* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 8/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 8/59

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug behauptet: Die Beklagte W®p habe den erforderlichen Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten und sei mit Standlicht sowie viel zu schnell gefahren, obwohl sie ihr stark herab“ gesetztes Sehvermögen gekannt und keine Brille getragen hebe. Sie, die Klägerin, habe den iiniken Rand dieses Gehweges benutzt und sei dort von dem Kraftwagen angefahren worden. Auf ihren Schaden hat die Klägerin von dem Versicherer der Beklagten einen Vorschuß von 7800 DM erhalten. Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern 5309,52 DM Schadensersatz (13 109*52 DM minus 7 800 DM Vorschuß)* ab 1* November 1955 eine monatliche Rente, deren Höhe und Dauer in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,1 und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet Sind, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen* Die Ansprüche zu Nr. 1 und 2 der Klage sind gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt, soweit IIo Der Anspruch der Klägerin auf angemessenen Krsatz des immateriellen Schadens besteht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu Hecht« Io Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen das Verfahrensrecht verstoßene Da die Parteien sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht sein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen hat«, Allerdings wird der Zweck des $ 128 Abs. 2 ZPO, das Verfahren zu beschleunigen (BGHZ 18, 61 und 29, 278 /~283_7)> nicht erreicht, wenn die beantragte schriftliche Entscheidung, wie im vorliegenden Palle, länger als ein Jahr auf sich warten läßt. 1o In der Sache selbst hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe nach § 823 BGB und die Beklagte UflBP-FflB^GmbH nach § 831 BGB für den Schaden der Klägerin einzustehen. Da sie gegen das Urteil des Landgerichts, das ihre Haftung zur Hälfte dem Grunde nach bejaht, keine Berufung eingelegt haben, Zur Frage, wo die Klägerin vor ihrem Unfall gegangen ist, hat das Berufungsgericht den Aussagen der Zeuginnen SchfllBI^ und Dflfe keinen Beweiswert bei ge messen. Damit verbleiben hur mittelbare Beweisanzeichen, aus denen möglicherweise geschlossen werden könnte, daß die Klä-^ gerin auf der Fahrbahn und nicht, wie sie behauptet, auf dem grasbewachsenen Randteil des Gehwegs gegangen ist. Das Berufungsgericht hat alle Umstände, die für diese Frage von Bedeutung sein könnten, berücksichtigt und gewürdigt, vor allem die Lage der vom rechten Scheinwerfer des Wagens her-rührenden Glassplitter und die Lage, in der die Klägerin bald nach dem Unfall von den Zeugen vorgefunden worden ist. den Beweis für ein Mitverschulden der Klägerin nicht als geführt ansieht, sind tatsächlicher Art« Baß sie Rechtsfehler enthalten oder gegen allgemeine Brfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lassen, behauptet die Revision zu Unrecht« Insbesondere kann kein allgemeiner Brfahrungssatz des Inhalts anerkannt werden, daß der Kraftwagen beim Befahren des Graärandes eine Spur hätte hinterlassen müssen, eine solche Spur auch dem Polizeibeamten trotz der Dunkelheit nicht hätte entgehen können. Im Übrigen hat die Klägerin auch dann auf dem Grasstreifen gehend angefahren werden können, wenn die rechten Räder des Wagens den äußersten Rand der Fahrbahn einhielten. Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten den vollen Schaden der Klägerin zu ersetzen haben«, Daher war die Revision zurückzuweiseh.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 831 BGB
WagenUnfallGehwegKraftwagenFahrbahnBerufungsgericht®Klägerin

