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BGH

Gericht: BGH

Hierbei zeigte er dem dort diensttuenden Beklagten zu 2) eine Teilmonatskarte für die Strecke Pinneberg/Hamburg vor und begab sich auf den Bahnsteig. Hierzu hat der Kläger vorgetragen: Außer der Beklagten zu 1), die als Eisenbahnunternehmerin hafte, sei auch der Beklagte zu 2} schadensersatzpflichtigj denn er habe den Unfall schuldhaft mitverursacht. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich um einen Betriebsunfall im Sinne des § 1 HpflG handelt und dieser nicht durch höhere Gewalt verursacht ist* Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, ein schuldhaftes Verhalten des Klägers habe den Unfall mit^» verursacht, ist frei von Rechtsirrtum. Schließlich ist aber auch die Wertung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, die Haftung der Beklagten zu 1) aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr trete bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge hinter das Verschulden des Klägers an der Unfallentstehung völlig zurück. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß bei Vorliegen eines eigenen, auch eines grob fahrlässigen Verschuldens des Verletzten nicht notwendigerweise ein Ausschluß der Gefährdungshaftung der Beklagten zu 1) eintrete. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß ein eigenes Verschulden des Verletzten die Haftung des Eisenbahn-Unternehmers nicht notwendig und schlechthin wie höhere Gewalt ausschließt, sondern entsprechend § 254 BGB zu berücksichtigen ist und damit auch zu einer Teilung des Schadens führen kann. a) Einmal hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß ein eigenes grobes Verschulden des verletzten Klägers erwiesen ist» Hierbei hat es in einer rechtlich nicht angreifbaren Weise festgestellt, daß der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls jedenfalls den Bahnsteig verlassen hatte und sich auf einem Teil des Bahngeländes aufhielt, dessen Benutzung ihm als Reisenden nach der Eisenbahn, Bau- und Betriebsordnung (BQ) unter Strafandrohung verboten ist {§§ 78 Abs» 2,82 BO; vgl. Das ist dem Kläger nach der rechtlich bedenkenfrei zustandegekommenen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht gelungen« b) Wenn die Revision in diesem Zusammenhänge rügt, das Berufungsgericht habe unzutreffend einen Blutalkohol-gehalt von 1,5 o/oo angenommen und daher zu Unrecht aus diesem Umstande geschlossen, daß bei einem derartigen Blutalkoholgehalt dem Kläger die Gefährlichkeit seines Vorhabens nicht habe entgehen können, so kann ihr im rechtlichen Ergebnis nicht gefolgt werden«. Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht in einer rechtlich nicht angreifbaren und daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Weise gewonnen. Unter diesen Umständen kann, wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat, der Beweis des ersten Anscheins auch dafür sprechen, daß die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war (BGH Urt.v. März 1961 - VI ZK 177/60 - in VersR 1961, 796)- Ule Beklagte zu 1) hat ihrer Sorgfaltspflicht, die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit abzugrenzen ist, durch die Anordnung Genüge getan, daß die Schaffner der Bahnsteigspperre bei Betriebspausen und nach 22.00 Uhr die Bahnsteige daraufhin zu überprüfen haben, ob sich noch Personen auf ihnen befinden} dem ist der Beklagte zu 2) auch nachgekommen, lie Sorgfaltspflicht der Beklagten zu 1) würde überspannt, wenn man, wie das offenbar die Revision will, darüber hinaus den Einsatz einer ständigen und zusätzlichen Kraft bei einem Bahnhof dieser Größe verlangte. Auf der so rechtsfehlerfrei gewonnenen Grundlage - der gewöhnlichen Betriebsgefahr der Beklagten zu 1) steht ein sehr großes Vexschulden des Verletzten gegenüber - konnte das Berufungsgericht unter Abwägung der einzelnen Umstände innerhalb des dem Tatrichter zukoramen-den Ermessens ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Betriebsgefahr gegenüber dem so gearteten Verschulden des Klägers ganz in den Hintergrund trete (BGH ürt.v. März 1961 - VI ZR 177/60 - VersR I96I, Bereits aus diesen rechtlichen Erwägungen folgt, daß das