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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 3» Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesriehter Br. Kleinewefers, Br. K«E.Meyer, Br. Hauß, Hein rieh Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Pkw nach verkehrswidrigem Halten auf der Autobahn allenfalls erst mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist, als es zu dem Zusammenstoß kam» Es hält für bewiesen, daß die Lichter des Personenwagens vor der Berührung der Fahrzeuge nicht gebrannt haben. Bei der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht demgemäß zu Lasten der Klägerinnen gewertet, daß der Pkw bei den bestehenden Sichtverhältnissen allenfalls erst mit Schrittgeschwindigkeit und "ohne brennendes Schlußlicht" fuhr« Da er wegen der nachfolgenden Laotzüge das Unheil befürchtet habe, habe er nach der Vorbeifahrt an diesem Wagen nach rechts zurUckgeschaut und gesehen 9 daß der Lastzug auf den Pkw aufgefahren und nach dem Zusammenstoß in den Scheinwerfern ein schwaches Licht angegangen sei. Das Berufungsgericht ist der ihm glaubhaft erscheinenden Aussage des am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierten Dr, v0 gefolgt• Es sieht diese vor dem Senat erstattete Aussage bestätigt durch die Bekundungen vor dem Schöffengericht und der Strafkammer» ln diesem Zusammenhang erwähnt das Berufungsgericht die Aussagen der Frau W die stets erklärt hatte, an dem griechischen Wagen kein Licht bemerkt zu haben. Es erwägt noch, daß Rücklicht und vordere Beleuchtung gekoppelt sind, also die Beobachtung zur vorderen Beleuchtung die Angaben über die fehlenden Schlußleuchten stützeo Wegen der Angaben des Fahrers IflHHHHBHh das Licht sei eingeschaltet gev/esen, und wegen des nach dem Unfall unstreitig vorn brennenden Standlichtes hat das Berufungsgericht zur Behebung letzter Zweifel ein Sachverständigengutachten ein-gehelto Der Sachverständige sollte sich darüber äußern, ob es technisch möglich sei, daß unter den bestehenden Umständen das Standlicht nach dem Unfall hat brennen können, ohne vor dem Zusammenstoß eingeschaltet gewesen zu sein« Las Berufungsgericht hat dem Gutachten des Sachverständigen Lr. LoflHP rechtsirrtumsfrei entnommen, daß durch den heftigen Anstoß die Schaltkontakte in die Stellung *'Standlicht” eingerastet sein können, wenn der Fahrer beim Bedienen nicht ganz in oder etwas über die Stufe zu dem Standlicht geraten sei« Lavon aber ist das Berufungsgericht überzeugte Entgegen der Annahme der Revision hat der Sachverständige Lr. loflBI eine solche Möglichkeit nicht nur für den Lrehschal» ter, sondern auch für einen Knopf zugschalt er bejaht«, Es bestand daher kein Anlaß, den Sachverständigen zu laden, um ihm diese Frage vorzulegen» Von einer mißverständlichen Auslegung des Gutachtens, die eine Klärung erfordert haben könnte, kann keine Rede sein«, Jedoch hat eine Partei nicht das Recht, die Ladung eines Sachverständigen zu verlangen, damit sie ihm zu einem weiteren Beweisthema Fragen vorlegen kann* das nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises gewesen ist« Nur dies kommt aber nach der Rüge der Revision in Frage«» Insoweit steht nur zur Erörterung, ob das Berufungsgericht sich rechts fehlerhaft eine Sachkunde angemaßt haben könnte und daher einen sachverständigen Gehilfen hätte zuziehen müssen, um zu entscheiden, ob Br. v. OHP ist vor dem Senat, der auch das Urteil gesprochen hat, vernommen worden; seine Aussagen sind ^ in einer als Anlage zur Verhandlungsniederschrift vom 15. Nun hatte zwar der Sachverständige Dr» LoflBP erwähnt, auch ein eingeschaltetes Rücklicht könne dann so stark an Sichtbarkeit verlieren, daß es mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu bemerken gewesen sei, wenn gerade der Anlasser betätigt worden wäre» Abgesehen davon, daß damit also die gleiche Ursächlichkeit gegeben wäre wie bei fehlendem .Licht, schloß diese theoretische Möglichkeit die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung des fehlenden Rücklichtes nicht aus. Da das Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der Pkw keine Schlußbeleuchtung aufw&cs, braucht insoweit auf den nach Meinung der Revision bestehenden Anscheinsbeweis für den Betrieb der Schlußleuchten nicht eingegangen zu werden.