Volltext der Entscheidung

2219 078
VI ZR 8/59
Verkündet am 26o Januar 196o Kriegl, Justizoborsekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im lfamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1o) der U
bei
- R	-	GmbH, Gel
______, 3^B*~P*fc-Platz •,
gesetzlich vertreten durch die GeschäftefUhreri Ernst Günther	Filmkaufmann,	MHü
 Straße äTS?	,
Alfred	Filmregisseur ,Gr®MP*	*»
Josef WiH)/Filmregisseur, (flBHl) RflBHVHae V;
■Bailee S,
2.) der Ehefrau Erika 1MB, GBHHMi» BflBB
Beklagte und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter j Rechtsanwalt 4B -
gegen
 Erna MiflB in MflHB» KöBBPatraße V/flP?
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br. ■■■■ -*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Januar 196o unter Mitwirkung des Senatspräsidettten Br. Engels und der Bundesrichter Br« Kleine-wefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer
 für Rocht erkannt:
Bis Revision der Beklagten gegen das am 20. Oktober 1958 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zu«^ riickgewieseho
 Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
,25
Die Beklagte Srika Wfl® fuhr am 29» Oktober 1953 gegen
19^ Uhr bei Hegen mit dem C®B®BP-Personenkraftv/agen der Beklagten U®®-F®®GmbH durch die R®®®allee in G®|®^ stadteinwärts» Dabei wurde die Häherin Josef ine Sche®-i, die auf der rechten Seite der Fahrbahn neben der Näherin Liane P®® stadteinwärts ging, von dem Wagen angefahren und weggeschleudert. Die Klägerin ging in einem Abstand von
10 bis 12 m vor den beiden Fußgängerinnen in der gleichen Richtung und wurde bei dem Unfall ebenfalls verletzt. Sio erlitt einen ausgedehnten Zertrümmerungsbruch am linken
 Scheitelbein.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug behauptet: Die Beklagte W®p habe den erforderlichen Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten und sei mit Standlicht sowie viel zu schnell gefahren, obwohl sie ihr stark herab“ gesetztes Sehvermögen gekannt und keine Brille getragen hebe. Sie habe weder Licht- noch Hupzeichen gegeben und habe zunächst die Josefine Sch®BH® angefahren. Hach diesem Zusammenstoß sei der Wagen noch weiter nach rechts gekommen und dabei auf den Gehweg geraten. Sie, die Klägerin, habe den iiniken Rand dieses Gehweges benutzt und sei dort von dem Kraftwagen angefahren worden. £s sei aber auch möglich, daß sie von der etwa 7 bis 8 m weit geschleuderten Josefine Sch®®®® auf dem Gehweg erfaßt und nach links gestoßen worden sei, so daß der Kraftwagen sie seitlich erfaßt habe.
Auf ihren Schaden hat die Klägerin von dem Versicherer der Beklagten einen Vorschuß von 7800 DM erhalten. Ferner zahlen die Beklagten auf Grund eines Vergleiche, den dio Par-
 
teien in dem Verfahren wegen Erlasses einer einstv/eiligen Verfügung abgeschlossen haben, seit 1» November 1955 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache an die Klägerin eine Rente von monatlich 150 DM*
Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern 5309,52 DM Schadensersatz (13 109*52 DM minus 7 800 DM Vorschuß)* ab 1* November 1955 eine monatliche Rente, deren Höhe und Dauer in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,1 und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet Sind, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen*
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen* Sie haben geltend gemacht; Die Beklagte	sei	nicht	mit	Stand-
licht, sondern mit Abblendlicht gefahren« Sie sei ohne ihr Verschulden durch die Einnahme von fünf Optalidontabletten in ihrer Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen« Die Beschaffenheit ihrer Augen habe eie damals in ihren Einzelheiten noch nicht gekannt» Den Unfall habe die Klägerin grpb fahrlässig selbst verursacht* denn sie sei auf der Fahrbahn gegangen und habe sich nicht um den nachkommenden Verkehr gekümmert* fegen ihres Überwiegenden Mitverschuldens könne die Klägerin höchstens 2/5 ihres Schadens im Rahmen des Straßenverkehrsgesstzos ersetzt verlangen«
Das Landgericht hat folgendes Dell- und Zwischenurtoil erlasseni
I. Die Ansprüche zu Nr. 1 und 2 der Klage sind gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt, soweit
~ 4 -
nicht der Anspruch zu Hr. 1 durch den Vorschuß von 7 800,- BM und soweit nicht der Anspruch zu Nr« 2 durch die auf Grund des KV.-Verfahrens 9 Q 10/55 erfolgten Zahlungen befriedigt ist«
IIo Der Anspruch der Klägerin auf angemessenen Krsatz des immateriellen Schadens besteht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu Hecht«
III« Die Beklagten sind samtverbindlich verpflichtet, der Klägerin die Hälfte des künftigen Schadens aus dem Unfall vom 29-. 10,1953 zu ersetzen«
Im übrigen wird der Feststellungsanspruch abgewiesen.
IV« Uber die Kosten wird im Schlußurteil entschieden«
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat im Berufungerechtszug ein Gutachten des Dipl-Ing«.	vorgelegt	und	vorgetragen:	Sie	sei,	wie	der
 Sachverständige nachgewiesen habe, nicht durch den Kraftwagen, sondern durch die vom Kraftwagen mitgerissene Schedlbauer er« faßt worden« Ihre schwere Schädelverletzung aei auch nicht durch die abgerissene JHrklinke des Wagens, sondern durch ©inen scharfkantigen Stein verursacht worden, der sich in oder auf dem Boden des Gehweges befunden habe« Bas beweise die starke Verschmutzung der Wunde«
Bas Oberlandesgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten in vollem Umfang bejaht«
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bie Klägerin beantragt, die fievision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe $
Io Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen das Verfahrensrecht verstoßene Da die Parteien sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht sein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen hat«, Allerdings wird der Zweck des $ 128 Abs. 2 ZPO, das Verfahren zu beschleunigen (BGHZ 18, 61 und 29, 278 /~283_7)> nicht erreicht, wenn die beantragte schriftliche Entscheidung, wie im vorliegenden Palle, länger als ein Jahr auf sich warten läßt. Diese Verzögerung kann aber hier nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen. Es braucht nicht entschieden zu werden, welche prozessualen Folgen sich aus einer ungebührlichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ausweitung bei der Anwendung des §128 Abs. 2 ZPO ergeben«. Denn im vorliegenden Palle haben die Beklagten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung mit Schriftsatz vom 9* Oktober 1958» also noch kurze Zeit vor Erlaß des Berufungsurteils wiederholt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in einem solchen Falle § 128 Abs. 2 ZPO angewandt hat.
II. 1o In der Sache selbst hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte	habe	nach	§	823	BGB	und	die
 Beklagte UflBP-FflB^GmbH nach § 831 BGB für den Schaden der Klägerin einzustehen. In diesem Punkte gibt das Berufuhgs-urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Auch die Beklagten haben ihre Ersatzpflicht nicht angezweifelt. Da sie gegen das Urteil des Landgerichts, das ihre Haftung zur Hälfte dem Grunde nach bejaht, keine Berufung eingelegt haben,
 