Klagebegehren, was das Berufungsgericht nicht erwogen hat, auch nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beförderungsvertrag (§§ 276, 278 BGB) begründet ist, wie die Revision meint. Zutreffend hat das Berufungsgericht als erheblich angesehen, welchen Eindruck der Beklagte zu 2) von der Verkefcratüchtigkeit des Klägers gehabt habe oder hätte gewinnen können. Er brauchte jedenfalls nach den in tatsächlicher Hinsieht getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß der Kläger verkehrsunfähig sei und möglicher-weise unkontrollierte Handlungen vornehmer könne. b) In diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich annehmen, daß auch das vermutliche Verhalten des Klägers auf dem Wege zu dem Bahnhof nicht gegen die Darstellung des Beklagten zu 2), sondern sogar, ohne daß es darauf ankommt, dafür spricht, daß durch den Alkoholgenuß etwa hervorgerufene' Ausfallerscheinungen beim kassieren der Sperre nicht 'iin-. Erscheinung getreten seien, weil der Kläger den Weg zu dem Bahnhof schnell und orientiert zurückgelegt habe* Zu dieser UberZeugung konnte das Oberlandes-gericht einerseits auf Grund der bei der Ortsbesichtigung für die möglichen Wege ermittelten Zeiten und andererseits der als vom Kläger gebraucht erreebneten Zeitspanne ge-langeno ^ • Daß den Kläger möglicherweise jemand mit einem Auto zu dem Bahnhof gebracht hat, wie die Revision meint, ist eine reine Denkmöglichkeit\ der Kläger selbst hat hierfür nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. Penn das Berufungsgericht hat aus dem festgestellten Blutalkoholgehalt nur hergeleitet, er stehe der von ihm für glaubwürdig gehaltenen Aussage des Beklagten zu 2) nicht entgegen, daß er beim Kläger keine Anzeichen für starke Betrunkenheit beobachtet habe. Bereits im Hinblick auf die^individuell unterschiedliche äußere Reaktion, auf welche die Revision selbst im anderen Zusammenhang hinweist, wäre die Annahme eines höheren Blutalkoholgehaltes allein nicht geeignet, die vom Berufungsgericht aus anderen Gründen vor-genomraene Beweiswürdigung ln Frage zu stellen« Wie bereits begründet, kommt es nämlich für das Verschulden des Beklagten zu 2) nicht auf den objektiven Grad der l’ruhken-heit, sondern auf ihre unter den gegebenen Umständen für den Beklagten zu 2) vorhandene Erkennbarkeit an» d) Ob eine besondere Aufmerksamkeit, wie die Revision meint, insbesondere deshalb geboten war, weil der Kläger, dem Beklagten zu 2) erkennbar, bis zur Abfahrt des Zuges in Richtung Hamburg noch 40 Minuten auf dem Bahnsteig 2 habe warten' müssen, kann dahinstehen. Ein im Revisionsverfahren nachprüfbarer Verstoß gegen § 286 ZPO liegt, wie die Revision meint, nicht in der Annahme des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2) bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei bekundet habe, der Kläger sei beim Durchschreiten der Sperre ’'stark” angetrunken gewesen. Das Berufungsgericht konnte vielmehr auf Grund der eingehenden Vernehmung des Beklagten zu 2) als Partei und des persönlichen Eindrucks davon ausgehen, daß sich das Urteil des Beklagten zu 2) über die Trunkenheit des Klägers lediglich auf zwei Beobachtungen stützte, nämlich auf den Alkoholgeruch und den Mützensitz, dagegen nicht auf andere Umstände, wie ein Schwanken, forkein oder die Art zu sprechen, was auch der Kläger nicht behauptet hat<* Diese beobachteten^Anzeichen allein lassen aber nicht hin reichend auf den Grad der Trunkenheit und eine dadurch eingetretene Verkehrsunfähigkeit schließen.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 78 BO § 7 EVO § 827 BGB § 286 ZPO
UnfallBerufungsgerichtUhrBerufungsgerichtsUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI 2R 8/63
Verkündet am 6. März 1964 Kriegl, Justizobersekretär als ürkundebeamter der Geschäftsstelle
2183 037
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Horst K
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 Istraßei
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
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1. die Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hamburg« vertreten durch ihren Vorstand, Hl	“
rtr. Mi
 Erich