Zitierte Normen: § 397 ZPO
KlägerinnenPkwWagenUnfallFrageBerufungsgerichtAussageBrRevision

Volltext der Entscheidung

2201 088
VI ZH, 8/61
Verkünde t am 3» Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 Io
2.
der Witwe Maria Kl
 der minderjährigen Irene E| gesetzlich vertreten durch ihre Mutter,
 istr
ebenda,
 der Klägerin zu 1)
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Hevisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 den Kraftfahrer Josef bei Schl
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 3» Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesriehter Br. Kleinewefers, Br. K«E.Meyer, Br. Hauß, Hein rieh Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 7. November I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Klägerinnen auferlegt 0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte fuhr aui0. HHHHI 1956 gegen 7,05 Uhr seinen Lastzug bei starkem Nebel mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h über die feuchte rechte Fahrbahn der Autobahn Berlin-Köln in westlicher Richtungo Seine Sichtweite betrug 50 Meter« Das Abblendlicht war eingeschaltet. Der Anhänger seines Lastzuges war um 15,6 # überladen, ln der Nähe der Ausfahrt Gütersloh bei Kilometerstein 546,2 stieß der Lastzug gegen die hintere Seite eines Vauxhall-Personenwagens, der gehalten hatte und völlig zerstört wurde. Am Steuer dieses Wagens saß der Fahrer	rechts neben ihm der Halter des Wagens,
 der Fabrikant Demetrius SHHHHi aus aA> Dieser wurde durch den Unfall getötet«
Die Klägerinnen, seine Witwe und seine minderjährige Tochter, sind seine Erbinnen.Sie halten den Beklagten wegen des ihnen entgangenen Unterhaltsanspruchs für ersatzpflichtig. Sie haben u.a. beantragt festzustellen, daß der Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungsbegehren zu einem Drittel entsprochen« den weitergehenden Feststeilungsansprueh jedoch abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen gegen diese Abweisung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision möchten sie ihrer Berufung zu dem Erfolge verhelfen« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Ent s che idungsgründe:
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Pkw nach verkehrswidrigem Halten auf der Autobahn allenfalls erst
 mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist, als es zu dem Zusammenstoß kam» Es hält für bewiesen, daß die Lichter des Personenwagens vor der Berührung der Fahrzeuge nicht gebrannt haben.
Bei der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht demgemäß zu Lasten der Klägerinnen gewertet, daß der Pkw bei den bestehenden Sichtverhältnissen allenfalls erst mit Schrittgeschwindigkeit und "ohne brennendes Schlußlicht" fuhr«
Die Revision wendet sich gegen die tatriehterliehe Schadensverteilung mit der Büge, die Feststellung, daß Schlußlicht habe nicht gebrannt, sei rechtsfehlerhaft getroffen. Jedoch vermag die Revision die tatrichterliche BeweiswUrdigung nicht zu erschüttern.
Die Feststellung beruht in erster Linie auf den Bekundungen der Eheleute Dr. v»	sowohl	in	diesem	Rechtsstreit
 als auch im Strafverfahren« Dr, vA	der	rechts	neben	sei-
ner den Wagen steuernden Frau saß, als sie unmittelbar vor dem Unfall an dem griechischen Wägen vorbeifuhren, hatte bekundet, der griechische Wagen sei unbeleuchtet gewesen« Er habe auf diesen Wagen von Anfang an geachtet. Da er wegen der nachfolgenden Laotzüge das Unheil befürchtet habe, habe er nach der Vorbeifahrt an diesem Wagen nach rechts zurUckgeschaut und gesehen 9 daß der Lastzug auf den Pkw aufgefahren und nach dem Zusammenstoß in den Scheinwerfern ein schwaches Licht angegangen sei. Das Berufungsgericht ist der ihm glaubhaft erscheinenden Aussage des am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierten Dr, v0	gefolgt• Es sieht diese vor dem Senat erstattete
 Aussage bestätigt durch die Bekundungen vor dem Schöffengericht und der Strafkammer» ln diesem Zusammenhang erwähnt das Berufungsgericht die Aussagen der Frau W	die	stets	erklärt
 hatte, an dem griechischen Wagen kein Licht bemerkt zu haben.
 