steht ihre Ersatzpflicht in diesem Umfang rechtskräftig fest»
20 Die Parteien streiten ;Jetzt nur noch darüber, ob die Klägerin ein Mitverschulden an ihrem Unfall trifft, weil sie entgegen ihrer Pflicht aus S 37 Abs, 1 Satz 1 StVO nicht den Gehweg benutzt habe«, Da es Aufgabe der Beklagten war, das Mitverschulden der Klägerin zu beweisen, oblag ihnen auch die Beweislast fUr Ihre Behauptung, die Klägerin sei auf der Fahrbahn der Straße gegangen«, Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an.
Zur Frage, wo die Klägerin vor ihrem Unfall gegangen ist, hat das Berufungsgericht den Aussagen der Zeuginnen SchfllBI^ und Dflfe keinen Beweiswert bei ge messen. Das lag im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen V/ürdigung der Beweise und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Damit verbleiben hur mittelbare Beweisanzeichen, aus denen möglicherweise geschlossen werden könnte, daß die Klä-^ gerin auf der Fahrbahn und nicht, wie sie behauptet, auf dem grasbewachsenen Randteil des Gehwegs gegangen ist. Das Berufungsgericht hat alle Umstände, die für diese Frage von Bedeutung sein könnten, berücksichtigt und gewürdigt, vor allem die Lage der vom rechten Scheinwerfer des Wagens her-rührenden Glassplitter und die Lage, in der die Klägerin bald nach dem Unfall von den Zeugen vorgefunden worden ist. Ob ihm das Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme zur Bildung einer Überzeugung ausreichte, hatte das Berufungsgericht als fatrichter allein zu prüfen und zu entscheiden, Eine Verkennung des Begriffs der richterlichen Überzeug gung ist nicht ersichtlich. Seine Erwägungen, aus denen es
 
den Beweis für ein Mitverschulden der Klägerin nicht als geführt ansieht, sind tatsächlicher Art« Baß sie Rechtsfehler enthalten oder gegen allgemeine Brfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lassen, behauptet die Revision zu Unrecht« Insbesondere kann kein allgemeiner Brfahrungssatz des Inhalts anerkannt werden, daß der Kraftwagen beim Befahren des Graärandes eine Spur hätte hinterlassen müssen, eine solche Spur auch dem Polizeibeamten trotz der Dunkelheit nicht hätte entgehen können. Im Übrigen hat die Klägerin auch dann auf dem Grasstreifen gehend angefahren werden können, wenn die rechten Räder des Wagens den äußersten Rand der Fahrbahn einhielten. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist daher möglich und bindet somit den Senat«
Baß die Beweisführung der Beklagten in etwa erschwert war, ist dem vorsätzlich: rechtswidrigen Verhalten der Beklagten	zuzuschreiben,w eil sie sich nach dem Zusammen-
stoß mit dem Wagen entfernt und dadurch verhindert hat, daß der Sachverhalt sogleich an Ort und Stelle so weit wie möglich geklärt werden konnte.
 
Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten den vollen Schaden der Klägerin zu ersetzen haben«, Daher war die Revision zurückzuweiseh.
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben nach 5 97 ZPO die Beklagten zu tragen,
 Engels	Dr«, Kleinewefers	Hanebeck
 Dr, Bode	Heinrich	Meyer.