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br *
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesriohter Br. Hauß, Heinrich Meyer, Br. Pfretzschner und Br. Hüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil
 des 7* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11.September 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Am 22. April 1959 wurde der Kläger um 22.56 Uhr am Mordende des Bahnhofs Pinneberg schwerverletzt aufgefunden, nachdem der Güterzug Nr. 6725 aus Richtung Hamburg in Richtung Elmshorn auf Gleis 1 durchgefahren war. Für den Unfallschaden nimmt der Kläger die Beklagte zu 1) als Eisenbahnunternehmerin und den Beklagten zu 2) als ihren Bediensteten in Anspruch*
Der Kläger hatte an einer Richtfeier im Hause des Arztes Dr. SodHI in PflHHHIy	teil-
genommen. Als die Feier gegen 22.30 Uhr dem Ende zuging, hatte er sich unbemerkt entfernt. Gegen 22.48 Uhr durchschritt er die Bahnhofssperre. Hierbei zeigte er dem dort diensttuenden Beklagten zu 2) eine Teilmonatskarte für die Strecke Pinneberg/Hamburg vor und begab sich auf den Bahnsteig. In Richtung Hamburg sollte der nächste Zug um 23.29 Uhr vom ‘Bahnsteig 2 abfahren. Dieser Bahnsteig ist durch einen Tunnel am Ende des Bahnhofsgebäudes zu erreichen. Nachdem der Beklagte zu 2) die mit dem Personenzug um 22.48 Uhr von Hamburg gekommenen Reisenden abgefertigt hatte, löschte er die Hochmastlampen, die auf dem nicht Überdachten Teil des Bahnsteiges 2 stehen*
Eine nach der Einlieferung des Klägers in das Krankenhaus Pinneberg um 23.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,5
Im Verfolg der schweren Verletzungen ist eine Rücken-marksquerschnittslähmung, ferner eine Blasen- und Mast-darmlähmung mit Urin- und Stuhlkontinenz eingetreten.
Eine Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers, der seit dem Unfall bettlägerig ist, wird ärztlicherseits nicht erwartet.
3	-
Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten zu 1)
- unter Berückeichtigung der erstatteten Kosten, der erhaltenen Krankengelder und Kentenbeträge - ein Drittel des verbleibenden Schadens geltend gemacht, und zwar an Krankenhauskosten einen Betrag von 5 097,37 DM und als Verdienstausfall eine weitere Summe von 696,43 DM, also insgesamt 5 793>80 DM nebst Zinseno Vom Beklagten zu 2) hat er ein angemessenes der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt« Außerdem hat er gegenüber beiden Beklagten die Feststellung der Ersatzpflicht für die Zukunft zu einem Drittel begehrt.
Hierzu hat der Kläger vorgetragen: Außer der Beklagten zu 1), die als Eisenbahnunternehmerin hafte, sei auch der Beklagte zu 2} schadensersatzpflichtigj denn er habe den Unfall schuldhaft mitverursacht. Er habe ihn nämlich trotz seiner starken Trunkenheit nicht am Betreten des Bahnsteiges gehindert« Weil der Zug in Richtung Hamburg erst 40 Minuten später habe abgeben sollen, sei er sich selbst überlassen und unbeobachtet gewesen. Außerdem habe der Beklagte zu 2) die Hochmastlampen ausgescheitet.
Durch dieses Verhalten habe der Beklagte zu 2) die Möglichkeit einer Gefährdung herbeigeführt. «Vahrscheinlich sei er, der Kläger, dadurch verunglückt, daß er der Bahnsteigkante zu nahe gekommen und von dem durchfahrenden Zug mitgerissen worden sei»
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten«
Sie haben vorgetragen; Der Kläger habe den Unfall infolge seiner Trunkenheit selbst verschuldet, wie bereits aus den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheines folge. Allerdings lasse sich der Ablauf des eigentlichen ünfallgeschehens nicht mehr aufklären. Der Kläger müsse aber den Geleiskorper verbotswidrig betreten haben, wie
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eich aus seiner Lage nach dem Unfall ergebe. Bach seinen eigenen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung neige er unter Alkoholeinfluß zur Schwermut und habe bereits Selbstmordversuche unternommen. Daher sei es dem Kläger vorzuwerfen, daß er sich durch erheblichen Alkoholgenuß in einen für ihn gefährlichen Rauschzustand versetzt habe. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, die Beklagte zu 1) aus dem Gesichtspunkt der Gefährdung haften zu lassen.