Es erwägt noch, daß Rücklicht und vordere Beleuchtung gekoppelt sind, also die Beobachtung zur vorderen Beleuchtung die Angaben über die fehlenden Schlußleuchten stützeo
 Wegen der Angaben des Fahrers IflHHHHBHh das Licht sei eingeschaltet gev/esen, und wegen des nach dem Unfall unstreitig vorn brennenden Standlichtes hat das Berufungsgericht zur Behebung letzter Zweifel ein Sachverständigengutachten ein-gehelto Der Sachverständige sollte sich darüber äußern, ob es technisch möglich sei, daß unter den bestehenden Umständen das Standlicht nach dem Unfall hat brennen können, ohne vor dem Zusammenstoß eingeschaltet gewesen zu sein« Las Berufungsgericht hat dem Gutachten des Sachverständigen Lr. LoflHP rechtsirrtumsfrei entnommen, daß durch den heftigen Anstoß die Schaltkontakte in die Stellung *'Standlicht” eingerastet sein können, wenn der Fahrer beim Bedienen nicht ganz in oder etwas über die Stufe zu dem Standlicht geraten sei« Lavon aber ist das Berufungsgericht überzeugte
 Entgegen der Annahme der Revision hat der Sachverständige Lr. loflBI eine solche Möglichkeit nicht nur für den Lrehschal» ter, sondern auch für einen Knopf zugschalt er bejaht«, Es bestand daher kein Anlaß, den Sachverständigen zu laden, um ihm diese Frage vorzulegen» Von einer mißverständlichen Auslegung des Gutachtens, die eine Klärung erfordert haben könnte, kann keine Rede sein«,
Auch im übrigen ist kein Verstoß gegen §§ 397, 402, 411 ZPO ersichtlich. Zwar hat eine Partei das Recht, das Erscheinen eines Sachverständigen zu verlangen, der sich zu beweiserheblichen Fragen nur schriftlich geäußert hat, um diesem sach-
dienliche Fragen vorzulegen und ihn damit zu veranlassen, seine schriftlichen Ausführungen näher zu erläuterno Nach der bisherigen Rechtsprechung muß diesem Antrag stattgegeben werden, soweit er nicht nur der Prozeßverschleppung dient oder in einer anderen mißbräuchlichen Absicht gestellt worden ist. Jedoch hat eine Partei nicht das Recht, die Ladung eines Sachverständigen zu verlangen, damit sie ihm zu einem weiteren Beweisthema Fragen vorlegen kann* das nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises gewesen ist« Nur dies kommt aber nach der Rüge der Revision in Frage«» Insoweit steht nur zur Erörterung, ob das Berufungsgericht sich rechts fehlerhaft eine Sachkunde angemaßt haben könnte und daher einen sachverständigen Gehilfen hätte zuziehen müssen, um zu entscheiden, ob Br. v. OflB die bekundeten Beobachtungen über die Beleuchtung des Personenwagens machen konnte. Es ist jedoch kein Anhalt gegeben, daß sich das Berufungsgericht insoweit zu Unrecht eine eigene Beurteilungsmöglichkeit angemaßt haben könnte.
Zu Unrecht meint die Revision noch, die Aussage des Br» v. vom 15. Oktober 1959 habe der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Br« v. OHP ist vor dem Senat, der auch das Urteil gesprochen hat, vernommen worden; seine Aussagen sind ^ in einer als Anlage zur Verhandlungsniederschrift vom 15. Oktober 1959 bezeichneten und vom Berichterstatter Unterzeichneten Schrift enthalten, die den Klägerinnen zugegangen ist. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht aber Einigkeit darüber, daß zur Wiedergabe von Zeugenaussagen genügt, wenn - wie hier geschehen - im Berufungsurteil auf den bei den Akten befindlichen und den Parteien zugestellten Vermerk des Richters Bezug genommen wird (vgl. I&ezger, Aktenvermerke Uber Beweisaufnahmen in NJW 1961, 1701)«*
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Nun hatte zwar der Sachverständige Dr» LoflBP erwähnt, auch ein eingeschaltetes Rücklicht könne dann so stark an Sichtbarkeit verlieren, daß es mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu bemerken gewesen sei, wenn gerade der Anlasser betätigt worden wäre» Abgesehen davon, daß damit also die gleiche Ursächlichkeit gegeben wäre wie bei fehlendem .Licht, schloß diese theoretische Möglichkeit die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung des fehlenden Rücklichtes nicht aus. Vor allem ist von den Klägerinnen nie behauptet worden, LflHHHBBl habe den Motor des Wagens erst unmittelbar vor dem Unfall in Gang gesetzt«
Die Revision meint zu Unrecht, die Angaben des Polizeimeisters MefpP vor dem Senat, er kenne keinen Fall, in dem ein Zusammenstoß zu dem Einschalteh der Beleuchtung geführt habe, stehe der tätrichterlichen Feststellung entgegen» Ebenso unbegründet sind die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe den Angaben des Zeugen Dr» vfl» CflBM nicht folgen dürfen, dieser Zeuge sei nicht glaubwüi'dig. Die Tatsache, daß das Gericht entgegen seiner Angabe nicht für bewiesen gehalten hat, daß der Pkw im Augenblick des Unfalls noch stand, gab zu einer solchen Annahme keinen Anlaß» Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, warum es insoweit einen Irrtum des Zeugen Dr. v|p OflB nicht glaubt ausschließen zu können.
Da das Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der Pkw keine Schlußbeleuchtung aufw&cs, braucht insoweit auf den nach Meinung der Revision bestehenden Anscheinsbeweis für den Betrieb der Schlußleuchten nicht eingegangen zu werden.
 
Die Schadensverteilung selbst ist daher nicht angreifbar-Die Revision der Klägerinnen mußte somit zurückgewiesen werden, ■
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO-Dr- Kleinewefers	Dr«	K-E-Meyer	Dr- Hauß
 Heinrich Meyer	Dr-	Pfretzschner
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