigkeit des Brettes nicht gekannt, mit einer solchen nach Lage der Sache auch nicht zu rechnen brauchen» Der mangelhafte Zustand des Brettes sei äußerlich nicht erkennbar gewesen» Den Kläger treffe ein mitwirkendes Verschulden» Als Dachdockcrncister habe er, weil das Dach neu eingedeckt worden, das alte also schadhaft gewesen sei, damit rechnen müssen, daß der unter den Dach befindliche Boden infolge Einwirkung von Nässe an der einen oder anderen Stelle morsch sein konnte» Davon habe er sich überzeugen müssen, auch wenn ein solcher Mangel äußerlich nicht erkennbar gewesen sei» Schon im Interesse der Sicherheit seiner Leute habe er sich verpflichtet fühlen müssen, den Dachboden, der unmittelbar im Bereich der ihm übertragenen Arbeiten gelegen habe, auf seine Festigkeit zu überprüfen» Der Kläger hat ein Mitvcrschulden in Abrede gestellt» v/eil der Mangel des Brettes äußerlich nicht erkennbar gewesen sei, habe für ihn kein Anlaß bestanden, den Dachboden auf seine Festigkeit au untersuchen* Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg« Hit der Revision verfolgt der Kläger sein Klnge-begohren weitere Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision0 Unbestritten ist das Brett, auf das der Kläger trat, durchgebrochen, weil es morsch war. Der Beklagte haftet daher nach § 836 BGB, falls er nicht beweist, daß er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewandt hat» Diesen Nachweis hält das Berufungsgericht für erbracht, Seine Würdigung hält jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht stand» Es hat, wie die Revision mit Erfolg beanstandet, an die Sorgfaltspflicht des Beklagten sowie an seine Substantiiorungs- und Beweisführungspflicht zu geringe Anforderungen gestellt» 1) Nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Jahre 1957 - etwa zwei Jahre vor dem Unfall - den Spoicherbodcn erneuert und dabei auch einige Randbrett er an den Dacl.&chrügfin*, auogcwochselto Daraus schließt das Berufungsgericht, der 6 Beklagte habe damals unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt alle Bretter, auch die Handbretter auf ihre Tauglichkeit nachgeprüft und alle schadhaften Bretter aucgowechselt; es sei daher- davon auszugehen, daß die beiden R&ndbrcttcr, die durch ihre Fäulnis im Jahre 1958 den Absturz des Beklagten und 1959 den Absturz des Klägers verursacht haben, bei der Ausbesserung im Jahre 1957 noch unbeschädigt und nicht zu beanstanden gewesen seien» Hierbei hat das Berufungsgericht die Erklärung des Beklagten vor dem Landgericht außer Betracht gelassen, das 1959 durchgebrochene Brett sei im Jahre 1957 nicht erneuert worden, weil es normalerweise nicht begangen werde» Es hätte außerdem in Betracht ziehen müssen, daß nach dem Vortrag beider Parteien der mangelhafte Zustand des Brettes äußerlich nicht erkennbar war, eine bloße Besichtigung daher nicht als ausreichende Prüfungsmaßnahme angesehen werden kann» Der Beklagte hat aber nichts darüber vorgotragen, auf welche Y/cise er die Bretter geprüft und festgcstellt haben will, daß die nicht ausge-wechscltcn Randbretter noch in Ordnung waren» Seine oben angeführte Äußerung läßt zu demindest die Llöglichkcit offen, daß er 1957 nur diejenigen Randbretter erneuert hat, die sich schon bei äußerer Besichtigung als schadhaft erwiesene Das Vorbringen des Beklagten reicht somit nicht aus, eine sorgfältige Nachprüfung der Randbrotter im Jahre 1957 und den einwandfreien Zustand des Unfallbretts zu diesem Zeitpunkt darzutun» 2) Im Jahre 1958 hat der Beklagte einige Dachziegel erneuert, weil an der schadhaften Stelle Regenv/asser eingedrungen und auf das unter der Speicherdccko liegende Heu durchgesickert war» Nach seiner eigenen Aussage war er durch das feucht gewordene Heu auf den Schaden am Dach aufmerksam gewordene Aus dieser Dachausbesserung folgert das Berufungsgericht zu Unrecht, der Beklagte habe auch in der Zeit nach 1957 sorgfältig auf den Zustand des geachtete Der Beklagte selbst hat nicht einmal behauptet, nach 1957 den Speicherboden, insbesondere die 1957 nicht ausgewcchselten Randbretter auf ihren Zustand überprüft zu haben» Er hat lediglich das Randbrott erneuert, durch das er 1958 bei der Dachreparatur durchgebrochen war» Diesen Vorfall hätte er entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu dem Anlass nehmen müssen, auch die anderen nicht ausgewcchselten Randbretter auf ihre Tauglich keit zu untersuchen, und zwar nicht nur durch bloße