Auch eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) sei nicht begründet. Er sei nicht einmal berechtigt gewesen, den Kläger von der Beförderung auszuschließen♦
Bef Kläger habe beim Durchgang durch die Sperre die Mütze "verwegen" auf dem Kopf getragen, ferner habe er eine "Fahne" gehabt. Sonst habe er sich aber nicht auffällig verhalten. Die gefährlichen Zustände des Klägers habe der Beklagte zu 2) nicht erkennen, mangels hinreichender Anzeichen aber auch nicht vermuten können.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klagean~ trägen entsprechend Über die Ansprüche auf Ersatz der Krankenhauskosten und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes entschieden. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat es auf 10.000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme das Teilurteil des Landgerichts geändert und die Klage hinsichtlich der in ihm beechiedenen feile abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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EntscheidungsgrUnde:
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 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1) aus f 1 HpfIG verneint*
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich um einen Betriebsunfall im Sinne des § 1 HpflG handelt und dieser nicht durch höhere Gewalt verursacht ist*
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, ein schuldhaftes Verhalten des Klägers habe den Unfall mit^» verursacht, ist frei von Rechtsirrtum. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.	;
Schließlich ist aber auch die Wertung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, die Haftung der Beklagten zu 1) aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr trete bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge hinter das Verschulden des Klägers an der Unfallentstehung völlig zurück. .
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß bei Vorliegen eines eigenen, auch eines grob fahrlässigen Verschuldens des Verletzten nicht notwendigerweise ein Ausschluß der Gefährdungshaftung der Beklagten zu 1) eintrete. Etwas derartiges hat das Berufungsgericht nämlich nicht angenommen*
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß ein eigenes Verschulden des Verletzten die Haftung des Eisenbahn-Unternehmers nicht notwendig und schlechthin wie höhere Gewalt ausschließt, sondern entsprechend § 254 BGB zu berücksichtigen ist und damit auch zu einer Teilung des Schadens führen kann. Auch ein Rechtssatz des Inhaltes,

daß bei grober Fahrlässigkeit des Verletzten die Eisenbahnbetriebsgefahr immer außer Betracht bleiben müsse, ist nicht anzuerkennen (BGH Urt.v. 8. Oktober 1957 - VI ZR 234/56 - VersR 1957, 779). Vielmehr sind auf Seiten des Verletzten die Ursächlichkeit des Verhaltens und die Größe der Schuld und auf Seiten des Eisenbahnunternehmers die Ursächlichkeit des Verhaltens und die Hohe der Gefährdung abzuwägen (BGHZ 2, 355).*
Biese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt .
2« Das Berufungsgericht hat auch die wesentlichen Umstände des Unfallherganges rechtsfehlerfrei festgestellt und berücksichtigt:
a)	Einmal hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß ein eigenes grobes Verschulden des verletzten Klägers erwiesen ist»
Hierbei hat es in einer rechtlich nicht angreifbaren Weise festgestellt, daß der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls jedenfalls den Bahnsteig verlassen hatte und sich auf einem Teil des Bahngeländes aufhielt, dessen Benutzung ihm als Reisenden nach der Eisenbahn, Bau- und Betriebsordnung (BQ) unter Strafandrohung verboten ist {§§ 78 Abs» 2,82 BO; vgl. auch § 7 Abs. 1 Eisenbahnverkehrsordnung - EVO), Auf dieser Grundlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig ansehen. Wenn auch das eigene Verschulden des verletzten Klägers im Rahmen des § 1 HpflG vom Eisen-bahnunternehmer zu beweisen ist, kann auch hier der Beweis des ersten Anscheines Platz greifen (BGH Urt.v. 11. Dezember 1950 - UI ZR 94/50 - HJW 1951, HO; BGH Urt.v. 7* März 1961 - VI ZR 177/60 - VersR 1961, 796).
Hat der Verletzte wie hier gegen bahnpolizeiliche Verbote
 
verstoßen, die zudem einfach und unkompliziert sind, so ist es seine Sache, das Vorhandensein solcher Umstände zu beweisen, die im gegebenen Falle sein Verschulden ausschließen oder mildern (vgl. RG JW 1902, 136).