Besichtigung, sondern etwa durch Abklopfen und plötzliches Belasten mit einem schweren Gegenstand« Wenn der Beklagte 1958 durch das nassgev/ordeno Heu auf einen erheblichen Dachschaden über diesem aufmerksam wurde, so rechtfertigt das nicht den daraus vom Berufungsgericht gesogenen Schluss der Beklagte würde auch andere - möglicherweise erheblich geringfügigere - Undichtigkeiten des Daches wahrgonommon haben, falls solche vorhanden gewesen wären; daraus folge, daß zu demindest im Jahre 1958 noch kein Regenwasser auf das inzwischen morsch gewordene Unfallbrett durchgetropft sei« Es besteht vielmehr durchaus die Möglichkeit, daß auf das Unglücksbrett in Folge einer geringfügigen Undichtigkeit dos Daches Rcgenwasser in geringen Mengen durchtropfte, 8 das zwar das Morschwerden des Unfallbretts herbeiführen oder beschleunigen konnte, die darunter lagernden Vorräte von Heu oder Stroh aber so wenig in Mitleidenschaft zog, daß der Beklagte dies nicht bemerkte, - zu demal er selbst nicht behauptet, die Randbretter seit 1957 überhaupt überprüft zi haben» Der Beklagte hat zudem in der Klagebeantwortung vorgetragen, der Kläger habe, weil das ganze Dach neu ein-gedeckt worden, das alte also schadhaft gewesen sei, unbedingt damit rechnen müssen, daß der Speicherboden infolge der Einwirkung von Nässe an der einen oder an-, deren Stelle morsch sein konnte» Die gleiche Überlegung mußte der Beklagte aber auch für sich selbst anstellen und seinem eigenen Verhalten zugrunde legen» Er mußte daher, zu demal nach seinem eigenen Vorbringen*mit dem Betreten der Randbretter durch den Beklagten und seine Arbeiter zu rechnen war, spätestens vor Beginn der Dachreparatur die nicht ausgev/echselten Randbretter einer eingehenden Prüfung unterziehen» Uber das Alter dieser Bretter hat der Beklagte keine Angaben gemacht» Waren sie, wie nicht auszuschließen ist, von hohem Alter, eo kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der^BekJLagtc bei der erforderlichen eingehenden Untersuchung bereits 1957 oder 195S, spätestens aber vor dem Beginn der Dachcrncucrung den gefahrdrohenden Zustand dos Unfall-bretts erkannt haben würde» Er hätte sodann vor Beginn der Arbeiten dieses Brett auswechseln oder überdecken oder wenigstens den Kläger und seine Arbeiter auf dessen mangelhaften Zustand aufmerksam machen müssen» Es kann danach nicht als erwiesen erachtet werden, daß der Beklagt die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewandt hat» Der Beklagte haftet daher nach § 856 BGB D rj für die Unfallfolgen,, 3) Die Frage des Mitverschuldens des Klägers hat das Berufungsgericht - von seiner Rechtsauffassung aus folgerichtig - nicht geprüft. Das Revisionsgericht kann indessen hierüber entscheiden und die Schadensabwägung selbst vornehmen, weil die tatsächlichen Grundlagen fcststehen, nach dem Parteivorbringen jedenfalls keine Möglichkeit zu weiterer Aufklärung ersichtlich ist o Den Kläger trifft ein mitwirkendes Verschulden; denn nach seinem eigenen Vorbringen unterschieden sich die nicht ausgcwechselten Randbretter deutlich sichtbar von den 1957 erneuerten Brettern, Als Fachmann mußte er sich daher veranlaßt sehen, wenigstens die nicht ausgcwechselten Randbretter, darunter auch das Unfall-brott, vor ihren Betreten auf ihre Festigkeit zu untersuchen, Daß er das unterließ, stellte eine Außerachtlassung der Sorgfalt dar, die ein ordentlicher Bauhandwerker zur \7ahrung de3 eigenen Interesses anwenden muß und ansuv/onflon pflogt. Zu Lasten des Beklagten ist das erhebliche Ausmaß der Gefährdung einzuwerfen, die von dem Unfallbrett ausging. Dieses war derart morsch, daß es trotz eizier Stärke von 3 cm und einer Spannweite von nur 75 cm unter dem Kläger durchbrach. Obwohl das nur gesetzlich vermutete Verschulden des Beklagten bei der Schadensabwägung außer Betracht zu bleiben hat, erscheint es doch im Hinblick auf den Umfang der durch sein Verhalten gesetzten Unfallverursachung angemessen, ihm ebenso wie dem Kläger die Hälfte des Unfallschadens anzulasten, Dementsprechend waren auf die Rechtsmittel des Klägers die Urteile der Vorinstanzen wie geschehen abzuändern, Hach § 304 ZPO hat der Senat über den Grund der Zahlungsansprüche vorab entschieden. Gemäß § 538 Abs, 1 Nr, 3 ZPO war die Sache zur Entscheidung über deren Betrag an das Landgericht zurückzuverweison. Soweit über die Kosten entschieden ist, beruht das Urteil auf §§ 92, 97 ZPO, Engels Dr, Bode Dr, Hauß Hcinr, Meyer Dr, Nüßgens