Das ist dem Kläger nach der rechtlich bedenkenfrei zustandegekommenen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht gelungen«
b)	Wenn die Revision in diesem Zusammenhänge rügt, das Berufungsgericht habe unzutreffend einen Blutalkohol-gehalt von 1,5 o/oo angenommen und daher zu Unrecht aus diesem Umstande geschlossen, daß bei einem derartigen Blutalkoholgehalt dem Kläger die Gefährlichkeit seines Vorhabens nicht habe entgehen können, so kann ihr im rechtlichen Ergebnis nicht gefolgt werden«.
Einmal stehen dem die vom Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen entgegen. Das Berufungsurteil hat ausgeführt, dem Kläger könne die Gefährlichkeit seines Vorhabens auch bei der Angetrunkenheit, wie sie bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 o/oo erfahrungsgemäß angenommen werden müsse, nicht entgangen sein, wie sich aus verschiedenen von ihm gewürdigten Umständen ergebe; es hat dann unter Würdigung weiterer Tatsachen festgestellt, daß das Wahrnehmungsvermögen des Klägers infolge des Alkoholgenusses nicht so beeinträchtigt gewesen sei, daß ihm die Gefährlichkeit des Betretens des Gleiskörpers entgangen sei. Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht in einer rechtlich nicht angreifbaren und daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Weise gewonnen.
Zudem sind die Ausführungen der Revision zur Stützung ihrer Rechtsansicht nicht geeignet. Denn selbst wenn der Kläger im rechtlich entscheidenden Zeitpunkt einen höheren Blutalkoholgehalt gehabt haben sollte, wie die Revision
 
meint, und ihm etwa die im Sinne des auch hier anwendbaren § 827 Satz 1 BGB erforderliche Verantwortlichkeit fehlte (Enneccerus/Kipperdey 14. Aufl* § 212 I 3; RGRK 11» Auf 1.
§ 827 Bern. 3, 4, 5), vväre er in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur East fiele; denn er hätte sich dann durch geistige Getränke in einen Zustand dieser Art versetzt (§ 827 Satz 2 BGB). Im Hinblick auf den Sinn des § 827 Satz 2 BGB gilt im übrigen auch dann nichts anderes, wenn die Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne des § 827 Satz 1 BGB nicht aufgehoben, sondern nur gemindert gewesen sein sollte. Unter diesen Umständen kann, wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat, der Beweis des ersten Anscheins auch dafür sprechen, daß die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war (BGH Urt.v. 7. März 1961 - VI ZK 177/60 - in VersR 1961, 796)-
Auch bei solcher Sachlage hätte sich der Kläger, der sich in Kenntnis der ihm daraus entspringenden Gefahren wegen der ihm bevorstehenden Bahnfahrt in einen derartigen verkehrsuntüchtigen Zustand versetzte, grob fahrlässig verhalten.
c) Auf Seiten der Oberlandesgericht lieh eine Betriebsgefahr wohnlich.
Beklagten zu 1) steht, wie das hierfrei angenommen hat, ledig-, die nicht^ größer ist als ge-
Die Revision meint allerdings, die Betriefcsgefshr der Beklagten zu 1) sei durch ein schuldhaftes Verhalten ihres Bediensteten, des Beklagten zu 2), in entscheidendem Maße verstärkt worden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Allerdings ist eine für den Unfall mitursächliche fehlerhafte Verhaltensweise eines Gehilfen als ein die
 
allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand mit zu veranschlagen (BGHZ 12, 124, 128). Ein solches Verhalten des Beklagten zu 2) liegt aber nicht vor (vgl. Abschnitt II dieses Urteils).
Die Revision erblickt eine weitere Erhöhung der Betriebs gefshr der Beklagten zu 1) darin, daß sie nicht für eine Beaufsichtigung des Bahnhofsgeländes auch für die Zeit Sorge getragen habe, in welcher der Beklagte zu 2} Bienst an der Sperre .'verrichtete (fehlerhafte Organisation).
Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden.
Ule Beklagte zu 1) hat ihrer Sorgfaltspflicht, die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit abzugrenzen ist, durch die Anordnung Genüge getan, daß die Schaffner der Bahnsteigspperre bei Betriebspausen und nach 22.00 Uhr die Bahnsteige daraufhin zu überprüfen haben, ob sich noch Personen auf ihnen befinden} dem ist der Beklagte zu 2) auch nachgekommen, lie Sorgfaltspflicht der Beklagten zu 1) würde überspannt, wenn man, wie das offenbar die Revision will, darüber hinaus den Einsatz einer ständigen und zusätzlichen Kraft bei einem Bahnhof dieser Größe verlangte.
Auf der so rechtsfehlerfrei gewonnenen Grundlage - der gewöhnlichen Betriebsgefahr der Beklagten zu 1) steht ein sehr großes Vexschulden des Verletzten gegenüber - konnte das Berufungsgericht unter Abwägung der einzelnen Umstände innerhalb des dem Tatrichter zukoramen-den Ermessens ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Betriebsgefahr gegenüber dem so gearteten Verschulden des Klägers ganz in den Hintergrund trete (BGH ürt.v. 7. März 1961 - VI ZR 177/60 - VersR I96I,
796). Biese Beurteilung ist für das Revisionsgericht bindend.
- .10
Bereits aus diesen rechtlichen Erwägungen folgt, daß das Klagebegehren, was das Berufungsgericht nicht erwogen hat, auch nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beförderungsvertrag (§§ 276, 278 BGB) begründet ist, wie die Revision meint.
II*	|
Weiterhin hat das Berufungsgericht auch den Anspruch	|
des Klägers gegen den Beklagten zu	2) ohne Rechtsirrtum	;
als unbegründet angesehen.	!
Nach den vom Berufungsgericht	getroffenen *est-	f
Stellungen hatte der Beklagte zu 2) gemäß § 9 Abs. 1 DVD die Möglichkeit, den Kläger wegen seines angetrunkenen	f
Zustandes von der Beförderung auszuschließen* Da er diesen Ausschluß unterlassen hat und die Vornahme der Handlung den Unfall verhindert hätte, ist entscheidend, ob er von dieser Möglichkeit s c hu 1 d h a f t keinen Gebrauch gemacht hat.
Zutreffend hat das Berufungsgericht als erheblich angesehen, welchen Eindruck der Beklagte zu 2) von der Verkefcratüchtigkeit des Klägers gehabt habe oder hätte gewinnen können. Nach seinen Feststellungen war dem Beklagten zu 2) lediglich aufgefallen, daß der Kläger die Mütze verwegen trug und nach Alkohol roch, woraus er den Schluß zog, der Kläger sei angetrunken.
Der Revision ist zuzugeben, daß das äußere Bild eir Betrunkenen nicht immer den wirklichen Grad der Trunkenheit erkennen läßt und daß ihm infolge Alkoholgenusses entscheidende Fehlleistungen unterlaufen können, obwohl er nicht einmal schwankt. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an; denn erheblich ist nur der Eindruck, den der Beklagte zu 2) gewann und gewinnen konnte. Es
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steht aber nicht fest, daß er den Bindruck einer Verkehre-untiichtigkeit des Klägers gewinnen mußte oder daß der Kläger auch nur verkehrsuntüchtig gewesen wäre. Er brauchte jedenfalls nach den in tatsächlicher Hinsieht getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß der Kläger verkehrsunfähig sei und möglicher-weise unkontrollierte Handlungen vornehmer könne.
b)	In diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht
 rechtlich unbedenklich annehmen, daß auch das vermutliche Verhalten des Klägers auf dem Wege zu dem Bahnhof nicht gegen die Darstellung des Beklagten zu 2), sondern sogar, ohne daß es darauf ankommt, dafür spricht, daß durch den Alkoholgenuß etwa hervorgerufene' Ausfallerscheinungen beim kassieren der Sperre nicht 'iin-. Erscheinung getreten seien, weil der Kläger den Weg zu dem Bahnhof schnell und orientiert zurückgelegt habe* Zu dieser UberZeugung konnte das Oberlandes-gericht einerseits auf Grund der bei der Ortsbesichtigung für die möglichen Wege ermittelten Zeiten und andererseits der als vom Kläger gebraucht erreebneten Zeitspanne ge-langeno	^	•
Auch die hiergegen erhobenen Bügen der Revision sind nicht gerechtfertigt.
Daß den Kläger möglicherweise jemand mit einem Auto zu dem Bahnhof gebracht hat, wie die Revision meint, ist eine reine Denkmöglichkeit\ der Kläger selbst hat hierfür nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. Die vom Berufungsurteil angestellte Zeitberechnung ist in sich folgerichtig und auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden c
c)	Wenn das Berufungsgerieht nicht in Erwägung ge-zogen hat, daß der Blutalkoholgehalt des Klägers beim Durchschreiten der Sperre um 22.48 Ohr erheblich höher als

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1,5 o/oo gewesen sein müsse, weil der Alkoholgehalt diese Höhe noch eine Stunde später uro 23*4-5 Uhr bei der Blutentnahme erreicht habe, so ist das ohne Belang. Penn das Berufungsgericht hat aus dem festgestellten Blutalkoholgehalt nur hergeleitet, er stehe der von ihm für glaubwürdig gehaltenen Aussage des Beklagten zu 2) nicht entgegen, daß er beim Kläger keine Anzeichen für starke Betrunkenheit beobachtet habe. Bereits im Hinblick auf die^individuell unterschiedliche äußere Reaktion, auf welche die Revision selbst im anderen Zusammenhang hinweist, wäre die Annahme eines höheren Blutalkoholgehaltes allein nicht geeignet, die vom Berufungsgericht aus anderen Gründen vor-genomraene Beweiswürdigung ln Frage zu stellen« Wie bereits begründet, kommt es nämlich für das Verschulden des Beklagten zu 2) nicht auf den objektiven Grad der l’ruhken-heit, sondern auf ihre unter den gegebenen Umständen für den Beklagten zu 2) vorhandene Erkennbarkeit an»
d)	Ob eine besondere Aufmerksamkeit, wie die Revision meint, insbesondere deshalb geboten war, weil der Kläger, dem Beklagten zu 2) erkennbar, bis zur Abfahrt des Zuges in Richtung Hamburg noch 40 Minuten auf dem Bahnsteig 2 habe warten' müssen, kann dahinstehen. Eine hierdurch etwa geschaffene oder erhöhte Gefahrenlage war nämliöh für den Unfall nicht ursächlich. Penn der Kläger, der gegen 22.48 Uhr die Bahnhofssperre durchschritt, wurde bereits um 22.56 Uhr nach Purchfahrt des Güterzuges aus Richtung Hamburg in Richtung Elmshorn schwer verletzt aufgefunden.
' e) Zu Unrecht r'ügt die Revision schließlich, die Überzeugung des Berufungsgerichts von der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 2} beruhe auf Verfahrensfehlern und verstoße gegen die Regel über die Beweiswürdigung*
 
Ein im Revisionsverfahren nachprüfbarer Verstoß gegen § 286 ZPO liegt, wie die Revision meint, nicht in der Annahme des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2) bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei bekundet habe, der Kläger sei beim Durchschreiten der Sperre ’'stark” angetrunken gewesen. Selbst wenn man die Behauptung des Klägers unterstellt - so sind die Ausführungen des Berufungsgerichts' zu verstehen -, der Beklagte zu 2) habe am 23* April 1959 vor dem Kriminalbeamten Tanck im Ermittlungsverfahren den Kläger beim Passieren der Sperre als ’’stark” angetrunken bezeichnet,
 folgt hieraus nicht, daß der Beklagte zu 2) den Kläger als verkehrsuntüchtig angesehen hat oder hätte erkennen können. Das Berufungsgericht konnte vielmehr auf Grund der eingehenden Vernehmung des Beklagten zu 2) als Partei
 und des persönlichen Eindrucks davon ausgehen, daß sich das Urteil des Beklagten zu 2) über die Trunkenheit des Klägers lediglich auf zwei Beobachtungen stützte, nämlich auf den Alkoholgeruch und den Mützensitz, dagegen nicht auf andere Umstände, wie ein Schwanken, forkein oder die Art zu sprechen, was auch der Kläger nicht behauptet hat<* Diese beobachteten^Anzeichen allein lassen aber nicht hin reichend auf den Grad der Trunkenheit und eine dadurch
 eingetretene Verkehrsunfähigkeit schließen. Daher ist es rechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsurteil die etwaige unterschiedliche Ausdrucksweise des Beklagten zu 2) bei seiner Vernehmung vom 23. April 1959 für unerheblich hält. .
Da die in das Wissen des Kriminalbeamten Tanck gestellten tatsächlichen Behauptungen nach der rechtlich
 nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts für seine Überzeugungsbildung unerheblich waren, bedurfte es einer Vernehmung dieses Zeugen nicht. ~
Nach § 97 Abs.
Engels
 Dr
 
alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus 1 ZPO zurückzuweiseno
 Dr. Hauß	Meyer
 Pfretzschner	Pr.	flüßgens